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Änderung des Bundesgesetzes über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG)

Bundeskanzlei BK Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen KAV

Bern, 15. April 2026

Änderung des Publikationsgesetzes

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Übersicht

Primäres Ziel der Änderung des Publikationsgesetzes ist der Verzicht auf die Herausgabe von gedruckten Periodika zu den amtlichen Veröffentlichungen des Bundes. Bei dieser Gelegenheit wird zudem vorgeschlagen, die Regeln über die Veröffentlichung in Form eines Verweises präziser zu formulieren.

Ausgangslage

Das Publikationsgesetz regelt die Veröffentlichung der Sammlungen des Bundesrechts (die Amtliche Sammlung, AS und die Systematische Sammlung, SR) und des Bundesblatts (BBl). Das System dieser amtlichen Publikationen des Bundes hat sich in den Grundzügen bewährt. Insbesondere der seit dem 1. Januar 2016 geltende Primatwechsel, wonach die elektronische Fassung der AS und des BBl massgeblich ist, hat sich in der Praxis fest etabliert. Ebenso er- gänzen die am 1. Juli 2022 eingeführte Veröffentlichung der erläuternden Berichte zu wichti- gen Verordnungen und der vollständigen Fassungen von Texten zu Verweispublikationen, die Publikationsplattform des Bundes (Fedlex) auf effiziente Weise.

Das Publikationsgesetz, das zuletzt am 26. September 2014, mit Inkrafttreten am 1. Januar 2016 (AS 2015 3977) bzw. 1. Juli 2022 (AS 2021 693) geändert wurde, spiegelt allerdings teilweise die soziale Realität und die gängige Praxis in der Schweiz nicht mehr zufriedenstel- lend wider. Deshalb besteht Handlungsbedarf, um den technischen und gesellschaftlichen Entwicklungen der letzten zehn Jahre Rechnung zu tragen, die durch eine zunehmende Digi- talisierung der Informationskanäle gekennzeichnet sind. Im Vergleich zur letzten Revision stellen die in diesem Entwurf vorgesehenen Änderungen «Feinjustierungen» des bestehen- den Systems dar.

Heute werden die Texte der AS, der SR und des BBl fast ausschliesslich online konsultiert. Dies liegt daran, dass einerseits nur die auf Fedlex veröffentlichte Fassung verbindlich ist und andererseits diese Plattform eine breite Palette von Dienstleistungen bietet: täglicher Zugriff auf neue Veröffentlichungen, Möglichkeit, künftige Fassungen der SR einzusehen und mitei- nander zu vergleichen, direkter Zugriff auf die veröffentlichten Texte in Form eines Verweises, Bereitstellung von angereicherten Daten (z. B. Chronologie der SR oder Tabelle der gelten- den Änderungen) usw. Die Auflage der gedruckten Produkte ist hingegen stetig und drastisch zurückgegangen. Es stellt sich daher die Frage, inwieweit die Organisations- und Produkti- onskosten der gedruckten Ausgaben in einem angemessenen Verhältnis zu den Bedürfnis- sen der Bevölkerung, der Rechtsanwendung und der Verwaltung stehen. Der Vorentwurf sieht daher vor, die gedruckten Periodika der AS, der SR und des BBl abzuschaffen, wobei jedoch die Möglichkeit bestehen bleibt, gegen Bezahlung Sonderdrucke bei einer Bundes- stelle zu beziehen.

Die Veröffentlichungen von Inhalten der AS, der SR und des BBl in Form eines Verweises er- folgt heute dann zentral auf Fedlex, wenn es sich um Texte oder Textteile handelt, die im Rahmen der Rechtsetzung des Bundes in seinen Verwaltungsstellen erstellt wurden. Aus ver- schiedenen Gründen nimmt diese Form der Veröffentlichung laufend zu. Zwar ist sie grund- sätzlich unbestritten, ist aber mit gewissen Nachteilen und Einschränkungen bezüglich Text- qualität, Zugänglichkeit, einheitlichem Layout und vor allem Publikationsformaten verbunden. Insbesondere ist die Maschinenlesbarkeit nicht gegeben und die Indexierung durch Suchma-

schinen erschwert. Daher soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Einhaltung der Kriterien für eine Verweispublikation besser und einheitlicher zu handhaben. Dadurch können Veröf- fentlichungen in Form eines Verweises auf Texte eingeschränkt werden, deren vollständige Veröffentlichung in der AS oder im BBl nicht zweckmässig ist.

