Art. 32k Überbrückungsrente und Zusatzleistungen des Arbeitgebers 1 Bei Pensionierungen vor dem Ende der Beitragspflicht gemäss AHVG1 sehen die Vorsorgereglemente eine Überbrückungsrente zur Altersrente vor. 2 Die Überbrückungsrente wird durch den Arbeitgeber und die versicherte Person im Kapitaldeckungsverfahren finanziert. Der Arbeitgeber beteiligt sich an der Finanzie- rung höchstens im Umfang von 50 Prozent. Der Anteil des Arbeitgebers kann zu- gunsten der versicherten Person bei besonderen Personalkategorien oder aus sozia- len Gründen erhöht werden. 3 Der Bundesrat kann für bestimmte Personalkategorien, die nicht bis zum ordentli-
chen Rücktrittsalter im Dienst bleiben können, eine befristete, vom Arbeitgeber finanzierte und ausbezahlte Zusatzleistung zu den Leistungen von PUBLICA vorse- hen.
Art. 41a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Dezember 2006 3 Die Vorsorgereglemente sehen für die aktiven Versicherten, die beim Inkrafttreten
des Gesetzes das 45., aber noch nicht das 55. Altersjahr vollendet haben, vor, dass die Arbeitgeber während 5–10 Jahren diese Versicherten je nach Alter zwischen 1 und höchstens 2 Prozent von ihren Beiträgen entlasten. Dabei dürfen die Beitrags- bandbreiten nach Artikel 32g Absatz 1 und die Gesamtsumme der reglementari- schen Altersgutschriften nicht überschritten werden.
Vorgeschlagene Änderung
Art. 32k Überbrückungsrenten 1 Die Ausführungsbestimmungen können eine Überbrückungsrente vorsehen für Fälle, in denen der Altersrücktritt vor dem Rentenalter nach Artikel 21 des AHVG67 erfolgt. Die Überbrückungsrente wird grundsätzlich durch die Angestellten finan- ziert. Die Arbeitgeber können sich im Einzelfall mit höchstens 50 Prozent an der Finanzierung der Überbrückungsrente beteiligen. 2 Die Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente kann bei besonderen Personalkategorien oder aus sozialen Gründen mehr als 50 Prozent betragen.
Art. 41a Abs. 3 Aufgehoben
66 SR 172.220.1 67 SR 831.10
74
Art. 32k Als die vorzeitige Pensionierung 1988 eingeführt wurde, ging es primär darum, allen Angestellten den Zugang zur vorzeitigen Pensionierung zu ermöglichen (BBl 1987 II 493; 505f und 538f). In Anbetracht der veränderten rechtlichen und demografi- schen Situation soll der vorzeitige Altersrücktritt nicht mehr im gleichen Ausmass wie bis anhin gefördert werden. Aus diesen Gründen soll dieser Artikel inhaltlich und redaktionell angepasst werden. Er soll jedoch weiterhin die Rechtsgrundlage für eine Überbrückungsrente bei Pensionierung vor dem erreichten AHV-Alter bilden. Artikel 32k BPG wendet sich, wenn von der Überbrückungsrente die Rede ist, an alle Arbeitgeber, deren Personalrecht sich nach dem BPG richtet. Aus diesem Grund verweist er ihre Ausgestaltung und Finanzierungsmodalitäten in die Ausführungsbe- stimmungen (vgl. z. B. Art. 44 Personalverordnung METAS68).
Titel Wegen der Aufhebung von Absatz 3 lautet der Titel nur noch „Überbrückungsren- ten“.
Absatz 1 Die Überbrückungsrente ist eine Möglichkeit für die versicherte Person, beim frei- willigen Altersrücktritt vor dem erreichten AHV-Alter (vorzeitige Pensionierung) die noch nicht fliessende AHV-Rente auszugleichen. Nach geltendem Recht muss sich der Arbeitgeber an deren Finanzierung beteiligen, sofern die versicherte Person die Überbrückungsrente bezieht. Der Bezug ist freiwillig. Die zwingende Bestimmung des BPG wird durch eine Kann-Vorschrift ersetzt. Damit erhält der Arbeitgeber die Möglichkeit, auf die Beteiligung an der Finanzie- rung der Überbrückungsrente zu verzichten. Pro Einzelfall darf die Beteiligung des Arbeitgebers 50 Prozent der versicherungstechnischen Kosten nicht übersteigen.
Absatz 2 Die Formulierung entspricht inhaltlich dem letzten Satz des geltenden Artikels 32k Absatz 2. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass es auch heute noch Funktionen in der Bundesverwaltung gibt, die eine durchgehende Beschäftigung bis zum AHV- Alter nicht ohne Weiteres zulassen (z. B. für die Angehörigen des Grenzwacht- korps). In solchen Fällen soll es nach wie vor möglich sein, die vorzeitige Pensionie- rung sogar durch eine vollständige Übernahme der Kosten der Überbrückungsrente zu unterstützen.
Absatz 3 Der bisherige Absatz 3 kann ersatzlos gestrichen werden. Die darin erwähnten Arbeitgeberzusatzleistungen an Angehörige der besonderen Personalkategorien laufen 2017 aus (Art. 16 VLVA69). Zudem wurde Mitte 2013 die Kompetenz zur Festlegung eines Rücktrittsalters vor dem erreichten AHV-Alter in die Ausfüh- rungsbestimmungen verwiesen (Art. 10 Abs. 2 Bst. a BPG). Seit dem 1. Juli 2013
68 SR 941.273 69 AS 2000 2429
75
können generell überparitätische Vorsorgebeiträge vorgesehen werden (Art. 32g Abs. 4 BPG). Für Angehörige der besonderen Personalkategorien sieht die Verord- nung vom 20. Februar 201370 über die Pensionierung von Angehörigen der besonde- ren Personalkategorien seit Mitte 2013 zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers zur Abgeltung der der besonderen Anforderungen während der Funktionsausübung vor.
Art. 41a Absatz 3 Diese Übergangbestimmung als Folge der Einführung des Beitragsprimats ist am 1. Juli 2015 ausgelaufen und kann ersatzlos gestrichen werden.
4.2 Bundesgesetz vom 4. Oktober 197471 über Massnah- men zur Verbesserung des Bundeshaushalts Im Bundesgesetz über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushalts wird ein neuer Artikel 4a Absatz 1 eingefügt, in welchem die neuen Sparaufträge für die Jahre 2017 bis 2019 enthalten sind. Diese Sparaufträge enthalten alle Massnahmen, die der Bundesrat in eigener Zuständigkeit gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 Buchsta- be a des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 200572 beschliessen kann. Mit der Verankerung dieser Massnahmen in einem gesetzlichen Sparauftrag wird zum einen der Paketcharakter des Stabilisierungsprogramms 2017–2019 hervorge- hoben und zum anderen dessen Verbindlichkeit erhöht. Artikel 4a Absatz 1 definiert im Einleitungssatz die Grundlage für die Kürzungen, nämlich den provisorischen Finanzplan 2017–2019 vom 1. Juli 2015. Die Eckwerte dieses provisorischen Finanzplans sind in den Ziffer 1.1 und 1.2 geschildert. In den Ziffern 1 bis 15 von Absatz 1 sind die Sparaufträge geeigneter Granularität enthal- ten. Die entsprechenden Massnahmenbeschriebe finden sich in den Ziffern 2.2 bis 2.16 des vorliegenden Berichts. Artikel 4a Absatz 2 erlaubt dem Bundesrat, im Rahmen der Budgetierung eine Ver- schiebung zwischen den einzelnen Entlastungsmassnahmen vorzunehmen, solange die jährlichen Gesamteinsparungen nicht unterschritten werden. Artikel 4a Absatz 3 bringt schliesslich zum Ausdruck, dass die Budgethoheit des Parlaments und damit seine Befugnis, im Rahmen der Budgetierung Beschlüsse zu fassen, die vom Stabilisierungsprogramm 2017–2019 abweichen, selbstverständlich gewahrt bleiben. Das Parlament bindet sich mit den Sparaufträgen nach Absatz 1 in einem politischen, nicht aber in einem rechtlichen Sinne.
