Art. 2 Einleitungssatz und Bst. g-k
Einleitungssatz
Die Anpassung des Einleitungssatzes betrifft nur den französischen Text.
Bst. g und h
Die Aufnahme der Begriffe Einzelsendungen und Massensendungen erfolgt im Zusam menhang mit den Anpassungen von Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 2 VE-PG.
Bst. i
Die Aufnahme des Begriffs der elektronischen Sendungen erfolgt im Zusammenhang mit der Aufnahme des digitalen Briefes in die Grundversorgung (Art. 14 Abs. 1, 9 und 10 VE-PG).
Bst. j und k
Die Begriffe Kurierpostsendungen und Expressbriefe werden neu im Gesetz um schrieben. Die Ergänzung dieser Definitionen steht im Zusammenhang mit der Neure gelung der Ausnahmen vom reservierten Dienst (Art. 18 Abs. 2 Bst. a VE-PG).
Art. 3 Abs. 2 erster Satz
Artikel 3 PG verpflichtet den Bundesrat, der Bundesversammlung alle vier Jahre einen Bericht über die Wirksamkeit des PG vorzulegen. Diese feste Periodizität hat sich in der Praxis als wenig zweckmässig erwiesen, da sich strukturelle Entwicklungen im Postmarkt und im Zahlungsverkehr meist über längere Zeiträume hinweg vollziehen. Evaluationen im Vierjahresrhythmus liefern deshalb häufig keinen ausreichenden Er kenntnisgewinn.
Mit der vorgeschlagenen Änderung wird auf eine feste Berichtsperiode in immer glei chen Abständen verzichtet. Der Bundesrat soll der Bundesversammlung weiterhin re gelmässig, jedoch ohne gesetzlich festgelegten Rhythmus, Bericht erstatten. Damit bleibt der verfassungsrechtliche Evaluationsauftrag nach Artikel 170 BV gewahrt. Gleichzeitig wird eine flexiblere, bedarfsgerechte und effizientere Evaluation ermög licht.
In Artikel 14a Absatz 4 VE-PG wird das UVEK neu verpflichtet, die Öffentlichkeit jähr lich in geeigneter Form über die Mengenentwicklung und die finanzielle Situation in der Grundversorgung zu informieren.
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Art. 10 Briefkästen und Briefkastenanlagen
Artikel 10 VE-PG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, die Bedingungen für Briefkästen und Briefkastenanlagen im Bereich von Hauszugängen, an der Zufahrt zu einer Überbauung oder an einem zentralen Ort in einer Überbauung zu regeln.
Für die Zustellung von Postsendungen muss die Hauseigentümerin oder der Hausei gentümer auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zu gängliche Briefkastenanlage einrichten. Letztere fasst mehrere Briefkästen an einem Ort zusammen. Diese muss im Eingangsbereich eines Mehrfamilien- und Geschäfts hauses, an der Zufahrt zu einem Quartier oder an einem anderen zentralen Ort in ei ner Überbauung errichtet werden. Die Zustellung in zentrale Briefkastenanlagen gilt als Hauszustellung im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 PG.
Mit zentralen Abgabestellen kann die Zustellung von Postsendungen für die Bevölke rung attraktiver gestaltet und gleichzeitig die Verkehrsbelastung gesenkt werden. Die Zustellung an einem zentralen und sicheren Ort vermindert das Risiko, dass Sendun gen gestohlen werden, wenn die Empfängerin oder der Empfänger zum Zeitpunkt der Zustellung abwesend ist. Die Zustellung in zentrale Briefkastenanlagen trägt zur Ver einfachung der Zustellung von Postsendungen bei. Die zentralen Abgabestellen leis ten einen Beitrag, die Sendungen besser zu bündeln, die letzte Meile dank einer Re duktion der Anzahl Stopps effizienter zu gestalten.
Der Bundesrat wird die Einzelheiten betreffend den Standort, die Abmessungen und die Zugänglichkeit der Briefkastenanlagen zu einem späteren Zeitpunkt in der VPG regeln.
Art. 12
Die Bestimmung wird aufgehoben und in eine inhaltlich überarbeitete und auf den Be reich des Zahlungsverkehrs erweiterte Regelung überführt (vgl. hierzu Art. 33d VE-PG).
Art. 14 Abs. 1, 2 Einleitungssatz, 3 erster Satz, 9 und 10
Zu Abs. 1 i.V.m. Abs. 9 und 10
Mit der am 19. Dezember 2025 verabschiedeten Teilrevision der VPG wurde ein hyb rides Zustellsystem in die Grundversorgung aufgenommen. Entsprechend ist der Um fang der Beförderungspflicht auch auf Gesetzesstufe zu ergänzen.
Zu Abs. 2 Einleitungssatz
Die Anpassung des Einleitungssatzes betrifft nur den französischen Text.
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Zu Abs. 3 erster Satz
Der Begriff Postsendung wird ersetzt durch die Aufzählung Briefe, Pakete und Zeitun gen und Zeitschriften. Diese Anpassung ergibt sich daraus, dass in Absatz 1 die elekt ronischen Sendungen aufgenommen werden, Absatz 3 sich jedoch nur auf die Zustel lung von Briefen, Paketen sowie Zeitungen und Zeitschriften bezieht.
Zu Abs. 9
Die Post schafft mit dem Aufbau und dem Betrieb einer technischen Infrastruktur sowie einer Informatik-Plattform die Grundlage für das hybride Zustellsystem. Darauf aufbau end muss sie die eigentlichen Dienstleistungen, wie das Annehmen, Sortieren, Zustel len und Aufbewahren elektronischer Sendungen, erbringen. Eine über das hybride Zu stellsystem zu befördernde Sendung ist ein sowohl für Absenderinnen und Absender als auch Empfängerinnen und Empfänger freiwilliges Angebot. Das System muss so ausgestaltet sein, dass gewährleistet ist, dass die Empfängerinnen und Empfänger ent scheiden, ob eine von der Absenderin oder dem Absender elektronisch aufgegebene Sendung ihnen elektronisch oder physisch zugestellt wird. Ist Letzteres der Fall, druckt die Post die Sendung aus und stellt sie der Empfängerin oder dem Empfänger physisch zu. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Dazu gehören der konkrete Leistungsum fang, die technische Abwicklung und die Anforderungen an den Datenschutz.
Zu Abs. 10
Die Post muss sich bei der Bearbeitung von Daten an die allgemeinen Prinzipien der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung halten. Behörden, Unternehmen und Pri vatpersonen sollen über das hybride Zustellsystem bedenkenlos besonders schützens werte Personendaten und andere sensitive Inhalte übermitteln können. Deshalb müs sen der Datenschutz und die Datensicherheit auf einem hohen Niveau gewährleistet sein. Die Post muss entsprechend dem Stand der Technik die Verfügbarkeit des hyb riden Zustellsystems sowie die Vertraulichkeit, Integrität (Unversehrtheit der Daten), Authentizität (eindeutige Identifikation der Absenderinnen und Absender sowie der Empfängerinnen und Empfänger) und die Nichtabstreitbarkeit (Absenderinnen und Ab sender können gegenüber Dritten den Inhalt der Kommunikation belegen) der elektro nischen Sendungen sicherstellen. Der Bundesrat regelt im Einzelnen, mit welchen Massnahmen die Post die Datensicherheit sicherstellen muss und wer die Einhaltung der damit verbundenen Vorgaben überprüft (vgl. Art. 35f VPG).
Art. 14a Schwellenwerte
Damit flexibel auf die seit Jahren rückläufige Nachfrage nach postalischen Dienstleis tungen reagiert werden kann, wird ein Mechanismus zur Anpassung der Grundversor gung eingeführt. Die Grundversorgung soll weiterhin gewährleistet bleiben; gleichzeitig ist die eigenwirtschaftliche Finanzierung durch die Post zu sichern. Der Mechanismus stellt sicher, dass Anpassungen frühzeitig, transparent und nachvollziehbar ausgelöst werden können.
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Zu Abs. 1
Wird im Vorjahr mindestens einer der in Absatz 1 Buchstaben a-d genannten Schwel lenwerte unterschritten, kann der Bundesrat von den Vorgaben nach Artikel 14 Ab sätze 1, 3 erster und zweiter Satz, 5 und 6 VE-PG abweichen. Der Bundesrat kann auch eine Anpassung der Grundversorgung mit Post- und Zahlungsverkehrsdiensten anstossen, bevor die Schwellenwerte unterschritten werden. Die vorgeschlagenen Än derungen müssen den Mindestumfang einhalten.
Bst. a–d
Die Post muss die vier Kennzahlen jährlich bis am 31. März im Rahmen der regulato rischen Berichterstattung gegenüber der PostCom (Bst. a-c) respektive dem BAKOM (Bst. d) ausweisen (Art. 60 und Art. 64 VPG). In den nachfolgenden Grafiken basiert die Prognose auf der Fortschreibung der durchschnittlichen Veränderungsrate der Jahre 2023 bis 2025. Die Kennzahlen und Schwellenwerte sind wie folgt definiert:
Bst. a
Die Anzahl der beförderten Briefe entspricht der Summe aus den Inlandsbriefen und aus den ins Ausland versendeten Briefen, welche die Post im Bereich der Grundver sorgung nach Artikel 14 Absatz 1 PG innert Jahresfrist befördert. Der Schwellenwert für die Kennzahl beträgt 800 Millionen Sendungen. Die Post beförderte im Jahr 2025 nach obiger Definition 1,254 Milliarden Sendungen. Die Anzahl der beförderten Briefe ist in den letzten sechs Jahren um rund 5,6 Prozent pro Jahr gesunken.
Erster Schwellenwert: Briefe in der Grundversorgung 2000
Anzahl beförderte Sendungen, in Mio. 1800 1600 1400 1200 1000 800 600 400 200 0 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032 2033 2034 2035
Menge historisch Projektion ab 2026 Schwellenwert = 800
Abbildung 1: Briefe in der Grundversorgung
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Bst. b
Die Anzahl der beförderten Pakete ist definiert als die Summe aus den Inlandspaketen und aus den ins Ausland versendeten Paketen, die von der Post im Bereich der Grund versorgung nach Artikel 14 Absatz 1 PG innert Jahresfrist befördert werden. Der Schwellenwert für die Kennzahl beträgt 140 Millionen Sendungen. Die Post beförderte im Jahr 2025 nach obiger Definition 160 Millionen Sendungen. Die Anzahl der beför derten Pakete ist in den letzten sechs Jahren um rund 2,5 Prozent pro Jahr gestiegen. Da die Paketmenge von 2021 bis 2024 rückläufig war, führt die gewählte Methode zu einer sinkenden Prognose. Die Post geht jedoch davon aus, dass die Paketmenge in den nächsten Jahren kontinuierlich zunimmt.
Zweiter Schwellenwert: Pakete in der Grundversorgung 200
Anzahl beförderte Sendungen, in Mio. 180 160 140 120 100 80 60 40 20 0 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032 2033 2034 2035
Menge historisch Projektion ab 2026 Schwellenwert = 140
Abbildung 2: Pakete in der Grundversorgung
Bst. c
Die Anzahl der in der Tageszustellung beförderten Zeitungen und Zeitschriften ent spricht den Exemplaren abonnierter Zeitungen und Zeitschriften, welche die Post im Bereich der Grundversorgung nach Artikel 14 Absatz 1 PG innert Jahresfrist befördert. Der Schwellenwert für die Kennzahl beträgt 350 Millionen Exemplare. Die Post beför derte im Jahr 2025 nach obiger Definition 489 Millionen Exemplare. Die Anzahl der in der Tageszustellung beförderten Zeitungen und Zeitschriften ist in den letzten sechs Jahren um 3,6 Prozent pro Jahr gesunken.
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Dritter Schwellenwert: Zeitungen und Zeitschriften in der Tageszustellung 700
Anzahl beförderte Exemplare, in Mio. 600
500
400
300
200
100
0 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032 2033 2034 2035
Menge historisch Projektion ab 2026 Schwellenwert = 350
Abbildung 3: Zeitungen und Zeitschriften in der Tageszustellung
Bst. d
Die Anzahl der Bareinzahlungen ergibt sich aus der Addition der Bareinzahlungen auf das eigene Zahlungsverkehrskonto (Art. 43 Abs. 1 Bst. d VPG) und der Anweisungen zur Gutschrift von Bargeld auf das Konto eines Dritten (Art. 43 Abs. 1 Bst. c VPG), die innert Jahresfrist am Schalter einer Poststelle, Postagentur oder an der Haustür (Hausservice) getätigt werden. Der Schwellenwert für die Kennzahl beträgt 24 Millio nen Transaktionen. Die Post verzeichnete im Jahr 2025 nach obiger Definition 52 Mil lionen Transaktionen. Die Anzahl der Bareinzahlungen ist in den letzten sechs Jahren um rund 13,9 Prozent pro Jahr gesunken.