Erläuternder Bericht

1 Ausgangslage und Grundzüge der Vorlage

1.1 Gedruckte Periodika zu den amtlichen Veröffentlichungen

1.1.1 Ausgangslage, Handlungsbedarf und Ziele

Das BBl erscheint seit 1849 in der Regel wöchentlich in gedruckter Form. Von 1848 bis 1926 erschien die AS unregelmässig in insgesamt 79 Bänden. Ab 1927 erscheint sie in der Regel wöchentlich vorerst als Beilage zum BBl und seit 1948 als eigenständiges Periodikum. Seit 1973 wird die AS und seit 1998 das BBl in Form einer Loseblattsammlung nachgeführt, bei der die Wochenausgaben von den Abonnentinnen und Abonnenten manuell in Ordner abge- legt werden.

Mit der Herausgabe der SR in der Form der Loseblattsammlung wurde im Jahre 1970 begon- nen. Parallel dazu werden die Abonnentinnen und Abonnenten seit April 1971 vierteljährlich mit Nachträgen beliefert, die sie gemäss von der BK erstellten Instruktionen einpflegen kön- nen.

In der ersten Hälfte der 1990er-Jahre wurde die SR digitalisiert und konnte der Öffentlichkeit ab 1998 im Internet zur Verfügung gestellt werden. Im gleichen Jahr folgten auch die Wo- chenausgaben der AS und ab Juni 1999 jene des BBl. In Zusammenarbeit mit dem Bun- desarchiv wurden in der Folge die Texte des BBl ab 1849 und die Ausgaben der AS ab 1948 digitalisiert. Sie können im Internetangebot des Bundesarchivs unter der Rubrik «Amtsdruck- schriften» konsultiert werden.

Die Änderung vom 26. September 2014 des Publikationsgesetzes (AS 2015 3977) brachte auf den 1. Januar 2016 den Primatwechsel bezüglich der rechtlichen Massgeblichkeit der AS. Der Bundesrat erwartete mit dem Primatwechsel eine Verstärkung der Abnahme des Interes- ses an den gedruckten Periodika der drei Sammlungen, die schon mit dem Aufbau des Inter- netangebots eingesetzt hatte. Er schlug daher in der zugrundeliegenden Botschaft vom 28. August 2013 zur Änderung des Publikationsgesetzes (BBl 2013 7057) vor, die Frage der Druckausgaben an ihn zu delegieren. Eine Verordnungsänderung hätte somit genügt, um die Druckausgaben einzustellen, wenn sich Aufwand und Nutzen dieser Vertriebsform als unver- hältnismässig erwiesen hätten. Die mit der Vorprüfung beauftragte Staatspolitische Kommis- sion des Nationalrats lehnte diesen Vorschlag jedoch ab und entschied, dass diese Frage weiterhin in die Zuständigkeit des Parlaments fallen sollte. Ausserdem war sie damals der Ansicht, dass die Papierversionen einer ausreichenden Nachfrage entsprächen und es kei- nen Grund gebe, sie abzuschaffen (siehe Parlamentsgeschäft 13.069).

Die Anzahl der Abonnentinnen und Abonnenten der Druckausgaben sind sehr stark zurück- gegangen und bewegen sich heute auf dem Niveau von nur noch einigen Dutzend pro Sprachausgabe und Sammlung bzw. Teile des Landesrechts oder des internationalen Rechts bei den Nachträgen zur SR:

2016 825 910 2017 435 512 2018 324 418 2019 250 371 2020 204 290 2021 161 254 2022 164 229 2023 149 193 2024 139 174 2025 120 173 1 Abonnemente für SR-Nachträge (gesamte Sammlung, Landesrecht, Staatsvertragsrecht) in den 3 Sprachausgaben. Kombinierte Abonnemente für AS und BBl in den 3 Sprachausgaben.

