Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Verkehr BAV Abteilung Politik
September 2017
Totalrevision der Verordnung zum Arbeits- zeitgesetz (AZGV) 1
Erläuterungen
Aktenzeichen: BAV-011-00008/00004/00002/00001/00001
1. Einleitung
Das Arbeitszeitgesetz (AZG)2 wurde teilrevidiert. Am 17. Juni 2016 fand die Schlussabstimmung der Teilrevision AZG im National- und Ständerat statt. Der Schlusstext wurde in beiden Räten einstimmig angenommen.
Gestützt darauf ist auch die AZGV zu revidieren. Aufgrund der zahl- und umfangreichen Änderungen bedarf es einer Totalrevision der AZGV.
Die vom Bundesrat eingesetzte ausserparlamentarische Arbeitszeitgesetzkommission (AZG-Kommis- sion) begutachtet zuhanden der Bundesbehörden Fragen des AZG und seines Vollzugs. Sie setzt sich paritätisch zusammen aus je sechs Vertreterinnen und Vertretern der Unternehmen und der Arbeit- nehmenden. Die AZG-Kommission hat den Handlungsbedarf erkannt und empfiehlt einstimmig, die AZGV gemäss dem vorliegenden Entwurf anzupassen.
Die Grundsätze des vorliegenden Revisionsentwurfes wurden im Rahmen einer dafür eingesetzten tripartiten Kommission erarbeitet, die aus je vier Vertreterinnen und Vertretern der Unternehmen und der Arbeitnehmenden sowie einer Delegation des BAV bestand.
2. Grundzüge der Totalrevision
Hauptpunkte der Revision mit materiellen Veränderungen sind die:
- Anpassungen an das teilrevidierte Gesetz
Das Gesetz ist nicht mehr anwendbar auf den Verwaltungsdienst. Ausserdem ist für den Pi- kettdienst und die Ausgleichstage eine Grundlage im Gesetz geschaffen worden. In Bezug auf die Pausenregelungen verlangt das Gesetz Ausführungsbestimmungen in der Verord- nung.
Es wurden terminologische Änderungen im Gesetz vorgenommen, wie zum Beispiel der Be- griff Ruhezeit.
- Anpassungen an soziale und wirtschaftliche Entwicklung
Heute ist es nicht unüblich, dass der Arbeitsort und Wohnort nicht identisch sind und somit auch die auswärtige Verpflegung zur Normalität geworden ist. Sowohl das Verpflegungsange- bot als auch die Öffnungszeiten der Läden haben sich im Laufe der Jahre geändert. Dies wurde zum Beispiel in den Pausenbestimmungen berücksichtigt.
Auch will man versuchen, den veränderten Familiensituationen zu entsprechen. Betroffen sind unter anderem die Bestimmungen zu den Ruhesonntagen.
In der ganzen Verordnung hat man Flexibilisierungen der Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen vorgenommen, um den veränderten gesellschaftlichen Bedürfnissen zu entsprechen. Dabei wurde der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer berücksichtigt. Damit ist eine Grundlage für zeitgemässe Anstellungsbedingungen vorhanden.
- Ausnahmebestimmungen bei besonderen Verhältnissen
Alle unterstellten Branchen, Verkehrsträger und Berufe wurden auf besondere Situationen nach Artikel 21 Absatz 1 AZG überprüft. Bei Bedarf sind Ausnahmebestimmungen vorgese- hen.
Ausserdem wurden:
- Terminologische Anpassungen im Hinblick auf die Gleichstellung der Geschlechter gemacht und die neuen Lebensformen wie zum Beispiel Konkubinat und eingetragene Partnerschaft berücksichtigt.
- Die Bestimmungen in der Verordnung neu gegliedert.
- Die Formen der Mitwirkung zwischen den Arbeitnehmerinnen sowie Arbeitnehmer und den Unternehmen vereinheitlicht. Zum Beispiel ist einheitlich der Begriff «Vereinbarung» gewählt. 2/17
Da das Unternehmen bei einer Vereinbarung zwingend immer Partei ist, hat man darauf ver- zichtet, dieses stets zu nennen.
Neugliederung der Verordnung
Die im 2. Kapitel (Arbeits- und Ruhezeit) gegliederten Bestimmungen sind für alle Unterstellten an- wendbar. Neu werden sämtliche Ausnahmebestimmungen gemeinsam im 5. Kapitel (Ausnahmebe- stimmungen) gegliedert. Diese basieren auf einer Delegationsnorm im Gesetz bei der entsprechenden Thematik oder auf Artikel 21 Absatz 1 AZG.
