Erlass einer Planungszone, Öffentliche Auflage, Interlaken
Raumplanung · Interlaken · 11.03.2026
Publikation
- Art
- Raumplanung
- Unterart
- Nutzungsplanung/Sondernutzungsplanung
- Kanton
- Bern
- Gemeinde
- Interlaken
- Publiziert von
- Einwohnergemeinde Interlaken
- Publiziert
- 11.03.2026
- Frist
- 13.04.2026
- Publikationsnummer
- RP-BE20-0000001590
Text
- Plan
- Erlass einer Planungszone
Der Gemeinderat von Interlaken hat an seiner Sitzung vom 4. März 2026 gestützt auf Art. 62 des Baugesetzes in Verbindung mit Art. 27 des Bundesgesetzes über die Raumplanung folgende Planungszone beschlossen:
Planungszweck:
Überprüfen der zulässigen Wohnnutzungen und der Einschränkung der Umnutzung von Erst- in Zweitwohnungen in den Wohnzonen, den Mischzonen sowie den Kernzonen im Hinblick auf die Beschränkung von Zweitwohnungen und der touristischen Vermietung zum Schutz von Erstwohnungen.
Planungsperimeter:
Wohnzonen, Mischzonen, Kernzonen sowie weitere Zonen mit Wohnnutzung gemäss der Abgrenzung in der Planauflage.
Dauer: 2 Jahre.
Rechtswirkung
In den als Planungszone bezeichneten Zonen (Perimeter der Planungszone) darf nichts unternommen werden, das den Planungszweck beeinträchtigen könnte. Die Umnutzung von Erstwohnungen in Zweitwohnungen ist baubewilligungspflichtig. Die Umnutzung einer Erst- oder Zweitwohnung zur kurzzeitigen touristischen Vermietung, unabhängig ob gewerblich oder nicht, ist baubewilligungspflichtig.
Sämtliche seit dem 11. Dezember 2025 hängigen Baubewilligungsverfahren im Perimeter der Planungszone werden für die Dauer der Planungszone und des Planerlassverfahrens eingestellt, wenn der Gemeinderat ihnen nicht zustimmt. Eine Zustimmung ist nur dann zulässig, wenn das Bauvorhaben den Planungszweck nicht beeinträchtigt. Es ist Sache des Gemeinderats, die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Hinblick auf die Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens zu beurteilen.
Vor dem 11. Dezember 2025 eingeleitete Baubewilligungsverfahren werden von der Planungszone nicht berührt. Bereits bewilligte Bauvorhaben dürfen ausgeführt werden. Bauvorhaben, die den Planungszweck nicht berühren, namentlich der Bau von Erstwohnungen und von Gewerbe- oder Hotelbauten, dürfen nach wie vor bewilligt und ausgeführt werden. Bewilligt werden dürfen auch bauliche Änderungen an bestehenden, aufgrund bisherigen Rechts bewilligten und rechtmässig erstellten Gebäuden. Diese dürfen trotz Planungszone unterhalten, zeitgemäss erneuert und auch umgebaut oder angemessen erweitert werden.
Öffentliche Auflage
Die Planungszone mit dem Planungsperimeter und den Richtlinien kann auf der Gemeindeverwaltung vom 11. März 2026 bis 13. April 2026 oder auf der Website der Einwohnergemeinde Interlaken (www.interlaken-gemeinde.ch) eingesehen werden.
Rechtsmittel
Gegen die Planungszone kann während der Auflagefrist bei der Gemeinde Einsprache erhoben werden. Es kann geltend gemacht werden, die verfügte Planungszone oder ihre Dauer sei nicht notwendig oder die bekannt gegebene Planungsabsicht (Planungszweck) sei nicht zweckmässig. Über allfällige Einsprachen entscheidet das Amt für Gemeinden und Raumordnung.
Interlaken, 4. März 2026
Gemeinderat Interlaken
Einwohnergemeinde Interlaken General-Guisan-Strasse 43 3800 Interlaken