Stellwände
Schweizer Design · 140594 · Gelöscht
Registereintrag
- Registernummer
- 140594
- Gesuchsnummer
- 2014-00227
- Status
- Gelöscht
- Hinterlegung
- Sammelhinterlegung, 3 Designs
- Klassen
- 06-06 Möbel
- Hinterlegt
- 19.03.2014
- Eingetragen
- 12.05.2014
- Veröffentlicht
- 15.05.2014
- Gelöscht
- 19.03.2019
- Grund
- Nicht verlängert
- Priorität
- EM 002336883-0001 31.10.2013EM 002336883-0002 31.10.2013EM 002336883-0003 31.10.2013
- Beschreibung
- Der Kontrast zwischen dem Wandkörper und den Füssen (Design 1 und 2) aufgrund der unterschiedlichen Helligkeit stellt kein schutzbegründendes Gestaltungsmerkmal dar. Das Design 2 zeichnet sich durch eine (insbesondere in Abb. 2.2 gut erkennbare) randseitig in die Füsse integrierte, gegen den Fussboden gerichtete Beleuchtung aus. Bei Design 3 ist erkennbar (Abb. 3.1 und 3.2), dass der Wandkörper an seiner Unterkante zu der Oberkante der Füsse einen Abstand einhält und dass - durch die eingezogenen Aufstützpunkte - die Füsse ihrerseits randseitig zu der Aufstandfläche (dem Fussboden) einen Abstand einhalten.
- Quelle
- Swissreg
Designs
Design 1
Der Kontrast zwischen dem Wandkörper und den Füssen (Design 1 und 2) aufgrund der unterschiedlichen Helligkeit stellt kein schutzbegründendes Gestaltungsmerkmal dar. Das Design 2 zeichnet sich durch eine (insbesondere in Abb. 2.2 gut erkennbare) randseitig in die Füsse integrierte, gegen den Fussboden gerichtete Beleuchtung aus. Bei Design 3 ist erkennbar (Abb. 3.1 und 3.2), dass der Wandkörper an seiner Unterkante zu der Oberkante der Füsse einen Abstand einhält und dass - durch die eingezogenen Aufstützpunkte - die Füsse ihrerseits randseitig zu der Aufstandfläche (dem Fussboden) einen Abstand einhalten.
Design 2
Der Kontrast zwischen dem Wandkörper und den Füssen (Design 1 und 2) aufgrund der unterschiedlichen Helligkeit stellt kein schutzbegründendes Gestaltungsmerkmal dar. Das Design 2 zeichnet sich durch eine (insbesondere in Abb. 2.2 gut erkennbare) randseitig in die Füsse integrierte, gegen den Fussboden gerichtete Beleuchtung aus. Bei Design 3 ist erkennbar (Abb. 3.1 und 3.2), dass der Wandkörper an seiner Unterkante zu der Oberkante der Füsse einen Abstand einhält und dass - durch die eingezogenen Aufstützpunkte - die Füsse ihrerseits randseitig zu der Aufstandfläche (dem Fussboden) einen Abstand einhalten.
Design 3
Der Kontrast zwischen dem Wandkörper und den Füssen (Design 1 und 2) aufgrund der unterschiedlichen Helligkeit stellt kein schutzbegründendes Gestaltungsmerkmal dar. Das Design 2 zeichnet sich durch eine (insbesondere in Abb. 2.2 gut erkennbare) randseitig in die Füsse integrierte, gegen den Fussboden gerichtete Beleuchtung aus. Bei Design 3 ist erkennbar (Abb. 3.1 und 3.2), dass der Wandkörper an seiner Unterkante zu der Oberkante der Füsse einen Abstand einhält und dass - durch die eingezogenen Aufstützpunkte - die Füsse ihrerseits randseitig zu der Aufstandfläche (dem Fussboden) einen Abstand einhalten.
Verlauf
Was das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum zu diesem Schutztitel veröffentlicht hat, das Neueste zuerst.
- 15.10.2019
Gelöscht, Gebühr nicht bezahlt
Veröffentlicht in Swissreg am 15.10.2019
- 15.05.2014
Eingetragen
Veröffentlicht in Swissreg am 15.05.2014
Beteiligte
Designerin/Designer
Das Register nennt jede Partei mit Namen und Adresse. Eine Inhaberin oder Vertretung wird mit einer Organisation verknüpft, wenn genau eine Rechtseinheit des Handelsregisters ihren Namen trägt; die Strasse einer nicht so erkannten Partei wird hier nicht gezeigt.