Entwicklung der Abonnemente für die Papierausgaben 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026

Noch eindrücklicher wird die Entwicklung, wenn man die heutigen Auflagen mit jenen der Jahre vergleicht, in denen noch der Primat der Druckausgaben von AS und BBl galt:

Jahr AS + BBl (3 Sprachen)2 SR (3 Sprachen) 2025 426 120 20121 1685 1824 20071 3790 3789 Ziff. 1.1 der Botschaft vom 28. August 2013 zur Änderung des Publikationsgesetzes (BBl 2013 7057). Anzahl gedruckter Exemplare, wobei ein Abonnement mehre Exemplare (Sammlungen und Sprachen) umfassen kann.

Die Tendenz zur Einstellung von Druckprodukten im Bereich der Amtlichen Veröffentlichun- gen hat sich auch in den Kantonen und im vergleichbaren Ausland verstärkt:

Amtliche Veröffentlichungen in gedruckter Form in den Kantonen und Nachbarländern Kanton/Land Amtsblatt Chronologische Konsolidierte Einzelausgaben Gesetzessammlung Gesetzessammlung ZH Nein Ja (jährlicher Ja (vierteljährli- Ja (von Erlas- Druck) che Nachträge) sen) BE Nein Nein Nein Ja (nur im Rah- men der Ein- sichtnahme) LU Ja1 (wöchent- Ja Nein Ja (von Texten lich) der SRL) UR Ja (wöchentlich) Ja2 Nein Nein SZ Ja (wöchentlich) Ja3 Ja (Band oder Ja (von Erlas- Gesamtaus- sen der Geset- gabe) zessammlung) OW Nein Nein Nein Ja (von Texten der elektroni- schen Geset- zesdatenbank) NW Ja (wöchentlich) Nein Nein Ja (Erlasse aus den Gesetzes- sammlungen) GL Ja (wöchentlich Nein Nein Ja (Amtsblatt in 2 Regional- und einzelne Er- zeitungen) lasse) ZG Ja (wöchentlich) Nein Nein Ja (nur im Rah- men der Ein- sichtnahme) FR Ja (wöchentli- Nein4 Nein Ja cher Ausdruck) SO Ja (wöchentlich) Ja Nein Ja (GS und Ein- zelausgaben aus der BGS) BS Nein Nein Nein Ja BL Nein Nein Nein Ja SH Nein Nein Nein Ja AR Nein Nein Nein Nein AI Ja Ja Ja SG Nein Nein Nein Ja GR Ja Nein Ja AG Nein Nein Nein Nein TG Ja Nein Ja VD Nein Nein Ja (zwei Mal pro Ja Woche) VS Nein Nein Nein Ja GE Ja (jährlicher Ja (jährlicher Nein Nein Ausdruck) Ausdruck)

Amtliche Veröffentlichungen in gedruckter Form in den Kantonen und Nachbarländern Kanton/Land Amtsblatt Chronologische Konsolidierte Einzelausgaben Gesetzessammlung Gesetzessammlung JU Ja (wöchentli- Ja (jährlicher Ja (wöchentli- Ja cher Ausdruck) Ausdruck) cher Ausdruck) D Nein Nein Nein Ja F Nein Nein Nein Nein I Nein Nein Nein Ja A Nein Nein Nein Ja FL Nein Nein Nein Ja EU Nein Nein Nein Ja

1 Einstellung der Druckausgaben auf 01.01.2028 geplant.

2 Das Amtsblatt dient auch als chronologische Gesetzessammlung.

3 Das Amtsblatt dient auch als chronologische Gesetzessammlung.

4 Aus Sicherheitsgründen sind noch einige gedruckte Exemplare verfügbar.

5 Es kann keine gedruckte Version bestellt werden.

6 Das Amtsblatt dient auch als chronologische Gesetzessammlung.

Diese Zahlen zeigen, dass die periodischen Druckprodukte von AS, SR und BBl nicht mehr dem Bedürfnis von Rechtsanwendung, Verwaltung aber auch der interessierten Bürgerinnen und Bürger entsprechen. Die verbindlichen elektronischen Fassungen können unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung auf der Plattform des Bundesrechts eingesehen werden, während die gedruckten Fassungen nicht sofort verfügbar sind: AS und BBl werden in Wochenausgaben vertrieben. Die Inhalte liegen je nach Online-Tagesausgabe mit 1–2 Wochen Verzögerung vor. Bei der SR liegt der Rückstand gegenüber dem laufend aktualisierten Online-Angebot sogar bei 3–5 Monaten. Die Zunahme von Publikationen in Form eines Verweises führte zudem dazu, dass die Inhalte der gedruckten Sammlungen im Vergleich zu den Online-Angeboten immer unvollständiger werden, da die vollständigen Fassungen der Texte nicht Teil der gedruckten periodischen Ausgaben sind

