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Art. 1 UID-Einheiten Unter den Begriff der UID-Einheit fallen alle Unternehmen sowie Organisationseinheiten und Instituti- onen, die aus rechtlichen, administrativen oder statistischen Gründen in der Verwaltung erfasst wer- den müssen. Der Begriff der UID-Einheiten wurde absichtlich weit gefasst, um die Gesamtheit aller wirtschaftlichen Akteure, die das Wirtschaftsgefüge der Schweiz bilden, abzudecken. In Artikel 1 wird der breit gefasste Begriff präzisiert und eingegrenzt, um eine vernünftige Verwendung der UID sicher- zustellen und dem Bedürfnis von Wirtschaft und Verwaltung an praktikablen Lösungen gerecht zu werden. Die Eingrenzung in Absatz 1 betrifft Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 UIDG, der natürliche Per- sonen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben oder einen freien Beruf aus- üben, als UID-Einheiten definiert. Diese Einheiten erhalten nur dann eine UID, wenn sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit bei den Behörden, d.h. bei einer oder mehreren UID-Stellen, registriert sind (Steuern, AHV, Handelsregister etc.). Natürliche Personen erhalten die UID nicht für sich, sondern für ihre wirtschaftliche Tätigkeit oder ihr Unternehmen. Die Behördenkontakte von natürlichen Personen, die sie als Privatpersonen oder als private Haushalte pflegen, wie beispielsweise als Halter eines Mo- torfahrzeuges, als AHV abrechnende Stelle für Hausangestellte oder bei Kontakten mit der Schule, fallen dabei ausser Betracht. Absatz 2 bezieht sich auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 5 UIDG und stellt klar, dass institutio- nelle Begünstigte gemäss Artikel 2 Absatz 1 Gaststaatgesetz1 nicht unter den Begriff der UID-Einheit fallen und daher keine UID zugewiesen erhalten. Dies betrifft insbesondere zwischenstaatliche Orga- nisationen, internationale Institutionen und diplomatische sowie konsularische Vertretungen. Absatz 3 betrifft Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 6 UIDG und soll private Heimtierhalter, selbst wenn die Haltung beispielsweise einer Bewilligung oder Kontrollpflicht unterliegt, von der Zuweisung einer UID ausschliessen. So sollen insbesondere private Hunde- und Katzenhalter von der UID aus- genommen werden. Aufgrund der Tierseuchengesetzgebung2 gelten jedoch als UID-Einheiten alle Tierhaltungen von Klauentieren sowie von Equiden (Einhufer), Hausgeflügel, Fischen (ausgenommen sind Zierfische) sowie Bienen, unabhängig davon, ob die Haltung zu Erwerbszwecken erfolgt. Die eindeutige und einheitliche Identifikation dieser Einheiten entspricht den gesetzlichen Grundlagen im Bereich der Landwirtschafts-, Tierseuchen- und Lebensmittelgesetzgebung, obschon hier die Tren- nung zwischen wirtschaftlicher Tätigkeit und privatem Handeln nicht konsequent gemacht werden kann.

Art. 2 Registrierung von UID-Stellen Der Begriff der UID-Stellen ist bereits ausreichend in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d UIDG definiert und erlaubt es einer Verwaltungsstelle festzustellen, ob sie eine UID-Stelle ist oder nicht. Allerdings ist es wichtig zu präzisieren, dass eine Verwaltungsstelle je nach Struktur eine oder mehrere UID-Stellen umfassen kann. Auch einzelne Teile einer Verwaltungsstelle können UID-Stellen sein, wenn sie Re- gister mit Unternehmensdaten führen. So werden beispielsweise innerhalb der Eidgenössischen Zoll- verwaltung (EZV) zahlreiche Register mit Unternehmensdaten geführt. Entsprechend können auch mehrere UID-Stellen definiert werden, mit teilweise unterschiedlichen Pflichten. Jede UID-Stelle hat

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indessen ungeachtet ihrer Pflichten die gleichen Rechte bezüglich Zugriff auf die Kern- und Zusatz- merkmalen der UID-Einheiten. Zudem ist jede UID-Stelle gleichzeitig auch eine UID-Einheit. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Verbindung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 7 und 8 UIDG und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d UIDG. In Artikel 2 wird beschrieben, wie eine UID-Stelle vorzugehen hat, um vom BFS als solche registriert und geführt zu werden. Eine UID-Stelle meldet sich hierzu beim BFS zur Registrierung und zur Erlan- gung entsprechender Zugriffsrechte. Dabei kann auch der Datenaustausch über die Schnittstellen geregelt werden. Mit der Registrierung wird den UID-Stellen die Berechtigung auf Einsichtnahme in die Kern- und Zusatzmerkmale der UID-Einheiten gegeben.

Art. 3 Reihenfolge der Meldungen Um den Umgang mit möglichen Differenzen zwischen den verschiedenen Datensammlungen zu re- geln und sicherzustellen, dass nur berechtigte UID-Stellen gewisse UID-Einheiten melden können, wurde für die Meldung eine massgebende Reihenfolge der UID-Stellen festgelegt. D.h. es wird gere- gelt, welche UID-Stelle für eine Erfassung oder Mutation vorrangig ist. Diese Regel bezieht sich aus- schliesslich auf die Handhabung der Informationen im UID-Register. In Absatz 1 wird die Reihenfolge bzw. die Hierarchie der für die Meldung massgebenden UID-Stellen festgelegt. Diese Reihenfolge in Absatz 1 umfasst alle UID-Stellen, welche die Pflichten nach Artikel 5 Absatz 1 UIDG und Artikel 9 Absatz 1 UIDG zu erfüllen haben. Diese Pflichten umfassen die Aner- kennung der UID als Identifikator, die Führung der UID in ihren Datensammlungen und die Verwen- dung der UID im Verkehr mit UID-Stellen und UID-Einheiten. Ferner sind diese UID-Stellen verpflich- tet, alle neuen UID-Einheiten und allfällige Änderungen sowie die Beendigung der wirtschaftlichen Tätigkeit einer UID-Einheit dem BFS zu melden. Wie bereits in Artikel 9 Absatz 3 UIDG bestimmt, werden die Daten der Handelsregister unverändert übernommen. Entsprechend stehen sie an obers- ter Stelle der Hierarchie (Bst. a). Meldungen bezüglich der in den kantonalen Handelsregistern einge- tragenen Rechtseinheiten dürfen von keinen anderen UID-Stellen erfolgen. Auf der gleichen Hierar- chiestufe steht das Eidgenössische Amt für das Handelsregister. Letzteres überprüft die kantonalen Meldungen und veröffentlicht diese im zentralen Firmenindex. Auf der nächsten Stufe (Bst. b) folgt die Kategorie der „Branchenregister“. Die Eintragung in diesen Registern ist mit einer Rechtswirkung in Bezug auf Anerkennung oder Amtsausübungsbewilligungen verbunden. Ein Anwalt kann zum Beispiel nur forensisch tätig sein, wenn er über eine kantonale Be- rufsausübungsbewilligung verfügt und entsprechend in einem Anwaltsregister eingetragen ist. Zu die- sen Datensammlungen gehören die kantonalen Landwirtschaftsregister, Register von kantonalen Ve- terinärämtern und Kantonschemikern/kantonalen Labors, das Register des Bundesamtes für Land- wirtschaft, das Medizinalberuferegister, die kantonalen Anwaltsregister sowie die kantonalen Notari- atsregister. Bei den Notariatsregistern muss zwischen drei Formen unterschieden werden: In Kanto- nen mit dem freiberuflichen Notariat ist die zuständige Registerstelle eine UID-Stelle und jeder regist- rierte Notar erhält eine UID zugeteilt. In Kantonen mit dem Amtsnotariat ist keine UID-Stelle in der Rolle eines Branchenregisters erforderlich. Ein Amtsnotariat kann aber UID-Stelle sein, wenn es ein Register mit UID-Einheiten führt (z.B. Grundbuch). In Kantonen mit Mischformen (freiberufliches und Amtsnotariat) ist die zuständige Registerstelle eine UID-Stelle und jeder registrierte freiberuflich tätige Notar erhält eine UID zugeteilt. Die nächste Stufe wird durch die Register der AHV-Ausgleichskassen, die kantonalen Steuerregister sowie das Mehrwertsteuerregister gebildet (Bst. c). Diese Datensammlungen spielen ebenfalls eine wichtige Rolle für die Erfassung von UID-Einheiten, die nicht bereits in den Registern unter Buchstabe a oder b enthalten sind. Zur letzten Stufe (Bst. d) gehören alle übrigen Datensammlungen, welche die Pflichten nach Artikel 5 Absatz 1 UIDG und Artikel 9 Absatz 1 UIDG zu erfüllen haben. Es handelt sich hierbei um das Be-

