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Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI

Totalrevision der Forschungs- und Innova- tionsförderungsverordnung (V-FIFG)

Erläuternder Bericht

Entwurf Anhörung, 28. Mai 2013

Übersicht

Mit der am 14. Dezember 2012 vom Eidgenössischen Parlament verabschiedeten Totalrevision des 1 Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) soll zeitgemässen Anforderungen an die Forschungs- und Innovationsförderung durch den Bund entsprochen werden. Im vorliegenden Entwurf zur Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V- FIFG) werden die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates zum totalrevidierten FIFG ausgearbei- tet. Im Interesse einer effizienten Umsetzung des FIFG macht die V-FIFG Gebrauch von der Möglich- keit des Bundesrates, Vollzugsaufgaben an untergeordnete Verwaltungseinheiten zu übertragen. Zur Regelung von Einzelheiten bestimmter Förderverfahren beauftragt die V-FIFG das Departement mit dem Erlass einer Verordnung. Zum Gegenstand der Vorlage gehört nebst der V-FIFG auch das Beitragsreglement der KTI, das sich auf die neu geschaffene Rechtsgrundlage im totalrevidierten FIFG stützt und die V-FIFG um Detailre- gelungen im Bereich der Innovationsförderung entlastet.

1. Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

1.1.1 Vollzugserlasse zum geltenden FIFG

Die heute geltende gesetzliche Grundlage für die Förderung der Forschung und der Innovation durch den Bund ist das Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation vom 7. Oktober 2 1983 (FIFG). Basierend auf diesem Gesetz bestehen heute drei Bundesratsverordnungen: die For- 3 schungs- und Innovationsförderungsverordnung vom 10. Juni 1985 (V-FIFG), die Verordnung über die Begleitmassnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Forschungsrahmenprogrammen der 4 Europäischen Gemeinschaften vom 22. November 2006 und die Verordnung über das Informations- 5 system ARAMIS betreffend Forschungs- und Entwicklungsprojekte des Bundes vom 14. April 1999 (ARAMIS-Verordnung). Gestützt auf das FIFG hat zudem das Departement des Innern (EDI) die Ver- ordnung über die Gewährung von Beiträgen für die internationale Zusammenarbeit in Bildung und 6 Wissenschaft vom 4. Juli 2001 erlassen. Nebst dem Verordnungsrecht basieren auch das Geschäftsreglement der Kommission für Technolo- gie und Innovation (KTI) sowie die Reglemente des Wissenschafts- und Technologierates und des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) auf dem FIFG. Die Reglemente sind gemäss FIFG durch den Bundesrat zu genehmigen. Die geltende V-FIFG ihrerseits sieht Richtlinien des EDI (heute Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF) über das Prüfverfahren im Bereich der Nationalen For- schungsprogramme und Forschungsschwerpunkte sowie über die zweckmässige Organisation von Forschungsstätten vor.

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Gleich wie das FIFG, erfuhren auch die darauf basierenden Verordnungen mehrere Teilrevisionen. Einer bedeutenden Anpassung unterworfen wurde die V-FIFG aufgrund der Einführung der KTI im 7 FIFG als eine Behördenkommission zur Förderung der Innovation . Infolge der am 14. Dezember 2012 vom Eidgenössischen Parlament verabschiedeten Totalrevision des FIFG werden die V-FIFG sowie weitere Vollzugserlasse an die neue gesetzliche Grundlage ange- passt. In den nächsten Abschnitten wird kurz auf das totalrevidierte FIFG eingegangen und das Kon- zept der Vollzugserlasse zum FIFG vorgestellt.

1.1.2 Das totalrevidierte FIFG

Im Rahmen der Totalrevision wurde der Charakter des FIFG als ein einfaches Aufgaben- und Organi- sationsgesetz mit tiefer Regulierungsdichte beibehalten. Das totalrevidierte FIFG weist die folgenden sieben Kapitel auf: 1. Allgemeine Bestimmungen, 2. Förderung, 3. Koordination und Planung, 4. In- formations- und Berichterstattungspflichten, Qualitätssicherung, 5. Statistik, 6. Schweizerischer Wis- senschafts- und Innovationsrat, 7. Schlussbestimmungen. Zu den Hauptpunkten der Revision gehö- ren: Präzisierung von Aufgaben und Zuständigkeiten der Förderorgane, Klärung von Aufgaben und Zuständigkeiten im Bereich der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit, Festlegung von Grundsätzen für die Ressortforschung des Bundes sowie Schaffung einer Rechtsgrundlage für einen nationalen Innovationspark. Sodann sieht das totalrevidierte FIFG eine Vereinfachung der Planungs- verfahren vor, es präzisiert die Informations- und Kontrollinstrumente und sichert die Abstimmung mit dem neuen Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die 8 Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG). Das FIFG legt eine Reihe von Delegationen zum Erlass von Vollzugsbestimmungen fest, auf die im nächsten Abschnitt eingegangen wird.

1.2 Das Konzept der Vollzugserlasse zum totalrevidierten FIFG

Wie in Ziffer 1.1.1 dargelegt, bestehen heute mehrere Verordnungen zum FIFG. Die V-FIFG soll ge- stützt auf das FIFG überarbeitet werden und die zentrale Bundesratsverordnung zu diesem Gesetz bleiben. Die heute geltende Bundesratsverordnung über die Begleitmassnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Gemeinschaften soll ebenfalls aufrechterhalten und dahingehend angepasst werden, dass sie nicht ausschliesslich die Begleitmass- nahmen regelt, sondern weitere notwendige Vollzugsbestimmungen im Bereich der Forschungsrah- menprogramme der Europäischen Gemeinschaften und der mitfinanzierten Initiativen umfasst. Dem- gegenüber werden die Bestimmungen der Verordnung des EDI vom 4. Juli 2001 über die Gewährung von Beiträgen für die internationale Zusammenarbeit in Bildung und Wissenschaft in die V-FIFG über- nommen, soweit sie für die Forschungs- und Innovationsförderung relevant sind. Die bildungsspezifi- schen Aspekte dieser Verordnung werden hierbei - gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend 9 und der Mobilitätsförderung - in einer separaten Verordnung angesiedelt. 10 Die ARAMIS-Verordnung vom 14. April 1999 zur Regelung des Informationssystems betreffend For- schungs- und Entwicklungsprojekte des Bundes, bei der kein wesentlicher Anpassungsbedarf vorliegt, soll gestützt auf das totalrevidierte FIFG weiterbestehen bleiben. Wie das geltende FIFG, beauftragt auch das totalrevidierte FIFG die KTI, ein Geschäftsreglement zu erlassen. Neu erhält die KTI analog zum Schweizerischen Nationalfonds (SNF) die Kompetenz zum Erlass eines Beitragsreglements zur Regelung von Einzelheiten der Förderinstrumente und der Bei-

7 AS 2010 5461, in Kraft seit 1. Januar 2011

8 BBl 2011 7455

9 SR 414.51 10 SR 420.31 3/23

tragsgewährung. Der Schweizerischer Wissenschafts- und Innovationsrat (SWIR) hat ein Organisati- onsreglement vorzusehen. Die Reglemente sind durch den Bundesrat zu genehmigen. Eine weitere Delegation sieht das totalrevidierte FIFG zum Erlass von qualitätssichernden Richtlinien durch den interdepartementalen Koordinationsausschuss im Bereich der Ressortforschung vor. Ähnlich wie das geltende Recht, soll auch die totalrevidierte V-FIFG im Interesse einheitlicher Voll- zugsverfahren das WBF mit der Regelung von Einzelheiten zur Präzisierung der Ausführungsbestim- mungen des Bundesrates für die folgenden Verfahren beauftragen: Prüfverfahren für Nationale For- schungsprogramme (NFP) und Nationale Forschungsschwerpunkte (NFS), Prüfverfahren zur Gewäh- rung von Beiträgen an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung sowie Auswahlverfahren im Bereich der bilateralen internationalen Zusammenarbeit. Da es sich bei den Bestimmungen teilwei- se um rechtsetzende Regelungen mit Aussenwirkung handelt, werden sie in der Form einer nach Themen gegliederten Departementsverordnung erlassen statt wie bis anhin als Richtlinien. Gesamthaft sichert das Konzept ein vereinfachtes und übersichtliches Vollzugssystem. Mit den Bun- desratsverordnungen sowie Detailregelungen auf Departementsebene wird ein rechtssicherer und einheitlicher Vollzug gewährleistet, gleichzeitig aber eine genügende Flexibilität bei Anpassungen von Verfahren an veränderte Verhältnisse in der Praxis ermöglicht.

1.3 Gegenstand der Vorlage

Die Anhörungsvorlage umfasst die Entwürfe der V-FIFG und des Beitragsreglements der KTI. Auf diese zwei Erlasse wird in den nächsten Abschnitten näher eingegangen. Die Anpassung der ARA- MIS-Verordnung wird im Entwurf der V-FIFG im Rahmen der Bestimmung zur Anpassung bestehen- den Rechts vorgesehen. Die in Ziffer 1.2 erwähnte neue Verordnung mit den bildungsspezifischen Aspekten der heute geltenden Verordnung des WBF über die Gewährung von Beiträgen für die inter- nationale Zusammenarbeit in Bildung und Wissenschaft sowie das Reglement des SWIR werden dem Bundesrat zeitlich koordiniert mit der V-FIFG unterbreitet. Die zu revidierende Bundesratsverordnung über die Begleitmassnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Gemeinschaften steht im Sachzusammenhang mit dem völkerrechtlichen Vertrag der Schweiz mit der Europäischen Union (EU) und ist als Spezialrecht Gegenstand eines separaten Verfahrens.

