Art. 13 Abs. 1 Bst. abis Rekrutierte, welche die RS am Ende des Jahres, in dem sie das 25. Altersjahr voll- enden, nicht geleistet oder nicht bestanden haben, sollen nach Artikel 49 Absatz 2 aus der Armee entlassen werden. Auch mit der Entlassung aus der Armee bleiben sie
22 SR 510.91
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weiterhin militärdienstpflichtig bzw. unterliegen in der Folge der Meldepflicht nach den Artikeln 25 und 27 und der Ersatzpflicht. Die Militärdienstpflicht besteht für diese Personen bis zum Ende des 12. Jahres nach der Entlassung aus der Armee. Mit dieser Regelung soll eine Anpassung bezüglich der Altersgrenze für die Melde- pflicht und die Ersatzpflicht vorgenommen werden.
Art. 13 Abs. 1 Bst. b Der bei der letzten Revision23 revidierte Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b bestimmt die Altersgrenzen der Militärdienstpflicht und ist bezüglich der Gleichbehandlung der höheren Unteroffiziere und im Sinne der Wehrgerechtigkeit zu korrigieren. Mit den neuen Bestimmungen sind die meisten Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fou- riere und Adjutant Unteroffiziere militärdienstpflichtig bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 36. Altersjahr vollenden, während diejenigen, die in einem Stab eines grossen Verbandes eingeteilt sind, dies bis zum Ende des 50. Altersjahres sind. Diese Unterscheidung ist notwendig, damit sichergestellt werden kann, dass alle Angehörigen der Armee die Möglichkeit erhalten, ihre Ausbildungsdienstpflicht zu erfüllen. Ferner leisten höhere Unteroffiziere in Stäben grosser Verbände weniger Diensttage pro Jahr als die anderen höheren Unteroffiziere, weshalb sie mehr Zeit brauchen, um die Militärdienstpflicht zu erfüllen. Das gleiche gilt auch für Stabsad- jutanten, Hauptadjutanten und Chefadjutanten. Insbesondere sollen auch Hauptadju- tanten, die nicht in Stäben grosser Verbände eingeteilt sind, die Möglichkeit erhal- ten, den Grad Chefadjutant zu erreichen, weshalb hier die Altersgrenze auf 50 erhöht wird.
Art. 13 Abs. 2 Bst. c Inskünftig sollen Subalternoffiziere und Hauptleute auf freiwilliger Basis weiterhin Ausbildungsdienst leisten können, sofern ein Bedarf der Armee besteht bzw. die Funktion nicht durch einen AdA besetzt werden kann. Gerade ehemalige Einheits- kommandantinnen und -kommandanten haben eine lange Ausbildung durchlaufen, bis sie ihre Funktion übernehmen konnten, und könnten ihr erworbenes Wissen der Armee länger zur Verfügung stellen. Aufgrund der heutigen Regelung (Art. 13 Abs. 1 Bst. d) werden sie jedoch mit 42 aus der Militärdienstpflicht entlassen.
Art. 18 Abs. 1 Bst. c Es ist möglich, dass militärische Kader, die eine Ausbildung zum höheren Unteroffi- zier oder Offizier absolviert haben, nach heutiger Grundlage einen Tag vor einem bzw. sogar während eines Fortbildungsdienstes aus der Militärdienstpflicht entlassen werden, falls sie einer in Artikel 18 definierten beruflichen Tätigkeit nachgehen. Eine sofortige Befreiung nach Artikel 18 erschwert die auf mehrere Jahre ausgerich- tete Personalplanung der grossen Verbände erheblich. Zudem muss bei einer höhe- ren Kaderausbildung auch der Kosten-/Nutzen-Aspekt berücksichtigt werden. Die Armee investiert viel Geld und Zeit in die Ausbildung der höheren Kader, in Ver- bindung mit einer darauf ausgerichteten Kadernachwuchsplanung. Ausgebildete
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höhere Kader haben deshalb ihre Militärdienstpflicht zu erfüllen. Die zu leistenden Diensttage werden in den entsprechenden Ausführungsverordnungen geregelt. Eine Dienstbefreiung steht in gewissem Widerspruch zur allgemeinen Militärdienst- pflicht. Deshalb ist sie im Interesse der Wehrgerechtigkeit restriktiv zu handhaben, was sich mit der Hauptberuflichkeit als einheitliche Grundvoraussetzung mitbeein- flussen lässt. Insbesondere soll mit dieser Präzisierung verhindert werden, dass Teilzeitangestellte bestimmter Berufsgruppen von der Militärdienstpflicht befreit werden können. Hauptberuflichkeit liegt vor, wenn die militärdienstpflichtige Person in einem min- destens auf ein Jahr abgeschlossenen befristeten oder in einem unbefristeten Ar- beitsvertragsverhältnis steht und die unentbehrliche Tätigkeit durchschnittlich min- destens während 35 Stunden in der Woche ausgeübt wird (vgl. auch Botschaft betreffend das Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung sowie den Bundesbeschluss über die Organisation der Armee vom 8. September 199324). In der heutigen Fassung des Artikels 18 wird die Hauptberuflichkeit nur bei den Rettungs- diensten, den Polizeidiensten und bei den Feuerwehren und Wehrdiensten vorausge- setzt. Damit gelten nicht für alle aufgeführten Berufsgruppen die gleichen Voraus- setzungen. Mit den Anpassungen soll allen aufgeführten Berufsgruppen, welche die Voraussetzung der Hauptberuflichkeit nicht erfüllen, die Dienstbefreiung nicht mehr gewährt werden. Einzige Ausnahme sind die Mitglieder des Bundesrates, der Bun- deskanzler, der Vizekanzler und Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehö- ren. Damit gelten im Sinne der Wehrgerechtigkeit die gleichen Voraussetzungen für die Dienstbefreiungen für die Berufsgruppen in Buchstaben c.
Art. 18 Abs. 1 Bst. c Ziff. 4 Eine Dienstbefreiung nach Artikel 18 setzt in jedem Fall voraus, dass es sich bei der anspruchsgebenden Funktion um eine unentbehrliche Tätigkeit handelt. Mit der Präzisierung der neuen zwingenden Auflage «mit Status Polizist/in» ist gewährleis- tet, dass Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten als hauptberufliche Angehörige von organisierten Polizeidiensten nicht mehr dienstbefreit werden. Der Status «Polizist/in» bedeutet, dass diese Angehörigen der Armee über einen entsprechenden eidgenössischen Fachausweis verfügen und dass sie als hauptberuf- liche Angehörige der Polizeidienste des Bundes, der Kantone, der Städte oder der Gemeinden zur Erfüllung der gerichts-, sicherheits- und verkehrspolizeilichen Auf- gaben eingesetzt werden. Sie können als Polizisten im Rahmen ihrer Auftragserfül- lung polizeiliche Massnahmen durchsetzen oder polizeilichen Zwang ausüben. Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten hingegen werden als Polizeige- hilfen zur Unterstützung der Einsatz- und Strassenverkehrseinheiten, als Gefange- nenbegleiterinnen und Gefangenenbegleiter, Obejtschützerinnen und Objektschüt- zer, Parkplatzwärterinnen und Parkplatzwächter und als Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter in Einsatzzentralen und Interventionszentren eingesetzt, besitzen jedoch keinen Status als Polizisten. Bei einem Sicherheitsassistenten handelt es sich nicht um eine Funktion, die in ausserordentlichen Lagen zur Wahrung der inneren Sicher- heit unentbehrlich ist. Mit dieser Regelung soll klargestellt werden, dass nur AdA
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dienstbefreit werden können, die den «Status eines Polizisten» innehaben und eine unentbehrliche Tätigkeit ausüben.
Art. 18 Abs. 2 Im Rahmen dieser Revision wird die Gelegenheit wahrgenommen, die französische und italienische Übersetzung zu korrigieren. Im Bereich der Dienstbefreiung wird im französischen Text «membres professionels à titre principal d'instructions» durch den in der deutschen Version verwendeten Begriff der Hauptberuflichkeit «employés à plein temps» ersetzt.
Art. 18 Abs. 5 Die Dienstbefreiung für Angestellte des zivilen Flugsicherungsdienstes soll eben- falls an die Bedingung der Erfüllung der RS geknüpft werden. Eine Dienstbefreiung ist somit erst möglich, wenn mindestens die RS absolviert worden ist. Mit der vor- gesehenen Anpassung dieses Absatzes, der bei der letzten Revision hinzugefügt wurde, werden die Angestellten der Flugsicherungsdienste mit den anderen Berufs- gruppen in Buchstabe c Ziffern 1 bis 7 im Sinne der Wehrgerechtigkeit gleichge- stellt.
