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Art. 7 Bst. c Aus den in Ziff. 1.2 genannten Gründen soll Art. 7 Bst. c StAhiG präzisiert werden. Auf ein Ersuchen soll eingetreten werden können, wenn der ersuchende Staat durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangte Informationen im Rah- men eines Amtshilfeverfahrens erhalten hat. Hingegen soll auf ein Ersuchen nicht eingetreten werden, wenn der ersuchende Staat sein Ersuchen auf solche Informati- onen stützt, die er nicht im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens und durch ein aktives Verhalten erlangt hat. Die Voraussetzungen gelten kumulativ. Aktiv verhält sich der ersuchende Staat namentlich dann, wenn er selber Vorkehrungen getroffen hat, um in den Besitz der Informationen zu gelangen, oder wenn er von Dritten angebotene Informationen gegen Entrichtung eines Vorteils entgegengenommen hat. Selber Vor- kehrungen getroffen hat er auch dann, wenn er via eine Drittpartei gehandelt hat. Hat der ersuchende Staat solche Informationen aktiv erlangt und damit Amtshilfe geleis- tet, um die Informationen auf dem Amtshilfeweg «legalisiert» wieder zurückzuerhal- ten und gestützt darauf ein Ersuchen stellen zu können, so ist sein Verhalten eben- falls als treuwidrig zu betrachten und gestützt auf Art. 7 Bst. c StAhiG auf das Ersu- chen nicht einzutreten. Nimmt ein Staat Informationen bloss entgegen, ohne aber hierfür Anreize zu setzen bzw. ohne einen Vorteil auszurichten, so ist dies nicht als aktives, sondern als passi- ves Verhalten zu werten. Passiv verhält sich ein Staat auch dann, wenn er die Infor- mationen öffentlich zugänglichen Quellen, wie beispielsweise den Medien, entnimmt. In diesen Fällen ist ein Eintreten auf ein Amtshilfegesuch möglich.

3 Auswirkungen 3.1 Auswirkungen auf den Bund Je nach Anzahl der Ersuchen, die gestützt auf den geänderten Art. 7 Bst. c StAhiG

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Steueramtshilfegesetzes (gestohlene Daten)

an die Schweiz gerichtet werden, sind erhebliche finanzielle und personelle Auswir- kungen auf den Bund zu erwarten. Eine Quantifizierung ist zum jetzigen Zeitpunkt aber nicht möglich. Verschiedene Faktoren könnten die Auswirkungen abmildern, so insbesondere die Durchführung von Regularisierungsverfahren in einigen Partner- staaten, die im Zusammenhang mit dem ab 2017 stattfindenden Übergang zum auto- matischen Informationsaustausch stehen. Ebenfalls abmildernd könnte sich auswir- ken, dass einige Partnerländer noch über keine standardkonforme Informationsaus- tauschklausel mit der Schweiz verfügen, womit Amtshilfeersuchen gestützt auf ge- stohlene Daten auch nach der Änderung von Art. 7 Bst. c StAhiG noch nicht möglich sein werden. Ein allfälliger zusätzlicher Ressourcenbedarf wird im Verlauf der weite- ren Arbeiten noch spezifiziert.

3.2 Auswirkungen auf die Kantone Die Vorlage dürfte höchstens geringfügige finanzielle und personelle Auswirkungen auf die Kantone haben.

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Die Anpassung von Art. 7 Bst. c StAhiG hat zum Zweck, dass die Schweiz standard- konform Amtshilfe leisten kann, auch wenn sich ein Ersuchen auf illegal erlangte Daten stützt. Die Anpassung dürfte im internationalen Umfeld positiv aufgenommen werden. Dies ist für den Wirtschaftsstandort Schweiz als sehr wichtig einzustufen.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 25. Januar 20126 über die Legislaturpla- nung 2011-2015 noch im Bundesbeschluss vom 15. Juni 20127 über die Legislaturpla- nung 2011-2015 angekündigt. Der Grund liegt darin, dass die Revision erst unverzicht- bar wurde, als sich im Rahmen der Präsentation des Zusatzberichts der Schweiz im Frühjahr 2015 die Mehrheit der Staaten mit der Praxis der Schweiz in Bezug auf illegal erlangte Daten nicht einverstanden erklärt hat und der Schweiz empfohlen wurde,

Art. 7 Bst. c StAhiG standardkonform auszulegen (vgl. Ziff. 1.2.1 vorstehend).

6 BBl 2012 481

7 BBl 2012 7155

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