Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Bericht über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend
die Übernahme der Verordnung über das Visa-Informationssystem (VIS)
und
die Übernahme des Beschlusses des Rates über den Zugang der Sicherheitsbehörden zum VIS
(Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands)
2008–...... 1
Inhaltsverzeichnis
1 Ausgangslage
TU UT TU UT 4
2 Notenaustausche betreffend die Übernahme der Verordnung (EG)
TU UT TU
Nr. 767/2008 und des Beschlusses 2008/633/JI UT 5
2.1 Übernahmeverfahren
TU UT TU UT 5
2.2 Inhalt der VIS-Verordnung und des Beschlusses des Rates
TU UT TU UT 6
2.2.1 Die VIS-Verordnung
TU UT TU UT 6
2.2.2 Das Visa-Informationssystem
TU UT TU UT 7
2.2.2.1 Übergangslösung TU UT TU UT 7
2.2.2.2 Ziellösung TU UT TU UT 8
2.2.3 Der Beschluss des Rates
TU UT TU UT 9
2.3 Änderungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer
TU UT TU
(AuG) UT 9
2.3.1 Notwendigkeit der Anpassung
TU UT TU UT 9
2.3.2 Beantragte Neuregelung
TU UT TU UT 10
2.3.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
TU UT TU UT 11
2.3.3.1 Art. 98a Übertragung von Aufgaben an Dritte
TU UT TU UT 11
2.3.3.2 Art. 109a Nationales Visumsystem
TU UT TU UT 12
2.3.3.3 Art. 109b Abfrage der Daten des zentralen VIS
TU UT TU UT 13
2.3.3.4 Art. 109c Abfrage der Daten des nationalen Visumsystems
TU UT TU UT 14
2.3.3.5 Art. 109d Informationsaustausch mit den europäischen
TU UT TU
Staaten, gegenüber welchen die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 noch nicht angewendet wird UT 15
2.3.3.6 Art. 109e Ausführungsbestimmungen
TU UT TU UT 16
2.3.3.7 Art. 120d Zweckwidriges Bearbeiten von Personendaten
TU UT TU UT 16
2.3.3.8 Art. 120e Abs. 1, erster Satz
TU UT TU UT 17
2.4 Änderungen des BGIAA
TU UT TU UT 17
2.4.1 Art. 9 Abs. 1
TU UT TU UT 17
3 Auswirkungen auf den Bund und die Kantone
TU UT TU UT 17
3.1 Finanzielle Auswirkungen
TU UT TU UT 17
3.2 Andere Auswirkungen
TU UT TU UT 18
4 Verhältnis zur Legislaturplanung
TU UT TU UT 18
5 Rechtliche Aspekte
TU UT TU UT 19
5.1 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
TU UT TU UT 19
5.2 Verfassungsmässigkeit
TU UT TU UT 19
5.3 Genehmigungsbeschluss und Umsetzungen
TU UT TU UT 20
6 Anhänge
Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung über das Visa-Informationssystem (VIS) und die Übernahme des Beschlusses des Rates über den Zugang der Sicherheitsbehör- den zum VIS (Entwurf)
2
Notenaustausche betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und des Beschlusses 2008/633/JI
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Bericht
1 Ausgangslage
Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger haben am 5. Juni 2005 die bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) über die Assoziierung an Schengen und Dublin angenommen 1 . Die Schweiz hat alle EU- TF FT
Rechtsakte übernommen, auf die im Schengen-Assoziierungsabkommen (SAA) 2 TF FT
bzw. im Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA) 3 Bezug genommen wird (sog. TF FT
Schengen- bzw. Dublin-Besitzstand) 4 . Am 1. März 2008 ist das am 26. Oktober TF FT
2004 zwischen der Schweiz, der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen
Union abgeschlossene Schengen-Assoziierungsabkommen (SAA) 5 in Kraft getreten. PF FP
Das Abkommen wird seit dem 12. Dezember 2008 angewendet. Die Schweiz hat T
sich zudem bereit erklärt, alle den Schengen-Besitzstand weiterentwickelnden Rechtsakte grundsätzlich zu übernehmen und soweit erforderlich ins Schweizer Recht umzusetzen (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 SAA). Die Übernahme einer Weiterent- T
wicklung des Schengen-Besitzstands läuft im Rahmen eines bestimmten Verfahrens ab, gemäss welchem die Organe der EU der Schweiz den neuen Rechtsakt zuerst notifizieren und die Schweiz darauf eine Antwortnote übermittelt. Am 16. Juli 2008 T T
ist der Schweiz durch den Rat der EU die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Visa- Informationssystem und den Datenaustausch über Visa für einen kurzfristigen Auf- enthalt (VIS-Verordnung) 6 notifiziert worden. Am 25. September 2008 ist der PF FP
Schweiz durch die EU der Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Strafta- ten (Beschluss des Rates) 7 notifiziert worden. Aus sachlichen Gründen ist es ange- PF FP
zeigt, diese Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands gemeinsam in das Landesrecht zu übernehmen. Die Umsetzung und Übernahme der VIS-Verordnung sowie des Beschlusses des Rates sind Gegenstand dieser Botschaft.
1 T T Vgl. Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen über die Assoziierung an Schengen und Dublin (BBl 2004 7149). 2 T T Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (AS 2008 481; SR 0.360.268.1). 3 T T Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestell- ten Asylantrags (AS 2008 515; SR 0.142.392.68). 4 T T Vgl. Anhänge A und B SAA (BBl 2004 6458) und Art. 1 DAA (BBl 2004 6481). 5 T AS 2008 481; SR 0.360.268.1 T
6 T T Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mit- gliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60). 7 T T ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129
4
2 Notenaustausche betreffend die Übernahme der
Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und des Beschlusses 2008/633/JI Mehrere durch die EU notifizierte Weiterentwicklungen im Bereich des Ausländer- T
rechts müssen aufgrund ihrer Wichtigkeit und Tragweite vom Gesetzgeber geneh- T
migt werden (Art. 166 Abs. 2 Bundesverfassung, BV 8 ). Dies gilt auch für die VIS- TF FT
Verordnung, welche die Funktionen des Visa-Informationssystems (VIS) sowie für den Beschluss des Rates, welcher den Zugang der Behörden im Bereich der inneren Sicherheit zum VIS regelt.