70 SR 172 220.111.35 71 SR 611.010 72 SR 611.0
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4.3 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195773 Vorgeschlagene Änderung
Art. 57 Abs. 1a (neu) 1a Der Preisstand und die Indexierung richtet sich sinngemäss nach Artikel 3 Ab-
satz 2 des Bahninfrastrukturfondsgesetzes74.
Im Rahmen der Beratung der FABI-Vorlage75 hat das Parlament in Artikel 57 Ab- satz 1 EBG eine Beteiligung der Kantone in Form eines jährlichen Beitrages von 500 Millionen Franken in den Bahninfrastrukturfonds beschlossen. Mit dem neuen Absatz 1a soll nun sichergestellt werden, dass die für die Einlage des Bundes mass- gebliche Bestimmung des Bahninfrastrukturfondsgesetzes (Art. 3 Abs. 2 BIFG) auch für die Indexierung des Kantonsbeitrags gelten soll. Die Indexierung des Kantons- beitrags folgt dadurch den gleichen Regeln wie die Bundeseinlage. Zur Anwendung kommt der Bahnbau-Teuerungsindex (BTI) sowie die Wirtschaftsentwicklung (reale Entwicklung des Brutto-Inlandproduktes). Die Indexierung basiert auf dem Preis- stand 2014 analog zur Bundeseinlage. Die Konferenz der kantonalen Direktoren des öffentlichen Verkehrs (KÖV) hat bereits vor der Vernehmlassung ihre Zustimmung zu dieser Gesetzesanpassung signalisiert.
4.4 Bahninfrastrukturfondsgesetz vom 21. Juni 201376 Geltendes Recht
Art. 7 Abs. 2 2 Er bildet eine angemessene Reserve.
Vorgeschlagene Änderung
Art. 7 Abs. 2 2 Er bildet ab 2020 eine angemessene Reserve.
Um das Risiko von Verzögerungen vor allem bei baureifen Ausbauvorhaben zu minimieren, soll durch eine Präzisierung der Bestimmung der Aufbau der angestreb- ten Schwankungsreserve von 300 bis 500 Millionen erst ab 2020 erfolgen.
73 SR 742.101 74 SR 742.140; AS 2015 661 75 BBl 2012 1577 76 SR 742.140
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4.5 Seilbahngesetz vom 23. Juni 200677 Geltendes Recht
Art. 3 Abs. 5 5 Betriebsbewilligungen werden in der Regel bis zum Ablauf der Konzession erteilt.
Art. 17 Abs. 4 4 Betriebsbewilligungen werden in der Regel bis zum Ablauf der Konzession erteilt. Bei einer Verlängerung der Konzession wird die Betriebsbewilligung, unter Vorbe- halt der Erfüllung der Sorgfaltspflicht nach Artikel 18, entsprechend verlängert.
Art. 29 Abs. 2 2 Nach bisherigem Recht erteilte eidgenössische Konzessionen bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig. Für nach bisherigem kantonalen oder Bundesrecht erteilte Betriebs- bewilligungen gilt Artikel 17 Absatz 4.
Vorgeschlagene Änderung
Art. 3 Abs. 5 Aufgehoben
Art. 15a (neu) Genehmigungs- und bewilligungsfreie Änderung von Seilbahnen 1 Seilbahnen können genehmigungs- und bewilligungsfrei geändert werden, wenn: a. keine schutzwürdigen Interessen der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder Dritter berührt sind; b. keine Bewilligungen oder Genehmigungen nach den Bestimmungen des übri- gen Bundesrechts erforderlich sind. 2 Im Zweifelsfall wird das vereinfachte Verfahren durchgeführt. 3 Der Bundesrat legt fest, welche Arten von Änderungen genehmigungs- und bewil-
ligungsfrei vorgenommen werden dürfen.
Art. 17 Abs. 4 4 Betriebsbewilligungen konzessionierter Seilbahnen werden in der Regel unbefristet erteilt. Eine Betriebsbewilligung fällt jedoch dahin, wenn die Konzession erlischt.
Art. 29 Abs. 2 2 Die Geltungsdauer von eidgenössischen Konzessionen, die vor dem 1. Januar 2007 erteilt wurden, wird um 15 Jahre verlängert.
Art. 29a Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
77 SR 743.01
78
Betriebsbewilligungen konzessionierter Seilbahnen, die vor der Änderung vom … erteilt wurden, gelten als unbefristet, wenn die Betriebsbewilligung für die Dauer der Konzession erteilt wurde.
Art. 3 Abs. 5 Diese Bestimmung ist aufzuheben. Sie enthält schon im geltenden Recht dieselbe Vorschrift wie Art. 17 Abs. 4.
Art. 15a (neu) Genehmigungsfreie Änderung von Bauten und Anlagen Der Umbau einer eidgenössisch konzessionierten Seilbahnanlage bedarf heute zwingend einer Prüfung des Vorhabens durch das BAV und der Festlegung des durchzuführenden Verfahrens (Art. 3 SebG i. V. mit Art. 36 SebV78). Dies führt dazu, dass selbst geringfügige Änderungen der Bewilligungsbehörde vorgelegt werden müssen, um die Unterlagen zu prüfen und das durchzuführende Verfahren festzulegen. Dies ist auch dann der Fall, wenn die geplanten Änderungen nicht sicherheitsrelevant sind, keine Rechte Dritter berühren oder in umweltrechtlicher sowie raumplanerischer Hinsicht unbedenklich sind. Die Einführung von Art. 15a (neu) schafft den nötigen Ermessensspielraum, um Projekte von geringer Tragweite von der Prüfpflicht auszunehmen. Die vorgeschlagenen Massnahmen (Verzicht auf Genehmigungs- und Bewilligungsverfahren bei kleineren Anpassungen) entlasten die Branche: Sie führen zu einer Reduktion der Administration und reduzieren den Aufwand für Verfahren, ohne das aktuelle Sicherheitsniveau im Seilbahnbereich negativ zu beeinflussen.
Art. 17 Abs. 4 Nach geltendem Recht werden Betriebsbewilligungen für eidgenössisch konzessio- nierte Seilbahnen jeweils bis zum Ablauf der Konzession erteilt. Damit ist bei jeder Konzessionserneuerung zu prüfen, ob das betreffende Unternehmen seine Sorgfalts- pflicht in sicherheitstechnischer Hinsicht erfüllt und die Betriebsbewilligung ent- sprechend verlängert werden kann. Da die Betriebssicherheit von Seilbahnanlagen vom BAV jedoch regelmässig im Rahmen von Audits und Betriebskontrollen risi- koorientiert überprüft wird, kann auf eine zusätzliche Prüfung bei der Konzessions- erneuerung verzichtet werden. Betriebsbewilligungen sollen künftig deshalb unbe- fristet erteilt werden, was sowohl bei den Unternehmen als auch bei der Aufsichtsbehörde zu administrativen Entlastungen führt. Nur wenn eine Konzession erlischt, soll auch die Betriebsbewilligung dahinfallen.