1.1.2 Die beantragte Regelung

Angesichts der beschriebenen Situation und der technologischen und gesellschaftlichen Ent- wicklungen der letzten zehn Jahre, die zu einer zunehmenden Digitalisierung der Informati- onskanäle führen, schlägt der Bundesrat vor, auf die Produktion und den Vertrieb von Perio- dika im Bereich der amtlichen Veröffentlichungen sowie auf die Verpflichtung zur Herstellung einer Mindestanzahl gedruckter Exemplare zu verzichten.

Die Aufbewahrung einer Mindestanzahl von Papierausgaben zu Archivierungszwecken und zur Gewährleistung des Zugangs zu den Veröffentlichungen der AS und des BBl für den Fall, dass die Publikationsplattform nicht verfügbar ist (z. B. bei grösseren technischen Proble- men), hat mehrere Nachteile. Einerseits enthalten gedruckte Ausgaben, wie oben erwähnt, nicht die vollständigen Fassungen der veröffentlichten Texte und erscheinen nur einmal pro Woche. Wenn die Publikationsplattform nicht mehr verfügbar ist, kann auch bei Vorliegen von Druckexemplaren nicht mehr auf den gesamten Inhalt eines in der AS oder im BBl veröffent- lichten Textes zugegriffen werden, da sie die durch Verweis veröffentlichten Texte oder Text- teile nicht enthalten. Ausserdem ist es sehr wahrscheinlich, dass an diesem Tag die neuesten Veröffentlichungen noch nicht in Papierform erschienen sind, da der Druck nur einmal pro Woche erfolgt. Andererseits würde die Aufbewahrung dieser Exemplare erhebliche Produkti- onskosten verursachen: Es müsste ein Vertrag mit einer Druckerei oder dem Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) für die Produktion und den Versand von nur drei Papierexempla-

ren pro Sprache abgeschlossen werden, oder die Produktion müsste intern bei der BK erfol- gen, die weder über die geeignete Ausrüstung noch über die dafür erforderlichen Ressourcen verfügt.

Der Bezug von Einzelausgaben auf Bestellung («Print-on-Demand», POD) beim BBL weiter- hin zur Verfügung stehen. Bürgerinnen und Bürger sollen weiterhin die Möglichkeit haben, gegen eine die Kosten für Produktion und Vertrieb deckende Gebühr, beim BBL gedruckte Einzelausgaben der Texte der AS, der SR des BBl und die Register zu beziehen. In der Tat kann festgestellt werden, dass das POD nach wie vor einem nicht zu vernachlässigenden Be- dürfnis entspricht, insbesondere wenn es darum geht, einen Text in grosser Stückzahl oder für Ausbildungszwecke und Prüfungen zu drucken (OR, ZGB, StGB, SchKG). Im Jahr 2025 belief sich die Zahl der auf diesem Weg ausgelieferten Texte auf 280'000.

