Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG
Direktionsbereich Gesundheitsschutz
Bern, 10. März 2023
Teilrevision des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
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Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis 2
1 Ausgangslage 4
1.1 Verursacherprinzip .................................................................................................................... 4 1.1.1 Jodtabletten-Verteilung ............................................................................................................. 4 1.1.2 Sanierungsmassnahmen für radiologische Altlasten ................................................................ 5 1.1.3 Entsorgung von radioaktiven Abfällen ...................................................................................... 5 1.1.4 Immissionsüberwachung .......................................................................................................... 5 1.2 Strafbestimmungen ................................................................................................................... 6 1.3 Datenschutz .............................................................................................................................. 6
2 Grundzüge der Vorlage 7
2.1 Verursacherprinzip .................................................................................................................... 7 2.1.1 Jodtabletten-Verteilung ............................................................................................................. 7 2.1.2 Sanierungsmassnahmen für radiologische Altlasten ................................................................ 7 2.1.3 Entsorgung von radioaktiven Abfällen ...................................................................................... 8 2.1.4 Immissionsüberwachung .......................................................................................................... 8 2.2 Strafbestimmungen ................................................................................................................... 8 2.3 Datenschutz .............................................................................................................................. 8 2.4 Weitere Anpassungen ............................................................................................................... 9
3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln 10
3.1 Erläuterungen zum StSG ........................................................................................................ 10 3.1.1 Artikel 2 Geltungsbereich ........................................................................................................ 10 3.1.2 Artikel 3 Ergänzende Bestimmungen ..................................................................................... 10 3.1.3 Artikel 17 Überwachung der Umwelt ...................................................................................... 10 3.1.4 Artikel 22 Notfallschutz ........................................................................................................... 10 3.1.5 Artikel 24 Andauernd erhöhte Umweltradioaktivität ................................................................ 10 3.1.6 Artikel 24a Tragung der Kosten bei andauernd erhöhter Umweltradioaktivität ...................... 11 3.1.7 Artikel 27 Abs. 1, 2 und 2bis Ablieferung ................................................................................. 12 3.1.8 Artikel 41 Verfahren und Rechtsschutz .................................................................................. 13 3.1.9 Artikel 44 Übertretungen ......................................................................................................... 13
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3.1.10 Artikel 46a Bearbeitung von Personendaten .......................................................................... 13 3.1.11 Artikel 46b Bekanntgabe von Personendaten ........................................................................ 14 3.1.12 Artikel 47 Vollzug .................................................................................................................... 14 3.2 Erläuterungen zu Artikel 83a KEG (Kostenübernahme für die vorbeugende Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten) ................................................................................................ 14
4 Auswirkungen 15
4.1 Auswirkungen auf Bund, Kantone, Gemeinden und Betriebe ................................................ 16 4.2 Auswirkungen auf die Gesellschaft ......................................................................................... 17
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1 Ausgangslage
Das Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG; SR 814.50) bezweckt, Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlung zu schützen und ist seit dem 1. Oktober 1994 in Kraft. Die Teilrevision hat zum Ziel, zwingend revisionsbedürftige Punkte im StSG in den Bereichen des Verursa- cherprinzips, der Strafbestimmungen und des Datenschutzes anzupassen. Ebenso soll eine rein dekla- ratorische und veraltete Bestimmung im StSG aufgehoben werden. Die Grundzüge der Strahlenschutzreglementierung bleiben mit dem vorliegenden Erlassentwurf unver- ändert.
1.1 Verursacherprinzip
Ausschlaggebend für diese Teilrevision waren das Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2018 (BGE 144 II 454) und der Bundesratsbeschluss vom 14. April 2021 (EXE 2021.0476) hinsichtlich der Kosten für die Jodtabletten-Verteilung. Das Verursacherprinzip als allgemeine Bestimmung im Strah- lenschutz hält fest, dass wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, die Kosten dafür trägt (vgl. Art. 4 StSG). In seinem Urteil vom 15. Oktober 2018 hielt das Bundesgericht fest, dass das Verursa- cherprinzip gemäss Artikel 4 StSG für eine direkte Anwendung zu wenig bestimmt ist (vgl. BGE 144 II 454). Das Verursacherprinzip soll somit im Rahmen dieser Teilrevision hinsichtlich der Jodtabletten-Vertei- lung, der Sanierungsmassnahmen für radiologische Altlasten, der Entsorgung von radioaktiven Abfällen und der Immissionsüberwachung präzisiert werden.
1.1.1 Jodtabletten-Verteilung
Jodtabletten werden auf behördliche Anordnung bei einem schweren Unfall in einem Kernkraftwerk mit Austritt einer gefährlichen Menge radioaktiven Jods eingesetzt. Durch die rechtzeitige Einnahme der Jodtablette wird verhindert, dass sich radioaktives Jod, welches sich über die Luft ausbreitet, in der Schilddrüse anreichert und Schilddrüsenkrebs entstehen kann. Die rechtzeitige Einnahme bedingt, dass die Jodtabletten im Ereignisfall für jene Personen verfügbar sind, die sich regelmässig in der Umgebung der Kernkraftwerke aufhalten oder dort wohnen. Jodtabletten wurden 1991/1992 erstmals abgegeben. Im Jahr 2004 wurden die Jodtabletten in einem Umkreis von 20 km um die schweizerischen Kernkraftwerke vorsorglich an die Haushalte, Betriebe, Schulen, Verwaltungen und weitere öffentliche und private Einrichtungen verteilt; ausserhalb des Um- kreises von 20 km wurden sie in den Kantonen dezentral gelagert. Die Betreibergesellschaften der Schweizerischen Kernkraftwerke übernahmen die gesamten anfallenden Kosten innerhalb des 20 km- Umkreises und die Hälfte der anfallenden Kosten ausserhalb dieses Umkreises. Aufgrund des Kern- kraftwerksunfalls in Fukushima wurde 2014 die Verordnung über die Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten (Jodtabletten-Verordnung, SR 814.52), welche sich auf das StSG stützt, revidiert. Der Um- kreis um die Schweizerischen Kernkraftwerke, in dem Letztere die gesamten für die Beschaffung und Verteilung der Jodtabletten anfallenden Kosten tragen müssen, wurde dabei in der Jodtabletten-Ver- ordnung auf 50 km ausgeweitet. Gegen diese Kostentragungsregelung legten die Betreibergesellschaf- ten Beschwerde beim Bundesgericht ein. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde in seinem Urteil vom 15. Oktober 2018 (BGE 144 II 454) gut und hielt fest, dass eine ausreichende formellgesetzliche Grundlage für die Überwälzung der Kosten auf die Betreiber von Kernkraftwerken für die Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten fehle. Es kam zum Schluss, dass es sich bei der Kostenüberwälzung um eine öffentliche Abgabe handle, für deren Erhebung grundsätzlich eine Grundlage in einem formellen Gesetz erforderlich ist. Die entspre- chende Bestimmung in Artikel 10 der Jodtabletten-Verordnung, die eine solche Überwälzung vorsieht, könne sich nicht allein auf Artikel 4 StSG stützen. Das im StSG verankerte Verursacherprinzip sei für eine direkte Anwendung zu wenig bestimmt. Auch Artikel 83 des Kernenergiegesetzes (KEG; SR 732.1),
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Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) und Artikel 4 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes (KHG; SR 732.44) würden für eine entsprechende Kostenüberwäl- zung keine genügende gesetzliche Grundlage bilden. Weiter hielt das Bundesgericht fest, dass die vorsorgliche Beschaffung und Verteilung, die Kontrollen, der Ersatz und die Entsorgung der Jodtabletten nach Verfall sowie die Information der Bevölkerung und der Fachleute präventive Notfallschutzmassnahmen sind, die zur Begrenzung eines Schadens bei der Bevölkerung dienen. Die staatliche vorsorgliche Beschaffung und Verteilung/Kontrolle/Ersatz/Entsor- gung könne sich sowohl auf Artikel 5 Absatz 2 i.V.m. Absatz 4 KEG als auch auf die Artikel 17-22 StSG abstützen. Bei der Abwälzung auf die Betreiber der Kernkraftwerke handle es sich indessen um die Übertragung von staatlichen Kosten für Notfallmassnahmen auf Private. Für eine solche Überwälzung der Kosten fehle zurzeit eine ausreichende gesetzliche Grundlage. In der Zwischenzeit konnte die Finanzierung der Jodtabletten-Verteilkampagnen 2020 (für Gebiete aus- serhalb des 50 km-Umkreises) und 2024 (innerhalb des 50 km-Umkreises) durch eine Vereinbarung mit den Betreibern der Kernkraftwerke, welche mit dem Bundesratsbeschluss vom 14. April 2021 genehmigt wurde, sichergestellt werden. Gleichzeitig beauftragte der Bundesrat das zuständige Departement, bis Ende 2022 dem Bundesrat eine Vernehmlassungsvorlage für die notwendigen Änderungen der gesetz- lichen Grundlagen hinsichtlich der Kostenübernahme der Betreiber der Kernkraftwerke für die vorsorg- liche Jodtablettenversorgung ab 2030 zu unterbreiten. Mit dem vorliegenden Erlassentwurf kommt das Bundesamt für Gesundheit (BAG) diesem Auftrag nach.