Vierter Schwellenwert: Bareinzahlungen 140
120
Anzahl Transaktionen, in Mio. 100
80
60
40
20
0 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032 2033 2034 2035
Transaktionen historisch Projektion ab 2026 Schwellenwert = 24
Abbildung 4: Bareinzahlungen
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Zu Abs. 2
Der Bundesrat darf bei einer Anpassung der Grundversorgung den Mindestumfang nach Artikel 14b VE-PG nicht unterschreiten.
Zu Abs. 3
Die Post kann beim UVEK einen Antrag auf Anpassung des Grundversorgungsauftrags einreichen, wenn im Vorjahr mindestens einer der in Absatz 1 Buchstaben a–d genann ten Schwellenwerte unterschritten wird. Es wird kein sachlicher Zusammenhang zwi schen dem Schwellenwert und den von der Post beantragten Massnahmen vorausge setzt. Die Post ist nicht dazu verpflichtet, in jenem Bereich eine Anpassung der regula torischen Vorgaben zu beantragen (z.B. Briefe), auf den sich der unterschrittene Schwellenwert respektive die Kennzahl bezieht (z.B. die Briefmenge nach Bst. a). Die Post kann grundsätzlich jede Massnahme oder Kombination von Massnahmen bean tragen, die der Bundesrat unter Berücksichtigung des Mindestumfangs nach Arti kel 14b VE-PG umsetzen kann und aus ihrer Sicht ein vorteilhaftes Kosten-Nutzen- Verhältnis aufweist.
Das UVEK prüft den Antrag der Post auf Vollständigkeit und Plausibilität, fordert gege benenfalls Ergänzungen an und unterbreitet dem Bundesrat einen Bericht mit eigener Beurteilung und bei Bedarf Empfehlungen. Der Bundesrat entscheidet auf Antrag des UVEK, ob eine Reduktion des Umfangs der Grundversorgung angemessen ist und be schliesst gegebenenfalls Massnahmen. Er berücksichtigt dabei einerseits die finanzi elle Lage der Post und insbesondere die Entwicklung der Nettokosten der Grundver sorgung. Andererseits achtet er unter anderem darauf, dass die regionalen Bedürfnisse angemessen berücksichtigt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass die Bal lungszentren im Vergleich zu den ländlichen Gebieten zu viel Gewicht haben und die Grundversorgung zu früh angepasst wird.
Der Bundesrat ist nicht an den Antrag der Post gebunden und kann auch unabhängig von einem Antrag eine Anpassung des Grundversorgungsumfangs in die Vernehmlas sung schicken, sofern er dies als notwendig erachtet.
Zu Abs. 4
Das UVEK informiert die Öffentlichkeit jährlich in geeigneter Form über die finanzielle Lage der Grundversorgung sowie über die Entwicklung der relevanten Nachfragemen gen. Dadurch wird sichergestellt, dass Öffentlichkeit, Unternehmen und Politik frühzei tig über strukturelle Entwicklungen orientiert sind. Zeichnet sich das Erreichen des Schwellenwerts ab, informiert das UVEK rechtzeitig über mögliche Konsequenzen so wie über einen allfälligen Anpassungsbedarf.
Art. 14b Mindestumfang
Unterschreitet eine der Kennzahlen nach Artikel 14a Absatz 1 Buchstaben a-d VE-PG den jeweiligen Schwellenwert, kann der Bundesrat den Grundversorgungsauftrag unter
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Einhaltung des Mindestumfangs nach diesem Artikel anpassen. Er kann auch eine An passung der Grundversorgung mit Post- und Zahlungsverkehrsdiensten anstossen, be vor die Schwellenwerte nach Artikel 14a VE-PG unterschritten werden. Es kann eine etappierte Anpassung der bestehenden Grundversorgung erfolgen. Die vorgeschlage nen Änderungen müssen den Mindestumfang einhalten.
Zu Abs. 1
Im Paketmarkt gewährleistet der Wettbewerb zwar grundsätzlich eine preiswerte, viel fältige und qualitativ gute Versorgung. Doch bei den Einzelsendungen würde ein Ver zicht auf einen staatlichen Markteingriff vermutlich zu einem regionalen Gefälle im Ver sorgungsgrad führen. Deshalb gehört die Zustellung von Einzelsendungen an mindes tens fünf Wochentagen zum Mindestumfang der Grundversorgung. Die Post wird für Einzelsendungen ein mit dem heutigen Priority-Paket vergleichbares Produkt anbieten müssen. Hingegen werden das heutige Economy-Paket und Massensendungen künf tig nicht mehr zwingend zur Grundversorgung gehören. Die Post ist in diesem Bereich einer starken Konkurrenz ausgesetzt und muss zugleich die Vorgaben aus der Ver pflichtung zur Grundversorgung erfüllen. Der Bundesrat kann künftig bei den Paketen die Grundversorgung auf Einzelsendungen beschränken. Die Post erhielte dadurch mehr Spielraum in der Angebotsgestaltung und Preissetzung für grosse Vertragskun den.
Bei den Briefen und elektronischen Sendungen umfasst der Mindestumfang weiterhin die Einzel- und Massensendungen.
Zu Abs. 2
Angesichts des stetigen Rückgangs der Briefmengen kann eine Reduktion der Zustell frequenz angezeigt sein. Mit dem Rückgang der verschickten Briefmengen nimmt auch das Bedürfnis ab, jeden Tag Postsendungen erhalten zu können. Deshalb soll die wö chentliche Zustellfrequenz von aktuell fünf auf drei Wochentage herabgesetzt werden können. Dies würde es der Post ermöglichen, in der Grundversorgung anstelle des heutigen A- und B-Briefes einen Brief anzubieten, der am übernächsten Werktag nach der Aufgabe (E+239) zugestellt wird. Diese Anpassung dürfte für die überwiegende Mehrheit der Privatpersonen und Unternehmen kaum spürbar sein. Der Digitalisie rungsprozess findet auch in den Randregionen statt, weshalb eine flächendeckende Lockerung der Vorgaben angemessen ist. Falls der Rückgang der Auflagenzahlen bei den Zeitungen anhält und die Verlage beispielsweise die (physische) Montagsausgabe, die in der Produktion sehr teuer ist, einstellen, könnte die Zustellfrequenz für abonnierte Tageszeitungen von sechs auf fünf Wochentage reduziert werden.
39 E+2: Zustellung bis am zweiten dem Aufgabetag folgenden Werktag
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Zu Abs. 3
Das geltende PG verpflichtet die Post, ein flächendeckendes Poststellen- und Agentur netz zu betreiben (sog. Infrastrukturauftrag). Die VPG legt mittels Erreichbarkeitsvor gaben fest, innerhalb welcher Zeitspanne die Poststellen und Agenturen erreichbar sein müssen. Die heute in der Verordnung geregelten Erreichbarkeitsvorgaben (Art. 33 und 44 VPG) gewährleisten, dass 90 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung eines Kantons zu Fuss oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln eine Poststelle oder eine Agen tur innerhalb von 20 Minuten erreichen können.
Diese starren, an eine bestimmte Infrastruktur gebundenen Zugangsvorgaben werden mittelfristig überholt sein. Die Bedürfnisse und das Nutzungsverhalten haben sich in den letzten Jahren sehr stark gewandelt. Dienstleistungen werden schon heute zuneh mend ohne Inanspruchnahme des Poststellenetzes genutzt. Die Nutzungssteigerung bei den digitalen Zahlungsverkehrsdiensten führt mittel- und langfristig zu einem gerin geren Bedarf an physischen Kontaktstellen und dabei insbesondere an bedienten Schaltern. Dazu tragen auch neue Technologien bei, welche den Zugang zu den Dienstleistungen auch mobil und ohne persönliche Bedienung vor Ort gewährleisten. Die Definition des Zugangs über rein physische Kriterien wird mittel- und langfristig nicht mehr zeitgemäss sein.
Künftig soll deshalb nicht mehr eine bestimmte Infrastruktur im Fokus stehen, sondern der Zugang zu einer Dienstleistung und damit der Nutzen für die Kundinnen und Kun den. Die form- und technologieneutrale Vorgabe soll den Zugang für Private und Un ternehmen zu den Dienstleistungen der Grundversorgung über stationäre oder mobile respektive bediente oder unbediente Zugangspunkte ermöglichen. Bei der Ausgestal tung des Zugangsnetzes müssen lokale und regionale Aspekte berücksichtigt werden.
Die Post muss auch in Zukunft einen angemessenen Zugang für alle Bevölkerungsteile und in allen Regionen gewährleisten. Dies bedingt auch weiterhin ein flächendecken des Angebot an bedienten Zugangspunkten. Weiterhin sollen national einheitliche, aber technologieneutrale Vorgaben, die sich jedoch auf die Dienstleistung und nicht auf den Zugangstyp beziehen, gelten. Für Menschen mit einem erschwerten Zugang zur digitalen Welt bleibt ein physisches Angebot durch die Grundversorgung auch in Zukunft gewährleistet. Die Entkoppelung vom stationären Poststellen- und Agenturnetz ermöglicht, den Zugang vermehrt auch mit alternativen bedienten Zugangsformen wie dem Hausservice sicherzustellen.
Zu Abs. 4
Kommt es bei geplanten Schliessungen und Verlegungen von bedienten Zugangs punkten zwischen der Post und den betroffenen Gemeinden nicht zu einer Einigung, so können letztere nach geltendem Recht die PostCom anrufen (Art. 14 Abs. 6 PG). Die PostCom führt ein Verfahren durch und gibt eine Empfehlung zuhanden der Post ab. Mit dem Wegfall des Infrastrukturauftrags zugunsten eines form- und technologie neutralen Zugangs zu den Dienstleistungen der Grundversorgung fallen inskünftig auch das Schliessungsverfahren und die damit zusammenhängenden Aufgaben der
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PostCom gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe f PG weg. Um die Kantone auch künf tig in Entscheide der Post über die Ausgestaltung des Zugangsnetzes einzubeziehen, kann der Bundesrat ein Dialogverfahren zwischen Post und Kantonen vorsehen. Dabei orientiert er sich an dem heutigen Planungsdialog, welcher dem regelmässigen Aus tausch zwischen der Post und den Kantonen zur Planung und Koordination des Post stellen- und Agenturnetzes in ihrem Gebiet dient (Art. 33 Abs. 8 und Art. 44 Abs. 4 VPG).
Im Bereich Zahlungsverkehr gibt der Gesetzgeber lediglich vor, dass die Post eine lan desweite Versorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs sicherstellen muss. Die Erfüllung ist – anders als bei den Postdiensten – nicht an eine bestimmte physische Infrastruktur geknüpft. Damit verfügt der Verordnungsgeber über Spielraum, die Zah lungsverkehrsdienste entlang den relevanten Bedürfnissen auszugestalten. Kunden bedürfnisse im Zahlungsverkehr werden bereits heute weitgehend und zunehmend di gital und damit ausserhalb des Poststellennetzes abgedeckt. Trotz dieser Entwicklun gen spielt Bargeld in der Schweiz immer noch eine wichtige Rolle. Ein vollständiger Verzicht auf Barzahlungsdienste und damit verbunden auf physische Zugangspunkte erscheint zumindest aus heutiger Sicht noch nicht möglich. Der Bundesrat soll künftig im Einklang mit der tatsächlichen Nutzung seinen Spielraum nutzen, um einzelne Zah lungsverkehrsdienste neu zu definieren, einzuschränken oder aus der Grundversor gung herauszunehmen (vgl. dazu auch Art. 14a Abs. 1 Bst. d VE-PG). Dabei wird auch die Erweiterung um ein digitales Zahlungsmittel mit Online-Bezahlfunktion sowie das digitale Banking zu prüfen sein.
