Art. 6 Oberaufsicht des Bundes ..................................................................... 6
Art. 27 Elektronische Auskunft und Einsichtnahme .......................................... 6
Art. 28 Erweiterter Zugang: Zugriffsberechtigung ............................................. 6
Art. 29 Erweiterter Zugang: Modalitäten........................................................... 8
Art. 30 Erweiterter Zugang: Protokollierung, Entzug der Zugriffsberechtigung bei Missbrauch ..................................................................................... 8
Art. 30a Statistische Datenerhebung ................................................................. 9 3 Auswirkungen ......................................................................................................... 10 3.1 Auswirkungen auf den Bund ............................................................................ 10 3.1.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen ........................................... 10 3.1.2 Andere Auswirkungen ........................................................................ 10 3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete ................................................................... 10 3.3 Andere Auswirkungen ...................................................................................... 10 4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrats ................. 10 4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung ...................................................................... 10 4.2 Verhältnis zu Strategien des Bundesrats ......................................................... 10 5 Rechtliche Aspekte ................................................................................................. 11 5.1 Gesetzliche Grundlage und Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht ............. 11
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Änderung der Grundbuchverordnung (Elektronischer Zugang zu Grundbuchdaten) – Erläuternder Bericht Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.247742 / 233.1/2018/00003
Übersicht Das informatisierte Grundbuch stand in den vergangenen Jahren insbesondere im Zusam- menhang mit der Vorlage «14.034 ZGB. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch)»1 im Fokus der Politik. Die geführten Diskussionen haben gezeigt, dass die Grundbuchverordnung2 im Bereich elektronischer Zugang zu Grundbuchda- ten punktueller Anpassungen bedarf. Vorgeschlagen werden insbesondere Änderungen in Be- zug auf die Modalitäten des erweiterten Zugangs zu Grundbuchdaten im sogenannten Abruf- verfahren. Der Grundsatz, dass die Kantone entscheiden, ob sie das Abrufverfahren über- haupt anbieten wollen und falls ja, welchen Zugriffsberechtigten das Verfahren offenstehen soll, bleibt von den Änderungsvorschlägen jedoch unangetastet. Ferner setzt die Revision die Motion 15.3323 Egloff «Einsichtsrecht betreffend Grundbuchabfragen via Terravis» um. Da- neben enthält die Vorlage einen Vorschlag betreffend die statistische Datenerhebung durch das Bundesamt für Statistik BFS sowie kleinere Anpassungen im Hinblick auf die Inkraftset- zung von Artikel 949d ZGB3.
1 Grundzüge der Vorlage 1.1 Ausgangslage Das Grundbuch dient der Sichtbarmachung von dinglichen Rechten an Grundstücken und ver- wirklicht somit das Publizitätsprinzip im Immobilienbereich. Der Zugang zu Grundbuchdaten wird geregelt in Artikel 970 und 970a ZGB sowie in den Arti- keln 26 bis 30 GBV. Grundsätzlich kann eine Zweiteilung vorgenommen werden in die Ein- sichtnahme in Grundbuchdaten ohne Interessennachweis im Einzelfall (Art. 970 Abs. 2 ZGB,
Art. 26 und 27 GBV) sowie in die Einsichtnahme in jene Grundbuchdaten, die gestützt auf ein berechtigtes Interesse zugänglich sind (Art. 970 Abs. 1 ZGB). Einen Unterfall der zweitgenann- ten Möglichkeit stellt der erweiterte Zugang im Abrufverfahren dar (Art. 28 ff. GBV): Die Kan- tone können für gewisse Personen- resp. Berufsgruppen und Behörden vorsehen, dass ein Interesse zur Einsichtnahme vermutet wird. Die Einsichtnahme erfolgt diesfalls mittels elektro- nischen Zugangs im Abrufverfahren. Die geltende Regelung des Abrufverfahrens hat ver- schiedentlich Anlass zu Diskussionen gegeben. Insbesondere die Einschränkung des Zu- gangs zu Belegen auf Urkundspersonen wird von Seiten einiger Kantone als zu eng empfun- den. Am 15. Dezember 2017 hat das Parlament die Änderung des ZGB betreffend die Beurkundung des Personenstands und das Grundbuch beschlossen.4 Die Revision schafft im ZGB die recht- lichen Grundlagen für die Führung der AHV-Versichertennummer als Personenidentifikator im Grundbuch (Art. 949b ZGB), für die landesweite Grundstücksuche für Behörden (Art. 949c ZGB) und für den Beizug Privater zur Nutzung des informatisierten Grundbuchs (Art. 949d ZGB). Die Referendumsfrist ist am 7. April 2018 unbenutzt abgelaufen. Die Inkraftsetzung der Artikel 949b und 949c ZGB sowie der damit zusammenhängenden Ausführungsbestimmun- gen erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt und ist nicht Gegenstand dieser Vorlage. 5 Die Inkraft- setzung des Artikels 949d ZGB kann hingegen ohne weitere Ausführungsbestimmungen und
1 BBl 2017 7899 2 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV, SR 211.432.1) 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) 4 BBl 2017 7899; Botschaft des Bundesrates vom 16. April 2014 (BBl 2014 3551) 5 Für die technische und administrative Umsetzung der Bestimmungen setzt das Bundesamt für Justiz eine Arbeitsgruppe ein.
