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Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

Dezember 2019

Verordnungsänderungen in der beruflichen Vor- sorge {FZV ; BW 2 ; BW 3)

Erläuterung Bericht zur Eröffnung des Vernehmlas- sungsverfahrens

Inhalt

1 Ausgangslage 3

2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen 3

2.1 Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und lnvalidenvorsorge (FZV) 3 2.2 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und lnvalidenvorsorge (BW 2) 7 2.3 Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BW 3) 8

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1 Ausgangslage

Die nachfolgend vorgeschlagenen Änderungen betreffen die Verordnung über die Freizügig- keit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und lnvalidenvorsorge (FZV), die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und lnvalidenvorsorge (BW 2) sowie die Verord- nung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BW 3). In diesen drei Verordnungen sind spezifische Anpassungen erforderlich. Es geht darum, einige Verordnungsartikel aufgrund der aktuellen Entwicklung des technischen Zinssatzes, der Mor- talitätsrate und der lnvaliditätsquote anzupassen sowie bestimmte parlamentarische Vor- stösse umzusetzen. Am 25. April 2019 hat die Kammer der Pensionskassenexperten die neue FRP 4 beschlossen. Am 20. Juni 2019 hat die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) mit der FRP 4 die neue Version der Fachrichtlinie als Mindeststandard verabschiedet. In dieser Richt- linie ist kein Referenzzinssatz mehr festgelegt, weshalb die mathematische Formel im FZV- Anhang, die auf diesem Referenzzinssatz beruht, rasch angepasst werden muss. ' Angesichts der aktuellen Entwicklung muss der für die Berechnung der Ein- und Austrittsleis- tung bei Versicherungsplänen mit Leistungsprimat verwendete Zinsrahmen angepasst wer- den. Mit 2,5 Prozent ist die derzeitige untere Grenze zu hoch. Ebenfalls gesenkt werden muss der prozentuale Mindestanteil aller Beiträge, der zur Finanzierung der Leistungen für die Risi- ken Tod und Invalidität verwendet werden muss (Versicherungsprinzip). Der in Artikel 1h BW 2 vorgesehene aktuelle Satz von 6 Prozent entspricht nicht mehr den jüngsten biometri- schen Daten (hauptsächlich in Bezug auf die lnvaliditätswahrscheinlichkeit). Zudem beruhen einige der vorgeschlagenen Verordnungsänderungen auf parlamentarischen Vorstösse: • Art. 3 Abs. 2 Bst. b BW 3 in Erfüllung des Postulats Weibel (Po. 13.3813 Überträge von Geldern der Säule 3a auch nach dem Alter 59/60 ermöglichen) • Art. 15a Abs. 1 und 2 FZV sowie Art. 2a Abs. 1 und 2 BW 3 in Erfüllung der Interpel- lation Dittli (lp. 18.3405 Weshalb erhält ein Mörder Kapitalleistungen seines Opfers in der zweiten und dritten Säule?) • Art. 53 Abs. 1 Bst. e und f sowie Art. 55 Bst. f BW 2 in Erfüllung der Motion Weibel (15.3905 lnfrastrukturanlagen für Pensionskassen attraktiver machen» wird eine ei- gene Limite für die lnfrastrukturanlagen von 10% verlangt).

2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

2.1 Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlasse-

nen- und lnvalidenvorsorge (FZV)

Art. 8 Technischer Zinssatz Die Bestimmung sieht einen Zinsrahmen für die Festlegung des technischen Zinssatzes zur Berechnung der Ein- und Austrittsleistung bei Versicherungsplänen mit Leistungsprimat vor. In Anbetracht der revidierten FRP 4 und der Renditen der Vorsorgeeinrichtungen ist die untere Grenze des aktuellen Zinsrahmens (Bandbreite derzeit 2,5--4,5 %) zu hoch. Dadurch sind die von den Versicherten durch Einkauf erworbenen Leistungen zu hoch und unzureichend finan- ziert. Folglich sind auch die Verpflichtungen - und somit die Verluste - der betroffenen Vor- sorgeeinrichtungen zu hoch. Die Reform der Altersvorsorge 2020 sah deshalb vor, die zugrundeliegende Gesetzesbestim- mung aufzuheben und die Verordnungsbestimmung zu streichen. Damit hätte die Festsetzung

