Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die gegenseitige Anerkennung von Berufsmaturitätszeugnissen
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI Ressort Anerkennung Berufsqualifikationen
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen:
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die gegenseitige Anerkennung von Berufsmaturitätszeugnissen
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
3.2 Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die übrigen mit der Anerkennung beauftragten
1 Ausgangslage
1.1 Gesamtkontext
Mobilität in Bildung, Forschung und Innovation über die eigenen Landesgrenzen hinaus umfasst ein breites Spektrum an Tätigkeiten und Formen des Austauschs weltweit. Zu den wichtigsten Zielen der grenzüberschreitenden Mobilität 1 zählen der Erwerb und die Vermittlung von Wissen und Fertigkeiten, die interdisziplinäre Reflexion und die Hinterfragung bestehenden Wissens sowie die Förderung des wissenschaftlichen und beruflichen Nachwuchses. Die internationale Mobilität ermöglicht es, ein Studium im Ausland zu absolvieren (akademische Anerkennung) und anschliessend die beruflichen Qualifikationen anerkennen zu lassen, sobald ein Abschluss in einem Drittland erworben wurde (berufliche Anerkennung). Im Bereich der akademischen Anerkennung verfügt die Schweiz über verschiedene Instrumente, um die Zulassung zum Studium und die Fortführung des Studiums im Ausland zu erleichtern. Dazu zählen insbesondere das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region 2 (Lissabonner Konvention) sowie drei bilaterale Abkommen, welche die Schweiz mit Nachbarländern 3 abgeschlossen hat und welche die Fortführung des Hochschulstudiums abdecken. In Bezug auf Mobilität und die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen hatte Liechtenstein schon immer eine besondere Stellung. Das Fürstentum Liechtenstein ist ein institutioneller Partner im Schweizer Bildungssystem und beteiligt sich an der Arbeit der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK), insbesondere als ständiger Gastgeber der Plenarversammlung der EDK. Zudem gehört es zu den Vertragsparteien des Regionalen Schulabkommens der EDK-Ostschweiz 4. Darüber hinaus ist Liechtenstein Gastmitglied der Schweizerischen Hochschulkonferenz. Im Bereich der Berufsbildung erhielten liechtensteinischer Staatsangehörige lange Zeit eidgenössische Fähigkeitszeugnisse (EFZ) der Schweiz, bis Liechtenstein im Jahr 2008 ein eigenes Berufsbildungsgesetz erliess. Die Schaffung dieses Gesetzes veranlasste die beiden Länder, im Jahr 2014 das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Fähigkeitszeugnissen und Berufsattesten der beruflichen Grundbildung 5 abzuschliessen. In mehreren Fachrichtungen vergibt Liechtenstein ausserdem eine eigene Berufsmaturität. Die verschiedenen liechtensteinischen Bildungsgänge, die zu einem Berufsmaturitätszeugnis führen,
wurden vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) im Rahmen von Anerkennungsverfahren anerkannt. Nachdem festgestellt wurde, dass im Rahmen der Berufsmaturität in Liechtenstein keine zweite Landessprache unterrichtet wird, hat das SBFI diese Anerkennung zeitlich
1 Internationale Strategie der Schweiz im Bereich Bildung, Forschung und Innovation, Version von 2018, S. 14 (www.sbfi.admin.ch > International > Übersicht). 2 SR 0.414.8. Es ist zu beachten, dass weitere Abkommen der UNESCO und des Europarats in Kraft bleiben, insbesondere die Europäische Konvention vom 11. Dezember 1953 über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (SR 0.414.1) und das dazugehörige Zusatzprotokoll (SR 0.414.11), Europäische Abkommen vom 15. Dezember 1956 über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten (SR 0.414.31), die Europäische Konvention vom 6. November 1990 über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten (SR 0.414.32), das Europäische Abkommen vom 14. Dezember 1959 über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse (SR 0.414.5) sowie das Übereinkommen vom 21. Dezember 1979 über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa (SR 0.414.6). 3 Abkommen vom 20. Juni 1994 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (SR 0.414.991.361), Abkommen vom 10. November 1993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (SR 0.414.991.631) sowie Abkommen vom 7. Dezember 2000 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (SR 0.414.994.541). 4 Regionales Schulabkommen (RSA) | Ostschweizer Erziehungsdirektoren-Konferenz. 5 SR 0.412.151.4.
begrenzt (bis Ende 2026). In dem Wunsch nach einer bilateralen und dauerhaften Lösung vereinbarten die Schweiz und Liechtenstein im März 2023 die Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss eines formellen Abkommens. Die Verhandlungen führten im Sommer 2025 zu einem Ergebnis, das Gegenstand des aktuellen Vernehmlassungsverfahrens ist.