2.1 Übernahmeverfahren
Nach dem SAA muss die Schweiz entscheiden, ob sie einen ihr notifizierten Rechts- akt akzeptiert und gegebenenfalls in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzt. Nach Artikel 7 Ziffer 2 Buchstabe a SAA ist die EU gehalten, der Schweiz die Annahme des betreffenden Rechtsakts «unverzüglich» zu notifizieren, und die Schweiz ist gehalten, innerhalb von 30 Tagen nach Annahme des Aktes zu antwor- ten. Der Rat der EU liess der Schweiz die Notifikation der VIS-Verordnung am 16. Juli 2008, also 23 Tage nach deren Annahme am 23. Juni 2008, zukommen. Dadurch war es der Schweiz nicht mehr möglich, die Frist von 30 Tagen nach Artikel 7 Ziffer 2 Buchstabe a SAA einzuhalten. Die Frist musste demnach ab der Notifikati- on des Rechtsaktes und nicht ab dessen Annahme beginnen. Dieses Vorgehen ist gerechtfertigt, da die Notifikation der offiziellen Information der Schweiz über die Annahme eines Rechtsaktes dient, durch den der Schengen-Besitzstand weiterentwi- ckelt wird. Dadurch wird der Schweiz die Möglichkeit geboten, in Form eines Notenaustauschs zu antworten. Angesichts der verspäteten Notifikationen im Rah- men der Übernahme der Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands durch Norwegen und Island war zudem nicht zu befürchten, dass diese Lösung von den europäischen Institutionen abgelehnt wird. Die Schweiz musste ihre Antwortnote dem Rat der EU spätestens am 23. August
2008 übermitteln. Am 20. August 2008 hat der Bundesrat die Übernahme dieser
Verordnung vorbehaltlich der definitiven Genehmigung durch das Parlament ange- nommen. Daraufhin übermittelte die Schweiz am 23. August 2008 dem Rat der EU ihre Antwortnote zur VIS-Verordnung zusammen mit jener zur neuen Nummerie- rung der Schengen-Visa 9 . TF FT
Der Beschluss des Rates ist der Schweiz am 25. September 2008 notifiziert worden, also mehr als drei Monate nach dessen Annahme am 23. Juni 2008. Am 22. Oktober 2008, d. h. innerhalb von einem Monat ab der Notifikation durch die EU, hat der Bundesrat dessen Übernahme vorbehaltlich der definitiven Genehmigung durch das Parlament angenommen. Die Antwortnote wurde dem Rat der EU am 25. Oktober
2008 übermittelt.
8 T T SR 101 9 T T Verordnung (EG) Nr. 856/2008 des Rates vom 24. Juli 2008 zur Änderung der Verord- nung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung in Bezug auf die Visanum- merierung (ABl. L 235 vom 2.9.2008, S. 1)
5
Die Notifikation durch die EU sowie die Antwortnote der Schweiz bilden einen Notenaustausch, der für die Schweiz einen völkerrechtlichen Vertrag darstellt. Dieser Vertrag muss gemäss den Bestimmungen der BV entweder durch den Bun- desrat oder das Parlament und, bei einem Referendum, durch das Volk genehmigt werden. In letzterem Fall verfügt die Schweiz für die Übernahme des notifizierten Rechtsakts und dessen Umsetzung in Schweizer Recht über eine Frist von höchstens zwei Jahren ab der Notifikation durch die EU (Art. 7 Ziff. 2 Bst. b SAA), d. h. bis Juli 2010. Angesichts der Dringlichkeit des Projekts, in dessen Rahmen die Inbe- triebnahme des zentralen Visa-Informationssystems im März 2010 vorgesehen ist, muss die Schweiz bereits bis zu jenem Zeitpunkt bereit sein und über die erforderli- chen Gesetzesgrundlagen verfügen.
Der Notenaustausch tritt zu jenem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Schweiz die EU über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen unterrichtet. Ver- weigert die Schweiz die Übernahme einer Weiterentwicklung des Besitzstands, wird ein besonderes Verfahren angewandt. Die Parteien haben im Rahmen eines Ge- mischten Ausschusses die Möglichkeiten für die weitere Anwendung der Abkom- men zu prüfen. Führt dieses Verfahren zu keinem Resultat, wird das Schengen- Assoziierungsabkommen als beendet angesehen (Art. 7 Ziff. 4 SAA).
2.2 Inhalt der VIS-Verordnung und des Beschlusses des Rates
2.2.1 Die VIS-Verordnung
Mit der Entscheidung 2004/512/EG 10 des Rates vom 8. Juni 2004 wurde das VIS als TF FT
System für den Austausch von Visadaten geschaffen. In der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 werden der Zweck, die Funktionen und Zuständigkeiten für das Sys- tem festgelegt. Des Weiteren werden die verschiedenen Verfahren für den Aus- tausch von Visadaten zwischen den Schengen-Staaten beschrieben. Um eine zuver- lässige Identifizierung der Visumantragstellerinnen und -steller zu ermöglichen, sind im System die biometrischen Daten (Fotografie und Abdrücke der zehn Finger) erfasst. Die VIS-Verordnung sieht ausserdem vor, dass die Schengen-Staaten die zuständigen Behörden bestimmen, deren Angestellte die Daten des zentralen Sys- tems (zentrales VIS) abfragen dürfen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist. Die Eingabe, Änderung oder Löschung von Daten im zentralen VIS über die nationale Datenbank ist ausschliesslich den dazu ermächtigten Angestellten der Visumbehörden vorbehalten. Die Abfrage der Daten des zentralen VIS, d. h. der europäischen Daten, ist ausschliesslich den dazu ermächtigten Angestellten der Visumbehörden, der mit der Kontrolle der Aussengrenzen beauftragten Behörden sowie der Einwanderungs- und Asylbehörden vorbehalten, soweit diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Des Weiteren werden die Mitgliedstaa- ten in der Verordnung beauftragt, Bestimmungen über Sanktionen für die miss- bräuchliche Verwendung der im Informationssystem enthaltenen Daten zu erlassen. Die technische Umsetzung des VIS, derzeit im ersten Halbjahr 2010 vorgesehen, wird durch die Schweiz bereits vorbereitet. Das System zur elektronischen Visum- ausstellung und -kontrolle (EVA) wurde angepasst, damit es mit dem zentralen VIS
10 T T ABl. L 213 vom 15. Juni 2004, S. 5
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verbunden werden kann. Dabei handelt es sich jedoch um eine vorübergehende Massnahme. Im Jahr 2011 wird EVA, ein Subsystem des Informationssystems für den Ausländer- und Asylbereich (ZEMIS) 11 durch eine neue nationale Visumdaten- TF FT
bank ersetzt.