Formen der Mitwirkung
Es gibt mehrere Bestimmungen, welche vor Anwendung die Mitwirkung der beteiligten Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer erfordern. Das betroffene Unternehmen stellt immer ein Vertragspartner dar. Auf die Nennung des Unternehmens wird daher in der gesamten Verordnung verzichtet. Der zweite Vertragspartner kann die einzelne Arbeitnehmerin oder der einzelne Arbeitnehmer sein, sowie auch eine Vertretung dieser. Als Vertretung der Arbeitnehmenden gelten die Personen, welche von den be- troffenen Arbeitnehmenden dafür bestimmt worden sind. Zur Nachvollziehbarkeit muss eine Beschrei- bung des Wahlprozesses, ein Reglement, eine Unterschriftsliste oder dergleichen nachgewiesen sein. Es muss ersichtlich sein, dass die Vertretung von den Arbeitnehmenden und nicht von einem Vorge- setzten bestimmt worden ist. Die Verbindung zu einer Gewerkschaft ist keine Voraussetzung. Funkti- onsträgerinnen und Funktionsträger, die von Gewerkschaften entsendet werden, gelten auch ohne speziellen Nachweis als Vertretung der Arbeitnehmenden.
Vereinbarung: Beide Vertragspartner müssen mit den Abmachungen einverstanden sein.
Anhörung: Ein Vertragspartner wird aufgefordert, eine Meinung zur Sache darzulegen. Der andere Vertrags- partner soll diese, soweit dienstlich und wirtschaftlich möglich, berücksichtigen.
Ersuchen: Ein Vertragspartner ersucht unaufgefordert um Berücksichtigung eines Anliegens. Der andere Ver- tragspartner soll dieses, soweit dienstlich und wirtschaftlich möglich, berücksichtigen.
Bekanntgabe: Ein Vertragspartner informiert unaufgefordert den anderen Vertragspartner.
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3. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
(Der Verweis in der Klammer bildet die jeweilige gesetzliche Grundlage.)
Da gegenüber der aktuell geltenden Verordnung praktisch sämtliche Bestimmungen mindestens im Wortlaut angepasst wurden, kann nicht auf jede Anpassung eingegangen werden. Die wichtigsten sind erklärt.
1. Kapitel: Nebenbetriebe, Betriebs- und Verwaltungsdienst sowie Arbeitneh-
merinnen und Arbeitnehmer
Artikel 1 Nebenbetriebe (Art. 1 Abs. 4 AZG)
Gegenüber den aktuellen Bestimmungen betreffen die Anpassungen die in den Buchstaben c und d genannten Nebenbetriebe.
Bei Anlagen und Verkehre mit kantonaler Bewilligung handelt es sich um Teile eines Unternehmens, welche aufgrund des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung vom 20. März 2009 (Personen- beförderungsgesetz, PBG)3 oder des Bundesgesetz über Seilbahnen zur Personenbeförderung vom 23. Juni 2006 (Seilbahngesetz, SebG)4 nicht eidgenössisch konzessioniert sind.
Bei Pistenrettungsdiensten und die für die Präparierung, Instandhaltung, Überwachung und Betrieb der touristischen Sportanlagen zuständigen Diensten handelt es sich um Teile eines Unternehmens, welche nicht direkt dem öffentlichen Verkehr dienen (Art. 1 Abs. 2 AZG).
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dieser zwei Arten von Nebenbetrieben werden in den Unter- nehmen nicht nur im Nebenbetrieb eingesetzt. Die einheitliche Unterstellung unter das AZG soll die Handhabung vereinfachen.
Artikel 2 Betriebs- und Verwaltungsdienst (Art. 2 Abs. 4 AZG)
Das AZG ist für das Verwaltungspersonal nicht mehr anwendbar. Alle nicht dem Verwaltungspersonal angehörenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden dem Betriebsdienst zugeteilt. Die in der
3 SR 745.1 4 SR 743.01 4/17
Bestimmung vorhandene Aufzählung soll bei der Zuteilung in den Betriebs- oder Verwaltungsdienst helfen. Bei unklaren Fällen der Zuschreibung zum Betriebs- oder Verwaltungsdienst entscheidet die Aufsichtsbehörde (Art. 18 Abs. 2 AZG).