Art. 18 Abs. 6 AdA absolvieren während des Cyber-Lehrganges eine fachspezifische Ausbildung mit der Möglichkeit, nach dem Abschluss des Lehrganges die Berufsprüfung zum «Cyber Security Spezialist» mit eidgenössischem Fachausweis zu absolvieren. Das Risiko besteht, dass Armeeangehörige aufgrund ihres Fachwissens bei SBB, Swisscom, Post, EJPD usw. beruflich angestellt und dadurch gestützt auf Artikel 18 von der Militärdienstpflicht befreit werden. Somit gehen der Armee aufwendig ausgebildete Fachspezialistinnen und -spezialisten verloren, ohne dass die Armee von ihrer Investition hätte profitieren können. Dies soll mit dem neuen Absatz 6 verhindert werden.
Art. 20 Abs. 1ter dritter Satz Die vor der Einführung der WEA gültige Bezeichnung «Führungsstab der Armee» wird durch die aktuell korrekte Bezeichnung «Kommando Operationen» ersetzt. Zudem wird die Funktion des Kreiskommandanten geschlechtergerecht genannt.
Art. 26 Besondere Pflichten Aufgrund eines Entscheides des Militärkassationsgerichts vom 1. Dezember 2017, bestätigt in einem weiteren Entscheid vom 23. November 2018, werden Aufgebote zu einer medizinischen Untersuchung zur Neubeurteilung der Tauglichkeit gemäss Artikel 20 sowie Aufgebote zur persönlichen Befragung bei Personensicherheitsprü- fungen gemäss Artikel 113 nicht als Aus- oder Fortbildungsdienst im Sinne von Artikel 41 qualifiziert. Damit kann ein Nichterscheinen auch nicht gemäss Militär- strafgesetz sanktioniert werden. Es wird deshalb in Artikel 26 eine gesetzliche Grundlage geschaffen, damit auch diese besonderen Dienstleistungen ˗ als Amtster- mine ˗ korrekt geregelt sind. Ansonsten müsste die Militärjustiz nach dem Grundsatz
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«nulla poena sine lege stricta» auch künftig die Durchsetzbarkeit von solchen Auf- geboten verneinen. Eine entsprechende Anpassung soll auch im Militärstrafgesetz- buch stattfinden.
Art. 27 Abs. 1 Einleitungssatz Der Artikel 5 regelt die Meldepflicht der vom Militärdienstpflicht befreiten Doppel- bürger. Die Meldepflicht wird in Artikel 27 definiert, es werden aber explizit nur die Stellungs- und die Militärdienstpflichtigen genannt. Nicht aufgeführt sind hier die nicht militärdienstpflichtigen Doppelbürger gemäss Artikel 5. Mit der Ergänzung, dass auch die nicht militärdienstpflichtigen Doppelbürger betroffen sind, wird diese Unschärfe ausgeräumt.
Art. 29 Versorgung Die bestehende Bestimmung regelt die Versorgung der Angehörigen der Armee im Militärdienst (Sold, Verpflegung, Unterkunft und Dienstreisen). Nicht erwähnt ist bis anhin die Versorgung mit dem Feldpostdienst, was nun mit der Einführung eines neuen Absatzes 3 erfolgen soll. Die Absätze 1 und 2 gemäss Revisionsentwurf entsprechen sinngemäss dem heutigen Absatz 1; Absatz 4 gemäss Revisionsentwurf gibt wörtlich den heutigen Absatz 2 wieder. Die Feldpost existiert seit 130 Jahren und verfügt seit rund 100 Jahren über Rechts- grundlagen auf Verordnungsstufe, ohne dass die Feldpost und insbesondere der Grundsatz der Portofreiheit für AdA auf Gesetzesstufe geregelt sind. Ausgehend vom Grundsatz, dass staatliches Handeln gesetzeskonform zu erfolgen hat, wird nun eine Rechtsgrundlage für die Feldpost und der Grundsatz der Portofreiheit in das MG aufgenommen.
Art. 31 Abs. 1 Entsprechend dem heutigen Verständnis der Wissenschaft wird der Begriff «seelsor- gerische» zu «seelsorgliche» geändert.
Art. 34a Militärisches Gesundheitswesen Das zivile schweizerische Gesundheitswesen ist föderalistisch organisiert. Die Kompetenzen und Aufgaben werden überwiegend mit den kantonalen Gesundheits- gesetzen geregelt. Nach Artikel 41b der Bundesverfassung (BV) setzen sich Bund und Kantone in Ergänzung zur persönlichen Verantwortung und privaten Initiative dafür ein, dass jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält. Für das militärische Gesundheitswesen besteht derzeit keine entsprechende gesetzliche Grundlage. Mit der beantragten Änderung zum MG soll diese mit Artikel 34a ge- schaffen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Umsetzung in einer Ausführungsverordnung. Es geht hier insbesondere darum, die Tätigkeiten der medizinischen Fachpersonen und die Leistungserbringung nach den geltenden regulatorischen Vorgaben auch für die Armee verpflichtend zu regeln. Der Bund stellt dadurch sicher, dass die medizinische Versorgung der Stellungspflichtigen, der Patientinnen und Patienten der Armee und bezeichneter Dritter (z.B. zugunsten ziviler Mitarbeitenden des VBS in bestimmten Bereichen wie Arbeitssicherheit oder Impfungen) gewährleistet wird. Die Position des militärischen Gesundheitswesens
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als integraler Bestandteil des schweizerischen Gesundheitswesens wird hiermit festgelegt.
Art. 35 Abs. 1 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Umsetzung von Massnahmen zur Verhin- derung der Verbreitung von übertragbaren Krankheiten in der Armee und von der Armee auf die Bevölkerung und die diesbezüglichen Zuständigkeiten neu in einer Ausführungsverordnung. Bislang oblag dem Bundesrat die unmittelbare Anordnung entsprechender Massnahmen. Diese Zuständigkeitsordnung steht in einem Span- nungsverhältnis zum EpG und erweist sich in der Umsetzung, insbesondere in dringlichen Situationen, als nicht zweckmässig. Im EpG wird nicht geregelt, wie dessen Vollzug in der Armee umzusetzen ist. Einzig der Botschaft vom 3. Dezember 201025 lässt sich entnehmen, dass in der Armee die Oberfeldärztin oder der Oberfeldarzt die Aufgaben einer Kantonsärztin oder eines Kantonsarztes wahrnimmt und die gesundheitspolizeilichen Massnahmen in Absprache mit den betroffenen Kantonsärztinnen und Kantonsärzten umsetzt (BBl 2011 311 S. 402 zu Art. 53). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Zuwei- sung der betreffenden Kompetenzen an die Oberfeldärztin oder den Oberfeldarzt in einer Ausführungsverordnung als naheliegend. Gemäss Artikel 31 und 40 EpG sind die Kantone zuständig zur Anordnung von Massnahmen gegenüber einzelnen Personen (Quarantäne, Absonderung, Überwa- chung) sowie gegenüber der Bevölkerung (Veranstaltungsverbote, Betreten von Gebäuden verbieten usw.). Mit der Harmonisierungsvorgabe des militärischen Gesundheitswesens mit dem EpG wird künftig sichergestellt, dass sämtliche Mass- nahmen sowohl im zivilen als auch im militärischen Umfeld aufeinander abge- stimmt sind.
Art. 38 (betrifft nur den französischen Text) Im Rahmen dieser Revision wird die Gelegenheit wahrgenommen, die französische Übersetzung eines alten Begriffs zu korrigieren. Im Bereich des Dienstverschie- bungswesens wird im französischen Text «permutations de service» durch den in den weiteren rechtlichen Grundlagen verwendeten Begriff «déplacement de service» ersetzt. Dieser wird insbesondere auch in den rechtlichen Grundlagen zur Dienstver- schiebung in den entsprechenden Ausführungsbestimmungen verwendet.
Art. 42 Abs. 2 Die Obergrenze der Ausbildungsdienstpflicht für die Mannschaftsgrade (mit Aus- nahme der Rekrutinnen und Rekruten) der Durchdienenden wird von 280 auf 300 Diensttage korrigiert. Die Korrektur erfolgt aufgrund des Parlamentsentscheids, die Ausbildungsdienstpflicht der Mannschaftsgrade, die Wiederholungskurse leisten, lediglich auf 245 Diensttage zu reduzieren (und nicht – wie ursprünglich geplant – auf 225), ohne dass die Ausbildungsdienstpflicht bei den Durchdienenden ebenfalls angepasst worden wäre. Die Anpassung entspricht der gegenwärtigen, bewährten und vorerst zeitlich auf die WEA-Übergangsfrist begrenzten Regelung. Sie soll das
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in der Botschaft zur WEA vorgesehene Ausbildungsdienstpflichtverhältnis zwischen den Ausbildungsmodellen Wiederholungskurs und Durchdienenden zugunsten der Wehrgerechtigkeit dauerhaft verankern. Die Anzahl Tage Ausbildungsdienst für Durchdiener richtet sich nach dem Bedarf der Armee. Die höhere Anzahl Ausbil- dungsdiensttage bei den Durchdienenden im Vergleich zu den Armeeangehörigen, die Wiederholungskurse leisten, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Dienst am Stück geleistet wird.