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des genannten Zinssatzes allein im Ermessen der Vorsorgeeinrichtungen und deren Experten gelegen. Ein Missbrauch wäre dank den Fachrichtlinien der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten (SKPE) allerdings nicht zu befürchten gewesen. Das Volk hat die Reform im Jahr 2017 jedoch abgelehnt. Um Verluste bei den Vorsorgeeinrichtungen zu vermeiden, ist eine Anpassung dieser Bestim- mung dringend notwendig, die nächste Gesetzesrevision kann nicht abgewartet werden. Der neue Zinsrahmen soll 1,0 bis 4,5 Prozent betragen und neue Möglichkeiten bieten. Mit dieser Bandbreite sollten alle tatsächlich verwendeten technischen Zinssätze abgedeckt sein (s. Art. 26 Abs. 2 FZG). Die Vorsorgeeinrichtungen werden jedoch nicht verpflichtet, ihren technischen Zinssatz zu senken.

Art. 15a (neu) Kürzung von Leistungen bei vorsätzlicher Herbeiführung des Todes der versicherten Person durch die begünstigte Person In seiner Antwort vom 5. September 2018 auf die Interpellation von Ständerat Josef Dittli vom 29. Mai 2018 (18.3405, Weshalb erhält ein Mörder Kapitalleistungen seines Opfers in der 2. und 3. Säule) hat der Bundesrat dem Parlament die Prüfung einer Regelung in Aussicht ge- stellt, die es FreiZügigkeitseinrichtungen und Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge inskünftig ermöglichen soll, Kapitalleistungen an Begünstigte zu kürzen oder zu verweigern, wenn diese den Tod der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt haben. In der obligato- rischen beruflichen Vorsorge besteht bereits heute die Möglichkeit, Hinterbliebenenleistungen bei schwerem Verschulden zu kürzen oder zu verweigern. Insbesondere bei einer vorsätzli- chen Tötung ist eine Kürzung oder Verweigerung der obligatorischen Leistungen also gestützt auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich. Mit den nachfolgend vorgeschlagenen Verordnungsanpassungen erfüllt der Bundesrat das von SR Dittli in seiner Interpellation vor- gebrachte Anliegen.

Absatz 1 Der neue Artikel 15a gibt den Freizügigkeitseinrichtungen ausdrücklich das Recht, Leistungen an Begünstige zu kürzen oder zu verweigern, wenn diese den Tod der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt haben. Die neue Bestimmung knüpft systematisch an Artikel 15 FZV an, da sie die Leistungserbrin- gung im Rahmen der Begünstigtenordnung um ein dispositives Leistungsfolgerecht ergänzt. Artikel 15a ist als Kann-Bestimmung ausgestaltet: Möchte eine Freizügigkeitseinrichtung von der Möglichkeit Gebrauch machen, eine Todesfallleistungen unter gegebenen Voraussetzun- gen zu kürzen oder zu verweigern, muss sie hierfür eine reglementarische Grundlage schaf- fen. Im Reglement selbst muss vorgesehen sein, ob und unter welchen Voraussetzungen es zur Kürzung oder Verweigerung der Leistung kommt. Die Freizügigkeitseinrichtungen verfügen bei der Ausgestaltung dieser Regelung sowie bei deren Anwendung im Einzelfall im Rahmen der Vorgaben des Artikels über ein gewisses Er- messen. So müssen sie nach einem konkreten Tötungsdelikt das Ausmass der Kürzung oder die Verweigerung der Leistung beschliessen können. Beispielsweise könnte sie vorsehen, dass bei Mord eine gänzliche Leistungsverweigerung droht, in Fällen der vorsätzlichen Tötung oder des Totschlags jedoch lediglich eine Leistungskürzung. Freilich muss sie bei der Ermes- sensbetätigung die Grundsätze der Verhältnismässigkeit, der Gleichheit sowie des Willkürver- bots beachten. In der Praxis sind Fälle denkbar, in denen Freizügigkeitseinrichtungen Todesfallleistungen in Unkenntnis von Umständen erbringen, die nach dem Reglement eigentlich zu Leistungskür- zungen oder -verweigerungen führen würden. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn eine Freizügigkeitseinrichtung keine Kenntnis davon hat, dass ein Strafverfahren gegen den Begünstigten wegen eines einschlägigen Deliktes gegen den verstorbenen Versicherten eröffnet wurde oder wenn ein entsprechender Tatverdacht gegen eine begünstigte Person erst 4