2.2.2 Das Visa-Informationssystem
2.2.2.1 Übergangslösung
Im März 2010 wird eine Hybridlösung eingeführt, damit die schweizerischen Be- hörden bereits Zugang zu den Daten des zentralen VIS, also den Daten der Schen- gen-Staaten, haben. Die Anwendung «nationales VIS» (N-VIS) wird die Übermitt- lung der erheblichen, von den schweizerischen Behörden auf Grundlage der VIS- Verordnung erfassten Daten vom Subsystem EVA in das zentrale Visumsystem (CS-VIS) ermöglichen. Dank der Plattform für die elektronischen Dokumente (e- Doc), die ab März 2010 insbesondere für die Reisepapiere für Ausländerinnen und Ausländer sowie für die biometrischen Schweizer Pässe zur Verfügung stehen sollte, wird auch die Erfassung biometrischer Daten möglich sein. Die Benutzer werden über eine Zugangsstelle namens CVC Zugang zu den Daten des zentralen VIS haben. Die Anwendung VISION ist hingegen lediglich ein Kommunikationsmittel, das es insbesondere erlaubt, von den anderen Schengen-Staaten bestimmte Daten über die Antragstellerinnen und -steller von Schengen-Visa zu erhalten, wenn die Schweiz wünscht, konsultiert zu werden, bevor bestimmten Drittstaatsangehörigen ein Schen- gen-Visum erteilt wird. Das System VISION wird in gleicher Weise dazu verwen- det, den anderen Schengen-Staaten, die vor der Erteilung von Schengen-Visa durch die Schweiz konsultiert werden möchten, Daten zu übermitteln. VISION ist bereits seit dem 12. Dezember 2008 in Kraft und hat keine direkten Auswirkungen auf die vorliegenden Gesetzesänderungen.
11 T T Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung; SR 142.513)
7
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Migration BFM
Hybridlösung N-VIS Biometrie
Benutzer VISION VIS-Mail N-VIS eDoc Client Client EVA-Client lokal
Schweiz VISION N-VIS CVC eDoc
ISC-EJPD Konsultation EVA-Server Central VIS Comp zentral
VIS-Mail Biometrie- Mailaustausch Visa-DB ZEMIS Antragsdaten Pers.daten DB
VISION VIS-Mail CS-VIS Mail Server Mail Server Zentralsystem EU
MS1 MS2 MS1 MS2 … Server Server … N-VIS N-VIS
2.2.2.2 Ziellösung
Für das Jahr 2011 ist vorgesehen, eine neue nationale Datenbank zu schaffen, wel- che insbesondere die Daten enthält, die in Anwendung der VIS-Verordnung zwin- gend in das zentrale VIS übertragen werden müssen. Diese Datenbank wird als «nationales Visumsystem» bezeichnet. Der Zugang der schweizerischen Behörden auf diese neue Datenbank muss, wie jener auf das zentrale VIS, auf Gesetzesstufe geregelt werden. Die Benutzerin oder der Benutzer greift direkt über die Zugangs- stelle CVC auf die Daten des zentralen VIS zu, ohne über das neue nationale Visum- system gehen zu müssen. Sämtliche Änderungen oder Löschungen von Daten, die in Anwendung der VIS- Verordnung im nationalen Visumsystem erfasst wurden, müssen dem zentralen VIS unverzüglich übermittelt werden.
8
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Migration BFM
Ziellösung N-VIS Biometrie
Benutzer VISION VIS-Mail N-VIS eDoc Client Client Client lokal
Schweiz VISION N-VIS CVC eDoc Konsultation Server Central VIS Comp zentral
ISC-EJPD VIS-Mail - Personendaten - Antragsdaten Mailaustausch Visa-DB - Biometriedaten
VISION VIS-Mail CS-VIS Mail Server Mail Server Zentralsystem EU
MS1 MS2 … MS1 MS2 … Server Server N-VIS N-VIS
2.2.3 Der Beschluss des Rates
Im Beschluss des Rates ist festgelegt, unter welchen Bedingungen die zuständigen Sicherheitsbehörden das zentrale VIS abfragen können. Der Beschluss ergänzt die VIS-Verordnung und ist Teil der Massnahmen zur Verhütung und Aufdeckung von schwerwiegenden, insbesondere terroristischen Straftaten. Die Datenabfrage wird den obengenannten Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse und unter den im Be- schluss des Rates festgehaltenen Bedingungen gewährt. Die Abfrage des VIS ist auf die durch zentrale Zugangsstellen durchgeführte Suche anhand der im Beschluss vorgesehenen Daten begrenzt. Die Schweiz muss die entsprechenden zentralen Zugangsstellen benennen und der EU mitteilen. Im Fall eines Treffers bei der Suche werden der antragstellenden Behörde nur die im Beschluss genannten Daten über- mittelt. Grundsätzlich erfolgt die Übermittlung auf einen für jeden einzelnen Fall hinreichend begründeten schriftlichen – brieflich oder elektronisch verfassten – Antrag. Die Schweiz muss im Übrigen die «berechtigten Behörden» benennen, die solche schriftliche Anträge stellen dürfen.
2.3 Änderungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG)
2.3.1 Notwendigkeit der Anpassung
Die VIS-Verordnung enthält zum Teil direkt anwendbare Bestimmungen. Bestimm- te Punkte müssen hingegen auf formellgesetzlicher Ebene konkret geregelt werden. So sind die Schengen-Staaten verpflichtet, Bestimmungen über Sanktionen auf Basis der VIS-Verordnung (Art. 36 der Verordnung) zu erlassen. Diese für die Ahndung der entsprechenden Vergehen erforderlichen Bestimmungen sind im Schweizeri-
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schen Strafgesetzbuch (StGB) 12 bereits enthalten. Bei missbräuchlicher Verwen- PF FP
dung besonders schützenswerter Daten etwa wird meistens Artikel 179 novies StGB in Verbindung mit Artikel 35 des Datenschutzgesetzes (DSG) 13 zur Anwendung PF FP
kommen. Weitere Artikel des Strafgesetzbuches wie die Artikel 143 ff. StGB kom- men ebenfalls in Frage, sofern Personendaten elektronisch gespeichert wurden und eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht seitens der Urheberin oder des Urhebers besteht. Etwas weniger wahrscheinlich ist der Fall, dass für die Verwendung der Daten verantwortliche Beamte das Amtsgeheimnis im Sinn von Artikel 320 StGB verletzen. Im Zusammenhang mit der Dublin-Assoziierung der Schweiz wurde hingegen im Asylgesetz eine besondere Strafbestimmung (Art. 117a AsylG) 14 PF F
eingeführt, nach welcher die unrechtmässige Bearbeitung von Daten des Eurodac- P
Systems geahndet wird. Es ist sinnvoll, diese Sanktion zu übernehmen, also eine Busse bis 10 000 Franken für Personen, die Personendaten des zentralen VIS zu einem anderen als dem in der VIS-Verordnung oder im Beschluss des Rates vorge- sehenen Zweck bearbeiten oder die Personendaten der nationalen Datenbank zu einem von ihren gesetzlichen Aufgaben abweichenden Zweck bearbeiten (siehe Verordnung N-VIS). Des Weiteren muss der Europäischen Union mitgeteilt werden, welche von der Schweiz benannten Behörden auf Basis der VIS-Verordnung und des Beschlusses des Rates berechtigt sind, Daten einzugeben und abzufragen. Die Benennung der betreffenden Behörden muss zudem formellgesetzlich erfolgen, falls diese besonders schützenswerte Daten bearbeiten oder übermitteln müssen (Art. 17 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 3 DSG). Das (zentrale) Visa-Informationssystem und die neue nationa- le Visumdatenbank umfassen allerdings besonders schützenswerte Daten wie z. B. die Gründe für die Ablehnung der Visumerteilung (Art. 12 Abs. 2 der Verordnung). Dementsprechend ist vorgesehen, insbesondere eine neue Gesetzesbestimmung für die nationale Visumdatenbank zu schaffen. Zudem müssen neue Gesetzesgrundlagen geschaffen werden, in denen die Behörden aufgeführt werden, die berechtigt sind, die Daten des nationalen Visumsystems einerseits und jene des zentralen VIS ande- rerseits abzufragen. Es muss ebenfalls geregelt werden, welche Behörden berechtigt sind, im Rahmen des zentralen VIS erforderliche Daten nach Massgabe der VIS- Verordnung im nationalen Visumsystem einzugeben.
