Stellwände

Schweizer Design · 140594 · Gelöscht

Registereintrag

Registernummer
140594
Gesuchsnummer
2014-00227
Status
Gelöscht
Hinterlegung
Sammelhinterlegung, 3 Designs
Klassen
06-06 Möbel
Hinterlegt
19.03.2014
Eingetragen
12.05.2014
Veröffentlicht
15.05.2014
Gelöscht
19.03.2019
Grund
Nicht verlängert
Priorität
EM 002336883-0001 31.10.2013
EM 002336883-0002 31.10.2013
EM 002336883-0003 31.10.2013
Beschreibung
Der Kontrast zwischen dem Wandkörper und den Füssen (Design 1 und 2) aufgrund der unterschiedlichen Helligkeit stellt kein schutzbegründendes Gestaltungsmerkmal dar. Das Design 2 zeichnet sich durch eine (insbesondere in Abb. 2.2 gut erkennbare) randseitig in die Füsse integrierte, gegen den Fussboden gerichtete Beleuchtung aus. Bei Design 3 ist erkennbar (Abb. 3.1 und 3.2), dass der Wandkörper an seiner Unterkante zu der Oberkante der Füsse einen Abstand einhält und dass - durch die eingezogenen Aufstützpunkte - die Füsse ihrerseits randseitig zu der Aufstandfläche (dem Fussboden) einen Abstand einhalten.
Quelle
Swissreg

Designs

Design 1

Stellwände, Abbildung 1Stellwände, Abbildung 2Stellwände, Abbildung 3

Der Kontrast zwischen dem Wandkörper und den Füssen (Design 1 und 2) aufgrund der unterschiedlichen Helligkeit stellt kein schutzbegründendes Gestaltungsmerkmal dar. Das Design 2 zeichnet sich durch eine (insbesondere in Abb. 2.2 gut erkennbare) randseitig in die Füsse integrierte, gegen den Fussboden gerichtete Beleuchtung aus. Bei Design 3 ist erkennbar (Abb. 3.1 und 3.2), dass der Wandkörper an seiner Unterkante zu der Oberkante der Füsse einen Abstand einhält und dass - durch die eingezogenen Aufstützpunkte - die Füsse ihrerseits randseitig zu der Aufstandfläche (dem Fussboden) einen Abstand einhalten.

Design 2

Stellwände, Abbildung 1Stellwände, Abbildung 2Stellwände, Abbildung 3

Der Kontrast zwischen dem Wandkörper und den Füssen (Design 1 und 2) aufgrund der unterschiedlichen Helligkeit stellt kein schutzbegründendes Gestaltungsmerkmal dar. Das Design 2 zeichnet sich durch eine (insbesondere in Abb. 2.2 gut erkennbare) randseitig in die Füsse integrierte, gegen den Fussboden gerichtete Beleuchtung aus. Bei Design 3 ist erkennbar (Abb. 3.1 und 3.2), dass der Wandkörper an seiner Unterkante zu der Oberkante der Füsse einen Abstand einhält und dass - durch die eingezogenen Aufstützpunkte - die Füsse ihrerseits randseitig zu der Aufstandfläche (dem Fussboden) einen Abstand einhalten.

Design 3

Stellwände, Abbildung 1Stellwände, Abbildung 2Stellwände, Abbildung 3

Der Kontrast zwischen dem Wandkörper und den Füssen (Design 1 und 2) aufgrund der unterschiedlichen Helligkeit stellt kein schutzbegründendes Gestaltungsmerkmal dar. Das Design 2 zeichnet sich durch eine (insbesondere in Abb. 2.2 gut erkennbare) randseitig in die Füsse integrierte, gegen den Fussboden gerichtete Beleuchtung aus. Bei Design 3 ist erkennbar (Abb. 3.1 und 3.2), dass der Wandkörper an seiner Unterkante zu der Oberkante der Füsse einen Abstand einhält und dass - durch die eingezogenen Aufstützpunkte - die Füsse ihrerseits randseitig zu der Aufstandfläche (dem Fussboden) einen Abstand einhalten.

Verlauf

Was das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum zu diesem Schutztitel veröffentlicht hat, das Neueste zuerst.

  1. 15.10.2019

    Gelöscht, Gebühr nicht bezahlt

    Veröffentlicht in Swissreg am 15.10.2019

  2. 15.05.2014

    Eingetragen

    Veröffentlicht in Swissreg am 15.05.2014

Beteiligte

Das Register nennt jede Partei mit Namen und Adresse. Eine Inhaberin oder Vertretung wird mit einer Organisation verknüpft, wenn genau eine Rechtseinheit des Handelsregisters ihren Namen trägt; die Strasse einer nicht so erkannten Partei wird hier nicht gezeigt.