Art. 29 Abs. 2 Durch die Anpassung von Abs. 2 wird die Konzessionsdauer von Anlagen, die vor dem Inkrafttreten des Seilbahngesetzes erteilt worden sind, auf 40 Jahre ausgedehnt. Durch die längere Geltungsdauer der Konzessionen kann der administrative Auf- wand für die Unternehmen und die Konzessionsbehörde verringert werden.
78 SR 743.011
79
Art. 29a (neu) Betriebsbewilligungen für eidgenössisch konzessionierte Seilbahnen werden künftig unbefristet erteilt (Art. 3 Abs. 5 SebG). Mit der Einführung von Artikel 29a wird sichergestellt, dass auch bereits bestehende Anlagen von dieser Neuregelung profi- tieren können. Dies führt sowohl bei den bestehenden Seilbahnunternehmen als auch bei der Aufsichtsbehörde zu administrativen Entlastungen, ohne dass dadurch der sichere Betrieb der Anlagen gefährdet würde.
80
4.6 Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 200979 Geltendes Recht
Art. 6 Abs. 3 1 Die Konzession wird für höchstens 25 Jahre erteilt. Sie kann übertragen, geändert
und erneuert werden.
Art. 37 Abs. 1 und 2 1 Die Rechnungen und Bilanzen sind auf Ende des Geschäftsjahres abzuschliessen. Unternehmen, die von der öffentlichen Hand Beiträge oder Darlehen erhalten, reichen die Jahresrechnung mit den dazugehörigen Nachweisen dem BAV zur Prüfung und Genehmigung ein. Das BAV kann von den Unternehmen zusätzliche Unterlagen verlangen. 2 Das BAV prüft, ob die Rechnungen mit den gesetzlichen Vorschriften und den darauf basierenden Vereinbarungen über Beiträge und Darlehen der öffentlichen Hand übereinstimmen. Es umschreibt den Prüfumfang näher. Die subventionsrecht- liche Prüfung durch die Aufsichtsbehörde ergänzt die Prüfung der Revisionsstelle des Unternehmens. 3 Das Unternehmen publiziert den Befund der subventionsrechtlichen Prüfung in seinem Geschäftsbericht.
Vorgeschlagene Änderung
Art. 6 Abs. 3 erster Satz 3 Die Konzession wird für höchstens 25 Jahre, bei Seilbahnen für höchstens 40 Jahre erteilt. …
Art. 37 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 erster Satz 1 … Unternehmen, die von der öffentlichen Hand Beiträge oder Darlehen erhalten,
reichen die Jahresrechnung mit den dazugehörigen Nachweisen dem BAV ein. … 2 Das BAV prüft periodisch oder nach Bedarf, ob die Rechnungen mit den gesetzli- chen Vorschriften und den darauf basierenden Vereinbarungen über Beiträge und Darlehen der öffentlichen Hand übereinstimmen. …
Art. 67 Übergangsbestimmung zur Änderung vom … Die Geltungsdauer von Konzessionen, die vor der Änderung vom … erteilt worden sind, wird um 15 Jahre verlängert.
Art. 6 Abs. 3 erster Satz
79 SR 745.1
81
Die Konzessionen für eidgenössische konzessionierte Seilbahnen werden heute in der Regel für 25 Jahre erteilt. Eine Verlängerung der Konzessionsdauer auf maximal 40 Jahre bei den Seilbahnen ist ohne Beeinträchtigung des Sicherheitsniveaus mög- lich, da die Betriebssicherheit der Anlagen im Rahmen von regelmässigen Audits überprüft wird. Die Verlängerung der Konzessionsdauer führt sowohl bei den Un- ternehmen als auch bei der Konzessionsbehörde zu Entlastungen.
Art. 37 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 erster Satz Die Transportunternehmen, die von der öffentlichen Hand Beiträge oder Darlehen erhalten, reichen die Jahresrechnung mit den dazugehörenden Nachweisen dem BAV ein. Bis anhin hatte das BAV die Pflicht, jede dieser rund 120 Jahresrechnun- gen in subventionsrechtlicher Hinsicht zu prüfen. Mit der vorliegenden Änderung wird das BAV von dieser Pflicht entbunden. Die Rechnungen der kleineren Trans- portunternehmen sollen nur periodisch und risikoorientiert und nicht mehr jährlich geprüft werden. Dagegen wird sich das BAV auf Transportunternehmen konzentrie- ren, welche einem grösseren finanziellen Risiko ausgesetzt sind, denen eine nationa- le Bedeutung zukommt oder bei denen sich aufgrund besonderer Umstände eine Prüfung aufdrängt. Die Rechnungen dieser Transportunternehmen werden weiterhin jährlich geprüft. Wenn nicht mehr alle Jahresrechnungen geprüft werden, kann der gemäss Absatz 3 von den Unternehmen in ihren Geschäftsberichten zu publizierende „Befund der subventionsrechtlichen Prüfung“ nicht mehr den Charakter einer „Genehmigung“ haben. Denn die nicht geprüften Unternehmen könnten ja per se keine Genehmigung erhalten. Diese Interpretationsänderung löst keine gesetzliche Anpassung aus, Arti- kel 37 Absatz 3 bleibt deshalb unverändert.
Art. 67 (neu) Durch die Änderung von Artikel 6 Absatz 3 wird die Konzessionsdauer für Seilbah- nen auf höchstens 40 Jahre ausgedehnt. Mit die Einführung von Artikel 67 wird sichergestellt, dass auch bestehende Anlagen von dieser Neuregelung profitieren können. Die Ausdehnung der Konzessionsdauer soll auch für Konzessionen gelten, die nach bisherigem Recht für eine geringere Dauer als 25 Jahre erteilt worden sind. Sie führt bei den Unternehmen und der Konzessionsbehörde zu administrativen Erleichterungen.
82
4.7 Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198380 Geltendes Recht
Art. 17 Abs. 2 2 Die Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen und Erschütterungen sowie der Alarmwert für Lärmimmissionen dürfen jedoch nicht überschritten werden. Vorgeschlagene Änderung
Art. 17 Abs. 2 2 Die Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen sowie der Alarmwert für Lärmemissionen dürfen jedoch nicht überschritten werden.
Erweist sich die Umsetzung Sanierungspflicht nach Artikel 16 im Einzelfall als unverhältnismässig, so können die Behörden Erleichterungen gewähren. Dabei dürfen die Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen und Erschütterungen sowie der Alarmwert für Lärmimmissionen nach geltendem Recht jedoch nicht überschritten werden. Mit der Anpassung von Artikel 17 Absatz 2 sollen künftig Erleichterungen für die Sanierung von Erschütterungsimmission gewährt werden können, selbst wenn die entsprechenden Grenzwerte überschritten werden. Damit wird eine analoge Regelung zur Situation beim Lärm geschaffen; dort sind Erleich- terungen zulässig, solange die Lärmimmissionen den Alarmwert nicht überschreiten.
80 SR 814.01
83
4.8 Bundesgesetz vom 20. Dezember 194681 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Geltendes Recht
Art. 95 Abs. 1bis 1bis Der AHV-Ausgleichsfonds vergütet dem Bund überdies die weiteren Kosten, die ihm aus der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung und einer allgemeinen Information der Versicherten über die Beiträge und Leistungen der Versicherung erwachsen. Der Bundesrat legt nach Anhörung des Verwaltungsrates des AHV-Ausgleichsfonds den Betrag fest, der für die Information der Versicherten verwendet werden darf. Vorgeschlagene Änderung
Art. 95 Abs. 1bis 1bis Der AHV-Ausgleichsfonds vergütet dem Bund überdies die weiteren Kosten, die ihm aus der Wahrnehmung der Aufsicht, der Durchführung der Alters- und Hinter- lassenenversicherung und einer allgemeinen Information der Versicherten über die Beiträge und Leistungen der Versicherung erwachsen. Der Bundesrat legt nach Anhörung des Verwaltungsrates des AHV-Ausgleichsfonds den Betrag fest, der für die Information der Versicherten verwendet werden darf.