Art. 48a Abs. 3 Spitzensportlerinnen und -sportler sowie Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Funktionärinnen und Funktionäre können als AdA obligatorischen und freiwilligen Militärdienst im Ausland für die Leistungsentwicklung und Wett- kämpfe der Spitzensportlerinnen und -sportler nutzen. Die gesetzliche Grundlage dazu findet sich in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 201126. Die Verordnung über den Militärsport27 führt diese gesetzliche Bestimmung weiter aus. Diese Form von Militärdienstleistung im Ausland zur Förderung des Spitzensports ist jedoch von ganz besonderer Art und hat mit einer normalen Militärdienstleistung, bis auf ein paar Formalien, wenig gemein. Zwar sind die betroffenen Personen militärversichert und haben Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung und Sold. Sie befinden sich nach formeller Betrachtungsweise im Militärdienst. Faktisch sind sie jedoch im Wesentlichen Zivilisten gleichgestellt. So agieren die Spitzensportle- rinnen und -sportler sowie ihre Begleitpersonen im Ausland völlig autonom. Sie bestimmen ihre Tätigkeiten im Rahmen der Leistungsentwicklung und der Wett- kämpfe völlig frei von Weisungen bzw. Auflagen der Armee, sind in keinerlei Dienstbetrieb eingebunden und tragen auch keine Uniform. Sie erfüllen dabei auch keine Armeeaufgaben gemäss BV und MG. Vor diesem Hintergrund passen einige Bestimmungen des MG nicht zu dieser Art von Militärdienstleistung. Ein Beispiel bildet Artikel 29 MG. Gemäss dieser Be- stimmung erhalten die Angehörigen der Armee im Militärdienst vom Staat Sold und Verpflegung. Weiter kommt der Staat nach dieser Bestimmung für ihre Unterkunft und ihre Dienstreisen auf. Es wäre jedoch stossend, wenn im Fall der Spitzensportle- rinnen und -sportler sowie ihrer Begleitpersonen die Schweizerische Eidgenossen- schaft weltweit Verpflegung, Unterkunft und Dienstreisen im Rahmen der Leis- tungsentwicklung und der Wettkämpfe bezahlen müsste. Bereits bisher kamen die genannten Personen bzw. Dritte (etwa Sportverbände) für diese Kosten im Zusam- menhang mit Auslandaufenthalten vollumfänglich selber auf. Im Sinn der Rechtssi- cherheit braucht es aber entsprechende Regelungen auf Stufe Gesetz und Verord- nung. Der Bundesrat muss ermächtigt werden, überall dort, wo die Regelungen des MG nicht zu dieser Art von Militärdienstleistung passen, auf Verordnungsstufe abwei- chende Bestimmungen zu erlassen. Dies gilt insbesondere auch für die Bereiche Ausrüstung und Material (Art. 105 ff. MG) und Haftung (Art. 135 ff. MG).
26 SR 415.0 27 SR 512.38
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Art. 48c Aus- und Weiterbildung Cyber-Spezialisten Um die Qualität der Ausbildung von Angehörigen der Armee aus dem Fach- und Querschnittsbereich Cyber weiter zu erhöhen, Synergien mit Dritten zu nutzen und Anforderungen der Nationalen Cyberstrategie Schweiz umzusetzen, wird die armee- interne Ausbildung durch ein Praktikum ergänzt. Das Praktikum wird in Kooperati- on mit externen Partnern durchgeführt und kann auf Nachfrage der Armee initiali- siert werden. Durch diese Kooperation können erlernte Fähigkeiten vertieft und erweitert und in die Armee zurückgeführt werden. Es geht darum, die Grundausbil- dung der Angehörigen des Cyberlehrganges ausserhalb der Armee in ihrer jeweili- gen Funktion, aber in einer anderen Organisation zu erweitern. In einem externen Umfeld können die Prozesse und Instrumente unterschiedlich sein. Möglich sein soll auch die Schulung von Ausbildungsinhalten, die in der Armee anders ausgeprägt sind. Die logistische Verantwortung während der externen Aus- und Weiterbildung verbleibt bei der Armee. Vereinbarungen zur Qualitätssicherung werden von der FUB ausgearbeitet. Diese ist auch zuständig für die Vor- und Nachbereitung der externen Praktika. Partner für die Durchführung eines Praktikums sind vorzugsweise kantonale Behörden, Betreiber kritischer Infrastrukturen und Schweizer Unterneh- men, die im Bereich IT/Cyber tätig sind.
Art. 48d und 52 Zivile Behörden und private Organisationen können bei ihrer Aufgabenerfüllung an die Grenzen ihrer eigenen Möglichkeiten stossen und brauchen die Unterstützung der Armee. Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese Unterstützung gewährt werden. Mit der Revision des MG per 1. Januar 2018 wurden die entsprechenden Bestimmungen von Artikel 52 eingefügt. Die notwendigen Ausführungsbestimmun- gen wurden erlassen. Die Bedürfnisse in der Praxis haben jedoch gezeigt, dass diese nicht nur mit Formationen im Ausbildungsdienst, sondern auch mit Armeeangehöri- gen in der Grundausbildung erfüllt werden können. Damit dies möglich wird, soll der Inhalt des bisherigen Artikels 52 unter dem Kapitel «Ausbildungsdiente der Formationen» grundsätzlich integral in den Artikel 48d unter das Kapitel «Allge- meine Bestimmungen» verschoben werden. Der bisherige Wortlaut soll nur mit einem neuen Absatz 6 leicht angepasst werden. Der Bundesrat soll künftig für zivile Anlässe oder Veranstaltungen von nationaler oder internationaler Bedeutung in beschränktem Rahmen Unterstützungen bewilligen können, mit denen kein wesent- licher Ausbildungs- oder Übungsnutzen für die Angehörigen der Armee verbunden ist. Ohne eine solche Ausnahmebestimmung könnten künftig einige Anlässe von nationaler oder internationaler Bedeutung nicht mehr in gewohnter Weise unterstützt werden. Damit würde deren künftige Durchführung gefährdet, was nicht im Interes- se der Schweiz wäre.
Gliederungstitel vor Art. 65 Der fünfte Titel beschreibt heute den Einsatz der Armee und die der Armee zukom- menden Polizeibefugnisse. Gesetzessystematisch sollen die Bestimmungen über die Polizeibefugnisse der Armee in einem eigenen Titel (5a. Titel) geregelt werden.
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Art. 70 Abs. 1 Bst. c Gemäss Artikel 70 Absatz 1 ist der Bundesrat zuständig, AdA für Einsätze zur Katastrophenhilfe im Ausland aufzubieten und den zivilen Behörden zuzuweisen. In letzter Zeit erforderte dies aufgrund der Dringlichkeit der Einsätze vermehrt Zirkula- tionsbeschlüsse des Bundesrats. Neu soll dem VBS die Kompetenz eingeräumt werden, dringliche Hilfseinsätze kleinerer unbewaffneter Armeedetachemente auf Antrag des EDA selber zu bewilligen. Damit können politisch unproblematische Einsätze verzugslos bewilligt werden und der Bundesrat wird von diesen Geschäften entlastet. Das VBS soll den Bundesrat im Gegenzug über die bewilligten Einsätze informieren.
Art. 72 Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen Die sicherheitspolitischen Erfordernisse verlangen, dass grössere Teile der Armee rasch aufgeboten werden können. In Artikel 79 und der gestützt auf diese Bestim- mung erlassenen Ausführungsverordnung, werden die Pflichten der Kantone, Ge- meinden und Privatpersonen für den Fall eines Aktivdienstes geregelt. Auch im Fall eines Assistenzdienstes zur Unterstützung ziviler Behörden müssen im Rahmen des neuen Bereitschaftssystems für die Kantone und Gemeinden bestimmte Pflichten und Aufgaben bestehen. Die in dieser Beziehung bestehende Regelungslücke soll mit dem neuen Artikel 72 geschlossen werden.
Gliederungstitel vor Art. 92 Der fünfte Titel beschreibt heute den Einsatz der Armee und die der Armee zukom- menden Polizeibefugnisse, die in Kapitel 5 dieses Titels abschliessend geregelt werden. Gesetzessystematisch sollen die Bestimmungen über den Einsatz der Armee in einem eigenen Titel (Fünfter Titel) und die Polizeibefugnisse der Truppe im Dienst und der bewaffneten Angestellten der Militärverwaltung in einem neuen Titel (5a. Titel) geregelt werden. Damit wird klargestellt, dass die Polizeibefugnisse auch ausserhalb eines Einsatzes der Armee bestehen.
