Erläuternder Bericht zur Änderung des Militärgesetzes und der Armee- organisation
vom 7. Oktober 2020
2020–...... 1
Übersicht
Im Rahmen der Umsetzung zur Weiterentwicklung der Armee ist in der Praxis in einzelnen Bereichen Anpassungsbedarf erkannt worden. Davon betroffen sind insbesondere das Militärgesetz und die Armeeorganisation. Daneben besteht Handlungsbedarf bei der Sicherheit in der Militärluftfahrt und bei weiteren klei- neren Regelungsbereichen in angrenzenden Rechtserlassen.
Ausgangslage Die Umsetzung der Weiterentwicklung der Armee hat am 1. Januar 2018 begonnen und wird bis am 31. Dezember 2022 andauern. Seit Umsetzungsbeginn hat sich gezeigt, dass in einzelnen Bereichen Anpassungsbedarf besteht. Von der vorliegen- den Revision sind insbesondere das Militärgesetz und die Armeeorganisation betrof- fen. Bei der Gliederung der Armee soll auf die Bildung eines Kommandos Unterstüt- zung verzichtet werden, wie dies die eidgenössischen Räte mit der Annahme der Motion 19.3427 beschlossen haben. Demgegenüber soll, entsprechend der aktuellen Bedrohungslage, die Führungsunterstützungsbasis in ein Kommando Cyber weiter- entwickelt werden. Weiterer Handlungsbedarf besteht bei der Ausbildungsdienst- pflicht der Durchdiener, in verschiedenen Bereichen der Ausbildung und bei einzel- nen Bestimmungen zum Einsatz der Armee im Assistenzdienst. Weitere Anpassungen sollen dazu beitragen, dass die Armee generell ihre Aufgaben besser erfüllen kann, namentlich mit Blick auf die aktuelle sicherheitspolitische Bedrohungslage im All- tag. Dazu gehören etwa ein wirksamer Schutz des Armeematerials und die Ausbil- dung von Cyber-Spezialisten. Damit die Beurteilung des Gefährdungs- und Miss- brauchspotentials bei der Rekrutierung und der Waffenabgabe lückenlos erfolgen kann, soll das Strafregistergesetz ergänzt werden. Zur Erhöhung der Sicherheit in der Militärluftfahrt sollen die rechtlichen Grundlagen für eine Militärluftfahrtbe- hörde geschaffen werden. Bei der Portofreiheit für Angehörige der Armee und dem militärischen Gesundheitswesen geht es darum, die bestehenden rechtlichen Grund- lagen zu vervollständigen und zu präzisieren. Schliesslich sollen die Kantone beim Vollzug des ausserdienstlichen Arrestvollzuges mit Mitteln der Armee unterstützt werden können.
Inhalt der Vorlage Mit der vorliegenden Vorlage sollen verschiedene Ziele, so auch in der Struktur der Armee, umgesetzt werden: Die mit der Weiterentwicklung der Armee eingeführte Gliederung besteht aus den Bereichen Kommando Operationen, Kommando Ausbil- dung und dem Unterstützungsbereich mit der Führungsunterstützungsbasis und der Logistikbasis der Armee. Die ursprünglich vorgesehene Bildung eines Kommando Unterstützung bringt keinen signifikanten Mehrwert für die Leistungserbringung der Armee. Demgegenüber soll die Führungsunterstützungsbasis in ein Kommando Cyber transformiert werden. Gewisse weitere Unterstellungsverhältnisse, die sich in der Praxis bewährt haben, sollen weitergeführt werden. Davon betroffen ist das Kommando Spezialkräfte und die Luftwaffe.
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Weiter sollen für eine Militärluftfahrtbehörde die notwendigen rechtlichen Grundla- gen geschaffen werden, damit die Luftwaffe ihre Aufgaben im zivil und militärisch gemeinsam genutzten Luftraum besser erfüllen kann. Im Bereich der Ausbildung der Armee sollen die Ausbildungsdiensttage der Durch- diener auf 300 Tage festgelegt werden. Damit wird auch inskünftig eine Lücke in der abgestuften Bereitschaft der Armee verhindert. Mit der Aufnahme einer neuen Bestimmung soll die Verantwortlichkeit des Bundes bei der Aus- und Weiterbildung von Cyberspezialisten der Armee verdeutlicht werden. Damit für Unterstützungsleis- tungen für zivile Behörden und private Organisationen auch Rekruten in der Grundausbildung beigezogen werden können, müssen die rechtlichen Grundlagen angepasst werden. Gleichzeitig sollen künftig Ausnahmen von der Regelung möglich sein, dass solche Unterstützungsleistungen nur erbracht werden können, wenn damit ein wesentlicher Ausbildungs- und Übungsnutzen für die Truppe einhergeht. Bei der Militärdienstpflicht sollen mit zwei Anpassungen Regelungslücken geschlos- sen werden. Rekrutierte, die bis zu ihrem fünfundzwanzigsten Altersjahr ihre Rekru- tenschule nicht absolviert haben und deshalb aus der Armee entlassen werden, sollen bis zwölf Jahre nach der Rekrutierung melde- und ersatzabgabepflichtig sein. Im Weiteren soll neu eine Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten im Beruf nur noch möglich sein, wenn der entsprechende Beruf hauptberuflich ausgeübt wird und wenn vorgängig die Rekrutenschule absolviert worden ist. Eine weitere Anpas- sung betrifft die lückenlose Beurteilung des Gefährdungs- und Missbrauchspotenti- als bei der Rekrutierung und der Waffenabgabe. Bei den Bestimmungen zum Einsatz der Armee sollen die Kantone und Gemeinden bei einem Assistenzdienst die gleichen Pflichten bei der Pikettstellung und Mobilmachung erfüllen müssen wie bei einem Aktivdienst. Weiter soll das Aufgebot und die Zuweisung von Armeeangehörigen bei Katastrophen im Ausland, bei zeitlicher Dringlichkeit und für politisch unproblema- tische Einsätze, mit einer beschränkten Kompetenzdelegation an das VBS in einem vereinfachten Verfahren möglich sein. Der Nachrichtendienst der Armee soll im Rahmen von subsidiären Sicherungseinsätzen im Inland zur Gewährleistung gewis- ser Informations- und Nachrichtenbedürfnisse der Armee, als Teil des vom Nach- richtendienst des Bundes geführten Sicherheitsverbundes mitarbeiten dürfen. Zum Schutz von Armeematerial, Führungs- und Einsatzmittel und zum Eigenschutz sollen deshalb zivile Mitarbeitende, wie das bis vor einigen Jahren üblich war, gestützt auf eine neu geschaffene gesetzliche Grundlage bewaffnet werden können. Bei der Portofreiheit für Angehörige der Armee und beim militärischen Gesund- heitswesen geht es darum, die bestehenden rechtlichen Grundlagen zu vervollstän- digen und zu präzisieren. Schliesslich sollen die Kantone beim Vollzug des ausser- dienstlichen Arrestvollzugs mit Mitteln der Armee unterstützt werden können. Die finanziellen und personellen Auswirkungen der Weiterentwicklung wurden in der Botschaft vom 3. September 2014 zur Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee eingehend dargelegt. Weitergehende Auswirkungen hat die vorliegende Revision nicht. Auch sind keine sonstigen Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden, Agglomerationen und Berggebiete, die Volkswirtschaft, die Gesellschaft und die Umwelt zu erwarten.
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Inhaltsverzeichnis
Übersicht 2 Inhaltsverzeichnis 4
1 Ausgangslage 6
1.1 Handlungsbedarf und Ziele 6
1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung 7
1.2.1 Keine Revision 2023 7
1.2.2 Revision zu einem späteren Zeitpunkt 8
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates 8
1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse 8
2 Vorverfahren, insbesondere Vernehmlassungsverfahren 8
3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht 8
4 Grundzüge der Vorlage 9
4.1 Die beantragte Neuregelung 9
4.1.1 Strukturen der Armee und der Militärverwaltung 9
4.1.2 Ausbildung der Armee 12
4.1.3 Militärdienstpflicht 16
4.1.4 Einsatz der Armee, Assistenzdienst 19
4.1.5 Bewaffnung von zivilen Mitarbeitenden 21
4.1.6 Militärluftfahrtbehörde als Teil der Militärverwaltung 21
4.1.7 Rechte und Pflichten von Armeeangehörigen 23
4.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen 25
4.3 Umsetzungsfragen 25
5 Erläuterung der einzelnen Artikel 25
5.1 Militärgesetz 25
5.1.1 Militärstrafgesetz 36
5.1.2 Militärstrafprozess 37
5.1.3 Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme 37
5.1.4 Luftfahrtgesetz 38
5.1.5 Koordination mit dem Strafregistergesetz 42
5.2 Verordnung über die Organisation der Armee 43
6 Auswirkungen 45
6.1 Auswirkungen auf den Bund 45
6.1.1 Finanzielle Auswirkungen 45
6.1.2 Personelle Auswirkungen 45
6.2 Andere Auswirkungen 45
7 Rechtliche Aspekte 46
7.1 Verfassungsmässigkeit 46
7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 46
7.3 Erlassform 46
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7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse 46
7.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen
Äquivalenz 46
7.6 Einhaltung der Grundsätze der Subventionsgesetzgebung 46
7.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen 47
7.7.1 Militärgesetz 47
7.7.2 Luftfahrtgesetz 47
7.8 Datenschutz 47
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Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Die Umsetzung der Weiterentwicklung der Armee (WEA) hat am 1. Januar 2018 begonnen und wird bis am 31. Dezember 2022 andauern. Seit Umsetzungsbeginn hat sich gezeigt, dass in einzelnen Bereichen Anpassungsbedarf besteht. Bei einem Teil dieser Bereiche hat die Armee interne Korrekturmassnahmen eingeleitet. So konnte beispielsweise die Alimentierungsproblematik etwas entschärft werden, indem die Rekrutierungsquote durch die Einführung einer differenzierten Tauglich- keit erhöht und gleichzeitig die Zahl medizinischer Entlassungen während der Rek- rutenschule (RS) verringert wurde. Die Armee hat auch Massnahmen ergriffen, um die bei zahlreichen Spezialistenfunktionen (z.B. Truppenköche, Fahrer, Ärzte) bestehenden Unterbestände zu korrigieren. Dazu gehören beispielsweise die Erhö- hung der Rekrutierungskontingente, Anpassungen von Anforderungsprofilen oder massgeschneiderte Ausbildungen wie etwa für Militärärztinnen und -ärzte. Neben diesen Massnahmen, welche die Armee in eigener Kompetenz umsetzen kann, sind noch weitere Anpassungen an den rechtlichen Grundlagen erforderlich. Die Übergangsbestimmungen in Artikel 151 des Militärgesetzes vom 3. Februar
19951 (MG) erlauben es dem Bundesrat, die Neuordnung der Armee innerhalb von
längstens fünf Jahren umzusetzen, d. h. bis zum 31. Dezember 2022. Während dieser Zeit kann er in bestimmten Bereichen aus zwingenden Gründen im Rahmen von Verordnungen abweichende Bestimmungen erlassen. Von dieser befristeten Kompe- tenz hat er bei der Organisation der Armee und bei der Festlegung der Diensttage für Durchdiener Gebrauch gemacht. Diese Bestimmungen müssen nun, da sie über Ende
2022 hinaus weitergeführt werden sollen, ins ordentliche Recht überführt werden.
Von der Revision betroffen sind insbesondere das MG und die Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation der Armee vom 18. März 20162 (Ar- meeorganisation, AO). Handlungsbedarf besteht bei der Gliederung der Armee, bei der Ausbildungsdienstpflicht der Durchdiener, in verschiedenen Bereichen der Ausbildung und bei einzelnen Bestimmungen zum Einsatz der Armee im Assistenz- dienst. Neben Anpassungen, mit denen Mängel behoben werden sollen, die seit der Einführung der WEA zutage getreten sind, geht es auch um Regelungen, die dazu beitragen sollen, dass die Armee ihre Aufgaben generell besser erfüllen kann, na- mentlich mit Blick auf die aktuelle sicherheitspolitische Lage und die Bedrohung im Alltag. Dazu gehören insbesondere ein wirksamer Schutz des Armeematerials (inkl. Waffen, Munition und Sprengstoffe) und der Führungsinfrastrukturen sowie die Befugnisse des Nachrichtendienstes der Armee bei subsidiären Sicherungseinsätzen. Daneben besteht Handlungsbedarf im Bereich der Militärluftfahrt. Auf den 1. Januar
2018 wurde innerhalb des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevöl-
kerungsschutz und Sport (VBS) eine Projektorganisation zur Schaffung einer Mili- tärluftfahrtbehörde ins Leben gerufen. Deren Tätigkeiten sollen auf eine solide rechtliche Grundlage gestellt werden. Dies steht nicht in direktem Zusammenhang
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mit der WEA, sondern soll dazu beitragen, dass die Luftwaffe ihre Aufgaben im zivil und militärisch gemeinsam genutzten Luftraum besser erfüllen kann. Die Behörde soll dazu dienen, Zwischenfälle und Unfälle im Luftraum zu vermeiden, Kooperationen bei Beschaffungsprojekten zu stärken, die Interoperabilität bei Übungen und Einsätzen zu verbessern, die Weiterentwicklung der militärischen Luftfahrt kompetenter zu begleiten und die Aufsicht und Regulation im militäri- schen Flugwesen besser zu gewährleisten. Dazu ist eine Anpassung des Luftfahrtge- setzes vom 21. Dezember 19483 (LFG) erforderlich. Damit die Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchspotentials von Angehöri- gen der Armee bei der Rekrutierung und bei der Waffenabgabe lückenlos erfolgen kann, sollen die entsprechenden Vorschriften zum Strafregister bei hängigen Straf- verfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strafregistergesetz vom 17. Juni 2016 (StReG)4 ergänzt werden. Schliesslich sollen – ebenfalls nicht in direktem Zusammenhang mit der WEA – einzelne kleinere rechtliche Unklarheiten bereinigt werden, namentlich bei der Feldpost und im militärischen Gesundheitswesen. Dazu soll das MG ergänzt wer- den.
1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Die Umsetzung der WEA ist grundsätzlich auf Kurs und wird innerhalb der rechtli- chen Übergangsfrist abgeschlossen werden, sofern die vorgeschlagene Revision des MG und der AO angenommen und per 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt wird. Dadurch wird ein solides Fundament geschaffen, auf dem sich bei Bedarf weitere Verbesserungen realisieren lassen. Neben der hier vorgeschlagenen Revision der gesetzlichen Grundlagen in den kom- menden beiden Jahren hat der Bundesrat Alternativen geprüft: Ein genereller Ver- zicht auf eine Revision und eine Verschiebung auf einen späteren Zeitpunkt. Sie weisen beide Nachteile auf.
1.2.1 Keine Revision 2023
Würde auf eine Revision verzichtet, müssten die gemäss AO enthaltenen Bestim- mungen umgesetzt und von den sich in der Praxis bewährten organisatorischen Bestimmungen abgewichen werden. Die Weiterentwicklung der Führungsunterstüt- zungsbasis in ein Kommando Cyber könnte noch nicht realisiert werden. Bei den Durchdienern würde der Verzicht auf eine Revision ab 2023 zu einer Bereitschafts- lücke führen, was sich negativ auf die grundsätzliche Fähigkeit der Armee auswir- ken würde, das vor allem im Falle nicht vorhersehbarer Ereignisse. Würde auf eine Revision verzichtet, könnte schliesslich auch die definitive Bildung einer Militärluft- fahrtbehörde nicht vorgenommen werden. Eine blosse Anpassung der Militärgesetz- gebung auf Verordnungsstufe wäre ungenügend.
3 SR 748.0
4 BBl 2016 4871
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1.2.2 Revision zu einem späteren Zeitpunkt
Gemäss den gesetzlichen Übergangsbestimmungen muss die Neuordnung der Ar- mee innerhalb von längstens fünf Jahren ab dem Start der WEA im Jahr 2018 einge- führt sein. Mit einer Verlängerung der übergangsrechtlichen Bestimmungen zur WEA wäre es möglich, die Bestimmungen im MG erst zu einem späteren Zeitpunkt zu revidieren. Dies hätte allerdings zur Folge, dass die Umsetzung der WEA nicht, wie ursprünglich beabsichtigt, innerhalb von fünf Jahren vollständig erfolgen würde. Der Revisionsbedarf wäre lediglich aufgeschoben. Eine spätere Revision würde es zwar allenfalls ermöglichen, weitere Anpassungen der gesetzlichen Grundlagen in die Vorlage aufzunehmen. Die konzeptionellen Grundlagen für mögliche weitere Verbesserungen liegen derzeit allerdings noch nicht vor. Es ist aus Sicht des Bundesrates deshalb vorteilhafter, die per 2023 erfor- derlichen Anpassungen jetzt in die Wege zu leiten und allfällige weitere Massnah- men zu einem späteren Zeitpunkt zu beantragen, wenn die WEA, wie vorgesehen, Ende 2022 vollständig umgesetzt ist.
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien
des Bundesrates Das vorliegende Rechtsetzungsprojekt ist eine Massnahme zur Erreichung des Ziels
15 der Legislaturplanung 2019–2023 des Bundesrates: Die Schweiz kennt die Be-
drohungen ihrer Sicherheit und verfügt über die notwendigen Instrumente, um diesen wirksam entgegenzutreten.
1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Der folgende parlamentarische Vorstoss wurde in der Sommersession 2020 ange- nommen:
2019 M 19.3427 Verzicht auf die unnötige Bildung eines Unterstützungs-
kommandos in der Armee (N 27.9.2019, Fraktion SVP, S 16.06.2020, Hurter; N 27.09.2019)
2 Vorverfahren, insbesondere Vernehmlassungsver-
fahren Bemerkungen erfolgen nach den durchgeführten Vernehmlassungen und Konsultati- onen.
3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen
Recht Die in diesem Bericht beantragten Änderungen haben keinen Einfluss auf geltendes oder sich in Ausarbeitung befindliches EU-Recht. Sie stehen auch mit einschlägigen
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Empfehlungen im Bereich des Menschenrechtsschutzes in Einklang und sind mit diesen kompatibel. Sie sind mit den bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar und schaffen keine neuen Verpflichtungen gegenüber anderen Staaten oder internationalen Organisationen.