1.3.1 Die totalrevidierte V-FIFG

Der Entwurf der totalrevidierten Bundesratsverordnung V-FIFG lehnt sich grundsätzlich an den Aufbau des FIFG an. Mit der überarbeiteten Systematik soll ihre Anwendbarkeit erleichtert werden. Die V- FIFG soll jedoch nur solche Ausführungsbestimmungen sowie Delegationen an das Departement zum Erlass einer Verordnung vorsehen, die für den geordneten Vollzug des totalrevidierten FIFG notwen- dig sind. Unter Beachtung dieser Grundsätze präzisiert die V-FIFG im ersten Kapitel die Bestimmungen des FIFG über die Förderprogramme. Im ersten Abschnitt dieses Kapitels sind allgemeine Bestimmun- gen zu den themenorientierten Förderprogrammen der Forschungsförderungsinstitutionen und der KTI festgelegt. Der zweite und dritte Abschnitt betreffen die NFP und die NFS des SNF. Die vorgesehenen Ausführungsbestimmungen sowie die Delegation an das Departement zur Regelung von Einzelheiten der Verfahren entsprechen der heutigen Praxis. Neu werden diese Regelungen in einer Verordnung statt in Richtlinien festgelegt. Das zweite Kapitel sieht Regelungen der Forschungsförderung durch die Bundesverwaltung vor. Im ersten Abschnitt werden die Beitragsbemessung und die Verfahren zur Gewährung von Beiträgen an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung konkretisiert. Weitere Einzelheiten des Verfah- rens soll das Departement in einer Verordnung vorsehen statt wie bis anhin in Richtlinien. Der zweite Abschnitt präzisiert die neuen Bestimmungen des FIFG über die Ressortforschung des Bundes. Die 4/23

Regelungen berücksichtigen die heutige Praxis und sehen zudem eine Präzisierung der Koordination im Bereich der Qualitätssicherung vor. Das dritte Kapitel umfasst die Innovationsförderung, die im geltenden V-FIFG sehr detailliert gere- gelt ist. Infolge der neu eingeführten Rechtsgrundlage im FIFG für ein Beitragsreglement der KTI kann ein grosser Teil von Detailbestimmungen aus der geltenden V-FIFG in das Beitragsreglement über- führt werden. Die neue V-FIFG demgegenüber beschränkt sich hier auf Hauptpunkte und konkretisiert die Vorgaben des FIFG betreffend das Beitragsreglement dahingehend, dass sie die Regelungsthe- men des Beitragsreglements mit einer nicht abschliessenden Aufzählung festhält. Bestimmungen der geltenden V-FIFG, die unter diese Regelungspunkte fallen, werden im Beitragsreglement übernom- men. Damit wird die V-FIFG um Detailregelungen im Bereich der Innovationsförderung entlastet. Not- wendige Präzisierungen des Bundesrates wie etwa Bestimmungen zur Regelung der Zuständigkeiten im Bereich der Ministerialaufgaben verbleiben in der V-FIFG. Im vierten Kapitel der V-FIFG sind die im Rahmen der Forschungs- und Innovationsförderung zu ent- richtenden Beiträge zur Abgeltung der indirekten Forschungskosten (Overhead) geregelt. Das Kapitel umfasst je einen Abschnitt für die Overheadbeiträge des SNF, der KTI sowie der Bundesverwaltung im Bereich der Ressortforschung. Die Bestimmungen tragen der Tatsache Rechnung, dass im Rah- men der parlamentarischen Beratungen des FIFG eine Pflicht statt - wie im geltenden Recht - einer Möglichkeit zur Gewährung von Overheadbeiträgen eingeführt wurde. Zudem sollen die heute für den 11 SNF geltenden und bewährten Grundsätze der Bemessung von Overheadbeiträgen aufgrund der durchgeführten Abklärungen zur Overheadpraxis im Wesentlichen auch für den Bereich der KTI in der 12,13 V-FIFG vorgesehen werden . Dabei ist namentlich die grundsätzliche Gleichbehandlung aller Hochschultypen nun auch bei den KTI-Overheadbeiträgen sicher gestellt. Die Pflicht zur Entrichtung von Overheadbeiträgen und die Angleichung der KTI an das Berechnungssystem des SNF führen 14 jedoch im Vergleich zur heutigen Praxis zu einem Mehrbedarf an Finanzmitteln . Aus diesem Grund soll die bisherige Praxis der KTI im Rahmen einer Übergangsregelung bis Ende der Beitragsperiode (2016) weitergeführt werden können. Diese Regelung bedingt aber eine spätere Inkraftsetzung der Bestimmung des totalrevidierten FIFG über die KTI-Overheadbeiträge sowie eine spätere Aufhebung der heutigen Bestimmung im geltenden FIFG. Das fünfte Kapitel präzisiert die Bestimmungen des FIFG über zusätzliche Fördervoraussetzungen. Dieses Kapitel regelt die Verwertung der Forschungsresultate. Eine Neuerung gegenüber der gelten- den V-FIFG erfährt die Regelung des geistigen Eigentums und der Nutzungsrechte in Innovationspro- jekten. Die V-FIFG macht bei den Fördervoraussetzungen keine Vorgaben mehr betreffend die Zutei- lung von Eigentumsrechten an den Ergebnissen des unterstützten Innovationsprojekts. Die Bestim- mung der geltenden V-FIFG, wonach in der von den Projektpartnern vorzulegenden Vereinbarung über das geistige Eigentum und die Nutzungsrechte nur in begründeten Fällen das Recht auf das geistige Eigentum dem Forschungs- statt dem Umsetzungspartner zuzuordnen ist, hat sich im Vollzug als problematisch erwiesen. Gleich bleibt hingegen die vertraglich zu regelnde Minimalanforderung, wonach die Umsetzungspartner im Bereich der Güter und Dienstleistungen, welche auf den Ergebnis- sen des unterstützten Innovationsprojekts basieren, mindestens das Recht auf die unentgeltliche Nut- zung und Verwertung der Ergebnisse des unterstützten Projekts haben. Die angepasste Regelung entspricht den Bedürfnissen der Praxis. Im sechsten Kapitel werden Ausführungsbestimmungen für den Bereich der internationalen Zusam- menarbeit vorgesehen. Im ersten Abschnitt wird die allgemeine Kompetenz zum Abschluss von Ver- trägen mit beschränkter Tragweite und von Absichtserklärungen dem WBF übertragen, unter dem

11 Overhead-Erfahrungsbericht für die Jahre 2009 - 2011 des SNF, 6. September 2011 12 Expertise du Conseil suisse de la science et de la technologie: Modèles d'attribution de l'overhead au Fonds national suisse et à la Commission pour la technologie et l'innovation Septembre 2012 13 KTI, Förderbeiträge für indirekte Forschungskosten - Grundlagen der KTI-Overheadstrategie, 19. Juli 2012 14 KTI, Förderbeiträge für indirekte Forschungskosten - Grundlagen der KTI-Overheadstrategie, 19. Juli 2012, S. 17 5/23

Vorbehalt anderslautender Bestimmungen des Spezialrechts. Die fallbezogene Aufzählung in der geltenden V-FIFG hat sich für den Vollzug als schwerfällig erwiesen. Das WBF erhält die Möglichkeit, die Kompetenz zum Abschluss von Verträgen mit beschränkter Tragweite dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI zu übertragen. Sodann soll das SBFI unter Einbezug von weiteren interessierten Verwaltungsstellen zuständig sein für das Festlegen von Schweizer Delegatio- nen im Rahmen internationaler Kooperationen. Der zweite Abschnitt präzisiert die Bestimmungen des FIFG über die Beiträge zur Förderung schweizerischer Mitarbeit an Vorhaben internationaler Organi- sationen und Programme. Dabei werden die forschungsrelevanten Bestimmungen der Verordnung des WBF über die Gewährung von Beiträgen für die internationale Zusammenarbeit in Bildung und Wissenschaft übernommen. Im dritten Abschnitt werden unter Berücksichtigung der heutigen Praxis die Beiträge zur bilateralen wissenschaftlichen Zusammenarbeit geregelt. Sodann wird das WBF mit der Regelung von Einzelheiten der Verfahren zum Prüfen von Projekten beauftragt. Das siebte Kapitel sieht in zwei Abschnitten Ausführungsbestimmungen über die Koordination und Planung vor. Der erste Abschnitt regelt die Koordination durch den Bundesrat. Neu sind hier unter anderem die Bestimmungen über den im totalrevidierten FIFG eingeführten interdepartementalen Koordinationsausschuss für die Ressortforschung. Der zweite Abschnitt befasst sich mit der Planung und entspricht der heutigen Praxis. Im achten Kapitel sind Einzelheiten der Organisation des Schweizerischen Wissenschafts- und Innovationsrates festgelegt. Das neunte Kapitel umfasst die Schlussbestimmungen. Darunter fallen die Regelungen über die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmungen sowie der Zeitpunkt der In- kraftsetzung.

1.3.2 Das Beitragsreglement der KTI

Wie in Ziffer 1.3.1 dargelegt, sieht das totalrevidierte FIFG eine Rechtsgrundlage für den Erlass eines durch den Bundesrat zu genehmigenden Beitragsreglements der KTI vor. Das Beitragsreglement soll gemäss FIFG die Förderinstrumente der KTI festlegen, die Berechnung der Förderbeiträge und deren Auszahlungsmodalitäten präzisieren sowie die Sanktionen und die Informationspflichten und -rechte im Bereich der wissenschaftlichen Integrität und guten wissenschaftlichen Praxis regeln. Die V-FIFG konkretisiert diese Vorgaben unter Berücksichtigung der im FIFG festgelegten Fördertätigkeiten der KTI. Diese entsprechen dem geltenden Recht und umfassen die Förderung von Innovationsprojekten sowie die Unterstützung des wissenschaftsbasierten Unternehmertums und der Gründung und des Aufbaus wissenschaftsbasierter Unternehmen. Sodann fördert die KTI den Wissens- und Technolo- gietransfer. Entsprechend den Vorgaben legt die KTI im Beitragsreglement ihre Förderinstrumente sowie die Fördervoraussetzungen transparent und praxisorientiert dar. Die Regelungen umfassen Einzelheiten der Förderinstrumente, der Voraussetzungen für Leistungen der KTI, der Rechte und Pflichten der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sowie der Berechnung und Auszah- lung von Leistungen der KTI. Es legt zudem die Informationspflichten und -rechte zur Gewährleistung der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis fest und regelt die Sanktio- nen bei Verstössen gegen diese Prinzipien. Das Beitragsreglement der KTI wird dem Bundesrat im Rahmen dieser Vorlage zur Genehmigung unterbreitet.

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2. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln der V-FIFG

Erlasstitel Der Titel der Verordnung bleibt in Anlehnung an das FIFG unverändert.

Ingress Die Totalrevision des Gesetzes zieht die entsprechende Anpassung im Ingress der V-FIFG nach sich.

1. Kapitel: Förderprogramme

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen über die themenorientierten Förderprogramme der For- schungsförderungsinstitutionen und der Kommission für Technologie und Innovation (KTI) Mit dem totalrevidierten FIFG wird der Bundesrat ermächtigt, Aufträge an die Forschungsförderungs- institutionen und die KTI zur Durchführung von themenorientierten Förderprogrammen zu erteilen. Das geltende FIFG enthält nur den ausdrücklichen Verweis auf die Nationalen Forschungsprogramme (NFP) und die Nationalen Forschungsschwerpunkte (NFS). Mit der Totalrevision der V-FIFG werden die allgemeinen Grundsätze und die Verfahren in Nachführung der heutigen Praxis in einem überge- ordneten ersten Abschnitt festgelegt.