Art. 16 Abs. 2, 3 zweiter Satz, 4 Einleitungssatz und Bst. b sowie Abs. 8
Zu Abs. 2
Die Überwachung der Preisvorgaben für Postdienste der Grundversorgung obliegt ver schiedenen Behörden. Während das PG der PostCom die Kontrolle der sektorspezifi schen Vorgabe der Distanzunabhängigkeit zuweist, überprüft die Preisüberwachung, ob die Preise nach wirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt sind. Aus den geltenden Rechtsgrundlagen ergibt sich hingegen nicht, welche Behörde die Einhaltung der Vor gabe, dass die Preise für die Grundversorgung nach einheitlichen Grundsätzen festzu legen sind, prüft. Die Motion 19.3039 beauftragt den Bundesrat, Massnahmen zu tref fen, damit die PostCom die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zu den Preisen für Massensendungen von Briefen und Paketen überwacht, so wie es der Gesetzgeber bestimmt hat. Auslöser der Motion war der Umstand, dass die heutigen Grundlagen in Gesetz und Verordnung dies nicht eindeutig wiedergeben. Die Umsetzung der Motion erfordert Anpassungen sowohl auf Gesetzes- als auch auf Verordnungsstufe.
Die Vorgabe der Preissetzung nach einheitlichen Grundsätzen ist bereits in der Verfas sung verankert.40 Ein zentraler Grund für die Geltung der einheitlichen Grundsätze in
40
Art. 92 Abs. 2 Satz 2 BV; vgl. dazu Biaggini, Bundesverfassung, Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung (Ausgabe 2007), Art. 92 Rz. 11; Basler Kommentar BV (Ausgabe 2015) - Markus Kern. BV, Art. 92 Rz. 23
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der Grundversorgung liegt im verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz gemäss Artikel 8 Absatz 1 BV sowie in der Grundrechtsbindung der Erbringerin der Grundversorgung nach Artikel 35 Absatz 2 BV. Das Rechtsgleichheitsgebot besagt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist. Auf die Preissetzung bezogen bedeutet dies, dass sowohl die verwendeten Kriterien (Gewicht, Grösse, Art der Sendung) als auch deren Bemes sung jeweils einheitlich sind. Der Grundsatz beinhaltet eine Gleichbehandlungspflicht gegenüber den unterschiedlichen Nutzerinnen und Nutzern.41 Er bedingt zwar nicht landesweit einheitliche Preise, setzt der Preisdifferenzierung jedoch Grenzen.42 So müssen nach einheitlichen Grundsätzen festgelegte Preise nicht zwingend distanzun abhängig sein. Diese schliessen sich gar bis zu einem gewissen Grad aus. So erfordern einheitliche, kostenorientierte Preiskriterien eine Berücksichtigung des Zustellortes, da dieser ein wesentlicher Kostentreiber ist.
Während das PG Distanzunabhängigkeit und Preisbildung nach einheitlichen Grund- sätzen für Briefe und Pakete der Grundversorgung generell zum Standard erklärt (Art. 16 Abs. 2 PG), beschränkt die VPG deren Anwendung auf Einzelsendungen, nimmt also Massensendungen aus (Art. 47 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. a VPG). Damit die unterschiedlichen Regelungen des PG und der VPG nicht mehr zu Unklar heiten führen, soll klar geregelt werden, dass sowohl die Preise für Einzel- als auch für Massensendungen nach einheitlichen Grundsätzen gebildet werden müssen und der Überprüfungsbefugnis der PostCom unterstehen. Dies erfordert Anpassungen in bei den Erlassen.
Das geltende PG definiert die Begriffe Einzelsendungen und Massensendungen nicht. Artikel 18 Absatz 3 PG hält für den reservierten Dienst lediglich fest, dass die Post mit Absendern von Massensendungen Preise vereinbaren kann, die sich vorwiegend nach den entstehenden Kosten richten. Einzelsendungen werden im PG nicht genannt. Die Einzel- und Massensendungen werden erst auf Verordnungsstufe definiert (Art. 29 Abs. 5 und 6 VPG). Damit klar geregelt werden kann, dass sich die Vorgabe zur Preis bildung nach einheitlichen Grundsätzen nicht nur auf Einzelsendungen, sondern auch auf Massensendungen bezieht, wird neu bereits auf Gesetzesstufe zwischen diesen beiden Sendungstypen differenziert. Entsprechend muss auch der Begriff Einzelsen dung bereits im PG eingeführt werden (Art. 2 Bst. g VE-PG). Auf Verordnungsstufe wird sodann Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b VPG (Massensendungen) in den Verweis in Artikel 47 Absatz 2 VPG aufzunehmen sein.
Nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe h PG muss die PostCom die Einhaltung der recht lichen Vorgaben zu den Preisen in der Grundversorgung überwachen. Dies bedeutet, dass die PostCom unter anderem die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zu den Prei sen für Massensendungen von Briefen und Paketen überwachen muss, insbesondere die Vorgabe zur Gleichbehandlung aller Kundinnen und Kunden der Post.
41 Botschaft zum Postgesetz vom 20. Mai 2009, SR 09.049, BBl 2009 5222 42 So zur Verfassungsvorgabe etwa BIAGGINI, a.a.o.
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Die Streichung des zweiten Satzes stellt keine materielle Änderung dar. Die PostCom bleibt für die Überprüfung der Einhaltung der Distanzunabhängigkeit bei den Preisen für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland zuständig (vgl. Ausführungen zu
Art. 22 Abs. 2 Bst. h VE-PG).
Zu Abs. 3 zweiter Satz
Der Entwurf des Bundesrats aus dem Jahr 2009 sah bei den Anforderungen an die Zustellpreise von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften lediglich vor, dass diese wie alle Dienstleistungen der Grundversorgung distanzunabhängig sein müssen (Art. 15 Abs. 1 aPG43). Das Prinzip der Distanzunabhängigkeit besagt, dass die Preise unab hängig von der Distanz, über welche eine Sendung befördert wird, festgelegt werden. Es handelt sich um ein anerkanntes Prinzip der Grundversorgungspolitik, welches si cherstellt, dass Gebiete ausserhalb der Agglomerationen, für welche aufgrund von grösseren Distanzen und einer tieferen Bevölkerungsdichte höhere Kosten anfallen, nicht unterversorgt werden. Die Vorgabe, wonach die Preise für die Zeitungszustellung den Preisen in grösseren Agglomerationen entsprechen müssen, wurde erst im Rah men der parlamentarischen Beratung aufgenommen. Deren Tragweite sowie die Aus legung des unbestimmten Rechtsbegriffs der grösseren Agglomeration ist nicht ab schliessend geklärt. Vieles deutet darauf hin, dass mit der Vorgabe die Titel der ländli chen Lokal- und Regionalpresse von vergleichsweise günstigeren Zustellpreisen profi tieren sollen und die Vorgabe damit einen pressepolitischen Zweck verfolgt. Die Mate rialien zum PG verdeutlichen, dass sich der Gesetzgeber der Tragweite der Vorgabe sowie der finanziellen Konsequenzen für die Post nicht vollständig bewusst war. Unab hängig von der exakten Bestimmung des Regelungsgehaltes ist es Tatsache, dass die der Post auferlegte Ausrichtung der Preisbildung an der Kostenstruktur in grösseren Agglomerationen zu einer Vergrösserung des Defizits bei der Zeitungszustellung (2025: 81 Mio. Fr.) führt und damit der Vorgabe der Preisbildung nach wirtschaftlichen Grundsätzen zuwiderläuft. Gleichzeitig wird damit die eigenwirtschaftliche Erbringung der Grundversorgung gefährdet. Es ist nicht ersichtlich, weshalb einzig im Zeitungsbe reich von der Vorgabe der Wirtschaftlichkeit abgewichen werden soll. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich der vorgesehene Ausbau der indirekten Presseförderung für die Medien positiv auswirkt. Die prekäre Situation wird dadurch entschärft. Eine Preisregulierung im Sinne der Agglomerationsvorgabe bedarf es daher nicht mehr. Die Bestimmung wird ersatzlos aufgehoben. Die Preise für die Zustellung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften müssen den Vorgaben nach Artikel 16 Absatz 1 entspre chen.
Zu Abs. 4 Einleitungssatz und Bst. b
Die indirekte Presseförderung ist derzeit an die Tageszustellung durch die Schweizeri sche Post geknüpft. Diese Vorgabe betrifft die Regional- und Lokalpresse (Bst. a) und die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse (Bst. b) gleichermassen. Zur Klarstellung wird
43 BBI 2009 5253
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der Begriff Tageszustellung in Buchstabe b gestrichen und stattdessen im Einleitungs satz ergänzt. Es handelt sich um eine rein formale Anpassung. Der materielle Gehalt der Bestimmung bleibt unverändert.
Zu Abs. 8
Im geltenden PG ist vorgesehen, dass der Bundesrat für die Grundversorgung oder Teile davon Preisobergrenzen festlegen kann, wenn er dies für die Gewährleistung des in Artikel 92 BV verankerten Grundsatzes einer preiswerten Grundversorgung als not wendig erachtet. Der Bundesrat kann dann eine spezialgesetzliche Preisregulierung einführen und den Vollzug der PostCom übertragen. In diesem Fall würde die Zustän digkeit der Preisüberwachung automatisch entfallen respektive im Rahmen ihrer Rechte nach Artikel 14 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 198544 (PüG) angehört werden. Der Bundesrat hat von dieser Befugnis seit Inkrafttreten am 1. Oktober 2012 keinen Gebrauch gemacht. Hingegen haben sich der Preisüberwacher und die Post seit dem Inkrafttreten des totalrevidierten PG 2010 in regelmässigen Ab ständen auf ein Preis- und Massnahmenpaket im Bereich der Brief- und Paketpost ge einigt. Zuletzt hat der Preisüberwacher festgehalten, dass die eigenwirtschaftliche Fi nanzierung der Grundversorgung die Post weiterhin vor Herausforderungen stelle. Die Post sei gefordert, den Mengenrückgang mit Briefen und Postschaltergeschäften mit Kosteneinsparungen und effizienzsteigernden Massnahmen aufzufangen. Die verein barten Preiserhöhungen würden die finanzielle Entwicklung, bedingt durch den struk turellen Wandel, nicht zu kompensieren vermögen. Mit Blick auf das gute Ergebnis 2024 würde die Post dennoch die Wirkung der Preismassnahmen in geeigneter Form an die Kundinnen und Kunden zurückgeben.45 Die finanzielle Situation bleibt auch mit den geplanten Änderungen angespannt. Auf die Möglichkeit zur Festlegung von Preis obergrenzen kann deshalb verzichtet werden.
Art. 18 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. a sowie Abs. 3 zweiter und dritter Satz
Zu Abs. 2 Einleitungssatz
Die Anpassung des Einleitungssatzes betrifft nur den französischen Text.
Zu Abs. 2 Bst. a
Kurierpostsendungen und Expressbriefe sollen wie bisher nicht dem Monopol für Briefe bis 50 Gramm unterstehen. Im geltenden PG werden die beiden Formen von Postsen dungen nicht namentlich genannt, sondern indirekt über den Preis definiert. Briefe sind aktuell vom reservierten Dienst ausgenommen, sofern deren Beförderung mindestens das Zweieinhalbfache des Preises kostet, den die Post für Briefe der schnellsten Kate
44 SR 942.20 45 Einvernehmliche Regelung (gemäss Art. 9 PüG) zwischen der Post und dem Preisüberwacher betreffend Preisanpassungen und einvernehmliche Massnahmen bis 31.12.2026 vom 3. Juli 2025. Abrufbar unter: www.pue.admin.ch > Themen > Infrastruktur > Post (Stand: 04.02.2026)
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gorie der ersten Gewichts- und Formatstufe verlangt. Künftig sollen Kurierpostsendun gen und Expressbriefe nicht mehr über den Preis definiert, sondern ausdrücklich vom Monopol ausgenommen werden:
- Als Kurierpostsendungen gelten Postsendungen, die eine Anbieterin von Kurier diensten auf direktem oder nahezu direktem Weg von einer Absenderin oder einem Absender zu einer Empfängerin oder einem Empfänger transportiert. Kurierpost sendungen werden in der Regel bei der Absenderin oder dem Absender abgeholt. Sie werden ausserhalb einer netzbasierten Massenlogistik-Infrastruktur befördert. Namentlich entfällt der Prozess des Sortierens und die Zustellung erfolgt nicht im Rahmen standardisierter Routen.
