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Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI Berufsentwicklung

Teilrevision der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität

(Berufsmaturitätsverordnung, BMV)

Erläuternder Bericht

Bern, Juni 2016

1. Ausgangslage

Der Einbezug von erworbenen Fremdsprachendiplomen in den Berufsmaturitätsabschluss wird seit 1998 praktiziert, basierend auf Artikel 27 der Berufsmaturitätsverordnung (BMV) vom 30. November 19981 über „Anerkannte Zertifikate und Diplome“ im Rahmen des Berufsmaturitätsabschlusses in lehrbegleitenden Berufsmittelschulen: „Vom Bundesamt anerkannte Zertifikats- und Diplomprüfungen externer Organisationen können in den ent- sprechenden Fächern Bestandteil des Berufsmaturitätsabschlusses bilden.“ Der Einbezug von Fremdsprachendiplomen in die Abschlussprüfungen im Rahmen der Berufsmatu- ritätsprüfung ist denn auch in die BMV vom 24. Juni 20092 in Artikel 23 "Anerkannte Sprachdiplome" aufgenommen worden. Bekannte Fremdsprachendiplome haben insbesondere auf dem Arbeitsmarkt für die kaufmännischen Berufe einen hohen Stellenwert und sollen – sowohl für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) der Kauffrauen/Kaufmänner wie auch für die Berufsmaturitätsprüfung – ent- sprechend den Anforderungsniveaus B1 und B2 des europäischen Referenzrahmens (GER) an den Berufsfachschulen angeboten werden. Auswahl und Einschätzung der Fremdsprachendiplome basierte auf den Arbeiten der permanenten Arbeitsgruppe Sprachdiplome der eidgenössischen Berufsmaturitätskommission (EBMK), welche das Aide-mémoire IV der EBMK zur "Empfehlung an die Schulen betreffend den Einbezug externer Sprachdiplome in den Berufsmaturitätsabschluss" erliess und fortlaufend aktualisierte. Die Erarbeitung einer Liste mit seitens SBFI „anerkannten Sprachdiplomen“ im Hinblick auf die Um- setzung der BMV vom 24. Juni 2009 und des RLP-BM vom 18. Dezember 2012 ergab, dass Berufs- fachschulen auch Leistungen aus nicht bestandenen Prüfungen zur Erreichung eines Fremdspra- chendiploms (Diplomprüfung) in Noten umgerechnet haben, um diese Prüfungsnote anstelle der regulären institutionellen oder schweizerischen/regionalen Fremdsprachenprüfung in den Berufsma- turitätsabschluss einzubeziehen. Dieses Vorgehen entspricht nicht den Empfehlungen im Aide-mémoire IV der EBMK, wonach nur Leistungen aus ausgehändigten Fremdsprachendiplomen bzw. bestandenen Diplomprüfungen ein- zubeziehen sind. Bei nichtbestandenen Diplomprüfungen wurden die Berufsfachschulen im Aide- mémoire IV dazu angehalten, den Lernenden eine institutionelle Fremdsprachenprüfung anzubieten, was damit begründet wurde, dass die Betroffenen kein Beschwerderecht gegen die Entscheide der Anbieterinnen und Anbieter international bekannter Diplomprüfungen haben. Die Berufsfachschulen begründeten demgegenüber ihre Praxis damit, dass das Anbieten einer institutionellen Fremdspra- chenprüfung bei nichtbestandener Diplomprüfung bereits einer 1. Repetition entsprechen würde.