1.2 Notwendigkeit des Abkommens
Der Abschluss eines formellen Abkommens hat mehrere Vorteile gegenüber den Anerkennungsverfügungen des SBFI, die derzeit die einseitige Anerkennung der liechtensteinischen Berufsmaturität durch die Schweiz regeln. Zum einen sorgt das Abkommen dafür, dass die Rechte und Pflichten der Parteien auf Gegenseitigkeit beruhen. Zum anderen können so die Anforderungen, Spezifitäten und Möglichkeiten beider Länder besser berücksichtigt werden, beispielsweise die Forderung der Schweiz nach einer zweiten Landessprache sowie die Besonderheiten des Fürstentums Liechtenstein. Das Abkommen gewährleistet zudem weitaus klarere und vorhersehbarere Modalitäten als die Lissabonner Konvention 6, die zur Anwendung käme, wenn kein Abkommen abgeschlossen würde und die Anerkennung durch das SBFI ausläuft. Mit dem Abschluss eines Abkommens wird zudem die Frage der materiellen Gleichwertigkeit von Berufsmaturitätszeugnissen geregelt: Bisher wurde die liechtensteinische Berufsmaturität bedingungslos (wenn auch zeitlich begrenzt) anerkannt, obwohl sie neben Englisch keine weiteren Fremdsprachen umfasst. In der Schweiz ist eine zweite Landessprache neben Englisch Pflicht für die Berufsmaturität. Das Abkommen regelt diese Frage insofern, als es die Anerkennung der liechtensteinischen Berufsmaturität vom Nachweis der Sprachkenntnisse in einer zweiten schweizerischen Landessprache abhängig macht. Das Abkommen zwingt somit die Inhaberinnen und Inhaber der liechtensteinischen Berufsmaturität, die in der Schweiz geltenden Anforderungen einzuhalten.
1.3 Verlauf und Ergebnisse der Verhandlungen
Die Verhandlungen wurden 2024 aufgenommen und im Juni 2025 formell abgeschlossen. Das ausgehandelte Abkommen ermöglicht die gegenseitige Anerkennung von Berufsmaturitätszeugnissen. Liechtensteinische Berufsmaturitätszeugnisse werden in der Schweiz unter der Bedingung anerkannt, dass ein Sprachnachweis in einer zweiten schweizerischen Landessprache vorgelegt wird; eidgenössische Berufsmaturitätszeugnisse werden in Liechtenstein ohne weitere Bedingungen anerkannt. Die Ratifizierung des Abkommens obliegt dem Bundesrat (siehe Kapitel 4. 2). Der Bundesrat wird das Abkommen zur Kenntnis nehmen und dessen Unterzeichnung autorisieren, sobald die Stellungnahmen der Kantone und Interessensgruppen vorliegen.
2 Präsentation des Abkommens und Bemerkungen zu
einzelnen Bestimmungen Das Abkommen sieht die gegenseitige Anerkennung von Berufsmaturitätszeugnissen gemäss den folgenden Modalitäten vor: Das liechtensteinische Berufsmaturitätszeugnis wird in der Schweiz anerkannt, sofern ein Sprachnachweis in einer zweiten Landessprache der Schweiz (Italienisch oder Französisch) vorliegt. Die Anerkennung der Fremdsprachendiplome richtet sich nach den Empfehlungen der Schweizerischen Berufsbildungsämterkonferenz (SBBK). Zur Erleichterung der Arbeit der Bildungsakteure, insbesondere der Schweizer Fachhochschulen, stellt das liechtensteinische Schulamt eine Bescheinigung aus, die bestätigt, dass die Voraussetzungen des Abkommens erfüllt sind und das Berufsmaturitätszeugnis anerkannt werden kann (Art. 2 des Abkommens).
6 SR 0.414.8
Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis der Schweiz wird im Fürstentum Liechtenstein bedingungslos anerkannt. Dies gilt sowohl für Berufsmaturitätszeugnisse, die parallel oder im Anschluss an eine Lehre ausgestellt werden, als auch für Zeugnisse, die nach Bestehen der eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung ausgestellt werden. Die Anerkennung entfaltet dieselben Rechtswirkungen wie eine im Aufnahmestaat ausgestellte Berufsmaturität, insbesondere hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt und der Weiterführung des Studiums. In der Schweiz soll die Anerkennung der liechtensteinischen Berufsmaturität in Verbindung mit einem liechtensteinischen Fähigkeitszeugnis oder einem EFZ in einem dem Studienbereich verwandten Beruf insbesondere den Zugang zur ersten Studienstufe an einer Fachhochschule ermöglichen. Die entsprechende Zulassungsberechtigung ergibt sich direkt aus dem Abkommen und erfordert keine vorgängige Einzelfallverfügung des SBFI. Das Abkommen sieht zudem eine Informationspflicht zwischen den Vertragsparteien vor (Art. 4). Diese Bestimmung dient dazu, die Anerkennungsmodalitäten anpassen zu können, falls beispielsweise Liechtenstein, das sich stark an den schweizerischen Rahmenlehrplänen orientiert, beschliessen sollte, Änderungen an seiner Ausbildung vorzunehmen, die sich auf die Vergleichbarkeit der Bildungsgänge auswirken. Das Abkommen schliesst mit den üblichen Bestimmungen zum Vollzug, zum Inkrafttreten und zur Kündigung (Art. 5 bis 7).
