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Änderung der Verordnung über das Eidge- nössische Hochschulinstitut für Berufsbil- dung (EHB-Verordnung)

Erläuternder Bericht

19. Mai 2009

Übersicht

Mit dem vorliegenden Entwurf zur Änderung der EHB-Verordnung wird in Erfüllung des Auftrages zur Umsetzung des Corporate Governance Berichtes des Bundesrates die EHB-Verordnung mit den vom Bundesrat definierten 39 Leitsätzen in Übereinstimmung gebracht.

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Am 13. September 2006 hat der Bundesrat den Bericht zur Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben (Corporate Governance Bericht) verabschiedet1. Dieser äussert sich u.a. in 28 Leitsätzen zur rechtlichen Konzeption sowie zur Steuerung und Beaufsich- tigung von Organisationen und Unternehmungen des Bundes. Der Nationalrat nahm den Bericht in der Frühjahrssession 2008 zur Kenntnis und verlangte verschiedene Ergän- zungen der Leitsätze. In seinem Zusatzbericht vom 25. März 2009 zur Umsetzung der Beratungsergebnisse im Nationalrat prüfte der Bundesrat die Anliegen und ergänzte die Leitsätze auf 392. Im Corporate-Governance-Bericht geht es in erster Linie um einheitliche Kriterien bei der Auslagerung von verselbständigten Einheiten des Bundes. Rechtsform, Organe, Bundes- vertreter, Haftungen, besondere Kompetenzen, strategische Ziele, Kontrolle, Oberauf- sicht, Finanzen und Steuern sollen möglichst einheitlich geregelt werden. Mit dem Zu- satzbericht hat der Bundesrat zusätzlich die Personalpolitik und das Controlling in diese Liste aufgenommen. In der Zwischenzeit hat der Bundesrat das EVD beauftragt, die für die Umsetzung des Corporate Governance Berichts notwendigen Anpassungen der Verordnung über das Eidgenössische Hochschulinstitut (EHB) vorzubereiten. Im Rahmen dieser Revision werden in der EHB-Verordnung die 28 Leitsätze des Corpo- rate-Governance-Berichts sowie die ergänzenden Leitsätze aus dem Zusatzbericht des Bundesrates umgesetzt.

1.2 Rechtliche Aspekte

Das EVD verzichtet vorläufig auf Anträge zu Anpassungen auf Gesetzesstufe. In Artikel

48 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) finden sich zum EHB nur einige grundlegende

Bestimmungen, die von einer sehr weit gehenden Delegationsnorm an den Bundesrat begleitet sind. Diese gesetzliche Grundlage entspricht nur beschränkt den Anforderungen an das Legalitätsprinzip und die Delegationsgrundsätze. Dennoch drängen sich keine

1 Bundesblatt Nr. 41, 17. Oktober 2006, S. 8233. 2 Bundesblatt Nr. 16, 21. April 2009, S. 2659.

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kurzfristigen Änderungen auf, weil die Mängel wenig mit dem Corporate Governance Be- richt zu tun haben.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 10 Diese Änderungen setzen die Leitsätze 3 und 6 um. Die einzelnen Organe sollen unab- hängig und frei von Interessenkonflikten entscheiden können.

Art. 11 Diese Änderung beruht auf dem Leitsatz 4. Der Bundesrat wählt die Mitglieder des EHB- Rats, dieser wiederum die Direktorin oder den Direktor. Bis heute oblag diese Wahl auch dem Bundesrat, dem jedoch ein Genehmigungsrecht verbleibt.

Art. 13 Ebenso wählt der Bundesrat soll die Revisionsstelle. Für diese Ergänzung sind die Leit- sätze 4 und 8 massgebend. Die Revisionsstelle muss extern und unabhängig sein. Für die analoge Anwendung des Aktienrechts wird direkt auf dieses verwiesen.

Art. 24 Der Leitsatz 22a des Umsetzungsberichts verlangt eine Rechtsgrundlage für das Control- ling; der Leitsatz 21 verlangt einen formellen Entscheid über die Entlastung des EHB- Rats. Der Bundesrat übt seine Aufsichts- und Kontrollfunktion insbesondere aus durch: a. die Wahl der Mitglieder des EHB-Rats und dessen Präsidenten oder Präsidentin; b. die Genehmigung der Wahl der Direktorin oder des Direktors; c. die Wahl der Revisionsstelle; d. die Genehmigung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung; e. die Überprüfung der strategischen Ziele; f. die Entlastung des EHB-Rats.

Art. 25 Diese Ergänzung hat ihre Grundlage in den von der GPK zusätzlich gewünschten Leit- sätzen 30 und 31, die im Umsetzungsbericht im ergänzten Leitsatz 16 sowie im neuen Leitsatz 22b Niederschlag finden. Dort war einzig die Forderung in Lemma 1 zu ergän- zen.

Art. 26 Diese Änderung beruht auf den Leitsätzen 18, 19 und 22. Jährlich hat der EHB-Rat dem Bundesrat seinen Geschäftsbericht, darin einen kurzen Zwischenbericht zum Leistungs- auftrag, den Prüfbericht der Revisionsstelle und einen Bericht der Finanzkontrolle, soweit diese im EHB tätig war, zu übermitteln. Alle vier Jahre muss er dem Bundesrat einen aus- führlichen Bericht über die Erreichung der Ziele des Leistungsauftrags abliefern.

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Art. 32 Massgebend ist hier Leitsatz 27, der eine Präzisierung von Artikel 32 bedingte. Konkordanztabelle

Leitsatz Artikel EHB-Verordnung (kursiv, neu)

1 Art. 2

2 Ist gewährleistet

3 Art. 10 Abs. 2 (neu)

4 Art. 11 Abs. 1, Abs. 3 und Art. 13 Abs. 1

5 (inkl. Ergänzung) RVOV

6 Art. 10 Abs. 3 und 4

7 Art. 10 Abs. 2

8 Art. 13 Abs. 2

9 Keine instruierbare Vertreter

10 Betrifft EHB nicht

11 Betrifft EHB nicht

12 Keine Verpflichtungen des Bundes

13 Der EHB-Rat regelt interne technische Fra-

gen

14 Keine Beteiligungen und Kooperationen

15 Art. 5

16 (inkl. Ergänzung) Art. 25 Abs. 1

17 Art. 25 Abs. 1 und 2

18 Art. 26 Abs. 1

19 Art. 26 Abs. 2

20 Art. 26 Abs. 1

21 Art. 24 Abs. 1bis

22 Art. 13 Abs. 2

22a Art. 25 Abs. 5 - Art. 25 Abs. 5 22b - Art. 24 Abs. 1bis - Art. 24 Abs. 1bis - Art. 10 Abs. 2 - VG (SR 170.32)

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- jederzeit möglich (BR)

23 Art. 31

24 Art. 30 Abs. 1 und 1bis

25 Keine Konsolidierung

26 Art. 33 Abs. 2 und 3

27 Art. 32

28 Ergibt sich aus DBG/StHG

29 Art. 16 öffentliches Recht (BPG)

30 Art. 16 Abs. 2 (Genehmigung BR)

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33 unnötig (BPG)

34 Art. 18 und 18a

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