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triebs- und Unternehmensregister des BFS und die Datensammlungen der Eidgenössischen Zollver- waltung über im Import/Export registrierte Unternehmen. Absatz 2 umfasst die weiteren UID-Stellen, die im Absatz 1 nicht aufgeführt sind. Sie müssen nach Artikel 5 Absatz 2 UIDG und Artikel 9 Absatz 2 UIDG einzig die UID als Identifikator anerkennen, das heisst, Unternehmen können sich bei Kontakten mit diesen Stellen mit der UID identifizieren. Im Ge- gensatz zu den UID-Stellen nach Absatz 1 sind sie von der Führung und der Verwendung der UID sowie von der Meldung neuer UID-Einheiten und allfälliger Änderungen ausgenommen. Ihnen ist es jedoch erlaubt, die Aufgaben einer UID-Stelle nach Absatz 1 auf freiwilliger Basis auszuüben. Mel- dungen von UID-Stellen nach Absatz 2 werden allerdings nur registriert, sofern nicht bereits eine An- meldung von UID-Stellen nach Absatz 1 vorliegt. Eine Meldung, die durch eine nach Absatz 1 in der Melde-Reihenfolge nachgestellte UID-Stelle er- folgt, wird durch das UID-Register nicht registriert, wenn die von der Meldung betroffene UID-Einheit in einer Datenbank einer nach Absatz 1 vorrangigen UID-Stelle bereits eingetragen ist. In diesem Fall wird die Meldung an die vorrangige UID-Stelle weitergeleitet und die meldende UID-Stelle über die Weiterleitung unterrichtet (Abs. 3). Damit wird sichergestellt, dass die massgebende UID-Stelle stets über alle potentiellen Änderungen von Daten zu ihren UID-Einheiten informiert ist. Dieser Mechanis- mus ermöglicht es, die Qualität und Aktualität der im UID-Register und in den Datensammlungen der verschiedenen UID-Stellen geführten Daten hoch zu halten.

Art. 4 Richtigkeit der UID-Daten Im UIDG wird festgehalten, dass die Daten der Handelsregister unverändert übernommen werden. Nach Absatz 1 gilt selbiges auch für die genannten Branchenregister, da die Eintragung in diesen Registern ebenfalls eine Rechtswirkung entfaltet. Ist eine UID-Einheit sowohl im Handelsregister als auch in einem Branchenregister eingetragen, hat das Handelsregister gemäss der in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Reihenfolge der Meldungen Vorrang. Ergänzend zu Artikel 3, regelt Artikel 4 zudem das Vorgehen, wenn innerhalb einer Hierarchiestufe nach Artikel 3 Absatz 1 Differenzen bestehen. Innerhalb einer Stufe herrscht grundsätzlich Gleichwer- tigkeit. Dies bedeutet beispielsweise, dass der Meldung eines kantonalen Steuerregisters keine höhe- re Priorität beigemessen wird als der Meldungen des Mehrwertsteuerregisters. Um Differenzen bei Meldungen zweier gleichgestellter Register zu bereinigen, klärt das BFS in Absprache mit den mel- denden UID-Stellen (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b, c und d) ab, welche Daten für das UID-Register relevant sind (Abs. 2). Diese Regelung gilt nicht für die UID-Stellen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buch- stabe a, da die Daten, ob sie von kantonalen oder vom eidgenössischen Handelsregister stammen, identisch sind. Für alle Meldungen ist das BFS verpflichtet, die nötigen Abklärungen zu treffen, um die Richtigkeit der im UID-Register gespeicherten Daten feststellen zu können. Das BFS überprüft zudem die Vollständigkeit der UID-Daten, die für einen Eintrag im UID-Register zwingend notwendig sind. Ferner prüft es, ob die gemeldete Einheit nicht bereits existiert. Dabei involviert es im Landwirtschafts- bereich die UID-Stellen in umgekehrter Reihenfolge zum Datenfluss. Nach erfolgter Vollständigkeits- und Dublettenprüfung wird der Eintrag im UID-Register vorgenommen (Abs. 3).

2.2 2. Abschnitt: UID und UID-Ergänzung

Art. 5 Aufbau der UID In diesem Artikel wird der Aufbau der UID präzisiert. Der Aufbau der UID mit dem Länderpräfix und einem 9-stelligen numerischen Block mit Prüfziffer entspricht demjenigen der Umsatzsteuer- und an- deren Identifikationsnummern europäischer Länder oder den Identifikatoren im Zollwesen auf interna- tionaler Ebene. Konkret sieht die UID folgendermassen aus: CHE-999.999.996.

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Mit dem Länderpräfix „CHE“, der dem numerischen Teil vorangestellt ist, kann die UID eindeutig als schweizerischer Identifikator erkannt und zugeordnet werden (Bst. a). Es wurde die Variante Alpha 3 gemäss ISO-Norm-3166-1 (CHE) gewählt, um Verwechslungen mit anderen schweizerischen Identifi- kationsnummern zu vermeiden. Der numerische Teil besteht aus einer nach dem Zufallsprinzip zuge- teilten achtstelligen Zahl (Bst. b) und einer Prüfziffer gemäss dem Standard Modulo 11 (Bst. c). Modu- lo 11 ist ein spezifisches Verfahren zur Generierung von Prüfziffern.