Art. 92 Grundsätze Die Grundsätze definieren im geltenden Gesetz in konkreter Weise, welche Polizei- befugnisse der Truppe im Ausbildungsdienst und im Einsatz zustehen und wann der Waffengebrauch zulässig ist. Diese Befugnisse müssen auch zivilen Mitarbeitenden der Militärverwaltung zustehen, wenn sie in ihrer Auftragserfüllung zugunsten oder anstelle der Armee einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind. Bei ihnen steht der Selbstschutz (Notwehr) oder der Schutz unmittelbar bedrohter Dritter (Notwehrhil- fe) im Vordergrund. Die neu vorgesehene Befugnis schliesst deshalb auch den Waffengebrauch ein, was voraussetzt, dass zivile Mitarbeitende bewaffnet werden können. Diese können in der Ausführung ihrer Arbeit Gefährdungen ausgesetzt sein, die gegen ihre Person, gegen Mitarbeitende, zivile Unterstützungspersonen (wie Servicepersonal von Sicherheits- und Überwachungssystemen) oder gegen Anlagen gerichtet sind.
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Die bestehende Bestimmung, wonach der Bundesrat die Einzelheiten auf Verord- nungsebene regelt, wird folgerichtig um den Kreis der zivilen Mitarbeitenden und den ihnen zufallenden Aufgaben erweitert. Vorgesehen ist die Anpassung der VPA.
Art. 99 Sachüberschrift und Abs. 1 erster Satz (betrifft nur den französischen Text), zweiter Satz und 3 Bst. e In der Sachüberschrift und im ersten Satz der französischen Version wird eine formelle Korrektur vorgenommen, «service de renseignement» an Stelle von «ser- vice de renseignements». Gemäss Artikel 99 hat der NDA zur Aufgabe, für die Armee bedeutsame Informati- onen über das Ausland zu beschaffen und auszuwerten, insbesondere im Hinblick auf die Verteidigung des Landes, den Friedensförderungsdienst und den Assistenz- dienst im Ausland. Die Einsätze der Armee finden zurzeit hauptsächlich im Inland, im Rahmen von subsidiären Sicherungseinsätzen im Assistenzdienst statt (z.B. WEF). Auch für diese Form von Einsätzen ist die Armee auf Informationen über eine mögliche Gegenseite (aktuelles Lagebild) angewiesen. Insbesondere soll daraus die Gefährdung der Truppe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zugunsten der zivilen Behörden und im Umfeld des Einsatzes abgeleitet werden können. Der Gesetzgeber wollte ursprüng- lich, im Nachgang zur Fichen-Affäre, eine strikte Trennung zwischen den Einsätzen des NDA im Ausland einerseits und denjenigen des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) andererseits. In den vergangenen Jahren wurden jedoch die subsidiären Sicherungseinsätze der Armee im Inland immer wichtiger. Der geltende Artikel 99 lässt es streng genommen nicht zu, dass der NDA bei solchen Einsätzen unterstützt. Im Rahmen des Nachrichtenverbundes durch den NDB muss aber dessen Unterstüt- zung durch den NDA zulässig sein. Die V-NDA sieht dies bereits vor und die Ge- schäftsprüfungsdelegation (GPDel) hat eine Empfehlung der unabhängigen Auf- sichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (AB-ND) bestätigt, dafür besorgt zu sein, dass das MG bei der nächsten Revision entsprechend der heutigen Regelung in der V-NDA angepasst wird.
Art. 104 Abs. 1 Bis zum 31. Dezember 2017 absolvierten die Fachoffiziere für ihre künftige Funkti- onsübernahme einen technischen Lehrgang (TLG), der ihnen das militärische Fach- wissen für die Ausübung ihrer Funktion vermittelte (beispielsweise TLG Komm für Presse- und Informationsoffiziere). Ein Grossteil der TLG sind neu in den Führungs- lehrgang (FLG) integriert worden. Die TLG sind somit keine separaten Lehrgänge mehr. Die Fachoffiziere benötigen jedoch für ihre Funktionsübernahme militärische Fachkenntnisse. Entsprechend muss für die Fachoffiziere die Absolvierung eines geeigneten Ausbildungsdienstes wieder vorgesehen werden.
Art. 106a Bewirtschaftung, Unterhalt und Schutz Gemäss Artikel 106a sorgt der Bund für die Bewirtschaftung und den Unterhalt des Armeematerials. Unter diese allgemeine Formulierung fallen auch Munition, Sprengstoffe oder sensitive Führungsmittel.
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Zur Präzisierung des Auftrages und in Übereinstimmung mit der in Artikel 92 neu vorgesehenen Kompetenz zur Bewaffnung bestimmter ziviler Mitarbeitenden ist der Auftrag des Bundes in Artikel 106a Absatz 1 durch den «Schutz» von Armeemateri- al und «Führungs- und Einsatzmittel» zu ergänzen.
Art. 113 Abs. 7 In Absatz 7 werden neu die Berufsgruppen Seelsorgerinnen und Seelsorger, Sozial- arbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Angehörige der Betreuungsdienste der Ar- mee als meldeberechtigte Personen aufgenommen. Diese Personen sollen neu ohne Rücksicht auf die Bindung an das Amts- oder Berufsgeheimnis ermächtigt werden, bei Anzeichen, Hinweisen oder einem Verdacht einer Gefährdung mit, oder eines Missbrauchs der persönlichen Waffe, den zuständigen Stellen des VBS Meldung zu erstatten. Zu den Betreuungsdiensten der Armee gehört die Armeeseelsorge, der Psycholo- gisch-Pädagogische Dienst der Armee und der Sozialdienst der Armee. Die drei Dienste stehen den Angehörigen der Armee während des Truppendienstes, sowohl in der Ausbildung als auch im Einsatz, als Ansprechstelle im Rahmen aller Aufga- ben der Armee zur Verfügung. Die erwähnten Personen haben durch ihren Auftrag sehr engen Kontakt mit Angehörigen der Armee.
Art. 114 Abs. 4 Die entsprechende Ausführungsverordnung des VBS über die persönliche Ausrüs- tung der Armeeangehörigen wurde per 1. Januar 2019 aufgehoben28. Die Ausnah- men betreffend die Verwendung der persönlichen Ausrüstung für private Zwecke werden seither vom Bundesrat in der Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen vom 21. November 201829 geregelt.
Art. 121 Kreiskommandanten und Kreiskommandantinnen, Sektionschefs und Sektionschefinnen Für die Funktionen Kreiskommandant und Sektionschef werden geschlechtergerech- te Bezeichnungen eingeführt.
Art. 128a Abs. 1 In der französischen Fassung wird der Begriff Plangenehmigung präzisiert, indem «procédure d'approbation» durch «approbation des plans» ersetzt wird.
Art. 149 Verordnungen der Bundesversammlung Mit der Revision von Artikel 29 muss auch der Verweis auf Absatz 4 in Artikel 149 angepasst werden.
28 AS 2018 4639 29 SR 514.10
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Änderung anderer Erlasse
5.1.1 Militärstrafgesetz
Art. 81 Abs. 1 Bst. abis, 82 Abs. 1 Bst. abis und 83 Abs. 1 Bst. abis Im neuen Artikel 26 MG werden neu besondere Pflichten der Militärdienstpflichti- gen statuiert (vgl. Erläuterungen zu Art. 26 MG). Damit ein Versäumnis dieser Amtstermine geahndet werden kann, müssen sie auch im Militärstrafgesetzbuch aufgenommen werden. Es handelt sich um Termine für persönliche Befragung bei Personensicherheitsprüfungen oder für die medizinische Untersuchung zur Neubeur- teilung der Tauglichkeit.
Art. 185 Abs. 2, 3 und 4 Angesichts der im Hinblick auf die Dauer eines Betreibungsverfahrens eher kurzen Frist für die Vollstreckungsverjährung von Disziplinarstrafen muss die Vollstre- ckungsverjährung während eines Betreibungsverfahrens nach Artikel 189 Absatz 5 MStG ruhen. Dasselbe gilt für den Fall einer Nachforschung nach dem oder der Bestraften, die vor oder während des Disziplinarverfahrens die Meldepflicht verletzt haben. Trotzdem muss nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip eine absolute Voll- streckungsverjährung eintreten. Diese soll in Analogie zu den Übertretungen (vgl.
Art. 60e MStG) auf maximal drei Jahre festgelegt werden.