Art. 1 Grundsätze Die Vorgabe eines gesamtschweizerischen Interesses (Abs. 1) entspricht dem geltenden Recht und bedeutet, dass diese Förderprogramme bestimmte, übergeordnete Ziele von nationaler Bedeutung verfolgen müssen. Bei den themenorientierten Förderprogrammen handelt es sich nicht um Auftrags- forschung, die allenfalls von der Bundesverwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt und somit der Ressortforschung zuzuordnen wäre. Vielmehr ist mit der Vorstellung von «Orientierung» eine Prio- risierung von Themen und die daraus abgeleitete kompetitive Selektion von bottom-up generierten Forschungs- und Innovationsvorhaben verbunden. Bei dieser Priorisierung werden keine der mit dem FIFG verfolgten Zwecke (Art. 1 FIFG) ausgeschlossen und die geförderten Aktivitäten können im gan- zen Spektrum von der wissenschaftlichen Forschung bis zur wissenschaftsbasierten Innovation ange- siedelt sein. Die Förderprogramme können mit Hilfe von etablierten Förderinstrumenten der For- schungsförderungsinstitutionen und der KTI, die in der V-FIFG als Förderorgane bezeichnet sind, durchgeführt werden (Abs. 2 Bst. a). Für NFP und NFS werden die entsprechenden Ausführungsbe- stimmungen in den Abschnitten 2 und 3 festgelegt. Gegebenenfalls, unter Berücksichtigung der För- derzuständigkeiten der Förderorgane, beispielsweise unter Anpassung ihrer ordentlichen Förderin- strumente, können Sondermassnahmen für die Durchführung von zusätzlichen Formen von themen- orientierten Förderprogrammen festgelegt werden (Abs. 2 Bst. b). Eine zentrale Vorgabe für solche Förderprogramme ist die zeitliche Beschränkung (Abs. 3). Je nach Zielsetzung eines Programms ist eine kürzere oder längere Laufdauer möglich. In Absatz 4 werden die Grundsätze der Qualitätskontrolle festgelegt. Gemäss Artikel 51 FIFG sind die Förderorgane für eine angemessene Qualitätssicherung verantwortlich, namentlich für die Überprü- fung der Entscheidverfahren und der Durchführung der Programme.

Art. 2 Verfahren Die Finanzierung aller themenorientierten Förderprogramme - die etablierten Instrumente wie NFP und NFS wie auch Sondermassnahmen -, muss von der Bundesversammlung wenn immer möglich im Rahmen der mehrjährigen BFI-Förderperioden bewilligt werden. Die Auftragserteilung durch den Bun- desrat zur Ausarbeitung der neuen Förderprogramme muss sich jedoch nicht zwingend am zeitlichen 7/23

Rahmen der BFI-Perioden orientieren. Unter ausserordentlichen Umständen kann der Bundesrat ein solches Förderprogramm auch separat beantragen und in einer Sonderbotschaft der Bundesver- sammlung vorlegen.

2. Abschnitt: Nationale Forschungsprogramme des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) In diesem Abschnitt werden die Ausführungsbestimmungen für die im Gesetz vorgesehenen NFP, als etabliertes Beispiel für themenorientierte Förderprogramme behandelt. Gegenüber dem heutigen Recht werden nur geringfügige Änderungen (redaktionelle Vereinfachungen; Anpassungen an einge- spielte und bewährte Vollzugspraxis) vorgenommen.

Art. 3 Gegenstand und Zweck Die Bestimmungen entsprechen dem bisherigen Recht und betonen namentlich einzelne Aspekte, die bei der Auswahl von NFP zu berücksichtigen sind. Diese haben sich bisher gut bewährt und dienen der Präzisierung der in Artikel 1 festgelegten Grundsätze. Die im Absatz 3 dargelegte Möglichkeit zur Stärkung des Forschungspotenzials in der Schweiz erfolgt indirekt über die Projektförderung, nament- lich die Ausbildung von forschungserprobtem Nachwuchs, und umfasst keine direkten strukturellen Massnahmen wie z.B. die Schaffung von Professuren und den Aufbau von Infrastrukturen. Bei der Auswahl von NFP Vorschlägen sollen gemäss Absatz 4 die Relevanz für aktuelle Verwaltungsaufga- ben (Bst. a) und der Koordinationsbedarf im Rahmen der internationalen wissenschaftlichen Zusam- menarbeit (Bst. b) berücksichtigt werden. Diese zwei Kann-Bestimmungen dürfen nicht pauschal als entweder Ein- oder Ausschlusskriterien aufgefasst werden. So kann beispielsweise eine in Planung begriffene Joint Programming Initiative, je nach Sachverhalt, Anlass zu einer inhaltlichen oder termin- lichen Abstimmung mit dem NFP Vorschlag, wie auch zu dessen Ausschluss geben. Gegebenenfalls können diese Kriterien auch bei der späteren Überarbeitung der Ausschreibungsunterlage berücksich- tigt werden.

Art. 4 und 9 Die Bestimmungen entsprechen weitgehend dem bisherigen Recht und enthalten nur sprachliche Anpassungen. Zur Entlastung der V-FIFG werden technische Detailregelungen des Verfahrens in der Verordnung des WBF festgelegt.

Art. 5 Konkretisierung der Programmvorschläge, Ausschreibungsunterlagen Mit den vorgesehenen Regelungen werden die Verfahren so festgelegt, wie sie sich in der heutigen Praxis als effizient und zuverlässig erwiesen haben. Anstelle der Orientierung anhand eines Ausfüh- rungsplans gemäss heutigem Recht soll neu der möglichst effiziente Ablauf zur Erarbeitung von ver- bindlichen Ausschreibungsunterlagen vorgesehen werden. In politisch besonders dringlichen Situatio- nen können die ordentlichen Verfahren zur Ausarbeitung von Ausschreibungsunterlagen direkt durch den Bundesart oder das WBF veranlasst werden (Abs. 4).

Art. 6 Prüfung und Wahl der Programme Der Systematik und Logik des totalrevidierten FIFG folgend, wird im Absatz 3 für den Gesamtaufwand für die NFP, anstatt der bisherigen fixen Beschränkung auf einen vergleichsweise hohen Anteil von 12% der ordentlichen Bundesmittel, auf das Primat der Mehrjahresplanung des SNF, die massgebli- chen BFI-Entscheide (Finanzbeschluss), bzw. die darauf basierende Leistungsvereinbarung hinge- wiesen. Im Übrigen entspricht der Absatz 3 der heutigen Praxis, namentlich soll die Periodizität der Ausschreibungen, in der Regel etwa 2 Jahre, weiterhin frei bleiben und allenfalls anhand der finanzpo- litischen Lage oder der Dringlichkeit der Forschungsvorhaben angepasst werden können.

Art. 7 Ausschreibung und Durchführung der Programme 8/23

Die Bestimmungen entsprechen weitgehend dem bisherigen Recht. Die heutige Praxis wird nachge- führt und die Zuständigkeiten bis zur abschliessenden Ausschreibung präzisiert. Wie bisher besteht eine gewisse Flexibilität bei der Gestaltung der Leitungsstrukturen (Abs. 1). Gemäss Absatz 2 ernennt das SBFI Personen, die in den NFP Richtlinien des SNF als «Bundesbeobachter» bezeichnet sind und Koordinations- und Informationsaufgaben wahrnehmen. In der Regel soll in Absprache mit den betreffenden Bundesstellen nur eine Person in der Bundesverwaltung für jeweils eine Leitungsgruppe bestimmt werden. Die definitive Fassung der Ausschreibungsunterlagen wird abschliessend durch das WBF genehmigt (Abs. 4).

Art. 8 Berichterstattung, Wissenstransfer und Wirkungsprüfung Diese Bestimmungen entsprechen weitgehend dem bisherigen Recht. Sie tragen zudem den bisheri- gen Erfahrungen mit den NFP sowie der mit der Totalrevision erfolgten Klärung der Rollen der ver- schiedenen Akteure Rechnung. Sodann wird in Absatz 1 die Verantwortung für die Information der Öffentlichkeit und der an den Forschungsthemen interessierten Kreise explizit dem SNF zugewiesen. Ebenso ist der SNF für angemessene Massnahmen der Verwertung der Resultate im Sinne des Wis- senstransfers an diese Zielgruppen zuständig. Gegenüber der geltenden Verordnung werden die Vor- gaben für die Informationsaktivitäten des SNF je nach Adressaten differenziert. Weil die Forscher und Forscherinnen ihre detaillierten Resultate grundsätzlich in öffentlich zugänglichen wissenschaftlichen Fachorganen publizieren, soll der SNF gemäss gängiger Praxis die Hauptergebnisse in einer zusam- menfassenden Übersicht darlegen (Abs. 2). Zuhanden des Bundesrates soll der SNF zusätzlich in einem Schlussbericht die Zielerreichung und die Hauptergebnisse des NFP darlegen (Abs. 3).

3. Abschnitt Nationale Forschungsschwerpunkte des SNF

Analog zum 2. Abschnitt handelt es sich bei den im FIFG aufgeführten NFS um weitere, beim SNF angesiedelte themenorientierte Förderprogramme. Die Bestimmungen der geltenden V-FIFG werden neu strukturiert. Inhaltlich entsprechen sie dem geltenden Recht bzw. der bewährten Vollzugspraxis.

Art. 10 Gegenstand und Zweck Diese Bestimmungen tragen den mit den NFS gemachten Erfahrungen Rechnung. Eine zentrale Vor- gabe für einen NFS ist dessen Ausrichtung in einem thematisch klar umschriebenen und abgrenzba- ren Forschungsgebiet. Für die angestrebten positiven strukturellen Auswirkungen der NFS ist die Rol- le der «Heiminstitution» von grosser Bedeutung (Abs. 1). Gegebenenfalls können die Aufgaben einer Heiminstitution auch unter zwei oder mehr Forschungsinstitutionen aufgeteilt werden. Die Partnerinsti- tutionen bilden ein an den Zielen des NFS ausgerichtetes Kollaborationsnetzwerk mit der Heiminstitu- tion, wobei es sich sowohl um bereits bestehende als auch im Rahmen des NFS Vorschlags neu auf- zubauende Netzwerke handeln kann. Eine alleinige Heiminstitution muss alle in Absatz 3 festgehaltenen Ziele im spezifischen Kontext des jeweiligen NFS erfüllen (Abs. 2). Absatz 3 legt die zu verfolgenden Ziele bei der Errichtung von NFS fest. Wie bisher soll ein für die Schweiz übergeordnet bedeutsamer Forschungsbereich auf international höchstem Niveau gefördert werden (Abs. 3 Bst. a). In Buchstabe b wird die Optimierung innovativer Forschungsstrukturen durch den Aufbau zusätzlicher Lehr- und Forschungskapazitäten als Ziel ausdrücklich festgelegt. Neu wer- den zudem in Buchstabe c anstatt einer bloss «verbesserten Abstimmung von Fördermassnahmen» als Ziel die Umsetzung einer kohärenten Strategie der Grundlagenforschung, des Wissens- und Technologietransfers, der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Kommunikation gegenüber Fachkreisen und der Öffentlichkeit festgelegt.