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somit bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen. In diesem Zusammenhang enthält die Vor- lage einige wenige Bereinigungsvorschläge.
1.2 Beantragte Neuregelung Die Vorlage schlägt im Wesentlichen folgende Änderungen vor: Die Bestimmungen über die Modalitäten des Abrufverfahrens sollen punktuell ange- passt werden (Art. 28 bis 30 E GBV). Insbesondere sollen die Kantone auch den berechtigten Behörden und den Eigentü- merinnen und Eigentümern von Grundstücken den Zugang zu den Belegen im Abruf- verfahren ermöglichen können (Art. 28 Abs. 2 E GBV). Die Kantone sollen zudem das Abrufverfahren auch für die öffentlich zugänglichen Daten des Hauptbuchs anbieten können (Art. 28 Abs. 3 E GBV). Die Protokollierung der Zugriffe im Abrufverfahren und die Einsichtnahme in die Protokolle sollen neu geregelt werden (Art. 30 E GBV). Die statistische Datenerhebung durch das Bundesamt für Statistik BFS soll in der GBV explizit verankert werden (Art. 30a E GBV). Bereinigungsvorschläge im Hinblick auf die Inkraftsetzung von Artikel 949d ZGB (Art. 6 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 3 E GBV).
1.3 Insbesondere: Zugriffsberechtigung für Anwälte Die Motion 15.3319 Egloff «Zugriffsverträge zum elektronischen Grundstückinformationssys- tem strenger regeln» beauftragt den Bundesrat, Artikel 28 GBV stärker einzugrenzen. Insbe- sondere Anwaltspersonen sollen vom erweiterten Zugang ausgeschlossen werden. Als Be- gründung wird in der Motion angeführt, dass Anwälte den Zugang zum Grundbuch nur punk- tuell benötigen. Alle Personen und Berufsgruppen, die nur punktuell Zugang zum Grundbuch brauchen, sollen Anfragen zu Grundbucheinträgen ausserhalb des Abrufverfahrens tätigen. Auf der anderen Seite verlangt der Schweizerische Anwaltsverband SAV seit Längerem, dass die Kantone interessierten Anwaltspersonen das Abrufverfahren generell öffnen müssen. Nach geltender Regelung können die Kantone Anwaltspersonen den Zugang im Abrufverfah- ren öffnen, sind dazu aber nicht verpflichtet. Das schafft eine gewisse interkantonale Unein- heitlichkeit bei der Berufsausübung. In der Frühjahrssession 2017 hat der Motionär seinen Vorstoss unter Hinweis auf die laufen- den Beratungen der Vorlage 14.034 ZGB6 zurückgezogen. Im Rahmen der Beratungen dieser Vorlage hat das Bundesamt für Justiz (BJ) in Aussicht gestellt, die Regelung der Zugriffsbe- rechtigungen mit den interessierten Kreisen ergebnisoffen zu besprechen. Am 6. September 2017 hat das BJ eine Stakeholderkonsultation zur Frage des Zugangs auf Grundbuchdaten im Abrufverfahren abgehalten. Teilgenommen haben Vertreterinnen und Vertreter des Schweizerischen Hauseigentümerverbands HEV, des Schweizerischen Anwalts- verbands SAV, des Schweizerischen Notarenverbands SNV, des Schweizerischen Verbands der Grundbuchverwalter VSGV, der Fédération romande immobilière FRI, sowie der Kantone Aargau und Bern. Die Stellungnahmen der Teilnehmenden liessen keinen Konsens zur Frage der Wünschbarkeit bzw. Notwendigkeit einer ausweitenden bzw. einschränkenden Regelung
6 Vgl. FN 4
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des elektronischen Zugangs für Anwältinnen und Anwälte durch den Bund erkennen. Vor die- sem Hintergrund erscheint es als angezeigt, am geltenden Recht festzuhalten. Dies ermöglicht es jedem Kanton, nach eigenen Bedürfnissen zu entscheiden, ob Anwältinnen und Anwälten der Zugang im Abrufverfahren gewährt werden kann oder nicht. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass sich in dieser Frage der Föderalismus bewährt hat und das geltende Recht einen Kom- promiss darstellt, mit dem alle Beteiligten leben können.7