1.1.2 Sanierungsmassnahmen für radiologische Altlasten
In der Schweiz wurden bis in die 1960er Jahre Zifferblätter von Uhren mit radiumhaltigen Leuchtfarben bemalt, um die Zifferblätter bei Dunkelheit erkennbar zu machen. Der Umgang mit der radioaktiven Leuchtfarbe in Leuchtfarbensetzereien und Heimarbeitslokalen führte zur Kontamination von Liegen- schaften und Deponien mit Radioaktivität. Im Rahmen des vom Bundesrat verabschiedeten Aktions- plans Radium 2015-2023 wurden Liegenschaften identifiziert, die durch die frühere Verwendung von radiumhaltiger Leuchtfarbe kontaminiert wurden und wo nun Sanierungsbedarf besteht. Grundsätzlich trägt der Verursacher die Kosten für Sanierungsmassnahmen, jedoch ist auch hier eine Präzisierung zur Kostentragung notwendig.
1.1.3 Entsorgung von radioaktiven Abfällen
Hinsichtlich der radioaktiven Abfälle, die nicht als Folge der Nutzung von Kernenergie entstehen, präzi- siert der bestehende Artikel 27 StSG bereits, dass der Verursacher diese an eine von der zuständigen Behörde bezeichneten Stelle abzuliefern hat und für die Kosten der Entsorgung aufkommen muss. Es fehlt jedoch eine Regelung hinsichtlich der Kostentragung für Fälle, wo der Verursacher nicht mehr ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist und der Bund für die Ausfallkosten aufkommt. Damit zudem der heutigen Praxis Rechnung getragen werden kann, besteht zusätzlicher Handlungs- bedarf für die korrekte Ablieferung von radioaktiven Abfällen durch deren Finder. Eine Regelung dafür soll geschaffen werden.
1.1.4 Immissionsüberwachung
In der Schweiz werden die ionisierende Strahlung und die Radioaktivität in der Umwelt seit 1956 über- wacht. Das BAG erstellt in Zusammenarbeit mit dem eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI), der Suva, der Nationalen Alarmzentrale (NAZ) und den Kantonen das nationale Probenahme- und Messprogramm und koordiniert seine Umsetzung. Das BAG betreibt zusätzlich das automatische Messnetz URAnet zur kontinuierlichen Überwachung der Radioaktivität in der Luft und in Fliessgewäs- sern. Auf der Basis der Messwerte ermittelt das BAG die Strahlenexposition der Bevölkerung und ver- öffentlicht die Resultate in einem jährlichen Bericht «Umweltradioaktivität und Strahlendosen in der Schweiz».
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In der Umgebung von Betrieben mit einer Bewilligung zur Abgabe von Radioaktivität an die Umwelt wird im Rahmen des Überwachungsprogramms eine gezielte Immissionsüberwachung durchgeführt, sofern aufgrund der Abgabe eine Notwendigkeit für diese Überwachung besteht. Aktuell betrifft dies die Um- gebung der Kernkraftwerke und der Betriebe der Tritium verarbeitenden Industrie. An dieser gezielten Immissionsüberwachung in ihrer Umgebung haben sich bislang nur die Betreiber der Kernkraftwerke freiwillig finanziell beteiligt. Auf formeller Gesetzesstufe fehlt eine Regelung in Bezug auf die finanzielle Beteiligung der betroffenen Betriebe an dieser Überwachung. Auf Verordnungsstufe ist geregelt, dass Betriebe, bei denen eine erhebliche Freisetzung von Radioaktivität nicht ausgeschlossen werden kann, die Kosten für die An- schaffung und für den Betrieb derjenigen Messstationen des automatischen Messnetzes tragen, die der Überwachung der Radioaktivität in ihrer Umgebung dienen (Art. 192 Abs. 3 Strahlenschutzverordnung; [StSV; SR 814.501]). Diese Regelung ist auf eine finanzielle Beteiligung der Kernkraftwerke an URAnet zugeschnitten.
1.2 Strafbestimmungen
Verbrechen und Vergehen nach Artikel 43 und 43a StSG werden von der Bundesanwaltschaft verfolgt. Übertretungen nach Artikel 44 StSG werden hingegen von den Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden im Strahlenschutz verfolgt, d.h. dem BAG (Art. 11 Abs. 1 und Art. 184 Abs. 2 StSV) und dem ENSI (Art. 11 Abs. 2 und Art. 184 Abs. 3 StSV), sowie dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) als zuständige Auf- sichtsbehörde für die Überwachung des beruflich strahlenexponierten Flugpersonals (Art. 197 StSV). Artikel 44 StSG verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden für Übertretungen zur Verfolgung von Fällen, bei denen das radiologische Gefahrenpotential sehr gering ist. Beispiele dafür sind zu spät durchge- führte Wartungs- und Zustandsprüfungen von Kleinröntgenanlagen in Zahnarztpraxen, in Kehrichtver- brennungsanlagen falsch entsorgte Uhren mit radiumhaltiger Leuchtfarbe oder zu spät eingereichte Ge- suche für die Verlängerung von Bewilligungen für die Entsendung von beruflich strahlenexponiertem Eigenpersonal in andere Kernanlagen. Durch die Verfolgung solcher Fälle werden unverhältnismässig Ressourcen gebunden. Demgegenüber stehen die gravierenderen Fälle, wie beispielsweise die vorschriftswidrige Entsorgung Dutzender Rauchmelder, in denen radioaktive Stoffe (Americium-241) verwendet werden, die zustän- digkeitshalber an die Bundesanwaltschaft gelangen (vgl. Art. 43 und 43a StSG). Oft beschliesst die Bundesanwaltschaft in solchen Fällen jedoch eine Nichtanhandnahme, da für sie Verschulden und Tat- folgen im Sinne von Artikel 52 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) nur geringfügig sind. Für eine Weiterverfolgung dieser Fälle als Übertretungen nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstraf- recht (VStrR; SR 313.0) bleibt dann meistens nur noch wenig Zeit, bis die Verjährung eintritt. Vor allem bei Widerhandlungen gegen Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a StSG, sprich bewilligungspflichtige Hand- lungen ohne Bewilligung, stellt die kurze Verjährungsfrist von vier Jahren gemäss Artikel 11 VStrR i.V.m. Artikel 333 Absatz 6 Buchstabe b StGB ein Problem dar, wenn die strafbare Handlung erst nach zwei oder drei Jahren entdeckt wird (was öfters vorkommt). Dieses Missverhältnis bei der Verfolgung leichter und gravierender Fälle sowie die in diesem Zusam- menhang entstehenden Verzögerungen widersprechen sowohl dem im Strafverfahrensrecht als Grund- satz verankerten Beschleunigungsgebot als auch dem in Artikel 8 StSV verankerten Prinzip der nach Risiko abgestuften Vorgehensweise. Diese Missstände sollen mit der vorliegenden Revision behoben werden.
