Lexipedia

Teilrevision der Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität (Herkunftsnachweis-Verordnung, HKNV)

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Energie BFE Abteilung Energiewirtschaft

9. Juli 2012

Änderung der Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität (Herkunftsnachweis-Verordnung, HKNV, SR 730.010.1):

Präzisierungen und Ausnahmen von den Erfassungspflicht

Erläuternder Bericht

1. Ausgangslage

Herkunftsnachweise werden eingesetzt, um den Standort und die Technologie der Strom- produktion belegen zu können. Sie dienen insbesondere als Grundlage für die kostende- ckende Einspeisevergütung, für Grünstromexporte wie auch für die Stromkennzeichnung. Mit der letzten Änderung der Energieverordnung (EnV; SR 730.01) wurde die Erfassungspflicht für Herkunftsnachweise per 1. Januar 2013 eingeführt 1. Ab diesem Datum müssen alle Kraftwerke mit einer Anschlussleistung ab 30 kVA im Herkunftsnachweis-System der Swissgrid erfasst sein. Für Kraftwerke, bei denen dadurch unverhältnismässig hohe Kosten entstehen würden, kann das UVEK Ausnahmebestimmungen festlegen (Art. 1d Abs. 6 EnV). Die vorliegende Änderung der HKNV dient dem Erlass dieser Ausnahmeregelung. Gleichzei- tig werden ein paar kleinere Änderungen vorgenommen, um bestehende Regelungen zu präzisieren und Unklarheiten auszuräumen.

2. Inhalte der Änderungen

2.1 Ausnahmen von der Erfassungspflicht (Art. 3a)

Kraftwerke, bei denen durch die Erfassungspflicht unverhältnismässig hohe Kosten entste- hen würden, sollen von der Pflicht ausgenommen werden. Kleinstanlagen mit weniger als 30 kVA Anschlussleistung unterstehen ohnehin nicht der Erfassungspflicht, mit Ausnahme von KEV- und MKF-Anlagen 2. Für grössere Anlagen sind Produktionsmenge und Erfas- sungskosten in einem Ungleichgewicht, falls das Kraftwerk nur wenige Stunden pro Jahr läuft. In diesem Fall entstehen relativ hohe Erfassungskosten für eine sehr kleine Produkti- onsmenge. Ein typisches Beispiel für solche Anlagen sind Notstromgruppen, welche nur zu Testzwecken Strom ins Netz einspeisen. In Anlehnung an Anhang 2 Ziffern 824.2 und 837.2 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1) wird die Grenze bei 50 Betriebsstun- den pro Jahr festgelegt.

Anlagen, welche höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden, werden von der Erfas- sungspflicht ausgenommen.

Art. 1d Abs 2 EnV (Änderung vom 17. August 2011, Inkrafttreten 1. Oktober 2011) KEV = kostendeckende Einspeisevergütung, MKF = Mehrkostenfinanzierung, beides sind Förderinstrumente für erneuerbare Stromproduktion

003942513

2.2 Präzisierung der Netzeinspeisung (Art. 2 Abs. 2)

In den Herkunftsnachweisen wird nicht die Überschussproduktion, sondern die Nettoproduk- tion erfasst (Art. 4 Abs. 1). Demzufolge muss die Hilfsspeisung (Eigenverbrauch der Produk- tionsanlage) von der Produktion abgezogen werden, nicht aber der Eigenverbrauch des Haushalts oder der Industrieanlage, in der das Kraftwerk steht. Dieser Sachverhalt könnte in der bisherigen Formulierung „ins Netz eingespeisten Elektrizität“ missverstanden werden. Die Formulierung will aber lediglich ausdrücken, dass das Kraftwerk ans öffentliche Netz angeschlossen ist, und nicht im Inselbetrieb läuft, wie z.B. auf einer Alp. Um dieses Missver- ständnis zu vermeiden, wird die Formulierung entsprechend angepasst. Neu wird in der Verordnung von der produzierten Elektrizität und von der Anschlussleistung eines Kraftwerks gesprochen.

2.3 Stichproben und Erneuerung des Audits (Art. 3 Abs. 3)

Die Anlagedaten müssen von einer unabhängigen Stelle beglaubigt werden (Art. 3 Abs. 2). Ändern die Anlagedaten, muss der Produzent dies unverzüglich melden (Art. 3 Abs. 4). Um Betrugsfälle zu vermeiden und die Fehlerquote gering zu halten, wird neu festgelegt, dass die HKN-Ausstellerin Vorortkontrollen und periodische Re-Audits vorsieht. Dazu muss ihr der Anlagenbetreiber Zugang zu den nötigen Installationen und Dokumenten gewähren. Re- Audits machen vor allem dort Sinn, wo sich Fehler besonders leicht einschleichen bzw. be- sonders stark auswirken würden. Beispiele dafür sind grosse Anlagen, Pumpspeicherwerke oder Anlagen, die vom Verteilnetzbetreiber nicht entflochten sind. Die Ausstellerin überprüft die Anlage- und Produktionsdaten regelmässig. Dazu kann sie Vorortkontrollen durchführen und eine periodische Erneuerung der Beglaubigung festlegen.

2.4 Monatliche Erfassung für Anlagen > 30 kVA (Art. 2 Abs. 2)

Anlagen mit einer Anschlussleistung über 30 kVA müssen gemäss der Stromversorgungs- verordnung einen Lastgangzähler mit automatischer Datenübermittlung installiert haben (Art. 8 Abs. 5 StromVV). Für diese Anlagen stellt die monatliche Erfassung der Herkunfts- nachweise gegenüber einer quartals- oder jahresweisen Erfassung keinen wesentlichen Mehraufwand dar. Damit die Angaben in der Herkunftsnachweis-Datenbank möglichst aktuell sind, wird neu für Anlagen mit einer Anschlussleistung über 30 kVA die monatliche Erfas- sung vorgeschrieben. Für kleinere Anlagen ist die quartals- oder jahresweise Erfassung wei- terhin möglich. Anlagen mit einer Anschlussleistung über 30 kVA müssen die Herkunftsnachweise monatlich erfassen.

2.5 Aufhebung Art. 3 Abs. 1

Voraussetzung für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist, dass der Produzent die An- lage von der Ausstellerin erfassen lässt. Mit der Einführung der Erfassungspflicht wurde die- se Bestimmung neu in die Energieverordnung aufgenommen (Änderung vom 17.8.2011, Art. 1d Abs. 1 EnV). Sie ist daher in der Herkunftsnachweis-Verordnung nicht mehr nötig, da die EnV (Stufe Bundesrat) der HKNV (Stufe Departement) übergeordnet ist. Art. 3 Abs. 1 der Herkunftsnachweis-Verordnung wird aufgehoben, da dieser Sachverhalt neu in der Energieverordnung geregelt ist (Art. 1d Abs. 1 EnV).

2.6 Korrektur Art. 2 Abs. 3 Bst. a

Die Änderung betrifft nur den französischen Text.

Beilage: Änderungen der Herkunftsnachweis-Verordnung

Teilrevision der Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität (Herkunftsnachweis-Verordnung, HKNV) | Lexipedia | Lexipedia