- Als Expressbriefe gelten Briefe, die deutlich schneller befördert werden als die schnellste Briefkategorie der Grundversorgung (aktuell A-Brief) und die von einer Anbieterin von Postdiensten bis zu einem verbindlich zugesicherten Zeitpunkt zu gestellt werden müssen. Dabei muss jeder einzelne Brief bis zum zugesicherten Zeitpunkt zugestellt werden und die Nichteinhaltung der Frist muss für die Anbiete rin von Postdiensten negative Konsequenzen haben (z.B. Rückerstattung des Prei ses). Die Laufzeit eines Expressbriefes unterschreitet jene der schnellsten Briefka tegorie der Grundversorgung deutlich. Briefe, die am Tag der Aufgabe oder über Nacht befördert werden, erfüllen dieses Kriterium grundsätzlich. Falls der heutige A-Brief dereinst nicht mehr zur Grundversorgung gehört, wird die neu schnellste Briefkategorie der Grundversorgung als Referenz herangezogen. Die Laufzeit eines Briefes unterschreitet jene der schnellsten Briefkategorie der Grundversorgung im Allgemeinen deutlich, wenn die Beförderung mindestens einen Tag weniger in An spruch nimmt. Expressbriefe werden im Unterschied zu Kurierpostsendungen in nerhalb der netzbasierten Massenlogistik-Infrastruktur befördert.
Die Neuregelung stellt keine materielle Änderung dar; sie soll im Hinblick auf eine all fällige Streichung des A-Briefes aus der Grundversorgung sicherstellen, dass Kurier postsendungen und Expressbriefe auch in Zukunft nicht unter das Monopol für Briefe bis 50 Gramm fallen. Die PostCom beurteilt im Einzelfall, ob es sich bei einem Brief um eine Kurierpostsendung respektive einen Expressbrief handelt.
Stückgutsendungen gelten wie bisher nicht als Postsendungen und fallen nicht unter die Bestimmungen des PG. Stückgutsendungen unterscheiden sich von Paketen durch grössere Abmessungen und/oder ein höheres Gewicht. Sie werden üblicherweise auf Paletten oder in standardisierten Behältnissen wie Kisten oder Fässern transportiert.
Zu Abs. 3 zweiter und dritter Satz
In der Botschaft zum PG vom 20. Mai 2009 ist festgehalten, dass es zweckmässig ist, den Bundesrat zu verpflichten, für reservierte Dienste die Preise beziehungsweise Preisobergrenzen in der Verordnung festzulegen.46 Der Bundesrat hat sowohl beim Erlass der Verordnung als auch zu einem späteren Zeitpunkt darauf verzichtet. Zum einen ist die Festlegung von Preisobergrenzen ein sehr komplexes und aufwändiges
46 BBl 2009 5181
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Unterfangen. Zum anderen hat die Post im heiklen Bereich des Monopols, obwohl sie rein rechtlich wohl frei wäre, die Preise nicht missbräuchlich erhöht. Die Preise sind Teil der einvernehmlichen Regelungen mit dem Preisüberwacher (vgl. Ausführungen zu
Art. 16 Abs. 8 VE-PG) gewesen und werden es auch in Zukunft sein. Entsprechend werden der zweite und dritte Satz im Absatz 3 aufgehoben.
Art. 22 Abs. 2 Bst. h
Mit der expliziten Nennung der Massensendungen als Teil der Grundversorgung be reits auf Gesetzesstufe (Art. 16 Abs. 2 VE-PG) wird in Verbindung mit Artikel 22 Buch stabe h VE-PG gleichzeitig klargestellt, dass die Preisaufsicht der PostCom auch die Überprüfung der Vorgabe zur Preisfestsetzung nach einheitlichen Grundsätzen bei den Massensendungen umfasst. Die Überprüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf An zeige hin. Die PostCom prüft, ob die Post die Grundsätze der Preisbestimmung von Massensendungen gemäss Artikel 16 Absatz 2 VE-PG für Kundinnen und Kunden mit vergleichbaren Eigenschaften einheitlich anwendet. Die Post muss transparent aufzei gen, welche Grundsätze für die Gestaltung der Preissysteme verwendet werden und wie die einheitliche Anwendung sichergestellt wird. Von der Preisaufsicht durch die PostCom ist die Befugnis der Wettbewerbskommission (WEKO) gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199547 (KG) abzugrenzen. Während die sektorspezifische Vorgabe der Preisbildung nach einheitlichen Grundsät zen das grundversorgungspolitische Anliegen der rechtsgleichen Behandlung aller Kundinnen und Kunden verfolgt, geht es bei der Aufsicht der WEKO um den Schutz des wirksamen Wettbewerbs. Die WEKO wird dann tätig, wenn der Verdacht einer un zulässigen Verhaltensweise durch die Post als marktmächtiges oder relativ markt mächtiges Unternehmen im Raum steht. So untersuchte die WEKO zum Beispiel spe zifisch die Geschäftskundenpreissysteme (CAPRI) für adressierte Briefsendungen. Im Fokus stand die Frage, ob die Preisdifferenzierung und die Marktstellung der Post zu einer Behinderung des wirksamen Wettbewerbs führen. Dabei hat die WEKO festge stellt, dass die Post in den Jahren 2009 bis 2011 im Bereich der nationalen Massen briefsendungen über 50 Gramm eine marktbeherrschende Stellung hatte. Sie konsta tierte, dass die Ausgestaltung und Anwendung des Preissystems der Post geeignet war, den wirksamen Wettbewerb zu beeinträchtigen, womit ein Verstoss gegen des KG vorlag.48 Während die PostCom Verstösse gegen den Grundsatz der Preisbildung nach einheitlichen Grundsätzen in der gesamten Grundversorgung überprüft, wird die WEKO nur dann zuständig, wenn es um tendenziell den Wettbewerb behindernde Ver haltensweisen durch Ausnützen der marktbeherrschenden Stellung im fraglichen Markt geht. Bei Unklarheiten bezüglich Zuständigkeit ist ein Meinungsaustausch im Sinne von
47 SR 251 48 Medienmitteilung vom 18. Dezember 2017, WEKO sanktioniert Post im Bereich adressierter Briefsendungen. Abrufbar unter: www.news.ad min.ch (Stand 06.05.2026).
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Artikel 8 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196849 (VwVG) durchzuführen.
Neu wird in der Klammer auch auf Artikel 16 Absatz 3 VE-PG verwiesen. Die Prüfung der Distanzunabhängigkeit der Preise für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschrif ten wird neu in die Aufsicht der PostCom integriert. Mit Aufhebung der Agglomerations vorgabe (vgl. Ausführungen zu Art. 16 Abs. 3 VE-PG) verbleibt bei den Zeitungen und Zeitschriften als sektorspezifische Anforderung einzig die Vorgabe zu distanzunabhän gigen Preisen (vgl. Art. 16 Abs. 1 VE-PG). Diese verfolgt ein grundversorgungspoliti sches Anliegen. Es ist sachgerecht, diese ebenfalls der PostCom zur Überprüfung zu zuweisen. Damit ist die PostCom integral für sämtliche sektorspezifischen Preisvorga ben bei den Grundversorgungsdiensten zuständig (Distanzunabhängigkeit, einheitliche Grundsätze), während die Überprüfung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes (Kostende ckung, Angemessenheit) der Preisüberwachung obliegt.
Art. 27
Artikel 27 PG verpflichtet die PostCom zur Wahrung von Geschäfts- und Berufsge heimnissen. Der Geltungsbereich dieser Bestimmung und deren Verhältnis zu der in Artikel 26 PG geregelten Amtshilfe haben in der Praxis Fragen aufgeworfen. Die Frage, ob Artikel 27 PG einen eigenständigen, über die allgemeinen Geheimhaltungsvorschrif ten hinausgehenden Schutzbereich zu begründen vermag, kann verneint werden. Der Schutz vertraulicher Informationen ist bereits abschliessend im Schweizerischen Straf gesetzbuch vom 21. Dezember 193750 (StGB) geregelt. Artikel 162 (Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses), Artikel 320 (Verletzung des Amtsgeheim nisses) und Artikel 321 StGB (Verletzung des Berufsgeheimnisses) gewährleisten den erforderlichen Geheimnisschutz. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 142 IV 65) begründen ausserstrafrechtliche Geheimhaltungsvorschriften kei nen eigenständigen strafrechtlichen Schutzbereich.
Unklar war auch, ob die Bestimmung die Amtshilfe nach Artikel 26 PG beschränkt, in dem der PostCom untersagt wird, anderen Behörden Geschäfts- und Berufsgeheim nisse enthaltende Akten weiterzugeben. Dies kann ebenfalls verneint werden. Die mit dem Vollzug des PG betrauten Behörden sowie weitere Bundesbehörden sind zur ge genseitigen Amtshilfe verpflichtet. Die Übermittlung und Entgegennahme von Daten im Rahmen dieser Amtshilfe ist strafrechtlich zulässig. Hintergrund einer lediglich für die PostCom ins PG aufgenommenen Geheimhaltungspflicht war die Überlegung, dass die PostCom als Aufsichtsbehörde über die meldepflichtigen Anbieterinnen über den grössten Anteil an vertraulichen Informationen über die Anbieterinnen verfügt. Andere Gründe für eine ausschliesslich der PostCom aufzuerlegende spezialgesetzliche Ge heimhaltungspflicht sind nicht ersichtlich. Die Geheimhaltung von den Behörden zur Kenntnis gebrachten geheimen Daten wird durch das allgemeine Amtsgeheimnis
49 SR 172.021 50 SR 311.0
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(Art. 320 StGB) gewährleistet. Der dort verankerte Schutzbereich wird auch durch das Öffentlichkeitsprinzip nicht tangiert. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g des Öffentlichkeits gesetzes vom 17. Dezember 200451 (BGÖ) nimmt amtliche Dokumente dann vom Zu gang aus, wenn Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können. Angesichts des fehlenden Zusatznutzens und der Gefahr von Fehlinterpreta tionen wird Artikel 27 PG aufgehoben.
Art. 29
Zu Abs. 1
Die Anpassung ist rein sprachlicher Natur. Die PostCom hat den Auftrag, eine Schlich tungsstelle einzurichten. Sie kann Dritte damit beauftragen. Die Schlichtungsstelle muss in jedem Fall unabhängig sein, sowohl von der Aufsichtsbehörde als auch von den Anbieterinnen von Postdiensten.
Zu Abs. 2
Die Schlichtungsstelle stellt ein zentrales Instrument des Konsumentenschutzes dar. Sie soll dazu beitragen, die im Postmarkt regelmässig schwächere Position der Kun dinnen und Kunden gegenüber den Anbieterinnen von Postdiensten zu stärken und einen niederschwelligen Zugang zu gewährleisten.
Der geltende Wortlaut von Artikel 29 PG spricht ausschliesslich von Kundinnen und Kunden. Unklar ist dabei, ob darunter auch Empfängerinnen und Empfänger von Post sendungen fallen, die selbst keinen Vertrag mit der Post oder einer anderen Postdiens tanbieterin abgeschlossen haben.
Absatz 2 erweitert den Kreis der zur Anrufung der Schlichtungsstelle berechtigten Par teien. Neben den Anbieterinnen von Postdiensten (Bst. a) sowie Absenderinnen und Absendern von Postsendungen, die Postdienste vertraglich in Anspruch nehmen (Bst. b), können künftig auch Empfängerinnen und Empfänger, die selbst keinen Ver trag mit einer Anbieterin von Postdiensten abgeschlossen haben, die Schlichtungs stelle anrufen (Bst. c). Dies entspricht der bereits gelebten Praxis und trägt der tatsäch lichen Betroffenheit dieser Personengruppen Rechnung.
Bei der ursprünglichen Gesetzesfassung stand der Konsumentenschutz klar im Vor dergrund. In der Botschaft zum PG vom 20. Mai 2009 wurde betont, dass die Schlich tungsstelle ein wichtiges Element des Konsumentenschutzes darstellt und dazu dient, die regelmässig schwächere Marktposition der Kundschaft zu stärken.52 Mit dem star ken Wachstum des E-Commerce rückt jedoch zunehmend auch die Rolle der Empfän gerinnen und Empfänger in den Fokus, da diese häufig direkt von der Qualität der Post
51 SR 152.3 52 BBI 2009 5209, 5232
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dienstleistungen betroffen sind. Weiter wurde hervorgehoben, dass den Konsumentin nen und Konsumenten eine Schlichtungsstelle zur Verfügung stehen soll, vor der ein transparentes, einfaches und kostengünstiges Verfahren durchgeführt werden kann. Angesichts oftmals geringer Streitwerte lohnt sich der Gang vor Gericht häufig nicht, weshalb Betroffene auf die Durchführung ihrer Rechte verzichten würden, wenn keine alternative Streitbeilegung bestünde.