Art. 189 Abs. 5 Die Umwandlung von Disziplinarbussen in Arrest sollte aufgrund des Verhältnis- mässigkeitsprinzips staatlicher Massnahmen nur erfolgen, wenn keine anderen, milderen Massnahmen zur Verfügung stehen. In Analogie zu Artikel 29 und 30 MStG soll daher eine Umwandlung einer Disziplinarbusse in Arrest nur noch erfol- gen, wenn die Disziplinarbusse nicht auf dem Weg der Betreibung einbringlich ist. Die Betreibungskosten trägt gemäss Artikel 68 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 188930 (SchKG) der Schuldner. Dies ist kein Widerspruch zu Artikel 203 Absatz 5 und 208 Absatz 5 MStG, wonach das Disziplinarverfahren und das Beschwerdeverfahren kostenlos sind. Die Verfahren selbst bleiben weiterhin kostenlos; kostenpflichtig wird lediglich das durch Zah- lungsversäumnis oder -unterlassung provozierte zusätzliche Betreibungsverfahren. Ebenso soll die Bezahlung der Disziplinarbusse auch noch nach einem erfolgten Umwandlungsentscheid möglich sein, um den aufwändigen Arrestvollzug abwenden zu können, der zur Höhe der Disziplinarbusse oft in keinem vernünftigem Verhältnis steht.
30 SR 281.1
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Art. 192 Abs. 4 Aufgrund der mit der WEA erfolgten Reduktion der Waffenplätze verfügen einige Kantone nicht mehr über genügend geeignete Arrestlokale für den Arrestvollzug ausserhalb des Dienstes, für den gemäss Artikel 192 Absatz 1 MStG der Wohnsitz- kanton zuständig ist. Es drohen daher immer mehr Arreststrafen zu verjähren und eine Ungleichbehandlung der Disziplinierten in Abhängigkeit von ihrem Wohnort. Dadurch würde das ausserdienstliche Disziplinarwesen untergraben, was weder im Interesse der Kantone noch des Bundes ist. Es soll deshalb die rechtliche Möglich- keit geschaffen werden, dass in Fällen von solchen Vollzugsschwierigkeiten die Militärverwaltung und die Armee die Kantone auf Gesuch hin unterstützen können. Insbesondere mit der Zurverfügungstellung von Arrestlokalen in Gebäuden des Bundes sowie mit einer Betreuung der Arrestantinnen und Arrestanten durch bereits vor Ort befindliche AdA (beispielsweise die Wache einer vor Ort dienstleistenden Truppe). Die konkreten Leistungen und Verfahrensmodalitäten werden in einer Leistungsvereinbarung festgehalten.
5.1.2 Militärstrafprozess
Art. 62 zweiter Satz Das Kommando Militärpolizei besteht aus Berufs- und Milizformationen. Abgese- hen von den polizeilichen Grunddienstleistungen verfügt die Militärpolizei über eine Kriminal- und eine Verkehrspolizei und erbringt damit alle sicherheits-, kriminal- und verkehrspolizeilichen Dienstleistungen auf nationaler Ebene, aber auch im Ausland, wo Personen eingesetzt werden, die dem Militärstrafrecht unterstehen. Die vorliegende Änderung entlastet einerseits die Zivilpolizei als Leistungserbringer zugunsten der Militärjustiz und ermöglicht es andrerseits dem zuständigen Untersu- chungsrichter, Militärpolizistinnen und -polizisten mit kriminalpolizeilichen Aufga- ben zu betrauen. Durch diese Vorgehensweise verfügt der Magistrat über Militärpo- lizistinnen und -polizisten, die mit dem militärischen Umfeld und dessen Besonder- heiten vertraut sind, was zu Zeitgewinn und einer schnelleren Ausführung der ent- sprechenden Aufträge führt. Die vorgeschlagene Anpassung hindert die Militärjustiz nicht daran, bei Notwendig- keit weiterhin direkt die zivile Polizei mit kriminalpolizeilichen Aufgaben zu be- trauen.
5.1.3 Bundesgesetz über die militärischen Informations- systeme
Art. 15 Abs. 1bis und 16 Abs. 5 (PISA); Art. 27 Bst. f sowie 28 Abs. 2 Bst. a und 5 (MEDISA); Art. 33 Bst. c und 34 Abs. 1bis (ISPE) Das militärische und das zivile Gesundheitswesen betreiben je voneinander getrenn- te Daten- und Informationssysteme. Um in der gesamten Behandlungskette und insbesondere an der Schnittstelle von zivilem zu militärischem Gesundheitswesen eine durchgängige, abgestimmte und qualitativ hochstehende Beurteilung und Be-
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treuung der Stellungspflichtigen, Patientinnen und Patienten der Armee und von weiteren bezeichneten Dritten sicherstellen zu können, ist die gegenseitige Aus- kunftserteilung unerlässlich. Stehen die Patientinnen und Patienten unter der Ver- antwortung des militärischen Gesundheitswesens, können medizinische Leistungen im zivilen Gesundheitswesen im Interesse der Patientinnen und Patienten nur auf- grund zeitgerechter gegenseitiger Information zuverlässig erbracht werden. Dieser Informationsaustausch soll – unter Vorbehalt der Zustimmung des Patienten – seitens des militärischen Gesundheitswesens über bestehende Informationssysteme erfolgen, nämlich über das Personalinformationssystem der Armee und des Zivil- schutzes (PISA), das Medizinische Informationssystem (MEDISA) und die auf den Waffenplätzen und in den Militärspitälern dezentral betriebenen Informationssyste- me Patientenerfassung (ISPE). Bei Informationen über Patientinnen und Patienten handelt es sich aufgrund des Gesundheitsbezuges um besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199231 über den Datenschutz (DSG). Deren Bearbeitung, d. h. insbesondere auch deren Beschaffung und Bekanntgabe (vgl. Art. 3 Bst. e DSG), erfordert gemäss Artikel 17 DSG eine Rechtsgrundlage in einem Gesetz im formellen Sinn. Diese soll im Bundesgesetz vom 3. Oktober 200832 über die militärischen Informationssysteme (MIG) durch Ergänzung der bestehenden Bestimmungen zum PISA, zum MEDISA und zu den ISPE geschaffen werden. Damit sollen die nötigen Ermächtigungen verankert werden, um gewisse sanitätsdienstliche Daten des PISA sowie die Daten des MEDISA und der ISPE zwischen dem militärischen Gesundheitswesen einer- seits und den (öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen) medizinischen Institutio- nen sowie Ärztinnen und Ärzten des zivilen Gesundheitswesens andererseits austau- schen zu können. Aufgrund dieser Ermächtigungen soll für diesen Datenaustausch eine vorgängige schriftliche Einverständniserklärung der betreffenden Person nicht erforderlich sein, weshalb Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a MIG aufgehoben werden kann.
5.1.4 Luftfahrtgesetz
Art. 3 Abs. 1 und 2 Die Aufsicht im Bereich der Militärluftfahrt wurde bisher nicht ausdrücklich gere- gelt. Neu soll diese Kompetenz nicht mehr dem Bundesrat, sondern direkt dem VBS übertragen werden. Zwecks Ausübung der unmittelbaren Aufsichtstätigkeit soll innerhalb der Gruppe Verteidigung eine entsprechende Verwaltungseinheit geschaf- fen werden. Das VBS geniesst dabei grösstmögliche Organisationsfreiheit. Mit Blick auf die international etablierte Begrifflichkeit, soll die neu zu schaffende Militärluft- fahrtbehörde mit dem Kürzel MAA für die «Military Aviation Authority» versehen werden. Wegen der zahlreichen Schnittstellen zwischen der Zivil- und der Militär- luftfahrt sind Absprachen zwischen MAA und BAZL unabdingbar. Es bestehen denn auch schon heute mehrere Gremien, die eine Koordination in den verschiede- nen Bereichen der Luftfahrt sicherstellen. Dessen ungeachtet wird beim Erlass der Ausführungsbestimmungen darauf zu achten sein, bei Schnittstellen zwischen ziviler
31 SR 235.1 32 SR 519.91
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und militärischer Luftfahrt die Kompetenzen und die anzuwendenden Vorgaben jeweils klar zu definieren.
Art. 23 Abs. 1 Die Meldepflicht bezieht sich nur noch auf Unfälle und schwere Vorfälle in der Zivilluftfahrt. Für die Militärluftfahrt erfolgt die Meldung bei der zuständigen Stelle der MAA.
Art. 25 Randtitel und Abs. 1 Die Untersuchungskommission ist für die Durchführung von Untersuchungen der Zivilluftfahrt zuständig. Dies entspricht der heutigen Praxis.