Monate oder Jahre nach Auszahlung der Leistung entsteht. In solchen Fällen, in denen eine Freizügigkeitseinrichtung infolge Unwissens ein Todesfallkapital auszahlt, das sie in Kenntnis der tatsächlichen Umstände hätte kürzen oder verweigern können, soll sie nicht nochmals zur Leistungserbringung an einen nachfolgenden Begünstigten (s. dazu Absatz 2) angehalten wer- den können. Absatz 1 sieht vor, dass die Anwendung des Leistungsfolgerechts voraussetzt, dass die Freizügigkeitseinrichtung anlässlich der Leistungserbringung tatsächlich Kenntnis der Gründe hat, die zur Leistungskürzung oder -verweigerung berechtigen. Eine Freizügigkeits- einrichtung könnte aber für solche Fälle einen reglementarischen Rückforderungsanspruch vorsehen, um die unberechtigte Person nachträglich zur Rückerstattung verpflichten zu kön- nen. Dies würde es ermöglichen, die Todesfallleistung zumindest im Umfang der erlangten Rückzahlung doch noch der nachfolgenden begünstigten Person zugänglich zu machen. Selbstverständlich braucht eine Freizügigkeitseinrichtung die Todesfallleistung an eine be- günstigte Person, gegen die ein Strafverfahren wegen eines Delikts läuft, welches im Falle einer Verurteilung zur Leistungskürzung oder -verweigerung führen würde, so lange nicht zu erbringen, als kein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Sollte einer begünstigten Person nach erfolgter Verurteilung ein gekürztes Todesfallkapital zu- gesprochen werden, spricht nichts dagegen, die Auszahlung bereits während der Dauer des Massnahmen- oder Strafvollzugs vorzunehmen. Anders als bei periodischen Rentenleistun- gen, die wegen ihres Erwerbsersatzcharakters aufgrund des Vorteilsverbots für die Dauer ei- nes Freiheitsentzugs regelmässig sistiert werden, besteht kein Grund, die Auszahlung des Todesfallkapitals zurückzuhalten.

Absatz 2 Dieser Absatz regelt die Frage, was mit der Leistung geschieht, die aufgrund einer Kürzung oder Verweigerung zu Lasten der ursprünglich begünstigten Person, nun frei wird. Es ent- spricht dem Vorsorgezweck, wenn das im Anschluss an eine Leistungskürzung frei gewordene Todesfallkapital den Begünstigten zufällt, die nach Artikel 15 Absatz 1 oder nach einer durch die verstorbene Person vorgenommene Begünstigungserklärung (Art. 15 Abs. 2) im Rang nachrücken.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ... Da die Kammer der Pensionskassenexperten keinen eigentlichen technischen Referenzzins- satz mehr definiert, muss Ziffer 3 des Anhangs (19h) FZV (vgl. unten) möglichst umgehend angepasst werden. Materiell wäre es jedoch unsinnig, die Höhe des geltenden Wertes von 2 Prozent zu ändern und ihn nur wenige Monate später, beim Jahreswechsel, erneut abzuän- dern (zur begrenzten materiellen Tragweite der Höhe dieses Werts vgl. Erläuterungen zur Änderung des Anhangs (Art. 19h FZV). Der bis zum Inkrafttreten dieser Änderung für die An- wendung der Formel effektiv zu Grunde gelegte Wert (2%) soll daher gestützt auf diese Übergangsbestimmung auch dann bis zum Jahreswechsel weitergelten, werin der Bundesrat die Änderung des Anhangs unterjährig in Kraft setzen sollte. Auf den folgenden Jahreswech- sel wird dieser Zinssatz dann gemäss der neuen Regelung überprüft und allenfalls ange- passt werden.