Aus konsumentenschutzrechtlicher Sicht gilt als Konsumentin respektive als Konsu ment grundsätzlich jede natürliche Person, die eine Leistung zu privaten Zwecken nachfragt, abnimmt oder empfängt. Entscheidend ist dabei nicht allein der formelle Ver tragsabschluss, sondern die wirtschaftliche Funktion der Vertragsparteien sowie der private Zweck der empfangenen Leistung. Diese Auslegung entspricht sowohl der bun desgerichtlichen Rechtsprechung als auch der Definition des Konsumenten im schwei zerischen internationalen Privatrecht (Art. 120 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 198753, IPRG).
Empfängerinnen und Empfänger von Postsendungen sind regelmässig unmittelbar von der erbrachten Dienstleistung betroffen und verfügen über schutzwürdige Interessen, insbesondere bei Verlust, Beschädigung oder verspäteter Zustellung von Sendungen. Die Schlichtungsstelle Ombud-PostCom anerkennt bereits heute, dass nicht nur Ab senderinnen und Absender, sondern auch Empfängerinnen und Empfänger zivilrecht liche Ansprüche geltend machen können, etwa wenn sie nachweisen, dass sie die be stellte Ware bereits bezahlt haben.
Zu Abs. 3
Die Behandlungsgebühr wird neu als Kann-Vorschrift ausgestaltet. Nach geltendem Recht ist die Erhebung einer Behandlungsgebühr zwingend vorgesehen. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass diese Pflicht den Zugang zum Schlichtungsverfahren er schweren kann und der administrative Aufwand zur Gebührenerhebung häufig unver hältnismässig ist. Missbräuchliche Anrufungen treten demgegenüber nur in geringem Umfang auf. Die Schlichtungsstelle soll deshalb künftig selbst entscheiden können, ob im konkreten Fall eine Behandlungsgebühr erhoben wird. Damit erhält sie den notwen digen Ermessensspielraum, um dem Schutzbedürfnis der Parteien, der Komplexität des Verfahrens und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen.
Art. 32a Finanzielle Notlage bei der Erbringerin der Grundversorgung
Zu Abs. 1
PostFinance ist nicht nur Trägerin der Grundversorgung im Zahlungsverkehr, sondern wurde von der Schweizerischen Nationalbank (SNB) auch als systemrelevante Bank (sog. systemically important bank, SIB) bezeichnet. Eine Bank ist dann systemrelevant, wenn deren Ausfall die Schweizer Volkswirtschaft erheblich schädigen kann (Art. 7 53 SR 291
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Bankengesetz vom 8. November 193454, BankG). Eine finanzielle Notlage oder dro hende finanzielle Notlage von PostFinance als SIB ist also immer dann von Absatz 1 erfasst, wenn der finanzielle Ausfall von PostFinance droht. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn begründete Besorgnis besteht, dass PostFinance überschul det ist, ernsthafte Liquiditätsprobleme hat oder Eigenmittelvorschriften nicht mehr erfüllt (sog. Insolvenzgefahr nach Art. 25 Abs. 1 BankG).
Kernanliegen der bankenrechtlichen Too-big-to-fail Regulierung ist es, die mit dem Ausfall einer SIB verbundenen Risiken für die schweizerische Volkswirtschaft mit ver schiedenen Massnahmen zu limitieren. Unter anderem müssen SIB sog. Notfallpläne erstellen (Art. 9 Abs. 2 Bst. d BankG). Notfallpläne werden bei Insolvenzgefahr einer SIB ausgelöst.
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) verlangt, dass die SIB (inkl. PostFi nance) im Rahmen der Notfallplanung bei der FINMA sowohl eine Primärstrategie (Restrukturierung) als auch eine Alternativstrategie (z.B. Marktaustritt) darlegen. Die Primärstrategie bezweckt die Sicherstellung der unterbruchfreien Weiterführung sys temrelevanter Funktionen, ohne dass der Staat mit Steuergeldern eingreifen muss. Dies gilt auch für diejenigen Grundversorgungsdienste, die Teil der von der SNB be zeichneten bankenrechtlich systemrelevanten Funktionen sind. Für den Fall, dass die Primärstrategie scheitert, muss die Bank Alternativen – im Fall von PostFinance den geordneten Marktaustritt – darlegen können (Alternativstrategie). Bei einem geordne ten und vollständigen Marktaustritt wäre PostFinance in der Konsequenz gänzlich von der Grundversorgung im Zahlungsverkehr entbunden. Dies würde jedoch mit der ihr obliegenden Pflicht zur Erfüllung des Grundversorgungsauftrags kollidieren.
Das geltende Postrecht bietet keine Handhabung zur Vereinbarkeit von postrechtlichen Vorgaben und finanzmarktrechtlicher Alternativstrategie. Diese Lücke soll mit der vor liegenden Bestimmung geschlossen werden.
Die vorliegende Gesetzesbestimmung schafft die Grundlage, dass der Bundesrat bei einer entsprechenden finanziellen Notlage von PostFinance, welche mit einer erhebli chen Schädigung der Schweizer Volkswirtschaft einhergehen kann, adäquate Mass nahmen ergreifen kann. Im Vordergrund stehen Einschränkungen bei der Grundver sorgung im Zahlungsverkehr, etwa am bestehenden Umfang, bei der Einhaltung der Vorgaben zum Zugang sowie eine Übertragung des Auftrags oder Teile davon an eine Drittbank. Die Regelung ist so ausgestaltet, dass der Bundesrat über einen ausreichen den Handlungsspielraum verfügt, um im Einzelfall und in Abhängigkeit von der effekti ven eingetretenen Notlage adäquat reagieren und bestimmen zu können, welche Zah lungsverkehrsdienste noch aufrechterhalten werden sollen, zu Gunsten von welchen Zielgruppen und unter welchen Bedingungen. Des Weiteren soll der Bundesrat zur Si cherung von Infrastrukturen des Zahlungsverkehrs, die für die Erbringung der Grund versorgung notwendig sind, Massnahmen treffen können. Diese umfassen beispiels
54 SR 952.0
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weise technische Systeme und Netzwerke, die den sicheren und effizienten Geldtrans fer ermöglichen. Dazu zählen etwa Clearing- und Abwicklungssysteme, Kartennetz werke und Bankenplattformen. Sofern durch die finanzielle Notlage der PostFinance solche Infrastrukturen auszufallen drohen und sofern diese für die Grundversorgung erforderlich sind, kann der Bundesrat Massnahmen zur Sicherung solcher Infrastruktu ren treffen.
Die Bestimmung regelt den spezifischen Fall einer die Grundversorgung im Zahlungs verkehr tangierenden finanziellen Notlage und ist damit lex specialis zu Artikel 33d VE-PG.
Zu den Abs. 2 und 3
In einer Notlage sollen auch Dritten Grundversorgungsaufgaben übertragen werden können. Entstehen den Dritten aus der Übertragung finanzielle Lasten, sollen diese gemildert oder ausgeglichen werden. Dazu kann der Bundesrat eine finanzielle Unter stützung gewähren. Dabei sind auch den Eigeninteressen und Vorteilen, welche den Akteuren durch die Übertragung von Grundversorgungaufgaben allenfalls entstehen, angemessen Rechnung zu tragen.
Mit dem Begriff finanzielle Unterstützung wird bewusst die Form der im Krisenfall ge eigneten Unterstützung offengelassen. Zu denken ist insbesondere an Garantien, Dar lehen, Kapitaleinschüsse oder Abgeltungen. Eine allfällige finanzielle Unterstützung darf nur im Rahmen der vom Parlament im Anwendungsfall bewilligten Mittel erfolgen.
Das UVEK regelt im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) die finanzielle Unterstützung in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung.
Gliederungstitel vor Art. 33a 3a. Kapitel: Bundesamt für Kommunikation
Art. 33a Aufsicht
Zu Abs. 1
Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) überwacht die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben, soweit dies nach diesem Gesetz oder den entsprechenden Ausführungsbe stimmungen vorgesehen ist. Damit wird die bisher teilweise nur auf Verordnungsstufe geregelte Aufsichtskompetenz gesetzlich verankert und präzisiert (vgl. Art. 63 VPG).
Zu Abs. 2
Das BAKOM nimmt die Aufsicht über die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs wahr. Diese Zuständigkeit entspricht der bisherigen Aufgabenvertei lung. Die Bestimmung ist nicht abschliessend formuliert, weitere Aufgaben können sich aus diesem Gesetz oder aus den Ausführungsbestimmungen ergeben.
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Art. 33b Massnahmen
Zu Abs. 1
Zur Wahrung seiner Aufsichtsfunktion wird dem BAKOM die Kompetenz eingeräumt, die erforderlichen Entscheide zu treffen und anfechtbare Verfügungen zu erlassen. Da mit verfügt das BAKOM über die notwendigen Vollzugsinstrumente, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben wirksam sicherzustellen.
Im Rahmen der Aufsichtsfunktion nach Artikel 33a VE-PG überwacht das BAKOM die Erfüllung der Grundversorgung im Zahlungsverkehr durch die Post beziehungsweise PostFinance in Bezug auf Zugänglichkeit, Qualität und flächendeckende Bereitstellung der Zahlungsverkehrsdienste. Dazu zählen beispielsweise der Zugang zum Barzah lungsverkehr sowie der barrierefreie Zugang zum elektronischen Zahlungsverkehr für Menschen mit Behinderungen. Stellt das BAKOM eine Rechtsverletzung fest, so ste hen ihm die Massnahmen nach Artikel 33b VE-PG zur Verfügung.
Demgegenüber liegt die finanzmarktrechtliche Aufsicht über die PostFinance AG aus schliesslich bei der FINMA gestützt auf das Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200755 (FINMAG). Diese umfasst namentlich die Überwachung der finanziellen Solidi tät, der Risikosteuerung, der Eigenmittelvorschriften sowie der Einhaltung der finanz marktrechtlichen Bestimmungen. Zwischen den Zuständigkeiten von BAKOM und FINMA besteht somit keine inhaltliche Überschneidung. Die Aufgabenverteilung ist komplementär.
Zu Abs. 2
Stellt das BAKOM eine Rechtsverletzung fest, kann es gegenüber der Anbieterin oder Erbringerin der Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs die ge setzlich vorgesehenen aufsichtsrechtlichen Massnahmen ergreifen. Diese Massnah men dienen insbesondere der Behebung festgestellter Mängel, der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sowie der Verhinderung künftiger Rechtsverletzungen. Die Massnahmen sind unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmässigkeit und der Verhältnismässigkeit anzuordnen.
Zu Abs. 3
Für die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Fälle statuiert Absatz 3 eine Mitteilungs pflicht der verantwortlichen Anbieterin oder Erbringerin der Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs. Diese hat dem BAKOM darzulegen, welche Massnahmen sie zur Behebung der Rechtsverletzung und zur Umsetzung der ange ordneten Vorkehren ergriffen wurden. Dadurch wird sichergestellt, dass das BAKOM die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen überprüfen kann.
55 SR 956.1
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Zu Abs. 4
Die Erhebung von Verwaltungsgebühren durch das BAKOM findet ihre gesetzliche Grundlage in Absatz 4. Diese Bestimmung schafft eine klar gesetzliche Grundlage für die Gebührenpraxis und trägt dem Verursacherprinzip Rechnung.