Art. 11 Dauer Die Bestimmungen enthalten keine materielle Abweichung gegenüber der geltenden Verordnung. 9/23

Art. 12 Organisation Gemäss geltender Verordnung wird im Rahmen eines NFS ein «Kompetenzzentrum» («Leading House») errichtet, dem die wissenschaftliche und administrative Leitung des NFS obliegt. Auf diese Begriffe wird in der totalrevidierten V-FIFG verzichtet. Ansonsten entsprechen die redaktionell verein- fachten Bestimmungen der geltenden Praxis. Nach Absatz 1 ist die NFS-Leitung im Rahmen des NFS-Vertrags organisatorische und wissenschaft- liche Leitstelle. Neu wird explizit gemäss der bewährten Praxis festgehalten, dass die NFS-Leitung auch für die konkrete Zuteilung der Finanzmittel zuständig ist (Abs. 1 Bst. c). Die übrigen Kompeten- zen einer NFS-Leitung entsprechen der geltenden Bestimmung (Abs. 1 Bst. a und b). Die Institutionen, welche als Heiminstitutionen in Frage kommen, sind weiterhin die kantonalen Uni- versitäten, die ETH und Anstalten des ETH-Bereichs, die Fachhochschulen sowie die vom Bund un- terstützten Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung (Abs. 2). Absatz 3 präzisiert die Aufgaben der Heiminstitutionen, namentlich ihre Eigenbeiträge an die Finanzie- rung der NFS. Dabei werden die Eigenmittel der Institutionen anteilsmässig berücksichtigt, so etwa die Saläre der Professoren. Ebenso kann die Unterstützung von Rektoraten zur Entlastung der NFS- Leitung angerechnet werden. Die Eigenbeiträge der Heiminstitutionen in der Form von Sach- oder Geldleistungen werden wie bisher fallweise mit den Rektoraten verhandelt und im Detail vertraglich vereinbart. Sie sind beim Start eines NFS tiefer als im Verlauf der jeweils vierjährigen Beitragsperio- den, wobei der SNF-Beitrag beim Start durchschnittlich einen Drittel der jeweiligen Gesamtkosten, inklusive Beiträge Dritter beträgt. Am Ende eines NFS mit maximaler Dauer von zwölf Jahren und mit von Periode zu Periode degressivem SNF-Förderbeitrag erreichen die Eigenleistungen der Institutio- nen einen «Maximalwert». Denn die Umsetzung der vereinbarten Strukturziele, etwa umgewidmete oder neue Professuren, Errichtung und Betrieb von Forschungsinfrastrukturen bzw. von Technologie- plattformen, Deckung und Sicherstellung des Raumbedarfs, teilweise auch neue Gebäude und Labo- reinrichtungen gehen vollumfänglich in die Verantwortung der Institutionen über. Die Finanzierung muss nach Abschluss des NFS über das ordentliche Budget der Institutionen getätigt werden.

Art. 13 Allgemeine Zuständigkeit im Auswahl- und Entscheidverfahren Die Bestimmungen sind gegenüber dem geltenden Recht weitgehend unverändert, aber sprachlich vereinfacht. Neu wird in der V-FIFG die geltende Praxis zur gegenseitigen Absprache zwischen SNF und SBFI bei der Ausarbeitung des Antrags zuhanden WBF festgelegt (Abs. 2 Bst. c). Wie bisher sind die technischen Einzelheiten des Verfahrens zur Ausschreibung wie auch zur Auswahl der NFS nicht in der V-FIFG festgelegt. Sie sind nicht mehr Gegenstand von Richtlinien, sondern werden in der Ver- ordnung des WBF geregelt (Art. 19).

Art. 14, 15, 16 und 18 Diese Bestimmungen entsprechen inhaltlich dem geltenden Recht.

Art. 17 Kontrolle: Evaluation und Wirkungsprüfung Diese Bestimmungen sind gegenüber der geltenden Verordnung mehr ausdifferenziert und berück- sichtigen die Erfahrungen mit den bisherigen NFS. Namentlich wird für die laufende wissenschaftliche Evaluation bzw. das Monitoring jedes NFS ein unabhängiges und deshalb internationales Begleitkomi- tee gefordert (Abs. 2). Demgegenüber wird auf die bisherige Auflage, jeden auslaufenden NFS einer umfassenden Wirkungsprüfung zu unterziehen, zugunsten eines fakultativen Vorgehens im Ermessen des SBFI nach Rücksprache mit dem SNF verzichtet (Abs. 4).

Art. 19 Verfahren und Kontrolle

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Die Regelungen der V-FIFG zum Verfahren der Ausschreibung, der Auswahl und der Wirkungsprü- fung werden in der Verordnung des WBF präzisiert.

2. Kapitel: Forschungsförderung durch die Bundesverwaltung

1. Abschnitt: Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung

Das totalrevidierte FIFG schafft keine neuen Subventionstatbestände im Bereich der direkten Basisun- terstützung von Forschungsinstitutionen. Das totalrevidierte FIFG nimmt die bisherige Praxis auf und konkretisiert, dass es sich bei den hier geregelten Forschungseinrichtungen um drei Kategorien von Einrichtungen handelt: nichtkommerzielle Forschungsinfrastrukturen und Forschungsinstitutionen so- wie (neu explizit erwähnt) Technologiekompetenzzentren. Zudem integriert es die nach bisherigem Recht nachgelagert auf Verordnungs- und Richtlinienstufe geregelten Bestimmungen zur Beitragsbe- messung neu auf Gesetzesstufe (Art. 15 Abs. 5 FIFG). Die Verordnung präzisiert die Kriterien zur Bemessung des Bundesbeitrags entsprechend der geltenden Praxis.

Art. 20 Gesuchs- und Prüfverfahren; Entscheid Absatz 1 hält fest, dass alle Gesuche direkt dem zuständigen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) einzureichen sind. Damit wird die geltende Praxis in die Verordnung integriert. Gemäss bisherigem Recht und Artikel 15 Absatz 2 des totalrevidierten FIFG delegiert der Bundesrat die Kompetenz, über Beiträge zu entscheiden, an das WBF (Abs. 4). Neu delegiert der Bundesrat dem WBF auch den Erlass einer Verordnung, die das Prüfverfahren regelt (Abs. 3).

Art. 21 Bemessung der Beiträge für Forschungsinfrastrukturen und Forschungsinstitutionen Absatz 1 legt fest, dass der Beitragssatz für die Bemessung des Bundesbeitrags auf der Basis der Finanzplanung des Gesuchstellers als Durchschnittswert für jeweils eine vierjährige BFI-Periode eru- iert wird. Absatz 3 präzisiert, dass die Kostenbeteiligung auch in Form von Sachleistungen erfolgen kann, was der gängigen Praxis entspricht. Ausser bei den Hochschulen muss die Kostenbeteiligung in jedem Fall auch Geldleistungen aufweisen.

Art. 22 Bemessung der Beiträge für Technologiekompetenzzentren Der Bundesrat macht in Absatz 3 von seiner in Artikel 15 Absatz 6 FIFG festgelegten Möglichkeit Ge- brauch, für Technologiekompetenzzentrum, die ein neues Aktivitätsgebiet von nationaler Bedeutung aufbauen, zeitlich befristete Sonderregelungen zu erlassen (Abs. 3).

Art. 23 Weitere Voraussetzungen für Beiträge an Technologiekompetenzzentren Die Förderung des Wissens- und Technologietransfers (WTT) zwischen Hochschulen und Wirtschaft resp. zwischen Technologiekompetenzzentren und Wirtschaft ist einer der Pfeiler des öffentlich finan- zierten Fördersystems. Nach Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c FIFG vom Bund unterstützte Technolo- giekompetenzzentren arbeiten mit der Privatwirtschaft auf einer nichtkommerziellen Basis zusammen. In der Regel erfolgt der WTT mit den an den Forschungsprogrammen und -projekten beteiligten, be- reits bestehenden Industriepartnern. In Situationen, in welchen der WTT nachweislich nur durch die Gründung eines Start-ups erfolgen kann, gehört es zur Mission der Technologiekompetenzzentren, diese in die Wege zu leiten resp. sich daran zu beteiligen. Um den WTT effektiv umsetzen zu können, ist es den Technologiekompetenzzentren in diesen Fällen erlaubt, die aus dem massgeblichen For- schungsprojekt generierten geistigen Eigentumsrechte sowie zugehörigen Nutzungsrechte unentgelt- lich dem Start-up zu übertragen. Dementsprechend legt dieser Artikel dar, dass es zu den Aufgaben eines nach Art. 15 Abs. 3 Bst. c FIFG unterstützten Technologiekompetenzzentrums gehört, bei Be- darf Start-ups zu gründen oder sich an der Gründung zu beteiligen, um den WTT zu unterstützen. Bst. a und b legen fest, unter welchen Bedingungen ein vom Bund unterstütztes Technologiekompetenz- 11/23

zentrum Start-ups gründen darf. Bst. c bestimmt welche Beiträge das Technologiekompetenzzentrum den Start-ups übertragen darf. Bst. d legt fest, wie allfällige Einkünfte, die das Technologiekompetenz- zentrum erwirtschaftet, zu verwenden sind.

2. Abschnitt: Ressortforschung des Bundes

Das totalrevidierte FIFG definiert den Begriff Ressortforschung und legt - aus übergeordneter Sicht als Rahmengesetz - die Massnahmen des Bundes fest, die darunter fallen. Vorbehalten bleiben Bestim- mungen des Spezialrechts. Die V-FIFG orientiert sich an dieser Rahmenregelung des Gesetzes und konkretisiert die entsprechenden Vorgaben gemäss der geltenden Praxis vorbehältlich spezialrechtli- cher Vollzugsregelungen.

Art. 24 Bundesmittel für die Ressortforschung Die Bestimmung in Absatz 1 betrifft die Massnahmen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben b und c FIFG. Die Bemessung der Beiträge wird vereinbart unter Beachtung allfälliger Vorgaben des Spezial- rechts. Zur besseren Lesbarkeit verweist Absatz 1 auf die Regelung der Overheadbeiträge in Artikel 39. In Absatz 2 wird die Vergütung für Leistungen im Rahmen von Forschungsaufträgen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d FIFG präzisiert. Forschungsaufträge richten sich nicht nach dem Subven- tionsgesetz, sie unterliegen dem Beschaffungsrecht. Artikel 16 Absatz 6 FIFG über die Overheadbe- rechtigung in der Ressortforschung erwähnt die Auftragsforschung nicht. Im Bereich der Auftragsfor- schung wird die Vergütung ausgehandelt unter Berücksichtigung der bei der ausführenden For- schungsinstitution anfallenden Kosten. Beim Abschluss von Verträgen haben die Bundesstellen die allgemeinen Vertragsbedingungen des 15 Bundes für Forschungsverträge (AVB) grundsätzlich anzuwenden. Vorbehalten bleiben anderslau- tende Bestimmungen der V-FIFG sowie des Spezialrechts. Die AVB sind sowohl für Verträge im Rahmen der Auftragsforschung als auch für Subventionsverträge konzipiert.