1.3 Datenschutz
Nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) dürfen Organe des Bundes Perso- nendaten bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht (Art. 17 Abs. 1 DSG resp. Art. 34 Abs. 1 nDSG). Besonders schützenswerte Personendaten dürfen sie grundsätzlich nur bearbeiten,
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wenn ein Gesetz im formellen Sinn es ausdrücklich vorsieht (Art. 17 Abs. 2 DSG resp. Art. 34 Abs. 2 nDSG). Die Bewilligungs-, Aufsichts- und Vollzugsbehörden bearbeiten im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeiten in diversen Bereichen des Strahlenschutzes Personendaten, u.a. auch besonders schützenswerte Per- sonendaten im Sinne des DSG. Darüber hinaus führt das BAG eine Reihe von Datenbanken, von Re- gistern oder Inventaren, welche auf Verordnungsstufe geregelt sind und in denen Personendaten, je- doch keine besonders schützenwerten Personendaten, bearbeitet werden. 1 Das StSG verfügt zurzeit über keinerlei Datenschutzbestimmungen. Im Zuge dieser Revision soll dieser Mangel behoben und die notwendigen gesetzlichen Grundlagen auf Gesetzesstufe und bereits unter Berücksichtigung des revidierten DSG (nDSG), welches voraussichtlich im September 2023 in Kraft treten soll, geschaffen werden.
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Verursacherprinzip
2.1.1 Jodtabletten-Verteilung
Der Erlassentwurf hält fest, dass im Hinblick auf den Notfallschutz Massnahmen getroffen werden müs- sen, um die Bevölkerung im Ereignisfall vor Radioaktivität zu schützen, insbesondere ist die vorbeu- gende und rechtzeitige Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten sicherzustellen. Die Festlegung der Aufgabenteilung für diese Notfallschutzmassnahmen zwischen Bund, Kantone und Gemeinden de- legiert der Erlassentwurf an den Bundesrat (Art. 22 Abs. 1 StSG). Im Sinne des Verursacherprinzips sollen die Kosten für die Versorgung in einem bestimmten Umkreis rund um die Kernkraftwerke gänzlich und in den Gebieten ausserhalb dieses Umkreises zur Hälfte von Letzteren (bzw. deren Betreiberge- sellschaften) getragen werden. Damit werden staatliche Kosten für Notfallschutzmassnahmen auf Pri- vate übertragen. Die entsprechende formellgesetzliche Grundlage passt thematisch in das Kapitel 8 des KEG, wo bereits andere Abgaben geregelt sind (Art. 83a KEG). Der Bundesrat bestimmt den Umkreis gestützt auf den Stand der Wissenschaft und Technik über den Schutz der Schilddrüse vor radioaktivem Jod, die Abgabe des radioaktiven Jods in einem Ereignisfall sowie dessen Ausbreitung in der Umwelt. Aktuell wäre dieser Umkreis auf 50 km bestimmt, kompatibel mit der bestehenden Bestimmung in der Jodtabletten-Verordnung. Bund, Kantone und Gemeinden tragen die Kosten, die sich aus ihren Aufga- ben ergeben und die nicht den Betreibern der Kernkraftwerke auferlegt werden können (Art. 22 Abs. 1bis StSG). Die Kantone tragen zurzeit die Kosten für die Verteilung, Lagerung und Abgabe der Jodtabletten und der Bund trägt die übrigen Kosten)
2.1.2 Sanierungsmassnahmen für radiologische Altlasten
Mit dem geltenden Artikel 24 StSG besteht bereits eine Bestimmung, die dem Bundesrat die Regelungs- kompetenz überträgt, bei andauernd erhöhter Umweltradioaktivität natürlicher oder anderer Herkunft Anordnungen zur Begrenzung der Strahlenexposition zu treffen. Dieser Artikel ist gemäss Botschaft vom 17. Februar 1988 zum StSG (BBl 1988 II 181, 206 ff.) vor allem auf das Radon-Problem zuge- schnitten. Weiter bezeichnet die Botschaft radiumhaltige Leuchtfarbe als Umweltradioaktivität anderer Herkunft, womit sich auch Regelungen zu Radium oder anderen mit Radionukliden kontaminierten Lie- genschaften unter diesem Artikel einordnen lassen. Der Erlassentwurf ergänzt Artikel 24 StSG mit einer Bestimmung über die Sanierungspflicht des Eigentümers sowie der Delegation der Festlegung, ab wel- cher Strahlenexposition Sanierungsbedarf besteht, an den Bundesrat und regelt die Kostentragung für Massnahmen bei andauernd erhöhter Umweltradioaktivität in einem neuen Artikel 24a.
1 Die erwähnten besonders schützenswerten Personendaten werden in den elektronischen Geschäftsverwaltungs- systemen des Bundes hinterlegt.
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Diese Kostentragung sieht vor, dass der Gebäudeeigentümer die Kosten für Sanierungsmassnahmen trägt, falls die Radioaktivität natürlichen Ursprungs ist. Handelt es sich um Radioaktivität nicht natürli- chen Ursprungs, dann tragen grundsätzlich die Verursacher die Kosten für Sanierungsmassnahmen. Unter gewissen Voraussetzungen sind auch aktuelle Eigentümer kostenpflichtig, weil sie als Nutzer ei- ner Sache auch für deren Nachteile einzustehen haben. Konnten die aktuellen Eigentümer aber unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Kontamination keine Kenntnis haben, tragen sie keine Kos- ten. Diese Regelung entspricht geltendem Recht im Bereich der Sanierung von Altlasten gemäss dem Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01). Der Erlassentwurf sieht zudem neu vor, dass bei Sanierungsmassnahmen für Standorte und Liegen- schaften der Bund die Kosten trägt, wenn der Verursacher nicht mehr ermittelbar oder zahlungsunfähig ist.
2.1.3 Entsorgung von radioaktiven Abfällen
Im geltenden Artikel 27 StSG ist bereits geregelt, dass der Verursacher die Kosten für die Entsorgung von radioaktiven Abfällen zu tragen hat. Der Erlassentwurf schafft neu die Grundlage dafür, dass bei der Entsorgung radioaktiver Abfälle der Bund die Kosten des Verursachers trägt, wenn dieser nicht mehr ermittelbar oder zahlungsunfähig ist. Der Erlassentwurf wird zusätzlich dahingehend ergänzt, dass für den Finder von radioaktiven Abfällen eine Pflicht zur Ablieferung der Abfälle an die richtige Stelle eingeführt wird. Ist der Finder nicht der Verursacher des Abfalls, so ist er aber nicht kostenpflichtig.
2.1.4 Immissionsüberwachung
Gemäss dem geltenden Artikel 17 StSG werden die ionisierende Strahlung und die Radioaktivität in der Umwelt regelmässig überwacht. Der Bundesrat trifft die notwendigen Massnahmen zur Durchführung dieser Überwachung, welche auch die Immissionsüberwachung in der Umgebung von Betrieben mit einer Bewilligung zur Abgabe von Radioaktivität an die Umwelt beinhaltet. Der Erlassentwurf delegiert in Artikel 17 Absatz 2 StSG die Regelung der Kostentragung für diese Massnahmen an den Bundesrat. Als Grundsatz hält der Erlassentwurf jedoch fest, dass Betriebe, die über eine Bewilligung zur Abgabe von Radioaktivität an die Umwelt im Normalbetrieb verfügen und diese Abgabe eine gezielte Immissi- onsüberwachung in ihrer Umgebung notwendig macht, die Kosten dafür tragen.