Art. 6 Zuweisung der UID Artikel 6 regelt die Zuweisung der UID. Das BFS weist jeder neuen UID-Einheit unverzüglich eine UID zu (Abs. 1). Die Zuweisung erfolgt aufgrund der Meldung der UID-Einheit und ihrer UID-Daten durch eine UID-Stelle. Die UID-Stellen vollziehen diese Meldungen im Rahmen der ordentlichen Behörden- kontakte mit den UID-Einheiten. Für die Zuweisung der UID prüft das BFS, ob es sich bei der gemel- deten Einheit um eine UID-Einheit im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c UIDG handelt und ob diese Einheit nicht bereits im Besitz einer UID ist, da die Vergabe zweier UID an die gleiche UID- Einheit dem Grundprinzip der eindeutigen Identifizierung eines Unternehmens widerspricht. Nach der Zuweisung der UID wird die UID-Einheit schriftlich über ihre UID informiert. Das BFS stellt sicher, dass die UID-Einheiten gleichzeitig über ihre Rechte gemäss Artikel 17 und 18 die Bedeutung der UID informiert werden. Dies geschieht entweder durch das BFS oder nach Absprache mit dem BFS durch eine UID-Stelle z.B. das Mehrwertsteuerregister oder die kantonalen Landwirtschaftsämter (Abs. 2). UID-Einheiten können sich nicht selber beim BFS anmelden, sondern müssen stets über eine UID- Stelle agieren (Abs. 3). Damit wird unter anderem sichergestellt, dass die erfassten Daten einer ge- wissen Plausibilisierung und Qualitätskontrolle unterzogen werden und die Unternehmen keine zu- sätzlichen Pflichten erhalten.

Art. 7 Weiterführung der UID Nimmt eine als gelöscht gekennzeichnete UID-Einheit ihre frühere wirtschaftliche Tätigkeit wieder auf, wird ihre bereits früher zugewiesene UID reaktiviert (Abs. 1). Im Falle von Geschäftsübergaben bei Einzelfirmen ist eine Weiterführung der UID jedoch nicht möglich, wegen den neu entstandenen Ver- antwortlichkeiten. In diesen Fällen erfolgen eine Neuanmeldung und die Zuweisung einer neuen UID (Abs. 2). Nimmt beispielsweise die Besitzerin eines Coiffeursalons ihre wirtschaftliche Tätigkeit nach einem mehrjährigen Unterbruch wieder auf, so wird die ursprüngliche UID reaktiviert. Wechseln einige Zeit später die Besitzverhältnisse aufgrund einer Geschäftsübergabe, erhält der Salon eine neue UID. Diese Regelung entspricht auch der Praxis des Handelsregisters für die eingetragenen Einzelfirmen. Für die Weiterführung der UID bei Umwandlung, Fusion oder Abspaltung von juristischen Personen kommen die Regeln des Handelsregisters zur Anwendung. Artikel 116 der Handelsregisterverord- nung3 regelt, bei welchen Konstellationen eine neue Identifikationsnummer zugewiesen und die bishe- rige gelöscht wird oder allenfalls zusätzlich bestehen bleibt.

Art. 8 UID-Ergänzung Die UID-Ergänzung dient als Hinweis, ob eine UID-Einheit im Handelsregister eingetragen oder mehrwertsteuerpflichtig ist. Es handelt sich hierbei um die in Absatz 1 und 2 für die verschiedenen Amtssprachen festgelegten Abkürzungen, die der UID nachgestellt werden können (Abs. 3) und im UID-Register geführt werden. Die Ergänzung ist nicht Teil der UID, da sich der Sachverhalt bezüglich Handelsregister oder Mehrwertsteuerpflicht ändern kann. Die Führung verschiedener Sprachen ge- mäss den Absätzen 1 und 2 wird dem Bedürfnis nach Benutzerfreundlichkeit gerecht. Die UID-

3 SR 221.411

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Ergänzung wird nach der bei der Abfrage gewählten Sprache angezeigt. Diese hat nichts mit der Sprache am Sitz des Unternehmens zu tun. Ist eine UID-Einheit sowohl im Handelsregister als auch im Mehrwertsteuerregister eingetragen, so werden die beiden der UID nachgestellten Ergänzungen durch einen Schrägstrich abgetrennt. Fällt eine Voraussetzung für die UID-Ergänzung weg, so wird diese nicht mehr geführt. Ist eine Einzelfirma beispielsweise im Handelsregister eingetragen, so wird ihrer UID je nach Landessprache die UID- Ergänzung „HR“ (deutsch) oder „RC“ (französisch und italienisch) hinzugefügt (z.B. CHE-999.999.996 HR). Ist sie darüber hinaus auch mehrwertsteuerpflichtig wird ihrer UID die UID-Ergänzung „MWST“ (deutsch), „TVA“ (französisch) oder „IVA“ (italienisch) angefügt (z.B. CHE-999.999.996 HR/MWST). Wird sie aus dem Handelsregister gelöscht, so wird die UID-Ergänzung „HR“ entfernt (z.B. CHE- 999.999.996 MWST). Die Nummer bleibt jederzeit erhalten, nur die Ergänzung kann sich ändern. Werden beide UID-Ergänzungen geführt, wird jene des Handelsregisters zuerst genannt. Es können zudem nur UID-Ergänzungen gleicher Sprache der UID nachgestellt werden. Das UID-Register stellt diese zusätzliche Information zur Verfügung. Die Führung der UID-Ergänzung durch die UID-Stellen ist aber freiwillig. Beim Datenaustausch zwischen UID-Stellen wird sie in der Regel nicht verwendet. Es ist den UID-Stellen überlassen, ob sie die UID-Ergänzung austauschen möchten oder nicht (Abs. 4). Für die UID-Einheiten ist die Verwendung der UID-Ergänzung ebenfalls freiwillig, soweit nicht spezialgesetzliche Vorschriften die Führung der UID-Ergänzung verlangen (Abs. 5). Die mehrwertsteuerpflichtigen Einheiten sind beispielsweise nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a des Mehrwertsteuergesetzes4 verpflichtet, auf Rechnungen den Hinweis ihrer Mehrwertsteuerpflicht darzulegen. Mit der Ablösung der Mehrwertsteuernummer durch die UID wird dies mit der UID- Ergänzung „MWST“ bzw. „TVA“ oder „IVA“ ermöglicht.

2.3 3. Abschnitt: UID-Register

Art. 9 Zusatz- und Systemmerkmale des UID-Registers In Artikel 9 sind die Zusatz- (Abs. 1) und Systemmerkmale (Abs. 2), die im UID-Register geführt wer- den, aufgelistet. Die ebenfalls im UID-Register geführten Kernmerkmale sind bereits im UIDG defi- niert. Die Kernmerkmale sind grundsätzlich öffentlich zugänglich. Dazu gehören die UID, die allfällige UID-Ergänzung, der Name, die Firma oder die Bezeichnung sowie die Adresse der UID-Einheit. Bei der Adresse handelt es sich um die offizielle Sitzadresse der UID-Einheit. Existiert eine solche nicht, so wird die den UID-Stellen von der UID-Einheit für die Publikation angegebene Adresse verwendet. Ferner werden in den Kernmerkmalen auch die Handelsregisternummer sowie die Mehrwertsteuer- nummer geführt, so lange sie nicht durch die UID abgelöst wurden. Im Zusammenhang mit der Mehr- wertsteuer werden auch der Beginn und das Ende der Mehrwertsteuerpflicht angegeben. Im Weiteren umfassen die Kernmerkmale drei Status-Merkmale. Diese sagen aus, ob eine UID-Einheit im UID- Register oder im Handelsregister als aktives Unternehmen eingetragen ist oder «gelöscht» wurde bzw. ob es noch der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt oder nicht. Bei den Zusatzmerkmalen (Abs. 1) handelt es sich um Daten, die nicht öffentlich verfügbar, aber für die UID-Stellen notwendig sind, um eine nähere Bestimmung oder Beurteilung der UID-Einheit vorzu- nehmen. Aus diesem Grund sind sie nur von den UID-Stellen einsehbar. Als Zusatzmerkmal können geführt werden: - das Geburtsdatum (von natürlichen Personen), sofern es zur eindeutigen Identifikation notwendig ist (Bst. a): Dieses ist insbesondere im Bereich der Landwirtschaft manchmal zur eindeutigen Identifizie- rung erforderlich. Mittels des Geburtsdatums kann beispielsweise zwischen Vater und Sohn unter- schieden werden, die den gleichen Namen und die gleiche Adresse haben, aber je einen eigenen