Art. 25 Qualitätssicherung und Verwertung der Ressortforschungsresultate Nach Absatz 1 soll der interdepartementale Koordinationsausschuss die in Artikel 42 Absatz 3 Buch- stabe b in Verbindung mit Artikel 51 Absatz 3 FIFG vorgesehenen qualitätssichernden Richtlinien für den Bereich der Ressortforschung unter Berücksichtigung der qualitätssichernden Grundsätze der Forschungsförderungsinstitutionen und der KTI erlassen. Dabei soll er dem Verhältnismässigkeits- prinzip Rechnung tragen. Die Bestimmung dient einer Optimierung der Koordination im Bereich der Qualitätssicherung. Absatz 2 betrifft Verträge unabhängig davon, ob sie Subventionen oder Bundes- mittel für die Auftragsforschung zum Inhalt haben.

3. Kapitel: Innovationsförderung

In Anlehnung an die Systematik des totalrevidierten FIFG umfasst das Kapitel über die Innovations- förderung die Ausführungsbestimmungen zu den Ministerialaufgaben sowie die Fördertätigkeiten der KTI. Bestimmungen über die KTI-Overheadbeiträge sowie über die Verwertung der Forschungsresul- tate im Rahmen von Innovationsprojekten werden in für diese Themen vorgesehenen Kapiteln gere- gelt. Infolge der Einführung eines Beitragsreglements der KTI wird ein Teil der einschlägigen Bestim- mungen aus der geltenden V-FIFG in den neuen Erlass der KTI überführt.

Art. 26 Grundlagen für die Innovationsförderung Das totalrevidierte FIFG legt - wie bereits das geltende Gesetz - in Artikel 18 Absatz 3 fest, dass der Bund die Grundlagen für die Innovationsförderung erarbeitet. Es handelt sich dabei um eine Ministeri-

15 http://www.bbl.admin.ch/bkb/02617/02618/02621/index.html?lang=de 12/23

alaufgabe. Darunter fällt namentlich die Erarbeitung der innovationspolitischen Strategien des Bundes. Die heute geltende Ausführungsbestimmung der V-FIFG, wonach das SBFI für die Erarbeitung der Grundlagen für die Innovationsförderung zuhanden des Bundesrates zuständig ist, wird in die Vorlage 16 übernommen . Das SBFI koordiniert sich bei der Erarbeitung der Grundlagen mit anderen Bundes- stellen.

Art. 27 Evaluation der Innovationsförderung Die geltende Bestimmung wird in die Vorlage übernommen. Die Sicherstellung der Evaluation der Innovationspolitik ist eine Ministerialaufgabe, die vom SBFI wahrgenommen wird. Es veranlasst Wir- kungs- und Effizienzanalysen unter Einhaltung der gängigen Standards. Sein Bericht zuhanden des Bundesrates im Rahmen der BFI-Botschaft über die Evaluation der Innovationsförderung stützt sich dabei auf das von der KTI durchgeführte Monitoring und Controlling. Die KTI kann aber auch von sich aus Wirkungs- und Effizienzanalysen der Innovationsförderung durchführen.

Art. 28 Evaluation der KTI-Tätigkeit Die Bestimmung entspricht - gleich wie Artikel 27 - dem geltenden Recht. Die KTI evaluiert ihre För- dertätigkeit selbst. Sie führt das Monitoring und das Controlling der von ihr unterstützten Massnahmen durch. Die KTI legt in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht an den Bundesrat dar, wie sie die strategi- schen Vorgaben des Bundes umsetzt und welche volkswirtschaftlichen Effekte aus der Fördertätigkeit resultieren. Sodann führt die KTI im Tätigkeitsbericht eine Übersicht über alle Gesuche und Projekte auf. Insgesamt dient der öffentlich zugängliche Bericht der Transparenz über die Verwendung der Bundesmittel.

Art. 29 KTI-Beiträge für Innovationsprojekte Mit dieser Regelung wird die geltende Ausführungsbestimmung der V-FIFG zu Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b FIFG übernommen. Es obliegt dem Umsetzungspartner, den nach FIFG vorausgesetzten Nachweis zu erbringen, dass eine wirkungsvolle Umsetzung der Forschungsergebnisse des Projekts erwartet werden kann. In den Buchstaben a-c sind die zu berücksichtigenden Kriterien vorgesehen.

Art. 30 Beteiligung der Umsetzungspartner Das totalrevidierte FIFG legt in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d fest, dass für die Förderung von Inno- vationsprojekten unter anderem die hälftige Beteiligung an der Projektfinanzierung durch die Umset- zungspartner vorausgesetzt wird. Der Bundesrat erhält die Möglichkeit, Ausnahmen von dieser Vo- raussetzung vorzusehen, wobei im FIFG eine nicht abschliessende Aufzählung von solchen Ausnah- mefällen festgelegt ist. Die Vorlage macht Gebrauch von dieser Delegation und übernimmt die Rege- lung der geltenden V-FIFG.

Art. 31 Beitragsreglement der KTI Die V-FIFG präzisiert in diesem Artikel die im totalrevidierten FIFG neu eingeführte Rechtsgrundlage für ein Beitragsreglement der KTI.

Art. 32 Kooperationen mit ausländischen Förderorganisationen Die Bestimmung konkretisiert die in Artikel 24 Absatz 5 FIFG festgelegte Möglichkeit der KTI, Koope- rationen mit ausländischen Förderorganisationen einzugehen zur Förderung schweizerischer For- schungspartner bei grenzüberschreitenden Innovationsprojekten. Die KTI kann zu diesem Zweck im Rahmen von Vereinbarungen mit den ausländischen Förderorganisationen – analog zu den Möglich-

16 Die Kompetenzzuweisung ist im Einklang mit der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, SR 172.216.1 13/23

keiten, über welche der SNF verfügt - gemeinsame Ausschreibungen von Programmen und Evaluati- onen von Gesuchen vorsehen. Diese Möglichkeit umfasst auch bloss miteinander koordinierte Aus- schreibungen und Evaluationen (Abs. 1). Absatz 2 sieht die Möglichkeit der KTI vor, im Rahmen ihrer Kooperationen mit ausländischen Förderorganisationen ausnahmsweise auch ausländische For- schungspartner für ein Projekt mit schweizerischen Umsetzungs- und Forschungspartnern beizuzie- hen und ihnen einen Teil des KTI-Beitrags zu gewähren, wenn das notwendige Know-how in der Schweiz teilweise fehlt, der Hauptteil der Forschung aber in der Schweiz bleibt.

4. Kapitel: Beiträge zur Abgeltung des Overhead

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Das geltende FIFG gibt dem SNF und der KTI die Möglichkeit, im Rahmen der Forschungs- und Inno- vationsförderung Beiträge zur Abgeltung von indirekten Forschungskosten zu entrichten. Im Rahmen der Totalrevision des FIFG wurde für diese Förderorgane sowie für die Bundesverwaltung festgelegt, dass sie Overheadbeiträge zu entrichten haben. Für die drei Forschungsorgane sollen gleiche Rege- lungen für den Zweck dieser Overheadbeiträge sowie teilweise für die Berichterstattung und Kontrolle vorgesehen werden. Sie sind als allgemeine Bestimmungen in einem Abschnitt aufgeführt.

Art. 33 Zweck der Overheadbeiträge Die Overheadbeiträge decken nicht die gesamten indirekten Forschungskosten, sondern dienen deren teilweisen Abgeltung. Die im geltenden Recht festgelegte Aufzählung von Institutionen, denen der SNF Overheadbeiträge gewähren kann, erübrigt sich infolge der neu eingeführten imperativ formulier- ten Regelung im FIFG.

Art. 34 Berichterstattung und Kontrolle Die Regelung entspricht im Bereich des SNF der geltenden Praxis und erfasst neu auch die KTI. Im Rahmen der Berichterstattung können die beiden Förderorgane ihre Praxis bei der Zuordnung zur Kategorie der nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs auf Überein- stimmung prüfen.

2. Abschnitt: Overheadbeiträge des SNF

Die geltende Regelung der Overheadbeiträge im Bereich SNF hat sich bewährt und soll in der Vorlage 17 übernommen werden . Neu soll der SNF allen Hochschulforschungsstätten und nichtkommerziellen Forschungsstätten Overheadbeiträge im Rahmen der Forschungsförderung gewähren. Wie bereits zu Artikel 33 vermerkt, ist eine Auflistung von Institutionen, denen der SNF Overheadbeiträge ausrichten kann, nicht mehr vorzusehen.

3. Abschnitt: Overheadbeiträge der KTI

Nach der geltenden V-FIFG gewährt die KTI nicht allen von ihr unterstützten Institutionen Overhead- beiträge. Die differenzierte Regelung rechtfertigt sich durch die unterschiedliche Grundfinanzierung der Universitäten und der Fachhochschulen durch Bund und Träger sowie die unterschiedliche Aus- richtung der Forschungsaktivitäten. Im Rahmen der angepassten gesetzlichen Grundlage, wonach die Förderorgane Overheadbeiträge zu gewähren haben und demnach diesbezüglich die Hochschultypen grundsätzlich gleich zu behandeln sind, wäre die heute geltende Regelung in der V-FIFG nicht mehr rechtmässig und ist anzupassen. Gestützt auf die vorliegenden Abklärungen sollen zudem für die Bemessung der Overheadbeiträge weitgehend die gleichen Regelungen vorgesehen werden wie im

17 Siehe Ausführungen zu Kapitel 4 in Ziffer 1.3.1 14/23

18 Bereich des SNF . Wie bereits in Ziffer 1.3.1 ausgeführt, macht diese gewollte Systemänderung al- lerdings eine Übergangsregelung erforderlich.

Art. 37 Bemessung, Ausrichtung und Auszahlung Vor dem oben dargelegten Hintergrund wird die Regelung den Bestimmungen im Bereich des SNF angeglichen. Neu sollen allen Hochschulforschungsstätten und den nichtkommerziellen Forschungs- stätten im Rahmen eines vom Parlament festgelegten maximalen Satzes Overheadbeiträge gewährt werden (Abs. 1). Demgegenüber sollen die Modalitäten der Festlegung und Auszahlung von Over- headbeiträgen nicht verändert werden. Während die SNF-Overheadbeiträge mittels einer Verfügung periodisch zu entrichten sind, werden sie von der KTI im Rahmen der Projektgenehmigung festgelegt und zusammen mit den Projektbeiträgen ausbezahlt (Abs. 2 und 3). Die mit der Systemänderung verbundene Entflechtung der Beiträge für die direkten und indirekten Forschungskosten erfordert eine Anpassung der Tarife für die Beiträge an die Kosten des Projektper- sonals. Diese Tarife, die heute im Anhang der V-FIFG aufgeführt sind, werden neu im Beitragsregle- ment der KTI angesiedelt. Wie bereits erwähnt, wäre die Einführung des in der Vorlage vorgesehenen neuen Systems bei gleichbleibendem Projektvolumen mit zusätzlichem Finanzierungsbedarf verbunden. Aus diesem Grund soll das heutige System für die KTI-Overheadbeiträge übergangsrechtlich bis Ende der Bei- tragsperiode aufrechterhalten bleiben. Die Übergangsregelung wird in den Erläuterungen zu Artikel 61 dargelegt. Die vorgesehene Übergangsregelung würde jedoch gegen die neue gesetzliche Grundlage, wonach die KTI Overheadbeiträge zu gewähren hat, verstossen. Demnach wird sie eine spätere Inkraftset- zung der neuen Regelung des totalrevidierten FIFG unter Beibehaltung der heutigen Bestimmung erforderlich machen.