In der Verordnung kann bei Annahme der Vorlage auf Detailregelungen zu den Periodika (wie Erscheinungshäufigkeit, Abonnemente und Gebühren) verzichtet werden. Die Regelung über den POD soll dort dahingehend angepasst werden, dass das BBL diese auf der Basis von Fedlex selbständig sicherstellt und sich die BK auf die Aufbereitung der Daten konzentrieren kann. Da die AS und das BBl die wichtigsten Quellen sind, um die Entwicklung des Bundes- rechts zu verfolgen, ist es unerlässlich, ihre langfristige Verfügbarkeit sicherzustellen und eine Ersatzlösung für die Mindestanzahl an Papierexemplaren zu finden. Derzeit werden die elekt- ronischen Versionen auf einem externen Server archiviert, und ihre jederzeitige Verfügbarkeit wird durch den Druck einer Mindestanzahl von Papierexemplaren gewährleistet. Diese in Art. 37 der Publikationsverordnung vom 7. Oktober 2015 (PublV; SR 170.512.1) vorgesehene Verpflichtung soll im Falle der Annahme des Entwurfs aufgehoben und ersetzt werden durch eine täglich aktualisierte Offline-Version aller auf Fedlex publizierten Inhalte (, um jederzeit den Zugang zu den rechtswirksamen Texten des Bundes zu gewährleisten. Die BK kann da- mit ihre Aufgabe als Einsichtnahmestelle für den Fall von System- oder Netzausfällen noch besser wahrnehmen als heute, indem sie nicht nur den Zugang zu den Veröffentlichungen der AS und des BBl gewährleistet, sondern auch zu den vollständigen Fassungen der durch Verweis veröffentlichten Texte und zu den Texten der SR.

1.2 Veröffentlichungen durch Verweis

1.2.1 Ausgangslage, Handlungsbedarf und Ziele

Die Verweispublikation wurde mit dem Publikationsgesetz vom 21. März 1986 (AS 1987 600) auf den 15. Mai 1987 als der AS und dem BBl gleichwertige Veröffentlichungsform verankert. Sie besteht darin, nur den Titel eines Textes zu veröffentlichen, entweder zusammen mit ei- ner Fundstelle oder mit der Angabe der Organisationseinheit, bei der der entsprechende Text in seiner Gesamtheit erhältlich ist. Eine entsprechende Praxis in Ausnahmefällen gab es be- reits zuvor und wurde vom Bundesgericht bestätigt (vgl. BGE 108 Ib 264).

Diese Neuerung ermöglichte es, die AS und das BBl von Texten zu befreien, die ausschliess- lich detaillierte, oft rein technische Bestimmungen enthalten und sich nur an eine begrenzte Anzahl von Fachleuten richten. Sie konnten nun ausserhalb der offiziellen Sammlungen ver- öffentlicht werden.

Im Laufe der Zeit führte diese Flexibilisierung zu einer Vervielfachung der externen Veröffent- lichungsquellen und zu einer grossen Heterogenität in der Formatierung der betreffenden Texte. Anlässlich der Änderung vom 26. September 2014 (AS 2015 3977), in Kraft seit 1. Juli

2022, wurde daher beschlossen das Angebot an vollständigen Texten zu Verweispublikatio- nen zu zentralisieren. Die zuvor nur auf dezentralen Internetangeboten von Verwaltungsstel- len oder sogar nur gedruckt vorhandenen Inhalte müssen seither zwingend auf Fedlex aufge- schaltet werden. Die Anforderungen hinsichtlich der formalen Gestaltung und der Überset- zung sind jedoch unvergleichlich geringer als diejenigen, die für Texte gelten, die vollständig in der AS, der SR oder dem BBl veröffentlicht werden.

Seit dieser Änderung ist eine verstärkte Tendenz zur Ausgliederung von Inhalten der AS, der SR und des BBl i.e.S. hin zu Verweispublikationen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 des Publi- kationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (PublG; SR 170.512) festzustellen:

Jahr AS BBl SR am 31.12. 2021 36 10 222 2022 66 12 233 2023 83 14 241 2024 81 34 250 2025 78 14 258

Dies betrifft oft Anhänge, z.T. aber auch ganze Texte. Die federführenden Amtsstellen streben damit eine Verminderung des Aufwands bei der Übersetzung oder der Formatierung der Texte an; zumal wenn die entsprechenden Inhalte aus dezentralen Datenbanken generiert und nicht von Grund auf in der Textverarbeitung erfasst werden.

Entgegen dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers, der die Veröffentlichung durch Ver- weis nur für bestimmte Texte vorgesehen hatte, die sich nicht für eine vollständige Veröffentli- chung in der AS und im BBl eignen (vgl. BBl 2013 7057, S. 7077), gibt die beispielhafte Auf- zählung der Kriterien in Artikel 5 Absatz 1 PublG der BK nicht die Möglichkeit, die integrale Veröffentlichung eines ganzen Textes oder eines Anhangs anzuordnen, wenn die zuständi- gen Behörden anders entschieden haben. Dies steht somit im Widerspruch zu einer einheitli- chen Praxis, da sie je nach zuständiger Behörde und Rechtsgebiet erheblich variiert.