Anhang (Art. 19h) FZV Wird bei einem Vorsorgeausgleich infolge Scheidung nach dem Rentenalter ein Teil einer Rente des verpflichteten Ehegatten dem berechtigten Gatten zugesprochen, muss die Vorsor- geeinrichtung diesen Betrag aktuariell umrechnen (vgl. Art. 124a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 19h Abs. 1 FZV). Diese Umrechnung erfolgt bei allen Vorsorgeeinrichtungen nach einer ein- heitlichen Formel und verwendet die gleichen technischen Grössen (vgl. Anhang (Art. 19h)

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Ziffer 1 und 3). Gemäss Artikel 19h Absatz 1 FZV macht das BSV kostenlos ein elektronisches Umrechnungsprogramm zugänglich 1. Für zwei der Grössen, die für die Anwendung der Umrechnungsformel notwendig sind, wird die Definition beziehungsweise die Formulierung angepasst. Technischer Zins Bisher wurde für die Berechnung auf den technischen Referenzzinssatz der Schweizerischen Kammer der Pensionskassenexperten abgestellt. Am 25. April 2019 hat die Kammer der Pen- sionskassenexperten die neue FRP 4 beschlossen, welche die OAK am 20. Juni 2019 zum Mindeststandard erhoben hat. Die neue FRP 4 definiert keinen generellen technischen Refe- renzzinssatz mehr, so dass für die zukünftige Anwendung der Umrechnungsformel ein neuer technischer Zinssatz definiert werden muss. In Zukunft soll im Umrechnungsprogramm auf den mit dem Rentnerkapital gewichteten Durchschnitt der durchschnittlichen technischen Zinssätze der Vorsorgeeinrichtungen mit Staatsgarantie sowie der Vorsorgeeinrichtungen ohne Staatsgarantie und ohne Vollversicherungslösung abgestellt werden. Die Oberaufsichts- kommission Berufliche Vorsorge OAK BV publiziert diese beiden durchschnittlichen techni- schen Zinssätze jeweils im «Bericht finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen» (vgl. dieser Bericht 20182, S. 11 und 13). Das BSV wird das elektronische Umrechnungsprogramm jeweils auf den 1. Januar gestützt auf die letzten durch die OAK BV in diesem Bericht publizierten Zinssätze aktualisieren3, wobei es gemäss der aktuariellen Praxis den Wert auf 0,25 Prozent- punkte runden wird. Abweichungen des für die Anwendung der Umrechnungsformel verwendeten technischen Zinssatzes vom tatsächlichen technischen Zinssatz einer konkreten Vorsorgeeinrichtung ha- ben nur geringe Auswirkungen: Ist der im Umrechnungsprogramm verwendete technische Zinssatz zum Beispiel um 50 Prozent höher als derjenige der konkreten Vorsorgeeinrichtung oder - umgekehrt - der technische Zinssatz der Vorsorgeeinrichtung um 50 Prozent höher als derjenige im Umrechnungsprogramm, erhöht bzw. verringert dies Verpflichtungen der Vorsor- geeinrichtung auch bei einem grösseren Altersunterschied zwischen den Gatten (zum Beispiel 10 Jahre) um weniger als 1 Prozent (vgl. Erläuterungen zur Änderung der Freizügigkeitsver- ordnung vom 10. Juni 2016, Anhang zu Artikel 19h, publiziert in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 142 vom 7. Juli 2016, insbesondere die Beispiele 2 und 3, S. 29f)4. Dadurch, dass die vorgeschlagene Lösung dynamisch auf die in der Praxis von den Vorsor- geeinrichtungen angewandten technischen Zinssätze abstellt, wird das Abweichungspotential minimiert. Technische Grundlagen BVG Es ist absehbar, dass die technischen Grundlagen BVG 2015 von den technischen Grundla- gen BVG 2020 abgelöst werden, da diese Grundlagen in der Regel alle fünf Jahre erneuert werden. Auch hier soll die Definition dynamisch gestaltet werden und jeweils die im massge- benden Zeitpunkt der Umrechnung aktuellen technischen Grundlagen BVG für die Anwen- dung der Formel herangezogen werden. Dadurch soll vermieden werden, dass der Wortlaut dieser Regelung einzig aufgrund der Aktualisierung der technischen Grundlagen BVG perio- disch geändert werden muss.