1.4 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung Grundbuchdaten sind kantonale Daten und die Kantone sind entsprechend weitgehend frei, die Modalitäten des Abrufverfahrens zu regeln. An diesem Grundsatz sollen auch die vorge- schlagenen Anpassungen nichts ändern. Die in den vergangenen Monaten geführten Gesprä- che mit Vertretern einzelner Kantone und Branchen haben gezeigt, dass das Gerüst der gel- tenden Bestimmungen teilweise als zu eng empfunden wird und den aktuellen Bedürfnissen nicht mehr gerecht wird. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich die Anliegen einzelner Akteure teilweise gegenseitig ausschliessen. Die vorgeschlagene Regelung trägt dieser Tat- sache insofern Rechnung, als an den bestehenden Prinzipien keine Änderungen vorgenom- men werden. Es wird hingegen versucht, durch punktuelle Anpassungen eine Verbesserung des Ist-Zustands zu bewirken.
1.5 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen Die vorgeschlagenen Änderungen respektieren die Kompetenz der Kantone im Grundbuch- wesen und haben grundsätzlich keine direkten finanziellen Auswirkungen für Bund und Kan- tone zur Folge. Besonderes Augenmerk verdient in diesem Zusammenhang die vorgeschlagene Möglichkeit der Einsichtnahme der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer in die Protokolle der Zu- griffe im Abrufverfahren (Art. 30 Abs. 2 E GBV). Eine solche Einsichtnahme verursacht bei den Kantonen und den durch die Kantone eingesetzten privaten Aufgabenträgern einen gewissen Mehraufwand. Eine allfällige entsprechende Gebührenregelung liegt in der Kompetenz der Kantone.
1.6 Umsetzung Die Umsetzung der vorgeschlagenen Änderungen erfolgt in den Kantonen. Auf Stufe Bundes- recht bedarf es keiner weiteren Umsetzungsregularien.
1.7 Erledigung parlamentarischer Vorstösse Mit der vorliegenden Revision wird die Motion 15.3323 Egloff «Einsichtsrecht betreffend Grundbuchabfragen via Terravis» umgesetzt.
7 An der Stakeholderkonsultation wurde auch die Frage des Zugangs zu Belegen im Abrufverfahren für Behörden andiskutiert (vgl. die Ausführungen zu Art. 28 Abs. 2 E GBV). Diese Erweiterung ist grundsätzlich auf Zustimmung gestossen.
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2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 6 Oberaufsicht des Bundes Abs. 1: Das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA) im BJ übt die Ober- aufsicht über die Grundbuchführung in den Kantonen aus. Diese Oberaufsicht erstreckt sich auch auf allfällige Dritte, die durch die Kantone eingesetzt werden (so explizit neu Artikel 949d Absatz 2 ZGB: «Die privaten Aufgabenträger unterstehen der Aufsicht der Kantone und der Oberaufsicht des Bundes»). Private Aufgabenträger, die das EGBA zur Erfüllung administra- tiver Hilfstätigkeiten – unter Einhaltung der Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswe- sen – einsetzt, unterstehen selbstverständlich ebenfalls der (Ober-)Aufsicht des EGBA. Die vorgeschlagene Formulierung in Absatz 1 orientiert sich am Wortlaut der neuen ZGB-Be- stimmung in Artikel 949d Absatz 2 ZGB und stellt eine Bereinigung dar. Abs. 3: Die beantragte Streichung des Buchstabens f (Mustervorlagen über den erweiterten Zugang) ergibt sich aus der vorgeschlagenen Anpassung des Artikels 29 E GBV. Auf die dor- tigen Ausführungen wird verwiesen.