Art. 26b Untersuchungsstelle für die Militärluftfahrt Das LFG verlangt in Artikel 24, dass über die Umstände, den Verlauf und die Ursa- chen von Unfällen und schweren Vorfällen in der Luftfahrt eine Untersuchung durchgeführt wird. Diese Sicherheitsuntersuchung dient dazu, ähnliche Unfälle zu vermeiden. Schuld und Haftung sind nicht Gegenstand der Untersuchung. Für die Zivilluftfahrt setzt der Bundesrat zur Durchführung der Sicherheitsuntersuchungen die Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST) ein, die unabhängig von den Verwaltungsbehörden Unfälle und schwere Vorfälle untersucht. Für die Militär- luftfahrt wurde der bisherige Fachdienst Untersuchung der Luftwaffe mit der Grün- dung der MAA stellenneutral in die DASIB überführt. Um der Verpflichtung ge- mäss Artikel 24 LFG und den internationalen Normen (ICAO Annex 13 und Best Practice der Nachbarstaaten) nachzukommen, soll bei der MAA – analog zur SUST – eine unabhängige Untersuchungsstelle für Sicherheitsuntersuchungen von Militär- luftfahrzeugen eingerichtet werden. Die Militärluftfahrtsicherheitsuntersuchungsstel- le (Defence Aviation Safety Investigation Board, DASIB) und ihre Mitglieder sind der MAA administrativ zugeordnet, handeln aber weisungsungebunden. Im Rahmen der Untersuchungen und in fachlicher Hinsicht agiert das DASIB getrennt und unabhängig von der Militärjustiz. Das DASIB wird ergänzend zur Strafuntersuchung die Sicherheitsaspekte im Sinne der Prävention untersuchen. Dabei koordinieren die Militärjustiz und das DASIB ihre Tätigkeiten. Die entsprechenden Analysen und die Berichterstattung erfolgen jedoch unabhängig. Das DASIB ist für die Sicherheitsuntersuchung (Safety Investigation) von Zwi- schenfällen mit schweizerischen und ausländischen Militärluftfahrzeugen in der Schweiz und mit schweizerischen Militärluftfahrzeugen im Ausland zuständig. Die Sicherheitsuntersuchungen werden unabhängig von den Linien-, Verwaltungs- und Aufsichtsorganisationen in Anlehnung an den ICAO Annex 13 und der sogenannten Best Practice internationaler militärischer Untersuchungsbehörden durchgeführt. Der Untersuchungsleiter berichtet in Angelegenheiten, die Flugunfälle und Zwischenfäl- le betreffen, direkt an den Chef oder die Chefin VBS. Die Sicherheitsuntersuchun- gen werden ausschliesslich zur Verbesserung der Sicherheit und zur Vermeidung von Unfällen und Zwischenfällen durchgeführt; das DASIB kann Empfehlungen, wie sich die Sicherheit in der Schweizer Luftfahrt verbessern liesse, an die MAA, das BAZL oder an regulierte Organisationen formulieren. Die Ergebnisse der Si- cherheitsuntersuchung sollen nicht zur strafrechtlichen Beurteilung des Falles ver- wendet werden.
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Als Zwischenfälle gelten Unfälle und Vorfälle im Militärflugdienst und beim militä- rischen Fallschirmspringen. Als Unfall im Flugdienst gilt ein Vorkommnis mit einem in Betrieb stehenden Luftfahrzeug (inkl. Drohnen und Fallschirme), die den Tod, eine erhebliche Körperverletzung an Militär- oder Zivilpersonen oder schwere Sachschäden verursacht hat (Art.102 Abs. 2 Militärstrafprozess vom 23. März 197933, MStP); als Vorfall gilt jedes Ereignis mit einem in Betrieb stehenden Luft- fahrzeug (inkl. Drohnen und Fallschirme), das beinahe zu einem Flugunfall geführt hätte.
Art. 40 Abs. 1 und 40abis Abs. 4 Der Bundesrat hat die militärische und zivile Flugsicherung gestützt auf Artikel 40abis Absatz 1 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194834 (LFG) in Artikel 6 der Verordnung vom 18. Dezember 199535 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) der Aktiengesellschaft Skyguide übertragen. Gemäss Artikel 40abis Absatz 4 LFG hat das BAZL die Aufsicht über die Aktiengesellschaft Skyguide. Es kann dies aber nur für die zivile Flugsicherung wahrnehmen. Im Gesetz soll deshalb klar festgehal- ten werden, dass die zivile Flugsicherung durch das BAZL und die militärische Flugsicherung durch die MAA beaufsichtigt wird. Der Bundesrat wird dort, wo Flugsicherungsdienst sowohl zivilem als auch militäri- schem Verkehr dient, die Schnittstellen klar definieren und die Kompetenzen regeln. Er kann dies gestützt auf den geltenden Artikel 40 Absatz 1 LFG tun, wonach der Bundesrat den Flugsicherungsdienst regelt.
Art. 55a Register für Militärluftfahrzeuge Militärluftfahrzeuge benötigen ähnlich wie Fahrzeuge auf der Strasse eine Zulassung und eine amtliche Registrierung. Militärluftfahrzeuge unterstehen der Verwaltungs- hoheit desjenigen Staates, in dem sie eingetragen sind. Mit der Zulassung wird sichergestellt, dass das Militärluftfahrzeug die Voraussetzungen in technischer Hinsicht, aber auch weitere gesetzliche Vorgaben erfüllt. Von der Schweiz betriebe- ne Militärluftahrzeuge sind im nationalen Militärluftfahrzeugregister eingetragen. Vor dem Eintrag muss das Luftfahrzeug einer technischen Prüfung unterzogen werden.
Art. 60 Abs. 1 Einleitungssatz, 1bis und 1ter Personen, die Tätigkeiten ausführen, die direkt mit der Sicherheit zusammenhängen, benötigen dazu eine spezifische militärische Befugnis, analog zur Zivilluftfahrt. Betroffen davon sind das Flugdienstpersonal (wie z.B. Pilotinnen und Piloten), das Instandhaltungspersonal und die Flugverkehrsleiterinnen und -leiter. Neben der positiven Auswirkung auf die Sicherheit wird damit die Attraktivität dieser Berufe in der Militärluftfahrt derjenigen in der Zivilluftfahrt gleichgestellt.
33 SR 322.1 34 SR 748.0 35 SR 748.132.1
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Um die Qualitätsstandards in der Ausbildung sicherzustellen, werden Organisatio- nen, die an der Schulung und Prüfung von lizenziertem Personal beteiligt sind, sowie die entsprechenden Ausbildungsprogramme überwacht. Der Begriff «Erlaubnis» umfasst als Oberbegriff Ausweise und Bewilligungen analog der Regelung in der Verordnung des UVEK über die nicht europaweit gere- gelten oder vereinheitlichten Ausweise des Flugpersonals vom 25. März 197536. Die bestehende Bestimmung von Absatz 1 wird aufgrund der Aufnahme der MAA ergänzt.
Art. 106 Randtitel und Abs. 3 Artikel 107 LFG bleibt unverändert und wird neu zum Absatz 3 von Artikel 106 LFG. Gemäss Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung des UVEK vom 20. Mai 201537 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) gelten die für den zivilen Ver- kehr erlassenen Verkehrsregeln für die Militärluftfahrzeuge nicht. Für Militärluft- fahrzeuge erlässt heute das Kommando der Luftwaffe im Einvernehmen mit dem BAZL gestützt auf den geltenden Artikel 107 LFG andere Vorschriften (Operational Manual, OM). Dieser Prozess soll für die Verkehrsregeln der Militärluftfahrzeuge beibehalten bleiben. Es ist aber sinnvoll, diese Regelung zusammen mit den beiden ersten Absätzen in einem Artikel zusammenzufassen.