4 SR 641.20

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landwirtschaftlichen Betrieb führen. Das Geburtsdatum wird nur erhoben, wenn es in den Datenban- ken der meldenden Stellen vorhanden ist. - die wirtschaftliche Tätigkeit gemäss Allgemeiner Systematik der Wirtschaftszweige (NOGA, Bst. b): Zur besseren Identifizierung eines Unternehmens wird auch die wirtschaftliche Tätigkeit einer UID- Einheit gemäss NOGA aufgenommen. Die Zuweisung des NOGA-Codes erfolgt nicht durch das UID- Register sondern durch das Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) des BFS. Die Kodierung wird mit Hilfe der Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit der UID-Einheit, welche durch die UID-Stelle gemeldet wird, vollzogen. Im Gegensatz zum NOGA-Code wird die gemeldete Beschreibung im UID- Register nicht verwaltet. - Kategorie der UID-Einheit (Bst. c): Die Kategorie der UID-Einheit gibt Auskunft über den „juristischen Status“ der UID-Einheit. Die Kategorie der UID-Einheit umfasst folgende Ausprägungen: Einzelfirma, einfache Gesellschaft, juristische Person, Verein (wird separat geführt), Stiftung, ausländische Nieder- lassung (ohne Handelsregistereintrag), Anwalt, Notar, Medizinalberuf, Einheit der Landwirtschaft oder Tierhaltung, öffentlich-rechtliches Unternehmen, Verwaltungseinheit. Dieses Zusatzmerkmal dient dazu, die Verwendung und Funktionalität der Reihenfolge von Meldungen der UID-Stellen sicherzu- stellen. Daraus lässt sich eruieren, welche UID-Stelle für welche UID-Einheit massgebend ist. Zum Beispiel kann eine juristische Person nur durch die massgebende UID-Stelle Handelsregister und Anwälte nur durch die massgebende UID-Stelle Anwaltsregister gemeldet werden. - Weitere Identifikationsnummern (Bst. d): Dazu gehören nationale und internationale Identifikatoren, die für den sicheren und einfachen Abgleich zwischen unterschiedlichen Registern notwendig sind. Beispielsweise die GLN-Nummer, die insbesondere im Gesundheitsbereich weit verbreitet ist. Abge- löst durch die UID werden nur die durch die öffentliche Verwaltung vergebenen nationalen Identifikati- onsnummern. - Zusätzliche Adressen (Bst. e): Hat das UID-Register via dem BUR Kenntnis über eine präzisierende Standort- oder Zustelladresse, die von der offiziellen Sitzadresse der Kernmerkmale abweicht, wird diese in den Zusatzmerkmalen sichtbar gemacht. Damit wird sichergestellt, dass die UID-Stellen je- derzeit über eine korrekte und verwendbare Standort- bzw. Zustelldresse der UID-Einheit verfügen. Hier besteht auch die Möglichkeit, E-Mail- oder Web-Adressen zu speichern, die den elektronischen Informationsaustausch zwischen UID-Stellen unter sich oder mit den betreffenden UID-Einheiten er- möglichen. - detaillierter UID-Status (Bst. f): Nebst dem in den Kernmerkmalen geführten UID-Status wird in den Zusatzmerkmalen ein detaillierterer UID-Status geführt. Dieser gibt den UID-Stellen weiterführende Informationen über den Zustand der UID-Einheit im UID-Register. Zum Beispiel wird ersichtlich, ob sich der Eintrag einer UID-Einheit in Mutation befindet. - Löschungsgrund im UID-Register (Bst. g): Der Löschungsgrund gibt den UID-Stellen Auskunft dar- über, weshalb eine UID-Einheit im UID-Register als gelöscht gekennzeichnet wurde. Unterschieden werden zum Beispiel: Absorptionsfusion, Kombinationsfusion, Geschäftsaufgabe, Geschäftübergabe, Dubletten und Tod des Inhabers. Ist eine Dublette der Grund für die Löschung einer UID-Einheit, so kann die UID-Stelle den Doppeleintrag in ihren Datensammlungen identifizieren und die notwendigen Korrekturen vornehmen. - öffentliche Zugänglichkeit der Daten zu den Kernmerkmalen (Bst. j): Dieses Zusatzmerkmal zeigt an, ob die Kernmerkmale einer UID-Einheit öffentlich zugänglich oder gesperrt sind. Sie sind öffentlich zugänglich, wenn eine UID-Einheit der Publikation ihrer Daten explizit zugestimmt hat oder wenn die UID-Einheit in einer bereits öffentlich zugänglichen Datensammlung registriert ist. - UID-Stellen, die Daten zur UID-Einheit gemeldet haben (Bst. k): Diese Information beinhaltet welche Quellen zu besagter UID-Einheit eine Meldung angebracht haben, unabhängig von der Hierarchiestu-

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fe oder der Reihenfolge der Meldungen. Daraus wird die Gesamtheit der UID-Stellen ersichtlich, die zu einer UID-Einheit Meldungen kommuniziert haben. Neben den genannten Zusatzmerkmalen, werden zudem auch das Datum des Eintrags und das Da- tum der Löschung im Handelsregister (Bst. h und i) geführt. Bei den Systemmerkmalen (Abs. 2) handelt es sich ausschliesslich um technisch-organisatorische Merkmale, die für die Führung des UID-Registers erforderlich sind. Registriert werden das Datum des Eintrags (Bst. a), der letzten Änderung (Bst. d ) sowie der Löschung (Bst. f ) im UID-Register. Zudem wird die UID-Stelle geführt, die die UID-Einheit erstmals (Bst. b), die letzte Änderung von UID-Daten (Bst. e) sowie die Beendigung der wirtschaftlichen Tätigkeit der UID-Einheit (Bst. g) gemeldet hat. Darüber hinaus wird auch die für jede UID-Einheit nach Artikel 3 Absatz 1 massgebende UID-Stelle (Bst. c) geführt. Es ist wichtig zu präzisieren, dass die UID-Stellen dem BFS nur die Kern- und Zusatzmerkmale mel- den müssen, die sie auch in ihren Datenbanken führen. Kennt beispielsweise eine UID-Stelle die Handelsregisternummer einer UID-Einheit nicht, so ist die UID-Stelle nicht verpflichtet, dem BFS diese Information zu liefern. Systemmerkmale müssen durch die UID-Stellen nicht geliefert werden. Es han- delt sich dabei um Merkmale, die durch das UID-Register automatisch generiert und geführt werden.

Art. 10 Betrieb und Kosten Absatz 1 verpflichtet das BFS, den Betrieb des UID-Systems sicherzustellen. Dies beinhaltet auch, dass das UID-Register und die standardisierten Schnittstellen gemäss Artikel 20 Absatz 2 jederzeit verfügbar sind. Das UID-System muss jederzeit in der Lage sein, neue Daten aufzunehmen, die UID unverzüglich zuzuweisen und die im UID-Register vorhandenen Daten sicher zu verwalten. Das BFS trägt zudem die Kosten für den Betrieb und die erforderliche technische Weiterentwicklung des UID- Registers (Abs. 2). Die Kosten für Anpassungen eigener Software sowie für die Anbindung an die standardisierten Schnittstellen sind von den UID-Stellen zu tragen (Abs. 3).