Artikel 3 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Artikel 2 Absatz 1 AZG (Art. 2 AZG)
Gegenüber den aktuellen Bestimmungen wurden im Grundsatz keine materiellen Veränderungen vor- genommen.
Absatz 1 Als verliehene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten Personen, welche im Rahmen eines Per- sonalverleihs (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG)5 in einem dem AZG unterstellten Unternehmen einge- setzt werden.
Absatz 2 Unentgeltlich tätige Personen sind zum Beispiel bei historischen Eisenbahnvereinen mit eigener eid- genössischer Konzession denkbar.
Artikel 4 Bestimmungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Artikel 2 Absatz 3 AZG (Art. 2 Abs. 3 AZG)
Mit dieser Bestimmung soll die Handhabung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit eher klei- nen Arbeitspensen im Betriebsdienst vereinfacht werden. Gegenüber den aktuellen Bestimmungen wird die Verordnung klarer für den Anwender.
2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeit
Artikel 5 Arbeitszeit ohne Arbeitsleistung nach Artikel 4 Absatz 5 AZG (Art. 4 Abs. 5 AZG)
Mit Reisezeiten sind die innerhalb eines Dienstes geplanten Verschiebungen zwischen verschiedenen Dienst- und Einsatzorten gemeint. Dazu gehört auch ein allfälliger Mehraufwand gegenüber dem nor- malen Arbeitsweg beim Einsatz ausserhalb des festgelegten Dienstortes. Mit Wegzeiten sind Ver- schiebungen innerhalb eines Dienst- oder Einsatzortes gemeint.
5 SR 823.11 5/17
Bei Zeiten ohne Arbeitsleistungen handelt es sich zum Beispiel um Wartezeiten zwischen zwei Leis- tungen oder um Dienste, welche als Reservevorhaltung für die kurzfristige Disposition gedacht sind.
Artikel 6 Ausdehnung der Höchstarbeitszeit (Art. 4 Abs. 5 AZG)
Es kommt vor, dass die Rückreise von einem auswärtigen Arbeitsort nicht innerhalb der erlaubten Höchstarbeitszeit möglich ist. Eine Ausdehnung der Höchstarbeitszeit ist unter den genannten Vo- raussetzungen erlaubt. Wird die Höchstarbeitszeit um mehr als 60 Minuten ausgedehnt und ist der un- mittelbar nachfolgende Tag ebenfalls ein Arbeitstag, so muss die Ruheschicht vom Ende der Rück- reise bis zum Dienstbeginn mindestens 11 Stunden betragen. Eine weitere Herabsetzung der Ruhe- schicht ist nicht möglich. Diese Bestimmungen lassen eine flexiblere Planung gegenüber heute zu, schützen aber die Arbeitnehmerin und den Arbeitnehmer vor zu starker Arbeitsbelastung.
Artikel 7 Zeitzuschlag für den Dienst zwischen 22 und 6 Uhr (Art. 4a AZG)
Diese Zeitzuschläge zählen nicht zur Höchstarbeitszeit gemäss Artikel 4 Absatz 3 AZG. Der Ausgleich soll in Form von Freizeit erfolgen. Eine Auszahlung in Form von Geld ist nicht vorgesehen, da eine solche den Aspekt der Arbeitsbelastung kaum berücksichtigt. Der gesamte Artikel unterliegt keiner materiellen Veränderung.
Artikel 8 Ausgleichstage (Art. 4c AZG)
Im Prinzip ist es möglich, mit dem Modell einer Sechstagewoche zu arbeiten. Dabei müssen 63 Ruhe- tage (Art. 10 Abs. 1 AZG) im Jahr gewährt werden. Im Sinne der aktuellen sozialen Bedürfnisse wie auch des Gesundheitsschutzes, sollen möglichst mehr arbeitsfreie Tage zugeteilt sein. Anzustreben ist das Modell einer Fünftagewoche. Bei den zusätzlich gewährten arbeitsfreien Tagen handelt es sich um Ausgleichstage.
Neu wird geregelt, dass ein Ausgleichstag in jedem Fall mindestens 22 Stunden dauern muss.