Veröffentlichungen mit Verweisen haben darüber hinaus einige Nachteile, bezüglich:

1. Der Maschinenlesbarkeit: Die Verweispublikationen werden online hauptsächlich in PDF angeboten, die auf Texten beruhen, die nicht von der Publikationsstelle des Bundes strukturiert wurden. Daher ist die Maschinenlesbarkeit nicht gewährleistet, was den Zu- gang zu diesen Dokumenten einschränkt. Darüber hinaus kann das Angebot an zusätz- lichen Publikationsformaten heute nur durch die Verwendung standardisierter Word-Vor- lagedokumente sichergestellt werden. Somit ist der Veröffentlichungsdienst nicht in der Lage, die von der Behörde bereitgestellten PDF-Dokumente in ein strukturiertes und ma- schinenlesbares Format zu konvertieren. Die von den Textautoren immer mehr ange- strebte Freiheit in der Darstellung der Inhalte (visuelle Effekte) tritt in Konkurrenz zur An- forderung der Maschinenlesbarkeit.

2. Der Sprachversionen: Artikel 14 Absatz 2 PublG ermöglicht unter gewissen Bedingun- gen den Verzicht der Übersetzungen von Verweispublikationen in die Amtssprachen des Bundes. Daher sind gewisse Texte, auf die in amtlichen Veröffentlichungen verwie- sen wird, nur in einer, zwei oder gar keiner Amtssprache verfügbar.

3. Des Wiedererkennungswertes: Es fehlt bei den Volltexten im Format PDF an dem übli- chen Layout und dem Logo des Bundes, womit sie nur schwer als amtliche Veröffentli- chungen erkennbar sind.

4. Der Ergonomie: Die Volltextversionen verfügen nicht über dieselben Funktionen wie eine HTML-Version, somit ist es nicht möglich, im Text einfach zu navigieren, Artikel zu reduzieren oder Sprachen zu vergleichen.

Die geltende Regelung, wonach Texte unter gewissen Voraussetzungen und mit entspre- chendem Verweis in der AS und im BBl ausserhalb der Sammlung i.e.S. rechtsverbindlich veröffentlicht werden können, hat sich in der Praxis bewährt und soll deshalb im Wesentli- chen beibehalten werden. Gerade in Fällen von sehr technischen Dokumenten, die sich aus- schliesslich an Fachleute wenden, die sie in gewissen Sprachen kaum verwenden, macht diese Publikationsform Sinn. Hingegen soll die starke Zunahme solcher Texte in Bereichen gebremst werden, bei denen die Texte unkompliziert aufgebaut und von allgemeinem Inte- resse sind.

1.2.2 Die beantragte Regelung

Die Liste der Kriterien soll auf Gesetzesebene abschliessend formuliert werden.

Ergänzend soll auf Verordnungsebene im Falle von Erlassen des Landesrechts unterhalb der Bundesratsebene sowie bei internationalen Texten neu ein gemeinsamer Entscheid der fe- derführenden Behörde und der BK über die Veröffentlichung in Form eines Verweises vorge- sehen werden. Bisher waren hier die genannten Verwaltungsstellen eigenverantwortlich. Da- mit soll unabhängig von der Federführung eine einheitliche Praxis angestrebt werden.

Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Texte, die vollständig in der AS und im BBl ver- öffentlicht werden sollten, nur durch Verweis veröffentlicht werden.

1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des

Bundesrates Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 2024 zur Legislaturplanung 2023– 2027 (BBl 2024 525) noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 2024 über die Legislaturplanung 2023–2027 (BBl 2024 1440) angekündigt.

Sie setzt die Strategie «Digitale Schweiz 2025» vom 13. Dezember 2024 (BBl 2025 31) um, in dem die beschränkten Ressourcen für die amtlichen Veröffentlichungen konsequent für die Verbesserung und Entwicklung der Online-Angebote eingesetzt werden sollen. Sie sollen da- her von überkommenen Vertriebsformen, die kaum noch nachgefragt werden, entlastet wer- den.