AHVG und IVG sehen unterschiedliche Regelungen bezüglich der Rückerstattung der Kosten vor, welche beim Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) in Zusam- menhang mit der Durchführung und Aufsicht über die Sozialversicherungen entste- hen: Die Invalidenversicherung übernimmt sowohl die Kosten aus den Durchfüh- rungs- als auch jene aus den Aufsichtsaufgaben. Im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung trägt der AHV-Fonds hingegen heute nur die Durchfüh- rungskosten. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung von Artikel 95 Absatz 1bis AHVG soll der AHV-Fonds – analog zur Regelung bei der IV – künftig auch die Kosten der durch das BSV wahrgenommenen Aufsichtsaufgaben finanzieren (vgl. Ziff. 2.19).
81 SR 831.10
84
4.9 Bundesgesetz vom 19. Juni 195982 über die Invali- denversicherung Geltendes Recht
Art. 78 Abs. 1 1 Der Ausgangswert des Bundesbeitrages beläuft sich auf 37,7 Prozent des arithme- tischen Mittels der Ausgaben der Versicherung in den Jahren 2010 und 2011.
Vorgeschlagene Änderung
Art. 78 Abs. 1 1 Der Ausgangswert des Bundesbeitrages beläuft sich auf 37,7 Prozent des arithme- tischen Mittels der um 1,6 Prozent gekürzten Ausgaben der Versicherung in den Jahren 2010 und 2011. Gestützt auf die 6. IV-Revision (1. Massnahmenpaket) wird seit 2014 der Bundes- beitrag an die Invalidenversicherung nicht mehr an die Ausgabenentwicklung der Invalidenversicherung gebunden. Stattdessen wächst der Bundesbeitrag unter Be- rücksichtigung der Lohn- und Preisentwicklung im Einklang mit den Mehrwertsteu- ereinnahmen des Bundes. Ausgangsbasis für den Zuwachs bildet der Mittelwert der Bundesbeiträge in den Jahren 2010 und 2011. Dieser Ausgangswert ist jedoch aufgrund von zwei Effekten überhöht: Erstens ist im Bundesbeitrag für das Jahr 2011 eine einmalige ausserordentliche Nachzahlung in Zusammenhang mit der Neuordnung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) enthalten. Zweitens basieren die Bundesbeiträge in den Jahren 2010 und 2011 noch auf deutlich höheren Schuldzinsen; im Ausgangswert nicht berücksichtigt ist, dass die Zinslast der Invalidenversicherung infolge des Schul- denabbaus stetig sinkt. Mit der beantragten Herabsetzung des Ausgangswerts von 3520,6 Millionen um 1,6 Prozent (56,3 Millionen) werden diese Effekte, die zu einer ungerechtfertigten und vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Mehrbelastung des Bundes führen, korrigiert (vgl. vorne Ziff. 2.20).
82 SR 831.20
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4.10 Bundesgesetz vom 18. März 199483 über die Kran- kenversicherung Geltendes Recht
Art. 66 Abs. 2 2 Der Bundesbeitrag entspricht 7,5 Prozent der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
Vorgeschlagene Änderung
Art. 66 Abs. 2 2 Der Bundesbeitrag entspricht 7,3 Prozent der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Mit der beantragten Änderung von Artikel 66 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung wird der Beitrag des Bundes an die Prämienverbilligung um 0,2 Prozentpunkte von 7,5 auf 7,3 Prozent der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung herabgesetzt (vgl. vorne Ziff. 2.21).
83 SR 832.10
86
4.11 Bundesgesetz vom 19. Juni 199284 über die Militär- versicherung Geltendes Recht
A Krankenversicherungsprämien in der Militärversicherung
Art. 2 Beruflich Versicherte 1 Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b (beruflich Versicherte) haben zur Abgeltung folgender Leistungen angemessene Prämien zu bezahlen: a. Leistungen, die ihnen die Militärversicherung anstelle der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach den Artikeln 25-31 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung erbringt; und b. Leistungen, die ihnen die Militärversicherung anstelle der obligatorischen Unfallversicherung für Nichtberufsunfälle nach den Artikeln 10-33 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung erbringt. 2 Beruflich Versicherte können bei der Militärversicherung ab ihrer Pensionierung eine Grundversicherung gegen krankheits- und unfallbedingte Gesundheits- schädigungen abschliessen (freiwillige Grundversicherung Pensionierter). 3 Versicherte nach Absatz 2 haben Anspruch auf Leistungen nach den Artikeln 16 und 18a-21. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäss für die freiwillige Grundversicherung Pensionierter. 4 Der Bundesrat legt durch Verordnung die Prämien der Versicherten nach den Absätzen 1 und 2 fest. Sie richten sich nach der Höhe der Prämien, die den Versi- cherern der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der obligatorischen Unfallversicherung für vergleichbare Leistungen entrichtet werden.
B Integritätsschadenrenten in der Militärversicherung
Art. 8 Leistungsarten Die Leistungen der Militärversicherung bestehen aus: m. Integritätsschadenrenten (Art. 48-50);
Art. 48 Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchsbeginn 1 Erleidet der Versicherte eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine Integritäts- schadenrente. 2 Die Integritätsschadenrente ist von dem Zeitpunkt an geschuldet, in dem die ärztli- che Behandlung abgeschlossen ist oder von ihrer Fortsetzung keine namhafte Besse- rung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann.
Art. 49 Bemessungsgrundsätze und Anpassung
84 SR 833.1
87
1 Die Schwere des Integritätsschadens wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt. 2 Die Integritätsschadenrente wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens in Prozenten des Jahresrentenansatzes gemäss Absatz 4 festgesetzt. Beim vollständi- gen Verlust einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens wird in der Regel eine Integritätsschadenrente von 50 Prozent zugesprochen. 3 Die Integritätsschadenrente wird auf unbestimmte Zeit zugesprochen. Sie wird in der Regel ausgekauft. 4 Der Jahresrentenansatz beträgt 20 000 Franken. Der Bundesrat passt ihn durch Verordnung periodisch der Preisentwicklung an.
Art. 50 Revision Bei nachträglicher erheblicher Zunahme des Integritätsschadens kann der Versicher- te verlangen, dass ihm eine zusätzliche Integritätsschadenrente zugesprochen wird.
Art. 59 Genugtuung 2 Die Integritätsschadenrente schliesst Genugtuungsleistungen aus.
Art. 66 Kürzbare Leistungen f. die Integritätsschadenrenten (Art. 48-50);
Vorgeschlagene Änderungen
A Krankenversicherungsprämien in der Militärversicherung
Art. 2 Freiwillige Grundversicherung Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b (beruflich Versicherte) können bei der Militärversicherung ab ihrer Pensionierung eine Grundversicherung zur Über- nahme der Kosten bei Krankheit und Unfall abschliessen (freiwillige Grundversiche- rung Pensionierter), sofern sie in der Schweiz wohnhaft sind. Bei der freiwilligen Grundversicherung Versicherte haben Anspruch auf Leistungen nach den Arti- keln 16 und 18a–21.
Art. 27a Versichertenkarte Beruflich Versicherte und bei der freiwilligen Grundversicherung Versicherte haben Anspruch auf eine Versichertenkarte nach Artikel 42a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung85.