2.2 Strafbestimmungen
Damit das Missverhältnis bei der Verfolgung leichter und gravierender Fälle mit einem grösseren Er- messensspielraum ausgeglichen werden kann, führt der Erlassentwurf in Artikel 44 Absatz 4 StSG ei- nerseits eine Bagatellklausel ein, damit in leichten Fällen auf Strafverfolgung verzichtet werden kann. Andererseits erhöht der Erlassentwurf die Bussenobergrenze resp. das Strafmass bei Übertretungen. Damit wird ein zeitgemässes Strafmass eingeführt, welches auch in anderen Bundesgesetzen im Ge- sundheitsbereich, insbesondere im Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtioni- sierende Strahlung und Schall (NISSG; SR 814.71), gilt. Zudem kommt den Strafverfolgungsbehörden damit mehr Ermessensspielraum zu. Zusätzlich gewährt die vorgesehene Verlängerung der Verjäh- rungsfrist einen realistischeren Zeithorizont für Strafverfolgungen, insbesondere bei Fällen, die zuerst von der Bundesanwaltschaft auf die Tatbestände der Verbrechen oder Vergehen geprüft wurden und dadurch erst später durch die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden als Übertretung verfolgt werden können.
2.3 Datenschutz
Während der Totalrevision der StSV schuf der Bundesrat die gesetzlichen Grundlagen soweit möglich auf Verordnungsstufe. Der vorliegende Erlassentwurf sieht für die auf Verordnungsstufe geregelten Da- tenbearbeitungen und -bekanntgaben durch die betroffenen Bundesbehörden eine Rechtsgrundlage
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auf formeller Gesetzesstufe vor. Die Vorlage fügt somit ein neues Kapitel 6a «Datenbearbeitung» ins StSG ein. Mit dem Erlassentwurf soll in Artikel 46a StSG die grundsätzliche Datenbearbeitung der Bewilligungs-, Aufsichts- und Vollzugsbehörden geregelt werden. Das BAG, das ENSI, die Suva und das BAZL als Bewilligungs-, Aufsichts- oder Vollzugsbehörden (vgl. Art. 30 StSG, Art. 37 StSG, Art. 184 StSV und 197 StSV) sowie weitere Vollzugsbehörden, wie die Bundesanwaltschaft (Art. 46 Abs. 1 StSG), das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (Art. 190 StSV), die Kantone und das Departement für Vertei- digung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 158 Bst. a StSV) bearbeiten Personendaten. Auch die Auf- gaben der Sammelstelle des Bundes, namentlich das Paul-Scherrer-Institut (PSI), im Umgang mit radi- oaktiven Abfällen hat die Bearbeitung von Personendaten zur Folge (vgl. Art. 120 StSV). Diese Behör- den sollen Personendaten auch bearbeiten lassen können. Beispielweise können die Aufsichts- und Vollzugsbehörden Dritte für die Durchführung von Kontrollen und von klinischen Audits beiziehen (vgl. Art. 37 Abs. 3 StSG, Art. 42 StSV, Art. 186 Abs. 1 StSV und Art. 189 StSV). Dies bedingt für Dritte in der Regel ebenfalls die Bearbeitung von Personendaten. Zusätzlich tragen die Kantone und die aner- kannten Radonmessstellen Daten in die Radondatenbank (Art. 162 Abs. 4 Bst. a und b StSV) ein und bearbeiten damit ebenfalls Personendaten. Ausbildungsinstitutionen, die anerkannte Strahlenschutz- lehrgänge anbieten, können in der Aus- und Fortbildungsdatenbank ebenfalls Personendaten erfassen (vgl. Art. 179 Abs. 5 StSV). Umfasst wird von der Datenbearbeitung auch die Bearbeitung von besonders schützenwerten Perso- nendaten. Der Erlassentwurf schafft somit eine entsprechende Regelung auf der erforderlichen formel- len Gesetzesstufe. Die Datenbearbeitung beschränkt sich in dieser Hinsicht auf den Bereich der ver- waltungsrechtlichen oder strafrechtlichen Sanktionen oder Verfolgungen (z.B. Bewilligungsentzüge nach Art. 34 Abs. 1 Bst. b StSG und Strafentscheide nach Art. 43 ff. StSG). Zudem trägt dieser Absatz dem Umstand Rechnung, dass den Aufsichtsbehörden im Einzelfall gestützt auf Artikel 14 StSG von Ärztinnen und Ärzten allfällige Gesundheitsdaten i.S.v. Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 2 DSG über medizi- nische Untersuchungen von beruflich strahlenexponierten Personen bekanntgegeben werden. Mit der Schaffung des Artikel 46b StSG wird die Bekanntgabe dieser Personendaten an die kantonalen Behörden, an andere Bundesbehörden sowie an Dritte geregelt. Im Besonderen werden den Kantonen im Gesundheitsbereich Entscheide über die Bewilligungen für den Umgang mit ionisierender Strahlung mitgeteilt (vgl. Art. 16 Abs. 2 StSV). Dies umfasst auch deren Entzüge. Damit beauftragte Dritte ihre Aufgaben wahrnehmen können, wie z.B. die Durchführung von Kontrollen resp. klinischen Audits (vgl. Art. 34 Abs. 3 StSV), müssen ihnen Personendaten bekanntgegeben werden können. Gemäss Erlas- sentwurf dürfen weiteren Dritten Personendaten lediglich zum Erstellen von Statistiken oder zu For- schungszwecken mittgeteilt werden (vgl. Art. 76 StSV, Art. 162 Abs. 5 StSV, und Art. 186 StSV).
2.4 Weitere Anpassungen
Der bisherige Artikel 41 StSG, welcher das Verfahren und den Rechtschutz regelt, soll aufgehoben werden, da er rein deklaratorischer Natur und nicht mehr notwendig ist. Er verweist zudem auf ein Bun- desgesetz, welches nicht mehr in Kraft ist. Weiter wird in Artikel 2 Absatz 3 die Abkürzung KEG für das Kernenergiegesetz eingeführt, welche in Artikel 3 Buchstabe a, Artikel 22 Absatz 1bis und Artikel 47 Absatz 2 ebenfalls verwendet wird. Noch offen bleibt eine mögliche Anpassung des StSG für das Einfordern von Straf- und Betreibungsre- gisterauszügen von Gesuchstellern oder für diese tätigen Personen im Rahmen eines Bewilligungsver- fahrens für den Umgang mit geschlossenen hoch radioaktiven Quellen. Ebenfalls offen ist das Einsehen dieser Straf- und Betreibungsregisterauszüge durch die Behörden im Rahmen der Aufsichtstätigkeit. Hierzu wird das Ergebnis einer Überprüfungsmission der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) im 2023 abgewartet.
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3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
3.1 Erläuterungen zum StSG
3.1.1 Artikel 2 Geltungsbereich
Absatz 3 führt neu die Abkürzung KEG des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 ein.
3.1.2 Artikel 3 Ergänzende Bestimmungen
Buchstabe a: Der Verweis auf das Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 wird mit der Abkürzung des Gesetzes KEG ersetzt.
3.1.3 Artikel 17 Überwachung der Umwelt
Absatz 2: Gemäss dem neuen Absatz 2 Buchstabe c soll der Bundesrat die Kostentragung für die Um- weltüberwachung regeln. Absatz 2bis: Dieser Absatz nimmt eine neue Bestimmung ins StSG auf, nach der denjenigen Betrieben, die über eine Bewilligung zur Abgabe von Radioaktivität an die Umwelt im Normalbetrieb verfügen, die notwendigen Kosten für die damit in Zusammenhang stehende Immissionsüberwachung auferlegt wer- den. Die Durchführung der Immissionsüberwachung hängt von den Eigenschaften der bewilligten Ab- gabemenge, dem Abgabepfad und der Ausbreitung in der Umwelt ab, sowie der zur Verfügung stehen- den Messtechniken. Diese gezielte Immissionsüberwachung und die damit verbundenen Kosten fallen aus diesem Grund für die einzelnen Betriebe unterschiedlich aus. Absatz 2bis bildet damit nicht nur eine Grundlage für die finanzielle Beteiligung der Kernkraftwerke am Messnetz URAnet (Art. 192 Abs. 3 StSV), sondern auch für die Kostenbeteiligung durch weitere Betriebe an der Immissionsüberwachung in deren Umgebung. Die Betriebe tragen nur die Kosten für jene Massnahmen, die für die Umweltüberwachung der spezifisch mit ihrem Betrieb im Zusammenhang stehenden bewilligten Emissionen notwendig sind. In diesem Sinne wird auch dem Äquivalenzprinzip im Abgaberecht Rechnung getragen, gemäss welchem die Höhe der Abgabe in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der Leistung (hier also der Überwachung) stehen muss.