4 Grundzüge der Vorlage
4.1 Die beantragte Neuregelung
4.1.1 Strukturen der Armee und der Militärverwaltung
Armeeorganisation Mit der WEA wurde die Armee in drei Bereiche gegliedert (Art. 2 AO): Ein Kom- mando Operationen, ein Kommando Ausbildung und ein Unterstützungsbereich mit der Führungsunterstützungsbasis (FUB) und der Logistikbasis der Armee (LBA). Die grossen Verbände, d. h. die Luftwaffe, die Territorialdivisionen, das Heer mit den mechanisierten Brigaden und die Militärpolizei, wurden dem Kommando Ope- rationen unterstellt; die Lehrverbände zusammen mit der Höheren Kaderausbildung dem Kommando Ausbildung. Die FUB und die LBA blieben dem Chef der Armee vorläufig direktunterstellt; die Bildung eines Unterstützungskommandos wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, weil die dazu erforderlichen Projektarbeiten
2018 noch nicht abgeschlossen waren.
Durch die Neugliederung konnten die Abläufe grundsätzlich vereinfacht und ge- strafft werden. Die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen wurden neu zugewiesen und die Prozesse sind mittlerweile grossmehrheitlich eingespielt. In Teilbereichen sind die in der AO umschriebenen Unterstellungen allerdings mit Nachteilen verbunden, wie sich in der Praxis gezeigt hat. Diese sollen mit der vorge- sehenen Revision beseitigt werden. Davon betroffen sind die Unterstellung des Kommandos Spezialkräfte, die interne Gliederung der Luftwaffe, die Zusammenfas- sung der FUB und LBA in einem Unterstützungskommando und die Weiterentwick- lung der FUB in ein Kommando Cyber.
Kommando Spezialkräfte Das Kommando Spezialkräfte (KSK) umfasst sowohl Berufsformationen, nämlich das Armee-Aufklärungsdetachement und das Militärpolizei-Spezialdetachement, als auch Milizverbände, nämlich ein Stabsbataillon, zwei Grenadierbataillone und eine Fallschirmaufklärerkompanie sowie die beiden teilprofessionellen Organisationsein- heiten Stab KSK und Ausbildungszentrum Spezialkräfte. Einsätze von Spezialein- heiten werden immer auf Stufe Armee geplant und geführt; die zuständigen politi- schen Behörden veranlassen den Einsatz in der Regel direkt, insbesondere denjeni- gen von Berufselementen im In- und Ausland. Mit der WEA wurde das KSK, das zuvor dem Führungsstab der Armee unterstand, organisch dem Heer unterstellt. Dadurch sollten vor allem Synergien beim gemein- samen Training von Spezialkräften mit mechanisierten Verbänden nutzbar gemacht werden. Bereits die Botschaft zur WEA hielt aber fest, dass die Einsätze von Spezi- alkräften – trotz ihrer Unterstellung unter das Heer – stets vom Kommando Operati- onen geführt werden. Dieses Einsatzunterstellungsverhältnis hat sich auch nach der Umsetzung der WEA bewährt. Entsprechend hat sich gezeigt, dass eine direkte
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Unterstellung unter das Kommando Operationen zweckmässiger wäre. Eine solche hätte den Vorteil, dass insbesondere die Berufselemente des KSK direkt bei derjeni- gen Stufe angesiedelt sind, von der sie auch eingesetzt werden. Eine Zwischenstufe, wie sie in der aktuellen Gliederung vorgesehen ist, verkompliziert die Abläufe unnötig. Gemeinsame Übungen von Spezialkräften mit mechanisierten Heeresver- bänden oder anderen Formationen sind auch bei einer Direktunterstellung unter das Kommando Operationen weiterhin möglich.
Luftwaffe Die Luftwaffe ist zuständig für die Bereitschaft der Luftwaffenverbände, für sämtli- che Einsätze im Luftraum (Wahrung der Lufthoheit, Luftverteidigung, Lufttranspor- te, Nachrichtenbeschaffung aus der Luft) und für die Grund- und Weiterausbildung der Angehörigen der Luftwaffe. Weil sich die Bedrohung im Luftraum sehr rasch ändern kann, ist es zweckmässig, wenn die Führungsstrukturen der Luftwaffe über alle Lagen gleich sind. Kommandowechsel, Neugruppierungen und Neuunterstel- lungen, wie sie bei Einsätzen von Bodentruppen häufig vorkommen, müssen bei Luftwaffeneinsätzen ˗ wenn immer möglich ˗ vermieden werden. Mit der Armee XXI wurde innerhalb der Luftwaffe ein Kommando Einsatz geschaf- fen, das im Alltag alle der Luftwaffe delegierten Aufgaben (z.B. Luftpolizei, Suche und Rettung) sowie im Falle von Spannungen Einsätze zur Wahrung der Lufthoheit führt. Die Luftverteidigung in einem bewaffneten Konflikt wäre vom Kommandan- ten der Luftwaffe direkt geführt worden, weil in diesem Fall sämtliche verfügbaren Mittel eingesetzt würden. Das Kommando Einsatz wurde in der mit der WEA ange- passten AO beibehalten. Alltägliche Aufgaben und Einsätze zur Wahrung der Luft- hoheit von einem Chef Einsatz führen zu lassen, die Luftverteidigung hingegen vom Kommandanten der Luftwaffe, widerspricht allerdings einer durchgängigen Führung über alle Lagen. Mit dem Ziel, die Verantwortung für sämtliche Luftwaffeneinsätze permanent zu gewährleisten und die Handlungsfreiheit bei rasch wechselnden Lagen zu wahren, wurde das Kommando Einsatz deshalb bereits mit der Umsetzung der WEA am 1. Januar 2018 aufgelöst. Mit der beantragten Anpassung der AO soll dies nun auch rechtlich vollzogen werden. Der Lehrverband Fliegerabwehr 33 sollte gemäss WEA-Planung mit dem Lehrver- band Führungsunterstützung zusammengelegt und – wie alle übrigen Lehrverbände – dem Kommando Ausbildung unterstellt werden. Weil absehbar war, dass sich die gesamte Fliegerabwehr im Rahmen der anstehenden Beschaffung neuer Systeme zur bodengestützten Luftverteidigung stark verändern wird, verblieb der Lehrverband vorerst innerhalb der Luftwaffe. Mittlerweile hat sich gezeigt, dass – wie bei den Fliegertruppen – auch bei den Fliegerabwehrverbänden eine Unterstellung unter die Luftwaffe zweckmässiger ist. Dadurch lässt sich gewährleisten, dass der Luftraum über alle Lagen und unter Verwendung aller erforderlichen Mittel integral geschützt werden kann. Der Lehrverband Fliegerabwehr soll deshalb in der Luftwaffe verblei- ben und – im Hinblick auf die Einführung der neuen Systeme zur bodengestützten Luftverteidigung (Bodluv) – in Bodluv-Brigade 33 umbenannt werden. Aus Analo- giegründen ist auch eine Umbenennung der Luftwaffen-Ausbildungs- und Trai- ningsbrigade in Fliegerbrigade 31 angezeigt. Die vorgesehene künftige Gliederung der Luftwaffe, die der aktuellen Übergangs- struktur entspricht, erlaubt es, Synergien zwischen Systemen besser zu nutzen und sämtliche Mittel und Verbände der Luftwaffe gesamtheitlich zu führen. Dies umfasst
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nicht nur Einsätze, sondern auch die Grund- und Weiterausbildung: Die Grundaus- bildung von Soldaten und Kadern der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen wird künftig in den beiden Luftwaffenbrigaden erfolgen (unter anderem in einer neuen gemeinsamen Luftwaffen-Offiziersschule), die Wiederholungskurse der Bataillone und Abteilung ebenfalls. Für die Weiterausbildung der Jet- und Helikopterstaffeln und der erforderlichen Supportverbände auf den Flugplätzen bleiben die Flugplatz- kommandos zuständig.
Verzicht auf die Bildung eines Unterstützungskommandos Mit der Motion 19.3427 «Verzicht auf die unnötige Bildung eines Unterstützungs- kommandos in der Armee» der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei vom 7. Mai 2019 wurde der Bundesrat beauftragt, auf die Bildung eines Unterstützungs- kommandos und damit die Zusammenlegung von FUB und LBA zu verzichten. Ein Mehrwert dieser weitreichenden Reorganisation und Ausweitung der Bürokratie im VBS sei aus heutiger Sicht nicht mehr ersichtlich. Der Bundesrat hat am 14. August 2019 beantragt, die eingereichte Motion anzuneh- men. Durch die Bildung eines Kommandos Unterstützung können zum jetzigen Zeitpunkt keine Optimierungsmöglichkeiten gegenüber der aktuellen Organisation erzielt werden. Die betroffenen Organisationseinheiten sowie deren Prozesse funkti- onieren gut und werden kontinuierlich verbessert. Hingegen hat sich gezeigt, dass mit der Bildung eines Unterstützungskommandos das grösste Bundesamt innerhalb der Bundesverwaltung geschaffen würde, mit beinahe 4000 Vollzeitstellenäquiva- lenten. Das Synergiepotenzial zwischen den beiden Verwaltungseinheiten FUB und LBA wäre gering; dafür wäre es sehr komplex, beide Organisationen gemeinsam zu führen. Der Nationalrat hat die Motion am 27. September 2019 angenommen, der Ständerat am 16. Juni 2020. Die Annahme der Motion bedingt, dass die AO im Rahmen der laufenden Revision entsprechend angepasst wird. An der aktuellen Organisation innerhalb der Gruppe Verteidigung ändert sich hingegen nichts, da die LBA und die FUB erst in einem weiteren Schritt, bis zum Ende der WEA-Übergangsfrist, also Ende 2022, unter das gemeinsame Kommando überführt werden sollten.
Weiterentwicklung der FUB in ein Kommando Cyber Die Digitalisierung und die damit einhergehende Modernisierung und Vernetzung sämtlicher IKT-Systeme der Militärverwaltung und der Armee schreiten rasch voran. Die Anforderungen aus der vorgesehenen Erneuerung der Kampfflugzeug- flotte, der bodengestützten Luftverteidigung und der Bodensysteme zeigen, wie zentral die Vernetzung der Systeme ist. Künftig geht es darum, die Mittel der Armee auf der Grundlage genauer, vernetzter Informationen präzis einsetzen zu können. Voraussetzung dazu ist ein digitalisierter, flexibler und dadurch schneller Verbund von Sensoren, Kommandanten und Wirkmitteln. Diese Entwicklung stellt hohe Anforderungen an eine einheitliche IT-Architektur und zwingt zu standardisierten IT-Anwendungen in der Armee und der Militärverwaltung. Zudem steigen durch die umfassende Vernetzung die Herausforderungen bezüglich Cyber-Schutz deutlich an. Cyber-Bedrohungen werden immer vielfältiger. Seit 2016 hat die Anzahl technisch hochstehender, gezielter Cyberangriffe auf strategisch relevante Ziele stark zuge- nommen. Als Beispiel können grossflächige Cyberangriffe auf internationale IT-Dienstleister genannt werden, über deren Netzwerke die Angreifer unbemerkt
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Zugriff auf eine grosse Menge sensibler Daten hatten.5 Auch die Armee und die Militärverwaltung sehen sich täglich mit dieser Entwicklung konfrontiert. Um den qualitativ und quantitativ steigenden Cyber-Bedrohungen gewachsen zu sein, müs- sen die erforderlichen Schutz- und Abwehrfähigkeiten noch konsequenter gebündelt werden als heute. Nur so lassen sich die Vorteile der Vernetzung umsetzen und die Auftragserfüllung mit IKT- und Cyber-Mitteln zugunsten aller Leistungsbezüger innerhalb der Armee langfristig sicherstellen. Unabdingbar ist überdies der direkte Informationsaustausch mit Dritten und Partnern, beispielsweise mit Betreibern kritischer Infrastrukturen, um Bedrohungen frühzeitig erkennen und die nötigen Schutzvorkehrungen treffen zu können. Bezüglich Personal ist die Militärverwaltung im Wettbewerb mit dem zivilen Ar- beitsmarkt vom IT-Fachkräftemangel direkt betroffen. Aufgrund des speziellen Charakters ihrer Tätigkeit müssen neue Mitarbeitende in der Militärverwaltung oft umfassend ausbildet werden. Durch die Auswahl einer Kandidatin oder eines Kan- didaten aus den Cyber-Milizformationen kann dieser Aufwand nur teilweise redu- ziert werden. Die Bündelung der Fähigkeiten und Leistungen in einem Kommando ist bei der Gewinnung und Ausbildung von qualifizierten Mitarbeitenden ein Vorteil. Um den Anforderungen des Umfelds künftig besser gerecht zu werden, soll die FUB von einer breit gefächerten Unterstützungsorganisation in ein einsatzorientiertes, militärisches Kommando weiterentwickelt werden. Dieses soll die Armee befähigen, in allen Lagen den notwendigen Wissens- und Entscheidvorsprung zu erreichen. Das Kommando Cyber verantwortet im gesamten Aufgabenspektrum der Armee aus dem Stand und permanent Schlüsselfähigkeiten in den Bereichen Lagebild, Cyber bzw. Cyberabwehr, IKT-Leistungen, Führungsunterstützung, Kryptologie und elektroni- sche Kriegführung. Die Fähigkeit der Armee zur subsidiären Unterstützung (z. B. mit Cyber- Spezialistinnen und -Spezialisten) und zur Zusammenarbeit mit Partnern (z. B. Abgleich von Lagebildern) wird durch die Bildung des Kommandos Cyber weiter ausgebaut. Zudem werden die Voraussetzungen geschaffen, um künftig mit weiteren oder neuen Bereichen, die ebenfalls hohe Sicherheitsanforderungen haben, besser zusammenarbeiten zu können, beispielsweise mit Partnern des SVS und mit anderen Verwaltungseinheiten in der Bundesverwaltung.
4.1.2 Ausbildung der Armee
Ausbildungsdienstpflicht für Durchdiener Durchdienerverbände haben im System der abgestuften Bereitschaft eine wichtige Scharnierfunktion: Weil sie ihren Dienst nach der Grundausbildung am Stück leis- ten, sind sie permanent verfügbar und weisen einen hohen Ausbildungsstand auf. Sie lassen sich während längerer Zeit einsetzen, beispielsweise um kritische Infrastruk- turen durchhaltefähig zu schützen. Bei einem Ereignis können sie innert weniger Stunden in den Einsatz gelangen und die Lücke schliessen, bis weitere Verbände mobilisiert werden.
5 Vgl. Nachrichtendienst des Bundes, Sicherheit Schweiz 2019.
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Mit der WEA wurden bei den Durchdienern zwei Änderungen eingeführt, die sich auf die Bereitschaft der Armee auswirken: Zum einen werden seit 2018 in der ge- samten Armee (inkl. in Durchdiener-Schulen) nur noch zwei (statt drei) RS durchge- führt, jeweils mit Start im Winter und Sommer. Zum anderen wurde die maximale Obergrenze der Ausbildungsdienstpflicht für die Mannschaft auf 280 Tage festge- legt. Diese beiden Änderungen führen dazu, dass während einer gewissen Zeitdauer im Jahr (7 bis 9 Wochen im Frühling und 1 bis 3 Wochen im Herbst) keine Durch- diener verfügbar sind, die ihre Grundausbildung abgeschlossen haben und als soge- nannte «ausexerzierte» Armeeangehörige für sämtliche Aufgaben eingesetzt werden können. Diese grösseren Perioden ohne ausgebildete Bereitschaftsverbände bedeu- ten eine Lücke in der ersten Stufe des Bereitschaftssystems der Armee. Dies würde sich insbesondere auf die rasche Bewältigung nicht vorhersehbarer Ereignisse nega- tiv auswirken oder wenn es darum geht, Aufgaben permanent zu erfüllen. Nament- lich für Sicherungseinsätze dürfen ausschliesslich ausexerzierte Armeeangehörige eingesetzt werden. Gestützt auf das Übergangsrecht hat der Bundesrat die Anzahl Ausbildungsdienstta- ge der Durchdiener bis Ende 2022 auf 300 Tage festgelegt. Die Obergrenze soll nun auch im MG und in der nachfolgenden Verordnung über die Militärdienstpflicht vom 22. November 20176 (VMDP) von 280 auf 300 Dienst- tage korrigiert werden. Die Anzahl Tage Ausbildungsdienst für Durchdiener richtet sich nach dem Bedarf der Armee. Die höhere Anzahl Ausbildungsdiensttage bei den Durchdienern im Vergleich zu den Angehörigen der Mannschaft ergibt sich aus dem Umstand, dass der Dienst am Stück geleistet wird. Die unterschiedliche Behandlung von Durchdienern und der Mannschaft, die ihre Ausbildungsdiensttage im WK-Modus leisten, wurde bislang nie infrage gestellt. Im Gutachten Schindler vom 14. April 19997 (diese Rechtsauffassung wurde in der Botschaft zur Armee XXI übernommen8) und im Gutachten Schweizer vom 23. August 20109 wurde diese Ungleichbehandlung als zulässige Abweichung vom Milizprinzip qualifiziert, unter der Voraussetzung, dass ein Grossteil der Armee nach dem ordentlichen Ausbildungs- und Dienstleistungsmodell funktioniert (maxi- male Durchdienerquote) und eine funktionsbedingte Notwendigkeit für die einge- setzten Durchdiener in der Armee besteht.