Gliederungstitel vor Art. 66a
2a. Kapitel: Prämien der beruflich Versicherten und der bei der freiwilligen
85 SR 832.10
88
Grundversicherung Versicherten
Art. 66a Finanzierung Die Leistungen der Militärversicherung bei Krankheit und Nichtberufsunfall beruf- lich Versicherter und bei Krankheit und Unfall bei der freiwilligen Grundversiche- rung Versicherter werden durch Prämien nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit finanziert.
Art. 66b Prämien für Leistungen bei Krankheit 1 Der Prämientarif für Leistungen bei Krankheit wird nach der vollständigen De- ckung der folgenden Kosten für nicht während des Dienstes eingetretene Krankhei- ten festgesetzt: a. Heilbehandlung (Art. 16 und 18a); b. Reise- und Bergungskosten (Art. 19); c. Hauspflege und Kuren (Art. 20); d. Hilfsmittel (Art. 21); e. Verwaltung des versicherten Ereignisses. 2 Die Prämienpflicht für Leistungen bei Krankheit wird ausgesetzt, wenn der beruf- lich Versicherte während mehr als sechzig aufeinanderfolgenden Tagen Dienst leistet.
Art. 66c Prämien für Leistungen bei Unfall 1 Die Prämie für Nichtberufsunfälle der beruflich Versicherten entspricht derjenigen, welche die übrigen Angestellten des Bundes für die Nichtberufsunfallversicherung entrichten. 2 Die Prämie für Leistungen bei Unfall der bei der freiwilligen Grundversicherung
Versicherten besteht aus einem Zuschlag zur Prämie für Leistungen bei Krankheit. Der Zuschlag wird nach der Deckung der Unfallkosten der Leistungen nach Arti- kel 66b Absatz 1 dieser Versichertenkategorie bemessen.
Art. 66d Einzelheiten Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich die Art der Erhebung der Prämie, die Reduktion der Prämie für Versicherte bis Lohnklasse 16 und das Verfahren zur Anpassung der Prämie an die Entwicklung der Kosten.
B Integritätsschadenrenten in der Militärversicherung
Art. 8 Bst. m Die Leistungen der Militärversicherung bestehen aus: m. Integritätsentschädigung (Art. 58a);
7. Abschnitt (Art. 48–50)
89
Aufgehoben
Art. 58a Integritätsentschädigung 1 Der Versicherte, der eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet, die durch Unfall (Art. 4 ATSG86) während einer dienstlichen Tätigkeit oder durch ausschliesslich oder überwiegend bei der Erfüllung des Dienstes verursachte Krankheit (Art. 3 ATSG) bedingt ist, hat Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. 2 Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Die Abstufung und die Höhe der Entschädigung richten sich nach den Artikeln 24 und 25 des Bundesgesetzes vom 20. März 198187 über die Unfallversicherung. Dieser Betrag wird wie folgt erhöht: a. um 10 Prozent bei einer Beeinträchtigung von 40 bis 50 Prozent; b. um 20 Prozent bei einer Beeinträchtigung von 51 bis 60 Prozent; c. um 30 Prozent bei einer Beeinträchtigung von 61 bis 70 Prozent; d. um 40 Prozent bei einer Beeinträchtigung von 71 bis 80 Prozent; e. um 50 Prozent bei einer Beeinträchtigung von 81 bis 90 Prozent; f. um 60 Prozent bei einer Beeinträchtigung von 91 bis 100 Prozent. 3 Erleidet der Versicherte eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Integrität, die durch Unfall (Art. 4 ASTG) aus- serhalb einer dienstlichen Tätigkeit während der Dauer der Militärversicherung bedingt ist, so hat er Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Die Abstufung und die Höhe der Entschädigung richten sich nach den Artikeln 24 und 25 UVG.
Art. 59 Abs. 2 2 Die Integritätsentschädigung schliesst Genugtuungsleistungen an den Versicherten aus.
Art. 66 Bst. f f. die Integritätsentschädigung (Art. 58a).
A Krankenversicherungsprämien in der Militärversicherung
Art. 2 Wegen der Haftungsbestimmungen, die der Militärversicherung zugrunde liegen, wird die freiwillige Grundversicherung für pensionierte beruflich Versicherte beibe- halten. Für erleichterte Kontrollen wird sie auf in der Schweiz wohnhafte Versicher- te beschränkt.
86 SR 830.1 87 SR 832.20
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Art. 27a Zur Vereinfachung bei der Verwaltung der Versicherung und der Leistungserbringer wurde den beruflich und den freiwillig Versicherten bereits eine Versichertenkarte ausgestellt. Dafür wird nun die gesetzliche Grundlage geschaffen.
Art. 66a – 66d Ein zusätzliches Kapitel zu den Prämien wird eingefügt. Die beruflich Versicherten, die hauptsächlich aus Berufsmilitär bestehen, bezahlen der Militärversicherung seit 2006 eine Prämie für das Krankheits- und das Nichtberufsunfallrisiko. Sie sind im Gegensatz zum Bundespersonal nicht durch das KVG und das Unfallversicherungs- gesetz (UVG) versichert. Es wird keine Franchise oder Kostenbeteiligung erhoben. Artikel 66a hält fest, dass bei den Prämien (Teil Krankheit) für das Verhältnis der beruflich Versicherten und der freiwillig Versicherten der Grundsatz der Gegensei- tigkeit gilt. In Artikel 66b sind die Leistungen aufgeführt, die in die Berechnung der Prämie einfliessen. Dadurch stellt der neue Gesetzestext klar, dass die Prämie sämt- liche der Militärversicherung effektiv anfallenden Kosten für die Heilbehandlung, Reise- und Bergung, Hauspflege und Kuren, Hilfsmittel und Verwaltung dieser Versichertenkategorie deckt. Die Prämieneinnahmen müssen kostendeckend sein. Die Unterdeckung beträgt zurzeit 2,6 Millionen. Die Prämie muss um rund 14 Prozent erhöht werden. Die neue Prämie wird weiterhin deutlich unter der Kran- kenkassenprämie im schweizerischen Durchschnitt liegen, trotz der umfassenderen Leistungen der Militärversicherung als des KVG. Wie bisher ist eine Befreiung von der Prämienpflicht vorgesehen, wenn Versicherte an sechzig aufeinanderfolgenden Tagen Dienst leisten. Nach Artikel 66c entspricht die Prämie der beruflich Versicherten wie bisher derjenigen der übrigen Angestell- ten des Bundes für die Nichtberufsunfallversicherung. Die Prämie der pensionierten freiwillig Versicherten, die bisher mit derjenigen der aktiven beruflich Versicherten identisch war (Teil Krankheit), wird hingegen etwas höher angesetzt. Damit wird wie im KVG den Unfallkosten der pensionierten Versichertenkategorie Rechnung getragen. Der Zuschlag wird bei der Militärversicherung vermutlich unter den 5 Prozent liegen, die er bei der Krankenversicherung beträgt. Der Bundesrat wird gemäss Art. 66d die nötigen Detailregelungen festlegen. Dabei soll insbesondere auch sichergestellt werden, dass die periodisch notwendigen Prämienanpassungen so erfolgen, dass sämtliche effektiv anfallenden Kosten aus den Versicherungsleistungen zugunsten der beruflich und freiwillig Versicherten88 durch die erzielten Prämienerträge auch mittel- bis langfristig gedeckt werden kön- nen.
B Integritätsschadenrenten in der Militärversicherung
Art. 8, Bst. m Der Ausdruck «Integritätsschadenrente» wird ersetzt durch den Ausdruck «Integri- tätsentschädigung».
88 Bei den beruflich Versicherten gilt dies nicht bei Schadensfällen, welche im Rahmen eines Militärdienst-Einsatzes anfallen.