3.1.4 Artikel 22 Notfallschutz
Absatz 1: Im Hinblick auf den Notfallschutz müssen Massnahmen getroffen werden. Insbesondere ist die vorbeugende und rechtzeitige Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln zum Schutz vor erhöhter Radioaktivität sicherzustellen. Eine rechtzeitige Versorgung mit Heilmitteln bedeutet, dass die Heilmittel, genauer die Jodtabletten, im Ereignisfall innert nützlicher Frist eingenommen werden können. Je nach meteorologischer Situation nimmt diese Dauer mit zunehmender Entfernung vom Ort der Freisetzung zu. Absatz 1 delegiert die Festlegung der Aufgaben von Bund, Kantonen und Gemeinden im Bereich der Notfallschutzmassnahmen an den Bundesrat. Absatz 1bis: Die anfallenden Kosten für die Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten in Absatz 1 werden durch die Präzisierung des Verursacherprinzips in Artikel 83a KEG (siehe unten) in einem ge- wissen Umkreis um die Kernkraftwerke gänzlich und in den übrigen Gebieten der Schweiz zur Hälfte deren Betreibergesellschaften auferlegt. Von den restlichen Kosten tragen der Bund, die Kantone und die Gemeinden diejenigen Kosten, die sich aus ihren Aufgaben aus Absatz 1 ergeben. Diese Aufgaben sind zurzeit in der Jodtabletten-Verordnung geregelt (und werden es voraussichtlich auch künftig sein). Absatz 2: Entspricht dem bisherigen Gesetzestext in Absatz 1.
3.1.5 Artikel 24 Andauernd erhöhte Umweltradioaktivität
Absatz 2 verpflichtet Eigentümer von Standorten oder Liegenschaften Massnahmen zur Sanierung zu treffen, falls aufgrund einer Kontamination mit Radioaktivität eine Gefährdung von Mensch und Umwelt
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durch ionisierende Strahlung ausgeht. Die Festlegung, ab welcher Strahlenexposition eine Sanierungs- pflicht besteht, delegiert Absatz 2 an den Bundesrat. Der Bundesrat berücksichtigt dabei den Stand von Wissenschaft und Technik. Aktuell betroffen sind die Artikel 148, 155 und 156 der StSV.
3.1.6 Artikel 24a Tragung der Kosten bei andauernd erhöhter Umweltradioaktivität
Absatz 1: Die Kosten einer Sanierung von Standorten und Liegenschaften, die mit Radioaktivität natür- licher Herkunft kontaminiert sind, muss gemäss Absatz 1 der Gebäudeeigentümer tragen. Dies ist etwa der Fall, wenn in einem Gebäude zu hohe Radonkonzentrationen festgestellt werden (vgl. geltender Art. 166 StSV) oder die Baumaterialien zu viel natürlich vorkommende Radioaktivität (NORM) enthalten. 2 Absatz 2: Ist ein Standort oder eine Liegenschaft kontaminiert mit Radioaktivität nicht natürlicher Her- kunft, d.h. künstlicher Radioaktivität (z.B. nach einem radiologischen Ereignis) oder Radioaktivität, die aus einem Prozess hervorgeht, bei dem durch menschlichen Einfluss die natürlicherweise vorhandene Radioaktivität abgeändert wird, mit dem Ziel, die Eigenschaften der Radioaktivität zu nutzen (z.B. Ra- dium-Altlasten aus der Uhrenindustrie), tragen gemäss dem Verursacherprinzip diejenigen Personen die Kosten für Sanierungsmassnahmen, welche den Sanierungsbedarf verursacht haben. In den Sa- nierungsmassnahmen inbegriffen wäre, wenn nötig, auch eine Überwachung des kontaminierten Stand- orts bis die Sanierung abgeschlossen ist. Die entsprechende Überwachung wäre dann vom Verursacher zu bezahlen. Die Untersuchungen im Zusammenhang mit verdächtigen oder potentiell mit Radioaktivität kontaminierten Örtlichkeiten zählen hingegen zu den üblichen Vollzugs- und Aufsichtsaufgaben im Rah- men des Strahlenschutzgesetzes (Art. 9 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 StSG). Der Bund, bzw. das BAG, führt die Untersuchungen durch und trägt auch die Kosten dafür. Sowohl in den Fällen nach Absatz 1 wie auch nach Absatz 2 kann die Vollzugsbehörde in Bezug auf die Kostenpflicht eine Verfügung erlassen (Art.
5 Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG; SR 172.021]).
Absatz 3: Dieser Absatz beschreibt die Kostenteilung bei mehreren Verursachern und entspricht Artikel 32d Absatz 2 USG. Die Bemessung des Anteils richtet sich nach Kriterien der Verhältnismässigkeit und den Umständen im Einzelfall. Primär kostenpflichtig sind die Verhaltensstörer, also jene Personen, die durch ihr eigenes oder das unter ihrer Verantwortung erfolgte Verhalten Dritter unmittelbar einen Scha- den, eine Störung oder die Gefahr dazu herbeigeführt haben. Das Verhalten muss nicht rechtswidrig (gewesen) sein oder gegen eine Rechtsnorm verstossen und auch auf das Verschulden kommt es für die Einstufung als Verhaltensstörer nicht an (dieses kann aber bei der Bemessung des Kostenanteils berücksichtigt werden). Den Behörden steht bei der Kostenverteilung auf mehrere Verhaltensstörer ein pflichtgemäss auszuübendes Ermessen zu. Schuldhafte Verursacher sind stärker zu belasten als schuldlose. Wirtschaftliche Kriterien (insbesondere wirtschaftliche Zumutbarkeit als Minderungsgrund) können bei der Bemessung des Kostenanteils berücksichtigt werden. Die aktuellen Eigentümer der kontaminierten Standorte oder Liegenschaften (Zustandsstörer) tragen nur unter einschränkenden Voraussetzungen und zu einem geringen Anteil Kosten für die Sanierungs- massnahmen. Sie sind potentiell kostenpflichtig, da es einem allgemeinen Rechtsgrundsatz entspricht, dass, wer als Eigentümer Nutzen aus einer Sache zieht, grundsätzlich auch für deren Nachteile einzu- stehen hat. Frühere Eigentümer können nicht als Zustandsstörer, wohl aber allenfalls als Verhaltens- störer belangt werden. Die aktuellen Eigentümer sind dann von der Kostenpflicht befreit, wenn sie unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Kontamination keine Kenntnis haben konnten. Dies setzt voraus, dass ihnen zum Zeitpunkt des Erwerbs keine Anhaltspunkte bekannt waren oder hätten sein müssen, aufgrund derer mit der Möglichkeit einer Kontamination der Liegenschaft oder des Standorts
2 Im Gegensatz zum USG verwendet der Erlassentwurf den in der Radioaktivität üblicheren Begriff Kontamination statt Belastung. Auch radonbelastete Gebäude zählen hier zu den kontaminierten Standorten und Liegenschaften. Anders als bei einer Belastung gemäss der Umweltschutzgesetzgebung werden radioaktive Kontaminationen nicht im Kataster der Liegenschaften vermerkt.