Aus- und Weiterbildung von Sportsoldatinnen und -soldaten als Spitzensport- lerinnen und Spitzensportler im Ausland Sportsoldatinnen und -soldaten sind Spitzensportlerinnen und Spitzensportler, die – bei Erfüllung gewisser Kriterien – im Fachstab Sport (Kompetenzzentrum Sport der Armee) eingeteilt sind und in diesem Rahmen Gelegenheit haben, sich sportlich weiterzuentwickeln. Ihre militärischen Dienstleistungen können sie unter der Obhut der verantwortlichen nationalen Sportverbände absolvieren, namentlich in Trai- ningslagern und an Wettkämpfen. Meist handelt es sich hierbei um Armeeangehöri- ge im Milizdienst. Sie können ausserhalb des obligatorischen Militärdienstes (bis 30
6 SR 512.21
7 VPB 65 (2001), Nr. 38, S. 445 ff.
8 BBl 2002 896
9 Rainer Schweizer, Gutachten zu den verfassungs- und völkerrechtlichen Anforderungen an die Verteidigungskompetenz der Armee und das zukünftige Leistungsprofil sowie zu ausgewählten Fragen der Militärdienstpflicht, St. Gallen, 23. August 2010
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Tage pro Jahr) bis zu 100 Tage jährlich freiwillig Dienst leisten, als besoldeten Militärdienst ohne Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht. Auch Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer von Sportsoldatinnen und -soldaten sowie Funktionäre können sich in den Fachstab Sport einteilen lassen, unter einschränken- den Voraussetzungen. Als Sportsoldatinnen und -soldaten im Rahmen der Ausübung von Verbandstätig- keiten unterstehen sie (faktisch) der Verantwortung des jeweiligen nationalen Sport- verbands. Ein militärischer Kommandant ist nicht vor Ort. Gleichwohl unterstehen sie den militärischen Regeln. Das kann in der Praxis zu besonderem Regelungsbe- darf führen (z.B. Führen eines Motorfahrzeugs in zivil, Festlegung, was im Rahmen eines Trainingslagers oder eines Wettkampfs, der zusammen mit zivilen Athletinnen und Athleten geleistet wird, als «Freizeit» gilt). Es stellen sich Haftungsfragen, beispielsweise im Zusammenhang mit der Deckung durch die Militärversicherung oder die Schadenübernahme durch den Bund (namentlich einem potenziellen Re- gress auf die betreffenden Armeeangehörigen als Schadenverursacher). Der Bundesrat soll mit der vorliegenden Revision deshalb ermächtigt werden, über- all dort, wo die Regelungen des MG nicht zu dieser besonderen Militärdienstleistung passen, auf Verordnungsstufe abweichende Bestimmungen zu erlassen. Dies gilt insbesondere für die Bereiche Ausrüstung und Material (Art. 105 ff. MG) und Haf- tung (Art. 135 ff. MG).
Aus- und Weiterbildung von Cyberspezialistinnen und -spezialisten Die komplexen Herausforderungen im Bereich Cyber sind in den vergangenen Jahren stetig und rasant gestiegen. Es hat sich gezeigt, dass im Bereich Cyber für kantonale Behörden, Betreiber kritischer Infrastrukturen und die Privatwirtschaft aber auch für die Armee gleiche oder ähnliche Problemstellungen bestehen. Um diese zu bewältigen, sind Spezialistinnen und Spezialisten mit der notwendigen Erfahrung unerlässlich. Der Aktionsplan Cyber-Defence des VBS sieht vor, die Personalbestände im Cyber- Bereich in den kommenden Jahren wesentlich zu erhöhen, und zwar sowohl beim Berufspersonal als auch in der Miliz. Vorgesehen ist, auf den 1. Januar 2022 ein Cyber-Bataillon und einen Cyber-Fachstab zu bilden und damit den Bestand in der Miliz von heute 206 auf 575 Angehörige der Armee zu erhöhen. Die genauen Be- stände des Berufspersonals sind klassifiziert. Mit dem Aktionsplan Cyber werden sie jedoch um rund die Hälfte erhöht. Mit dem Ausbau des Milizpersonals soll vor allem die Durchhaltefähigkeit der operativen Mittel der Armee im Cyber-Bereich verbessert werden. Der Cyber-Bereich umfasst alle Fachspezialistinnen und Fach- spezialisten der Armee (Miliz) und der Militärverwaltung. Angehörige der Militär- verwaltung sind in ihren beruflichen Funktionen verschiedenen Abteilungen inner- halb der FUB zugewiesen. Die Cyberspezialistinnen und -spezialisten aus der Miliz sind in ihren militärischen Funktionen den entsprechenden militärischen Verbänden der Armee zugewiesen. 2018 wurde zum ersten Mal ein Cyber-Lehrgang durchge- führt, um entsprechende Spezialistinnen und Spezialisten auszubilden. Der Lehrgang dauert insgesamt 40 Wochen; seit Herbst 2019 können die Absolventen des Cyber- Lehrgangs den «Cyber Security Specialist mit eidgenössischem Fachausweis» erlangen, eine allfällige Anrechnung mit ECTS-Punkten an ein Studium wird derzeit geprüft.
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Um die Ausbildungsqualität weiter zu erhöhen und Anforderungen der Nationalen Strategie zum Schutz der Schweiz vor Cyber-Risiken (NCS 2.0) umzusetzen, wird die Ausbildung innerhalb der Armee durch ein Praktikum in Kooperation mit exter- nen Partnern ergänzt. Dadurch lassen sich die erlernten Fähigkeiten vertiefen, erwei- tern und anschliessend in die Armee zurückführen. Partner für die Durchführung der Praktika sind vorzugsweise kantonale Behörden, Betreiber kritischer Infrastrukturen und Schweizer Unternehmen, die im Bereich IT/Cyber tätig sind. Das erste Konzept wurde in einem Pilotversuch im Sommer
2019 überprüft. Die Rückmeldungen der externen Praktikumsanbieter im Rahmen
des Pilotversuches bestätigen die hohe Qualität der Grund- und Fachausbildung im Cyber-Lehrgang. Dadurch trägt die Armee aktiv zu einem Austausch und zur Steige- rung der Qualität der Ausbildung im Bereich Cyber bei. Mit einem neuen Artikel 48c MG soll die Verantwortlichkeit des Bundes im Bereich der Cyberausbildung von Armeeangehörigen zum Ausdruck gebracht werden. Mit der neuen Bestimmung ist es möglich, Dritte für gemeinsame Aus- und Weiterbil- dungen beizuziehen oder einzelne Ausbildungssequenzen an diese zu übertragen. Es geht um Spezialistinnen und Spezialisten aus Forschung, Bildung, Wirtschaft, In- dustrie und Behörden, die im Sicherheitsbereich tätig sind.
Zurverfügungstellung militärischer Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten im Inland Zivile Behörden und private Organisationen können bei der Durchführung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten an die Grenzen ihrer eigenen Möglichkeiten stossen, etwa bei der Hangsicherung nach einem Naturereignis oder bei genietechni- schen Arbeiten im Rahmen von Veranstaltungen. Artikel 1 MG sieht für solche Fälle vor, dass die Armee Unterstützung gewähren kann. Unterstützungs- und Hilfeleis- tungen können mit Personal (d.h. AdA) oder durch das Bereitstellen von Material und Logistik erbracht werden. Die Details der Unterstützung werden im Kapitel «Ausbildungsdienste der Formati- onen» in Artikel 52 MG geregelt. Eng ausgelegt, wäre eine militärische Unterstüt- zung nur mit Angehörigen von WK-Verbänden oder Durchdienenden möglich, nicht aber mit Rekrutinnen und Rekruten. Einsätze zur Unterstützung ziviler oder ausser- dienstlicher Tätigkeiten im Inland können in Einzelfällen allerdings auch für Rekru- tinnen und Rekruten einen hohen Ausbildungsnutzen haben (z. B. Verlegen von Brücken, Betrieb einer Sanitätshilfsstelle während eines öffentlichen Anlasses). Der Inhalt des bisherigen Artikels 52 MG soll deshalb integral in den Artikel 48d MG im Kapitel «Allgemeine Bestimmungen» zur Ausbildung der Armee verschoben wer- den. Eine Auswertung der bisherigen Unterstützungsleistungen hat gezeigt, dass bei einigen Anlässen für Teile der eingesetzten Truppe kein wesentlicher Ausbildungs- und Übungsnutzen in ihren Funktionen verbunden war. Das geltende Gesetz sieht dieses Erfordernis jedoch als Voraussetzung für eine Unterstützung vor. Da die betroffenen Anlässe meist von nationaler oder internationaler Bedeutung sind und ohne die Unterstützung durch die Armee aus finanziellen Gründen kaum mehr durchgeführt werden könnten, soll für diese Unterstützungen eine explizite Aus- nahme geschaffen werden (Abs. 6). Entsprechende Unterstützungen sollen jedoch künftig nur noch zurückhaltend und mengenmässig beschränkt geleistet werden.
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4.1.3 Militärdienstpflicht
Altersgrenze für die Militärdienstpflicht Mit der WEA wurde das Ausbildungs- und Dienstleistungsmodell angepasst. Für Angehörige der Mannschaft und für Unteroffiziere dauert die Militärdienstpflicht bis zum Ende des zwölften Jahres nach Abschluss der Rekrutenschule und Armeeange- hörige können die Rekrutenschule grundsätzlich flexibel ab Beginn des 19. Alters- jahres und spätestens in dem Jahr absolvieren, in dem sie das 25. Altersjahr vollen- den. Militärdienstpflichtige, die zwar rekrutiert und für militärdiensttauglich befun- den wurden, aber am Ende des Jahres, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden, die Rekrutenschule nicht geleistet haben, werden nach Artikel 49 Absatz 2 aus der Armee entlassen. Da mit der WEA die Dauer der Militärdienstpflicht für Angehöri- ge der Mannschaft und für Unteroffiziere in Artikel 13 MG neu bis zum Ende des zwölften Jahres nach Abschluss der Rekrutenschule festgelegt wurde, entstand ungewollt eine Gesetzeslücke, weil mit dieser Festlegung die Dauer der Militär- dienstpflicht der Rekruten nach Artikel 49 Absatz 2 MG nicht mehr berechenbar war. Diese Lücke soll mit einer Änderung des Artikel 13 geschlossen werden. Die Militärdienstpflicht dauert für die Betroffenen zwölf Jahre ab Entlassung aus der Armee. Anpassungsbedarf besteht auch bei der Militärdienstpflicht der höheren Unteroffi- ziere. Die aktuelle Regelung setzt deren Entlassungsalter aus der Militärdienstpflicht zwischen 36 und 50 Jahren unterschiedlich fest. Die Militärdienstpflicht wird heute je nach Einteilung auf Stufe Einheit, Truppenkörper, Kommando und grosser Ver- band festgelegt. Aufgrund dieser Regelung ergeben sich für die höheren Unteroffi- ziere teils rechtsungleiche Behandlungen und in einigen Fällen kann die Ausbil- dungsdienstpflicht nicht erfüllt werden: Höhere Unteroffiziere haben innerhalb des Grades die gleiche Grundausbil- dung und die gleiche Ausbildungsdienstpflicht, jedoch unterscheidet sich die Zeit um die Ausbildungsdienstpflicht zu erfüllen haben, um bis zu 14 Jahre. In einigen Fällen erfüllt ein Hauptfeldweibel auf Stufe grosser Verband sei- ne Ausbildungsdienstpflicht im 30. Altersjahr und bleibt anschliessend für
20 Jahre weiterhin eingeteilt.
Stabsadjutanten auf Stufe Einheit müssten mit 36 Jahren aus der Militär- dienstpflicht entlassen werden, obwohl ein Vorschlag bis zum 36. Altersjahr möglich ist, und es ist auch fraglich, ob die Stabsadjutanten die Ausbil- dungsdienstpflicht erfüllen können. Hauptadjutanten, die auf Stufe Kommando eingeteilt sind, haben gar nicht die Möglichkeit, Chefadjutant zu werden, weil sie schon vorher aus der Mili- tärdienstpflicht entlassen werden. Chefadjutanten auf Stufe Kommando könnten im besten Fall 2 Jahre Dienst leisten, da die früheste Beförderung im 40. Altersjahr möglich und die Ent- lassung aus der Militärdienstpflicht mit 42 geregelt ist. Somit können die Chefadjutanten die Ausbildungsdienstpflicht Stand heute nicht erfüllen. Neu sollen die Altersgrenzen der höheren Unteroffiziere auf dem Grad und nur teilweise auf der Einteilung basieren. Damit sind die meisten Feldweibel, Haupt- feldweibel, Fouriere und Adjutant Unteroffiziere militärdienstpflichtig bis zum Ende
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des Jahres, in dem sie das 36. Altersjahr vollenden, Stabsadjutanten bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 42. Altersjahr vollenden. Sind sie im Stab eines grossen Verbandes eingeteilt, wo sie pro Jahr weniger Diensttage leisten als die übrigen höheren Unteroffiziere in den Kompanien und Bataillonen, so bleiben sie länger militärdienstpflichtig, nämlich bis zum Ende des 50. Altersjahres. Hauptadjutanten und Chefadjutanten sind immer militärdienstpflichtig bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden. Schliesslich soll die Vorschrift zur freiwilligen Verlängerung der Militärdienst- pflicht angepasst werden. Neben höheren Unteroffizieren, Stabsoffizieren (Majore, Oberstleutnants, Obersten) sowie Spezialistinnen und Spezialisten sollen neu auch Leutnante, Oberleutnante und Hauptleute die Dauer der Militärdienstpflicht verlän- gern dürfen. So wird beispielsweise ein Einheitskommandant im Grad eines Haupt- manns nicht mehr im Alter von 42 Jahren aus dem Militärdienst entlassen, wenn er sein Kommando freiwillig länger ausüben möchte, und ein über 36-jähriger Ober- leutnant kann als Führungsgehilfe im Stab eines grossen Verbandes eingeteilt wer- den. Mit Blick auf die bestehenden engen Personalbestände erlaubt es diese Mass- nahme, personelle Lücken im Bestand der Armee zu schliessen.
Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten Die Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten ist je nach beruflicher Funktion unterschiedlich geregelt. Bei gewissen Funktionen wird auf eine hauptberufliche Tätigkeit abgestellt, bei anderen nicht. Die aktuellen Regelungen stehen folglich in einem gewissen Widerspruch zur allgemeinen Militärdienstpflicht. Mit den vorge- schlagenen Anpassungen soll ein restriktiveres und einheitlicheres System einge- führt werden. Teilzeitangestellte einer bestimmten Berufsgruppe sollen grundsätz- lich nicht mehr von der Militärdienstpflicht befreit werden. Angestellte der Polizei sollen erst ab einer gewissen Stufe dienstbefreit werden können, nämlich dann, wenn sie über einen eidgenössischen Fachausweis als Poli- zist verfügen und eine entsprechende gerichts-, sicherheits- oder verkehrspolizeili- che Aufgabe erfüllen. Sicherheitsassistenten dagegen besitzen keinen Status als Polizisten, sondern werden in Polizeidiensten lediglich zur Unterstützung eingesetzt. Eine Dienstbefreiung setzt in jedem Fall voraus, dass es sich bei der anspruchsge- benden Funktion um eine unentbehrliche Tätigkeit handelt. Mit der ergänzten, zwingenden Auflage «mit Status Polizist/in» in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 4 MG ist gewährleistet, dass Sicherheitsassistenten nicht mehr dienstbefreit werden, auch wenn sie hauptberuflich als Angehörige von organisierten Polizei- diensten tätig sind. Angestellte des zivilen Flugsicherungsdienstes können nach der aktuellen Regelung bereits vor oder im Verlauf der RS ein Gesuch um Dienstbefreiung aufgrund einer unentbehrlichen beruflichen Tätigkeit stellen. Diese Ungleichbehandlung mit ande- ren Berufsgruppen soll beseitigt und Angestellte der Flugsicherungsdienste mit anderen Berufsgruppen gleichgestellt werden.
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Aktive Meldung von hängigen Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 193710 (Art. 367 Abs. 2quarter Bst. abis StGB) sollen im neuen Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe e StReG dahingehend ergänzt werden, dass die für das VOSTRA- Register zuständige Stelle des Bundes die Gruppe Verteidigung aktiv über hängige Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens von Stellungspflichtigen, Angehörigen der Armee und Schutzdienstpflichtigen informieren kann. Damit soll eine lückenlose Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchspotentials von Angehörigen der Armee bei der Rekrutierung und bei der Waffenabgabe erfolgen können.
Pflichten für besondere Dienstleistungen Gemäss einem aktuellen Entscheid des Militärkassationsgerichts11 gelten Aufgebote zu einer medizinischen Untersuchung zur Neubeurteilung der Tauglichkeit und Aufgebote zur persönlichen Befragung bei Personensicherheitsprüfungen nicht als Ausbildungsdienst. Folgt jemand einem solchen Aufgebot nicht, so kann dies nicht gemäss Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192712 (MStG) sanktioniert werden. Das führt zu einer Ungleichbehandlung von Militärangehörigen, die ihren Bürgerpflich- ten ordentlich und gewissenhaft nachkommen. Es soll deshalb eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit die Teilnahme an einer medizinischen Unter- suchung zur Neubeurteilung der Tauglichkeit und an der persönlichen Befragung bei Personensicherheitsüberprüfungen als Amtstermin absolviert werden muss und administrativ als solcher behandelt werden kann. Die entsprechenden Anpassungen müssen auch im MStG vorgenommen werden.
Unterstützung der Kantone beim ausserdienstlichen Arrestvollzug Die Verantwortung beim ausserdienstlichen Arrestvollzug liegt gemäss Artikel 192 MStG bei den Kantonen. Die Ergänzung dieser Bestimmung ermöglicht es Kanto- nen, die über zu wenig geeignete Mittel für den Vollzug von Arreststrafen verfügen, ihre Aufgaben vor der Vollstreckungsverjährung wahrzunehmen. Dazu müssen die zuständigen kantonalen Instanzen beim Chef der Armee ein Gesuch um Unterstüt- zung mit Mitteln der Militärverwaltung oder der Armee stellen. Es geht insbesonde- re darum, dass die Militärverwaltung oder die Armee ihre Arrestlokale in den Ge- bäuden des Bundes zur Verfügung stellt und die Betreuung der Arrestantinnen und Arrestanten durch bereits vor Ort befindliche Armeeangehörige sicherstellt. Die konkreten Leistungen und die entsprechenden Verfahrensmodalitäten, welche die Militärverwaltung oder die Armee zur Verfügung stellt, werden in einer schriftlichen Leistungsvereinbarung festgehalten. Ein Unterstützungsgesuch darf nur bewilligt werden, wenn damit die Aufgaben der Militärverwaltung oder der Armee nicht beeinträchtigt werden und keine zusätzlichen sachlichen oder personellen Mittel erforderlich sind.
10 SR 311.0
11 Entscheid Nr. 884 des Militärkassationsgerichts vom 1. Dezember 2017
12 SR 321.0
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Untersuchungsmassnahmen durch die militärische Polizei Gemäss der geltenden Regelung im MG erfüllen die für die militärische Sicherheit zuständigen Stellen die kriminal- und sicherheitspolizeilichen Aufgaben im Ar- meebereich. Diese Aufgaben werden von der Militärpolizei wahrgenommen. Dabei sind die Organe der Militärpolizei gegenüber der Militärjustiz und den Truppen- kommandantinnen und -kommandanten zur Rechtshilfe verpflichtet. Die verschiedenen Untersuchungsmassnahmen sind insbesondere im Militärstraf- prozess (MStP)13 geregelt. Artikel 62 MStP statuiert in diesem Zusammenhang, dass die Anordnung der Untersuchungsmassnahmen dem Untersuchungsrichter und, nach Abschluss der Voruntersuchung, dem Präsidenten des Militärgerichts oder des Militärappellationsgerichts zustehen. Durch Revision dieses Artikels wird erreicht, dass die Zivilpolizei als Leistungserbringer zugunsten der Militärjustiz entlastet wird. Zugleich ermöglicht es dem zuständigen Untersuchungsrichter, Militärpolizis- ten mit kriminalpolizeilichen Aufgaben zu betrauen.