Art. 27 Elektronische Auskunft und Einsichtnahme Die geltende Formulierung geht davon aus, dass das EGBA eine Trägerorganisation ausser- halb der Bundesverwaltung mit der Einrichtung eines gesamtschweizerischen Grundstücksin- dexes beauftragen kann. Die gewählte Formulierung ist auf eine Vereinbarung der Schweize- rischen Eidgenossenschaft mit der SIX Group AG (heute SIX Terravis AG) über die Zusam- menarbeit im Projekt eGRIS (elektronisches Grundstücksinformationssystem) vom 30. Sep- tember 2009 zurückzuführen. Nach dieser Vereinbarung war die SIX Group AG in Zusammen- arbeit mit den Kantonen zur Realisierung eines Grundstücksindexes befugt. Dieses Teilprojekt wurde nicht realisiert und die Vereinbarung ist mittlerweile nicht mehr in Kraft. Unter Berück- sichtigung der Bereinigung in Artikel 6 Absatz 1 GBV ist auch an dieser Stelle eine Anpassung angezeigt.
Art. 28 Erweiterter Zugang: Zugriffsberechtigung Abs. 1 bestätigt den bereits nach geltendem Recht bestehenden Grundsatz, wonach die Kan- tone den berechtigten Personen und Behörden ohne Interessennachweis im Einzelfall Zugang im elektronischen Abrufverfahren zu den Grundbuchdaten gewähren können. Der Einleitungs- satz entspricht inhaltlich (mit Ausnahme des Wegfalls der «Vereinbarung»; vgl. die Ausführun- gen zu Art. 29 E GBV) der geltenden Bestimmung. Die Änderung soll klarstellen, dass die Kantone als Datenherren über die Zugriffsberechtigung entscheiden. Im Übrigen werden fol- gende Neuerungen vorgeschlagen: Buchstabe a: Die Ergänzung mit «durch sie bevollmächtigte Personen» soll klarstellen, dass Urkundspersonen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Substitute hinzuziehen können. Diese Substitution entspricht heutiger Praxis. Buchstabe b: Die geltende Bestimmung wird insofern angepasst, als die Schweizeri- sche Post gestrichen wird. Der Zugang für Banken, die Schweizerische Post, Pensi- onskassen, Versicherungen und vom Bund anerkannte Institutionen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19918 über das bäuerliche
8 SR 211.412.11
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Bodenrecht (BGBB) ist limitiert auf Daten, die zur «Erfüllung ihrer Aufgaben im Hypo- thekargeschäft» benötigt werden. Die Aufgaben im Hypothekargeschäft werden neu von der Post Finance abgedeckt, die unter die Gruppe der «Banken» fällt. Die Strei- chung der Schweizerischen Post hat somit materiell keine Änderung zur Folge. Buchstabe c: Mit dieser neuen Delegationsermächtigung soll dem wachsenden Bedürf- nis des Outsourcings der Kreditverarbeitung an spezialisierte Dienstleister entsprochen werden. Buchstabe d: Entspricht der geltenden Fassung (aktuell Bst. c). Buchstabe e: Lediglich redaktionelle Anpassung – entspricht inhaltlich der geltenden Fassung (aktuell Bst. d). Der Zugang im Abrufverfahren richtet sich – sowohl in seiner geltenden Fassung als auch mit den vorgeschlagenen Änderungen – in erster Linie an professionelle Nutzerinnen und Nutzer. Bei der Benutzergruppe der Eigentümerinnen und Eigentümer ist deshalb in erster Linie an grosse Immobilienbesitzerinnen und -besitzer zu denken, wie beispielsweise die SBB. Abs. 2: Neu sollen die Kantone die Möglichkeit haben, neben den Urkundspersonen auch den im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometerinnen und -Geometern, den Behör- den sowie den durch die Urkundspersonen bevollmächtigten Personen den