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zu rechnen war. Solche Anhaltspunkte können sich beispielsweise aus dem Nutzungsplan, dem Grund- buch, einer bekannten früheren Nutzung eines Gebäudes, dem Kaufpreis oder sonstigen Umständen des Einzelfalles ergeben (vgl. Bundesamt für Umwelt BAFU [Hrsg.] 2022: Realleistung, Kostentragung und Sicherstellung / Vollzugshilfe für die Bestimmung der Realleistungs-, Kostentragungs- und Sicher- stellungspflichten nach dem Altlastenrecht. 1. aktualisierte Auflage 2023. Erstausgabe 2009. Bundes- amt für Umwelt, Bern. Umwelt-Vollzug Nr. 2303, S. 32). Der Kostenanteil der Eigentümer beträgt gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Altlasten- recht in der Regel durchschnittlich zwischen 10 und 30%, je nach den Umständen des Einzelfalles. Ein solcher Kostenanteil ergibt sich jedoch nicht bereits aus der Eigentümerstellung an sich, sondern ist nur gerechtfertigt, wenn weitere Umstände hinzukommen, z.B. wenn der Eigentümer durch die Kontamina- tion und/oder Sanierung einen (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat oder erlangen wird (vgl. BGE 139 II 106 E. 5.6). Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Liegenschaft/das Gebäude durch die Sanierung eine Verkehrswertsteigerung erfährt (verbesserte Verkäuflichkeit, Eröffnung wirtschaftlich einträglicher Nutzungsmöglichkeiten; vgl. Bundesamt für Umwelt BAFU [Hrsg.] 2022: Realleistung, Kos- tentragung und Sicherstellung / Vollzugshilfe für die Bestimmung der Realleistungs-, Kostentragungs- und Sicherstellungspflichten nach dem Altlastenrecht, a.a.O., S. 35 f.). Die Formulierung in Absatz 3 soll somit die Möglichkeit gewähren, auch den Eigentümer zu verpflichten, sich zu einem (geringen) Anteil an den Kosten einer Sanierung zu beteiligen - auch wenn davon auszu- gehen ist, dass von einer solche Kostenbeteiligung in vielen Fällen aufgrund des Verhältnismässigkeits- prinzips abzusehen ist. Namentlich kann die Behörde bei nur unwesentlichem Vorteil oder kleiner Wert- vermehrung davon absehen, dem aktuellen Eigentümer Kosten für die Sanierungsmassnahmen zu übertragen. Absatz 4: Dieser Absatz regelt schliesslich die Ausfallkosten, sprich die Kosten, die der Bund tragen muss, weil sie keinen Verursachern auferlegt werden können. Dies ist der Fall, wenn es keine Verursa- cher mehr gibt oder diese nicht ermittelt werden können oder sie nicht zahlungsfähig sind. Bei den Radiumsanierungen können die Verursacher in den meisten Fällen nicht mehr ermittelt werden
3.1.7 Artikel 27 Abs. 1, 2 und 2bis Ablieferung
Absatz 1: Nach dem geltenden Artikel 27 Absatz 1 muss, wer radioaktive Abfälle verursacht, die nicht als Folge der Nutzung von Kernenergie entstehen, diese an eine von der zuständigen Behörde bezeich- nete Stelle abliefern und für die Kosten der Entsorgung aufkommen. Diese Pflicht soll ergänzt werden mit dem Zusatz, dass auch wer radioaktive Abfälle auffindet, von der Pflicht zur Ablieferung (nicht aber von der zur Kostentragung) erfasst sein soll. Absatz 2: Dieser Absatz entspricht dem geltenden Absatz 2. Kostenpflichtig ist der Verursacher (und nicht der Finder). Absatz 2bis: Mit dem neuen Absatz 2bis soll die Rechtsgrundlage geschaffen werden, dass der Bund für die Entsorgungskosten dieser Abfälle aufkommt, sofern sie den Verursachern nicht auferlegt werden können, etwa weil diese nicht mehr eruierbar oder weil sie zahlungsunfähig sind. Recyclingunternehmen wie auch Finder von Abfällen gelten nicht als Verursacher. In der Praxis erheben die Recyclingunternehmen aber in der Regel die Entsorgungsgebühren vorsorglich bei den Personen (Private oder Betriebe), die ihnen das radioaktive Material anliefern. Der Betrieb, bei welchem die radi- oaktive Quelle aufgefunden wird, trägt die Kosten für den Aufwand der Bergung der Quelle (Aufwand, der im Betrieb damit anfällt). Gemäss in Kraft stehender Regelung in Artikel 104 StSV sind Betriebe, in denen Siedlungsabfälle oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung verbrannt werden und solche, die Metallschrott verwerten oder für die Ausfuhr bereitstellen, verpflichtet, diese Materialien oder Abfälle im Rahmen der Bewirtschaftung oder der Bereitstellung für eine Ausfuhr mit geeigneten Überwachungs- verfahren auf das Vorhandensein herrenloser radioaktiver Materialien zu überprüfen und bei Auffinden solcher Materialien an geeigneter Stelle zu sichern.
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Ist der Ablieferer des radioaktiven Abfalls gleichzeitig als Verursacher einzustufen (z.B. Erbe des Be- triebs, in dem die Abfälle ursprünglich anfielen), so ist er grundsätzlich kostenpflichtig.
3.1.8 Artikel 41 Verfahren und Rechtsschutz
Der Artikel 41 StSG wird aufgehoben. Gemäss Artikel 41 StSG richten sich das Verfahren und der Rechtschutz nach dem VwVG und dem Bundesrechtspflegegesetz (OG; AS 60 271). Letzteres ist nicht mehr in Kraft. Der Verweis auf das VwVG ist rein deklaratorisch und daher nicht notwendig. Artikel 41 StSG soll dementsprechend aufgehoben und die Sachüberschrift des fünften Kapitels angepasst wer- den. Die Sachüberschrift des fünften Kapitels beschränkt sich somit nur noch auf die Gebühren nach Artikel 42 StSG.
3.1.9 Artikel 44 Übertretungen
Absatz 1: In diesem Absatz wird das Strafmass für die vorsätzliche Begehung von Übertretungen auf 40'000 CHF anstelle der heute nach Artikel 106 Absatz 1 StGB geltenden 10'000 CHF erhöht. Dieses höhere Strafmass ist zeitgemäss und angemessen, da von radioaktiven Quellen eine Gefahr für die Gesundheit ausgeht. Absatz 2 halbiert das Strafmass nach Absatz 1 für den Fall, dass die Übertretung fahrlässig begangen wurde und legt es auf CHF 20'000 fest. Der bisherige Absatz 2, welcher dem Bundesrat ermöglicht hat auf Verordnungsstufe für Widerhandlungen gegen Vorschriften, die er für den Fall einer Gefährdung durch Radioaktivität erlässt, eine Busse bis zu 20'000 CHF vorzusehen, wird aufgehoben und durch die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit ersetzt. Die Ausführungsbestimmung Artikel 199 Absatz 2 StSV, welche diese höhere Busse vorsieht, stützt sich somit neu auf Absatz 1 Buchstabe f und unterliegt damit auch der fahrlässigen Begehung. Das ursprüngliche höhere Strafmass in Absatz 2 wird durch die Erhöhung des Strafmasses in Absatz 1 auf CHF 40'000 ebenfalls abgedeckt. Absatz 3: Die Verjährungsfrist wird auf fünf Jahre angehoben, um bei gravierenderen Fällen günstigere Bedingungen für die Strafverfolgung nach VStrR zu schaffen, insbesondere bei Sachverhalten nach den Artikel 43 und 43a, die zuständigkeitshalber zuerst von der Bundesanwaltschaft untersucht werden. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren entspricht derjenigen für Übertretungen im KEG. Absatz 4: Mit diesem Absatz nimmt der Erlassentwurf eine Bagatellklausel auf, welche es ermöglicht, in leichten Fällen wie den in Kapitel 1.2 genannten Beispielen auf eine Anzeige bzw. auf eine (Straf-)Ver- folgung, resp. Bestrafung zu verzichten. Im Gegensatz zu Artikel 52 StGB soll dies bereits dann möglich sein, wenn entweder die Schuld oder aber Tatfolgen geringfügig sind; zudem soll ein solcher Verzichts- entscheid nicht erst von der Strafverfolgungsbehörde, sondern bereits zuvor von den Aufsichts- und Vollzugsbehörden getroffen werden können. Diese Behörden können damit bei einem leichten Verstoss, bei dem Schuld oder Tatfolgen gering sind, von der Pflicht zur Anzeigeerstattung gemäss Artikel 19 VStrR entbunden werden, womit die Verwaltungsstrafbehörde ihrerseits gar nicht erst eine Prüfung vornehmen muss. Den Aufsichts- und Vollzugsbehörden steht es demnach frei, einen leichten Verstoss beispielsweise erst im Wiederholungsfall (d.h. wenn er erneut von derselben Person oder demselben Unternehmen begangen wird) zur Anzeige zu bringen. Im Aufsichtsbereich des ENSI kann die Bagatellklausel zudem die Just Culture stärken.