2.3.2 Beantragte Neuregelung
Die neuen Artikel werden in das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus- länder (AuG) 15 aufgenommen, da zurzeit feststeht, dass das Visa- T T TPF FPT
Informationssystem nicht Teil des Informationssystems für den Ausländer- und Asylbereich (ZEMIS) 16 sein wird. Da es um Daten im Bereich Visumerteilung oder TF FT
-ablehnung geht, ist das AuG aus inhaltlichen Gründen das richtige Gesetz. Artikel 109a AuG bietet die Gesetzesgrundlage für die neue nationale Visumdaten- bank – das schweizerische Visumsystem für die Eingabe der Daten zu den Visuman- tragstellerinnen und -stellern, durch welches diese Daten teilweise gleichzeitig in das zentrale VIS übermittelt werden. Eine weitere Bestimmung (Art. 109b AuG) bezieht
12 T T SR 311.0 13 T T SR 235.1 14 T T SR 142.31, BBl 2004 7149 15 T T SR 142.20 16 T T Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung; SR 142.513).
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sich auf die Behörden, die das zentrale VIS abfragen können. Es muss festgelegt werden, welche Behörden nach Massgabe der europäischen Vorschriften zu wel- chem Zweck Zugang zum System haben. Des Weiteren wird die zentrale Zugangs- stelle bestimmt (Art. 109b AuG), bei welcher die Strafverfolgungsbehörden schrift- lich Daten aus dem zentralen VIS beantragen können. Eine Bestimmung regelt zudem die Abfrage der Daten der neuen nationalen Visumdatenbank, also der aus- schliesslich schweizerischen Daten (Art. 109c AuG). Nach dem Beschluss des Rates sind in einem Artikel ausserdem die Behörden zu benennen, die von den europäischen Staaten kontaktiert werden können, die die VIS-Verordnung noch nicht anwenden und zur Verhütung oder Bekämpfung des Terrorismus oder anderer schwerwiegender Straftaten Informationen aus dem Sys- tem erhalten möchten (Art. 109d AuG). In Artikel 109e AuG werden die Ausführungsbestimmungen geregelt. Es ist insbe- sondere vorgesehen, die verschiedenen Behörden mit einer Berechtigung zur Daten- eingabe und -abfrage auf Verordnungsebene genau zu benennen. Die Übertragung der entsprechenden Befugnisse an den Bundesrat wird formellgesetzlich festge- schrieben. Ferner ist eine Sanktion für das zweckwidrige Bearbeiten der Daten des zentralen oder nationalen VIS vorgesehen (Art. 120d AuG). Schliesslich müssen aufgrund der Umsetzung des VIS die Fingerabdrücke der Vi- sumantragstellerinnen und -steller erfasst werden. Diese Erfassung wird zurzeit nicht von allen Botschaften durchgeführt und wird zu einer Überlastung führen. Daher ist es notwendig, im Rahmen des Visumverfahrens in den Botschaften die Übertragung bestimmter Aufgaben auf Dritte vorzusehen (Art. 98a AuG).
2.3.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
2.3.3.1 Art. 98a Übertragung von Aufgaben an Dritte
Abs. 1 Nach Artikel 178 Absatz 3 BV 17 können Verwaltungs-aufgaben durch Gesetz TF FT
Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen. Aus praktischen Gründen müssen im Visumverfahren verschiedene Aufgaben an Dritte übertragen werden, die nicht zur Bundesverwaltung gehören. Folglich muss diese Aufgabenübertragung auf Gesetzesstufe festgehalten werden. In Artikel 98a wird festgelegt, welche Aufgaben im Kompetenzbereich des Eidgenössischen De- partements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und der schweizerischen Bot- schaften im Ausland auf Dritte übertragen werden können. Dabei geht es vor allem um administrative Aufgaben. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass Dritte mit dem Erfassen biometri- scher Daten beauftragt werden können. Bei der Umsetzung der VIS-Verordnung müssen zum gegebenen Zeitpunkt nämlich die Fingerabdrücke der Visumantragstel- lerinnen oder -steller erfasst werden. Die schweizerischen Vertretungen im Ausland werden – bei durchschnittlich 330 Anträgen pro Tag und Spitzenwerten von bis zu
17 T T SR 101
11
900 Anträgen pro Tag während Perioden hohen Andrangs – die Fingerabdrücke der
Visumantragstellerinnen und -steller nicht allein erfassen können. Auch die Erhe- bung der Gebühren auf Grundlage der Gebührenverordnung AuG 18 muss Dritten TF FT
übertragen werden können. Die antragstellende oder die sie vertretende Person bezahlt beispielsweise die Gebühr bei einer externen Stelle, die auch die Dokumente für den Visumantrag entgegennimmt. Sobald die Zahlung erfolgt und das Dossier vollständig ist, fällt die Vertretung einen Entscheid. Dadurch kann bestimmten schweizerischen Auslandvertretungen die Bearbeitung der Visumanträge wesentlich erleichtert werden. Abs. 2 Aus dem Text von Artikel 98a Absatz 2 AuG geht hervor, dass die Verwaltungsbe- hörden im Ausland dafür sorgen müssen, dass die Datenschutz- und -sicherheitsvorschriften von den beauftragten Dritten erfüllt werden.