1 Vgl. www.bsv.admin.ch/fzv19h-umrechnung . 2 https://www.oak-bv.admin.ch/inhalte/Themen/Erhebung finanzielle Lage/2018/Bericht finan- zielle Lage der VE 2018 Deutsch.pdf 3 Zum Beispiel wurden die durchschnittlichen technischen Zinssätze, die sich auf die für das Jahr 2018 bei den Vorsorgeeinrichtungen erhobenen Angaben stützen, im Mai 2019 von der OAK BV in ihrem Bericht publiziert. Sie würden gemäss dieser Regelung auf Anfang des folgenden Jahres, also auf den 1.1.2020, für die Anwendung der Umrechnungsformel wirksam. 4 https ://sozialversicherungen .admin .ch/de/d/6607 /download

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Wie bis anhin werden die verwendeten technischen Grundlagen und der verwendete techni- sche Zinssatz bei jeder Berechnung durch das Umrechnungsprogramm automatisch ausge- wiesen. Aktuell lautet diese Information: « Berechnet mit den versicherungstechnischen Grundlagen BVG 2015, 2.00%, 2019 (KJ5)».

2.2 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und lnvalidenvor-

sorge (BVV 2)

Art. 1 h Abs. 1 (Art. 1 Abs. 3 BVG) Nach dieser Bestimmung ist das Versicherungsprinzip eingehalten, wenn die Vorsorgeeinrich- tung mindestens einen bestimmten Anteil der Gesamtheit der Beiträge zur Finanzierung der Leistungen für die Risiken Tod und Invalidität aufwendet. Aktuell liegt dieser Anteil bei 6 Pro- zent. Gemäss den neuesten biometrischen Daten, die die Vorsorgeeinrichtungen betreffen (haupt- sächlich in Bezug auf die lnvaliditätswahrscheinlichkeit), verwenden diese im Bereich der ob- ligatorischen Vorsorge durchschnittlich rund 6,6 Prozent der Gesamtheit der Beiträge zur Fi- nanzierung der Leistungen für die Risiken Tod und Invalidität. Verglichen mit den 10 Prozent, die 2005 bei Einführung des Versicherungsprinzips berechnet wurden, ist dieser Prozentsatz zurückgegangen. Grund für diesen Kostenrückgang ist die tiefere Anzahl Neurenten in der Invalidenversicherung (IV). Die Grenze von 6 Prozent, die 60 Prozent des Anteils der theore- tischen durchschnittlichen Prämie entsprach, müsste demnach auf Verordnungsstufe gesenkt werden. Andernfalls wären die Vorsorgeeinrichtungen . durch die Verordnung verpflichtet, künstlich zu viel Kapital für die Risikodeckung bereitzustellen und überhöhte Risikoprämien beizubehalten. Um das gleiche Verhältnis beizubehalten, wird der Grenzwert auf 4 Prozent gesenkt. Selbst wenn die invaliditätsbedingte Schadenquote in den kommenden Jahren weiter sinkt und bei drei Vierteln der heutigen Quote liegt, ist dieser Grenzwert immer noch zu errei- chen. Diese Änderung war schon im Rahmen der Reform der Altersvorsorge 2020 vorgesehen und war unbestritten. Für die Beurteilung, ob das Versicherungsprinzip eingehalten wird, muss in Bezug auf die ge- samte berufliche Vorsorge eines Arbeitgebers - und nicht für jeden Plan einzeln - geprüft wer- den, ob der Anteil von 4 Prozent für die Risiken eingehalten wird. Dies gilt sowohl für Vorsor- geeinrichtungen, denen nur ein einziger Arbeitgeber angeschlossen ist, als auch für Einrich- tungen mit mehreren Arbeitgebern.

Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe e und f, Abs. 2 letzter Satz sowie Artikel 55 Bst. f (Art. 71 Abs. 1 BVG) Diese Änderungen setzen die vom Parlament am 15. März 2018 angenommene Motion von Nationalrat Thomas Weibel «15.3905 lnfrastrukturanlagen für Pensionskassen attraktiver ma- chen» um. Die Motion will damit Sachwerte fördern, welche von gesamtgesellschaftlicher Re- levanz sind. Darunter fallen gemäss Motionär die EnergieinfrastruKtur, die Mobilitäts- und Ver- sorgungsinfrastruktur sowie die Gesundheitsinfrastruktur. Den Vorsorgeeinrichtungen soll da- mit ermöglicht werden, in grösserem Mass als bisher auch in ökologisch nachhaltige Projekte im Inland zu investieren und damit die von Bundesrat und Parlament unterstützte Energie- wende mit Finanzierungsquellen aus dem privaten Sektor zu stützen und gleichzeitig von lang- fristigen Erträgen für die Versicherten zu profitieren. Der Wortlaut der verlangten Verordnungs- änderung beschränkt diese Anlagen jedoch nicht auf das Inland, es sind somit auch ausländi- sche Anlagen zugelassen. Die lnfrastrukturanlagen können gemäss Artikel 53 Absatz 2 direkt