2.4 4. Abschnitt: Administrativnummer

Art. 11 Aufbau der Administrativnummer Bei der Erfüllung administrativer Aufgaben müssen gewisse UID-Stellen (vgl. Art. 12) auch Einheiten eindeutig identifizieren, die keine UID-Einheit darstellen. Solchen Einheiten wird nicht eine UID son- dern eine Administrativnummer zugeteilt (Art. 3 Abs. 1 Bst. e UIDG). Die Administrativnummer ist gleich aufgebaut wie die UID, unterscheidet sich von der UID jedoch durch ein anderes Präfix, das bei der Administrativnummer nicht „CHE“, sondern „ADM“ lautet (Abs. 1 Bst. a). Da es sich um eine ver- waltungsinterne Nummer handelt, ist kein Präfix nach internationalen Standards erforderlich. In Buch- stabe b und c wird der numerische Teil der Administrativnummer geregelt. Die Administrativnummer besteht aus einer nach dem Zufallsprinzip zugeteilten achtstelligen Zahl und einer Prüfziffer gemäss dem Standard Modulo 11. Sie stammt aus dem gleichen Zahlensatz wie die UID und jeder numeri- sche Teil wird nur einmal vergeben. Das bedeutet, die UID und die Administrativnummer werden aus demselben Nummernuniversum generiert und es kann nicht gleichzeitig eine Administrativnummer und eine UID geben, die denselben numerischen Teil besitzen (Abs. 2).

Art. 12 Zuweisung der Administrativnummer Die Eidgenössische Steuerverwaltung für die Führung des Mehrwertsteuerregisters (ESTV) und die AHV-Ausgleichskassen können dem BFS Administrativeinheiten für die Aufnahme in das UID-Register melden (Abs. 1). Damit wird es diesen UID-Stellen ermöglicht, sämtlichen von ihnen geführten Einhei- ten einen gleich aufgebauten Identifikator zuzuweisen und somit ein einheitliches Nummernsystem zu führen. Die Verwaltungsabläufe können dadurch wesentlich vereinfacht werden. Können auch weitere

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UID-Stellen nachweisen, dass sie zur Führung von Einheiten in ihren Registern, die keine UID- Einheiten sind, eine Administrativnummer benötigen, so kann das BFS auch diesen UID-Stellen die Berechtigung zur Führung von Administrativeinheiten erteilen (Abs. 2). Die Berechtigung wird indes- sen restriktiv gehandhabt, um eine zu hohe Komplexität zu vermeiden. Gemäss Absatz 3 müssen mindestens Name und Adresse der Administrativeinheit angegeben werden, damit eine Administrativ- nummer zugewiesen werden kann. Das BFS führt ein Verzeichnis der UID-Stellen, welche Administra- tiveinheiten führen dürfen. Die Liste dient verwaltungsinternen Zwecken (primär für die Verwaltung der Zugriffsrechte) und ist nur dem BFS zugänglich.

Art. 13 Umwandlung einer Administrativeinheit in eine UID-Einheit Artikel 13 regelt eine spezielle Art der Zuweisung der UID. Wird eine Administrativeinheit zu einer UID- Einheit, so bleibt der numerische Teil bestehen, wobei nicht mehr das Präfix ADM, sondern das für UID-Einheiten übliche Präfix CHE vorangestellt wird. So ist es beispielsweise denkbar, dass ein aus- ländisches Unternehmen ohne Sitz in der Schweiz, der schweizerischen Mehrwertsteuerpflicht unter- liegt und aus diesem Grund über eine Administrativnummer verfügt und mit ihr identifiziert wird. Eröff- net entsprechendes Unternehmen einen Sitz in der Schweiz, so wird ihm eine UID zugewiesen. In diesem Fall wird die für die Abrechnung der Mehrwertsteuer bereits existierende Administrativnummer in eine UID umgewandelt. Umgekehrt ist die Umwandlung einer UID in eine Administrativnummer nicht möglich. Wird die UID als gelöscht gekennzeichnet, so bleibt sie gemäss Artikel 12 Absatz 2 UIDG für die publizierte UID-Einheit weiterhin öffentlich zugänglich und kann daher nicht mit einem anderen Präfix wiederverwendet werden.

Art. 14 Merkmale der Administrativeinheiten im UID-Register Im UID-Register werden für die Administrativeinheiten, ausser der Administrativnummer, keine Merk- male gespeichert, die nicht auch für die UID-Einheiten zulässig sind. Abgesehen von den Merkmalen, die für die Anmeldung erforderlich sind (Art. 12 Abs. 3), bleibt es den UID-Stellen überlassen, welche der zulässigen Merkmale sie zusätzlich registrieren wollen. Das BFS nimmt keine Prüfung der von den UID-Stellen gemeldeten Daten von Administrativeinheiten vor. Das UID-Register erkennt deshalb keine Doppeleinträge oder nicht korrekte Daten. Die UID-Stellen sind für Anmeldung und Mutationen von Administrativeinheiten selber verantwortlich.

Art. 15 Bearbeitung der Daten von Administrativeinheiten im UID-Register Die im UID-Register geführten Daten zu einer Administrativeinheit können ausschliesslich durch das BFS erfasst, geändert oder gelöscht werden. Dies geschieht auf Antrag der UID-Stelle, die diese Ad- ministrativeinheit in ihrem Register führt. Dies bedeutet, dass keine andere UID-Stelle die Daten zu entsprechenden Administrativeinheiten ändern lassen kann. Z.B. wird eine Administrativeinheit durch die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Bern gemeldet, so ist es für die AHV-Ausgleichkasse des Kan- tons Freiburg nicht möglich, für diesen Eintrag eine Modifizierung beim BFS zu verlangen, auch wenn ihr die Einsicht in die Daten gestattet ist. Es obliegt den meldenden UID-Stellen an das BFS heranzu- treten, um die Nachführung und Pflege der Daten der Administrativeinheit zu veranlassen.

Art. 16 Einsicht in die Daten der Administrativeinheiten im UID-Register UID-Stellen, die Administrativeinheiten in ihren Registern führen, können für andere UID-Stellen beim BFS das Einsichtsrecht in die Daten ihrer Administrativeinheiten beantragen, sofern spezialgesetzli- che Bestimmungen dies zulassen (Abs. 1). Sie melden die gewünschten UID-Stellen dem BFS, damit die entsprechenden Zugriffsrechte erteilt werden können. Diese Bestimmung erlaubt es zum Beispiel den AHV-Ausgleichskassen beim BFS die Ermächtigung zur Einsichtnahme in die Daten der Administ- rativeinheiten durch die kantonalen Steuerbehörden zu beantragen, da diese heute mit der AHV-

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Abrechnungsnummer arbeiten und dies künftig mit der Administrativnummer tun sollen. Das BFS überprüft die Rechtmässigkeit des Antrages und schafft die technischen Voraussetzungen zur Gewäh- rung des Einsichtsrechts (Abs. 2). Zudem führt das BFS ein Verzeichnis der UID-Stellen, denen das Einsichtsrecht auf Administrativeinheiten gewährt wird. Die Liste dient verwaltungsinternen Zwecken und ist nur dem BFS zugänglich. Gemäss Absatz 3 können als gelöscht gekennzeichnete Daten von Administrativeinheiten während höchstens 10 Jahren nach ihrer Löschung eingesehen werden.