2.3.3.2 Art. 109a Nationales Visumsystem
Abs. 1 In Artikel 109a Absatz 1 AuG wird dargelegt, dass das Bundesamt für Migration (BFM) das nationale Visumsystem betreibt. Der Verwendungszweck des Systems wird darin ebenfalls erwähnt. Die berechtigten Behörden können in diesem System T
die Personendaten, einschliesslich der besonders schützenswerten, der Visumantrag- stellerinnen und -steller erfassen und nachführen. T
Abs. 2 In Absatz 2 wird beschrieben, welche Daten im neuen nationalen System enthalten sind, d. h. alphanumerische Daten über die Antragstellerinnen oder Antragsteller und T
über die beantragten, erteilten, abgelehnten, annullierten, aufgehobenen oder verlän- gerten Visa, die Fotografien und die Fingerabdrücke der Antragstellerinnen oder Antragsteller sowie die Verbindungen zwischen bestimmten Visumgesuchen. Beim T
Erfassen werden die meisten Daten direkt an das zentrale VIS, welches die Daten sämtlicher Schengen-Staaten umfasst, übermittelt. Die nationale Visumdatenbank enthält weitere Daten, die nicht an das zentrale VIS übermittelt werden müssen. Diese Daten werden lediglich von den schweizerischen Behörden benötigt und beziehen sich auf von der Schweiz erteilte nationale Visa, d. h. Visa, die in Verbin- dung mit einer Aufenthaltsbewilligung stehen. Demnach werden Informationen zum Aufenthalt in der Schweiz sowie zur familiären Situation der betreffenden Personen erfasst. Diese spezifischen Daten werden heute bereits in EVA erfasst. Abs. 3 Nur die zuständigen Visabehörden haben zum Zweck der Eingabe, Änderung oder T
Löschung von Daten Zugang zur nationalen Datenbank. Dieser Grundsatz wird in T
Absatz 3 von Artikel 109a AuG festgehalten. Zudem wird der Zugang zum obenge- nannten Zweck in Bezug auf die Daten für das zentrale VIS in der VIS-Verordnung analog geregelt (Art. 6 und 8–17 der VIS-Verordnung). Jede Eingabe oder Änderung von Daten, die in der nationalen Datenbank in Anwendung der VIS-Verordnung erfasst wurden, muss dem zentralen System übermittelt werden.
18 T T SR 142.209
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2.3.3.3 Art. 109b Abfrage der Daten des zentralen VIS
Abs. 1 In Artikel 109b Absatz 1 AuG werden die Behörden aufgezählt, welche die Daten des zentralen VIS, also sämtliche europäischen Daten, abfragen können. Mehrere Einheiten sind zur Abfrage der Daten des zentralen Systems berechtigt, wobei der Zweck der Abfrage jeweils eindeutig festgelegt ist. Die Abfrage ist teilweise auf bestimmte Daten beschränkt. Es wird sichergestellt, dass die Daten, die nach VIS- Verordnung in der Visumdatenbank der Schweiz eingegeben werden müssen, auch im zentralen VIS erfasst sind (siehe Art. 109a Abs. 2 AuG). Bst. a Der Zweck des Systems besteht hauptsächlich darin, die Aufgaben der Bundes- und Kantonsbehörden zu erleichtern. Vor allem das Visumverfahren soll durch den Zugang zu eventuell bereits vorhandenen Informationen zur Visumantragstellerin oder zum Visumantragsteller erleichtert werden. Darum können das BFM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland sowie die für die Visa zuständigen kanto- nalen Migrationsbehörden im Rahmen des Visumverfahrens bestimmte Daten des zentralen VIS abfragen. Bst. b Zweitens soll das zentrale System verhindern, dass die Kriterien zur Bestimmung T
des Mitgliedstaats, der für die Asylgesuchsprüfung zuständig ist, umgangen werden, und die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-Verordnung) 19 PF FP
erleichtern. Durch die Abfrage des zentralen VIS können die Asylbehörden überprü- fen, ob eine Person bereits ein Visum von einem Schengen-Staat erhalten hat. Die T
Visumerteilung durch einen Staat kann dazu führen, dass er nach Dublin- Verordnung (Art. 9 Dublin-Verordnung) für die Prüfung des Asylgesuchs verant- wortlich und zuständig ist. Ist die Schweiz gegebenenfalls der Ansicht, dass ein anderer Dublin-Staat zuständig ist, wendet sie sich über das Dublin-Büro an ihn. Erweist es sich, dass der betreffende Staat die Person wieder aufnimmt, wird per Entscheid nicht auf das Asylgesuch eingetreten, und die Person wird in den Dublin- Staat rückgewiesen (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). Dementsprechend kann das BFM bestimmte Personendaten des zentralen VIS abfragen, um den Staat, der auf Grund- lage der Dublin-Verordnung für die Bearbeitung eines Asylgesuchs verantwortlich ist, zu bestimmen. Zudem steht es dem BFM frei, das zentrale VIS im Rahmen der Prüfung eines Asylgesuchs abzufragen, wenn die Schweiz der zuständige Dublin-Staat ist (Art. 22 Dublin-Verordnung). Bst. c Des Weiteren ermöglicht die Abfrage des Informationssystems eine optimale Kon- trolle an den Schengen-Aussengrenzen und auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz. Deshalb sind das Grenzwachtkorps und die für die Kontrolle der Schengen-
19 T T Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1)
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Aussengrenzen verantwortlichen kantonalen Polizeibehörden berechtigt, die Daten des zentralen VIS abzufragen. Bst. d Das Grenzwachtkorps und die kantonalen Polizeibehörden, die Identitätskontrollen durchführen, um zu überprüfen, ob die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder den Aufenthalt darin erfüllt sind, sind zu diesem Zweck ebenfalls zur Abfrage bestimmter Daten des zentralen VIS berechtigt. Abs. 2 Das zentrale VIS bietet auch den benannten Polizei- und Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit, in bestimmten Fällen Zugang zu bestimmten Informationen zu erhalten. Ziel ist es, zur Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerwiegender Straftaten beizutragen. Zu diesem Zweck muss ein schriftlicher oder elektronischer begründeter Antrag an die zentrale Zugangsstelle gerichtet werden. Nur wenn die in Artikel 5 des Beschlusses des Rates festgehalte- nen Bedingungen erfüllt sind und die Abfrage des VIS zu einem Treffer führt, werden die genannten VIS-Daten den antragstellenden Behörden übermittelt. In dringenden Ausnahmefällen kann die zentrale Zugangsstelle auch mündlich gestellte Anträge entgegennehmen und unverzüglich bearbeiten. Sie überprüft erst nachträg- lich, ob alle Bedingungen nach Artikel 5 des Beschlusses erfüllt sind; überprüft wird auch, ob tatsächlich ein dringender Ausnahmefall gegeben war. Die nachträgliche Überprüfung ist innerhalb einer nützlichen Frist nach der Bearbeitung des Antrags durchzuführen. Die berechtigten Behörden im Sinn des Beschlusses des Rates (Art. 3 Abs. 2) sind in Absatz 2 des Artikels 109b AuG aufgeführt:fedpol, der Dienst für Analyse und Prävention (DAP), die Bundesanwaltschaft und die kantonalen Polizei- und Straf- verfolgungsbehörden. Sie können ihre Anträge an die zentrale Zugangstelle richten und zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger T
schwerwiegender Straftaten nach Artikel 5 des Beschlusses des Rates bestimmte Daten erhalten. T
Abs. 3 Als zentrale Zugangsstelle mit direktem Zugang zu den Daten des zentralen VIS fungiert die Einsatzzentrale von fedpol (Art. 109b Abs. 3 AuG). Die Einsatzzentrale T T
von fedpol beantwortet die Anträge, die durch die in Absatz 2 aufgeführten Behör- den an sie gerichtet werden.