Artikel 9 Berechnung der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit (Art. 4 Abs. 1 AZG)
Gegenüber den aktuellen Bestimmungen wurden keine materiellen Veränderungen vorgenommen. Das AZG lässt innerhalb 365 Tagen starke Schwankungen bei der Arbeitszeit zu. Dies zum Beispiel
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für saisonalen unterschiedlichen Arbeitsanfall. Ob die Arbeitszeit eher gleichmässig oder mit Schwan- kungen erbracht werden muss, soll mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern schriftlich verein- bart werden.
Artikel 10 Einteilung zum Pikettdienst (Art. 4b AZG)
Die Anpassungen gegenüber heute dienen hauptsächlich der Präzisierung. Die Höchstzahl in Absatz 1 kann auch durch Einzeltagen mit Pikettdienst erreicht werden. Zum Beispiel mit Pikettdienst in der Woche 1 am Montag sowie Sonntag, in der Woche 2 am Dienstag, Donnerstag sowie Samstag und in der Woche 3 am Mittwoch sowie Freitag. Nach dem Pikettdienst am Freitag beginnt die Frist von 14 Tagen.
Die 7 Tage in Absatz 4 können an jedem beliebigen Wochentag beginnen. Zum Beispiel Montag bis Sonntag oder Mittwoch bis Dienstag.
Artikel 11 Arbeitszeit bei Piketteinsatz (Art. 4b AZG)
Die Anpassungen gegenüber heute dienen hauptsächlich der Präzisierung. Mit Absatz 3 ist gemeint, sobald der Piketteinsatz an sich länger als die Höchstarbeitszeit von 10 Stunden dauert. Also ohne Einbezug eines allfälligen Dienstes am selben Tag.
Artikel 12 Anrechnung von Piketteinsätzen (Art. 4b AZG)
Die Anpassungen gegenüber heute dienen hauptsächlich der Präzisierung. Piketteinsätze werden nicht mit der Arbeitszeit oder Dienstschicht eines geplanten Dienstes am selben Tag zusammenge- zählt.
Artikel 13 Ruheschicht bei Piketteinsatz (Art. 4b AZG)
Die Anpassungen gegenüber heute dienen hauptsächlich der Präzisierung. Eine Ruheschicht kann durch einen Piketteinsatz oder mehrere Piketteinsätze unterbrochen werden. Dabei ist zu beachten, dass sämtliche verbleibenden Teilstücke der Ruheschicht zusammen mindestens 11 Stunden dauern müssen. Auch muss eines der Teilstücke mindestens 6 Stunden betragen.
Artikel 14 Überzeitarbeit (Art. 5 AZG)
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Die Veränderungen gegenüber den aktuellen Bestimmungen sollen in der Praxis einfacher umsetzbar sein. So wenden die meisten Unternehmen eine monatliche und nicht eine wöchentliche Abrechnung an. Einmal monatlich ist die geleistete Überzeit der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer bekannt- zugeben. Je nach Abrechnungsperiode kann dies zum Beispiel Ende Monat oder immer am 20. Tag des Monats geschehen. Ab diesem Zeitpunkt beginnen die 2 Monate Frist für den Ausgleich zu laufen.
Bei einer Erstreckung der Frist zum Ausgleich von Überzeit ist zu beachten, dass die Frist im Sinne des Gesundheitsschutzes zeitnah sein muss. Denkbar sind Fristen bis maximal ein Jahr nach Entste- hung der Überzeit.
Mit geringfügiger Überschreitung sind kurze Zeitdauern gemeint. Beispiel einer möglichen Vereinba- rung könnte sein, dass bei Überschreitung der geplanten Arbeitszeit die ersten 15 Minuten als Arbeits- zeit und nicht als Überzeit gerechnet werden.
Artikel 15 Dienstschicht (Art. 6 AZG)
Unabhängig des Verkehrsträgers oder des Einsatzgebietes sollen Unternehmen bei den in Absatz 2 genannten einschränkenden Fahrplankonstellationen die Dienstschichten verlängern können. Damit werden mehrere Ausnahmebestimmungen vereinfacht und zusammengelegt. Zum Beispiel solche für Nah- und Vorortsverkehrsbetriebe. Auslöser sind unter anderem Veränderungen in der räumlichen Gliederung der Schweiz, veränderte Fahrplanangebote und veränderte Unternehmensstrukturen.
Mit Betriebsdauer in Absatz 2 Buchstabe a sind mehr als 12 und höchstens 14 aufeinanderfolgende Stunden im Zeitraum von 24 Stunden gemeint. Zum Beispiel täglich 6 bis 19 Uhr.