2.5 5. Abschnitt: Datenbekanntgabe

Art. 17 Auskunfts- und Berichtigungsrecht der UID-Einheiten und Administrativeinheiten Diese Bestimmung präzisiert die Rechte der UID-Einheiten und der Administrativeinheiten, die sich aus der Gesetzgebung zum Datenschutz ergeben. Absatz 1 hält fest, dass die UID-Einheiten beim BFS Auskunft über ihre Daten verlangen können. Dies bedeutet beispielsweise, dass die UID- Einheiten einen Auszug von den über sie gespeicherten Daten anfordern können und zwar sowohl für ihre Kern- als auch für ihre Zusatz- und Systemmerkmale. Gemäss Absatz 1 haben die UID-Einheiten auch die Möglichkeit, die Berichtigung ihrer Daten beim BFS zu erfordern. Nebst dem BFS stehen den UID-Einheiten zur Berichtigung ihrer Daten auch die massgebenden UID-Stellen gemäss Artikel 3 Absatz 1 zur Verfügung (Abs. 2). Allerdings wird es der kontaktierten UID-Stelle nicht in jedem Fall möglich sein, die verlangte Berichtigung selber zu melden. Allenfalls muss der Antrag an die massge- bende UID-Stelle gemäss Artikel 3 Absatz 1 weitergeleitet werden. Berichtigungen von Daten zu UID- Einheiten, die in einem kantonalen Handelsregister eingetragen sind, sind zwingend über das Han- delsregister abzuwickeln (Abs. 3). Die Berichtigung dieser UID-Daten kann nur durch die oberste Stu- fe der Reihenfolge der Meldungen vollzogen werden. Weder auf Antrag einer anderen UID-Stelle noch der UID-Einheit selbst, kann das BFS die Daten zu UID-Einheiten ändern, die in einem Handelsregis- ter eingetragen sind. Auch die Administrativeinheiten können Auskunft bezüglich der über sie im UID- Register gespeicherten Daten und gegebenenfalls deren Berichtigung verlangen. Massgebend dafür ist die UID-Stelle, welche die entsprechende Administrativeinheit und ihre Daten in ihren Registern führt (Abs. 4).

Art. 18 Zugriff für UID-Einheiten Die UID-Einheiten können mittels den ihnen mitgeteilten Benutzernamen und Passwort die über sie gespeicherten UID-Daten (Kern-, Zusatz- und Systemmerkmale) über einen gesicherten Internetzu- gang einsehen. Zudem haben sie über diesen Zugang die Möglichkeit, dem BFS die für Verwaltungs- kontakte gewünschte E-Mail-Adresse und die Web-Adresse des eigenen Unternehmens mitzuteilen. Das BFS wird die gemachten Angaben prüfen und im UID-Register unter den Zusatzmerkmalen ein- tragen. Ebenso kann die UID-Einheit dem BFS mit diesem Zugang die Einwilligung zur Publikation der Kernmerkmale mitteilen.

Art 19 Bekanntgabe der UID bei Sammelabfragen Artikel 11 Absatz 2 UIDG erlaubt unter gewissen Bedingungen die Bekanntgabe der UID bei Sammel- abfragen. Dieser Artikel regelt die diesbezüglichen Modalitäten. Für eine Sammelabfrage der UID muss gemäss Absatz 1 ein schriftlicher Antrag an das BFS erfolgen. Anträge auf Sammelabfragen können durch die UID-Stellen, die UID-Einheiten, die öffentliche Verwaltung und Private eingereicht werden. Zusätzlich zum Antrag muss dem BFS mindestens eine Namens- und Adressliste in elektro- nischer Form geliefert werden, damit der Abgleich und die Ergänzung der Liste mit der UID erfolgen kann. Es können auch weitere vom UID-Register anerkannte Merkmale, wie beispielsweise Identifika- toren, zusätzlich geliefert werden, um den Datenabgleich zu vereinfachen. Abgesehen von der UID werden keine weiteren Merkmale vom UID-Register an die Antragssteller übermittelt. Gemäss Absatz

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2 publiziert das BFS die technischen Vorgaben zur Regelung der Modalitäten der Sammelabfragen im Internet (z.B. Format und Struktur der zu liefernden Daten). Zur Vermeidung von Missbrauch wird die Bekanntgabe der UID bei Sammelabfragen durch Private eingeschränkt. Erstens wird eine Sammelabfrage durch Private nur soweit gestattet, wie diese die UID-Einheiten bereits in ihren Datensammlungen führen (Abs. 3). Zweitens werden nur UID, die in einem öffentlichen Register enthalten oder zur Publikation freigegeben worden sind, bekannt gegeben (Abs. 4). Diese Einschränkung hat für die UID-Stellen keine Gültigkeit. Aufgrund ihrer erweiterten Ein- sichtsrechte in das UID-Register erhalten sie die UID sämtlicher registrierter UID-Einheiten. Sammelabfragen sind für alle Privaten gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach der Verord- nung über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungsein- heiten des Bundes5 (Abs. 5). Die Gebühr richtet sich in der Regel nach dem zeitlichen Aufwand.

2.6 6. Abschnitt: Datenschutz

Art. 20 Datenschutz Gemäss Absatz 1 dürfen UID-Daten nur zum gesetzlich vorgesehenen Zweck verwendet werden, d.h. zur Identifikation von UID-Einheiten. Mit dieser Bestimmung soll insbesondere eine missbräuchliche Verwendung der UID ausgeschlossen werden. Zum Beispiel dürfen UID-Stellen die Zusatzmerkmale von UID-Einheiten nicht publik machen oder sie an Dritte zu Werbezwecken weitergeben. Absatz 2 hält fest, dass der Datenaustausch zwischen dem BFS und den UID-Stellen auf elektronischem Weg stattfindet. Das BFS stellt standardisierte Schnittstellen zur Verfügung über die der Datenaustausch (Meldungen und Abfragen von UID- oder Administrativdaten) stattfindet. Drei unterschiedliche Schnitt- stellen stehen hierzu zur Verfügung, die den Bedürfnissen der verschiedenen UID-Stellen gerecht werden: Web-GUI, Web Service und FlatFile. Das BFS setzt die Richtlinien zur Datenübermittlung in Zusammenarbeit mit den UID-Stellen fest. Absatz 3 verpflichtet das BFS die Meldungs- und Einsichtsrechte auf das UID-Register zu regeln. Das UID-Register enthält die Gesamtheit der UID-Einheiten mit den für ihre Identifikation, die Führung des Registers und für die Zuweisung sowie die Verwendung der UID erforderlichen Merkmalen. Im Hin- blick auf die Art der Datenverwendung und des Datenschutzes wurden die Merkmale in drei Gruppen aufgeteilt: Die Kernmerkmale, die Zusatzmerkmale und die Systemmerkmale. Dies erlaubt es, spezifi- sche Zugriffsrechte festzulegen. Das für die Führung des UID-Registers zuständige BFS hat unbe- grenzten Zugriff zu allen registrierten Merkmalen der UID- und Administrativeinheiten. Die direkte Be- arbeitung der im UID-Register geführten Daten obliegt ausschliesslich dem BFS (Bst. a). Die UID- Stellen haben Zugriff auf die Kern- und die Zusatzmerkmale aller UID-Einheiten. Sie können die In- formationen abfragen oder neue UID-Einheiten und Mutationen dem UID-Register melden (Bst. b). Die Öffentlichkeit hat nur Zugriff auf die Kernmerkmale der UID-Einheiten nach Artikel 11 Absatz 3 UIDG und kann nur Abfragen machen (Bst. d). UID-Einheiten haben nebst den Rechten der Öffent- lichkeit auch die Möglichkeit, die über sie gespeicherten UID-Daten abzufragen (Bst. c)