2.3.3.4 Art. 109c Abfrage der Daten des nationalen Visum-
systems Mit der Umsetzung des nationalen Visumsystems wird die Datenbank EVA, ein aktuelles Subsystem des Informationssystems für den Ausländer- und Asylbereich (ZEMIS), ersetzt. Um einen ähnlichen, auf die nationalen Daten – d. h. auf das nationale Visumsystem – beschränkten Zugang sicherzustellen, ist es angezeigt, hier im Wesentlichen die aktuellen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Informa- tionssystem für den Ausländer- und Asylbereich (BGIAA) 20 , namentlich Artikel 9 TF FT
20 T T SR 142.51
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Absatz 1, zu übernehmen. Es muss klar festgelegt werden, welche Behörden in welchem Rahmen berechtigt sind, das nationale Visumsystem abzufragen. Bst. a Das Grenzwachtkorps und die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden können direkt auf die neue Datenbank zugreifen, damit sie Personenkontrollen durchführen und Ausnahmevisa ausstellen können. Bst. b Die schweizerischen Vertretungen und Missionen im Ausland müssen Zugang zum Visa-Informationssystem haben, insbesondere zur Prüfung der Visumgesuche. Bst. c Das Staatsekretariat und die Politische Direktion des EDA erhalten ebenfalls Zugang zu den schweizerischen Visumdaten. Bst. d Auch die zentrale Ausgleichsstelle ist berechtigt, das nationale Visumsystem abzu- fragen, damit sie Leistungsgesuche abklären sowie die AHV-Versichertennummern zuteilen und überprüfen kann. Bst. e Die kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden sowie die kantonalen und kommunalen Polizei- und Arbeitsmarktbehörden sind zur Abfrage bestimmter Daten berechtigt, um ihre Aufgaben im Ausländerbereich zu erfüllen. Bst. f Der Zugang von fedpol und vom DAP zur nationalen Datenbank im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben muss sichergestellt sein. Heute kann fedpol zum Beispiel bei der Anordnung von Fernhaltemassnahmen EVA konsultieren. Diese Möglichkeit muss weiterhin bestehen. Bst. g Die zuständigen Beschwerdeinstanzen des Bundes müssen für die Instruktion der bei ihnen eingegangenen Beschwerden das nationale Visumsystem ebenfalls abfragen können.
2.3.3.5 Art. 109d Informationsaustausch mit den europäi-
schen Staaten, gegenüber welchen die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 noch nicht angewendet wird Der Informationsaustausch im Sinn von Artikel 6 des Beschlusses 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zwischen der Schweiz und den Strafverfolgungsbehörden jener EU-Mitgliedstaaten, die die VIS-Verordnung noch nicht anwenden, muss gewährleistet werden. Hier ist z. B. zu erwähnen, dass das Vereinigte Königreich und Irland die VIS-Verordnung zurzeit nicht anwenden. Diese Gesetzesgrundlage muss ebenfalls gegenüber Liechtenstein gelten, soweit dieses Land die Schengen- Assoziierungsabkommen noch nicht anwendet. Die im Beschluss des Rates festge- haltenen Bedingungen für den Zugang der benannten Behörden zu diesem System gelten dabei gleichermassen. Ferner haben die Anfragen anhand eines hinreichend begründeten schriftlichen oder elektronischen Antrags an die in Artikel 109b Ab- satz 2 AuG genannten Behörden der Schweiz zu erfolgen. Diese richten ihren An- trag darauf an die Einsatzzentrale von fedpol.
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Auf der anderen Seite kann die Schweiz bei Mitgliedstaaten, gegenüber welchen die VIS-Verordnung (EG) noch nicht angewendet wird, beantragen, ihr ihre Visadaten zu liefern. Diese Anträge haben ebenfalls hinreichend begründet und schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Der Beschluss des Rates hält fest, dass diese Mitgliedstaa- ten der Schweiz die von ihr angefragten Daten übermitteln müssen, soweit die im Beschluss festgehaltenen Bedingungen erfüllt sind.
2.3.3.6 Art. 109e Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat wird beauftragt, genauer zu bestimmen, welche Organisationseinhei- ten der Behörden nach den Artikeln 109a Absatz 3 AuG und 109b Absätze 1 und 2 AuG zuständig sind. Diese werden in einer Vollziehungsverordnung festgelegt. Damit die VIS-Verordnung und der Beschluss des Rates angewendet werden kön- nen, muss der Bundesrat in Ausführungsbestimmungen zudem mehrere Punkte konkret regeln. In Bezug auf den Beschluss des Rates muss der Bundesrat insbeson- dere das Verfahren für den Erhalt der Daten des zentralen VIS durch die in Arti- kel 109b Absatz 2 AuG genannten Behörden festlegen (vgl. Erläuterungen Punkt
2.3.3.2 Art. 109b Abs. 2 AuG). Ausserdem muss festgelegt werden, welche Daten
des nationalen Visumsystems von den in Artikel 109c AuG genannten Behörden abgefragt werden können. Es muss ebenfalls geregelt werden, wie umfassend der Online-Zugang zum zentralen VIS und zum nationalen Visumsystem ist. Auch das Verfahren für den Informationsaustausch nach Artikel 109d AuG muss genau be- stimmt werden. Ausserdem müssen bestimmte Einzelheiten im Hinblick auf den Datenschutz genauer geklärt werden. Im Übrigen ist das Auskunftsrecht zwar bereits in den Artikeln 111f und 111g AuG geregelt. Die Anträge um ein Auskunftsrecht müssen an den Inhaber der Datensammlung gerichtet werden, d. h. an das BFM – was formellgesetzlich auf Verordnungsstufe geregelt werden wird. Diese verschie- denen Punkte werden in der zukünftigen Verordnung über das nationale Visumsys- tem und über das zentrale VIS festgelegt werden. Es ist angemessen, den Bundesrat diese Aspekte in Bestimmungen auf einer einem Bundesgesetz untergeordneten Ebene regeln zu lassen, da sie detaillierter sind und öfter geändert werden (z. B. Schaffung neuer Behörden). Die Übertragung der Befugnisse auf den Bundesrat ermöglicht somit eine bestimmte Flexibilität innerhalb des gesetzlich festgelegten Rahmens.
2.3.3.7 Art. 120d Zweckwidriges Bearbeiten von Personen-
daten Die Regelung in Bezug auf das zweckwidrige Bearbeiten von Eurodac-Daten (Art. 117a AsylG) wird hier im Rahmen des VIS übernommen. Diese Bestimmung ist am 12. Dezember 2008, zum Zeitpunkt der Anwendung der Schengen- Abkommen, in Kraft getreten 21 . Der geltende Artikel 120d wird zum neuen Arti- TF FT
kel 120e AuG.