4.1.4 Einsatz der Armee, Assistenzdienst
Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen bei einem Aufgebot zum Assistenzdienst Im abgestuften Bereitschaftssystem können die Armeeangehörigen in einem Zeit- rahmen von wenigen Stunden bis mehreren Tagen aufgeboten werden. In der Ver- ordnung über die Mobilmachung zu bestimmten Assistenz- und Aktivdiensten vom 22. November 2017 (VMob)14 wurden die dazu notwendigen Ausführungsbestim- mungen erlassen. Darin werden das Aufgebot, d. h. die individuell-konkrete Einbe- rufung (Mitteilung) zur Leistung von Militärdienst, und die entsprechenden Pflich- ten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen für diese Einsätze festgelegt. Diese Pflichten stützen sich auf Artikel 79 Absatz 1 MG, wonach der Bundesrat die Pflich- ten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen bei Pikettstellung und Mobilma- chung regelt. Da dieser Artikel im Kapitel Aktivdienst steht, gelten diese Pflichten allerdings nur im Aktivdienst. Diese Lücke soll mit dem neuen Artikel 72 MG geschlossen werden. Gemäss dem Beschluss der Regierungskonferenz Militär, Zivilschutz und Feuerwehr (RK MZF) vom 4. Mai 2018 und einer informellen Konsultation bei den Kantonen sind diese einverstanden, dass die bestehenden Pflichten der Kantone und Gemein- den für den Aktivdienst auch auf den Assistenzdienst ausgedehnt werden.
Aufgebot und Zuweisung bei Katastrophenhilfe im Ausland In den vergangenen Jahren wurden militärische Verbände wiederholt für Einsätze in der Katastrophenhilfe im Ausland eingesetzt. Das in Artikel 70 Absatz 1 MG gere- gelte Verfahren für das Aufgebot und die Zuweisung – Bundesrat als Aufgebots- und Genehmigungsinstanz – hat dazu geführt, dass aufgrund der Dringlichkeit der Situation in den Katastrophengebieten, etwa bei Waldbränden (Griechenland, Israel, Portugal, Norditalien), Zirkulationsbeschlüsse des Bundesrates erforderlich waren.
13 SR 322.1 14 SR 519.2
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Der Bundesrat hat 2017 den Bundeskanzler beauftragt zu überprüfen, ob und wie das bestehende Bewilligungsverfahren vereinfacht werden könnte. Die Bundeskanz- lei (BK), das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das VBS haben verschiedene Varianten geprüft und nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Justiz (BJ) ein vereinfachtes Verfahren vorgeschlagen. Damit soll es für politisch unproblematische Einsätze mittels einer beschränkten Kompetenzdele- gation an das VBS – bis zu 100 unbewaffnete AdA und einer nachträglichen Infor- mation des Bundesrates – inskünftig möglich sein, dringliche Hilfseinsätze für kleinere unbewaffnete Armeedetachemente auf Antrag des EDA rascher und flexib- ler genehmigen zu können. Das vorgeschlagene Verfahren wurde in der entspre- chenden Ausführungsverordnung bereits berücksichtigt und hat sich in der Praxis bewährt.
Militärischer Nachrichtendienst als Teil des Nachrichtenverbundes Die Aufgabe des Nachrichtendienstes der Armee (NDA) ist es, auf allen Führungs- stufen der Armee die Entscheidträger mit armeerelevanten Nachrichten zu versor- gen. Gemäss Artikel 99 MG ist diese Tätigkeit auf das Ausland ausgerichtet. So befasst sich der NDA vor allem mit der Beurteilung der militärstrategischen Lage, der Entwicklung fremder Streitkräfte und der Lage in Einsatzgebieten, wo die Schweizer Armee Beiträge an die militärische Friedensförderung leistet. Es werden auch relevante militärische Konflikte und Übungen im Ausland verfolgt. Aufgrund der heutigen Rechtsgrundlagen ist es dem NDA nicht erlaubt, diese Auf- gaben im Rahmen von subsidiären Sicherungseinsätzen der Armee im Inland wahr- zunehmen. Allerdings hat die Armee bei einem Assistenzdienst im Inland gewisse Informations- und Nachrichtenbedürfnisse, insbesondere zu ihrem Schutz. Die diesbezüglichen Tätigkeiten des NDA bei diesen Einsätzen stützen sich auf Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung über den Nachrichtendienst der Arme vom 4. Dezember
200915 (V-NDA): «Bei Assistenzdiensteinsätzen im Inland ist der NDA Teil des
Nachrichtenverbundes; dieser wird vom NDB geführt.» Mit der beantragten Gesetzesanpassung soll die bisherige bewährte Praxis auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden. Es geht darum, sicherzustellen, dass die Armee über die für die Auftragserfüllung notwendigen Nachrichten verfügt, ohne diese selber beschaffen zu müssen. Dazu wird der Informationsaustausch mit den zuständigen zivilen Behörden gesucht. Diese Praxis wird bei allen Einsätzen der Armee im Assistenzdienst bereits praktiziert (beispielsweise beim World Economic Forum, WEF). Dadurch wird auch eine Forderung der Aufsichtsbehörden des NDA erfüllt. Die Neuregelung soll es dem Bundesrat zudem ermöglichen, die Tätigkeiten des NDA bei subsidiären Sicherungseinsätzen im Inland weitergehend zu regeln. Denkbar wären zum Beispiel ergänzende Bestimmungen über die Nachrichtenbe- schaffung mit Sensoren der Armee, die nur zugunsten und im Auftrag der zuständi- gen zivilen Behörden erfolgen soll.
15 SR 510.291
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4.1.5 Bewaffnung von zivilen Mitarbeitenden
Bis vor einigen Jahren wurde der Schutz militärischer Anlagen (Überwachung und Bewachung) durch Mitarbeitende der zivilen Militärverwaltung der Gruppe Vertei- digung (u.a. Angestellte der Kriegsmaterialverwaltung oder Angestellte der Direkti- on für Militärflugplätze) gestützt auf das Bundesgesetz vom 23. Juni 195016 über den Schutz militärischer Anlagen, die Verordnung vom 2. Mai 199017 über den Schutz militärischer Anlagen (Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 7) und die Verordnung über die Polizeibefugnisse der Armee vom 26. Oktober 199418 durchge- führt. Der Bund ist gemäss den Artikeln 106 und 106a MG beauftragt, Armeematerial zu beschaffen, zu bewirtschaften und zu unterhalten. Dabei war nie umstritten, dass zur Bewirtschaftung auch der Schutz während der Ein- und Umlagerung sowie bei Transporten gehört. Im Zuge von Modernisierungen sind sensitive Führungsmittel und Infrastrukturanlagen dazugekommen, die ebenfalls von zivilen Mitarbeitenden der Militärverwaltung betreut und gewartet werden. Angesichts der generell erhöhten Gefährdung von logistischen Infrastrukturen der Armee genügen passive Schutzmittel (Einschluss, Härtung) allein nicht mehr. Die vorhandenen Ressourcen der Truppe, insbesondere der Militärpolizei, reichen indes- sen nicht aus, um die Auftragserfüllung der Militärverwaltung in Bezug auf die Bewirtschaftung und den Unterhalt von Munition, Sprengstoffen oder Anlagen der Führungsinfrastruktur zu gewährleisten. Der Schutz von Material und Führungs- und Einsatzmitteln soll daher ausdrücklich im Gesetz aufgenommen werden. Zivilen Mitarbeitenden, die mit spezifischen Aufgaben in der Bewirtschaftung und beim Unterhalt von Munition, Sprengstoffen, sensitiven Führungsmitteln und -anlagen betraut sind, sollen die Mittel und Kompe- tenzen zur Verfügung gestellt werden, nicht nur sich selber und unmittelbar bedrohte Drittpersonen zu schützen, sondern die Auftragserfüllung sicherzustellen, sofern andernfalls schützenswerte Rechtsgüter Dritter betroffen sind. Die Militärverwaltung wird eine auftrags- und einsatzorientierte Rekrutierung und Ausbildung der Mitarbeitenden gewährleisten. Ausgewählte und für diesen Zweck speziell rekrutierte und geschulte Mitarbeitende sollen diese Schutzaufgaben über- nehmen – neben ihren Hauptaufgaben. Es geht demnach um eine Nachführung der grundsätzlich bestehenden gesetzlichen Regelung an die Sicherheitsbedürfnisse im Bereich der Logistik und Führung; dies insbesondere auch unter dem Aspekt, dass der Eigenschutz von Armeematerial und Infrastrukturen bis vor einigen Jahren auch durch zivile Mitarbeitende gewährleistet worden ist.
4.1.6 Militärluftfahrtbehörde als Teil der Militärverwal-
tung Die europäische Zivilluftfahrt ist in jüngster Vergangenheit dadurch gekennzeichnet worden, dass die Regulierungsdichte laufend zugenommen hat. Insbesondere die
16 SR 510.518 17 SR 510.518.1 18 SR 510.32
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zahlreichen Vorschriften der europäischen Agentur für Flugsicherheit (European Aviation Safety Agency, EASA) führen dazu, dass der administrative Aufwand stetig steigt und immer mehr formelle Anforderungen berücksichtigt werden müs- sen. Die entsprechenden Regulationen fokussieren indessen ausschliesslich auf die Sicherheit und Wirtschaftlichkeit in der Zivilluftfahrt. Auf die spezifischen Bedürf- nisse der Militärluftfahrt hingegen nehmen sie wenig oder gar keine Rücksicht. Da zivile und militärische Luftfahrzeuge denselben Luftraum nutzen, wirken sich die Regulierungen in der nationalen und internationalen Zivilluftfahrt immer stärker auch auf die Militärluftfahrt aus. In den letzten Jahren wurde die Luftwaffe deshalb vermehrt mit Entwicklungen in der Zivilluftfahrt konfrontiert, beispielsweise bei der Bildung des funktionalen Luftraumblocks in Zentraleuropa (Functional Airspace Block Europe Central, FABEC), der Einführung der freien Streckenführung für den zivilen Luftverkehr (Free Route Airspace), der Festlegung der qualitativen Anforde- rungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäi- schen Luftraum oder der Durchführungsbestimmungen für die leistungsbasierte Navigation (Performance Based Navigation, PBN). Weil es in der Schweiz bislang für die Militärluftfahrt keine mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) vergleichbare Organisation gab, wurde bei Schnittstellenprob- lemen gelegentlich davon ausgegangen, dass die zivilen Behörden auch für die Regulation der Militärluftfahrt zuständig seien. Dabei wurde jedoch übersehen, dass die Militärluftfahrt vom Geltungsbereich sowohl der nationalen als auch der europä- ischen und internationalen zivilen Vorschriften grundsätzlich ausgenommen ist. Das Übereinkommen vom 7. Dezember 194419 über die internationale Zivilluftfahrt unterscheidet zwischen Privat- und Staatsluftfahrzeugen, wobei zu Letzteren unter anderem die Luftfahrzeuge der Streitkräfte gehören. Mit dem Übereinkommen verpflichten sich die Vertragsstaaten, auf die Sicherheit des Verkehrs der Privatluft- fahrzeuge gebührend Rücksicht zu nehmen, wenn sie Vorschriften für ihre Staats- luftfahrzeuge erlassen. Das LFG äussert sich lediglich in drei Artikeln zur Militär- luftfahrt. Die Bestimmungen des LFG gelten für Militärluftfahrzeuge nur, soweit sie vom Bundesrat ausdrücklich als anwendbar erklärt werden. Der Gesetzgeber wollte die Militär-und Zivilluftfahrt von Anfang an trennen. Dabei sollte es jedoch möglich sein, bestimmte zivile Vorschriften auch auf Militärluftfahrzeuge anzuwenden. Die Konkretisierung dieser Bestimmungen delegierte der Gesetzgeber an den Bundesrat. Davon hat der Bundesrat bisher allerdings keinen Gebrauch gemacht. Insgesamt entsprechen die gesetzlichen Grundlagen und die Organisationstruktur der Militärluftfahrt den heutigen Erfordernissen nicht mehr. Erschwerend hinzu kommt, dass innerhalb des VBS verschiedene Organisationseinheiten von Regulationen im Bereich der Luftfahrt betroffen sind: Die Luftwaffe, welche Aufgaben im Luftraum erfüllt und die dazu erforderliche Bereitschaft der Mittel gewährleistet, der Armee- stab als Vorgabestelle für Beschaffungen und Nutzungsdauerverlängerungen, die LBA, die – in der Regel zusammen mit Industriepartnern – den Unterhalt der Luft- fahrzeuge sicherstellt und das Bundesamt für Rüstung (armasuisse), welches Luft- fahrzeuge evaluiert und beschafft oder technische Anpassungen an vorhandenen Luftfahrzeugen durchführt. Die komplexe Aufgabenverteilung innerhalb des VBS macht es schwierig, nach innen und aussen eine konsolidierte Position zu vertreten.
19 SR 0.748.0
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Es besteht folglich sowohl national als auch international Bedarf nach einer be- reichsübergreifenden und unabhängigen Militärluftfahrtbehörde (MAA). Auf den 1. Januar 2018 wurde deshalb innerhalb des Armeestabs eine Projektorganisation einer solchen Behörde ins Leben gerufen. Diese hat sicherzustellen, dass die Luft- waffe strukturiert Zugang zum schweizerischen Luftraum hat. Sie dient überdies als Ansprechpartnerin im internationalen Umfeld, wenn beispielsweise ausländische Militärflugzeuge zu Trainingszwecken den schweizerischen Luftraum benutzen oder Schweizer Militärflugzeuge ausländische Lufträume. Sie prüft Zulassungen militäri- scher Luftfahrzeuge, damit diese den Luftraum benutzen können, und sie legt An- forderungen fest, die bei der Beschaffung militärischer Systeme zu berücksichtigen sind. Als nationale Vertreterin der militärischen Luftfahrt in allen regulatorischen Belan- gen und als unabhängige Organisation für die Regulation und Aufsicht in der Mili- tärluftfahrt soll die Militärluftfahrtbehörde in enger Zusammenarbeit mit dem Bun- desamt für Zivilluftfahrt (BAZL) die Rahmenbedingungen für eine sichere und nachhaltige Entwicklung der Luftfahrt in der Schweiz sicherstellen – das BAZL für die zivile Luftfahrt, die Militärluftfahrtbehörde für die militärische. Dabei geht es darum, Rahmenbedingungen festzulegen, damit die Luftwaffe ihre operationelle Leistungsfähigkeit mit dem bestmöglichen Grad an Sicherheit gewährleisten kann. In ihrem Verantwortungsbereich soll die Militärluftfahrtbehörde überdies die Inte- ressen der Schweizer Militärluftfahrt im nationalen und internationalen Umfeld wahren. Mit der vorgesehenen Teilrevision des Luftfahrtgesetzes (LFG) sollen die notwendi- gen gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden, um die Aufgaben von BAZL und MAA festzulegen. Die Organisation der MAA und ihre Aufgaben werden in der Militärgesetzgebung auf Verordnungsstufe ausführlich festgelegt.
4.1.7 Rechte und Pflichten von Armeeangehörigen
Die vorgesehenen Anpassungen bei den Rechten und Pflichten von Armeeangehöri- gen stehen nicht direkt im Zusammenhang mit der Umsetzung der WEA. Vielmehr geht es darum, die rechtlichen Grundlagen zu vervollständigen und zu präzisieren.
Feldpost und Portofreiheit als Teil der Versorgung Im Auftrag des VBS ist die Feldpostdirektion verantwortlich für den Postdienst der Armee über alle Lagen. Als Organisationseinheit der Schweizerischen Post CH AG ist die Feldpostdirektion heute Bestandteil der zivilen Post und gleichzeitig zi- vil/militärisch der Logistikbasis der Armee zur Zusammenarbeit zugewiesen. Mit den vorgeschlagenen Anpassungen von Artikel 29 MG soll für die Feldpost der Armee eine genügende gesetzliche Grundlage geschaffen werden. So soll nament- lich die Portofreiheit für Armeeangehörige auf Gesetzesstufe geregelt werden, die bislang nur in Verordnungen ihren Niederschlag fand.