5 KJ = Kalenderjahr 7

angelegt werden, wenn sie gut diversifiziert sind. Gut diversifiziert heisst in diesem Zusam- menhang, dass die Gegenpartei 1 Prozent des Vorsorgevermögens nicht überschreiten darf.

2.3 Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an aner-

kannte Vorsorgeformen (BVV 3)

Art. 2a(neu) Kürzung von Leistungen bei vorsätzlicher Herbeiführung des Todes der versicherten Person durch die begünstigte Person Der neue Artikel 2a, der an die Regelung zur Begünstigtenordnung in der der Säule 3a an- schliesst, erlaubt nun auch den Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge (Art. 1 Abs. 1 lit. a und b BW 3), Leistungen an Begünstige zu kürzen oder zu verweigern, wenn diese den Tod der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt haben. Da diese Bestimmung mit Art. 15a FZV übereinstimmt, kann auf die diesbezüglichen Erläuterungen verwiesen werden, die gleichermassen für Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge der Säule 3a Gültigkeit ha- ben.

Art. 3 Abs. 2 Buchstabe b Aufgehoben Aus systematischen Gründen werden die Verwendung von Guthaben der Säule 3a für den Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung und die Übertragung auf ein anderes Konto oder eine andere Police der Säule 3a neu in Artikel 3a geregelt. Absatz 2 regelt nur noch die Situationen, in denen die Guthaben aus der Säule 3a den Vorsorgekreislauf verlassen.

Art. 3a (neu) Übertragung von Vorsorgekapital in Vorsorgeeinrichtungen oder in andere anerkannte Vorsorgeformen Der neue Artikel 3a regelt die Situationen, in denen Guthaben der Säule 3a innerhalb des Vorsorgekreislaufes verschoben werden können. Absatz 1, Buchstabe a Aktuell ist die Verwendung von Guthaben der Säule 3a für den Einkauf in eine Vorsorgeein- richtung und deren Übertragung in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b geregelt. Der Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung bezieht sich dabei sowohl auf registrierte Vorsorgeeinrichtungen (Art. 48 BVG) als auch auf nicht registrierte Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG unterstellt sind (Art. 5 BVG). Aus systematischen Gründen wird diese Regelung in den neuen Artikel 3a verschoben. In materieller Hinsicht ändert sich nichts . Bereits unter geltendem Recht haben die Versicherten die Möglichkeit, das Vorsorgeverhältnis zu kündigen und das Guthaben für den Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung zu verwenden. Es handelt sich um eine steuerlich neutrale Übertragung. Absatz 1, Buchstabe b Die Übertragung von Guthaben der Säule 3a an eine andere Einrichtung der Säule 3a war bisher in Artikel 3 Absatz 2 geregelt. Materiell ändert sich nichts. Bereits unter bisherigem Recht hatten die Versicherten die Möglichkeit, das Vorsorgeverhältnis zu kündigen und das Guthaben an eine andere Einrichtung der Säule 3a zu transferieren. Es handelt sich dabei um eine steuerlich neutrale Übertragung. Absatz 2 Vor 2014 war es gemäss Praxis der Steuerbehörden nur dann zulässig, ein Guthaben der Säule 3a für den Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung zu verwenden, wenn dieses vollständig aufgelöst wurde. Voraussetzung für die Auflösung war also, dass das gesamte Guthaben für den Einkauf verwendet wurde. überstieg das Guthaben der Säule 3a den in der 2. Säule ma- ximal möglichen Einkaufsbetrag, war die Auflösung hingegen unzulässig. Insbesondere war