1.4 Umsetzungsfragen

Die im Gesetzesentwurf vorgesehenen Neuerungen erfordern auch Anpassungen und Ergän- zungen in der PublV. Für die Aspekte, die für den Vollzug noch zu regeln sein werden, sei auf die Umschreibungen der beantragten Regelungen und die Erläuterungen zu den jeweiligen Bestimmungen verwiesen.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 5 Absatz 1 Einleitungssatz

Die Kriterien für die Zulässigkeit einer Verweispublikation sind beispielhaft formuliert. Durch das Weglassen des Worts «namentlich» wird die Liste abschliessend.

Artikel 16

Absatz 1

Nach ihrer Veröffentlichung auf der Publikationsplattform können die Texte der AS, des BBl und der SR, einschliesslich der vollständigen Fassung von Texten, die gemäss Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 3 PublG in Form eines Verweises veröffentlicht werden, in gedruckter Form bezogen werden.

Eine Ausnahme davon ist indessen vorgesehen für Texte, die besonders schützenswerte Da- ten im Sinne von Art. 5 Bst. c des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über den Daten- schutz (SR 235.1) enthalten. Solche Texte wurden nur aufgrund einer Güterabwägung zu- gunsten der Verfahrenssicherheit (Möglichkeit zu Ergänzungen, Einsprachen und Rekursen) amtlich veröffentlicht. Sie sollen nicht weiterverbreitet werden als unbedingt notwendig, na- mentlich nicht unanonymisiert wieder digitalisiert und auf einer anderen Plattform angeboten werden.

Absätze 2 und 3

Der Vertrieb der Wochenausgaben der AS, des BBl sowie von Nachträgen zur gedruckten SR sollen eingestellt werden, daher wird vorgeschlagen den Absatz 2 ersatzlos zu streichen.

Absatz 3 sieht derzeit für die Druckexemplare von AS und BBl eine Art Archivfunktion vor. Eine solche entspricht allerdings nicht mehr den Vorschriften und der Praxis des Archivwe- sens im Bund. Es ist nicht mehr notwendig ein spezielles, dezentrales Archiv zu führen, da die elektronischen Angebote entsprechend gesichert werden müssen.

Was den Zugang zu AS- und BBl-Veröffentlichungen bei Nichtverfügbarkeit der Veröffentli- chungsplattform betrifft, so reichen die in diesem Absatz vorgesehenen Papierausgaben nicht aus, um die jederzeitige Verfügbarkeit zu gewährleisten. Dies im Gegensatz zu einer tägli- chen elektronischen Sicherung, die offline zur Verfügung gestellt wird:

– Zum einen werden die Ausdrucke nur wöchentlich vertrieben. Bei einem grösseren technischen Problem, das den Zugang zur Plattform blockiert, kann es daher vorkom- men, dass eine ganze Woche lang keine Veröffentlichungen in Papierform vorliegen.

– Zum anderen enthalten die gedruckten Exemplare keine Elemente und vollständigen Fassungen der Texte, die in Form von Verweisen veröffentlicht wurden.

Die Kosten für die Aufbewahrung dieser Exemplare (Herstellung und Versand) erscheinen im Verhältnis zur begrenzten Wirksamkeit der Massnahme im Falle eines Systemausfalls unver- hältnismässig hoch. Daher wird vorgeschlagen den Absatz 3 ersatzlos zu streichen.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

3.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Die Gesetzesvorlage hat finanzielle Auswirkungen, und zwar massgeblich in den folgenden Bereichen:

– Durch die Einstellung der Nachträge zur gedruckten SR haben ein Einsparpotential von rund 140'000 CHF pro Jahr an Produktionskosten im Kredit des BBL, allerdings abzüglich gewisser Gebühreneinnahmen.

– Die Einstellung der übrigen gedruckten Periodika (AS, BBl und Systematisches Regis- ter) haben ein Einsparpotential von rund 140'000 CHF pro Jahr an Produktionskosten im Kredit des BBL, allerdings abzüglich gewisser Gebühreneinnahmen.

3.1.2 Personelle Auswirkungen

Die Gesetzesvorlage führt zu keinem zusätzlichen Bedarf an Personalressourcen.