Art. 33c Auskunftspflicht
Diesem Gesetz unterstellte Personen sind gegenüber dem BAKOM auskunftspflichtig. Sie müssen dem BAKOM die Auskünfte erteilen und die Unterlagen zur Verfügung stellen, welche für den Vollzug und die Evaluation des Gesetzes erforderlich sind. Die Auskunftspflicht ist eine wesentliche Voraussetzung für eine wirksame Aufsichtstätig keit des BAKOM. Sie ermöglicht es der Aufsichtsbehörde, sich ein umfassendes Bild über die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu verschaffen, allfällige Missstände frühzeitig zu erkennen und geeignete Massnahmen zu ergreifen. Die Pflicht beschränkt sich auf jene Informationen, welche zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendig sind, und wahrt damit den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
Gliederungstitel vor 4. Kapitel 3b. Kapitel: Post- und Zahlungsverkehr in Notlagen
Art. 33d Notlagen
Zu Abs. 1
Der geltende Artikel 12 PG regelt den Postverkehr in ausserordentlichen Lagen. Der Regelungsgehalt wird in Artikel 28 VPG präzisiert. Die beiden Bestimmungen haben sich in der Vergangenheit, insbesondere während der Corona-Pandemie, hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs als unpräzise und in einer Krisensituation als kaum prakti kabel erwiesen. Die Regelung wurde vor dem Hintergrund erlassen, dass schwere Ka tastrophen, insbesondere Naturereignisse, das ganze Land schwer in Mitleidenschaft ziehen und es für die Post unmöglich oder mit grossen Risiken verbunden sein kann, die Postdienste in vollem Umfang zu erbringen. Die geltende Bestimmung zielt nicht in erster Linie darauf ab, die Post von der Einhaltung der Grundversorgungsverpflichtung respektive von einzelnen damit verbundenen Vorgaben zu entbinden. Vielmehr be zweckt sie, dass auch in Notlagen der Postverkehr zumindest in Teilen aufrechterhal ten oder aber eingeschränkt oder untersagt werden kann, wenn dies zum Schutz von Bevölkerung oder auch Mitarbeitenden der Anbieterin erforderlich ist (z.B. bei Seu chengefahr).56
In der Corona-Pandemie zeigte sich in verschiedener Hinsicht, dass Artikel 12 PG nur bedingt tauglich ist, um den Herausforderungen zu begegnen, mit denen die Post in einer Notlage konfrontiert sein kann. Die vollumfängliche Aufrechterhaltung respektive Einhaltung der Vorgaben zur Grundversorgung war zeitweise nicht mehr oder nur noch
56 BBI 2009 5217
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unter erschwerten Bedingungen möglich. Die Hauptschwierigkeit betraf die abneh mende Ressourcenverfügbarkeit im PostNetz und in der Zustellung (krankheitsbe dingte Abwesenheiten, Quarantäne, Risikogruppen, Betreuungspflichten). Demgegen über wuchs in der gleichen Zeit die Paketpost exponentiell. Diese beiden Faktoren führ ten dazu, dass die Post die Einhaltung der Vorgaben zur Erreichbarkeit der Dienstleis tungen im Post- und Zahlungsverkehr sowie die Laufzeiten bei Briefen, Paketen und Zeitungen nicht mehr überall und jederzeit sicherstellen konnte.
Für diese Herausforderungen sind die heute in Artikel 12 PG angedachten Massnah men nicht adäquat oder zumindest nicht ausreichend. Auch die Möglichkeit, bei dieser Art von Krisen Dritte beizuziehen, erwies sich in der Vergangenheit als wenig praktika bel, zumal diese Dritten mit ähnlichen Problemen konfrontiert waren. Dennoch sollte dieser Regelungsgehalt beibehalten werden, da sich der Beizug von Dritten in anders gelagerten Notlagen womöglich als eine geeignete Massnahme erweisen könnte.
Hinzu kommt, dass die Bestimmung nur für den Postverkehr Anwendung findet, nicht jedoch für den Zahlungsverkehr. Doch auch der Grundversorgungsauftrag im Zah lungsverkehr kann in Krisensituationen tangiert sein und Massnahmen erforderlich ma chen, wie jüngst die Situation einer möglichen Strommangellage zeigte. Je nach Art der Notlage sind Konstellationen denkbar, in denen sowohl Post- als auch Zahlungs verkehrsdienste von einer Notlage gleichzeitig betroffen sind. Zu denken ist etwas an den Fall, dass eine Poststelle betroffen ist und damit auch der über diese abzuwi ckelnde Barzahlungsverkehr.
Der bestehende, systematisch bei den Postdiensten eingereihte Artikel 12 PG wird in ein neues Kapitel 3b ausgegliedert.
Der Bundesrat definiert, welche Ereignisse oder Kategorien von Ereignissen unter die hier zu regelnden Notlagen fallen. Er legt Kriterien für Ausmass und Art der Einschrän kungen fest. Die Regelung soll so ausgestaltet werden, dass der Bundesrat über einen ausreichenden Handlungsspielraum verfügt, um im Einzelfall und in Abhängigkeit von der effektiv eingetretenen Notlage adäquat reagieren und bestimmen zu können, wel che Zahlungsverkehrsdienste noch aufrechterhalten werden sollen, zu Gunsten von welchen Zielgruppen und unter welchen Bedingungen.
Denkbare durch den Bundesrat zu regelnde Ereignisse sind Katastrophen mit schweiz weitem oder regionalem Charakter, umfassende Einschränkungen im Transportwesen (Strasse und Schiene), grossflächige Ausfälle der Stromversorgung oder der IT-Infra struktur sowie schwere Epidemien. Nicht von der Bestimmung erfasst werden Szena rien, die lokal begrenzt oder durch die Post mit ihrem konzerneigenen Risikomanage ment abgedeckt sind. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Post ausbedingt, die Erreichbarkeit nach Force Majeure-Regeln zu messen.
Der Begriff ausserordentliche Lage wird durch Notlage ersetzt. Nach geltendem Recht ist es dem Bundesrat gestützt auf Artikel 12 PG einzig möglich, in der ausserordentli chen Lage spezifische Massnahmen für die Postversorgung zu erlassen. Welche Er eignisse als ausserordentliche Lage im Sinne des PG zu betrachten sind, bestimmt
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ebenfalls der Bundesrat. Der Begriff ausserordentliche Lage wird in verschiedenen Er lassen wie z.B. im Epidemiengesetz vom 28. September 201257 (EpG) verwendet und ist ausserhalb dieser Erlasse häufig nicht eindeutig. Es kommt hinzu, dass die Anknüp fung an einen Begriff nicht alle Fälle erfasst, die im Einzelfall eine Entbindung der Post von der vollumfänglichen Einhaltung der Grundversorgungspflicht rechtfertigen. So kann für die Post bereits ein Ereignis, welches der Bund noch als besondere Lage einstuft, eine schweizweit existenzielle Krise darstellen. Das Ausbedingen der Grund versorgung könnte also in spezifischen Situationen zu spät erfolgen. Die Sachüber schrift lautet neu Post- und Zahlungsverkehr in Notlagen.
Zu Abs. 2
Neu wird zusätzlich die Möglichkeit geschaffen, dass die Post dem UVEK beantragen kann, sie von der Pflicht der Einhaltung der Vorgaben zu Zugang, Erreichbarkeit und Qualität nach den Artikeln 14 und 14b VE-PG oder Artikel 32 PG zu entbinden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten wie namentlich das Verfahren zur Antragstellung durch die Post, die Bestimmungen, von denen abgewichen werden kann sowie weitere, der Post in diesem Zusammenhang auferlegten Pflichten. Denkbar ist beispielsweise eine Informationspflicht der Post gegenüber dem UVEK im Sinne einer regelmässigen Lageberichterstattung.
Zu Abs. 3
Für die Erläuterungen wird auf Artikel 32a Absätze 2 und 3 VE-PG verwiesen.
Zu Abs. 4
Der Begriff ausserordentliche Lage wird durch Notlage ersetzt. Für die Erläuterungen wird auf Absatz 1 verwiesen.
Zu Abs. 5
Diese Regelung wurde unverändert von Artikel 12 Absatz 3 PG übernommen.
Art. 35
Der Bundesrat hat am 18. September 2015 in Erfüllung von Artikel 35 PG den Evalua tionsbericht 2015 zu den Auswirkungen der Marktöffnung im Postbereich58 veröffent licht. Artikel 35 PG wird daher aufgehoben.
57 SR 818.101 58 Evaluationsbericht 2015 zu den Auswirkungen der Marktöffnung im Postbereich. Bericht des Bundesrates vom 18. September 2015 in Erfüllung von Artikel 35 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (SR 783.0). Abrufbar unter: www.bakom.admin.ch > Post > Evaluation (Stand: 02.02.2026).
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Art. 39
Mit der vorliegenden Revision wird das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 18. März 201659 (BÜPF) geändert. Die Änderung im BÜPF wird in Ziffer II (Anhang) geregelt. Weitere Änderungen sind nicht vorgese hen, womit Artikel 39 PG aufgehoben wird.
Art. 40
Im Rahmen der vorliegenden Revision befinden sich keine weiteren Gesetze oder Ge setzesänderungen gleichzeitig im Entstehungsprozess, welche dieselben Bestimmun gen betreffen. Entsprechend sind keine Koordinationsbestimmungen erforderlich, wes halb Artikel 40 PG aufgehoben wird.
Ziffer II: Änderung eines anderen Erlasses (BÜPF)
Zu Gliederungstitel vor Art. 6 und Art. 6-8
Die Einführung der elektronischen Sendungen (Art. 2 Bst. i VE-PG) erfordert eine An passung folgender Bestimmungen: Im Gliederungstitel des 2. Abschnitts, in den Arti keln 6, 7 Buchstaben a und b sowie 8 Buchstabe a, b und e wird der Postverkehr hin zugefügt. Dazu wird der Begriff des Fernmeldeverkehrs durch des Post- und Fernmel deverkehrs ersetzt. In den Artikeln 7 Buchstabe c und 8 Buchstabe c wird mit dem Er setzen des Begriffs Fernmeldedienste(n) durch «Post- und Fernmeldedienste(n)» der Postverkehr ergänzt.
Somit dürfen Daten des Postverkehrs und Auskünfte über den Zugang sowie Angaben über Postdienste im Verarbeitungssystem des Dienstes Überwachung Post- und Fern meldeverkehr (Dienst ÜPF) zu den in Artikel 7 BÜPF aufgeführten Zwecken bearbeitet werden. Randdaten des Postverkehrs werden weiterhin direkt der anordnenden Be hörde oder der von dieser bezeichneten Behörde geliefert (Art. 19 Abs. 1 BÜPF).
Art. 19 Abs. 1bis und 1ter
Zu Abs. 1bis
Nach Absatz 1bis werden elektronische Sendungen im Geltungsbereich des BÜPF als Fernmeldeverkehr und abgeleitete Kommunikationsdienste behandelt. Die Bestim mungen für Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste (AAKD) sind sinnge mäss auf die Post als Anbieterin elektronischer Sendungen anwendbar. Die Post gilt für diesen Postdienst regulatorisch weiterhin als Anbieterin von Postdiensten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a BÜPF.
59 SR 780.1
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Das BÜPF enthält unterschiedliche Bestimmungen für den Postverkehr (4. Abschnitt,
Art. 19-20) und den Fernmeldeverkehr (5.-7. Abschnitt, Art. 21-34). Elektronische Sen dungen lassen sich nicht ohne Weiteres einer der beiden Kategorien zuordnen60. Die Beförderung von elektronischen Sendungen gilt zwar als Postdienst, wird aber nicht physisch, sondern gestützt auf einen Fernmeldedienst erbracht. Elektronische Sendun gen gelten aus überwachungstechnischer Sicht als Fernmeldeverkehr und passen am besten zu den abgeleiteten Kommunikationsdiensten. Deshalb sind die Regelungen für abgeleitete Kommunikationsdienste und AAKD sinngemäss anwendbar.
Für elektronische Sendungen hat die Post daher die Pflichten einer AAKD zu erfüllen. Dies bedeutet, dass Artikel 22 BÜPF ebenfalls für Auskünfte über elektronische Sen dungen gilt. Gemäss Artikel 22 Absatz 4 BÜPF kann der Bundesrat den AAKD zusätz liche Pflichten auferlegen, wenn sie Dienstleistungen von grosser wirtschaftlicher Be deutung oder für eine grosse Benutzerschaft anbieten. Er kann die Post im Zusam menhang mit elektronischen Sendungen somit verpflichten, alle oder einen Teil der Angaben aufzubewahren und zu liefern, welche auch die Anbieterinnen von Fernmel dediensten gestützt auf Artikel 22 Absatz 2 BÜPF liefern müssen. Artikel 20 BÜPF (In formationen vor Anordnung einer Überwachung) bleibt für die übrigen Postdienste wei terhin anwendbar.