Mit Morgen- und Abendspitzenverkehr in Absatz 2 Buchstabe b ist gemeint, wenn auf der Linie sowohl am Morgen wie auch am Abend mehr Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Verkehrsbewältigung benötigt werden als in den restlichen Zeiten. Dies kann zum Beispiel infolge doppelt geführten Kursen oder grösserer Taktdichte der Fall sein.
Mit Linien ohne durchgehenden Stundentakt in Absatz 2 Buchstabe c sind hauptsächlich ländliche Verbindungen gemeint, welche Taktlücken von mehr als einer Stunde aufweisen.
Mit Personalmangel in Absatz 3 Buchstabe a ist gemeint, dass eine substanzielle Anzahl der Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer fehlt. Dies ist zum Beispiel bei Grippeepidemien denkbar. Auch ein nicht planbarer Einsatz der Armee oder des Zivilschutzes im Ernstfall kann zu einem Personalmangel führen.
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Artikel 16 Pausen (Art. 7 AZG)
Die Pausenbestimmungen wurden an die soziale und wirtschaftliche Entwicklung angepasst.
Absatz 1 Der gesellschaftlichen Tendenz von eher kürzeren gewünschten Pausen wurde Rechnung getragen. Pausen von 30 - 59 Minuten gelten als verkürzt. Der Absatz ist für sämtliche Pausen eines Dienstes zu beachten. Buchstabe a: Sind im Dienst Pausen mit einer Dauer von 45 - 59 Minuten geplant, so ist eine Anhö- rung erforderlich. Buchstabe b: Sind im Dienst Pausen mit einer Dauer von 30 - 44 Minuten geplant, so ist eine Verein- barung erforderlich.
Absatz 2 Die in diesem Absatz erwähnten Ersuchen sollen gegenüber anderen Wünschen höher gewichtet wer- den.
Absatz 5 Pausen in der Nacht sind für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer belastend. Dem Aspekt des Gesundheitsschutzes soll daher für Pausen in der Nacht mehr Gewicht gegeben werden. Buchstabe a: Dies bedeutet, dass ohne die Pause eine ununterbrochene Arbeitszeit von mehr als 5 Stunden bzw. 5 Stunden 10 Minuten vorhanden wäre. Buchstabe b: Zusätzlich zu den einzuhaltenden Bestimmungen für Pausenlokalitäten (Art. 30 Abs. 2 AZGV i.V.m der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz, ArGV 3 6) sind für solche Pausen zusätzlich Ruhe- gelegenheiten (Art. 33 Abs. 3 ArGV 3) anzubieten. Fehlen diese, ist ab der 61. Minute ein Zeitzu- schlag von 100% (Art. 7 Abs. 3 AZG) zu gewähren.
Artikel 17 Zeitzuschlag für Pausen (Art. 7 Abs. 3 AZG)
Die Zeitzuschläge für Pausen wurden an die soziale und wirtschaftliche Entwicklung angepasst.
Buchstabe a: Es werden die Zeiten aller Pausen ausserhalb des Dienstortes zusammengezählt. Ergibt das Resultat mehr als 60 Minuten, ist ab der 61. Minute ein Zeitzuschlag von 30% (Art. 7 Abs. 3 AZG) zu gewähren.
6 SR 822.113 9/17
Buchstabe b: Es werden die Zeiten aller Pausen zusammengezählt. Ergibt das Resultat mehr als 60 Minuten, ist ab der 61. Minute ein Zeitzuschlag von 30% (Art. 7 Abs. 3 AZG) zu gewähren.
Artikel 18 Ruheschicht (Art. 8 AZG)
Mit der Anpassung des Gesetzes wurde die Mindestruheschicht in der Verordnung für zwingende Gründe wie höhere Gewalt und Betriebsstörungen auf 8 Stunden festgelegt.
Artikel 19 Anspruch auf Ruhsonntagen (Art. 10 Abs. 2 AZG)
Die mögliche Anzahl von kantonalen Feiertagen wurde erhöht. Als kantonale Feiertage gelten die durch den jeweiligen Kanton als gesetzliche Feiertage bezeichneten Tage.
Wird mit der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eine Herabsetzung der Ruhesonntage nach Ab- satz 2 vereinbart, sind als ganze Samstage und Sonntage der Zeitraum zwischen 0 Uhr und 24 Uhr beider Tage zu verstehen. Nur so zählt es als dienstfreies Wochenende.