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es nicht zulässig, nur den Teil des Guthabens aus der Säule 3a herauszulösen, der für die Deckung der Vorsorgelücke in der 2. Säule tatsächlich benötigt wurde. Diese strenge Auffas- sung wurde mit dem Wortlaut des Einleitungssatzes von Artikel 3 Absatz 2 begründet, der von der Auflösung des Vorsorgeverhältnisses spricht. Das BSV hatte nach Rücksprache mit der Arbeitsgruppe Vorsorge der Schweizerischen Steu- erkonferenz in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 136 Rz. 893 diese Praxis präzisiert. Darin vertrat es die Auffassung, dass eine Teilübertragung von Guthaben der Säule 3a zuzulassen sei, sofern damit die Lücke in der 2. Säule vollständig gedeckt werde. Eine nur teilweise Deckung der Lücke in der 2. Säule durch eine Teilübertragung der Säule 3a erachtete es hingegen weiterhin als unzulässig. Das BSV war der Ansicht, dass unter diesen Vorausset- zungen ein Verbot zur Übertragung von Guthaben der Säule 3a an eine Vorsorgeeinrichtung zu einer Diskriminierung führen würde und zwar zwischen Personen, die nur über eine einzige Säule 3a verfügen, und jenen, die über mehrere verfügen und für die es daher leichter ist, eine ihrer Säulen 3a vollständig aufzulösen. Mit der vorliegenden Änderung wird die aktuelle Praxis explizit in der Verordnung verankert: Die Übertragung von Vorsorgeguthaben der Säule 3a im Hinblick auf einen Einkauf in die

2. Säule ist möglich, sofern der Einkauf die Lücke vollständig abdeckt.

Fallbeispiel: Möglicher Einkauf in die 2. Säule: 50 000 Franken. Vorsorgeguthaben in der Säule 3a: 70 000 Franken. Es ist nicht möglich, nur einen Einkauf von 30 000 Franken in die 2. Säule zu tätigen, da die gesamte Lücke von 50 000 Franken gedeckt werden muss. Absatz 3 Aufgrund des bisherigen Wortlauts von Artikel 3 BW 3 war nicht eindeutig klar, ob nach Errei- chen des Mindestalters für den Bezug von Altersleistungen eine Übertragung des Vorsorge- kapitals von einer anerkannten Vorsorgeform an eine andere noch zulässig ist. Eine solche Übertragung soll jedoch zulässig sein. Versicherte, die eine anerkannte Vorsorgeform mit at- traktiveren Konditionen finden, sollen nicht an der Übertragung ihres Säule-3a-Guthabens ge- hindert werden. Mit der neuen Verordnungsbestimmung wird diesbezüglich Klarheit geschaf- fen. Eine solche Übertragung ist bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters möglich. Weist die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer die Weiterführung einer Erwerbstätigkeit nach, ist die Übertragung von Säule-3a-Guthaben an eine andere anerkannte Vorsorgeform auch nach Erreichen des Rentenalters zulässig. Zudem soll auch die steuerneutrale Verwendung von Guthaben der Säule 3a für den Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung künftig nach Erreichen des Mindestalters für den Bezug von Al- tersleistungen (Frauen aktuell: 59 Jahre, Männer 60 Jahre) möglich sein. Ebenso soll eine solche Verwendung nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Frauen aktuell: 64 Jahre, Männer: 65 Jahre) möglich sein, wenn die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer die Weiterführung einer Erwerbstätigkeit nachweist. Absatz 4 Eine Police, die vor dem frühestmöglichen Bezugsdatum fällig wird, das heisst fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter (Art. 3 Abs. 1 BW 3), muss zwingend in eine andere Säule 3a übertragen werden. Fällt das vertraglich vereinbarte Enddatum hingegen in die fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Art. 3 Abs. 1 BW 3), ist eine Übertragung der fällig gewordenen Leistungen in eine andere Säule 3a nicht mehr möglich. Dies gilt auch, wenn die Person eine Erwerbstätigkeit über das ordentliche Rentenalter hinaus fortsetzt. Allerdings kann der Vertragszeitraum dieser Policen - soweit dies versicherungsvertraglich vorgesehen ist - vor Vertragsablauf verlängert werden, höchstens aber bis fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters und nur, wenn die Erwerbstätigkeit fortgeführt wird.

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