2. Ziel der Verordnungsänderung

Die Schweizerische Konferenz kaufmännischer Berufsfachschulen (SKKBS), die Konferenz der Schweizer Handelsmittelschulrektorinnen und -rektoren (KSHR) und der Verband Schweizerischer Handelsschulen (VSH) beantragten am 27. November 2014 beim SBFI eine Änderung von Artikel 23 BMV, um die Umrechnung und den Einbezug der Leistungen auch nicht bestandener Diplomprüfun- gen rechtlich verankert zu ermöglichen. An der Plenarversammlung vom 12. Februar 2015 äusserte sich die Schweizerische Berufsbildungs- ämter-Konferenz SBBK dahingehend, dass sie den Antrag obiger Schulkonferenzen unterstütze, und beantragte, die Umrechnung von Leistungen in den Diplomprüfungen in Noten generell vom Krite- rium des Bestehens (bestanden oder nicht bestanden) der Diplomprüfung bzw. der Aushändigung eines Fremdsprachendiploms zu entkoppeln. Für die Bildungsgänge der Berufsmaturität, welche ab 1.1.2015 auf Basis der der BMV vom 24. Juni 2009 und des RLP-BM vom 18. Dezember 2012 gestartet haben, wurde ein Leitfaden als Über- gangsregelung erarbeitet und zur Verfügung gestellt, welcher die anerkannten Fremdsprachendip- lome in Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch auflistet.

1 AS 1999 1367, 2004 5041 2 SR 412.103.1

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Eine Arbeitsgruppe, bestehend aus der Präsidentin der SKKBS, dem Rektor einer Wirtschaftsschule, dem für Fremdsprachendiplome zuständigen EBMK-Mitglied, einem Mitglied der Schweizerischen Konferenz der kaufmännischen Ausbildungs- und Prüfungsbranchen (SKKAB), einem Delegierten der Kantone und dem Projektverantwortlichen für die kaufmännischen Berufe im SBFI, erarbeitete einen Leitfaden „Anerkannte Fremdsprachendiplome im Rahmen der Berufsmaturität und der kauf- männischen Grundbildung“. Das SBFI anerkennt künftig die nach der Association of Language Testers in Europe, ALTE, zertifi- zierten Fremdsprachendiplome in den 3 Landessprachen und in Englisch auf den Anforderungsni- veaus B1 bis C2. Ab Schuljahr 2016 gelten die Empfehlungen für die Umrechnung der Leistungen an Diplomprüfungen in Noten für die eintretenden lernenden Kauffrauen/Kaufmänner wie auch für diejenigen, welche in einen Bildungsgang der Berufsmaturität starten. Für die Umrechnungen erarbeiteten Mathematiker einen Algorithmus, um eine einheitliche Regelung für alle Fremdsprachendiplome anzuwenden und um künftige Anpassungen in den Umrechnungsta- bellen unproblematisch und effizient vornehmen zu können. Diese Anpassungen sind dann notwen- dig, wenn sich Anbieterinnen und Anbieter international bekannter Fremdsprachendiplome zu Ände- rungen in den Skalen der Leistungen entschlossen haben. Fremdsprachendiplome, die nicht mehr nach ALTE zertifiziert sind, werden vom SBFI ab dem auf den Ausschluss folgenden 1. Januar nicht mehr anerkannt. Sie dürfen für Klassen, die einen Bil- dungsgang neu beginnen, nicht mehr angeboten werden. Inhaberinnen und Inhaber eines nicht mehr anerkannten Fremdsprachendiploms sind berechtigt, während einer Übergangsfrist von 3 Jah- ren die errechnete Prüfungsnote für die Note in der Abschlussprüfung der entsprechenden Fremd- sprache anrechnen zu lassen. Die Verankerung der Umrechnung der Leistungen in Diplomprüfungen in der BMV und das zur Ver- fügung stellen der Umrechnungstabellen für jegliche von der ALTE zertifizierten Fremdsprachen- diplome auf den Niveaus B1 bis C2 führt dazu, dass keine Anbieterinnen und Anbieter von Diplom- prüfungen ausgeschlossen oder Kantone/Berufsfachschulen in ihren Angeboten einschränkt werden. Das Umrechnen der erzielten Leistungen in anerkannten Diplomprüfungen führt zur einheitlichen Be- handlung der Lernenden einer Berufsfachschule bezüglich Bestehen des Qualifikationsverfahrens.