Art. 38 Reglement Die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Vorgaben für den SNF erübrigen sich im Bereich der KTI. Zur Regelung von Einzelheiten soll das Beitragsreglement dienen. Für Rückzahlun- gen von Overheadbeiträgen gilt im Bereich der KTI das Subventionsrecht.

4. Abschnitt: Overheadbeiträge in der Ressortforschung

Art. 39 Die Finanzierungsbestimmungen nach Artikel 35 ff FIFG gelten nicht für die Ressortforschung. Die Finanzierung der Ressortforschung inklusive Overheadbeiträge wird im Rahmen des Verfahrens zum jährlichen Voranschlag beantragt. Im Bereich der Ressortforschung ist die Einführung von Overheadbeiträgen im FIFG neu. Die Einhei- ten der Bundesverwaltung bemessen die Overheadbeiträge im Rahmen des vom Parlament bewillig- ten jährlichen Voranschlags. Wie oben zu Artikel 24 ausgeführt, sind gemäss Artikel 16 Absatz 6 FIFG Overheadbeiträge im Bereich der Auftragsforschung nicht vorgesehen. In diesem Bereich wird die Vergütung ausgehandelt unter Berücksichtigung der anfallenden Kosten. Entsprechend der Delegation nach Artikel 16 Absatz 6 FIFG, die Grundsätze der Beitragsbemessung für die Massnahmen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben b und c FIFG zu regeln, sieht die V-FIFG für die Overheadbeiträge im Bereich der Ressortforschung gleich wie beim SNF und bei der KTI die Festlegung eines Maximalsatzes vor. Absatz 2 verweist auf den vom Parlament festgelegten Maxi- malsatz für den SNF.

18 Siehe Ausführung zu Kapitel 4 in Ziffer 1.3.1 15/23

5. Kapitel: Massnahmen zur Förderung der Verwertung von Forschungsresultaten als zu- sätzliche Fördervoraussetzungen

Die im geltenden Recht auf verschiedene Abschnitte verteilten Ausführungsbestimmungen zum Imma- terialgüterrecht werden in der Vorlage in einen Abschnitt zusammengenommen. Die Vorlage sieht für die Innovationsprojekte eine Anpassung im Bereich des geistigen Eigentums und der Nutzungsrechte vor. In der V-FIFG wird auf die Konkretisierung von Artikel 26 FIFG über die Einhaltung der wissenschaftli- chen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis als Fördervoraussetzung verzichtet. Dieser Regelungsbereich wird im Rahmen der Umsetzung des Hochschulförderungs- und – 19 koordinationsgesetzes vom 30. September 2011 (HFKG ) aufgenommen werden können. Im HFKG ist, im Vergleich zum heutigen System, vorgesehen, dass sich alle Hochschulen (Universitäten, ETH, Fachhochschulen und pädagogischen Hochschulen sowie die anderen Institutionen des Hochschulbe- reichs) institutionell akkreditieren lassen müssen (5. Kapitel HFKG). Zu diesem Zweck werden neue Akkreditierungsrichtlinien für die Hochschulen erlassen (Art. 12 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 30 HFKG). Im Rahmen dieser institutionellen Akkreditierung wird auch geprüft, ob die Hochschu- len über ein Qualitätssicherungssystem verfügen, welches Gewähr dafür bietet, dass Lehre, For- schung und Dienstleistung von hoher Qualität sind (Art. 30 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 HFKG). Es ist davon auszugehen, dass dazu auch die Aspekte der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissen- schaftlichen Praxis zur Gewährleistung der hohen Qualität der Forschung gehören und im Rahmen der institutionellen Akkreditierung geprüft werden.

Art. 40 Massnahmen zur Förderung der Verwertung von Forschungsresultaten Nach Artikel 27 Absatz 1 FIFG kann der Bundesrat die Gewährung von Bundesmitteln an die Hoch- schulforschungsstätten an Voraussetzungen knüpfen, die in Artikel 27 Absätze 1 und 2 FIFG festge- legt sind. Diese Kompetenz übt der Bundesrat in Artikel 40 der Vorlage dahingehend aus, dass er es den vollziehenden Stellen überlässt, die Erfüllung der Voraussetzungen zu verlangen oder darauf zu verzichten. Die Bestimmungen im Absatz 1 entsprechen dem geltenden Recht nach Artikel 15a V-FIFG, soweit sie nicht bereits in Artikel 27 Absatz 2 FIFG berücksichtigt sind. Die Aufzählung in Absatz 1 ist dem- nach nicht abschliessend. Die vollziehenden Stellen können alle in Artikel 27 FIFG aufgeführten Mas- snahmen als Voraussetzung für die Beitragsgewährung vorsehen. Absatz 1 Buchstabe e verweist auf den speziellen Fall der Innovationsprojekte, der in Artikel 41 geregelt ist.

Art. 41 Regelung des geistigen Eigentums und der Nutzungsrechte in Innovationsprojekten Die Bestimmung konkretisiert Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c FIFG, wonach der Bund die Gewährung von Bundesmitteln an die Bedingung knüpfen kann, dass die Forschungs- und Umsetzungspartner eine Regelung des geistigen Eigentums und der Nutzungsrechte an Forschungsergebnissen vorlegen. Gleich wie in der geltenden V-FIFG soll die KTI in jedem einzelnen Fall entscheiden, ob sie eine Ver- einbarung der Projektpartner über die Verwertung der Forschungsresultate verlangen will. Falls die KTI eine solche Regelung für notwendig erachtet, so soll diese die in Absatz 1 vorgesehenen Elemen- te beinhalten und den Vorgaben nach den Absätzen 2-4 entsprechen. Die Regelung unterscheidet sich vom geltenden Recht darin, dass keine Vorgabe mehr betreffend die Zuteilung von Eigentums- rechten an den Ergebnissen des unterstützten Innovationsprojekts vorgesehen wird. Die Zuteilung des Rechts auf das geistige Eigentum soll sich nach den Bedürfnissen sowohl der Umsetzungspartner als auch der Forschungspartner richten. Demgegenüber bleibt die Anforderung bestehen, wonach in der von den Projektpartnern eingereichten Vereinbarung mindestens das Recht auf die unentgeltliche

19 BBl 2011 7455

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Nutzung und Verwertung der Ergebnisse des unterstützten Projekts festgelegt werden muss. Diese Anpassung im Bereich der Innovationsprojekte soll vorgenommen werden, nachdem die geltende Regelung, wonach das Recht auf das geistige Eigentum grundsätzlich dem Umsetzungspartner zu- zuweisen ist, in der Praxis beanstandet wurde. Die zu regelnde Geheimhaltungspflicht betreffend die Inhalte von Projekten der anwendungsorientier- ten Forschung und Entwicklung berücksichtigt die Wettbewerbssituation der Umsetzungspartner. Gleichzeitig ist dem Interesse an der Publikation mit einer entsprechenden Regelung in der Vereinba- rung Rechnung zu tragen. Im Übrigen ist die Aufzählung der zu vereinbarenden Punkte nicht ab- schliessend. Die Projektpartner können in der Vereinbarung weitere Aspekte regeln. Nach Absatz 4 soll bei der Festlegung einer Entschädigung für eine allfällige exklusive Nutzung und Verwertung von Projektergebnissen des unterstützten Innovationsprojekts durch einen Umsetzungs- partner berücksichtigt werden, dass der Umsetzungspartner das Projekt mitfinanziert und demnach nicht gleich zu stellen ist wie ein unbeteiligtes Unternehmen.

6. Kapitel: Internationale Zusammenarbeit

1. Abschnitt: Verträge und Absichtserklärungen, Teilnahme der Schweiz an internationalen Koope- rationen Der vorliegende Abschnitt legt die Kompetenz fest zum Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen mit beschränkter Tragweite und Absichtserklärungen, zur Erneuerung von Schweizer Delegationen sowie zur Vertretung im Ausschuss der europäischen Initiative auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST).

Art. 42 Verträge und Absichtserklärungen Der Bundesrat hat gemäss Artikel 48a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 20 21. März 1997 (RVOG) die Möglichkeit, seine auf Gesetzesebene vorgesehene Kompetenz zum Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen dem Departement zu übertragen. Der Entwurf legt die Delegation der Kompetenz zum Abschluss von Verträgen mit beschränkter Tragweite fest. Die in Ab- satz 1 vorgesehene Übertragung der allgemeinen Kompetenz zum Abschluss von Verträgen ist der fallweisen Aufzählung des geltenden Rechts vorzuziehen. Dabei kann sich der Entwurf auf die Be- stimmung in Artikel 31 FIFG stützen, die dem Bundesrat die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtli- cher Verträge ohne Nennung konkreter Fälle überträgt. Die Kompetenzübertragung an das WBF dient insbesondere einem effizienten Vollzug der vom Bundesrat abgeschlossenen völkerrechtlichen Ver- träge und entspricht der heutigen Praxis. Mit dem Verweis auf das Spezialrecht wird die Kompetenz anderer Departemente und Ämter auf- rechterhalten, in ihren Sachbereichen Verträge von beschränkter Tragweite, namentlich Vollzugsver- träge abzuschliessen. Die Bestimmungen in den Artikeln 10c und 10d der geltenden V-FIFG erübrigen sich, da sie in Spezialverordnungen vorgesehen werden. Artikel 10c über Vollzugsübereinkommen für die Zusammenarbeitsprogramme im Rahmen der Internationalen Energie-Agentur (IEA) und der Nuk- 21 learenergie-Agentur (NEA) wird in der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 angesiedelt (siehe Artikel 60 zur Änderung bisherigen Rechts). Die Regelung in Artikel 10d der geltenden V-FIFG betrifft die Kompetenz des WBF zum Abschluss von Vollzugsübereinkommen im Rahmen der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) und wird in die neue «EU-Forschungsverordnung» aufgenommen, welche mittels Anpassung der geltenden Verordnung über die Begleitmassnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Gemeinschaften erlassen wird (siehe Ziffer 1.2 über das Konzept der Vollzugserlasse zum totalrevidierten FIFG). Diese Verordnung