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Art. 58a Das Schadenrentensystem der Militärversicherung ist einmalig. Es sieht die Ausrich- tung einer Rente für anspruchsberechtigte Versicherte vor, während im zivilen Haftungs- oder Unfallversicherungsrecht dem Opfer oder Versicherten ein Kapital zugesprochen wird. Da die Integritätsschadenrente in der Regel nach Artikel 49 Absatz 3 MVG ausgekauft wird, kann das für besonders schwere Beeinträchtigun- gen gewährte Kapital bis zum Doppelten dessen erreichen, was nach zivilen Haf- tungsrecht ausgerichtet wird. Diese Überentschädigung soll durch die Gewährung eines Kapitals anstelle einer Rente korrigiert werden, wie dies dem System der Unfallversicherung entspricht. Die Unfallversicherung sieht jedoch einen Höchstbe- trag für die Entschädigung vor, die ab 2016 bei 148 200 Franken (Art. 25 UVG) und somit unter dem liegt, was im zivilen Haftungsrecht für die schwersten Fällen zuläs- sig ist. Für die Militärversicherung rechtfertigt sich ein höherer Betrag, da der in seiner Integrität Beeinträchtigte nach dem Militärgesetz nicht auf die Armee oder, wenn der Schaden durch einen anderen Militärangehörigen verursachte wurde, auf diesen Rückgriff nehmen kann. Die Militärversicherung muss für schwere Beein- trächtigungen somit ein höheres Kapital als die Unfallversicherung gewähren kön- nen. Die Höhe wird praktisch identisch sein mit der Genugtuung im Privatrecht. Damit wird die Versicherungsaufgabe der Militärversicherung gewahrt. Ab einer Beeinträchtigung von 40 Prozent wird die Entschädigung der Unfallversicherung in vergleichbaren Fällen sukzessive erhöht. Die höhere Leistung für schwerere Fälle ist nur für Unfälle gerechtfertigt, die sich während des Dienstes selbst ereignen. Unfälle in der Freizeit, am Wochenende oder während der beruflichen Tätigkeit der beruflich Versicherten werden wie zivile Unfälle entschädigt. In diesen Fällen entspricht die Integritätsentschädigung der Militärversicherung derjenigen der Unfallversicherung. Die höhere Leistung ist auch für Krankheiten gerechtfertigt, die vom Dienst selbst verursacht wurden. Nicht dazu gehören insbesondere degenerative oder zufällig während des Dienstes entdeckte Krankheiten, die bereits vor dem Dienst latent vorhanden waren. Das zweite wichtige Merkmal des Schadenrentensystems betrifft die Bewertung der Beeinträchtigung. Die Militärversicherung stützt sich dabei auf bereits beurteilte Fälle (case law). Im Gegensatz dazu verfügt die Unfallversicherung über eine im Anhang zur Unfallversicherungsverordnung und den SUVA-Richtlinien enthaltene detaillierte Liste der Beeinträchtigungen mit dem entsprechenden Beeinträchti- gungsgrad. Mit dem Unfallversicherungssystem wird die Mindestbeeinträchtigung für einen Entschädigungsanspruch übernommen. Es muss auch keine Bewertung der Wirkung der körperlichen Verletzung auf die Lebensqualität des Versicherten mehr vorgenommen werden. Das neue System sorgt für mehr Transparenz und Rechtssi- cherheit. Damit die neue Massnahme rasch greift, werden Fälle, für die bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung noch keine Verfügung vorliegt, nach dem neuen Recht behandelt.
Art. 59, Abs. 2 Formelle Änderung: Der Ausdruck «Integritätsschadenrente» wird ersetzt durch den Ausdruck «Integritätsentschädigung». Ausserdem wird festgehalten, dass der Versi-
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cherte nicht gleichzeitig eine Integritätsentschädigung und eine Genugtuung bean- spruchen kann. Angehörigen kann jedoch in Ausnahmefällen wie im Zivilrecht gemäss Rechtsprechung aufgrund von Artikel 49 des Obligationenrechts eine Ge- nugtuung zugesprochen werden.
Art. 66, Bst. f Formelle Änderung: Der Ausdruck «Integritätsschadenrente» wird ersetzt durch den Ausdruck «Integritätsentschädigung».
4.12 Bundesgesetz vom 20. Juni 195289 über die Familien- zulagen in der Landwirtschaft Geltendes Recht
Art. 20 Abs. 2 2 Die Rückstellung wird durch eine jährliche Einlage geäufnet, die durch den Bun-
desrat festgesetzt wird, mindestens aber 4 Prozent des Bestandes am Jahresanfang beträgt.
Vorgeschlagene Änderung
Art. 20 Abs. 2 2 Die Rückstellung wird verzinst.
Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirt- schaft wurde eine Rückstellung im Umfang von 32 Millionen geschaffen. Gestützt auf Artikel 20 Absatz 2 FLG verzinst der Bund die Mittel zu 4 Prozent. Die Zinser- träge gehen gemäss Artikel 21 Absatz 2 FLG an die Kantone und verbilligen ihren Beitrag an die Familienzulagen Landwirtschaft. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll eine marktgerechte Verzinsung ermöglicht werden: Der Zinssatz wird künftig nicht mehr im Gesetz festgeschrieben. Stattdessen wird die Eidgenössische Finanz- verwaltung gemäss Artikel 70 Absatz 2 Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 200690 den Zinssatz unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse sowie der Art und der Dauer des Guthabens festlegen. Die Verzinsung soll auf der Rendite von Obligationen der Eidgenossenschaft mit 7-jähriger Laufzeit basieren (vgl. vorne, Ziff. 2.23).
4.13 Bundesgesetz vom 17. Dezember 201091 über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoakti- vitäten Da mit dem Risikoaktivitätengesetz keine zusätzliche Sicherheit geschaffen werden konnte, soll es aufgehoben werden. Die Branche ist im eigenen Interesse an der
89 SR 836.1 90 SR 611.01 91 SR 935.91
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Weiterführung der erarbeiteten Standards interessiert. Mit der Aufhebung sind deshalb keine negativen Einflüsse zu befürchten.