3.1.10 Artikel 46a Bearbeitung von Personendaten
Absatz 1: Dieser Absatz regelt die Bearbeitung der Personendaten, einschliesslich der besonders schüt- zenswerten Personendaten, durch die verschiedenen Behörden, welche im Rahmen der Strahlen- schutzgesetzgebung ihre Aufgaben wahrnehmen. Die Bewilligungs-, Aufsichts- und Vollzugsbehörden im Sinne dieses Gesetzes bearbeiten Personendaten, sei es im Rahmen der Bewilligungsverfahren, ihrer Aufsichts- und Vollzugstätigkeiten oder im Umgang mit Datenbanken, Registern oder Inventaren. Diese Behörden können die Personendaten auch bearbeiten lassen. Dementsprechend können insbe- sondere Dritte, welche die ihnen gestützt auf das Strahlenschutzrecht übertragenen Aufgaben wahr- nehmen, die dadurch bedingte Bearbeitung von Personendaten vornehmen.
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Absatz 2: Mit diesem Absatz wird die in Absatz 1 erwähnte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten präzisiert. Bearbeitet werden können somit nur die besonders schützenswerten Perso- nendaten über verwaltungs- oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen i.S.v. Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 4 DSG resp. Artikel 5 Buchstabe c Ziffer 5 nDSG. Der Entzug einer Bewilligung, der einen pöna- len Charakter aufweist, wie z.B. der Bewilligungsentzug bei Nichterfüllen einer mit der Bewilligung ver- bundenen Auflage oder einer verfügten Massnahme trotz Mahnung (Art. 34 Abs. 1 Bst. b StSG) sowie das Ausstellen von Strafbescheiden im Verwaltungsstrafverfahren (Art. 43 ff. StSG) stellen solche be- sonders schützenswerten Personendaten dar. Auch können im Einzelfall allfällige Gesundheitsdaten i.S.v. Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 2 DSG resp. Artikel 5 Buchstabe c Ziffer 2 nDSG bearbeitet werden, die den Aufsichtsbehörden gestützt auf Artikel 14 StSG von Ärztinnen und Ärzten bekannt gegeben werden.
3.1.11 Artikel 46b Bekanntgabe von Personendaten
Absatz 1: Damit die reibungslose Zusammenarbeit unter den in Artikel 46a Absatz 1 StSG genannten Behörden gewährleistet ist, insbesondere hinsichtlich den Bewilligungs- und Verwaltungsstrafverfahren, bedarf es der Bekanntgabe von Personendaten untereinander, inklusive der besonders schützenwerten Personendaten nach Artikel 46a Absatz 2. Die Bekanntgabe von besonders schützenswerten Perso- nendaten erfolgt auf Antrag und von Amtes wegen. Absatz 2: Dieser Absatz des Erlassentwurfs ermöglicht den Behörden nach Artikel 46a Absatz 1 StSG die Bekanntgabe der Personendaten an die kantonalen Behörden, sofern sie Aufgaben im Bereich des Bevölkerungsschutzes sowie im Umwelt- und Gesundheitsbereich wahrnehmen. Insbesondere können die kantonalen Behörden, welche im Gesundheitsbereich tätig sind über Bewilligungsentzüge von Arzt- und Zahnarztpraxen informiert werden. Damit die Kantone ihre Aufgaben im Bevölkerungsschutz wahr- nehmen können, wie z.B. die Sicherheits- und Gefährdungsbeurteilung einer Situation durch die kanto- nalen Feuerwehrstellen bei einem Brand, benötigen auch sie diese Informationen. Der Austausch von Personendaten bzgl. ionisierender Strahlung soll auch mit kantonalen Stellen, welche im Umweltschutz tätig sind, ermöglicht werden. Mit der Bekanntgabe im Rahmen dieser drei Bereiche wird zudem der Zweck des Strahlenschutzgesetzes, Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strah- len zu schützen, berücksichtigt. Anderen Bundesbehörden als derjenigen nach Artikel 46a Absatz 1 StSG können solche Personendaten nur mitgeteilt werden, sofern dies für deren Vollzugsaufgaben er- forderlich ist. Absatz 3: Schliesslich müssen auch Dritten Personendaten bekannt gegeben werden, damit diese ihre Aufträge und Aufgaben im Rahmen der Strahlenschutzgesetzgebung korrekt ausführen können. Perso- nendaten dürfen anderen Dritten nur zum Erstellen von Statistiken oder zu Forschungszwecken mitge- teilt werden.
3.1.12 Artikel 47 Vollzug
Absatz 2: Der Verweis auf das Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 wird mit dessen Abkürzung KEG ersetzt.
3.2 Erläuterungen zu Artikel 83a KEG (Kostenübernahme für die vorbeu-
gende Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten)
Absatz 1: Die Inhaber einer Betriebsbewilligung für ein Kernkraftwerk tragen die Kosten im Zusammen- hang mit der vorbeugenden und rechtzeitigen Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten, die in ei- nem bestimmten Umkreis um die Kernkraftwerke wohnt oder sich regelmässig dort aufhält. Damit die Jodtabletten von den Einwohnern in diesem Umkreis im Ereignisfall auch tatsächlich rechtzeitig einge- nommen werden können, müssen sie dort an die Haushalte und Betriebe vorverteilt werden. Die ge-
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samten in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten tragen die Verursacher. Ausserhalb dieses Um- kreises tragen sie die Hälfte der anfallenden Kosten. Zu diesen Kosten zählen insbesondere die Aus- gaben für die Beschaffung, die Verteilung, die Lagerung, die Kontrollen, den Ersatz und die Entsorgung der Jodtabletten nach Verfall sowie für die Information der Bevölkerung und der Fachleute. Absatz 2: Dieser Absatz beschreibt den Grundsatz der Bemessung des Umkreises nach Absatz 1. Die Bemessungsgrundlagen des Umkreises bilden einerseits die Empfehlungen der WHO und IAEA betref- fend den Schutz der Schilddrüse durch die Einnahme der Jodtabletten sowie die mögliche Abgabe- menge des radioaktiven Jods in einem Ereignisfall und die Ausbreitung des radioaktiven Jods in der Umwelt. Die Einnahme der Jodtabletten innert weniger Stunden nach dem Ereignis ist nach heutigem Stand der Wissenschaft empfohlen, wenn eine Schilddrüsendosis von ca. 50 mSv oder höher erwartet wird. Im Rahmen der interdepartementalen Arbeitsgruppe IDA NOMEX wurden anhand von möglichen Abgabemengen und meteorologischen Situationen die Gebiete um die Schweizer Kernkraftwerke er- mittelt, in welchen diese Schilddrüsendosis erreicht werden kann. Beim Referenzszenario A4, welches auch als Grundlage für die Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (NFSV; SR 732.33) verwendet wurde, werden die 50 mSv Schilddrüsendosis bis in eine Entfernung von ca. 50 km erreicht (vgl. Aktennotiz ENSI-AN-8293 des ENSI betreffend die Überprüfung der Referenz- szenarien für die Notfallplanung in der Umgebung der Kernkraftwerke vom 4. Juni 2014). Bei einem extremen Unfallszenario mit ungünstigen meteorologischen Bedingungen oder einer Abga- bemenge, welche jene des Referenzszenarios A4 übersteigt, können Gebiete in der ganzen Schweiz betroffen sein. Die HERCA-WENRA 3 empfiehlt für solche extremen Fälle ein Planungsgebiet von 100 km für die Jodtabletten-Versorgung (vgl. Dokument ‘HERCA-WENRA Approach for a better cross-bor- der coordination of protective actions during the early phase of a nuclear accident’, 2014). Aufgrund dieses Restrisikos rechtfertigt es sich, dass die Betreiber der Kernkraftwerke auch in einem Umkreis von mehr als 50 km um die Kernkraftwerke die Hälfte der Kosten für die Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten übernehmen. Die Teilnahme des Bundes an den Kosten rechtfertigt sich durch extreme Unfallszenarien für ausländische Kernkraftwerke oder durch andere nukleare Ereignisse. Nach endgültiger Ausserbetriebnahme eines Kernkraftwerkes erlischt die Betriebsbewilligung. Der Be- treiber eines Kernkraftwerkes in Stilllegung ist nach dem Wortlaut von Artikel 83a KEG des Erlassent- wurfs nicht mehr kostenpflichtig im Zusammenhang mit der Versorgung der Bevölkerung mit Jodtablet- ten, auch wenn sich noch abgebrannte Brennelemente auf der Anlage befinden. Nach heutigem Stand der Wissenschaft besteht diesfalls keine Gefahr einer Kontamination der Umwelt mit radioaktivem Jod, die die Einnahme von Jodtabletten erfordern würde.