3. Erläuterungen zum geänderten Artikel 23 BMV

Titel: Die Artikelüberschrift erfährt eine terminologische Anpassung und lautet neu Aner- kannte Fremdsprachendiplome. Absatz 1: Enthält die Regelung von Satz 1 des bisherigen Artikels 23. Absatz 2: Übernimmt die Regelung von Satz 2 des bisherigen Artikels 23. Sie wird insofern ange- passt, dass die Diplomprüfung zur Erreichung eines anerkannten Fremdsprachen- diploms immer die ganze Abschlussprüfung im entsprechenden Fach ersetzt. Diese An- passung liegt darin begründet, dass nur noch Fremdsprachendiplome anerkannt wer- den, welche in Umfang und Form den institutionellen Abschlussprüfungen in den Fremdsprachen gleichgestellt sind und alle verlangten Sprachkompetenzen abdecken (Hörverstehen, Leseverstehen, Sprechen, Schreiben). Im ergänzenden 2. Satz wird festgehalten, dass Fremdsprachendiplome bis zur Ab- schlussprüfung anerkannt bleiben, wenn sie zu Beginn des Berufsmaturitätsunterrichts anerkannt waren, aber während der Zeitspanne des Unterrichts die Anerkennung verlie- ren. Solche Wechsel in der Anerkennung sind abhängig davon, in welchem Ausmass die Association of Language Testers in Europe, ALTE, die Fremdsprachendiplome zerti- fiziert, auf welche sich das SBFI bei seinen anerkannten Fremdsprachendiplomen stützt. Absatz 3: Absatz 3 betrifft sowohl Lernende, die den Berufsmaturitätsunterricht während der be- ruflichen Grundbildung besuchen (nachfolgend BM 1), als auch Lernende, die den Be-

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rufsmaturitätsunterricht als Inhaberinnen oder Inhaber eines eidgenössischen Fähig- keitszeugnisses besuchen (nachfolgend BM 2). Sie findet Anwendung, wenn die Dip- lomprüfung im Verlauf des jeweiligen Bildungsgangs der Berufsmaturität absolviert wird. Sowohl genügende als auch ungenügende Leistungen an der Diplomprüfung werden in Noten umgerechnet. Die Umrechnung obliegt der Berufsfachschule/der Prüfungskom- mission. Ihnen steht dazu ein Tool zur Verfügung, welches via der Eingaben «Fremd- sprache», «Diplomprüfung», «erreichte Punkte» und «zu erreichendes Anforderungsni- veau» automatisch die Prüfungsnote ermittelt. Das SBFI publiziert auf seiner Website die Liste der im Rahmen der Abschlussprüfungen anerkannten Fremdsprachendiplome, basierend auf den gemäss ALTE zertifizierten Fremdsprachendiplomen. Eine Beschwerdemöglichkeit bezüglich der aus der Diplomprüfung errechneten Prü- fungsnote besteht nur insoweit, als eine falsche Anwendung der Umrechnungstabelle bzw. der Umrechnung gerügt wird. Die Beschwerdemöglichkeiten gegen eine Diplom- prüfung richten sich nach den einschlägigen Reglementen der Organisationen, welche die Fremdsprachendiplome anbieten. Absatz 4: Absatz 4 findet Anwendung, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat bereits vor Beginn des Bildungsgangs der Berufsmaturität im Besitz eines anerkannten Fremdsprachen- diploms ist. In den Fällen nach Absatz 4 muss der Berufsmaturitätsunterricht in den Fremdsprachen besucht werden, um einerseits auch die Lernbereiche zu thematisieren, welche durch die Diplomprüfung nicht abgedeckt werden und andererseits um die für die Berechnung der Note für die Fremdsprache erforderliche Erfahrungsnote beizubringen. Eine Beschwerdemöglichkeit bezüglich der aus der Diplomprüfung errechneten Prü- fungsnote besteht auch hier nur insoweit, als eine falsche Anwendung der Umrech- nungstabelle bzw. der Umrechnung gerügt wird.

4. Auswirkungen

Die Verordnungsergänzung hat für Bund und Kantone keine finanziellen und personellen Auswirkun- gen.

5. Zeitpunkt des Inkrafttretens

Der geänderte Artikel 23 tritt per 1. August 2016 in Kraft. Er gilt für Lernende in Bildungsgängen der Berufsmaturität (BM 1), welche die berufliche Grund- bildung im Schuljahr 2016 beginnen. Er gilt für Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses in Bildungsgängen der Berufsmaturität (BM 2), welche den Berufsmaturitätsunterricht ab 1. August 2016 beginnen.

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