5 Auswirkungen 5.1 Auswirkungen auf den Bund Die Auswirkungen der Massnahmen des Stabilisierungsprogramms 2017–2019 auf die einzelnen Aufgabengebiete des Bundes sind in Ziffer 2 ausführlich beschrieben. Nachfolgend werden deshalb lediglich die Auswirkungen auf den Bundeshaushalt als Ganzes und seine Teile geschildert. Der Bundeshaushalt wird gegenüber dem Finanzplan 2016–2018 um rund 1 Milliar- de entlastet. Damit lässt sich die Einhaltung der Vorgaben der Schuldenbremse aus heutiger Sicht noch nicht restlos sicherstellen (s. Ziff. 1.4.3). Dies verdeutlicht, dass nach wie vor grosse ausgabenpolitische Disziplin notwendig ist. Mehrbelastungen des Haushalts durch neue Aufgaben oder durch Intensivierung der bestehenden Aufgaben müssen möglichst vermieden werden. Vom Stabilisierungsprogramm 2017–2019 sind alle Aufgabengebiete des Bundes betroffen. Doch hat der Bundesrat Prioritäten gesetzt und beispielsweise bei der Armee einen abnehmenden Sparauftrag definiert, um die Weiterentwicklung der Armee trotz des schwierigen finanziellen Umfelds nicht zu gefährden. Die nachfol- gende Tabelle zeigt die Entlastungswirkung des Stabilisierungsprogramms nach Aufgabengebieten auf und vergleicht deren Anteile am Stabilisierungsprogramm mit ihren Anteilen an den steuerbaren Ausgaben (gemessen am Jahr 2019). Als nicht steuerbare Ausgaben werden aus dieser Betrachtung insbesondere die Anteile Dritter an Bundeseinnahmen, die Passivzinsen, der Finanzausgleich, Durchlaufposten wie Lenkungsabgaben sowie in der Verfassung abschliessend festgelegte Ausgaben ausgeschlossen
Ausgaben nach Aufgabengebieten im provisorischen Finanzplan 2017–2019 in Mio. CHF Entlastungen in Mio. Anteil am Anteil an den 2017 2018 2019 Stabilisierungs- steuerbaren programm 2019 Ausgaben 2019 Total 784,2 978,3 1 032,6 100 % 100 % Institutionelle und finanzielle Vorausset- 58,9 67,8 69,7 6,8 % 5,2 % zungen Ordnung und öffentliche Sicherheit 20,9 23,2 27,6 2,7 % 1,8 % Beziehungen zum Ausland - Internationa- 148,8 207,3 250,2 24,2 % 7,6 % le Zusammenarbeit Landesverteidigung 139,7 91,0 41,3 4,0 % 10,0 % Bildung und Forschung 152,5 188,9 214,8 20,8 % 14,2 % Kultur und Freizeit 7,9 8,0 8,0 0,8 % 1,1 % Gesundheit 1,3 1,4 1,4 0,1 % 0,5 % Soziale Wohlfahrt 16,8 163,5 176,5 17,1 % 39,1 % Verkehr 129,0 97,9 110.1 10,7 % 11,0 % Umwelt und Raumordnung 21,8 26,0 20,2 2,0 % 1,4 % Landwirtschaft und Ernährung 75,8 91,7 100,5 9,7 % 7,3 % Wirtschaft 10,9 11,7 12,2 1,2 % 0,9 %
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Die Beziehungen zum Ausland, insbesondere die internationale Zusammenarbeit sowie die Bildung und Forschung, leisten gemessen an ihrem Anteil an den steuer- baren Ausgaben einen stark überproportionalen Beitrag an das Stabilisierungspro- gramm 2017–2019. Dies sind denn auch die beiden Aufgabengebiete, die in den letzten Jahren am stärksten gewachsen sind. Demgegenüber sind die Landesvertei- digung – im Hinblick auf die Umsetzung der Weiterentwicklung der Armee – und die soziale Wohlfahrt, weil hier die Mehrzahl der Leistungen einen hohen gesetzli- chen Bindungsgrad haben und Reformen ihrer Komplexität wegen grösstenteils ausserhalb des Stabilisierungsprogramms umgesetzt werden, deutlich unterproporti- onal betroffen. Mit den vom Bundesrat vorgeschlagenen Massnahmen wird ein angemessener Teil der Massnahmen im Eigenbereich der Verwaltung vorgenommen. Zugleich hält der Bundesrat damit seinem Gegenvorschlag zur Motion Müller (s. Ziff. 1.3.2). Verteilt über die Jahre 2016 und 2017 werden im Personalbereich Kürzungen von rund 120 Millionen auf der Stellenseite umzusetzen sein. Dies entspricht einem Abbau von gut 2 Prozent des Aufwands, und, je nach Umsetzung in den Departe- menten, von 500 bis 700 Stellen. Da sich der Abbau über zwei Jahre verteilt und die jährliche Fluktuationsrate bei über 4 Prozent liegt, sollte der Abbau in den meisten Bereichen ohne Entlassungen umgesetzt werden können. Es ist allerdings nicht auszuschliessen, dass in Einzelfällen dennoch Kündigungen nötig werden. Nebst den stellenseitigen Kürzungen sieht der Bundesrat auch Anpassungen bei den Anstel- lungsbedingungen vor (s. Ziff. 1.5.2 und 2.1).
5.2 Auswirkungen auf Kantone Die Kantone stehen, teils aus denselben Gründen wie der Bund, unter hohem Spar- druck. Mit Blick darauf, dass rund ein Viertel der Ausgaben des Bundes zu den Kantonen fliesst, ist es indessen unvermeidlich, dass auch Transfers an die Kantone vom Stabilisierungsprogramm 2017–2019 betroffen sind. Der Bundesrat hat aber darauf geachtet, bei der Auswahl der Massnahmen auf reine Lastenabwälzungen auf die Kantone zu verzichten. Massnahmen, welche Transfers an die Kantone betreffen, sollen es diesen nach Möglichkeit erlauben, sich ebenfalls zu entlasten. Den Kanto- nen soll – nach den Grundsätzen des Finanzausgleichs – möglichst grosse Wahlfrei- heit gelassen werden, ob sie die wegfallenden Bundesbeiträge durch eigene Mittel ersetzen oder nicht. Rund die Hälfte der Massnahmen des Stabilisierungsprogramms 2017–2019 betrifft die Kantone auf die eine oder andere Weise. Dabei lassen sich verschiedene Katego- rien bilden: In die erste Kategorie fallen Massnahmen, bei denen der Bund seine Planung an jene der Kantone anpasst. Dazu gehören insbesondere die Kürzungen beim Hochwasserschutz und bei der Revitalisierung (Ziff. 2.14), die Kür- zung der Einlage in den Infrastrukturfonds (Ziff. 2.13), die Kürzung der Baubeiträge für Administrativhaftplätze (Ziff. 2.7) und die Reduktion der Beiträge an die amtliche Vermessung und den ÖREB-Kataster (Ziff. 2.9). Hier entsteht keine Mehrbelastung der Kantone; diese haben sich im Gegen- teil in diesen Bereichen ebenfalls entlastet. Der Anteil, den der Bund an die- sen Vorhaben finanziert, wird mit dem Stabilisierungsprogramm 2017–2019
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nicht angepasst; sollten die Ausgaben der Kantone dereinst wieder anstei- gen, so würden auch die Beiträge des Bundes wieder zunehmen. Bei einer zweite Kategorie von Massnahmen kürzt der Bund zwar seine Bei- träge an die Kantone, reduziert aber gleichzeitig das gesetzlich vorgeschrie- bene oder anderweitig mit den Kantonen vereinbarte Leistungsniveau. In diese Kategorie fällt insbesondere die Kürzung der Beiträge für die indivi- duelle Prämienverbilligung (Ziff. 2.21) in Verbindung mit der vorgesehenen, gleichzeitig in die Vernehmlassung gegebenen Änderung des Bundesgesetz vom 6. Oktober 200692 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung (ELG). Diese Änderung des ELG führt bei den Kantonen zu Entlastungen, die deutlich über die Kürzung der Bundes- beiträge für die Prämienverbilligung hinausgehen. Hinzu kommen die Kür- zungen bei den Beiträgen für Strukturverbesserungen (Ziff. 2.11), die Mass- nahmen im Bereich der Integration von Ausländerinnen und Ausländern (Ziff. 2.6), die Kürzungen beim nationalen Sportanlagenkonzept (Ziff. 2.9), die Verringerung der Förderung der mehrsprachigen Kantone (Ziff. 2.5) und die Kürzung der Beiträge für die Zivilschutzanlagen (Ziff. 2.9). Durch all diese Massnahmen werden die Kantone finanziell entlastet, soweit sie nicht beschliessen, die wegfallenden Beiträge des Bundes durch eigene Mittel zu