3 Auswirkungen des Abkommens
3.1 Auswirkungen für die Anerkennung von Berufsmaturitätszeugnissen
Das Abkommen wird keine wesentlichen Auswirkungen haben, da die liechtensteinischen Berufsmaturitätszeugnisse in der Schweiz bereits heute gestützt auf Verfügungen des SBFI anerkannt werden. Die bestehende Praxis, insbesondere jene der Fachhochschulen, wird sich dadurch nicht grundlegend ändern. Das Erfordernis eines Sprachnachweises stellt die materielle Gleichwertigkeit der beiden Berufsmaturitätszeugnisse sicher und korrigiert eine bestehende Ungleichbehandlung, da Inhaberinnen und Inhaber der eidgenössischen Berufsmaturität neben ihrer Muttersprache eine zweite schweizerische Landessprache beherrschen müssen. Durch die Ausstellung einer Bescheinigung des liechtensteinischen Schulamts (Art. 2 Ziff. 2 des Abkommens) wird eine einfache Umsetzung gewährleistet, da eine separate Prüfung der Gültigkeit des Sprachnachweises im Sinne des Abkommens entfällt. Das liechtensteinische Schulamt bestätigt diese Information auf der Grundlage der Empfehlungen der SBBK, deren Mitglied Liechtenstein ist.
3.2 Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die übrigen mit der
Anerkennung beauftragten Behörden Das Abkommen hat keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund sowie die übrigen mit der Anerkennung beauftragten Behörden der Schweiz. Da der Vollzug des Abkommens keine Anerkennung im Einzelfall erfordert, ist nicht mit einer Zunahme der Gesuche beim SBFI zu rechnen. Für die Kantone und Gemeinden ergeben sich keine weiteren Auswirkungen. Das Abkommen begründet keine neuen Vollstreckungsaufgaben und hat keine Auswirkungen auf die Aufgabenteilung zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden.
3.3 Auswirkungen auf die Wirtschaft und die Gesellschaft
Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf die Wirtschaft und die Gesellschaft.
4 Rechtliche Aspekte
4.1 Verhandlungsmandat
Ein Verhandlungsmandat wird in der Regel vom Bundesrat für die Aushandlung von Verträgen mit einem wichtigen Gegenstand erteilt. Die Zuständigkeit des Bundesrates für die Erteilung eines solchen
Mandats ergibt sich aus Artikel 184 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV), wonach er die auswärtigen Angelegenheiten der Schweiz unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung besorgt. In diesem Rahmen konsultiert der Bundesrat zudem die zuständigen parlamentarischen Kommissionen gemäss Artikel 152 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes (ParlG) 7. Ein Verhandlungsmandat ist in Bereichen, in denen der Inhalt der Abkommen weitgehend standardisiert ist, sowie für Verträge, deren Abschluss in die Zuständigkeit eines Departements oder eines Amtes fällt, in der Regel überflüssig. Bei einem bilateralen Vertrag wird die Erteilung eines solchen Mandats in der Praxis häufig nicht als zwingend erachtet, ausser in den Beziehungen zur EU. Im vorliegenden Fall war die Erteilung eines Verhandlungsmandats nicht erforderlich, da die Voraussetzungen von Artikel 152 Absatz 3 ParlG im Rahmen eines bilateralen Abkommens dieser Art nicht erfüllt sind.
4.2 Verfassungsmässigkeit und Gesetzesgrundlagen
Nach Artikel 54 Absatz 1 BV sind die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 24 Abs. 2 ParlG und Art. 7a Abs. 1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) 8). Im vorliegenden Fall fällt das Berufsmaturitätszeugnis unter das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG) 9. In diesem Bereich verfügt der Bundesrat über eine Kompetenzdelegation, um internationale Abkommen abzuschliessen (Art. 68 Abs. 2 BBG). Gemäss Artikel 48a Absatz 2 RVOG wird das Abkommen im Jahresbericht an die Bundesversammlung über die vom Bundesrat und den Departementen abgeschlossenen Verträge erwähnt.
4.3 Vereinbarkeit mit den anderen internationalen Verpflichtungen der
Schweiz Das Abkommen ist mit den anderen internationalen Bestimmungen der Schweiz im Bereich der Anerkennung ausländischer Qualifikationen vereinbar.
7 SR 171.10 8 SR 172.010 9 SR 412.10