Mit in die Ferien fallende Sonntage und Feiertage sind die in den 7 Tagen einer Ferienwoche enthalte- nen Tage gemeint.
Artikel 20 Zuteilung der Ruhetage und der Ruhesonntage (Art. 10 Abs. 1 und 2 AZG)
Die gesamte Bestimmung wurde vereinfacht. Sie lässt sowohl für die Arbeitnehmerin und den Arbeit- nehmer, als auch für das Unternehmen mehr Möglichkeiten zu.
Artikel 21 Verschiebung von Ruhetagen (Art. 10 Abs. 1 AZG)
Gegenüber den aktuellen Bestimmungen wurden im Grundsatz keine materiellen Veränderungen vor- genommen.
Artikel 22 Ruhetage bei Abwesenheit (Art. 10 Abs. 5 AZG)
Die Bestimmungen wurden dem Gesetz angepasst.
Artikel 23 Ruhetage beim Wechsel des Dienstverhältnisses (Art. 10 Abs. 5 AZG) 10/17
Die Bestimmungen wurden dem Gesetz angepasst.
Artikel 24 Fahrzeugführerinnen und -führer nach Artikel 11 Absatz 1 AZG (Art. 11 AZG)
Die Bestimmung wurde vereinfacht. Ebenfalls wurde der aktuell nicht geregelte Fall bei Betriebsstö- rungen und höherer Gewalt abgedeckt.
Die Bestimmung regelt den Dienst der Motorfahrzeug- und Trolleybusführerinnen und -führer am Lenkrad sowie den Dienst der Wagenführerinnen und -führer von Strassenbahnen. Damit sind Zeiten gemeint, in welchen sich die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer auf den Verkehr konzentrieren muss. Dies sind neben dem reinen Fahren auch Standzeiten vor Ampeln oder im Stau sowie Halte an Zwischenstationen. Wartezeiten an der Wendestation bis zur Abfahrtszeit oder auch Zeiten zum Tan- ken der Fahrzeuge gehören nicht dazu.
Artikel 25 Dienstpläne (Art. 12 AZG)
Die Bestimmungen zu den Dienstplänen wurden komplett überarbeitet.
Absatz 1 Mit Ort und Art der Tätigkeit ist zum Beispiel gemeint, auf welcher Anlage, Liniennummer oder Strecke der Einsatz erfolgt und ob Vor- und Nachbearbeitungsaufgaben wie Tanken, Kontrolltätigkeiten oder Putzen notwendig sind. Auch unter Ort der Tätigkeit gehört, wenn nach dem entsprechenden Dienst immer eine auswärtige Ruheschicht notwendig ist.
Absatz 2 Grafische Dienstpläne sind notwendig wenn vom Beginn des frühesten Dienstes bis zum Ende des spätesten Dienstes mehr als 12 Stunden vergehen.
Absatz 3 Die Einteilung der Dienste wird dazu benötigt, um die möglichen oder nicht erlaubten verkürzten Ru- heschichten nach Artikel 18 Absatz 2 zu prüfen. Auf dem Dienstplan muss nicht zwingend ersichtlich sein, um welchen Dienst es sich handelt.
Absatz 4 Die Bekanntgabe im Entwurf bedeutet, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer damit angehört werden und sich dazu äussern können (Art. 12 Abs. 2 AZG).
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Absatz 5 Für die Definition von Arbeitszeitautonomie kann sinngemäss auf die Wegleitung zum Artikel 73a Ab- satz 1 Buchstabe a der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) 7 verwiesen werden.
Artikel 26 Diensteinteilungen (Art. 12 AZG)
Die Bestimmungen zu den Diensteinteilungen wurden komplett überarbeitet.
Absatz 2 Die Bekanntgabe im Entwurf bedeutet, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer damit angehört werden und sich dazu äussern können (Art. 12 Abs. 2 AZG).
Absatz 7 Die Fristen gelten als «eingehalten», wenn sie vorzeitig bekanntgegeben werden. Eine Vereinbarung nach Absatz 8 ist hierfür nicht nötig.
Absatz 8 Es sind sämtliche vorhandenen Fristen des Artikels gemeint.