Auch Artikel 27 BÜPF über die Pflichten der AAKD ist auf elektronische Sendungen anwendbar. In der Ausgangslage haben die AAKD nur Duldungs- und Zusammenar beitspflichten (Art. 27 Abs. 1 BÜPF) und sie müssen die ihnen zur Verfügung stehen den Randdaten des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person auf Verlangen liefern (Art. 27 Abs. 2 BÜPF). Gemäss Artikel 27 Absatz 3 BÜPF kann der Bundesrat den AAKD zusätzliche Pflichten auferlegen, wenn sie Dienstleistungen von grosser wirt schaftlicher Bedeutung oder für eine grosse Benutzerschaft anbieten. Es handelt sich um alle oder einen Teil der in Artikel 26 BÜPF genannten Pflichten. Für die Anbieterin nen von Fernmeldediensten geltende Bestimmungen des BÜPF sind diesfalls sinnge mäss anwendbar. Die Einzelheiten werden in den entsprechenden Ausführungsbestim mungen zum BÜPF geregelt. Der Bundesrat regelt für die elektronischen Sendungen insbesondere, welche standardisierten Auskünfte zu erteilen und welche Überwachun gen anwendbar sind, welche Angaben zum Zweck der Identifikation während der Dauer der Kundenbeziehung sowie während sechs Monaten nach deren Beendigung, welche Daten zum Zweck der Identifikation nur während sechs Monaten und welche Randda ten der elektronischen Sendungen während sechs Monaten aufbewahrt werden müs sen (Art. 22 Abs. 4, Art. 27 Abs. 3 BÜPF). Im Übrigen ist anzumerken, dass im Falle der Auferlegung zusätzlicher Pflichten gemäss Artikel 22 und 27 BÜPF auch die Best immungen über die Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft (Art. 32-34 BÜPF) für die Post sinngemäss anwendbar sind.
60 Siehe Botschaft BÜPF vom 27.02.2013 (BBl 2013 2683, 2730/2731): «Um zu bestimmen, welche Regelung auf die Überwachung des Verkehrs anwendbar ist, sollte für jeden neu entwickelten Dienst, wie zum Beispiel die elektronischen Postdienste, festgelegt werden, ob er einen Post dienst oder einen Fernmeldedienst darstellt. Für neuartige Dienste, die sowohl postalische als auch fernmeldetechnische Merkmale aufweisen, kann eine Anpassung der Ausführungsbestimmungen notwendig sein.»
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Zu Abs. 1ter
Absatz 1ter sieht vor, dass die Post die Randdaten der elektronischen Sendungen auf Verlangen dem Dienst ÜPF liefert. Damit wird von Absatz 1 abgewichen, wonach die Randdaten des Postverkehrs direkt der anordnenden Behörde geliefert werden. Die Auskünfte und die Überwachungen betreffend elektronische Sendungen können über das Verarbeitungssystem des Dienstes ÜPF effizient durchgeführt werden. Auch die elektronischen Sendungen profitieren von Datensicherheit, Qualitätssicherung, Hoch verfügbarkeit der Systeme, effizienter Geschäftsabwicklung und -kontrolle, bewährten Prozessen der Fernmeldeüberwachung zwischen den Behörden, dem Dienst ÜPF und den Anbieterinnen sowie von der Erfahrung und dem Spezialwissen des Dienstes ÜPF.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund Der Vorentwurf kann direkte finanzielle Auswirkungen auf den Bund haben. In einer Notlage kann der Bundesrat eine finanzielle Unterstützung im Rahmen der vom Parlament bewilligten Mittel gewähren (vgl. Erläuterungen zu Art. 32a und 33d VE-PG).
Der Vorentwurf ermöglicht dem Bundesrat mittelfristig, dem Anstieg der Nettokosten der Grundversorgung entgegenzuwirken. Dabei handelt sich um die ökonomische Belastung, welche der Post aufgrund der Verpflichtung zur Grundversorgung auferlegt wird. Verharren die Nettokosten auf dem heutigen Niveau oder steigen weiter an, kann dies die eigenwirtschaftliche Finanzierung der Grundversorgung und längerfristig gar die Existenz der Post als Unternehmen gefährden. Ohne eine Anpassung des regulatorischen Rahmens könnte sich die Politik in einem Negativszenario veranlasst sehen, die Grundversorgung durch eine staatliche Abgeltung sicherzustellen. Der Vorentwurf schafft die Voraussetzungen für eine eigenwirtschaftliche Finanzierung der Grundversorgung und eine Stabilisierung der betriebswirtschaftlichen Situation der Post. Er stärkt zudem die Dividendenfähigkeit und das Steuersubstrat der Post.
Die Einführung einer Kann-Bestimmung für die Erhebung von Bearbeitungsgebühren (Art. 29 Abs. 3 VE-PG) hat keine finanziellen Auwirkungen auf den Bund.
Der Vorentwurf hat keine direkten personellen Auswirkungen auf den Bund.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag glomerationen und Berggebiete Der Vorentwurf ermöglicht mittelfristig eine Anpassung der Grundversorgung an die sich wandelnden Bedürfnisse. Gewisse vom Bundesrat umgesetzte Massnahmen könnten entlegene oder dünn besiedelte Gegenden stärker betreffen als städtische Ge biete oder Agglomerationen, sofern die Versorgung mit Post- und Zahlungsverkehrs diensten aufgrund einer geringeren Nachfrage stärker auf den Mindestumfang nach Artikel 14b VE-PG ausgerichtet wird. Die Erreichbarkeit der Dienstleistungen der
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Grundversorgung bleibt jedoch stets gewahrt, beispielsweise durch den Hausservice. Bei der Ausgestaltung des Zugangs müssen zudem lokale und regionale Aspekte be rücksichtigt werden. Mit den national einheitlichen und strengen Qualitätsvorgaben im Paketbereich wird die Attraktivität der Randregionen als Wirtschafts- und Lebensräume gewahrt.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Die postalische Grundversorgung ist in der Schweiz im internationalen Vergleich um fassend und qualitativ hochstehend. Der stetige Rückgang der Nachfrage nach gewis sen Dienstleistungen der Grundversorgung (Briefmenge, Schaltergeschäfte, physische Zeitungen) belegt deren abnehmende Relevanz für Bevölkerung und Unternehmen. Die Bereitstellung dieser Dienstleistungen erfordert Arbeit und Kapital. Der Einsatz die ser knappen Ressourcen für immer weniger nachgefragte Dienstleistungen steht zu nehmend in einem Missverhältnis zum gesamtwirtschaftlichen Nutzen. Eine Moderni sierung der Grundversorgung ermöglicht eine Verwendung der Ressourcen für produk tivere Zwecke und in der Folge eine Steigerung der volkswirtschaftlichen Effizienz.
5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft Die Auswirkungen auf die Gesellschaft sind gering. Die Schritte zur Modernisierung der Grundversorgung erfolgen im Einklang mit der Entwicklung der Nachfrage. Für Men schen mit einem erschwerten Zugang zur digitalen Welt bleibt ein leicht reduziertes, aber zuverlässiges physisches Angebot durch die Grundversorgung jederzeit gewähr leistet. Das hybride Zustellsystem bietet blinden und sehbehinderten Personen Vorteile gegenüber physischen Briefen. Digitale Inhalte können mit geringem Aufwand in akus tische oder taktile Signale umgewandelt werden. Die Plattform der Post bietet zudem Personen mit weniger ausgeprägten digitalen Kompetenzen einen niederschwelligen Zugang zu einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit.
5.5 Auswirkungen auf die Umwelt Das Vorhaben wirkt sich insgesamt positiv auf die Umwelt aus. Durch kürzere Zustell zeiten für Briefe und Pakete könnten sowohl die Anzahl der Fahrten als auch die zu rückgelegten Distanzen für den Transport und die Zustellung von Postsendungen ver ringert werden. Die Zustellung von Postsendungen in Briefkastenanlagen am Wohnort würde den sicheren Empfang der Sendungen gewährleisten und gleichzeitig die Be lastungen in Wohngebieten sowie die Fahrtzeiten der Postdienstanbieterinnen redu zieren. Der wachsende Onlinehandel führt zu einer Zunahme des Lieferverkehrs und zu einer starken Belastung des Strassenverkehrs. Die damit verbundenen Herausfor derungen wie Mehrverkehr durch wiederholte Zustellversuche, Behinderungen durch abgestellte Fahrzeuge könnten mit den Zustellanlagen am Domizil wirkungsvoll redu ziert werden. Mit der Aufhebung der Pflicht zur Bereitstellung einer bestimmten Anzahl öffentlicher Briefeinwürfe liessen sich die Zustelltouren der Briefträgerinnen und Brief träger effizienter planen, wodurch sich auch die für die Leerung zurückgelegten Distan zen verkürzen würden. Die Aufnahme des hybriden Zustellsystems mit dem digitalen
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Briefkasten in die Grundversorgung wird wahrscheinlich zu einer Zunahme der digita len Kommunikation führen. Dieser gegenüber dem herkömmlichen E-Mail-Versand si cherere Kanal dürfte den bereits rückläufigen Trend beim Briefvolumen in den kom menden Jahren weiter verstärken. Dadurch werden die Treibhausgasemissionen, die Luftverschmutzung, der Energieverbrauch, die Lärmbelastung sowie die Wärmebelas tung reduziert.
5.6 Auswirkungen auf die Post Der Vorentwurf hat in mehrfacher Hinsicht Auswirkungen auf die Post. Mit dem Mecha nismus zur Anpassung der Grundversorgung wird ein Instrument geschaffen, das es der Post ermöglichen soll, auf strukturelle Nachfragerückgänge bei postalischen Dienstleistungen frühzeitig zu reagieren. Dadurch kann die Planungs- und Rechtssi cherheit der Post erhöht werden. Anpassungen des Grundversorgungsauftrags können rechtzeitig beantragt werden, bevor die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Grundversor gung wesentlich beeinträchtigt wird.
Das hybride Zustellsystem wurde mit der Teilrevision der VPG, welche am 1. April 2026 in Kraft getreten ist, in die Grundversorgung mit Postdiensten aufgenommen. Da die Post den digitalen Brief bereits anbietet, hat die Verankerung im PG keine unmittelba ren Kostenfolgen. Das Angebot befindet sich aktuell in der Einführungsphase und trägt noch nicht positiv zum Betriebsergebnis bei. Die Post rechnet in den kommenden Jah ren mit einem starken Anstieg des Betriebsertrags und geht davon aus, dass das hyb ride Zustellsystem profitabel betrieben werden kann.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit Das PG wie auch der Vorentwurf stützen sich auf Artikel 92 Absatz 2 BV, wonach der Bund für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Postdiensten in allen Landesgegenden sorgt. Die Verfassung versteht unter Postdiensten sowohl die Brief- und Paketdienste als auch die Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs. Den Bund trifft eine Gewährleistungsverantwortung für die vom Gesetzgeber als wesentlich erachte ten Post- und Zahlungsverkehrsdienste. Der Begriff Grundversorgung ist kein starrer Begriff. Was in einer Gesellschaft als ausreichend erachtet wird, kann sich im Laufe der Zeit wandeln. Der Gesetzgeber trägt der Dynamik im Post- und Zahlungsverkehrs wesen Rechnung, indem er den Inhalt der Grundversorgung von Zeit zu Zeit an die geänderten Bedürfnisse von Bevölkerung und Unternehmen anpasst.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Der Vorentwurf ist mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Die internationalen Verpflichtungen werden durch die Änderungen nicht be rührt.
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6.3 Erlassform Nach Artikel 164 Absatz 1 BV und Artikel 22 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200261 (ParlG) sind alle wichtigen rechtssetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Die vorliegende Änderung des PG erfolgt demzufolge im normalen Gesetzgebungsverfahren.
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedürfen die Artikel 32a und 33d VE-PG der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte, da die Bestimmungen im Ein tretensfall eine einmalige Subvention von mehr als 20 Millionen Franken oder wieder kehrende Subventionen von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen können. Der neu geschaffene Artikel 32a VE-PG und der um den Zahlungsverkehr erweiterte Artikel 33d VE-PG werden somit der Ausgabenbremse unterstellt.
6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz Die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen ist nicht tangiert.
6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes Gemäss Artikel 32a und 33d VE-PG kann der Bundesrat in Notlagen Dritte mit der Er bringung von Grundversorgungsaufgaben beauftragen und sie für daraus entstehende Aufwände finanziell abgelten. Diese Möglichkeit besteht im geltenden PG bereits für den Postverkehr (Art. 12 PG). Bei der Ausweitung auf die Grundversorgung im Zah lungsverkehr (Art. 33d VE-PG) sowie auf eine finanzielle Krise von PostFinance (Art. 32a VE-PG) handelt sich es um neue Subventionsbestimmungen im Sinne des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199062 (SuG).