4 Auswirkungen
Durch die in der Vorlage vorgesehenen Anpassungen zum Datenschutz ergeben sich weder für den Bund, die Kantone oder die Gemeinden noch für die Volkswirtschaft oder die Gesellschaft direkte Kon- sequenzen, da nur die formellgesetzliche Grundlage für die auf der StSV basierende, aktuelle Praxis geschaffen wird. Gleiches gilt für die Anpassungen von Artikel 27 des Erlassentwurfes über die Kosten- regelung bei der Entsorgung von radioaktiven Abfällen. Im Folgenden wird auf diese Bereiche nicht näher eingegangen. Auch die neuen Bestimmungen für die Strafverfolgungen haben einzig die Konsequenz, dass sich die Strafverfolgungsbehörden des Bundes für Übertretungen in der Strahlenschutzgesetzgebung auf die wichtigeren Fälle konzentrieren können und nicht mehr zur Verfolgung von Bagatellen gezwungen sind. Auch auf diesen Bereich wird im Folgenden nicht mehr näher eingegangen.
3 HERCA: Heads of the European Radiological Protection Competent Authorities; WENRA: Western European Nuclear Regulators’ Association
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4.1 Auswirkungen auf Bund, Kantone, Gemeinden und Betriebe
Jodtabletten (Artikel 22 StSG und 83a KEG) Gemäss Artikel 10 der Jodtabletten-Verordnung tragen die Betreiber der Kernkraftwerke die Gesamt- kosten innerhalb von 50 km und die Hälfte der Kosten ausserhalb von 50 km um ein schweizerisches Kernkraftwerk für die vorsorgliche Beschaffung und Verteilung, die Kontrollen, den Ersatz und die Ent- sorgung der Jodtabletten nach Verfall sowie für die Information der Bevölkerung und der Fachleute. Die restlichen Kosten trägt das Gemeinwesen. Mit dieser Teilrevision wird eine gesetzliche Grundlage für eine einfache und klare Kostenregelung für die Jodtablettenverteilkampagnen geschaffen, die der Kostenregelung der Jodtabletten-Verordnung entspricht, wenn der Umkreis nach Artikel 83a KEG wie oben beschrieben auf 50 km festgelegt wird. Betreffend die Gebiete ausserhalb des 50 km Umkreises trugen Bund und die KKW-Betreiber jeweils die Hälfte der Gesamtkosten von 4.8 Mio. CHF für die Verteilkampagne von 2020. Bei der nächsten Verteilkampagne für diese Gebiete im 2030 wird durch die Ausserbetriebnahme des KKW Mühleberg ein Mehraufwand von 1.75 Mio. CHF resultieren. Die entstehenden Gesamtkosten von 6.55 Mio. CHF sollen gemäss der im Erlassentwurf vorgesehenen Kostenregelung jeweils zur Hälfte von den Betrei- bern der Kernkraftwerke und dem Gemeinwesen getragen werden. Nach dem aktuellen Stand muss sich der Bund an der Kampagne 2024 (Gebiete innerhalb des 50 km Umkreises) gemäss der bestehenden Vereinbarung zwischen Bund und Kernkraftwerkbetreiber finan- ziell beteiligen. Diese Vereinbarung legt fest, dass die Kernkraftwerkbetreiber die Verteilkampagne 2024 mit einem freiwilligen Beitrag von 11 Mio. CHF mitfinanzieren; der Bund trägt die restlichen Kosten. Gemäss der letzten Schätzung liegen die Gesamtkosten für die Kampagne 2024 bei 24.6 Mio. CHF. Durch die neue Regelung im Erlassentwurf werden hingegen die gesamten Kosten der zukünftigen Verteilkampagnen für Gebiete innerhalb des 50 km Umkreises – die nächste voraussichtlich 2034 mit vergleichbaren Gesamtkosten wie die Kampagne 2024 – durch die Kernkraftwerkbetreiber getragen. Immissionsüberwachung (Artikel 17 StSG) Die Betreiber der Kernkraftwerke beteiligen sich bereits heute an der Überwachung in ihrer Umgebung. Mit der vorgeschlagenen Regelung in Artikel 17 Absätze 2 und 2bis bleibt diese Beteiligung unverändert. Weiter wird auch in der Umgebung von Betrieben der Tritium verarbeitenden Industrie eine spezifische Immissionsüberwachung durchgeführt, für welche die betroffenen Betriebe anteilsmässig zur Kosten- tragung verpflichtet werden. Die neue Kostentragung für die Immissionsüberwachung durch Betriebe mit einer Bewilligung zur Abgabe radioaktiver Stoffe an die Umwelt wird jedoch geringe finanziellen Auswirkungen für den Bund und diese Betriebe haben. Radiologische Altlasten (Artikel 24 und 24a StSG) Die historische Recherche der Universität Bern im Rahmen des Aktionsplans Radium identifizierte ca. 1100 Liegenschaften mit möglichen Kontaminationen, die aus der Verwendung von radiumhaltiger Leuchtfarbe resultierten. Davon wurden zum aktuellen Stand (Dezember 2022) 1010 Liegenschaften bereits untersucht. In 151 Fällen ergab die Untersuchung, dass Sanierungsmassnahmen notwendig sind. 138 Sanierungen sind im Gang oder wurden bereits durchgeführt. Für die Zeit nach dem Ablauf des Aktionsplans Radium wird mit einer viel geringeren Anzahl Fälle gerechnet (ca. 2 pro Jahr). Durch die neue Kostenregelung für radiologische Altlasten in Artikel 24a des Erlassentwurfs fällt aus diesem Grund beim Bund als Träger der Ausfallkosten ein jährlicher Aufwand von ca. 100'000 CHF an. Die Gesetzesvorlage hat keine personellen Konsequenzen für den Bundeshaushalt.
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4.2 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Mit dem Erlassentwurf soll die Verfügbarkeit der Jodtabletten für die Bevölkerung langfristig gewährleis- tet werden. Damit können in einem Ereignisfall, bei dem durch radioaktives Jod schädliche Auswirkun- gen auf die Gesundheit erwartet werden, die Jodtabletten rechtzeitig eingenommen und so den Auswir- kungen vorgebeugt werden. Die Vorlage überträgt dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden die Aufgabe, die Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten sicherzustellen und bietet die Grundlage für die Kostenregelung zwischen dem Gemeinwesen und den Betreibergesellschaften der Kernkraftwerke.
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