Art. 107 Besondere Regelungen für die Militärluftfahrt Ergänzend zu Artikel 106 Absatz 2 LFG sollen dem Bundesrat in einer neuen Be- stimmung diejenigen Kompetenzen für die Regelung der Militärluftfahrt übertragen werden, die nicht zusammen mit den Bestimmungen der zivilen Luftfahrt geregelt werden können. Buchstabe a: Militärluftfahrtsysteme im Sinne dieses Gesetzes steht für bemannte und unbemannte Luftfahrzeuge, für Ausrüstungen für den Flug- und Sprungdienst und für die Gesamtheit der übrigen Bestandteile, die einen Einfluss auf die Lufttüch- tigkeit des Luftfahrzeugs haben oder haben können. Die Lufttüchtigkeit ist die Fähigkeit eines Militärluftfahrzeuges gemäss dem beabsichtigten Betrieb, im Flug und am Boden, ohne unzulässige Gefährdung der Besatzung, des Bodenpersonals, der Passagiere oder Dritter zu operieren. Um dies sicherzustellen, werden die Anfor- derungen an die Entwicklung von militärischen Luftfahrzeugen im Einzelfall festge- legt und deren Einhaltung geprüft. Die auf der Basis des genehmigten Baumusters hergestellten Militärluftfahrzeuge erhalten nach einer amtlichen Prüfung ein Luft- tüchtigkeitszeugnis (analog dem Fahrzeugausweis eines Strassenfahrzeugs) und dürfen im Betrieb zugelassen werden. In diesen Bescheinigungen oder in Anhängen dazu können Auflagen, Bedingungen und Beschränkungen für den Betrieb festgelegt werden. Damit die Lufttüchtigkeit aufrechterhalten werden kann, werden – in An- lehnung an die Zivilluftfahrt – alle damit verbundenen Aktivitäten in einer kontrol- lierten Umgebung durchgeführt: Entwicklungs-, Herstellungs- und Instandhaltungs- betriebe sowie Organisationen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, welche Dienstleistungen für die Schweizer Militärluftfahrt erbringen, werden zu diesem
36 SR 748.222.1 37 SR 748.121.11
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Zweck überwacht. Wenn zweckmässig, werden diese Tätigkeiten in Zusammenar- beit mit dem BAZL oder ausländischen Luftfahrtbehörden durchgeführt. Die Infrastruktur der Militärluftfahrt leistet einen wesentlichen Beitrag zur Sicher- heit. Demzufolge werden Vorschriften für den Bau und Betrieb von Militärflugplät- zen, provisorischen Landeplätzen (Landeplätze, die nur für eine begrenzte Zeit benutzt werden wie beispielsweise Tagesstandorte für Helikopter, ehemalige Mili- tärflugplätze oder Autobahnabschnitte), Fliegerschiessplätzen und Flugsicherungs- anlagen erlassen und deren Einhaltung überwacht. Für die zivile Nutzung von Mili- tärflugplätzen gilt die Verordnung vom 23. November 199438 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL). Buchstabe b: Die spezifischen Bedürfnisse der Militärluftfahrt (z.B. Maximalge- schwindigkeiten, Minimalflughöhen u.a.) setzen voraus, dass der Bundesrat Vorga- ben für den militärischen Flugdienst und den Flugdienst des Bundesamtes für Rüs- tung armasuisse festlegen kann. Buchstabe c: Sicherheitsmanagement (Safety Management) beinhaltet alle organisa- torischen Massnahmen und Prozesse, einschliesslich der notwendigen Organisati- onsstruktur, Verantwortlichkeiten, Richtlinien und Verfahren, um Sicherheitsrisiken (Safety Risk) zu identifizieren, zu bewerten und zu reduzieren. Das Ziel des Sicher- heitsmanagements ist es, Verletzungen von Menschen oder den Verlust von Men- schenleben zu verhindern und Umwelt- sowie Sachschäden zu vermeiden.
5.1.5 Koordination mit dem Strafregistergesetz
Art. 59 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. e StReG Das BJ führt das Strafregister-Informationssystem VOSTRA, das Daten über Straf- urteile und hängige Strafverfahren enthält. Diese Datenbank wird in der heutigen Form voraussichtlich noch bis Anfang 2023 in Betrieb sein und anschliessend durch einen umfassenden Neubau abgelöst werden. Auf diesen Zeitpunkt werden auch die neuen Rechtsgrundlagen im Strafregisterbereich in Kraft gesetzt werden (vgl. Straf- registergesetz vom 17. Juni 201639; StReG). Eine Anpassung der heutigen Strafre- gisterdatenbank vor 2023 würde hohe Kosten verursachen und die Inbetriebnahme von NewVOSTRA verzögern. Aus diesem Grund wird nachfolgend eine StReG- Änderung vorgeschlagen, die sich im Rahmen des ohnehin geplanten Neubaus von VOSTRA kostengünstig realisieren lässt. Gemäss Artikel 59 StReG meldet die für das Register zuständige Stelle des Bundes der Gruppe Verteidigung laufend die neu in VOSTRA registrierten Daten über Strafurteile wegen eines Verbrechens oder Vergehens, über freiheitsentziehenden Massnahmen sowie über Entscheide über die Nichtbewährung von Stellungspflich- tigen, Angehörigen der Armee und Schutzdienstpflichtigen. Gemäss Artikel 46 Buchstabe i StReG darf die Gruppe Verteidigung Personendaten über hängige Strafverfahren online abfragen und damit auch verwenden. Bisher gibt es aber keine aktive Meldepflicht für hängige Strafverfahren, so dass die Gruppe
38 SR 748.131.1 39 BBl 2016 4871
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Verteidigung in den meisten Fällen keine Kenntnis über hängige Strafverfahren hat. Um konstant über laufende Strafverfahren informiert zu sein, müssten Online- Abfragen regelmässig wiederholt werden. Dies lässt sich nicht mit vernünftigem Aufwand für den gesamten Personalbestand der Armee durchführen. Eine proaktive Meldung lässt sich somit zielgerichteter verarbeiten. Gemäss Artikel 59 Absatz 2 StReG dient das erwähnte Register der Gruppe Vertei- digung der Prüfung einer Nichtrekrutierung oder einer Zulassung zur Rekrutierung, eines Ausschlusses aus der Armee oder einer Wiederzulassung zur Armee, einer Degradation oder der Eignung für eine Beförderung oder Ernennung und für die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe. Diese Aufgaben können nur dann richtig wahrgenommen werden, wenn der Gruppe Ver- teidigung auch die hängigen Strafverfahren gemeldet werden. Dazu soll nun in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe e StReG eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Durch die Erweiterung der aktiven Meldepflicht auf hängige Strafuntersu- chungen wird sichergestellt, dass die Gruppe Verteidigung nach Kenntnisnahme und Vornahme einer Risikobeurteilung schneller als bisher vorsorgliche Massnahmen in die Wege leiten kann. Weil der Führungsstab der Armee mit der WEA nicht mehr die zuständige Behörde ist, wird neu die Gruppe Verteidigung aufgeführt.
5.2 Verordnung über die Organisation der Armee
Art. 2 Bst. b Ziff. 5 Die Luftwaffenstruktur muss den besonderen Bedürfnissen bei der Führung von Aktionen im Luftraum Rechnung tragen. Entgegen der Regelung in der Armeeorga- nisation (Artikel 2 AO) wurde das Kommando Einsatz aufgelöst und der Lehrver- band Fliegerabwehr 33 wurde nicht mit dem Lehrverband Führungsunterstützung 30 fusioniert, sondern verblieb – dem Kommando der Luftwaffe direkt unterstellt – bei der Luftwaffe. Der Schutz des Luftraums soll weiterhin über alle Lagen integral durch die Luftwaf- fe gewährleistet werden können. Alle Truppenkörper der bodengestützten Luftver- teidigung werden durch den Lehrverband Fliegerabwehr geführt, der in Bodluv- Brigade 33 umbenannt werden soll. Alle Truppenkörper der Luftwaffennachrichten- abteilung und mobilen Luftwaffenradarabteilung werden durch die Luftwaffen- Ausbildungs- und -Trainingsbrigade geführt, die aus Analogiegründen in Fliegerbri- gade 31 umbenannt werden soll. Der Grundausbildungsdienst und der Fortbildungs- dienst der Fliegerabwehrverbände erfolgt in der Bodluv-Brigade, die Ausbildungs- dienste der übrigen Verbände in der Fliegerbrigade, die Weiterausbildung der Offi- ziere in einer gemeinsamen Luftwaffenoffiziersschule. Die Operationszentrale der Luftwaffe und die Flugplatzkommandos bleiben dem Kommandant Luftwaffe direkt unterstellt.
Art. 2 Bst. b Ziff. 2 und 7 Die Unterstellung des Kommando Spezialkräfte (KSK) unter das Heer wurde bereits bei der Konzeptionierung der WEA und in der Vorberatung der sicherheitspoliti- schen Kommissionen kontrovers diskutiert. Der Hauptgrund für die im Rahmen der Übergangsbestimmungen getestete und nun beantragte direkte Unterstellung beim
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Kommando Operationen ist die funktionale Vereinigung von Ausbildungs- und Führungskomponente in der Berufs- und der Milizstruktur. Das KSK als Mittel der ersten Stunde muss integral und durchgängig von einem zuständigen Kommandan- ten geführt werden. Eine Doppelunterstellung verkompliziert die Führung und wiederspricht der Ökonomie der Kräfte. Damit wird ein modernes und polyvalentes Instrument geschaffen, das wesentliche Beiträge zur Wahrung der nationalen lnteressen in allen Lagen erbringen kann.