21 T T Änderungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ergänzungen im Rahmen der vollständigen Umsetzung des Schengen- und Dublin-Besitzstands); BBl 2008 5287
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2.3.3.8 Art. 120e Abs. 1, erster Satz
Der geltende Artikel 120d wird zu Artikel 120e AuG. Artikel 120d AuG ist am 12. Dezember 2008, zum Zeitpunkt der Anwendung der Schengen-Abkommen 22 , TF FT
bereits in Kraft getreten. Dieser muss nun mit einem Verweis auf den neuen Arti- kel 120d AuG zum zweckwidrigen Bearbeiten von Personendaten ergänzt werden.
2.4 Änderungen des Bundesgesetzes über das Informati-
onssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA) 23 TF FT
2.4.1 Art. 9 Abs. 1
Ab 2011 wird ZEMIS keine Daten zu den Visa mehr enthalten. Deshalb müssen die zurzeit im BGIAA vorgesehenen Zugangsrechte angepasst werden. Bst. f Die schweizerischen Vertretungen und Missionen im Ausland werden in Zukunft die Datenbank ZEMIS nur noch im Rahmen ihrer Aufgaben im Bereich des Schweizer Bürgerrechts abfragen dürfen. Im Rahmen der Visumerteilung werden diese Behör- den direkt auf das nationale Visumsystem zugreifen können (siehe Art. 109c Bst. b AuG). Bst. g Die unter diesem Buchstaben genannten Behörden werden künftig in Artikel 109c Buchstabe c AuG aufgeführt sein und direkt auf das nationale Visumsystem zugrei- fen können. Folglich muss Buchstabe g aufgehoben werden.
3 Auswirkungen auf den Bund und die Kantone
3.1 Finanzielle Auswirkungen
Das zentrale VIS ist über die nationale Schnittstelle im jeweiligen Mitgliedstaat mit dem nationalen System der einzelnen Mitgliedstaaten verbunden. Jeder Mitgliedstaat ist für die Entwicklung, den Aufbau, die Verwaltung, den Betrieb und die Wartung seines nationalen Systems und für die Tragung der Kosten für die nationalen Syste- me verantwortlich. Die Initialkosten für die Umsetzung des VIS werden zum heuti- gen Zeitpunkt auf 25 Millionen Schweizer Franken angesetzt. Die für die Verwirkli- chung des laufenden Projekts erforderlichen Mittel sind im für Schengen und Dublin reservierten Kredit von 141,8 Millionen Franken des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements für die Periode 2008–2012 enthalten. Die entsprechenden Mittel sind im Budget sowie in der Finanzplanung vorgesehen. Die für das Jahr
2009 erforderlichen Mittel belaufen sich z. B. auf 13 Millionen Franken. Für die
Umsetzung der Informatikkomponenten des Visa-Informationssystems sind keine weiteren Mittel erforderlich. Die Wahrnehmung des Zugangsrechts auf bestimmte Daten mittels schriftlichen Antrags an die Einsatzzentrale von fedpol wird zusätzlichen personellen Bedarf generieren. Es werden mindestens 8000 Anfragen pro Jahr von Seiten aller berech-
22 T Änderungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ergänzungen im T
Rahmen der vollständigen Umsetzung des Schengen- und Dublin-Besitzstands); BBl 2008 5287 23 SR 142.51 T T
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tigten Bundesbehörden gemäss Artikel 109b Absatz 2 AuG an die Einsatzzentrale von fedpol erwartet. Davon sind alleine 4000 Anfragen von Seiten des DAP zu erwarten. Diese Zahlen richten sich nach der heutigen Anzahl Anfragen in EVA. Fedpol erwartet im Rahmen der neuen gesetzlichen Aufgaben des VIS-Beschlusses mindestens gleich viele Anfragen im zentralen VIS wie im heutigen EVA. Eine rechtskonforme Bearbeitung der Anfragen der antragstellenden Behörden (1. Priori- sierung resp. Triage der Anträge nach Dringlichkeit; 2. Prüfung der Zugangsbedin- gungen gemäss VIS-Beschluss; 3. Zugriff auf das zentrale System; 4. Antwort an die antragstellende Behörde) benötigt mindestens 30 Minuten pro Antrag. Bei 8000 Anträgen pro Jahr macht das jährlich ca. 4000 Arbeitsstunden. Dies entspricht zwei Arbeitsstellen (200%). Somit wird mindestens eine zusätzliche Stelle für die Bear- beitung der Anfragen von Seiten fedpol und der Bundesanwaltschaft und eine zu- sätzliche Stelle für die Bearbeitung der Anfragen des DAP VBS generiert werden müssen. Im Zusammenhang mit den Kantonen können bis heute jedoch noch keine abschliessenden Aussagen gemacht werden, da die Anzahl der schriftlichen Anträge heute noch nicht bekannt ist. Den Kantonen wird im Rahmen der Anhörung die Frage nach der zu erwartenden Anzahl Anfragen gestellt, um die dazu nötigen Ressourcen zu evaluieren. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass mindes- tens eine Arbeitsstelle (100%) für alle Anfragen der Kantone benötigt wird. Damit werden für die Einsatzzentrale von fedpol mindestens drei zusätzliche Stellen benö- tigt.
3.2 Andere Auswirkungen
Die für die Visumerteilung verantwortlichen kantonalen Migrationsbehörden sind in Zukunft berechtigt, das zentrale VIS abzufragen. Die Kantons- und Bundesbehör- den, die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen verantwortlich sind oder die überprüfen müssen, ob die Voraussetzungen für den Aufenthalt erfüllt sind, werden über ein zusätzliches Hilfsmittel für die Identitätskontrolle verfügen. Die Abfrage des VIS kann ausserdem die Anwendung des Dublin-Reglements erleichtern 24 und PF FP
die Festlegung des für die Bearbeitung eines Asylgesuchs zuständigen Staates er- möglichen. Sobald die Dublin-Assoziierungsabkommen angewendet werden, wird nämlich der Schengen-Staat, der zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs ein gültiges Visum erteilt hat, für das Asylverfahren als zuständig erachtet. Durch den Beschluss des Rates werden die Strafverfolgungsbehörden in Zukunft die Möglichkeit haben, Daten im zentralen VIS abzufragen. Dadurch werden die innere Sicherheit und die Terrorismusbekämpfung gestärkt. Der Beschluss stellt sicher, dass die betreffenden Behörden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich über möglichst umfassende und aktuelle Informationen verfügen. Der Zugang zum Sys- tem muss über die zentrale Zugangsstelle erfolgen.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung
Der vorliegende Bericht ist in der Legislaturplanung 2007–2011 25 nicht ausdrück- T TF FT
lich vorgesehen. Der Bundesrat sieht darin jedoch die Umsetzung neuer Weiterent-
24 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1)
25 BBl 2008 753
T T
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wicklungen des Schengen-Besitzstands in das Landesrecht vor. Die Ankündigung der betreffenden Botschaften findet sich insbesondere unter Punkt 4.2.2 der Bot- schaft über die Legislaturplanung, obschon es dort um ein Beispiel im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit im Justiz- und Polizeibereich geht 26 . Dasselbe geht TF FT
aus dem Ziel des Bundesrates – der eine rasche Umsetzung der Abkommen von Schengen und Dublin wünscht – hervor, die Beziehungen zur EU zu konsolidieren (4.5.1 der Botschaft über die Legislaturplanung) 27 . TF FT
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
Die Übernahme der VIS-Verordnung und des Beschlusses des Rates betreffend den Zugang der Behörden zum VIS entspricht den internationalen Verpflichtungen der Schweiz.