ersetzen. Die Massnahmen im Bereich der Bildung und Forschung (Ziff. 2.10), deren genaue Aufteilung auf die einzelnen Bereiche (u. a. Hochschulen, For- schung, Berufsbildung) erst im Rahmen der BFI-Botschaft 2017–2020 fest- gelegt wird, sowie die Plafonierung der Hauptstrassenbeiträge und der Bei- träge an Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen (Ziff. 2.13) sind auch damit begründet, dass der Bund (teilweise teuerungsbedingt) tiefere Einnahmen hat. Eine Lastenabwälzung auf die Kantone entsteht jedoch auch hier nicht, denn die Kantone haben bei der Bestimmung des eigenen Ausga- benniveaus in diesen Bereichen einen erheblichen Spielraum. Im Bereich Bildung und Forschung ist zudem festzuhalten, dass weiterhin ein starker re- aler Zuwachs der Bundesausgaben geplant ist. Eine weitere Gruppe von Massnahmen verfolgt das Ziel einer angemessene- ren Lastenverteilung zwischen dem Bund und den Kantonen. Hier werden gesetzgeberische und andere Versehen aus der Vergangenheit korrigiert oder Gebühren im Hinblick mit Blick auf den Kostendeckungsgrad erhöht. Hier- zu gehören insbesondere die Indexierung des Beitrags der Kantone an den Bahninfrastrukturfonds (BIF; Ziff. 2.16), die Massnahme im Bereich der Er- gänzungsleistungen (Ziff. 2.5), die Anpassung der Verzinsung des Fonds für Familienzulagen in der Landwirtschaft (Ziff. 2.23) und die Gebührenerhö- hung für Leistungen der Fermeldeüberwachung (Ziff. 2.25). Diese Mass- nahmen führen zwar zu einer – aufgrund der Indexierung des Kantonsbei- trags an den BIF steigenden – Belastung der Kantone, doch ist diese Mehrbelastung sachgerecht; sie steht im Einklang mit den Grundsätzen des Finanzausgleichs. Schliesslich haben einige kleinere Massnahmen schwer quantifizierbare Auswirkungen auf die Verwaltung in den Kantonen, so namentlich der Per-
92 SR 831.30
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sonalabbau beim Bundesamt für Polizei in den Bereichen Koordination und Informationsaustausch (Ziff. 2.2, potenzielle Belastung der Kantone) und die Aufhebung des Risikoaktivitätengesetzes (Ziff. 2.24, Entlastung der Kanto- ne). In der Summe dürfte das Stabilisierungsprogramm 2017–2019 in Verbindung mit der vorgesehenen Reform der Ergänzungsleistungen zu einer Entlastung der Kanto- ne führen und damit deren Bestrebungen zur Sanierung ihrer Haushalte unterstützen.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Die volkswirtschaftlichen Auswirkungen des Stabilisierungsprogramms 2017-2019 sind nur sehr klein. Insgesamt wirken die Sparmassnahmen leicht restriktiv. Die antizyklische Finanzpolitik des Bundes wird dadurch aber nicht gefährdet, da die Sparmassnahmen nur dem strukturellen Ausgleich des Bundeshaushaltes dienen (Abbau des strukturellen Defizits). Die automatischen Stabilisatoren im Bundes- haushalt werden dadurch nicht beeinträchtigt; das von der Schuldenbremse zugelas- sene konjunkturelle Defizit wird durch das Stabilisierungsprogramm nicht beseitigt. Aufgrund der Sparmassnahmen wird der Bund ab 2017 weniger ausgeben, als bisher geplant. Die wegfallenden Ausgaben sind jedoch – gemessen an der inländischen Wertschöpfung – klein und nicht in vollem Umfang im Inland nachfragewirksam: Insgesamt wird der Bundeshaushalt mit den Stabilisierungsmassnahmen bis im Jahr 2019 um rund 1,1 Milliarden entlastet. Dies entspricht in etwa 0,11 Prozent des nominalen Bruttoinlandprodukts. Nicht alle Massnahmen im Stabilisierungsprogramm sind aber nachfrage- wirksam und entfalten eine Auswirkung auf die Schweizer Volkswirt- schaft. Insbesondere Massnahmen im Bereich der internationalen Zusam- menarbeit, welche in erster Linie zu einer Reduktion der Nachfrage im Ausland führen, sowie die Kürzung der Einlage in den Infrastrukturfonds, welche die Investitionstätigkeit des Bundes nicht beeinflusst und lediglich die Liquidität des Fonds senkt, haben keinen Einfluss auf die inländische Wertschöpfung. Ferner muss berücksichtigt werden, dass die Multiplikatorwirkung einer Nachfrageveränderung in einer kleinen offenen Volkswirtschaft wie der Schweiz kleiner als 1 ist. Mit anderen Worten wird ein Teil des staatlichen Nachfragerückgangs über einen Rückgang der Importe auf das Ausland entfallen. Ausgehend von diesen Überlegungen und Erfahrungswerten aus anderen Konso- lidierungsprogrammen ist der Einfluss auf das gesamtwirtschaftliche Wachstum in den Jahren 2017 bis 2019 vernachlässigbar klein.
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6 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates 6.1 Verhältnis zur Legislaturplanung Der Bundesrat hat am 11. November 2015 beschlossen, die Botschaft zum Stabili- sierungsprogramm 2017–2019 als Richtliniengeschäft in die Legislaturplanung 2015–2019 aufzunehmen. Die Botschaft ist auch teil der Jahresziele 2016 des Bun- desrates.
7 Rechtliche Aspekte 7.1 Verfassungsmässigkeit Die zu ändernden Gesetze sind seinerzeit gestützt auf die Bundesverfassung im ordentlichen Verfahren erlassen worden. Die verfassungsmässige Rechtsgrundlage ergibt sich aus dem Ingress der einzelnen zur Änderung vorgeschlagenen Erlasse. Die mit vorliegendem Bericht beantragten Änderungen halten sich im Rahmen dieser Verfassungsnormen. Darüber hinaus stützen sich die Sparaufträge an den Bundesrat auf die verfassungsmässigen Kompetenzen des Bundes in den betroffenen Aufgabengebieten. Die Vorlage ist daher insgesamt verfassungsmässig.
7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Das vorliegende Massnahmenpaket hat keine Auswirkungen auf Verpflichtungen, die sich aus der Ratifikation internationaler Abkommen oder aus der Mitgliedschaft in internationalen Organisationen oder Kommissionen ergeben. Die Massnahmen betreffen im Wesentlichen Beiträge an Subventionsempfänger im Inland sowie den Eigenbereich der Verwaltung. Die Massnahmen der Eidgenössischen Zollverwal- tung im Bereich der Zollstellen (s. Ziff. 2.2) bedingen eine Information der EU- Kommission sowie eine Koordination mit den Zollverwaltungen der Nachbarländer. Die geringfügigen Kürzungen im Bereich der Beiträge an internationale Organisati- onen beschränken sich auf freiwillige Beiträge.
7.3 Erlassform Zur rechtlichen Umsetzung des Stabilisierungsprogramms 2017–2019 müssen 13 Bundesgesetze geändert werden, für die seinerzeit nach Artikel 141 der Bundesver- fassung das Referendum verlangt werden konnte. Alle Massnahmen des Stabilisie- rungsprogramms sind in der Form eines sogenannten Mantelerlasses zusammenge- fasst; dieser ist in die Form eines Bundesgesetzes gekleidet und untersteht dem fakultativen Referendum. Dieses Vorgehen ist aufgrund des einheitlichen Zwecks der verschiedenen Massnahmen (Entlastung des Haushalts) gerechtfertigt.
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7.4 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prin- zips der fiskalischen Äquivalenz Die im Stabilisierungsprogramm 2017–2019 vorgeschlagenen Gesetzesänderungen sind mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der fiskalischen Äquivalenz verein- bar. Es werden keine wesentlichen Verschiebungen von Aufgaben oder finanziellen Lasten zwischen dem Bund und den Kantonen beantragt.
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