Art. 2 Bst. c und cbis Durch die Bildung eines Kommandos Unterstützung können keine Optimierungs- möglichkeiten für die LBA und die FUB erzielt werden. Die beiden betroffenen Organisationseinheiten und deren Prozesse funktionieren gut und werden kontinuier- lich verbessert. Es soll deshalb auf die Bildung eines Unterstützungskommandos verzichtet werden, wie dies auch die von den eidgenössischen Räten angenommene «Motion 19.3427 Verzicht auf die unnötige Bildung eines Unterstützungskomman- dos in der Armee» fordert. Als Konsequenz der steigenden Bedrohungen im Cyberraum, der raschen Technolo- gieentwicklung im IKT-Umfeld, der fortlaufend steigend und sich vernetzenden Digitalisierung der Armee sowie den Anforderungen aus den beiden Berichten «Luftverteidigung der Zukunft» (2017) und «Zukunft der Bodentruppen» (2019), muss sich die FUB weiterentwickeln. Nur so können die Bedürfnisse der Armee an eine zeitverzugslose, integrale Lageverfolgung und Führung auch in Zukunft robust, sicher und in allen Lagen erfüllt werden. Voraussetzung dazu ist eine einheitliche, sichere IT-Architektur sowie standardisierte IT-Anwendungen, um einsatzrelevante Daten sicher und unmittelbar armeeweit zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck soll die FUB von einer breit gefächerten Unterstützungsorganisation in ein einsatz- orientiertes, militärisches Kommando weiterentwickelt werden, das die Armee befähigt, in allen Lagen den notwendigen Wissens- und Entscheidvorsprung zu erreichen. Das Kommando Cyber verantwortet als Bundesamt im Gesamtrahmen des Leistungsprofils der Armee permanent und aus dem Stand Schlüsselfähigkeiten in den Bereichen Lagebild, Cyber bzw. Cyberabwehr, IKT-Leistungen, Führungsun- terstützung und elektronische Kriegführung. Die Fähigkeit der Armee zur subsidiä- ren Unterstützung und zur Zusammenarbeit mit Partnern wird durch diese Weiter- entwicklung weiter ausgebaut. Die Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation der Armee soll deshalb im Rahmen der laufenden Revision entspre- chend angepasst werden.
Art. 6a Übergangsbestimmung zur Änderung vom … Die FUB befindet sich bis Ende 2022 in einem Anpassungsprozess, der erst in den kommenden Jahren abgeschlossen sein wird. Auf dieser Basis soll sie unmittelbar in ein Kommando Cyber weiterentwickelt werden, wobei diese Weiterentwicklung erst ab 2024 stattfinden kann, wenn der aktuelle Anpassungsprozess abgeschlossen ist. Mit einer Übergangsbestimmung soll der Bundesrat die Möglichkeit erhalten, diesen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.
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6 Auswirkungen 6.1 Auswirkungen auf den Bund Mit der MAA wird im Bereich der Aufsicht über die militärische Luftfahrt eine Lücke geschlossen. Es wird – national wie international – eine kompetente An- sprechstelle für die Belange der Militärluftfahrt geschaffen. Aus Sicht des Bundes trägt die Schaffung einer unabhängigen Militärluftfahrtbehörde zur besseren Sicher- heit in der Militärluftfahrt bei grösstmöglicher Leistungsfähigkeit im Einsatz bei.
6.1.1 Finanzielle Auswirkungen Die finanziellen Auswirkungen der WEA wurden in der Botschaft vom 3. Septem- ber 201440 zur Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee eingehend dargelegt. Weitergehende Auswirkungen haben die vorliegend geplanten Änderungen nicht. Die Einführung der MAA isoliert betrachtet wird keine finanziellen Auswirkungen haben. Allfällig anfallende Kosten im Zusammenhang mit Beschaffung, Änderungs- dienst oder Betrieb von luftfahrtrelevantem Armeematerial werden im Rahmen der einzelnen Projekte budgetiert und entsprechend übernommen.
6.1.2 Personelle Auswirkungen Die personellen Auswirkungen der WEA wurden in der Botschaft vom 3. September 2014 zur Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee eingehend dargelegt (vgl. Ziff. 6.1.1). Weitergehende Auswirkungen haben die vorliegend geplanten Änderungen nicht. Die personelle Alimentierung der MAA erfolgt grundsätzlich durch die Zusammen- führung von Spezialisten aus bestehenden Verwaltungseinheiten des VBS, die bisher dezentral, einzelne Tätigkeiten wahrgenommen haben. Es ist nicht auszuschliessen, dass in einer späteren Phase einige zusätzliche Personaleinheiten geschaffen werden müssen, um bisher fehlende Kompetenzen aufzubauen. Deshalb kann der personelle Mittelansatz noch nicht exakt definiert werden. Der Aufbau der MAA erfolgt im Rahmen der ordentlichen Strukturanpassungen und innerhalb des ordentlichen Budgets. Durch die Schaffung einer MAA entfallen beim BAZL keine Aufgaben, die einen Personaltransfer vom BAZL zur MAA rechtfertigen würden.
6.2 Andere Auswirkungen Die Massnahmen und Anpassungen der vorliegend geplanten Änderungen haben keine weiteren Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden, Agglomerationen und Berggebiete, die Volkswirtschaft, die Gesellschaft und die Umwelt.
40 BBl 2014 6955
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7 Rechtliche Aspekte 7.1 Verfassungsmässigkeit Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes (Art. 60 Abs. 1 BV).
7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die vorliegend geplanten Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtun- gen der Schweiz vereinbar. Sie schaffen auch keine neuen Verpflichtungen der Schweiz gegenüber andern Staaten oder internationalen Organisationen.
7.3 Erlassform Im vorliegenden Fall handelt es sich um wichtige rechtsetzende Normen im Sinne von Artikel 164 BV, die in einem formellen Gesetz (hier MG, MIG, StGB und LFG) festzuhalten sind. Für den Erlass der AO besteht mit Artikel 93 Absatz 2 in Verbin- dung mit Artikel 149 MG eine entsprechende Delegationsnorm in einem formellen Gesetz.
7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse Die vorliegend geplanten Änderungen fallen nicht unter Artikel 159 Absatz 3 Buch- stabe b BV, da die Änderungen weder Subventionsbestimmungen noch die Grundla- ge für die Schaffung eines Verpflichtungskredits oder Zahlungsrahmens enthalten.
7.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prin- zips der fiskalischen Äquivalenz Das Subsidiaritätsprinzip und das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz sind von den vorliegend geplanten Änderungen nicht betroffen.
7.6 Einhaltung der Grundsätze der Subventionsgesetz- gebung Die vorliegend geplanten Änderungen sehen keine Finanzhilfen oder Abgeltungen im Sinne des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199041 vor.
41 SR 616.1
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7.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird (Artikel 164 Absatz 2 BV). In den vorliegenden Entwürfen sind folgende Delegationen von Rechtset- zungsbefugnissen vorgesehen:
7.7.1 Militärgesetz Artikel 34a Absatz 3 ermächtigt den Bundesrat im Bereich des militärischen Ge- sundheitswesens die Leistungen zugunsten Dritter zu regeln. In Artikel 48d Absatz 6 wird die bereits bestehende Kompetenz aus Artikel 52 bei der Zurverfügungstellung militärischer Mittel für zivile oder ausserdienstliche Tätigkeiten im Inland übernommen. Artikel 72 ermächtigt den Bundesrat die Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen bei einem Aufgebot zum Assistenzdienst zu regeln. Artikel 92 Absatz 5 ermächtigt den Bundesrat die Bewaffnung der militärischen Polizeiorgane und von Angestellten der Militärverwaltung des Bundes, die Aus- übung der Polizeibefugnisse und den Waffengebrauch im Einzelnen zu regeln. Artikel 99 Absatz 3 Buchstabe e ermächtigt den Bundesrat, die Aufgaben und Kom- petenzen des Nachrichtendienstes bei einem Assistenzdienst im Inland zu regeln.
7.7.2 Luftfahrtgesetz Verschiedene revidierte Artikel ermächtigen den Bundesrat, das Folgende zu regeln: Die Militärluftfahrt insbesondere die Aufgaben und Kompetenzen der MAA, die Vorgaben für militärische Luftfahrtsysteme, die Registrierung von Militärluftfahr- zeugen, die für die Tätigkeit des Personals notwendigen Erlaubnisse, den Flugbe- trieb und die Flugverkehrsregeln, die Erbringung von Flugsicherheitsdiensten, das Sicherheitsmanagement und die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen in der Militärluftfahrt im Inland und von Zwischenfällen mit schweizerischen Militärluft- fahrzeugen im Ausland.
7.8 Datenschutz Nach Artikel 17 Absatz 2 DSG dürfen Organe des Bundes besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile nur dann bearbeiten und nach Artikel 19 Absatz 3 DSG dürfen Daten nur dann durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, wenn ein Gesetz im formellen Sinn dies ausdrücklich vorsieht. Um die Bearbeitung und den Austausch von notwendigen Daten sicherzustellen, bedarf es der Anpassung bestehender Rechtsgrundlagen (siehe Ziff. 4.1.6, Militärisches Ge- sundheitswesen).
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