Militärisches Gesundheitswesen Das militärische Gesundheitswesen ist ein integraler Bestandteil des schweizeri- schen Gesundheitswesens. Es umfasst medizinische, pharmazeutische und sanitäts- dienstliche Leistungen. Die Armee erbringt diese in der Verantwortung des Bundes
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zugunsten der Stellungspflichtigen, der Armeeangehörigen und bezeichneter Dritter. Zu Letzteren gehören beispielsweise Amtsstellen der Bundesverwaltung (Dienstleis- tungen der Armeeapotheke), Angestellte der Militärverwaltung (Beiträge zur Ar- beitssicherheit, Impfungen) oder zivile Patientinnen und Patienten, die im Einsatz im Rahmen des Koordinierten Sanitätsdienstes (KSD) behandelt werden. Obschon völlig unbestritten ist, dass die Armee diese Leistungen erbringt und dass die Armeeangehörigen Anspruch auf medizinische Betreuung haben, fehlte dafür bislang eine rechtliche Grundlage auf Gesetzesstufe. Dabei liegt die Herausforde- rung vor allem im föderalen Aufbau des schweizerischen Gesundheitswesens. Für die Regelung der zivilen medizinischen und pharmazeutischen Leistungserbringung und des Leistungsbezugs sind grundsätzlich die Kantone zuständig; die entsprechen- den Kompetenzen sind in den kantonalen Gesundheitsgesetzen geregelt. Der Bund ist übergeordnet lediglich für die obligatorische Krankenversicherung, für die Be- kämpfung übertragbarer Krankheiten, für die Fortpflanzungs- und Transplantati- onsmedizin sowie für die Medizinalberufe und Heilmittelregulation zuständig. Dass für das militärische Gesundheitswesen eine gesetzliche Regelung analog zu den kantonalen Gesundheitsgesetzen bislang fehlt, führt zu Rechtsunsicherheiten. Dies insbesondere in der Zusammenarbeit mit den zivilen Gesundheitsinstitutionen. Kantonal geregelt ist beispielsweise die Aufsicht über die Ausübung von Berufen im Gesundheitswesen oder die Abgabe von Heilmitteln durch Fachpersonen. Ebenfalls bestehen je nach Kanton unterschiedliche Regeln bei den Rechten und Pflichten von Patientinnen und Patienten, etwa bezüglich der Herausgabe von Behandlungsunter- lagen oder der Einwilligung in Behandlungen. Diese Lücke in der Gesetzgebung soll geschlossen werden, indem das militärische Gesundheitswesen neu im Militärgesetz (Art. 34a MG) verankert wird. Damit wird das Gesundheitswesen für die Armee schweizweit einheitlich geregelt. Dabei wird im Militärgesetz der Grundsatz festgelegt, dass die Leistungen im militärischen Gesundheitswesen in der Verantwortung des Bundes erbracht werden. Die Details zur Leistungserbringung und zum Leistungsbezug sollen anschliessend in Form von Ausführungsbestimmungen in einer nachgeordneten Bundesratsverordnung geregelt werden. Dort wird es auch darum gehen, die Zusammenarbeit mit dem zivilen Gesundheitswesen zu regeln. Regelungsbedarf besteht namentlich im Bereich der Berufsausübung der Medizinalpersonen (Ärztinnen und Ärzte, Pflegepersonal) in der Armee, bei der Berechtigung zur Abgabe von Arznei- und Betäubungsmitteln, bei der Leistungserbringung in Kooperation mit dem zivilen Gesundheitswesen über alle Lagen und beim Informationsaustausch über die gesamte Behandlungskette. Das Epidemiengesetz vom 28. September 201220 (EpG) regelt die Zuständigkeiten und Kompetenzen zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten in der Zivilbe- völkerung. In der Armee ist diese Thematik gegenwärtig in der Verordnung über seuchenpolizeiliche Massnahmen der Armee vom 25. Oktober 195521 geregelt. Diese Verordnung stützt sich auf Artikel 35 MG ab. Dieser Artikel in der aktuellen Fassung ist allerdings hinsichtlich Zuständigkeiten und Massnahmen nicht im ange- zeigten Umfang mit dem EpG abgestimmt. Im EpG wird insbesondere nicht gere- gelt, wie dieses in der Armee zu vollziehen ist. Mit der Anpassung von Artikel 35 Absatz 1 EpG wird neu die Grundlage dafür geschaffen, die Zuständigkeiten und die
20 SR 818.101 21 SR 510.35
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Massnahmen für die mit dem EpG abgestimmte Bekämpfung übertragbarer Krank- heiten des Menschen in der Armee zu regeln. Die Verordnung über seuchenpolizei- liche Massnahmen der Armee soll entsprechend revidiert werden. Neben der Regelung des militärischen Gesundheitswesens im MG sollen auch beim Datenschutz - im Umgang mit medizinischen Informationen - Lücken in der Gesetz- gebung geschlossen werden. Dazu sollen verschiedene Artikel des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme vom 3. Oktober 200822 (MIG) angepasst werden. Dabei geht es darum, den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Stellen des militärischen und des zivilen Gesundheitswesens zu regeln. Die neue Regelung wird es erlauben, Patientinnen und Patienten über die gesamte Behand- lungskette im militärischen und zivilen Bereich durchgängig in gleich hoher Qualität zu beurteilen und zu betreuen. Stehen die Patientinnen und Patienten unter der Verantwortung des militärischen Gesundheitswesens, können medizinische Leistun- gen im militärischen wie auch im zivilen Gesundheitswesen aufgrund zeitgerechter gegenseitiger Information sicher erbracht werden.
4.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Die vorliegend geplanten Änderungen und die daraus resultierenden Aufwände stehen in einem vertretbaren und ausgewogenen Verhältnis zueinander. Die neuen Bestimmungen können in den bestehenden Strukturen und dem bewilligten Kredit- rahmen umgesetzt werden.
4.3 Umsetzungsfragen
Die vorgesehenen Massnahmen sollen – unter Vorbehalt der Zustimmung der eidge- nössischen Räte – auf den 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt werden. Die vorliegenden Erlassentwürfe sind durch Ausführungsbestimmungen auf Verord- nungsstufe zu konkretisieren. Die inhaltlichen Stossrichtungen ergeben sich aus den vorliegend geplanten Änderungen und dem erläuternden Bericht. Der Bundesrat und das VBS werden diese Ausführungsbestimmungen im Hinblick auf das geplante Inkrafttreten der Erlasse auf den 1. Januar 2023 rechtzeitig im Voraus erarbeiten und auf denselben Zeitpunkt hin verabschieden.
5 Erläuterung der einzelnen Artikel
5.1 Militärgesetz
Art. 13 Abs. 1 Bst. abis Rekrutierte, welche die RS am Ende des Jahres, in dem sie das 25. Altersjahr voll- enden, nicht geleistet oder nicht bestanden haben, sollen nach Artikel 49 Absatz 2 aus der Armee entlassen werden. Auch mit der Entlassung aus der Armee bleiben sie
22 SR 510.91
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weiterhin militärdienstpflichtig bzw. unterliegen in der Folge der Meldepflicht nach den Artikeln 25 und 27 und der Ersatzpflicht. Die Militärdienstpflicht besteht für diese Personen bis zum Ende des 12. Jahres nach der Entlassung aus der Armee. Mit dieser Regelung soll eine Anpassung bezüglich der Altersgrenze für die Melde- pflicht und die Ersatzpflicht vorgenommen werden.
Art. 13 Abs. 1 Bst. b Der bei der letzten Revision23 revidierte Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b bestimmt die Altersgrenzen der Militärdienstpflicht und ist bezüglich der Gleichbehandlung der höheren Unteroffiziere und im Sinne der Wehrgerechtigkeit zu korrigieren. Mit den neuen Bestimmungen sind die meisten Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fou- riere und Adjutant Unteroffiziere militärdienstpflichtig bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 36. Altersjahr vollenden, während diejenigen, die in einem Stab eines grossen Verbandes eingeteilt sind, dies bis zum Ende des 50. Altersjahres sind. Diese Unterscheidung ist notwendig, damit sichergestellt werden kann, dass alle Angehörigen der Armee die Möglichkeit erhalten, ihre Ausbildungsdienstpflicht zu erfüllen. Ferner leisten höhere Unteroffiziere in Stäben grosser Verbände weniger Diensttage pro Jahr als die anderen höheren Unteroffiziere, weshalb sie mehr Zeit brauchen, um die Militärdienstpflicht zu erfüllen. Das gleiche gilt auch für Stabsad- jutanten, Hauptadjutanten und Chefadjutanten. Insbesondere sollen auch Hauptadju- tanten, die nicht in Stäben grosser Verbände eingeteilt sind, die Möglichkeit erhal- ten, den Grad Chefadjutant zu erreichen, weshalb hier die Altersgrenze auf 50 erhöht wird.
Art. 13 Abs. 2 Bst. c Inskünftig sollen Subalternoffiziere und Hauptleute auf freiwilliger Basis weiterhin Ausbildungsdienst leisten können, sofern ein Bedarf der Armee besteht bzw. die Funktion nicht durch einen AdA besetzt werden kann. Gerade ehemalige Einheits- kommandantinnen und -kommandanten haben eine lange Ausbildung durchlaufen, bis sie ihre Funktion übernehmen konnten, und könnten ihr erworbenes Wissen der Armee länger zur Verfügung stellen. Aufgrund der heutigen Regelung (Art. 13 Abs.
1 Bst. d) werden sie jedoch mit 42 aus der Militärdienstpflicht entlassen.
Art. 18 Abs. 1 Bst. c Es ist möglich, dass militärische Kader, die eine Ausbildung zum höheren Unteroffi- zier oder Offizier absolviert haben, nach heutiger Grundlage einen Tag vor einem bzw. sogar während eines Fortbildungsdienstes aus der Militärdienstpflicht entlassen werden, falls sie einer in Artikel 18 definierten beruflichen Tätigkeit nachgehen. Eine sofortige Befreiung nach Artikel 18 erschwert die auf mehrere Jahre ausgerich- tete Personalplanung der grossen Verbände erheblich. Zudem muss bei einer höhe- ren Kaderausbildung auch der Kosten-/Nutzen-Aspekt berücksichtigt werden. Die Armee investiert viel Geld und Zeit in die Ausbildung der höheren Kader, in Ver- bindung mit einer darauf ausgerichteten Kadernachwuchsplanung. Ausgebildete
23 BBl 2014 6955
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höhere Kader haben deshalb ihre Militärdienstpflicht zu erfüllen. Die zu leistenden Diensttage werden in den entsprechenden Ausführungsverordnungen geregelt. Eine Dienstbefreiung steht in gewissem Widerspruch zur allgemeinen Militärdienst- pflicht. Deshalb ist sie im Interesse der Wehrgerechtigkeit restriktiv zu handhaben, was sich mit der Hauptberuflichkeit als einheitliche Grundvoraussetzung mitbeein- flussen lässt. Insbesondere soll mit dieser Präzisierung verhindert werden, dass Teilzeitangestellte bestimmter Berufsgruppen von der Militärdienstpflicht befreit werden können. Hauptberuflichkeit liegt vor, wenn die militärdienstpflichtige Person in einem min- destens auf ein Jahr abgeschlossenen befristeten oder in einem unbefristeten Ar- beitsvertragsverhältnis steht und die unentbehrliche Tätigkeit durchschnittlich min- destens während 35 Stunden in der Woche ausgeübt wird (vgl. auch Botschaft betreffend das Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung sowie den Bundesbeschluss über die Organisation der Armee vom 8. September 199324). In der heutigen Fassung des Artikels 18 wird die Hauptberuflichkeit nur bei den Rettungs- diensten, den Polizeidiensten und bei den Feuerwehren und Wehrdiensten vorausge- setzt. Damit gelten nicht für alle aufgeführten Berufsgruppen die gleichen Voraus- setzungen. Mit den Anpassungen soll allen aufgeführten Berufsgruppen, welche die Voraussetzung der Hauptberuflichkeit nicht erfüllen, die Dienstbefreiung nicht mehr gewährt werden. Einzige Ausnahme sind die Mitglieder des Bundesrates, der Bun- deskanzler, der Vizekanzler und Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehö- ren. Damit gelten im Sinne der Wehrgerechtigkeit die gleichen Voraussetzungen für die Dienstbefreiungen für die Berufsgruppen in Buchstaben c.
Art. 18 Abs. 1 Bst. c Ziff. 4 Eine Dienstbefreiung nach Artikel 18 setzt in jedem Fall voraus, dass es sich bei der anspruchsgebenden Funktion um eine unentbehrliche Tätigkeit handelt. Mit der Präzisierung der neuen zwingenden Auflage «mit Status Polizist/in» ist gewährleis- tet, dass Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten als hauptberufliche Angehörige von organisierten Polizeidiensten nicht mehr dienstbefreit werden. Der Status «Polizist/in» bedeutet, dass diese Angehörigen der Armee über einen entsprechenden eidgenössischen Fachausweis verfügen und dass sie als hauptberuf- liche Angehörige der Polizeidienste des Bundes, der Kantone, der Städte oder der Gemeinden zur Erfüllung der gerichts-, sicherheits- und verkehrspolizeilichen Auf- gaben eingesetzt werden. Sie können als Polizisten im Rahmen ihrer Auftragserfül- lung polizeiliche Massnahmen durchsetzen oder polizeilichen Zwang ausüben. Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten hingegen werden als Polizeige- hilfen zur Unterstützung der Einsatz- und Strassenverkehrseinheiten, als Gefange- nenbegleiterinnen und Gefangenenbegleiter, Obejtschützerinnen und Objektschüt- zer, Parkplatzwärterinnen und Parkplatzwächter und als Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter in Einsatzzentralen und Interventionszentren eingesetzt, besitzen jedoch keinen Status als Polizisten. Bei einem Sicherheitsassistenten handelt es sich nicht um eine Funktion, die in ausserordentlichen Lagen zur Wahrung der inneren Sicher- heit unentbehrlich ist. Mit dieser Regelung soll klargestellt werden, dass nur AdA
24 BBl 1993 IV 1
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dienstbefreit werden können, die den «Status eines Polizisten» innehaben und eine unentbehrliche Tätigkeit ausüben.
Art. 18 Abs. 2 Im Rahmen dieser Revision wird die Gelegenheit wahrgenommen, die französische und italienische Übersetzung zu korrigieren. Im Bereich der Dienstbefreiung wird im französischen Text «membres professionels à titre principal d'instructions» durch den in der deutschen Version verwendeten Begriff der Hauptberuflichkeit «employés à plein temps» ersetzt.
Art. 18 Abs. 5 Die Dienstbefreiung für Angestellte des zivilen Flugsicherungsdienstes soll eben- falls an die Bedingung der Erfüllung der RS geknüpft werden. Eine Dienstbefreiung ist somit erst möglich, wenn mindestens die RS absolviert worden ist. Mit der vor- gesehenen Anpassung dieses Absatzes, der bei der letzten Revision hinzugefügt wurde, werden die Angestellten der Flugsicherungsdienste mit den anderen Berufs- gruppen in Buchstabe c Ziffern 1 bis 7 im Sinne der Wehrgerechtigkeit gleichge- stellt.
Art. 18 Abs. 6 AdA absolvieren während des Cyber-Lehrganges eine fachspezifische Ausbildung mit der Möglichkeit, nach dem Abschluss des Lehrganges die Berufsprüfung zum «Cyber Security Spezialist» mit eidgenössischem Fachausweis zu absolvieren. Das Risiko besteht, dass Armeeangehörige aufgrund ihres Fachwissens bei SBB, Swisscom, Post, EJPD usw. beruflich angestellt und dadurch gestützt auf Artikel 18 von der Militärdienstpflicht befreit werden. Somit gehen der Armee aufwendig ausgebildete Fachspezialistinnen und -spezialisten verloren, ohne dass die Armee von ihrer Investition hätte profitieren können. Dies soll mit dem neuen Absatz 6 verhindert werden.
Art. 20 Abs. 1ter dritter Satz Die vor der Einführung der WEA gültige Bezeichnung «Führungsstab der Armee» wird durch die aktuell korrekte Bezeichnung «Kommando Operationen» ersetzt. Zudem wird die Funktion des Kreiskommandanten geschlechtergerecht genannt.
Art. 26 Besondere Pflichten Aufgrund eines Entscheides des Militärkassationsgerichts vom 1. Dezember 2017, bestätigt in einem weiteren Entscheid vom 23. November 2018, werden Aufgebote zu einer medizinischen Untersuchung zur Neubeurteilung der Tauglichkeit gemäss Artikel 20 sowie Aufgebote zur persönlichen Befragung bei Personensicherheitsprü- fungen gemäss Artikel 113 nicht als Aus- oder Fortbildungsdienst im Sinne von Artikel 41 qualifiziert. Damit kann ein Nichterscheinen auch nicht gemäss Militär- strafgesetz sanktioniert werden. Es wird deshalb in Artikel 26 eine gesetzliche Grundlage geschaffen, damit auch diese besonderen Dienstleistungen ˗ als Amtster- mine ˗ korrekt geregelt sind. Ansonsten müsste die Militärjustiz nach dem Grundsatz
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«nulla poena sine lege stricta» auch künftig die Durchsetzbarkeit von solchen Auf- geboten verneinen. Eine entsprechende Anpassung soll auch im Militärstrafgesetz- buch stattfinden.
Art. 27 Abs. 1 Einleitungssatz Der Artikel 5 regelt die Meldepflicht der vom Militärdienstpflicht befreiten Doppel- bürger. Die Meldepflicht wird in Artikel 27 definiert, es werden aber explizit nur die Stellungs- und die Militärdienstpflichtigen genannt. Nicht aufgeführt sind hier die nicht militärdienstpflichtigen Doppelbürger gemäss Artikel 5. Mit der Ergänzung, dass auch die nicht militärdienstpflichtigen Doppelbürger betroffen sind, wird diese Unschärfe ausgeräumt.
Art. 29 Versorgung Die bestehende Bestimmung regelt die Versorgung der Angehörigen der Armee im Militärdienst (Sold, Verpflegung, Unterkunft und Dienstreisen). Nicht erwähnt ist bis anhin die Versorgung mit dem Feldpostdienst, was nun mit der Einführung eines neuen Absatzes 3 erfolgen soll. Die Absätze 1 und 2 gemäss Revisionsentwurf entsprechen sinngemäss dem heutigen Absatz 1; Absatz 4 gemäss Revisionsentwurf gibt wörtlich den heutigen Absatz 2 wieder. Die Feldpost existiert seit 130 Jahren und verfügt seit rund 100 Jahren über Rechts- grundlagen auf Verordnungsstufe, ohne dass die Feldpost und insbesondere der Grundsatz der Portofreiheit für AdA auf Gesetzesstufe geregelt sind. Ausgehend vom Grundsatz, dass staatliches Handeln gesetzeskonform zu erfolgen hat, wird nun eine Rechtsgrundlage für die Feldpost und der Grundsatz der Portofreiheit in das MG aufgenommen.
Art. 31 Abs. 1 Entsprechend dem heutigen Verständnis der Wissenschaft wird der Begriff «seelsor- gerische» zu «seelsorgliche» geändert.
Art. 34a Militärisches Gesundheitswesen Das zivile schweizerische Gesundheitswesen ist föderalistisch organisiert. Die Kompetenzen und Aufgaben werden überwiegend mit den kantonalen Gesundheits- gesetzen geregelt. Nach Artikel 41b der Bundesverfassung (BV) setzen sich Bund und Kantone in Ergänzung zur persönlichen Verantwortung und privaten Initiative dafür ein, dass jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält. Für das militärische Gesundheitswesen besteht derzeit keine entsprechende gesetzliche Grundlage. Mit der beantragten Änderung zum MG soll diese mit Artikel 34a ge- schaffen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Umsetzung in einer Ausführungsverordnung. Es geht hier insbesondere darum, die Tätigkeiten der medizinischen Fachpersonen und die Leistungserbringung nach den geltenden regulatorischen Vorgaben auch für die Armee verpflichtend zu regeln. Der Bund stellt dadurch sicher, dass die medizinische Versorgung der Stellungspflichtigen, der Patientinnen und Patienten der Armee und bezeichneter Dritter (z.B. zugunsten ziviler Mitarbeitenden des VBS in bestimmten Bereichen wie Arbeitssicherheit oder Impfungen) gewährleistet wird. Die Position des militärischen Gesundheitswesens
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als integraler Bestandteil des schweizerischen Gesundheitswesens wird hiermit festgelegt.