6.6.1 Bedeutung der Subvention für die vom Bund angestrebten Ziele Die BV trägt dem Bund auf, für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden zu sorgen (Art. 92 Abs. 2 BV). Zu diesen Diensten zählt auch der Zahlungsverkehr. Artikel 32a und 33d VE-PG zielen darauf ab, dass der Bund diese Gewährleistungsverantwortung auch in einer Notlage wahrnehmen kann (vgl. Erläuterungen zu Art. 32a und 33d VE-PG). Der Bundesrat soll in solchen Krisensituationen situativ adäquate Massnahmen treffen können, welche fi nanzielle Folgen haben können.
61 SR 171.10 62 SR 616.1
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6.6.2 Materielle und finanzielle Steuerung der Subvention, Verfahren und Dauer der Subventionsgewährung Die materielle und finanzielle Steuerung der Subventionen wird zum einen Gegenstand einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung sein, welche zwischen dem UVEK (unter Ein bezug der EFV) und dem Subventionsempfänger in der Notlage geschlossen wird. Das Verfahren der Subventionsgewährung wird sich an den Grundsätzen der Effizienz und Transparenz orientieren müssen. Zum andern wird die Steuerung der Subvention über ein Überprüfungskonzept erfolgen (Art. 25 SuG). Ein solches Konzept wird im Zeitpunkt der Subventionsgewährung zu erstellen sein. Die Subventionen sind auf die Dauer der Notlage befristet. In Bezug auf Notlagen gemäss Art. 32a VE-PG hängt die Dauer von den in der konkreten Krisensituation getroffenen bankenrechtlichen Aufsichtsmassnah men ab.
6.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen Nach Artikel 182 Absatz 1 BV erlässt der Bundesrat rechtsetzende Bestimmungen in Form einer Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist. Sofern weitere Vollzugsbestimmungen erforderlich sind, ergibt sich die Regelungskom petenz des Bundesrates aus seiner Vollzugskompetenz (Art. 182 Abs. 2 BV).
Im PG findet sich eine spezialgesetzliche allgemeine Vollzugskompetenz in Artikel 34. In folgenden Bereichen werden die über die allgemeine Vollzugskompetenz hinausge henden Rechtsetzungskompetenzen an den Bundesrat delegiert:
- Artikel 14 Absatz 9 und 10 VE-PG (hybrides Zustellsystem): Der Bundesrat ist der ihm delegierten Pflicht zur Regelung des hybriden Zustellsystems mit den per 1. Ap ril 2026 in Kraft getretenen Anpassungen der VPG nachgekommen.
- Artikel 14a Absatz 1 VE-PG (Schwellenwerte): Bei Erreichen gewisser Schwellen werte kann der Bundesrat Vorgaben erlassen, die vom Umfang nach Artikel 14 VE-PG abweichen. Er ist dabei an den Mindestumfang nach Artikel 14b VE-PG ge bunden.
- Artikel 14b Absatz 4 VE-PG (Dialogverfahren): Die Post muss bei der Ausgestal tung des Zugangs zu den Dienstleistungen lokale und regionale Gegebenheiten berücksichtigen. Den angemessenen Einbezug der Kantone kann der Bundesrat mittels Dialogverfahren regeln.
- Artikel 32a VE-PG (Finanzielle Notlage der Erbringerin der Grundversorgung): Dem Bundesrat wird die Kompetenz übertragen, in Notlagen die nötigen Massnahmen zu treffen, damit die Grundversorgung im Zahlungsverkehr vollständig oder zumin dest in Teilen aufrechterhalten werden kann. Dazu kann er die Grundversorgung einschränken, vorübergehend aussetzen oder auf Dritte übertragen. Er kann Mas snahmen treffen zur Sicherung von Infrastrukturen des Zahlungsverkehrs, die für die Erbringung der Grundversorgung erforderlich sind (Abs. 1). Sodann regelt er die finanzielle Unterstützung im Rahmen der bewilligten Mittel (Abs. 2). Dazu gehören
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die Unterstützungsleistung an die Erbringerin selbst oder die Abgeltung für die Leis tungen von beigezogenen Dritten.
- Artikel 33d VE-PG (Notlagen Post- und Zahlungsverkehr): Der Bundesrat kann das UVEK neu ermächtigen, auf Antrag der Post diese vorübergehend vollständig oder teilweise von der Pflicht zur Einhaltung der Vorgaben zu Umfang, Zugang und Qua lität zu entbinden. Er regelt im Einzelnen die Voraussetzungen zur Entbindung so wie das Verfahren zur Antragstellung.
6.8 Datenschutz Das revidierte Gesetz verpflichtet die Post dazu, im Rahmen der Grundversorgung mit Postdiensten ein hybrides Zustellsystem anzubieten (Art. 14 Abs. 9 VE-PG) und in die sem Zusammenhang die Sicherheit und Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten (Art. 14 Abs. 10 VE-PG). Dies ist aktuell bereits in der Verordnung geregelt (Art. 35a und 35f VPG). Das hybride Zustellsystem wurde per 1. April 2026 in die Grundversor gung mit Postdiensten aufgenommen. Das BAKOM hatte in einer Risikovorprüfung festgestellt, dass die geplante umfangreiche Bearbeitung von besonders schützens werten Personendaten voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Grundrechte der betroffenen Personen führen wird. Die Post respektive deren Konzerngesellschaft ePost Service AG als Betreiberin der Plattform für das hybride Zustellsystem war des halb verpflichtet, eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) gemäss Artikel 22 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202063 (DSG) durchzuführen. Die wichtigs ten Risiken sowie die Massnahmen der Post zu deren Minimierung werden im Folgen den erörtert.
Unbefugter Zugriff: Eine Offenlegung vertraulicher Inhalte und Metadaten würde das Briefgeheimnis und die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen erheblich ver letzen. Um dies zu verhindern, werden sämtliche Daten während der Übertragung und Speicherung mandanten- und nutzerbasiert verschlüsselt. Die Schlüsselverwaltung er folgt von der Plattform entkoppelt über ein unabhängiges Key-Management-System mit verteilter Schlüsselhoheit. Zugriffe auf das System und die Daten sind rollenbasiert ge regelt und auf das notwendige Minimum beschränkt. Aufgrund dieser Massnahmen gilt ein unbefugter Zugriff als sehr unwahrscheinlich.
Datenverlust und Systemausfall: Der Verlust rechtserheblicher Dokumente oder Zu stellnachweise sowie ein länger andauernder Systemausfall könnten gravierende Fol gen haben. Deshalb setzt die Post hochverfügbare Speichersysteme ein. Die Daten werden mehrfach redundant gespeichert und regelmässig automatisiert gesichert. Für schwerwiegende Systemstörungen gibt es Notfall- und Wiederanlaufprozesse, die re gelmässig geübt werden. Die Daten und Systeme sind über mehrere Standorte hinweg repliziert. Aufgrund dieser Vorkehrungen gilt ein Systemausfall, der länger als 24 Stun den dauert, als unwahrscheinlich. Ein Datenverlust gilt als sehr unwahrscheinlich.
63 SR 253.1
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Rechtmässiger Zugriff einer ausländischen Behörde: Das hybride Zustellsystem wird auf einer Cloud-Infrastruktur eines europäischen Unternehmens betrieben, das Teil ei nes US-Konzerns ist. Trotz Datenstandort in der Schweiz könnten Gesetze mit extra territorialer Wirkung fallbezogene Datenauslieferungsbefehle an ausländische Behör den auslösen. Die Plattform ist durch die Verschlüsselung der Daten gegen Zugriffe geschützt. Inhalte können nur mit Nutzerschlüsseln entschlüsselt und lesbar gemacht werden. Ein rechtmässiger Zugriff ausländischer Behörden auf elektronische Sendun gen gilt als sehr unwahrscheinlich.
Verlust der Schweizer Cloud-Souveränität: Die Betreiberin der Cloud-Infrastruktur, auf der die Plattform betrieben wird, könnte von ausländischen Behörden zur Einschrän kung oder Einstellung des Betriebs gezwungen werden. Dies könnte mit einer massi ven und möglicherweise irreversiblen Beeinträchtigung der Persönlichkeits- und Grund rechte der betroffenen Personen einhergehen. Zur Reduktion systemischer Abhängig keiten werden administrative Zugriffe technisch und organisatorisch strikt begrenzt, rol lenbasiert gesteuert und vollständig protokolliert. Die Schlüsselhoheit verbleibt aus schliesslich bei den Absenderinnen und Absendern, den Empfängerinnen und Emp fängern sowie der Post. Die Cloud-Betreiberin hat keinen Zugriff auf die Schlüssel. Diese technischen Massnahmen werden durch vertragliche Zusicherungen der Cloud- Betreiberin und organisatorische Kontrollmechanismen ergänzt. Der Verlust der Schweizer Cloud-Souveränität gilt als sehr unwahrscheinlich.
Identitätsdiebstahl und Übernahme des Benutzerkontos: Unbefugte könnten Benutzer konten übernehmen und unter falscher Identität als Absenderin oder Absender auftre ten. Der Versand elektronischer Sendungen im falschen Namen und die Täuschung von Empfängerinnen und Empfängern kann zu erheblichen Persönlichkeits- und Ver mögensschäden führen. Um dies zu verhindern, setzt die Post starke Authentifizie rungsmechanismen ein. Bei Auffälligkeiten können Benutzerkonten temporär gesperrt und weitere Verifikationsschritte ausgelöst werden. Identitätsdiebstähle und die Über nahme von Benutzerkonten gelten aufgrund dieser Massnahmen als unwahrscheinlich.
Systemisches Risiko: Die Ausweitung des Grundversorgungsauftrags auf die elektro nische und hybride Zustellung schafft neue strukturelle Risiken für das Post- und Brief geheimnis: vertrauliche Korrespondenz wird auf einer zentralen digitalen Plattform kon zentriert; im Rahmen der technischen Verarbeitung liegen die Daten kurzzeitig in Klar text vor; die Abhängigkeit von ausländischen Cloud-Betreiberinnen nimmt zu; eine zentrale Plattform mit postalischen Inhalten erhöht das Angriffspotenzial. Zur Mitigation der systemischen Risiken wurden folgende Massnahmen umgesetzt: Inhaltsdaten lie gen nur in einer gehärteten, isolierten und zugriffsgesicherten Umgebung sowie für eine technisch unumgänglich kurze Dauer im Klartext vor; die Plattform ist so gestaltet, dass Angreiferinnen oder Angreifer, die Zugriff auf einen Teil der Infrastruktur erlangen, keine entschlüsselten Inhalte lesen können; die Abhängigkeit von ausländischen Rechtsordnungen wird durch den Betrieb in der Schweiz und eine logische Trennung der Schlüsselverwaltung von der Cloud-Betreiberin minimiert; aufgrund der zentralen Bedeutung der Plattform für die Grundversorgung wird ein erweitertes Security Moni toring betrieben und es erfolgen regelmässig Penetrationstests sowie externe Sicher heitsaudits; wesentliche Änderungen an der Systemarchitektur, die das Post- und Brief
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geheimnis berühren könnten, werden der PostCom vorab mitgeteilt. Ereignisse im Be reich der systemischen Risiken könnten zwar vereinzelt auftreten, gelten aufgrund der bestehenden Kontrollen jedoch als stark begrenzt.
Insgesamt kommt die Post in ihrer Risikobewertung zum Schluss, dass die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen des digitalen und hybriden Briefes aufgrund der von ihr umgesetzten Massnahmen kein hohes Restrisiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Personen im Sinne von Artikel 22 DSG darstellt.
Die Post kann im Zusammenhang mit dem hybriden Zustellsystem besonders schüt zenswerte Personendaten bearbeiten. Personen, die Dienstleistungen der Grundver sorgung in Anspruch nehmen, stehen nach Artikel 11 Absatz 1 POG in einem zivilrecht lichen Verhältnis mit der Post. Die Post handelt als Anbieterin des hybriden Zustellsys tems somit privatrechtlich. Nach Artikel 40 DSG gelten folglich die Bestimmungen für die Datenbearbeitung durch private Personen. Eine gesetzliche Grundlage im formel len Sinn nach Artikel 34 DSG ist für die Bearbeitung von Personendaten durch die Post nicht erforderlich.
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