BFS UID-Stellen UID-Einheiten**) Öffentlichkeit

abfragen und abfragen und Kernmerkmale abfragen*) abfragen*) bearbeiten melden abfragen und abfragen und Zusatzmerkmale kein Zugang***) kein Zugang bearbeiten melden

5 SR 431.09

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abfragen und Systemmerkmale kein Zugang kein Zugang kein Zugang bearbeiten *) Sofern Veröffentlichung der Kernmerkmale nach Artikel 11 Absatz 3 UIDG zugelassen. **) Die eigenen Daten können über einen gesicherten Internetzugang eingesehen werden. ***) UID-Einheiten können dem BFS ihre E-Mail und Web-Adresse sowie die Einwilligung zur Publikation ihrer Kern- merkmale mitteilten.

Absatz 4 hält fest, dass das BFS die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen überwacht und gewährleistet. Die Vorschriften über die Datenübermittlung haben den jeweiligen technischen und organisatorischen Vorgaben des Bundes gerecht zu werden (Abs. 5). Zu beachten sind dabei insbe- sondere die Weisungen über die Informatiksicherheit in der Bundesverwaltung (WISB).

2.7 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21 Änderung bisherigen Rechts Eine Änderung bisherigen Rechts ist insbesondere dann erforderlich, wenn die in der bisherigen Ge- setzgebung verwendeten Begriffe angepasst werden müssen, wenn sicher gestellt werden muss, dass die für die Vergabe der UID erforderlichen Daten erfasst werden können und diese Daten dem UID-Register auch zugänglich gemacht werden dürfen. Aufgrund dieser Kriterien werden folgende Verordnungen geändert: - die Verordnung vom 12. April 2006 über das zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS- Verordnung); - die Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007; - die Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007; - die Verordnung vom 30. Juni 1993 über das Betriebs- und Unternehmensregister; - die Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009; - die Registerverordnung MedBG vom 15. Oktober 2008; - die Verordnung vom 1. November 2006 über das Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM-Verordnung); - die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Um die Gebühren im Zusammenhang mit den Sammelabfragen im UID-Register festzulegen, wurde der Geltungsbereich der Verordnung vom 25. Juni 2003 über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes erweitert.

Die Anpassungen werden im Anhang der vorliegenden Verordnung geregelt.

Art. 22 Übergangsfristen für die Einführung der UID Artikel 17 Absatz 1 UIDG gewährt den UID-Stellen ab Inkrafttreten des Gesetzes eine Frist von höchstens 5 Jahren zur Einführung der UID. Damit möglichst rasch Nutzen aus der UID gezogen wer- den kann und den UID-Stellen die Einführung des Identifikators erleichtert wird, ist es allerdings not- wendig, dass bei gewissen Registern die Einführungsfrist auf 3 Jahre verkürzt wird. Es handelt sich hierbei um Register, die einen grossen Anteil am künftigen Datenbestand des UID-Registers enthalten oder für die Korrektheit der Daten im UID-Register wichtig sind. Die Kompetenz, diese Register zu bestimmen, wird in Artikel 17 Absatz 2 UIDG dem Bundesrat übertragen. Die für die Vollständigkeit und den Betrieb des UID-Registers vorab erforderlichen UID-Stellen mit der Pflicht zur Einführung der UID innert 3 Jahren werden in Absatz 1 aufgeführt: die kantonalen Handels-

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register (Bst. a), das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (Bst. b), die kantonalen Landwirt- schaftsregister (Bst. c), das Register des Bundesamtes für Landwirtschaft (Bst. d), das Medizinalberu- feregister (Bst. e), die kantonalen Anwaltsregister (Bst. f), das Mehrwertsteuerregister (Bst. g), das Betriebs- und Unternehmensregister des BFS (Bst. h). Diese UID-Stellen müssen die Einführung der UID bis zum 31. Dezember 2013 abschliessen. Allen übrigen UID-Stellen wird eine Frist zur Einfüh- rung der UID bis zum 31. Dezember 2015 gewährt (Abs. 2). Grundsätzlich treten die im Anhang gere- gelten Änderungen des bestehenden Rechts zusammen mit der vorliegenden Verordnung in Kraft. Aufgrund der stufenweisen Einführung der UID erlaubt ihnen Absatz 3 jedoch, bis zu diesem Zeit- punkt, die bisher in ihren Verordnungen verwendeten Begriffe weiterhin zu führen. So braucht bei- spielsweise das kantonale Handelsregister, das die Umstellung auf die UID noch nicht vorgenommen hat, den Begriff "Unternehmens-Identifikationsnummer" noch nicht zu führen.

Art. 23 Übergangsbestimmung zur Koordinationsstelle Gemäss Artikel 18 UIDG ist jeder Kanton verpflichtet, für die Phase der Einführung der UID eine Amts- stelle zu bestimmen, die dem BFS als Ansprechpartner dient. Sie informiert das BFS über den Stand der Umsetzung und ermöglicht damit ein koordiniertes Vorgehen zur fristgerechten Realisierung der UID: Die Koordinationsstelle spielt dabei insbesondere die Rolle einer Informationsstelle für die UID innerhalb ihres Kantons, einer Planungsstelle für die Unterstützung einer termingerechten Einführung der UID und einer Verbindungsstelle für ihren Kanton zum BFS. Bei der Koordinationsstelle sollte es sich um eine Querschnittstelle handeln, wie beispielsweise einer Verwaltungsstelle zur Koordination der kantonalen E-Government-Projekte.

Art. 24 Übergangsbestimmungen zur Änderung der Handelsregisternummer In diesem Artikel werden grundlegende Vorgehensregeln für die Ablösung bestehender Handelsregis- ternummern durch die UID festgelegt. Alle im Handelsregister eingetragenen Rechtseinheiten sind im Betriebs- und Unternehmensregister des BFS registriert. Aufgrund dieser Daten weist das BFS jeder Rechtseinheit eine UID zu (Abs. 1). Absatz 2 verpflichtet das BFS, die zugewiesenen Identifikations- nummern den kantonalen Handelsregisterämtern, dem Eidgenössischen Amt für das Handelsregister sowie dem Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) mitzuteilen. Die UID, als Ersatz für die Han- delsregisternummer, wird mittels einer Sammelpublikation im SHAB öffentlich bekannt gemacht. Diese Sammelpublikation erfolgt erst, wenn die kantonalen Handelsregisterämter signalisieren, dass sie die technischen Voraussetzungen geschaffen haben, um die UID in ihren Datensammlungen zu führen und die Handelsregisternummer abzulösen (Abs. 3).

Art. 25 Inkrafttreten Die Inkraftsetzung der Verordnung erfolgt am 1. April 2011.