Art. 35 Abs. 1 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Umsetzung von Massnahmen zur Verhin- derung der Verbreitung von übertragbaren Krankheiten in der Armee und von der Armee auf die Bevölkerung und die diesbezüglichen Zuständigkeiten neu in einer Ausführungsverordnung. Bislang oblag dem Bundesrat die unmittelbare Anordnung entsprechender Massnahmen. Diese Zuständigkeitsordnung steht in einem Span- nungsverhältnis zum EpG und erweist sich in der Umsetzung, insbesondere in dringlichen Situationen, als nicht zweckmässig. Im EpG wird nicht geregelt, wie dessen Vollzug in der Armee umzusetzen ist. Einzig der Botschaft vom 3. Dezember 201025 lässt sich entnehmen, dass in der Armee die Oberfeldärztin oder der Oberfeldarzt die Aufgaben einer Kantonsärztin oder eines Kantonsarztes wahrnimmt und die gesundheitspolizeilichen Massnahmen in Absprache mit den betroffenen Kantonsärztinnen und Kantonsärzten umsetzt (BBl 2011 311 S. 402 zu Art. 53). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Zuwei- sung der betreffenden Kompetenzen an die Oberfeldärztin oder den Oberfeldarzt in einer Ausführungsverordnung als naheliegend. Gemäss Artikel 31 und 40 EpG sind die Kantone zuständig zur Anordnung von Massnahmen gegenüber einzelnen Personen (Quarantäne, Absonderung, Überwa- chung) sowie gegenüber der Bevölkerung (Veranstaltungsverbote, Betreten von Gebäuden verbieten usw.). Mit der Harmonisierungsvorgabe des militärischen Gesundheitswesens mit dem EpG wird künftig sichergestellt, dass sämtliche Mass- nahmen sowohl im zivilen als auch im militärischen Umfeld aufeinander abge- stimmt sind.
Art. 38 (betrifft nur den französischen Text) Im Rahmen dieser Revision wird die Gelegenheit wahrgenommen, die französische Übersetzung eines alten Begriffs zu korrigieren. Im Bereich des Dienstverschie- bungswesens wird im französischen Text «permutations de service» durch den in den weiteren rechtlichen Grundlagen verwendeten Begriff «déplacement de service» ersetzt. Dieser wird insbesondere auch in den rechtlichen Grundlagen zur Dienstver- schiebung in den entsprechenden Ausführungsbestimmungen verwendet.
Art. 42 Abs. 2 Die Obergrenze der Ausbildungsdienstpflicht für die Mannschaftsgrade (mit Aus- nahme der Rekrutinnen und Rekruten) der Durchdienenden wird von 280 auf 300 Diensttage korrigiert. Die Korrektur erfolgt aufgrund des Parlamentsentscheids, die Ausbildungsdienstpflicht der Mannschaftsgrade, die Wiederholungskurse leisten, lediglich auf 245 Diensttage zu reduzieren (und nicht – wie ursprünglich geplant – auf 225), ohne dass die Ausbildungsdienstpflicht bei den Durchdienenden ebenfalls angepasst worden wäre. Die Anpassung entspricht der gegenwärtigen, bewährten und vorerst zeitlich auf die WEA-Übergangsfrist begrenzten Regelung. Sie soll das
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in der Botschaft zur WEA vorgesehene Ausbildungsdienstpflichtverhältnis zwischen den Ausbildungsmodellen Wiederholungskurs und Durchdienenden zugunsten der Wehrgerechtigkeit dauerhaft verankern. Die Anzahl Tage Ausbildungsdienst für Durchdiener richtet sich nach dem Bedarf der Armee. Die höhere Anzahl Ausbil- dungsdiensttage bei den Durchdienenden im Vergleich zu den Armeeangehörigen, die Wiederholungskurse leisten, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Dienst am Stück geleistet wird.
Art. 48a Abs. 3 Spitzensportlerinnen und -sportler sowie Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Funktionärinnen und Funktionäre können als AdA obligatorischen und freiwilligen Militärdienst im Ausland für die Leistungsentwicklung und Wett- kämpfe der Spitzensportlerinnen und -sportler nutzen. Die gesetzliche Grundlage dazu findet sich in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 201126. Die Verordnung über den Militärsport27 führt diese gesetzliche Bestimmung weiter aus. Diese Form von Militärdienstleistung im Ausland zur Förderung des Spitzensports ist jedoch von ganz besonderer Art und hat mit einer normalen Militärdienstleistung, bis auf ein paar Formalien, wenig gemein. Zwar sind die betroffenen Personen militärversichert und haben Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung und Sold. Sie befinden sich nach formeller Betrachtungsweise im Militärdienst. Faktisch sind sie jedoch im Wesentlichen Zivilisten gleichgestellt. So agieren die Spitzensportle- rinnen und -sportler sowie ihre Begleitpersonen im Ausland völlig autonom. Sie bestimmen ihre Tätigkeiten im Rahmen der Leistungsentwicklung und der Wett- kämpfe völlig frei von Weisungen bzw. Auflagen der Armee, sind in keinerlei Dienstbetrieb eingebunden und tragen auch keine Uniform. Sie erfüllen dabei auch keine Armeeaufgaben gemäss BV und MG. Vor diesem Hintergrund passen einige Bestimmungen des MG nicht zu dieser Art von Militärdienstleistung. Ein Beispiel bildet Artikel 29 MG. Gemäss dieser Be- stimmung erhalten die Angehörigen der Armee im Militärdienst vom Staat Sold und Verpflegung. Weiter kommt der Staat nach dieser Bestimmung für ihre Unterkunft und ihre Dienstreisen auf. Es wäre jedoch stossend, wenn im Fall der Spitzensportle- rinnen und -sportler sowie ihrer Begleitpersonen die Schweizerische Eidgenossen- schaft weltweit Verpflegung, Unterkunft und Dienstreisen im Rahmen der Leis- tungsentwicklung und der Wettkämpfe bezahlen müsste. Bereits bisher kamen die genannten Personen bzw. Dritte (etwa Sportverbände) für diese Kosten im Zusam- menhang mit Auslandaufenthalten vollumfänglich selber auf. Im Sinn der Rechtssi- cherheit braucht es aber entsprechende Regelungen auf Stufe Gesetz und Verord- nung. Der Bundesrat muss ermächtigt werden, überall dort, wo die Regelungen des MG nicht zu dieser Art von Militärdienstleistung passen, auf Verordnungsstufe abwei- chende Bestimmungen zu erlassen. Dies gilt insbesondere auch für die Bereiche Ausrüstung und Material (Art. 105 ff. MG) und Haftung (Art. 135 ff. MG).
26 SR 415.0 27 SR 512.38
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Art. 48c Aus- und Weiterbildung Cyber-Spezialisten Um die Qualität der Ausbildung von Angehörigen der Armee aus dem Fach- und Querschnittsbereich Cyber weiter zu erhöhen, Synergien mit Dritten zu nutzen und Anforderungen der Nationalen Cyberstrategie Schweiz umzusetzen, wird die armee- interne Ausbildung durch ein Praktikum ergänzt. Das Praktikum wird in Kooperati- on mit externen Partnern durchgeführt und kann auf Nachfrage der Armee initiali- siert werden. Durch diese Kooperation können erlernte Fähigkeiten vertieft und erweitert und in die Armee zurückgeführt werden. Es geht darum, die Grundausbil- dung der Angehörigen des Cyberlehrganges ausserhalb der Armee in ihrer jeweili- gen Funktion, aber in einer anderen Organisation zu erweitern. In einem externen Umfeld können die Prozesse und Instrumente unterschiedlich sein. Möglich sein soll auch die Schulung von Ausbildungsinhalten, die in der Armee anders ausgeprägt sind. Die logistische Verantwortung während der externen Aus- und Weiterbildung verbleibt bei der Armee. Vereinbarungen zur Qualitätssicherung werden von der FUB ausgearbeitet. Diese ist auch zuständig für die Vor- und Nachbereitung der externen Praktika. Partner für die Durchführung eines Praktikums sind vorzugsweise kantonale Behörden, Betreiber kritischer Infrastrukturen und Schweizer Unterneh- men, die im Bereich IT/Cyber tätig sind.
Art. 48d und 52 Zivile Behörden und private Organisationen können bei ihrer Aufgabenerfüllung an die Grenzen ihrer eigenen Möglichkeiten stossen und brauchen die Unterstützung der Armee. Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese Unterstützung gewährt werden. Mit der Revision des MG per 1. Januar 2018 wurden die entsprechenden Bestimmungen von Artikel 52 eingefügt. Die notwendigen Ausführungsbestimmun- gen wurden erlassen. Die Bedürfnisse in der Praxis haben jedoch gezeigt, dass diese nicht nur mit Formationen im Ausbildungsdienst, sondern auch mit Armeeangehöri- gen in der Grundausbildung erfüllt werden können. Damit dies möglich wird, soll der Inhalt des bisherigen Artikels 52 unter dem Kapitel «Ausbildungsdiente der Formationen» grundsätzlich integral in den Artikel 48d unter das Kapitel «Allge- meine Bestimmungen» verschoben werden. Der bisherige Wortlaut soll nur mit einem neuen Absatz 6 leicht angepasst werden. Der Bundesrat soll künftig für zivile Anlässe oder Veranstaltungen von nationaler oder internationaler Bedeutung in beschränktem Rahmen Unterstützungen bewilligen können, mit denen kein wesent- licher Ausbildungs- oder Übungsnutzen für die Angehörigen der Armee verbunden ist. Ohne eine solche Ausnahmebestimmung könnten künftig einige Anlässe von nationaler oder internationaler Bedeutung nicht mehr in gewohnter Weise unterstützt werden. Damit würde deren künftige Durchführung gefährdet, was nicht im Interes- se der Schweiz wäre.
Gliederungstitel vor Art. 65 Der fünfte Titel beschreibt heute den Einsatz der Armee und die der Armee zukom- menden Polizeibefugnisse. Gesetzessystematisch sollen die Bestimmungen über die Polizeibefugnisse der Armee in einem eigenen Titel (5a. Titel) geregelt werden.
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Art. 70 Abs. 1 Bst. c Gemäss Artikel 70 Absatz 1 ist der Bundesrat zuständig, AdA für Einsätze zur Katastrophenhilfe im Ausland aufzubieten und den zivilen Behörden zuzuweisen. In letzter Zeit erforderte dies aufgrund der Dringlichkeit der Einsätze vermehrt Zirkula- tionsbeschlüsse des Bundesrats. Neu soll dem VBS die Kompetenz eingeräumt werden, dringliche Hilfseinsätze kleinerer unbewaffneter Armeedetachemente auf Antrag des EDA selber zu bewilligen. Damit können politisch unproblematische Einsätze verzugslos bewilligt werden und der Bundesrat wird von diesen Geschäften entlastet. Das VBS soll den Bundesrat im Gegenzug über die bewilligten Einsätze informieren.
Art. 72 Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen Die sicherheitspolitischen Erfordernisse verlangen, dass grössere Teile der Armee rasch aufgeboten werden können. In Artikel 79 und der gestützt auf diese Bestim- mung erlassenen Ausführungsverordnung, werden die Pflichten der Kantone, Ge- meinden und Privatpersonen für den Fall eines Aktivdienstes geregelt. Auch im Fall eines Assistenzdienstes zur Unterstützung ziviler Behörden müssen im Rahmen des neuen Bereitschaftssystems für die Kantone und Gemeinden bestimmte Pflichten und Aufgaben bestehen. Die in dieser Beziehung bestehende Regelungslücke soll mit dem neuen Artikel 72 geschlossen werden.
Gliederungstitel vor Art. 92 Der fünfte Titel beschreibt heute den Einsatz der Armee und die der Armee zukom- menden Polizeibefugnisse, die in Kapitel 5 dieses Titels abschliessend geregelt werden. Gesetzessystematisch sollen die Bestimmungen über den Einsatz der Armee in einem eigenen Titel (Fünfter Titel) und die Polizeibefugnisse der Truppe im Dienst und der bewaffneten Angestellten der Militärverwaltung in einem neuen Titel (5a. Titel) geregelt werden. Damit wird klargestellt, dass die Polizeibefugnisse auch ausserhalb eines Einsatzes der Armee bestehen.
Art. 92 Grundsätze Die Grundsätze definieren im geltenden Gesetz in konkreter Weise, welche Polizei- befugnisse der Truppe im Ausbildungsdienst und im Einsatz zustehen und wann der Waffengebrauch zulässig ist. Diese Befugnisse müssen auch zivilen Mitarbeitenden der Militärverwaltung zustehen, wenn sie in ihrer Auftragserfüllung zugunsten oder anstelle der Armee einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind. Bei ihnen steht der Selbstschutz (Notwehr) oder der Schutz unmittelbar bedrohter Dritter (Notwehrhil- fe) im Vordergrund. Die neu vorgesehene Befugnis schliesst deshalb auch den Waffengebrauch ein, was voraussetzt, dass zivile Mitarbeitende bewaffnet werden können. Diese können in der Ausführung ihrer Arbeit Gefährdungen ausgesetzt sein, die gegen ihre Person, gegen Mitarbeitende, zivile Unterstützungspersonen (wie Servicepersonal von Sicherheits- und Überwachungssystemen) oder gegen Anlagen gerichtet sind.
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Die bestehende Bestimmung, wonach der Bundesrat die Einzelheiten auf Verord- nungsebene regelt, wird folgerichtig um den Kreis der zivilen Mitarbeitenden und den ihnen zufallenden Aufgaben erweitert. Vorgesehen ist die Anpassung der VPA.
Art. 99 Sachüberschrift und Abs. 1 erster Satz (betrifft nur den französischen Text), zweiter Satz und 3 Bst. e In der Sachüberschrift und im ersten Satz der französischen Version wird eine formelle Korrektur vorgenommen, «service de renseignement» an Stelle von «ser- vice de renseignements». Gemäss Artikel 99 hat der NDA zur Aufgabe, für die Armee bedeutsame Informati- onen über das Ausland zu beschaffen und auszuwerten, insbesondere im Hinblick auf die Verteidigung des Landes, den Friedensförderungsdienst und den Assistenz- dienst im Ausland. Die Einsätze der Armee finden zurzeit hauptsächlich im Inland, im Rahmen von subsidiären Sicherungseinsätzen im Assistenzdienst statt (z.B. WEF). Auch für diese Form von Einsätzen ist die Armee auf Informationen über eine mögliche Gegenseite (aktuelles Lagebild) angewiesen. Insbesondere soll daraus die Gefährdung der Truppe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zugunsten der zivilen Behörden und im Umfeld des Einsatzes abgeleitet werden können. Der Gesetzgeber wollte ursprüng- lich, im Nachgang zur Fichen-Affäre, eine strikte Trennung zwischen den Einsätzen des NDA im Ausland einerseits und denjenigen des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) andererseits. In den vergangenen Jahren wurden jedoch die subsidiären Sicherungseinsätze der Armee im Inland immer wichtiger. Der geltende Artikel 99 lässt es streng genommen nicht zu, dass der NDA bei solchen Einsätzen unterstützt. Im Rahmen des Nachrichtenverbundes durch den NDB muss aber dessen Unterstüt- zung durch den NDA zulässig sein. Die V-NDA sieht dies bereits vor und die Ge- schäftsprüfungsdelegation (GPDel) hat eine Empfehlung der unabhängigen Auf- sichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (AB-ND) bestätigt, dafür besorgt zu sein, dass das MG bei der nächsten Revision entsprechend der heutigen Regelung in der V-NDA angepasst wird.
Art. 104 Abs. 1 Bis zum 31. Dezember 2017 absolvierten die Fachoffiziere für ihre künftige Funkti- onsübernahme einen technischen Lehrgang (TLG), der ihnen das militärische Fach- wissen für die Ausübung ihrer Funktion vermittelte (beispielsweise TLG Komm für Presse- und Informationsoffiziere). Ein Grossteil der TLG sind neu in den Führungs- lehrgang (FLG) integriert worden. Die TLG sind somit keine separaten Lehrgänge mehr. Die Fachoffiziere benötigen jedoch für ihre Funktionsübernahme militärische Fachkenntnisse. Entsprechend muss für die Fachoffiziere die Absolvierung eines geeigneten Ausbildungsdienstes wieder vorgesehen werden.
Art. 106a Bewirtschaftung, Unterhalt und Schutz Gemäss Artikel 106a sorgt der Bund für die Bewirtschaftung und den Unterhalt des Armeematerials. Unter diese allgemeine Formulierung fallen auch Munition, Sprengstoffe oder sensitive Führungsmittel.
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Zur Präzisierung des Auftrages und in Übereinstimmung mit der in Artikel 92 neu vorgesehenen Kompetenz zur Bewaffnung bestimmter ziviler Mitarbeitenden ist der Auftrag des Bundes in Artikel 106a Absatz 1 durch den «Schutz» von Armeemateri- al und «Führungs- und Einsatzmittel» zu ergänzen.
Art. 113 Abs. 7 In Absatz 7 werden neu die Berufsgruppen Seelsorgerinnen und Seelsorger, Sozial- arbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Angehörige der Betreuungsdienste der Ar- mee als meldeberechtigte Personen aufgenommen. Diese Personen sollen neu ohne Rücksicht auf die Bindung an das Amts- oder Berufsgeheimnis ermächtigt werden, bei Anzeichen, Hinweisen oder einem Verdacht einer Gefährdung mit, oder eines Missbrauchs der persönlichen Waffe, den zuständigen Stellen des VBS Meldung zu erstatten. Zu den Betreuungsdiensten der Armee gehört die Armeeseelsorge, der Psycholo- gisch-Pädagogische Dienst der Armee und der Sozialdienst der Armee. Die drei Dienste stehen den Angehörigen der Armee während des Truppendienstes, sowohl in der Ausbildung als auch im Einsatz, als Ansprechstelle im Rahmen aller Aufga- ben der Armee zur Verfügung. Die erwähnten Personen haben durch ihren Auftrag sehr engen Kontakt mit Angehörigen der Armee.
Art. 114 Abs. 4 Die entsprechende Ausführungsverordnung des VBS über die persönliche Ausrüs- tung der Armeeangehörigen wurde per 1. Januar 2019 aufgehoben28. Die Ausnah- men betreffend die Verwendung der persönlichen Ausrüstung für private Zwecke werden seither vom Bundesrat in der Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen vom 21. November 201829 geregelt.