Zugang zu den Belegen zu gewähren. Einige Kantone gewähren bereits heute den Behörden den Zugang zu den Belegen. Dies führt zu einer Diskrepanz: Gestützt auf Artikel 953 Absatz 2 ZGB und Artikel 52 Absatz 3 SchlT ZGB bedürfen kantonale Vorschriften im Grundbuchwesen, ausgenommen jene über die Ernen- nung und die Besoldung der Beamten, der Genehmigung des Bundes. Die Genehmigung wird ausgesprochen, sofern die kantonalen Bestimmungen bundesrechtskonform sind. Dies hat in der Vergangenheit zu einer Verweigerung der Genehmigung geführt, wenn Kantone den Be- hörden den Zugang zu den Belegen ermöglichen wollten. Kantone, die einen solchen Zugang jedoch noch unter der alten Grundbuchverordnung eingeführt hatten, konnten und können ih- ren Behörden den Zugang nach wie vor gewähren. Die vorgeschlagene Änderung soll hier Abhilfe schaffen. Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken sollen nicht schlechter gestellt werden als Urkundspersonen und Behörden. Entsprechend wird vorgeschlagen, den Kantonen die Möglichkeit zu eröffnen, den Zugang zu Belegen im Abrufverfahren auch für Eigentümerinnen und Eigentümer zu öffnen. Abs. 3: Öffentlich zugängliche Grundbuchdaten sind solche, die ohne Interessennachweis einsehbar sind. Das Einsichtsrecht umfasst folgende Daten des Hauptbuches: die Grund- stücksbezeichnung und -beschreibung, den Namen und die Identifikation der Eigentümerin resp. des Eigentümers, die Eigentumsform, das Erwerbsdatum, die Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie gewisse Anmerkungen (Art. 970 Abs. 2 ZGB und Art. 970 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 26 Abs. 1 GBV). Hierbei darf eine Auskunft oder ein Auszug nur für ein bestimmtes Grundstück abgegeben werden (Art. 26 Abs. 2 GBV), d.h. eine personenbezogene Suche ist im Rahmen der öffentlich zugänglichen Daten nicht zulässig. Nach der geltenden Regelung können die Kantone die nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a GBV ohne Interessennachweis einsehbaren Daten des Hauptbuchs im Internet öffentlich zu- gänglich machen (Art. 27 Abs. 1 GBV). Mit dem vorgeschlagenen Absatz 3 soll es den Kantonen offenstehen, den Berechtigten nach Absatz 1 auch Zugang im Abrufverfahren zu den öffentlich zugänglichen Daten des Haupt- buchs nach Artikel 26 GBV zu gewähren. Auch wenn im Einzelfall kein Interesse glaubhaft gemacht werden muss, ist der Datenzugriff im Abrufverfahren beschränkt auf jene Daten, die
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«zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben» (Bst. a), «zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Hypo- thekargeschäft» (Bst. b), «zur Ausübung des Berufs» (Bst. d) oder «zur Ausübung ihrer Ge- schäftstätigkeit oder der Wahrnehmung ihrer Rechte» (Bst. e Ziff. 2) benötigt werden. Bei den öffentlich zugänglichen Daten des Hauptbuchs nach Artikel 26 GBV ist eine solche Einschrän- kung jedoch nicht vorhanden. Mit der vorgeschlagenen Anpassung können die Kantone den Berechtigten nach Artikel 28 Absatz 1 GBV Zugang zu den öffentlich zugänglichen Daten des Hauptbuchs über das Abrufverfahren gewähren, ohne dass der Datenzugriff zusätzlich legiti- miert (z.B. «zur Ausübung des Berufs») sein muss. Der Zugang zu öffentlich zugänglichen Daten des Hauptbuchs darf auch im Abrufverfahren nur grundstücksbezogen erfolgen und das System ist vor Serienabfragen zu schützen.