3. Kapitel: Ferien
Artikel 27 Ferienanspruch (Art. 14 Abs. 1 AZG)
Keine Anpassungen gegenüber der geltenden Verordnung.
Artikel 28 Bezug der Ferien (Art. 14 AZG)
Unter anderem wurde eine Angleichung an das Obligationenrecht vorgenommen.
Artikel 29 Kürzung der Ferien (Art. 14 Abs. 4 AZG)
7 SR 822.111 12/17
Die Bestimmung über die Abwesenheit während eines gesamten Kalenderjahres wurde neu aufge- nommen.
4. Kapitel: Gesundheitsschutz und Unfallverhütung
Artikel 30 (Art. 15 AZG)
Absatz 2 Ein Bedürfnis des Personals für Pausenräume besteht einerseits, sobald das Personal darum ersucht, andererseits aber auch automatisch, wenn die Pause nicht zumutbar zu Hause verbracht werden kann. Das heisst, sobald nicht sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nahe dem Dienstort wohnen.
5. Kapitel: Ausnahmebestimmungen
Die Bestimmungen des gesamten Kapitels wurden grossmehrheitlich überarbeitet.
1. Abschnitt: Automobilunternehmen
Artikel 31 (Art. 10 Abs. 2 AZG)
Sehr kleine Busunternehmen oder Teile davon, sowie solche mit hauptsächlichem Verkehr am Wo- chenende (z. B. touristisch) haben Mühe genügend Ruhesonntage zu gewähren. Daher ist eine Her- absetzung der Anzahl Ruhesonntage möglich.
2. Abschnitt: Seilbahnunternehmen
Die Bestimmungen des gesamten Abschnitts wurden grossmehrheitlich überarbeitet.
Artikel 32 - 37 (Art. 7 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und 2, Art. 21 Abs. 2 AZG)
Die Schwerpunkte für die Ausnahmebestimmungen für Seilbahnunternehmen liegen bei den Pausen- bestimmungen, den Ruhesonntagen, dem Saisonbetrieb sowie bei der Pistenpräparation. Es wird ver- mehrt auf die Aspekte des touristischen Umfelds und der Wetterabhängigkeit Rücksicht genommen. So können sowohl starke wie auch schwache Verkehrstage bewältigt werden. 13/17
3. Abschnitt: Reine Zahnradbahnen
Die Bestimmungen des gesamten Abschnitts wurden grossmehrheitlich überarbeitet. Reine Zahnrad- bahnen sind solche, welche gemäss der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung NZV keinen Netzzugang gewähren müssen (Art. 1 Abs. 3 Bst. a NZV8).
Artikel 38 - 41 (Art. 7 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und 2, Art. 21 Abs. 2 AZG)
Die Schwerpunkte für die Ausnahmebestimmungen für reine Zahnradbahnen liegen bei den Pausen- bestimmungen und dem Saisonbetrieb. Es wird vermehrt auf die Aspekte des touristischen Umfelds Rücksicht genommen. So können sowohl starke wie auch schwache Verkehrstage bewältigt werden.
4. Abschnitt: Schifffahrtsunternehmen
Die Bestimmungen des gesamten Abschnitts wurden grossmehrheitlich überarbeitet.
Artikel 42 - 46 (Art. 7 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und 2, Art. 21 Abs. 2 AZG)
Die Schwerpunkte für die Ausnahmebestimmungen für Schifffahrtsunternehmen liegen bei den Pau- senbestimmungen und dem Saisonbetrieb. Es wird vermehrt auf die Aspekte des touristischen Um- felds und der Wetterabhängigkeit Rücksicht genommen. So können sowohl starke wie auch schwache Verkehrstage bewältigt werden.
Artikel 45 Mit höchstens 6 aufeinanderfolgenden Monaten ist zum Beispiel eine Periode vom 1. April bis 30. September oder vom 16. April bis 15. Oktober gemeint.
5. Abschnitt: Fahrplanmässige Verpflegungsdienste in Zügen
Die Ausnahmebestimmungen für Fahrplanmässige Verpflegungsdienste in Zügen, wie zum Beispiel Speisewagen und Minibars sollen den komplexeren Personaleinsatz gegenüber einem stationären Gastronomiebetrieb ermöglichen.
8 SR 742.122 14/17
Artikel 47 - 49 (Art. 10 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 2 AZG)
Gegenüber den aktuellen Bestimmungen sind nur sehr geringfügige Anpassungen vorgesehen.
