Grundwasserschutzareal Unterforst

Grundwasserschutzareale · Aargau

Dokument

Nummer
1999-001478
Art
Grundwasserschutzareale
Kanton
Aargau
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
GR
Beschlossen
26.10.1999
In Kraft seit
26.10.1999

Karte

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Text

GWSA-1999-1478-E.pdf

Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

26. Oktober 1999

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Art. Nr.

1999-1478

(GR.99.50) Kantonaler Nutzungsplan; "Grundwasserschutzareal Unterforst/Möhlin"; Gemeinde Möhlin; Verabschiedung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 24. Februar 1999. Namens der Kommission für Umwelt und Gewässer referiert deren Präsident, Erwin Meier, Wohlen. Die Kommission beantragt Eintreten und Beschlussfassung gemäss Antrag des Regierungsrates. Eintreten ist unbestritten und wird stillschweigend beschlossen. Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt. In der anschliessenden gesamthaften Abstimmung wird mit grosser Mehrheit b e s c h l o s s e n :

_______________________________

Ganzen Text zeigen

1. Der Kantonale Nutzungsplan „Grundwasserschutzareal Unterforst/Möhlin“ wird gestützt auf § 10 BauG verabschiedet. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug Baudepartement Abteilung Umweltschutz BD Gemeinderat 4313 Möhlin (2) Staatskanzlei (RS/Publikation) Präsident:

Staatsschreiber:

Versand:

Vorschrift und Plan

Anhang 2

Kanton Aargau Baudepartement Abteilung Umweltschutz ___________________________________________________________________________

«Grundwasserschutzareal Unterforst Möhlin» Gemeinde Möhlin

VORSCHRIFTEN ZUM KANTONALEN NUTZUNGSPLAN

Der Grosse Rat des Kantons Aargau erlässt, gestützt auf

Art. 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991

(GSchG)

Art. 82 Abs. 1 lit. g

der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980

§ 10

des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (BauG) vom 19. Januar 1993

Art. 35 des Einführungsgesetzes zum GSchG vom 11. Januar 1977 (EG GSchG)

den Nutzungsplan «Grundwasserschutzareal Unterforst» in der Gemeinde Möhlin mit folgenden Nutzungsvorschriften:

§1

Zweck Der Nutzungsplan und die Vorschriften bezwecken die Festlegung eines «Grundwasserschutzareals Unterforst/Möhlin», welches für die zukünftige Nutzung und für die künstliche Anreicherung von Grundwasser vorgesehen ist.

Art. 2 Abgrenzung

Das Grundwasserschutzareal ist im Kantonalen Nutzungsplan (Plan Nr. 92 010 vom 25. Juli 1996) umgrenzt.

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-2-

Art. 3 Bauten und Anlagen

1 Im Grundwasserschutzareal dürfen standortgebundene Bauten und Anlagen, die der Grundwassernutzung und -anreicherung oder der forstwirtschaftlichen Nutzung dienen, erstellt werden. 2 Im Grundwasserschutzareal dürfen keine Bauten erstellt und keine Arbeiten ausgeführt werden, die das Grundwasser verunreinigen oder künftige Nutzungs- und Anreicherungsanlagen sowie deren Schutzzonen beeinträchtigen können. 3 Insbesondere gilt: – ein generelles Bauverbot für Hoch- und Tiefbauten wie Gebäude, Abwasseranlagen, Gruben, wesentliche Veränderungen des Terrains; – ein Verbot für die Erstellung von Lagern flüssiger oder fester Stoffe sowie für die Errichtung von Deponien. 4

Art. 4

Der Abbau von Kies und Sand im Grundwasserschutzareal ist verboten.

Ausnahmebewilligungen 1 Ausnahmebewilligungen werden erteilt: – Für Bauten und Änderungen bestehender Bauten im Rahmen von Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG)1 und § 70 des kantonalen Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG), sofern dadurch die künftigen Nutzungsanlagen sowie deren Schutzzonen nicht beeinträchtigt werden. – Für Abwasserleitungen, sofern aus gefällstechnischen Gründen dem Grundwasserschutzareal nicht ausgewichen werden kann. 2 Ausnahmebewilligungen werden vom Gemeinderat Möhlin mit Zustimmung des Baudepartementes erteilt (Art. 25 RPG, § 63 f. BauG).

Art. 5 Grundwassernutzung

1 Jegliche Grundwassernutzung zur Wärmegewinnung oder zu Kühlzwecken ist im Grundwasserschutzareal verboten. 2 Andere Nutzungen des natürlich vorhandenen Grundwassers können bewilligt werden, wenn diese den Interessen der künftigen Nutzungsanlagen nicht entgegenstehen. 3 Nutzungsbewilligungen erteilt das Baudepartement des Kantons Aargau.

1 bzw. Art. 24 bis 24d RPG in der Fassung vom 20. März 1998

-3§6

Salzgewinnung 1 Die künstliche unterirdische Auslaugung zur Steinsalzgewinnung ist verboten.

Art. 7 Landwirtschaftliche Nutzung

1 Für die Bewirtschaftung gelten die Grundsätze und Vorschriften der Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung, StoV), Anhang 4.3 (Pflanzenbehandlungsmittel) und Anhang 4.5 (Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse). 2 Für den Bau von Flurwegen ist das ordentliche Bewilligungsverfahren massgebend.

Art. 8 Forstwirtschaftliche Nutzung

1 Die forstwirtschaftliche Nutzung ist erlaubt. Sie soll die langfristige Erhaltung der Filterwirkung von Waldbestand, Boden und geologischem Untergrund sicherstellen. 2 Die Vorschriften des eidgenössischen und des kantonalen Rechtes sind strikt einzuhalten (Erhalt des Waldbestandes/Rodungsverbot, Zulässigkeit von Pflanzenbehandlungsmitteln). Die Weisungen des Kantonsoberförsters sind verbindlich. 3 Für den Bau von Waldwegen ist das ordentliche Bewilligungsverfahren massgebend.

Art. 9 Überwachung

Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften erfolgen durch den Gemeinderat Möhlin. Das Baudepartement kann zur Beratung beigezogen werden.

Art. 10 Schutzzonen

Für rechtskräftig ausgeschiedene Schutzzonen nach Art. 20 GSchG gelten die Vorschriften des Schutzzonenreglementes.

Art. 11 Inkrafttreten

Der Nutzungsplan und die Vorschriften treten mit Beschluss des Grossen Rates in Kraft.

Gemeinde Möhlin

Kanton Aargau

Anhang 3

Kantonaler Nutzungsplan

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Öffentliche Auflage vom 16. März 1998 bis 17. April 1998 Vom Grossen Rat erlassen am

Legende

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Massstab 1 : 20000

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" Plan Nr. 92010 Datum: 25.7.1996

Änderungen:

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Legende

Grundwasserschutzareal Unterforst/Möhlin

Genehmigungsinhalt Grundwasserschutzareal

Informationsinhalt None

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Grundwasserpumpwerke Hölzli 1 und 11 Grundwasserschutzzone S 11 Grundwasserschutzzone S 111 Rheinuferschutzzone

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Massstab 1 : 101000