Art. 29 Erweiterter Zugang: Modalitäten Die vorgeschlagene Regelung sieht vor, die Passage betreffend den Abschluss von Vereinba- rungen nach einem Muster des EGBA zu streichen. Die gewählte offenere Formulierung ge- währt den Kantonen in Bezug auf die Regelung der Modalitäten einen grösseren Spielraum. Die Grundsätze der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten als Teilgehalt der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) verlangen grundsätzlich, dass alle Anwälte, Banken usw. jeweils untereinander gleichbehandelt werden. Eine Regelung der Modalitäten für die verschiedenen Kategorien der Zugriffsberechtigung sollte daher idealer- weise in generell-abstrakter Form, also in Rechtssätzen, erfolgen. Diese Ausgangslage legt es nahe, den Zugang im Einzelfall auf Gesuch hin mit einer Verfügung zu gewähren. Die Re- gelung in einem Rechtssatz ermöglicht ferner den interessierten Kreisen, ihre Anliegen (ins- besondere betreffend Zugriffsberechtigung) im kantonalen Gesetzgebungsprozess einzubrin- gen. In welcher Form der Zugang tatsächlich gewährt wird, ergibt sich aus dem kantonalen Recht. Dieses kann den dargestellten Überlegungen folgen oder weiterhin Verträge mit den Nutzern vorsehen. Auf jeden Fall sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen einzuhalten.
Art. 30 Erweiterter Zugang: Protokollierung, Entzug der Zugriffsberechtigung bei Missbrauch Die vorgeschlagene Streichung des geltenden Absatz 1 hat keine materiellen Auswirkungen und ist rein redaktioneller Natur. Bereits die geltende Bestimmung sieht vor, dass Zugriffe vom Auskunftssystem automatisch protokolliert und die Protokolle während zwei Jahren aufbewahrt werden (geltender Abs. 2; neu Abs. 1). Die Protokollierung hat lückenlos zu erfolgen. In Umsetzung der vom Parlament angenommenen Motion 15.3323 Egloff «Einsichtsrecht betreffend Grundbuchabfragen via Terravis» wird neu ein Einsichtsrecht für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer in die Protokolle vorgesehen (neuer Abs. 2). Datenschutz- und Datensicherheit sind ernst zu nehmende Anliegen. Dies hat sich auch im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zur Vorlage «14.034 ZGB. Schweizerisches Zivil- gesetzbuch (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch)» 9 gezeigt. Mit der Einführung des elektronischen Zugangs im Abrufverfahren räumen die Kantone den gegebenenfalls ein- gesetzten privaten Aufgabenträgern sowie den Zugriffsberechtigten Befugnisse ein, deren Ausübung zu überwachen ist.
9 BBl 2017 7899
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Die Kantone überwachen die Tätigkeit der eingesetzten privaten Aufgabenträger und den Da- tenbezug im Abrufverfahren. Sie kontrollieren insbesondere die Einhaltung der zulässigen Zu- griffszwecke. Zudem unterstehen die privaten Aufgabenträger wie die Kantone der Oberauf- sicht des Bundes. Den Kantonen steht es frei, ob sie ihre Aufsichtspflichten alleine oder aber im Verbund ausü- ben. Wie auch in anderen Gebieten führt die Digitalisierung zu einer gewissen Verschiebung der Ausgestaltung der Aufsicht im Bereich Grundbuch: Gefragt oder erforderlich ist hochspe- zifisches technisches Know-how. Abs. 3 entspricht der geltenden Regelung.
Art. 30a Statistische Datenerhebung Mit Artikel 4 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes 10 verfügt das Bundesamt für Statistik BFS über die notwendige gesetzliche Grundlage, um die von der Bundesstatistik benötigten Grund- stücksdaten Dritter bei den betroffenen kantonalen Behörden, d.h. bei den kantonalen Grund- buchämtern, zu erheben. Diese haben die Daten gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 BStatG unent- geltlich zur Verfügung zu stellen. Da die GBV nur den elektronischen Zugriff im Abrufverfahren explizit regelt, ist es aus Gründen der Transparenz notwendig, in der Verordnung auch explizit die Datenlieferung an das BFS zu regeln. Die Ausführungen zu den Datenlieferungen sind erforderlich, da das in den Artikeln 28 bis 30 GBV geregelte Abrufverfahren nur Einzelabfragen vorsieht bzw. erlaubt, das BFS zur Erfüllung seiner statistischen Aufgaben die erforderlichen Daten dagegen für sämtliche von der Erhebung betroffenen Grundstücke benötigt. Artikel 30a verweist auf die Gesetzgebung über die Bundesstatistik, namentlich auf das BStatG und auf die Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bun- des, insbesondere auf deren Anhang. Dieser regelt u.a. den Erhebungsgegenstand