Anhang (Art. 21)

ZEMIS-Verordnung (SR 142.513): Die Ergänzung dieser Verordnung durch Artikel 13 Absatz 4 ermöglicht es dem Bundesamt für Migra- tion die von Arbeitgebern erhobenen Daten dem UID-Register zugänglich zu machen. Es werden nur Daten zu Unternehmen gemäss UIDG ausgetauscht. Die entsprechende Änderung der Zugriffsrechte wird auch im Anhang 1 zur ZEMIS-Verordnung vorgenommen.

Revisionsaufsichtsverordnung (SR 221.302.3): In den Artikeln 19 Buchstabe g, 20 Buchstabe a sowie 21 Absatz 3 Buchstabe b wird der Begriff "Han- delsregisternummer“ jeweils durch "Unternehmens-Identifikationsnummer" ersetzt.

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Handelsregisterverordnung (SR 221.411): Vorab wird im ganzen Erlass der Begriff "Identifikationsnummer" durch "Unternehmens- Identifikationsnummer" ersetzt. Gemäss Art. 9 sind die Einträge der Kantone im Tagesregister am Tag, an dem sie im Schweizeri- schen Handelsamtsblatt (SHAB) veröffentlicht werden, ins Hauptregister zu übernehmen. Art. 34 be- stimmt demgegenüber, dass die Eintragungen im Tagesregister mit der Genehmigung durch das Eid- genössische Amt für das Handelsregister (EHRA) rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Tagesregister rechtswirksam werden (rund 3 Tage vor der Publikation). Weiter bestimmt Art. 10, dass die Einträge im Tagesregister mit der Genehmigung durch das EHRA öffentlich werden. Auf Verlangen werden zudem laut Art. 11 Auszüge vor der Veröffentlichung ausgestellt. Diese Differenzen sind unbefriedigend und führen zu unterschiedlichen Informationen, je nachdem, welcher Datenkanal gewählt wird. Den zuständigen kantonalen Behörden sollte daher die Übernahme der Eintragungen ins Hauptregister erlaubt werden, sobald sie rechtswirksam sind, d.h. mit Genehmigung durch das EHRA und nicht erst mit der Publikation im SHAB. Dadurch ergibt sich eine höhere Aktualität der Ein- tragungen, von der alle Nutzerinnen und Nutzer des Handelsregisters profitieren können. Zudem kön- nen die identifikationsrelevanten Unternehmensinformationen (inklusive die Unternehmens- Identifikationsnummer) rascher publiziert werden. Was die Wirkung der Eintragungen im Handelsre- gister gegenüber Dritten betrifft, so ist zu erwähnen, dass Art. 932 des Obligationenrechts nach wie vor gilt und die Publikation im Handelsamtsblatt massgebend bleibt. Mit der Änderung von Artikel 16 Absatz 1 werden die im Handelsregister einzutragenden Rechtsträger verpflichtet zu melden, falls ihnen bereits aufgrund anderer Behördenkontakte eine UID zugewiesen wurde. Artikel 116 Absatz 1 hält fest, dass jeder im Handelsregister eingetragenen Rechtseinheit eine UID zugewiesen wird falls sie nicht bereits eine solche besitzt. Die Artikel 149 und 150 regeln die nicht kaufmännische Prokura und die Gemeinderschaft. Obschon es sich dabei nicht um Unternehmen im üblichen Sinn handelt, werden sie im Handelsregister eingetragen und erhalten deshalb eine UID. In den Artikeln 149 Absatz 2 Buchstabe d und 150 Absatz 3 Buchstabe e wird deshalb hinzugefügt, dass der Eintrag im Handelsregister auch die „Unternehmens-Identifikationsnummer“ enthält.

Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes (SR 431.09): Die Ergänzung zum Geltungsbereich gemäss Artikel 1 mit dem Buchstaben h, wonach auch Sammel- abfragen beim UID-Register dieser Verordnung unterliegen, ermöglicht es, auch Dienstleistungen im Bereich der UID unter diese Verordnung zu stellen. Die Tarife richten sich nach der bestehenden Re- gelung. Die Gebühren werden im Wesentlichen nach Aufwand bestimmt.

Verordnung über das Betriebs- und Unternehmensregister (431.903): Mit der Ergänzung von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe q wird die Unternehmens-Identifikationsnummer in die Liste der abschliessenden Aufzählung der registrierten Daten aufgenommen. Artikel 4 enthält sodann eine Liste der Datenquellen, aus welchen das Betriebs- und Unternehmensregister gespiesen wird. Da im UIDG ein Datenaustausch zwischen UID-Register und Betriebs- und Unternehmensregis- ter vorgesehen ist, wird in Artikel 4 Buchstabe o das UID-Register als weitere Datenquelle angefügt. Artikel 11 Absatz 2 enthält eine Auflistung der Amtsstellen, welche aus anderen als statistischen Grün- den auf das Betriebs- und Unternehmensregister zugriffsberechtigt sind. Um dem UID-Register Zugriff auf das Betriebs- und Unternehmensregister zu ermöglichen, wird das UID-Register in Buchstabe abis in die Liste der Berechtigten aufgenommen. Die entsprechende Änderung der Zugriffsrechte wird auch im Anhang zur Verordnung über das Betriebs- und Unternehmensregister vorgenommen.

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Mehrwertsteuerverordnung (SR 641.201): Im Hinblick auf die Einführung der UID wird in Artikel 78 Absatz 1 der Ausdruck "Mehrwertsteuernum- mer" durch "Register-Nummer" ersetzt.

Bemerkung: Konsequenterweise müssten auch drei Anhänge in der Zollverordnung geändert werden. Die Zollverwaltung hat allerdings in ihrer Stellungsnahme die Auffassung vertreten, Änderungen seien nicht erforderlich, da der Begriff "Mehrwertsteuernummer" bestehen bleiben würde.

Registerverordnung MedBG (811.117.3): Mit dem neuen Buchstaben d zu Artikel 5 wird das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verpflichtet, auch die Unternehmens-Identifikationsnummer ins Medizinalberuferegister einzutragen. Die Änderung von Artikel 19 Absatz 1 ermöglicht es dem BAG, dem BFS neben den öffentlich zugänglichen Daten auch das Geburtsdatum von als UID-Einheiten registrierten Medizinalpersonen zu melden. Dieses ist in den Zusatzmerkmalen des UID-Registers erfasst und ist insofern auch nicht öffentlich zugänglich. Die entsprechende Änderung der Zugriffsrechte wird auch im Anhang 1 zur Registerverordnung MedBG vorgenommen.

AVAM-Verordnung (SR 823.114): Der neue Artikel 6a erlaubt den Austausch von Unternehmensdaten zwischen dem AVAM-Register und dem UID-Register. Es werden nur Daten zu Unternehmen gemäss UIDG ausgetauscht. Die Zugriffsrechte werden auch im Anhang zur AVAM-Verordnung angepasst.

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.101): Die bisherige Formulierung bestimmte, dass die Ausgleichskasse jedem mit ihr abrechnenden Bei- tragspflichtigen eine Abrechnungsnummer zuteilt. Gemäss dem neuen Text teilt sie den Beitragpflich- tigen eine Unternehmens-Identifikationsnummer oder eine Administrativnummer zu. Damit ist dem Bedürfnis der Ausgleichskassen Rechnung getragen, bei Abrechnungen mit Einheiten, die nicht als UID-Einheiten gelten, eine Administrativnummer verwenden zu können.

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