5.2 Verfassungsmässigkeit
Die verfassungsmässige Grundlage des Bundesbeschlussentwurfs zur Genehmigung der Verordnung über das Visa-Informationssystem und des Beschlusses über den Zugang der Sicherheitsbehörden zum VIS findet sich in Artikel 54 Absatz 1 BV 28 , TF FT
der bestimmt, dass die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes sind. Dies hat zur Folge, dass der Bund mit dem Ausland Staatsverträge abschliessen kann. Die Übernahme dieser beiden Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands erfordert einen völkerrechtlichen Vertrag und eine Umsetzung auf formellgesetzlicher Stufe (Revision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 29 über die Ausländerinnen TF FT
und Ausländer [AuG]), welche vom Parlament zu genehmigen sind. Die Kompetenz der Bundesversammlung ergibt sich aus Artikel 166 Absatz 2 BV. Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterstehen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie unbefristet und unkündbar sind, den Beitritt zu einer interna- tionalen Organisation vorsehen, wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert.
Jeder Vertrag über die Übernahme einer Weiterentwicklung des Schengen- Besitzstands kann unter den im Schengen-Assoziierungsabkommen vorgesehenen Bedingungen gekündigt werden (vgl. Art. 7 und 17 SAA). Die Übernahme der VIS- Verordnung und des Beschlusses des Rates betrifft ausserdem nicht den Beitritt zu einer internationalen Organisation. Bleibt also noch zu klären, ob die genannten Notenaustausche wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten, oder ob deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) 30 sind TF FT
unter rechtsetzenden Bestimmungen jene Bestimmungen zu verstehen, die in unmit- telbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die im innerstaatlichen Recht auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssen. Die Verordnung und der Beschluss
26 T T BBl 2008 794 27 T T BBl 2008 804 28 T T SR 101 29 T T SR 142.20 30 T T SR 171.10
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sehen insbesondere den bestimmten Behörden vorbehaltenen Zugang zu besonders schützenswerten Daten vor. Sie enthalten direkt anwendbare Bestimmungen. Sie legen insbesondere fest, welche Daten erfasst und gespeichert werden können und welche Behörden unter welchen Umständen Zugang dazu haben. Diese Bestimmun- gen können als wichtig qualifiziert werden, da sie auf nationaler Ebene ausschliess- lich in der Form eines Bundesgesetzes nach Artikel 164 Absatz 1 Buchstaben c und g BV erlassen werden können 31 . Im vorliegenden Fall erfordert die Umsetzung der TF FT
Verordnung und des Beschlusses eine Anpassung der Bundesgesetzgebung. Aus diesen Überlegungen folgt, dass der Bundesbeschluss über die Genehmigung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betref- fend die Übernahme der VIS-Verordnung sowie des VIS-Beschlusses dem fakultati- ven Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV untersteht.
5.3 Genehmigungsbeschluss und Umsetzungen
Die Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrags obliegt nach Artikel 166 Ab- satz 2 BV 32 grundsätzlich der Bundesversammlung. Allerdings kann der Bundesrat PF FP
völkerrechtliche Verträge selbstständig abschliessen, soweit er durch ein Bundesge- setz oder einen völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt ist oder es sich um völ- kerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite handelt (Art. 166 Abs. 2 BV; Art. 7a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes; RVOG 33 ). Von PF FP
beschränkter Tragweite ist ein Vertrag namentlich, wenn er Gegenstände betrifft, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates fallen (Art. 7a Abs. 2 Bst. c RVOG). Die VIS-Verordnung ist ein wichtiger Rechtsakt, der rechtsetzende Bestimmungen enthält. In der Verordnung ist namentlich das Erfassen biometrischer Daten im Rahmen des Visumverfahrens vorgesehen. Zudem wird geregelt, welche Behörden der Schengen-Staaten unter welchen Umständen berechtigt sind, Daten zu erfassen und diese abzurufen. Mehrere Bestimmungen der VIS-Verordnung sind somit wich- tig und müssen nach Artikel 164 Absatz 1 Buchstaben c und g BV auf nationaler Ebene in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden. Daher kann der Noten- austausch betreffend die Genehmigung der VIS-Verordnung nicht als Vertrag von beschränkter Tragweite qualifiziert werden. Der Beschluss des Rates ergänzt die VIS-Verordnung in Bezug auf den Zugang der Sicherheitsbehörden zu den Daten und ist somit der Verordnung ähnlich. Der Beschluss wird ebenfalls im AuG umge- setzt. Deshalb kann der entsprechende Notenaustausch nicht als Vertrag von be- schränkter Tragweite qualifiziert werden. Aus diesen Gründen ist nur das Parlament befugt, die Notenaustausche betreffend die Übernahme der VIS-Verordnung und des Beschlusses des Rates zu genehmigen. Die Schweiz verfügt folglich über eine Frist von zwei Jahren ab der Notifikation, d. h. bis am 16. Juli 2010, um die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Übernahme der VIS-Verordnung und des Beschlusses des Rates zu erfüllen. Im Hinblick auf die Inbetriebnahme des zentralen VIS im März 2010 müssen die betref- fenden Gesetzesgrundlagen jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt bestehen und muss die Schweiz der EU bereits vorher die Erfüllung der entsprechenden verfassungs- rechtlichen Voraussetzungen notifizieren. Der Bundesrat kann diese Rechtsakte
31 T T Vgl. Botschaft über die Übernahme der Biometrie in den Pässen, BBl 2007 5159. 32 T T SR 101 33 T T SR 172.010
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innerhalb von 30 Tagen nach der Notifikation durch die EU nur vorbehaltlich des definitiven Entscheids des Parlaments und gegebenenfalls des Volkes genehmigen – der Entscheid des Parlaments unterliegt nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV dem Referendum.
Nach Artikel 141a Absatz 2 BV können der Genehmigungsbeschluss der Notenaus- tausche und die aufgrund der Übernahme notwendigen Gesetzesänderungen in denselben Erlass aufgenommen werden.
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