Art. 121 Kreiskommandanten und Kreiskommandantinnen, Sektionschefs und Sektionschefinnen Für die Funktionen Kreiskommandant und Sektionschef werden geschlechtergerech- te Bezeichnungen eingeführt.
Art. 128a Abs. 1 In der französischen Fassung wird der Begriff Plangenehmigung präzisiert, indem «procédure d'approbation» durch «approbation des plans» ersetzt wird.
Art. 149 Verordnungen der Bundesversammlung Mit der Revision von Artikel 29 muss auch der Verweis auf Absatz 4 in Artikel 149 angepasst werden.
28 AS 2018 4639 29 SR 514.10
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Änderung anderer Erlasse
5.1.1 Militärstrafgesetz
Art. 81 Abs. 1 Bst. abis, 82 Abs. 1 Bst. abis und 83 Abs. 1 Bst. abis Im neuen Artikel 26 MG werden neu besondere Pflichten der Militärdienstpflichti- gen statuiert (vgl. Erläuterungen zu Art. 26 MG). Damit ein Versäumnis dieser Amtstermine geahndet werden kann, müssen sie auch im Militärstrafgesetzbuch aufgenommen werden. Es handelt sich um Termine für persönliche Befragung bei Personensicherheitsprüfungen oder für die medizinische Untersuchung zur Neubeur- teilung der Tauglichkeit.
Art. 185 Abs. 2, 3 und 4 Angesichts der im Hinblick auf die Dauer eines Betreibungsverfahrens eher kurzen Frist für die Vollstreckungsverjährung von Disziplinarstrafen muss die Vollstre- ckungsverjährung während eines Betreibungsverfahrens nach Artikel 189 Absatz 5 MStG ruhen. Dasselbe gilt für den Fall einer Nachforschung nach dem oder der Bestraften, die vor oder während des Disziplinarverfahrens die Meldepflicht verletzt haben. Trotzdem muss nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip eine absolute Voll- streckungsverjährung eintreten. Diese soll in Analogie zu den Übertretungen (vgl. Art. 60e MStG) auf maximal drei Jahre festgelegt werden.
Art. 189 Abs. 5 Die Umwandlung von Disziplinarbussen in Arrest sollte aufgrund des Verhältnis- mässigkeitsprinzips staatlicher Massnahmen nur erfolgen, wenn keine anderen, milderen Massnahmen zur Verfügung stehen. In Analogie zu Artikel 29 und 30 MStG soll daher eine Umwandlung einer Disziplinarbusse in Arrest nur noch erfol- gen, wenn die Disziplinarbusse nicht auf dem Weg der Betreibung einbringlich ist. Die Betreibungskosten trägt gemäss Artikel 68 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 188930 (SchKG) der Schuldner. Dies ist kein Widerspruch zu Artikel 203 Absatz 5 und 208 Absatz 5 MStG, wonach das Disziplinarverfahren und das Beschwerdeverfahren kostenlos sind. Die Verfahren selbst bleiben weiterhin kostenlos; kostenpflichtig wird lediglich das durch Zah- lungsversäumnis oder -unterlassung provozierte zusätzliche Betreibungsverfahren. Ebenso soll die Bezahlung der Disziplinarbusse auch noch nach einem erfolgten Umwandlungsentscheid möglich sein, um den aufwändigen Arrestvollzug abwenden zu können, der zur Höhe der Disziplinarbusse oft in keinem vernünftigem Verhältnis steht.
30 SR 281.1
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Art. 192 Abs. 4 Aufgrund der mit der WEA erfolgten Reduktion der Waffenplätze verfügen einige Kantone nicht mehr über genügend geeignete Arrestlokale für den Arrestvollzug ausserhalb des Dienstes, für den gemäss Artikel 192 Absatz 1 MStG der Wohnsitz- kanton zuständig ist. Es drohen daher immer mehr Arreststrafen zu verjähren und eine Ungleichbehandlung der Disziplinierten in Abhängigkeit von ihrem Wohnort. Dadurch würde das ausserdienstliche Disziplinarwesen untergraben, was weder im Interesse der Kantone noch des Bundes ist. Es soll deshalb die rechtliche Möglich- keit geschaffen werden, dass in Fällen von solchen Vollzugsschwierigkeiten die Militärverwaltung und die Armee die Kantone auf Gesuch hin unterstützen können. Insbesondere mit der Zurverfügungstellung von Arrestlokalen in Gebäuden des Bundes sowie mit einer Betreuung der Arrestantinnen und Arrestanten durch bereits vor Ort befindliche AdA (beispielsweise die Wache einer vor Ort dienstleistenden Truppe). Die konkreten Leistungen und Verfahrensmodalitäten werden in einer Leistungsvereinbarung festgehalten.
5.1.2 Militärstrafprozess
Art. 62 zweiter Satz Das Kommando Militärpolizei besteht aus Berufs- und Milizformationen. Abgese- hen von den polizeilichen Grunddienstleistungen verfügt die Militärpolizei über eine Kriminal- und eine Verkehrspolizei und erbringt damit alle sicherheits-, kriminal- und verkehrspolizeilichen Dienstleistungen auf nationaler Ebene, aber auch im Ausland, wo Personen eingesetzt werden, die dem Militärstrafrecht unterstehen. Die vorliegende Änderung entlastet einerseits die Zivilpolizei als Leistungserbringer zugunsten der Militärjustiz und ermöglicht es andrerseits dem zuständigen Untersu- chungsrichter, Militärpolizistinnen und -polizisten mit kriminalpolizeilichen Aufga- ben zu betrauen. Durch diese Vorgehensweise verfügt der Magistrat über Militärpo- lizistinnen und -polizisten, die mit dem militärischen Umfeld und dessen Besonder- heiten vertraut sind, was zu Zeitgewinn und einer schnelleren Ausführung der ent- sprechenden Aufträge führt. Die vorgeschlagene Anpassung hindert die Militärjustiz nicht daran, bei Notwendig- keit weiterhin direkt die zivile Polizei mit kriminalpolizeilichen Aufgaben zu be- trauen.
5.1.3 Bundesgesetz über die militärischen Informations-
systeme
Art. 15 Abs. 1bis und 16 Abs. 5 (PISA); Art. 27 Bst. f sowie 28 Abs. 2 Bst. a und 5 (MEDISA); Art. 33 Bst. c und 34 Abs. 1bis (ISPE) Das militärische und das zivile Gesundheitswesen betreiben je voneinander getrenn- te Daten- und Informationssysteme. Um in der gesamten Behandlungskette und insbesondere an der Schnittstelle von zivilem zu militärischem Gesundheitswesen eine durchgängige, abgestimmte und qualitativ hochstehende Beurteilung und Be-
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treuung der Stellungspflichtigen, Patientinnen und Patienten der Armee und von weiteren bezeichneten Dritten sicherstellen zu können, ist die gegenseitige Aus- kunftserteilung unerlässlich. Stehen die Patientinnen und Patienten unter der Ver- antwortung des militärischen Gesundheitswesens, können medizinische Leistungen im zivilen Gesundheitswesen im Interesse der Patientinnen und Patienten nur auf- grund zeitgerechter gegenseitiger Information zuverlässig erbracht werden. Dieser Informationsaustausch soll – unter Vorbehalt der Zustimmung des Patienten – seitens des militärischen Gesundheitswesens über bestehende Informationssysteme erfolgen, nämlich über das Personalinformationssystem der Armee und des Zivil- schutzes (PISA), das Medizinische Informationssystem (MEDISA) und die auf den Waffenplätzen und in den Militärspitälern dezentral betriebenen Informationssyste- me Patientenerfassung (ISPE). Bei Informationen über Patientinnen und Patienten handelt es sich aufgrund des Gesundheitsbezuges um besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199231 über den Datenschutz (DSG). Deren Bearbeitung, d. h. insbesondere auch deren Beschaffung und Bekanntgabe (vgl. Art. 3 Bst. e DSG), erfordert gemäss Artikel 17 DSG eine Rechtsgrundlage in einem Gesetz im formellen Sinn. Diese soll im Bundesgesetz vom 3. Oktober 200832 über die militärischen Informationssysteme (MIG) durch Ergänzung der bestehenden Bestimmungen zum PISA, zum MEDISA und zu den ISPE geschaffen werden. Damit sollen die nötigen Ermächtigungen verankert werden, um gewisse sanitätsdienstliche Daten des PISA sowie die Daten des MEDISA und der ISPE zwischen dem militärischen Gesundheitswesen einer- seits und den (öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen) medizinischen Institutio- nen sowie Ärztinnen und Ärzten des zivilen Gesundheitswesens andererseits austau- schen zu können. Aufgrund dieser Ermächtigungen soll für diesen Datenaustausch eine vorgängige schriftliche Einverständniserklärung der betreffenden Person nicht erforderlich sein, weshalb Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a MIG aufgehoben werden kann.
5.1.4 Luftfahrtgesetz
Art. 3 Abs. 1 und 2 Die Aufsicht im Bereich der Militärluftfahrt wurde bisher nicht ausdrücklich gere- gelt. Neu soll diese Kompetenz nicht mehr dem Bundesrat, sondern direkt dem VBS übertragen werden. Zwecks Ausübung der unmittelbaren Aufsichtstätigkeit soll innerhalb der Gruppe Verteidigung eine entsprechende Verwaltungseinheit geschaf- fen werden. Das VBS geniesst dabei grösstmögliche Organisationsfreiheit. Mit Blick auf die international etablierte Begrifflichkeit, soll die neu zu schaffende Militärluft- fahrtbehörde mit dem Kürzel MAA für die «Military Aviation Authority» versehen werden. Wegen der zahlreichen Schnittstellen zwischen der Zivil- und der Militär- luftfahrt sind Absprachen zwischen MAA und BAZL unabdingbar. Es bestehen denn auch schon heute mehrere Gremien, die eine Koordination in den verschiede- nen Bereichen der Luftfahrt sicherstellen. Dessen ungeachtet wird beim Erlass der Ausführungsbestimmungen darauf zu achten sein, bei Schnittstellen zwischen ziviler
31 SR 235.1 32 SR 519.91
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und militärischer Luftfahrt die Kompetenzen und die anzuwendenden Vorgaben jeweils klar zu definieren.
Art. 23 Abs. 1 Die Meldepflicht bezieht sich nur noch auf Unfälle und schwere Vorfälle in der Zivilluftfahrt. Für die Militärluftfahrt erfolgt die Meldung bei der zuständigen Stelle der MAA.
Art. 25 Randtitel und Abs. 1 Die Untersuchungskommission ist für die Durchführung von Untersuchungen der Zivilluftfahrt zuständig. Dies entspricht der heutigen Praxis.
Art. 26b Untersuchungsstelle für die Militärluftfahrt Das LFG verlangt in Artikel 24, dass über die Umstände, den Verlauf und die Ursa- chen von Unfällen und schweren Vorfällen in der Luftfahrt eine Untersuchung durchgeführt wird. Diese Sicherheitsuntersuchung dient dazu, ähnliche Unfälle zu vermeiden. Schuld und Haftung sind nicht Gegenstand der Untersuchung. Für die Zivilluftfahrt setzt der Bundesrat zur Durchführung der Sicherheitsuntersuchungen die Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST) ein, die unabhängig von den Verwaltungsbehörden Unfälle und schwere Vorfälle untersucht. Für die Militär- luftfahrt wurde der bisherige Fachdienst Untersuchung der Luftwaffe mit der Grün- dung der MAA stellenneutral in die DASIB überführt. Um der Verpflichtung ge- mäss Artikel 24 LFG und den internationalen Normen (ICAO Annex 13 und Best Practice der Nachbarstaaten) nachzukommen, soll bei der MAA – analog zur SUST – eine unabhängige Untersuchungsstelle für Sicherheitsuntersuchungen von Militär- luftfahrzeugen eingerichtet werden. Die Militärluftfahrtsicherheitsuntersuchungsstel- le (Defence Aviation Safety Investigation Board, DASIB) und ihre Mitglieder sind der MAA administrativ zugeordnet, handeln aber weisungsungebunden. Im Rahmen der Untersuchungen und in fachlicher Hinsicht agiert das DASIB getrennt und unabhängig von der Militärjustiz. Das DASIB wird ergänzend zur Strafuntersuchung die Sicherheitsaspekte im Sinne der Prävention untersuchen. Dabei koordinieren die Militärjustiz und das DASIB ihre Tätigkeiten. Die entsprechenden Analysen und die Berichterstattung erfolgen jedoch unabhängig. Das DASIB ist für die Sicherheitsuntersuchung (Safety Investigation) von Zwi- schenfällen mit schweizerischen und ausländischen Militärluftfahrzeugen in der Schweiz und mit schweizerischen Militärluftfahrzeugen im Ausland zuständig. Die Sicherheitsuntersuchungen werden unabhängig von den Linien-, Verwaltungs- und Aufsichtsorganisationen in Anlehnung an den ICAO Annex 13 und der sogenannten Best Practice internationaler militärischer Untersuchungsbehörden durchgeführt. Der Untersuchungsleiter berichtet in Angelegenheiten, die Flugunfälle und Zwischenfäl- le betreffen, direkt an den Chef oder die Chefin VBS. Die Sicherheitsuntersuchun- gen werden ausschliesslich zur Verbesserung der Sicherheit und zur Vermeidung von Unfällen und Zwischenfällen durchgeführt; das DASIB kann Empfehlungen, wie sich die Sicherheit in der Schweizer Luftfahrt verbessern liesse, an die MAA, das BAZL oder an regulierte Organisationen formulieren. Die Ergebnisse der Si- cherheitsuntersuchung sollen nicht zur strafrechtlichen Beurteilung des Falles ver- wendet werden.
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Als Zwischenfälle gelten Unfälle und Vorfälle im Militärflugdienst und beim militä- rischen Fallschirmspringen. Als Unfall im Flugdienst gilt ein Vorkommnis mit einem in Betrieb stehenden Luftfahrzeug (inkl. Drohnen und Fallschirme), die den Tod, eine erhebliche Körperverletzung an Militär- oder Zivilpersonen oder schwere Sachschäden verursacht hat (Art.102 Abs. 2 Militärstrafprozess vom 23. März 197933, MStP); als Vorfall gilt jedes Ereignis mit einem in Betrieb stehenden Luft- fahrzeug (inkl. Drohnen und Fallschirme), das beinahe zu einem Flugunfall geführt hätte.
Art. 40 Abs. 1 und 40abis Abs. 4 Der Bundesrat hat die militärische und zivile Flugsicherung gestützt auf Artikel 40abis Absatz 1 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194834 (LFG) in Artikel 6 der Verordnung vom 18. Dezember 199535 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) der Aktiengesellschaft Skyguide übertragen. Gemäss Artikel 40abis Absatz 4 LFG hat das BAZL die Aufsicht über die Aktiengesellschaft Skyguide. Es kann dies aber nur für die zivile Flugsicherung wahrnehmen. Im Gesetz soll deshalb klar festgehal- ten werden, dass die zivile Flugsicherung durch das BAZL und die militärische Flugsicherung durch die MAA beaufsichtigt wird. Der Bundesrat wird dort, wo Flugsicherungsdienst sowohl zivilem als auch militäri- schem Verkehr dient, die Schnittstellen klar definieren und die Kompetenzen regeln. Er kann dies gestützt auf den geltenden Artikel 40 Absatz 1 LFG tun, wonach der Bundesrat den Flugsicherungsdienst regelt.
Art. 55a Register für Militärluftfahrzeuge Militärluftfahrzeuge benötigen ähnlich wie Fahrzeuge auf der Strasse eine Zulassung und eine amtliche Registrierung. Militärluftfahrzeuge unterstehen der Verwaltungs- hoheit desjenigen Staates, in dem sie eingetragen sind. Mit der Zulassung wird sichergestellt, dass das Militärluftfahrzeug die Voraussetzungen in technischer Hinsicht, aber auch weitere gesetzliche Vorgaben erfüllt. Von der Schweiz betriebe- ne Militärluftahrzeuge sind im nationalen Militärluftfahrzeugregister eingetragen. Vor dem Eintrag muss das Luftfahrzeug einer technischen Prüfung unterzogen werden.
Art. 60 Abs. 1 Einleitungssatz, 1bis und 1ter Personen, die Tätigkeiten ausführen, die direkt mit der Sicherheit zusammenhängen, benötigen dazu eine spezifische militärische Befugnis, analog zur Zivilluftfahrt. Betroffen davon sind das Flugdienstpersonal (wie z.B. Pilotinnen und Piloten), das Instandhaltungspersonal und die Flugverkehrsleiterinnen und -leiter. Neben der positiven Auswirkung auf die Sicherheit wird damit die Attraktivität dieser Berufe in der Militärluftfahrt derjenigen in der Zivilluftfahrt gleichgestellt.
33 SR 322.1 34 SR 748.0 35 SR 748.132.1
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Um die Qualitätsstandards in der Ausbildung sicherzustellen, werden Organisatio- nen, die an der Schulung und Prüfung von lizenziertem Personal beteiligt sind, sowie die entsprechenden Ausbildungsprogramme überwacht. Der Begriff «Erlaubnis» umfasst als Oberbegriff Ausweise und Bewilligungen analog der Regelung in der Verordnung des UVEK über die nicht europaweit gere- gelten oder vereinheitlichten Ausweise des Flugpersonals vom 25. März 197536. Die bestehende Bestimmung von Absatz 1 wird aufgrund der Aufnahme der MAA ergänzt.
Art. 106 Randtitel und Abs. 3 Artikel 107 LFG bleibt unverändert und wird neu zum Absatz 3 von Artikel 106 LFG. Gemäss Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung des UVEK vom 20. Mai 201537 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) gelten die für den zivilen Ver- kehr erlassenen Verkehrsregeln für die Militärluftfahrzeuge nicht. Für Militärluft- fahrzeuge erlässt heute das Kommando der Luftwaffe im Einvernehmen mit dem BAZL gestützt auf den geltenden Artikel 107 LFG andere Vorschriften (Operational Manual, OM). Dieser Prozess soll für die Verkehrsregeln der Militärluftfahrzeuge beibehalten bleiben. Es ist aber sinnvoll, diese Regelung zusammen mit den beiden ersten Absätzen in einem Artikel zusammenzufassen.