20 SR 172.010 21 SR 730.01 17/23

wird als Spezialerlass die Kompetenz zum Abschluss von Verträgen mit beschränkter Tragweite, na- mentlich von Vollzugsverträgen im Bereich der Forschungsrahmenprogramme der Europäischen Uni- on und der von der EU mitfinanzierten Initiativen regeln. Vollzugsverträge werden heute etwa im Be- reich des Koordinationsinstruments der European Research Area-Networks, das im 6. Forschungs- rahmenprogramm der EU entwickelt wurde, von den Verwaltungseinheiten abgeschlossen. Unter die von den Forschungsrahmenprogrammen der EU mitfinanzierten Initiativen, an denen die Schweiz 22 23 teilnimmt, fallen die Programme Eurostars und AAL . Absatz 2 überträgt dem WBF die Kompetenz zum Abschluss von Absichtserklärungen zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit der Schweiz im Bereich von Forschung und Innovation. Diese Absichtserklärungen sind nicht rechtsverbindlich und werden unter Beachtung der Gesetzgebung und Politik des Bundes abgeschlossen. Das WBF ist für den Abschluss von Absichtserklärungen zuständig im Rahmen seiner Kompetenz nach Absatz 1, völkerrechtliche Verträge abzuschliessen. Das WBF kann die Aufgabe dem SBFI übertragen, welches für die Unterstützung der internationalen Vernetzung und der Integration der Schweiz in den internationalen Forschungs- und Innovationsraum zuständig 24 ist . Als Anwendungsfall werden Absichtserklärungen im Rahmen der European Cooperation in Science and Technology (COST) explizit und entsprechend der heute geltenden Bestimmung der V-FIFG auf- geführt. COST ist eine unabhängige zwischenstaatliche Struktur der wissenschaftlichen Zusammen- arbeit, die keine internationale Organisation ist. Im Rahmen der COST können die Mitgliedstaaten ihre Absicht zum Ausdruck bringen, gezielte Bemühungen zur Ermöglichung von Forschungsarbeiten im Rahmen von beschlossenen Aktionen zu unternehmen. In der Schweiz entscheidet heute das SBFI über die Beteiligung der Schweiz an einer neuen COST-Aktion. Es handelt sich dabei um Beschlüsse im Sinne von Absichtserklärungen, da sie keine Rechtsverbindlichkeit entfalten. Das SBFI ist aufgrund der im Jahr 1998 vom Bundesrat verfügten Kompetenzdelegationen zuständig für den Abschluss von Absichtserklärungen im Rahmen der COST.

Art. 43 Erneuerung von Schweizer Delegationen im Rahmen internationaler Kooperationen Auf die im geltenden Recht aufgeführte nicht abschliessende Aufzählung von internationalen Organi- sationen und Zusammenarbeiten wird verzichtet.

Art. 44 Vertretung im Ausschuss der COST Die Regelung sieht eine Anpassung des geltenden Rechts vor, wonach die Vertretung durch das SBFI wahrgenommen wird.

2. Abschnitt: Beiträge zur Förderung schweizerischer Mitarbeit an Vorhaben internationaler Organi- sationen und Programme In diesem Abschnitt werden die Bestimmungen der geltenden Verordnung des WBF über die Gewäh- rung von Beiträgen für die internationale Zusammenarbeit in Bildung und Wissenschaft, welche den Forschungsbereich betreffen, übernommen. Die bisherige Praxis soll im Rahmen der Bestimmungen weitergeführt werden können.

Art. 45 Zweck der Beiträge Der Zweck der Beiträge wird beibehalten. Es soll schweizerischen Wissenschaftlerinnen und Wissen- schaftler ermöglicht werden, sich auf internationale Projekte oder Programme vorzubereiten oder sich

22 SR 0.420.513.11 23 Ambient Assisted Living, SR 0.420.513.12 24 OV-WBF, SR 172.216.1 18/23

in Vorhaben zu integrieren, die für die schweizerische Forschungs- und Innovationspolitik von grosser Bedeutung sind.

Art. 46 Beitragsvoraussetzungen und -bemessungen Die bestehende Regelung wird übernommen, die Beitragsvoraussetzungen entsprechen dem gelten- den Recht.

Art. 47 Antrag Die Gesuche um Beiträge sind weiterhin beim SBFI einzureichen und die Anforderungen an die Ge- suche entsprechen dem geltenden Recht.

Art. 48 Konsultationen Wenn von der Subventionierung der Vorhaben weitere Stellen betroffen sind oder an dem Vorhaben interessiert sein könnten, sind diese durch das SBFI zu konsultieren. Diese Regelung entspricht dem geltenden Recht.

Art. 49 Entscheid Die Zuteilung der Entscheidkompetenz wurde vom geltenden Recht unverändert übernommen. Die bewährte Praxis soll weitergeführt werden.

3. Abschnitt: Beiträge zur bilateralen wissenschaftlichen Zusammenarbeit ausserhalb internationa- ler Programme und Organisationen Im vorliegenden Abschnitt wird der Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c FIFG konkretisiert. Auch hier wird die heutige Praxis übernommen und wo nötig angepasst. Die Bestimmungen des 3. Abschnitts regeln die Beiträge, welche im Rahmen der bilateralen wissenschaftlichen Zusammenarbeit ausgerichtet werden. Die bilateralen Kooperationen mit ausländischen Partnern werden, neben dem Aussennetz, vor allem mit bilateralen Rahmenabkommen und bilateralen Programmen umgesetzt. 25 In der BFI Botschaft für die Jahre 2008-2011 legte der Bundesrat erstmals einen Schwerpunkt auf die Länder, welche über ein bedeutendes wissenschaftliches und technologisches Entwicklungspo- tenzial verfügen. Mit diesen Ländern wurden bilaterale Abkommen geschlossen. China, Indien, Russ- land, Südafrika (einschliesslich Forschungsinstitute an der Elfenbeinküste und in Tansania) sowie Japan, Südkorea und Brasilien sind momentan die Länder, mit welchen die wissenschaftspolitischen Beziehungen erweitert oder vertieft werden sollen. Diese Länderauswahl wurde im Einvernehmen mit der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten getroffen. Auf den bilateralen Abkommen basie- ren die bilateralen Programme zur Förderung der bilateralen Forschungszusammenarbeit.

Art. 50 Grundsätze Die Grundsätze nach der heutigen Regelung werden übernommen. In Absatz 2 wird konkretisiert, dass die Zusammenarbeit auch über andere Hochschulforschungsstätten und nicht nur über Hoch- schulen stattfinden kann (zum Beispiel Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung nach Arti- kel 15 FIFG).

Art. 51 Bestimmung des Leading House und Festsetzung der Höchstbeiträge Im vorliegenden Artikel wird festgelegt, dass für jedes Schwerpunktland oder jede Schwerpunktregion ein Leading House bestimmt werden kann. Die Auswahl erfolgt nach Konsultation der Rektorenkonfe-

25 BBl 2007 1223

19/23

26 renz der Schweizer Universitäten . Die Leading Houses sollen mit der Steuerung und Umsetzung der jeweiligen Zusammenarbeitsprogramme beauftragt werden. Wie bereits im geltenden Recht bestimmt das WBF im Rahmen der bewilligten Kredite den Höchstbetrag, der jedem Leading House zugespro- chen werden kann (Abs. 2). Im Anschluss schliesst das SBFI mit jedem Leading House einen Leis- tungsvertrag ab, worin die Aufgaben festgelegt werden (Abs. 3).

Art. 52 Verfahren für gemeinsame Projektausschreibungen mit Schwerpunktländern und - regionen Im vorliegenden Artikel wird der Ablauf des Verfahrens zur Ausschreibung und Auswahl der Zusam- menarbeitsprogramme abgebildet. Das SBFI beauftragt den SNF mit den Projektausschreibungen und der Evaluation der Projekte unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Aspekte und überträgt ihm die Entscheidkompetenz für die Auswahl der Projekte. Diese Übertragung soll im Rahmen der Leis- tungsvereinbarung mit dem SNF festgelegt werden. Gemäss Absatz 4 können für die Schwerpunktländer und -regionen nationale Steuerungsausschüsse vom SBFI eingesetzt werden. Im Rahmen der Abkommen über die bilaterale wissenschaftliche Zu- sammenarbeit setzen die Schweiz und das jeweilige Partnerland gemischt zusammengesetzte Ar- beitsgruppen ein (Abs. 5). Der SNF teilt die Entscheidungen den Projektverantwortlichen mit. Die Zu- sammensetzung der Steuerungsausschüsse und der Arbeitsgruppen sowie weitere Einzelheiten des Verfahrens werden im Rahmen der Verordnung des WBF festgelegt (Abs. 6).

7. Kapitel: Koordination und Planung

Dieses Kapitel ist stark geprägt von der mit der Totalrevision des FIFG vorgenommenen systemati- schen Überarbeitung der Planungsverfahren, namentlich für die Bereiche der internationalen wissen- schaftlichen Zusammenarbeit und der Ressortforschung der Bundesverwaltung (siehe Ziff. 2.6 der 27 Botschaft zur Totalrevision des FIFG ). Anstelle der bisherigen Zielorientierung für die forschungspoli- tische Planung werden in der totalrevidierten V-FIFG die Vorgaben für eine effiziente Koordination der Forschungsorgane unter sich präzisiert wie auch bei Schnittstellen ausserhalb der Forschungs- und Innovationspolitik.

1. Abschnitt: Koordination durch den Bundesrat

Die Bestimmungen entsprechen weitgehend einer bereits etablierten, wenn auch zum Teil erst seit Kurzem eingeführten Praxis und legen fest, worauf zu achten ist, damit die Bundesmittel entspre- chend der Vorgaben des FIFG wirtschaftlich und wirksam verwendet werden. Der Abschnitt regelt zudem die Koordinationsmassnahmen des Bundesrates.

Art. 53 Wissenschaftsaussenpolitik Zur Abstimmung zwischen nationaler und internationaler Förderpolitik soll das SBFI im Vorfeld der BFI Debatten, also zumindest alle vier Jahre, aber auch bei dringlichen Gegebenheiten, einen Bericht als Entscheidungsgrundlage zuhanden des Bundesrats verfassen (Abs. 1). Dem Artikel 41 Absatz 3 FIFG zufolge muss dieser Bericht departementsübergreifend eine Gesamtschau dieser komplexen Materie vermitteln und deshalb auch relevante Aspekte der Wirtschafts-, Entwicklungs- und allgemeinen Aus- senpolitik des Bundes berücksichtigen. Dazu gehören namentlich staatsvertragliche Verpflichtungen der Schweiz, die in diesem Kontext von Bedeutung sein könnten (Bst. a), die öffentlichen und privaten Initiativen im Ausland mit Auswirkungen auf die internationalen Forschungs- und Innovationsaktivitä-

26 Nach Inkrafttreten des Hochschulförderungs- und –koordinationsgesetzes HFKG: Rektorenkonferenz der Schweizerischen Hochschulen.