3.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren,

Agglomerationen und Berggebiete Die Gesetzesvorlage hat keine weitergehenden Auswirkungen auf die Kantone und Gemein- den; urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete sind nicht besonders betroffen.

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Gesetzesvorlage hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.

3.4 Andere Auswirkungen

Der Gesetzentwurf hat keine weiteren Auswirkungen.

4 Rechtliche Aspekte

4.1 Verfassungsmässigkeit

Die Bundesverfassung (BV; SR 101) weist keine Bestimmung auf, welche die Veröffentli- chung von Rechtsdaten durch den Bund vorsieht. Die gehörige Publikation (insbesondere von Erlassen) ist aber ein rechtsstaatliches Prinzip. Grundsätzlich gibt es kein Recht ohne Publizität. Seit den Anfängen des schweizerischen Bundesstaates bestehen denn auch publi- kationsrechtliche Erlasse, welche die Grundsätze über die Veröffentlichung, das Inkrafttreten und die Rechtswirkungen rechtsetzender Bestimmungen regeln.1

Daniel Kettiger/Thomas Sägesser, in: Kommentar zum Publikationsgesetz des Bundes, Bern 2011, Vorwort.

Dass der Bund die Veröffentlichung seines Rechts und weiterer Texte aus seinem Bereich regeln kann, ergibt sich, auch ohne explizite Kompetenzzuweisung in der Bundesverfassung, aus seiner Existenz als Gemeinwesen (sogenannte inhärente Bundeskompetenz). Gemäss der Praxis wird im Ingress von Gesetzen, die sich auf inhärente Bundeskompetenzen stützen, Artikel 173 Absatz 2 BV genannt, wonach die Bundesversammlung Geschäfte behandelt, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen und keiner anderen Behörde zugewiesen sind. So ist es im Ingress zum PublG festgehalten. Diese Kompetenzgrundlage gilt auch für die hier be- antragte Änderung des PublG.

4.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Vorlage sieht keinen Abbau von amtlichen Veröffentlichungen vor, die für Partner im in- ternationalen Verhältnis die Verifizierung der Erfüllung der Verpflichtungen der Schweiz er- schweren würde, sondern lediglich die Abschaffung der gedruckten Periodika. Sie berührt da- her keine internationalen Verpflichtungen der Schweiz.

4.3 Erlassform

Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Zuständigkeit der Bundesver- sammlung für den Erlass des Gesetzes ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 BV. Der Erlass untersteht dem fakultativen Referendum.

4.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Eine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen über den Rahmen der allgemeinen Vollzugs- und Ausführungskompetenz des Bundesrates (Art. 182 BV) hinaus ist im Publikationsgesetz nach wie vor nicht vorgesehen.

4.5 Datenschutz

Artikel 16b PublG, der als Rechtsgrundlage für die vorübergehende Veröffentlichung von Tex- ten dient, die besonders schützenswerte Personendaten enthalten, wird in diesem Entwurf nicht geändert.

Zwei vorgesehene Neuerungen bringen aber leichte Verbesserungen, in dem die langfristige und vom Zweck der Veröffentlichung nicht gedeckte Sichtbarkeit von Informationen zu natürli- chen und juristischen Personen eingeschränkt wird:

– Mit dem Wegfall der gedruckten Ausgaben des BBl, wird deren spätere Weiterverbrei- tung zumindest erschwert.

– Gleiches gilt für die Ausnahme von der Bezugsmöglichkeit im POD für Texte die be- sonders schützenswerte Personendaten enthalten.

Eine Änderung von Artikel 16b PublG ist im Rahmen der Änderung des Regierungs- und Ver- waltungsorganisationsgesetzes (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesor- gane)2 vorgesehen. Je nach dem weiteren Verlauf der beiden Gesetzgebungsvorhaben muss

Siehe Vernehmlassung 2024/93.

möglicherweise der Inhalt des vorliegenden Gesetzesentwurfs angepasst oder eine Koordina- tionsbestimmung angefügt werden, damit der neue Artikel 16 PublG sowohl die besonders schützenswerten Personendaten als auch die besonders schützenswerten Daten juristischer Personen schützt.