Art. 107 Besondere Regelungen für die Militärluftfahrt Ergänzend zu Artikel 106 Absatz 2 LFG sollen dem Bundesrat in einer neuen Be- stimmung diejenigen Kompetenzen für die Regelung der Militärluftfahrt übertragen werden, die nicht zusammen mit den Bestimmungen der zivilen Luftfahrt geregelt werden können. Buchstabe a: Militärluftfahrtsysteme im Sinne dieses Gesetzes steht für bemannte und unbemannte Luftfahrzeuge, für Ausrüstungen für den Flug- und Sprungdienst und für die Gesamtheit der übrigen Bestandteile, die einen Einfluss auf die Lufttüch- tigkeit des Luftfahrzeugs haben oder haben können. Die Lufttüchtigkeit ist die Fähigkeit eines Militärluftfahrzeuges gemäss dem beabsichtigten Betrieb, im Flug und am Boden, ohne unzulässige Gefährdung der Besatzung, des Bodenpersonals, der Passagiere oder Dritter zu operieren. Um dies sicherzustellen, werden die Anfor- derungen an die Entwicklung von militärischen Luftfahrzeugen im Einzelfall festge- legt und deren Einhaltung geprüft. Die auf der Basis des genehmigten Baumusters hergestellten Militärluftfahrzeuge erhalten nach einer amtlichen Prüfung ein Luft- tüchtigkeitszeugnis (analog dem Fahrzeugausweis eines Strassenfahrzeugs) und dürfen im Betrieb zugelassen werden. In diesen Bescheinigungen oder in Anhängen dazu können Auflagen, Bedingungen und Beschränkungen für den Betrieb festgelegt werden. Damit die Lufttüchtigkeit aufrechterhalten werden kann, werden – in An- lehnung an die Zivilluftfahrt – alle damit verbundenen Aktivitäten in einer kontrol- lierten Umgebung durchgeführt: Entwicklungs-, Herstellungs- und Instandhaltungs- betriebe sowie Organisationen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, welche Dienstleistungen für die Schweizer Militärluftfahrt erbringen, werden zu diesem
36 SR 748.222.1 37 SR 748.121.11
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Zweck überwacht. Wenn zweckmässig, werden diese Tätigkeiten in Zusammenar- beit mit dem BAZL oder ausländischen Luftfahrtbehörden durchgeführt. Die Infrastruktur der Militärluftfahrt leistet einen wesentlichen Beitrag zur Sicher- heit. Demzufolge werden Vorschriften für den Bau und Betrieb von Militärflugplät- zen, provisorischen Landeplätzen (Landeplätze, die nur für eine begrenzte Zeit benutzt werden wie beispielsweise Tagesstandorte für Helikopter, ehemalige Mili- tärflugplätze oder Autobahnabschnitte), Fliegerschiessplätzen und Flugsicherungs- anlagen erlassen und deren Einhaltung überwacht. Für die zivile Nutzung von Mili- tärflugplätzen gilt die Verordnung vom 23. November 199438 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL). Buchstabe b: Die spezifischen Bedürfnisse der Militärluftfahrt (z.B. Maximalge- schwindigkeiten, Minimalflughöhen u.a.) setzen voraus, dass der Bundesrat Vorga- ben für den militärischen Flugdienst und den Flugdienst des Bundesamtes für Rüs- tung armasuisse festlegen kann. Buchstabe c: Sicherheitsmanagement (Safety Management) beinhaltet alle organisa- torischen Massnahmen und Prozesse, einschliesslich der notwendigen Organisati- onsstruktur, Verantwortlichkeiten, Richtlinien und Verfahren, um Sicherheitsrisiken (Safety Risk) zu identifizieren, zu bewerten und zu reduzieren. Das Ziel des Sicher- heitsmanagements ist es, Verletzungen von Menschen oder den Verlust von Men- schenleben zu verhindern und Umwelt- sowie Sachschäden zu vermeiden.
5.1.5 Koordination mit dem Strafregistergesetz
Art. 59 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. e StReG Das BJ führt das Strafregister-Informationssystem VOSTRA, das Daten über Straf- urteile und hängige Strafverfahren enthält. Diese Datenbank wird in der heutigen Form voraussichtlich noch bis Anfang 2023 in Betrieb sein und anschliessend durch einen umfassenden Neubau abgelöst werden. Auf diesen Zeitpunkt werden auch die neuen Rechtsgrundlagen im Strafregisterbereich in Kraft gesetzt werden (vgl. Straf- registergesetz vom 17. Juni 201639; StReG). Eine Anpassung der heutigen Strafre- gisterdatenbank vor 2023 würde hohe Kosten verursachen und die Inbetriebnahme von NewVOSTRA verzögern. Aus diesem Grund wird nachfolgend eine StReG- Änderung vorgeschlagen, die sich im Rahmen des ohnehin geplanten Neubaus von VOSTRA kostengünstig realisieren lässt. Gemäss Artikel 59 StReG meldet die für das Register zuständige Stelle des Bundes der Gruppe Verteidigung laufend die neu in VOSTRA registrierten Daten über Strafurteile wegen eines Verbrechens oder Vergehens, über freiheitsentziehenden Massnahmen sowie über Entscheide über die Nichtbewährung von Stellungspflich- tigen, Angehörigen der Armee und Schutzdienstpflichtigen. Gemäss Artikel 46 Buchstabe i StReG darf die Gruppe Verteidigung Personendaten über hängige Strafverfahren online abfragen und damit auch verwenden. Bisher gibt es aber keine aktive Meldepflicht für hängige Strafverfahren, so dass die Gruppe
38 SR 748.131.1
39 BBl 2016 4871
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Verteidigung in den meisten Fällen keine Kenntnis über hängige Strafverfahren hat. Um konstant über laufende Strafverfahren informiert zu sein, müssten Online- Abfragen regelmässig wiederholt werden. Dies lässt sich nicht mit vernünftigem Aufwand für den gesamten Personalbestand der Armee durchführen. Eine proaktive Meldung lässt sich somit zielgerichteter verarbeiten. Gemäss Artikel 59 Absatz 2 StReG dient das erwähnte Register der Gruppe Vertei- digung der Prüfung einer Nichtrekrutierung oder einer Zulassung zur Rekrutierung, eines Ausschlusses aus der Armee oder einer Wiederzulassung zur Armee, einer Degradation oder der Eignung für eine Beförderung oder Ernennung und für die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe. Diese Aufgaben können nur dann richtig wahrgenommen werden, wenn der Gruppe Ver- teidigung auch die hängigen Strafverfahren gemeldet werden. Dazu soll nun in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe e StReG eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Durch die Erweiterung der aktiven Meldepflicht auf hängige Strafuntersu- chungen wird sichergestellt, dass die Gruppe Verteidigung nach Kenntnisnahme und Vornahme einer Risikobeurteilung schneller als bisher vorsorgliche Massnahmen in die Wege leiten kann. Weil der Führungsstab der Armee mit der WEA nicht mehr die zuständige Behörde ist, wird neu die Gruppe Verteidigung aufgeführt.
5.2 Verordnung über die Organisation der Armee
Art. 2 Bst. b Ziff. 5 Die Luftwaffenstruktur muss den besonderen Bedürfnissen bei der Führung von Aktionen im Luftraum Rechnung tragen. Entgegen der Regelung in der Armeeorga- nisation (Artikel 2 AO) wurde das Kommando Einsatz aufgelöst und der Lehrver- band Fliegerabwehr 33 wurde nicht mit dem Lehrverband Führungsunterstützung 30 fusioniert, sondern verblieb – dem Kommando der Luftwaffe direkt unterstellt – bei der Luftwaffe. Der Schutz des Luftraums soll weiterhin über alle Lagen integral durch die Luftwaf- fe gewährleistet werden können. Alle Truppenkörper der bodengestützten Luftver- teidigung werden durch den Lehrverband Fliegerabwehr geführt, der in Bodluv- Brigade 33 umbenannt werden soll. Alle Truppenkörper der Luftwaffennachrichten- abteilung und mobilen Luftwaffenradarabteilung werden durch die Luftwaffen- Ausbildungs- und -Trainingsbrigade geführt, die aus Analogiegründen in Fliegerbri- gade 31 umbenannt werden soll. Der Grundausbildungsdienst und der Fortbildungs- dienst der Fliegerabwehrverbände erfolgt in der Bodluv-Brigade, die Ausbildungs- dienste der übrigen Verbände in der Fliegerbrigade, die Weiterausbildung der Offi- ziere in einer gemeinsamen Luftwaffenoffiziersschule. Die Operationszentrale der Luftwaffe und die Flugplatzkommandos bleiben dem Kommandant Luftwaffe direkt unterstellt.
Art. 2 Bst. b Ziff. 2 und 7 Die Unterstellung des Kommando Spezialkräfte (KSK) unter das Heer wurde bereits bei der Konzeptionierung der WEA und in der Vorberatung der sicherheitspoliti- schen Kommissionen kontrovers diskutiert. Der Hauptgrund für die im Rahmen der Übergangsbestimmungen getestete und nun beantragte direkte Unterstellung beim
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Kommando Operationen ist die funktionale Vereinigung von Ausbildungs- und Führungskomponente in der Berufs- und der Milizstruktur. Das KSK als Mittel der ersten Stunde muss integral und durchgängig von einem zuständigen Kommandan- ten geführt werden. Eine Doppelunterstellung verkompliziert die Führung und wiederspricht der Ökonomie der Kräfte. Damit wird ein modernes und polyvalentes Instrument geschaffen, das wesentliche Beiträge zur Wahrung der nationalen lnteressen in allen Lagen erbringen kann.
Art. 2 Bst. c und cbis Durch die Bildung eines Kommandos Unterstützung können keine Optimierungs- möglichkeiten für die LBA und die FUB erzielt werden. Die beiden betroffenen Organisationseinheiten und deren Prozesse funktionieren gut und werden kontinuier- lich verbessert. Es soll deshalb auf die Bildung eines Unterstützungskommandos verzichtet werden, wie dies auch die von den eidgenössischen Räten angenommene «Motion 19.3427 Verzicht auf die unnötige Bildung eines Unterstützungskomman- dos in der Armee» fordert. Als Konsequenz der steigenden Bedrohungen im Cyberraum, der raschen Technolo- gieentwicklung im IKT-Umfeld, der fortlaufend steigend und sich vernetzenden Digitalisierung der Armee sowie den Anforderungen aus den beiden Berichten «Luftverteidigung der Zukunft» (2017) und «Zukunft der Bodentruppen» (2019), muss sich die FUB weiterentwickeln. Nur so können die Bedürfnisse der Armee an eine zeitverzugslose, integrale Lageverfolgung und Führung auch in Zukunft robust, sicher und in allen Lagen erfüllt werden. Voraussetzung dazu ist eine einheitliche, sichere IT-Architektur sowie standardisierte IT-Anwendungen, um einsatzrelevante Daten sicher und unmittelbar armeeweit zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck soll die FUB von einer breit gefächerten Unterstützungsorganisation in ein einsatz- orientiertes, militärisches Kommando weiterentwickelt werden, das die Armee befähigt, in allen Lagen den notwendigen Wissens- und Entscheidvorsprung zu erreichen. Das Kommando Cyber verantwortet als Bundesamt im Gesamtrahmen des Leistungsprofils der Armee permanent und aus dem Stand Schlüsselfähigkeiten in den Bereichen Lagebild, Cyber bzw. Cyberabwehr, IKT-Leistungen, Führungsun- terstützung und elektronische Kriegführung. Die Fähigkeit der Armee zur subsidiä- ren Unterstützung und zur Zusammenarbeit mit Partnern wird durch diese Weiter- entwicklung weiter ausgebaut. Die Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation der Armee soll deshalb im Rahmen der laufenden Revision entspre- chend angepasst werden.
Art. 6a Übergangsbestimmung zur Änderung vom … Die FUB befindet sich bis Ende 2022 in einem Anpassungsprozess, der erst in den kommenden Jahren abgeschlossen sein wird. Auf dieser Basis soll sie unmittelbar in ein Kommando Cyber weiterentwickelt werden, wobei diese Weiterentwicklung erst ab 2024 stattfinden kann, wenn der aktuelle Anpassungsprozess abgeschlossen ist. Mit einer Übergangsbestimmung soll der Bundesrat die Möglichkeit erhalten, diesen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.
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6 Auswirkungen
6.1 Auswirkungen auf den Bund
Mit der MAA wird im Bereich der Aufsicht über die militärische Luftfahrt eine Lücke geschlossen. Es wird – national wie international – eine kompetente An- sprechstelle für die Belange der Militärluftfahrt geschaffen. Aus Sicht des Bundes trägt die Schaffung einer unabhängigen Militärluftfahrtbehörde zur besseren Sicher- heit in der Militärluftfahrt bei grösstmöglicher Leistungsfähigkeit im Einsatz bei.
6.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Die finanziellen Auswirkungen der WEA wurden in der Botschaft vom 3. Septem- ber 201440 zur Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee eingehend dargelegt. Weitergehende Auswirkungen haben die vorliegend geplanten Änderungen nicht. Die Einführung der MAA isoliert betrachtet wird keine finanziellen Auswirkungen haben. Allfällig anfallende Kosten im Zusammenhang mit Beschaffung, Änderungs- dienst oder Betrieb von luftfahrtrelevantem Armeematerial werden im Rahmen der einzelnen Projekte budgetiert und entsprechend übernommen.
6.1.2 Personelle Auswirkungen
Die personellen Auswirkungen der WEA wurden in der Botschaft vom 3. September
2014 zur Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee
eingehend dargelegt (vgl. Ziff. 6.1.1). Weitergehende Auswirkungen haben die vorliegend geplanten Änderungen nicht. Die personelle Alimentierung der MAA erfolgt grundsätzlich durch die Zusammen- führung von Spezialisten aus bestehenden Verwaltungseinheiten des VBS, die bisher dezentral, einzelne Tätigkeiten wahrgenommen haben. Es ist nicht auszuschliessen, dass in einer späteren Phase einige zusätzliche Personaleinheiten geschaffen werden müssen, um bisher fehlende Kompetenzen aufzubauen. Deshalb kann der personelle Mittelansatz noch nicht exakt definiert werden. Der Aufbau der MAA erfolgt im Rahmen der ordentlichen Strukturanpassungen und innerhalb des ordentlichen Budgets. Durch die Schaffung einer MAA entfallen beim BAZL keine Aufgaben, die einen Personaltransfer vom BAZL zur MAA rechtfertigen würden.
6.2 Andere Auswirkungen
Die Massnahmen und Anpassungen der vorliegend geplanten Änderungen haben keine weiteren Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden, Agglomerationen und Berggebiete, die Volkswirtschaft, die Gesellschaft und die Umwelt.
40 BBl 2014 6955
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7 Rechtliche Aspekte
7.1 Verfassungsmässigkeit
Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes (Art. 60 Abs. 1 BV).
7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
der Schweiz Die vorliegend geplanten Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtun- gen der Schweiz vereinbar. Sie schaffen auch keine neuen Verpflichtungen der Schweiz gegenüber andern Staaten oder internationalen Organisationen.
7.3 Erlassform
Im vorliegenden Fall handelt es sich um wichtige rechtsetzende Normen im Sinne von Artikel 164 BV, die in einem formellen Gesetz (hier MG, MIG, StGB und LFG) festzuhalten sind. Für den Erlass der AO besteht mit Artikel 93 Absatz 2 in Verbin- dung mit Artikel 149 MG eine entsprechende Delegationsnorm in einem formellen Gesetz.
7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Die vorliegend geplanten Änderungen fallen nicht unter Artikel 159 Absatz 3 Buch- stabe b BV, da die Änderungen weder Subventionsbestimmungen noch die Grundla- ge für die Schaffung eines Verpflichtungskredits oder Zahlungsrahmens enthalten.
7.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prin-
zips der fiskalischen Äquivalenz Das Subsidiaritätsprinzip und das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz sind von den vorliegend geplanten Änderungen nicht betroffen.
7.6 Einhaltung der Grundsätze der Subventionsgesetz-
gebung Die vorliegend geplanten Änderungen sehen keine Finanzhilfen oder Abgeltungen im Sinne des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199041 vor.
41 SR 616.1
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7.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird (Artikel 164 Absatz 2 BV). In den vorliegenden Entwürfen sind folgende Delegationen von Rechtset- zungsbefugnissen vorgesehen:
7.7.1 Militärgesetz
Artikel 34a Absatz 3 ermächtigt den Bundesrat im Bereich des militärischen Ge- sundheitswesens die Leistungen zugunsten Dritter zu regeln. In Artikel 48d Absatz 6 wird die bereits bestehende Kompetenz aus Artikel 52 bei der Zurverfügungstellung militärischer Mittel für zivile oder ausserdienstliche Tätigkeiten im Inland übernommen. Artikel 72 ermächtigt den Bundesrat die Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen bei einem Aufgebot zum Assistenzdienst zu regeln. Artikel 92 Absatz 5 ermächtigt den Bundesrat die Bewaffnung der militärischen Polizeiorgane und von Angestellten der Militärverwaltung des Bundes, die Aus- übung der Polizeibefugnisse und den Waffengebrauch im Einzelnen zu regeln. Artikel 99 Absatz 3 Buchstabe e ermächtigt den Bundesrat, die Aufgaben und Kom- petenzen des Nachrichtendienstes bei einem Assistenzdienst im Inland zu regeln.
7.7.2 Luftfahrtgesetz
Verschiedene revidierte Artikel ermächtigen den Bundesrat, das Folgende zu regeln: Die Militärluftfahrt insbesondere die Aufgaben und Kompetenzen der MAA, die Vorgaben für militärische Luftfahrtsysteme, die Registrierung von Militärluftfahr- zeugen, die für die Tätigkeit des Personals notwendigen Erlaubnisse, den Flugbe- trieb und die Flugverkehrsregeln, die Erbringung von Flugsicherheitsdiensten, das Sicherheitsmanagement und die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen in der Militärluftfahrt im Inland und von Zwischenfällen mit schweizerischen Militärluft- fahrzeugen im Ausland.
7.8 Datenschutz
Nach Artikel 17 Absatz 2 DSG dürfen Organe des Bundes besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile nur dann bearbeiten und nach Artikel 19 Absatz 3 DSG dürfen Daten nur dann durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, wenn ein Gesetz im formellen Sinn dies ausdrücklich vorsieht. Um die Bearbeitung und den Austausch von notwendigen Daten sicherzustellen, bedarf es der Anpassung bestehender Rechtsgrundlagen (siehe Ziff. 4.1.6, Militärisches Ge- sundheitswesen).
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