und die Periodizität der Datenlieferungen. Nach Artikel 5 Absatz 1 BStatG ordnet der Bundesrat die erforderlichen Erhebungen an. Die Details der Datenlieferungen wie insbesondere das Format der Daten (Variablen) und die Art der Übermittlung werden sodann in den Erhebungsunterla- gen definiert. Diese sind öffentlich zugänglich. Sie werden auf der Internetseite des BFS pu- bliziert. Bezüglich der Modalitäten ergeben sich aus dem neuen Artikel 30a für die Kantone keine materiellen Änderungen: Die Kantone sind bereits für die Durchführung der langfristigen Sicherung (Langzeitsicherung) nach Artikel 35 GBV verpflichtet, konkrete Formate und Fristen einzuhalten. Die heute für die Bundesstatistik erforderlichen Informationen werden aus der Schnittstelle nach Artikel 949a Absatz 3 ZGB extrahiert. Formate und Periodizität entsprechen den bereits bestehenden Anforderungen, nur das genaue Zeitfenster und der Stichtag werden in den Erhebungsunterlagen zusätzlich festgehalten werden. Um den Kantonen die Datenlieferung möglichst einfach und ohne Zusatzkosten zu ermögli- chen, stellt der Bund eine sichere technische Umgebung zur Verfügung. Aktuell ist dazu die für die langfristige Sicherung nach Artikel 35 GBV aufgebaute Infrastruktur vorgesehen. Ideal- erweise wird die Lösung mit einem Client mit zwei Funktionsweisen entwickelt. Das kantonale Grundbuchamt wählt dann jeweils den entsprechenden Geschäftsfall (Langzeitsicherung und/oder Statistik BFS) und exportiert die Daten im definierten Format (nach Art. 949a Abs. 3 ZGB) eines XML-Files. Nur die für die statistischen Aufgaben erforderlichen und in den Aus- führungsbestimmungen definierten Daten werden dem BFS übermittelt. Die Kantone sind je- doch frei, diese Infrastruktur zu nutzen. Sie können den entsprechenden Datenexport auch in ihre Software-Lösung einbauen, wobei sie aber die Finanzierung und Wartung selbst sicher-
10 Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG, SR 431.01)
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stellen müssen. Die Qualitätsanforderungen an die Daten, das Format und die Datensicher- heitsanforderungen müssen auch in diesem Fall den in den Ausführungsbestimmungen und in den Erhebungsunterlagen definierten Anforderungen entsprechen.
3 Auswirkungen 3.1 Auswirkungen auf den Bund 3.1.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine finanziellen und personellen Auswirkungen auf den Bund.
3.1.2 Andere Auswirkungen Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine anderen Auswirkungen auf den Bund.
3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Die vorgeschlagenen Änderungen stellen keinen unzulässigen Eingriff in die kantonalen Kom- petenzen dar. Einzig betreffend die vorgeschlagene Möglichkeit der Einsichtnahme der Grund- eigentümerinnen und Grundeigentümer in die Protokolle der Zugriffe im Abrufverfahren (Art. 30 Abs. 2 E GBV) ist auf die Ausführungen unter Ziffer 1.5. zu verweisen.
3.3 Andere Auswirkungen Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine anderen Auswirkungen; insbesondere auf die Volkswirtschaft, die Gesellschaft oder auf die Umwelt.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrats 4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 2016 11 zur Legislaturplanung 2015 – 2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 201612 über die Legislaturplanung 2015 – 2019 angekündigt.
4.2 Verhältnis zu Strategien des Bundesrats Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen der Strategie des Bundesrats für eine digitale Schweiz.13
11 BBl 2016 1105 12 BBl 2016 5183 13 Strategie «Digitale Schweiz», April 2016, BBl 2016 3985
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5 Rechtliche Aspekte 5.1 Gesetzliche Grundlage und Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht Gestützt auf Artikel 949a Absatz 2 ZGB ist der Bundesrat zur Regelung zuständig, ob und unter welchen Voraussetzungen die ohne Interessennachweis einsehbaren Daten des Haupt- buchs der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden (Ziff. 3) und für den Zugriff auf die Da- ten, die Aufzeichnungen der Abfragen sowie die Voraussetzungen für den Entzug der Zugriffs- berechtigung bei missbräuchlicher Anwendung (Ziff. 5). Die Mitwirkungspflichten der Grundbuchämter bei den Erhebungen des Bundesamtes für Sta- tistik richten sich direkt nach dem Bundesstatistikgesetz und seinen Ausführungsbestimmun- gen.
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