6. Abschnitt: Schlafwagen- und Liegewagenbetriebe
Artikel 50 (Art. 21 Abs. 2 AZG)
Infolge der fast vollständigen Aufhebung aller Nachtzug - Verbindungen, werden kaum noch Ausnah- mebestimmungen benötigt.
7. Abschnitt: Baudienste
Die Bestimmungen des gesamten Abschnitts wurden grossmehrheitlich überarbeitet.
Artikel 51 - 55 (Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 2 AZG
Die Arbeitsweisen im Baudienst haben sich stark verändert. So sind die Unterhaltsfenster in der Nacht kürzer geworden. Auch gibt es Tendenzen zu Totalsperren, welche eine effizientere Arbeitsweise er- möglichen.
Artikel 54 Der Ausgleich muss normalerweise innerhalb von drei Arbeitstagen erfolgen (Art. 5 Abs. 3 AZG). Dies gilt auch für den Baudienst bei Überschreitungen bis zu 2 Stunden. Ist beim Baudienst eine Über- schreitung von mehr als 2 Stunden erforderlich, kann der geforderte Ausgleich innerhalb von sieben statt drei Arbeitstagen erfolgen.
Artikel 55 Die Ausnahmebestimmung ist anwendbar für den Lötschberg-Basistunnel, den Gotthard-Basistunnel und den Ceneri-Basistunnel.
8. Abschnitt: Werkstätten für Bau und Unterhalt von Fahrzeugen
Der Abschnitt wurde neu erarbeitet.
Artikel 56 (Art. 21 Abs. 2 AZG)
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Die Bestimmung ermöglicht, einen hohen und zeitlich begrenzten Arbeitsanfall in Werkstätten aufzu- fangen.
9. Abschnitt: Interventionszentren für die Koordination und die Behebung von Be-
triebsstörungen
Gegenüber den aktuellen Bestimmungen sind nur sehr geringfügige Anpassungen vorgesehen.
Artikel 57 (Art. 21 Abs. 2 AZG)
Neben den Lösch- und Rettungszügen, kann diese Bestimmung nun auch für andere Dienste eines Interventionszentrums angewandt werden.
10. Abschnitt: Sportveranstaltungen und Grossanlässe
Für grössere Sportveranstaltungen und grössere Events müssen zur Wahrung der Sicherheit Spezia- listen eingesetzt werden. Die teilweise langen An- und Abreisezeiten sind dabei unumgänglich.
Artikel 58 - 59 (Art. 4 Abs. 4, Art. 7 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2 AZG)
Der Artikel 58 basiert auf einer aktuellen Bestimmung und wurde nur geringfügig verändert. Bei Arti- kel 59 handelt es sich um eine neue Bestimmung.
11. Abschnitt: Bekanntgabe der vom BAV bewilligten Ausnahmen
Artikel 60 (Art. 21 AZG)
Bewilligt das BAV zusätzliche, als in dieser Verordnung vorhandene Ausnahmebestimmungen, ist dies den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch das Unternehmen zu kommunizieren.
6. Kapitel: Arbeitszeitgesetzkommission
Artikel 61 (Art. 22 AZG)
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Seit der Bahnreform 1 1999 und der PTT-Reform 1998 sind die Rechtsverhältnisse der SBB, der Post und der übrigen konzessionierten Transportunternehmen schrittweise angeglichen worden. Im Sinne der Gleichbehandlung erfolgt auch hier eine Angleichung, indem die SBB und Post nicht zwingend je eine Vertretung für die Kommission stellen müssen. Die ausgewogene Zusammensetzung der Kom- mission ist durch Artikel 57e des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG)9 weiter- hin gegeben.
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Artikel 62 Aufsicht und Vollzug (Art. 18, 19 und 20 AZG)
Artikel 63 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die bestehende Verordnung wird aufgehoben und durch den vorliegenden Entwurf ersetzt.
Artikel 64 Inkrafttreten
Der Inkraftsetzungszeitpunkt wird so gewählt, dass den Unternehmen genügend Zeit für die Umstel- lung bleibt.
4. Inkraftsetzung
Die Inkraftsetzung ist rechtzeitig auf den Fahrplanwechsel am 9. Dezember 2018 geplant. Gleichzeitig findet die Inkraftsetzung des teilrevidierten Gesetzes (BBl 2016 4987) statt.
SR 172.010 17/17