27 BBl 2011 8859

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ten (Bst. b) sowie schweizerische Aktivitäten und Beiträge im Rahmen der internationalen wissen- schaftlichen Zusammenarbeit (Bst. c). Die Stellen, die auf jeden Fall für die Bereitstellung eines sol- chen Berichts konsultiert werden müssen, werden in Absatz 2 aufgeführt, namentlich mit Hinweis auf die analogen Kompetenzen des SNF und der KTI im Rahmen ihrer jeweiligen internationalen Förder- aufgaben. In der Praxis wird der Bericht in einer Arbeitsgruppe von beteiligten Bundesstellen unter der Leitung des SBFI erarbeitet. Das SBFI verfasst den unmittelbar auf die Schweizer Wissenschaftsaus- senpolitik ausgerichteten Bericht. Die Vertreter des EDA und der übrigen beteiligten Bundesstellen redigieren Anhänge mit der Berichterstattung aus ihren jeweiligen Kompetenzbereichen.

Art. 54 Forschungsinfrastrukturen 28 In diesem Artikel wird das vom Bundesrat 2011 unter der Bezeichnung «Schweizer Roadmap für Forschungsinfrastrukturen» aufgenommene Planungsinstrument umschrieben. Vor allem im Kontext der periodischen BFI Planung, wie schon im Artikel 53, soll das SBFI eine Gesamtschau über den komplexen Koordinationsbedarf für kostenintensive Forschungsinfrastrukturen im nationalen und in- ternationalen Umfeld erarbeiten (Abs. 1). Dabei geht es um bereits bestehende (Bst. a) oder noch in Planung begriffene Beteiligungen an international finanzierten Forschungsinfrastrukturen im Ausland (Bst. b). Eine wichtige Auflage für diese Berichterstattung ist auch eine bedarfsorientierte Abstimmung der wichtigsten Perspektiven von Fachgruppierungen und wissenschaftlichen Disziplinen (Bst. c) so- wie der Schwerpunkte für die hochschulpolitische Planung und der Entwicklungsplanung im ETH- Bereich (Bst. d). Des Weiteren soll das SBFI Stellungnahmen der Förderorgane und bei Bedarf des SWIR einholen sowie zusätzlich erforderliche wissenschaftliche Expertengutachten sichern (Abs. 2). Der Bericht muss auch den nationalen Koordinationsbedarf im Planungsrahmen gemäss FIFG und HFKG ausloten (Abs. 3), namentlich im Zusammenhang mit den besonders kostenintensiven Berei- chen nach HFKG und den dabei erforderlichen gemeinsamen Forschungsinfrastrukturen. Dieser Be- richt soll als Entscheidungsgrundlage in Hinblick auf erforderliche Koordinationsmassnahmen für den Bundesrat dienen (Abs. 4).

Art. 55 Nationale Förderinitiativen Dieser Artikel enthält zwei ergänzende Bestimmungen für die im totalrevidierten FIFG neu angesiedel- ten nationalen Förderinitiativen, wie SystemsX.ch die einen besonders hohen Koordinationsbedarf mit einer Vielzahl von Hochschulen aufweisen und potenziell den gesamten «Hochschulraum Schweiz» betreffen können. In Absatz 1 erfolgt die Delegation dieser besonderen Koordinationsaufgaben für die Planung und operative Umsetzung im Bereich der nationalen Förderinitiativen an das WBF. Diese Aufgaben werden in Absatz 2 präzisiert. Anträge für nationale Förderinitiativen sind der Bundesver- sammlung ausschliesslich im Rahmen der umfassenden periodischen BFI-Botschaften und nicht mit- tels ausserordentlicher Botschaften vorzulegen.

Art. 56 Interdepartementaler Koordinationsausschuss für die Ressortforschung des Bundes Dieser Artikel enthält ergänzende Bestimmungen für die Einsetzung des Koordinationsausschusses gemäss Artikel 42 FIFG. Stimmberechtigte Mitglieder gemäss Absatz 1 sind die Vertreter oder Vertre- terinnen der Bundesstellen, die in der Ressortforschung aktiv sind (Bst. a) und ein Vertreter oder Ver- treterin der Eidgenössischen Finanzverwaltung (Bst. b). Auf eine einschränkende Festlegung, welche Bundesstellen zu einer Vertretung im Ausschuss Ressortforschung berechtigt sind, wird verzichtet. Dieser Entscheid wird entsprechend der bisherigen Praxis den Departementen überlassen. Der Aus- schuss Ressortforschung hat keine Entscheidkompetenz zur Ressourcenverteilung, sondern erfüllt Unterstützungsaufgaben zur Wahrnehmung des Koordinationsbedarfs in der Ressortforschung. Mit der Präzisierung in Absatz 2, dass die von den Bundesstellen ernannten Mitglieder des Ausschusses

28 http://www.news.admin.ch/message/?lang=de&msg-id=38343 21/23

Ressortforschung die jeweiligen Direktionen oder Geschäftsleitungen vertreten, soll sichergestellt werden, dass deren, für die Koordinationsaufgaben wichtigen Rückmeldungen und Stellungnahmen, unter anderem betreffend die Qualitätssicherung gemäss Artikel 51 Absatz 3 FIFG, an den Schaltstel- len dieser Bundesstellen wahrgenommen werden. Die in Absatz 3 festgelegte Teilnahme der nicht- stimmberechtigten Vertreter und Vertreterinnen der Förderorgane SNF und KTI sowie des ETH-Rats hat sich für die Bearbeitung von Koordinationsaufgaben bisher gut bewährt, namentlich im Kontext der ressortübergreifenden Forschungskonzepte gemäss Artikel 45 Absatz 3 FIFG. Mit der dem Staatssek- retär oder der Staatssekretärin für Bildung, Forschung und Innovation in Absatz 4 anvertrauten Lei- tung des Ausschusses Ressortforschung ist ein im SBFI angesiedeltes administratives Sekretariat verbunden. Dieses unterstützt die beteiligten Bundesstellen bei amtsübergreifenden Koordinations- aufgaben des Ausschusses Ressortforschung. Darunter fallen die jährliche Berichterstattung zuhan- den des Bundesrats und weitere formale Aufgaben, beispielsweise im Zusammenhang mit der Erstel- lung der ressortübergreifenden Forschungskonzepte und der Umsetzung der Richtlinien über die Qua- litätssicherung.

2. Abschnitt: Planung

Mit der Totalrevision des FIFG wurden die bisherigen Planungsverfahren gestrafft und zugleich präzi- siert. Die nun in der V-FIFG noch verbleibenden Bestimmungen betreffen die etablierten Instrumente der Mehrjahres- und Jahresplanung und stellen lediglich geringfügige Anpassungen der geltenden Regelungen dar.

Art. 57 Mehrjahresprogramme Die angepasste Bestimmung sieht nicht mehr die vom SWTR zu erstellenden Vorschläge für for- schungspolitische Ziele vor. Neu wird Bezug auf die strategische Ausrichtung der Forschungs- und Innovationsförderungspolitik des Bundes genommen.

Art. 58 Jährlicher Förderplan der Forschungsförderungsinstitutionen In diesem Artikel sind die bisherigen Artikel 13 und 14 der geltenden V-FIFG zusammengefasst und an die mit der Totalrevision FIFG eingeführte Terminologie - Förderplan statt Verteilungsplan - ange- passt.

8. Kapitel: Schweizerischer Wissenschafts- und Innovationsrat

29 Der Schweizerische Wissenschafts- und Innovationsrat (SWIR) ist das beratende Organ des Bun- desrates in allen Fragen der Forschungs- und Innovationspolitik. Der SWIR hat seine rechtliche Grundlage bereits im heutigen FIFG (SWTR Art. 5a). Dies wird im totalrevidierten FIFG weitergeführt und die rechtlichen Grundlagen des SWIR sind in den Artikeln 54-55 zu finden. Der SWIR ist weiterhin 30 eine ausserparlamentarische Kommission und administrativ dem WBF zugeordnet . Der SWIR soll eine eigene Geschäftsstelle führen. Der Bundesrat hat durch die Genehmigung der bisherigen Reg- lemente wiederholt seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass der Rat über eine eigene Einheit ver- fügen soll, die dessen Geschäfte inhaltlich-fachlich und administrativ vor- und nachbereitet. Nur dank seiner Unabhängigkeit kann der Rat seine Evaluations- und Überprüfungsaufgaben angemessen er- füllen. Die Unabhängigkeit, die der SWIR zur Erfüllung seiner Aufgaben braucht, und die Komplexität seines Tätigkeitsbereichs erfordern auch weiterhin eine unter seiner Führung arbeitende eigene Fach- stelle. Um der breiten Tätigkeitspalette Rechnung zu tragen, soll diese Fachstelle als Geschäftsstelle bezeichnet werden.

29 Heute Schweizerischer Wissenschafts- und Technologierat SWTR 30 Vergl. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV), SR 172.010.1 22/23

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 60 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 31 Die Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 übernimmt als Spezialrecht die heute geltende Be- stimmung in Artikel 10d V-FIFG, wonach das UVEK zuständig ist zum Abschluss von Vollzugsverträ- gen im Bereich der Internationalen Energie-Agentur und der Nuklearenergie-Agentur.

Art. 61 Übergangsbestimmungen Die heute geltende Praxis der KTI im Bereich der Overheadbeiträge ist mit der unterschiedlichen Grundfinanzierung der Fachhochschulen und der Universitäten begründet. Diese unterschiedliche Finanzierung wird bis zum Inkrafttreten der HFKG-Bestimmungen über die Bundesbeiträge andauern. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die ungleiche Behandlung der beiden Hochschultypen weiterhin gerecht- fertigt. Demnach wird eine Übergangsregelung vorgesehen, wonach die bisherigen Regelungen im Bereich der KTI-Overheadbeiträge auch weiterhin gelten sollen. Damit aber der Vollzug der neuen Bestimmungen des FIFG und der V-FIFG nicht zu lange hinausgezögert wird, soll bis spätestens auf den Beginn der neuen BFI-Finanzierungsperiode die Umstellung auf das in der V-FIFG vorgesehene neue System der Overheadbeiträge erfolgen. Auf diesen Zeitpunkt wäre im Rahmen der BFI-Botschaft die Festlegung des maximalen Beitragssatzes für die KTI das erste Mal zu beantragen. Diese spätere Umstellung auf das neue System wäre mit einer späteren Inkraftsetzung der FIFG-Bestimmung betref- fend KTI-Overheadbeiträge sowie mit einer auf diesen Zeitpunkt vorzusehende Aufhebung der heute geltenden Regelung im FIFG verbunden. Zur Notwendigkeit der Übergangsregelung für die Over- headbeiträge der KTI siehe Ausführungen zu Artikel 37.

31 SR 730.01 23/23