Erschliessungsplan Hammerstätteweg Süd

Sondernutzungsplan · Gipf-Oberfrick

Dokument

Nummer
14.53
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Gipf-Oberfrick
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
BVU
Beschlossen
31.08.2015
In Kraft seit
31.08.2015

Karte

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Gemeinde Gipf-Oberfrick Kanton Aargau Erschliessungsplan Legende zum Erschliessungsplan

Hammerstätteweg Süd gemäss 8 17 Bau6G

Wendehammer Hammerstätte

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1. Genehmigungsinhalt

—— —- ot Baulinien o = AS? rot Strassenlinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) rosa neue Schmutzwasserleitung (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) —_——- blau neue Wasserleitung (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) EA, Schlag Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A — | Hlau Gewässerabstand hellgrün Bestehende Einfriedungen bis h=1.00m im Unterabstand zulässig

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2. Orientierungsinhalt

o......u..o. Perimeter des Erschliessungsplanes i . _ _ . t . } { do N 8 — mm ee bestehende Strassen / Wege _ . ll i . Zn, je Vorprüfungsbericht vom: 10.07.2014 hellgelb Erschliessungsstrassen « \ . . j Mitwirkungsauflage vom: 21.11.2014-22.12.2014 na u NT Öffentliche Auflage vom: 06.02.2015-09.03.2015 schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan B 2 hellgrün Grünstreifen, bepflanzte Flächen, Hecke Beschlossen vom Gemeinderat am: 04.05.2015 r Gewässer au pl Gemeindeammann: i r: Signalisation N ae ä ig (ing durch das Departement _ au, Verkehr und Umwelt x . ” \ | Aarau, den 3X.0%. ——a N N } = Einfache G j | 2 \ Thomas Zanotelli infache Geselschaft: BE 4 en li q 9 ? s R - Renate Isenegger Ksl. Deere AG er Generalsekretär: h A N ee Drrnle KT - Verena Schuler riestrasse 15, 5070 Frick . b : Tel. 062 865 30 30, Fax 062 865 30 99 INFRASTRUKTUR » GEOMATIK »- BAU + BERATUNG +» WWW.KSL-ING.CH De R : R a 2

- Petra Schuler - Ida Rhyner

- Karin Räber N Erstellt: Andreas Willenegger Geprüft am: RE ee REES) Ursula Willenegger Massstab: 1:500 Format: 1260 x 297 mm CAD Name: N:213027_1_Erschliessung.2d RL: Erschliessung Sondernutzungsplan rn ee Situation Plan Nr. 21 3027 / 01 b Anpassungen gemäss Vorprüfung DBVU, Abt. Raumentwicklung vom 8. Mai 2014

Fe Einfahrt Parz. 353 / 358 bis Parzellengrenze Strandbadwegli zurückversetzt, Anpassung Grundeigentümer Be: 2 Anpassung Daten auf Titelblatt d

Genehmigung

RAM lir lir "*" S MIM/ KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

RCAN/St

Datum Genehmigung: 31.08.2015

Versand:

—2. Sep. 2015

Geschäfts-Nr. BVUR0.14.53-1 Gemeinde Gipf-Oberfrick; Erschliessungsplan Hammerstätteweg Süd; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

10 Juli 2014 21. November 2014 bis 22. Dezember 2014 6. Februar 2015 bis 9. März 2015 4. Mai 2015 15. Juni 2015 6. August 2015

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 11. März 1997 ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Gebiet umfasst ein Wohngebiet (W2) südlich der Kernzone. Mit dem Erschliessungsplan soll die Erschliessung des Gebiets Hammerstätte Süd planungsrechtlich gesichert werden. Das Gebiet ist bereits teilweise überbaut. Die ausparzellierte Strassenparzelle des Hammerstätteweges weist heute eine Breite von lediglich 3,0 m auf; Randabschlüsse sind keine vorhanden.

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Neu soll die Strasse auf 3,5 m ausgebaut werden. Dies wird mit Strassenlinien (Enteignungsrecht nach § 132 BauG) gesichert. Geplant ist ein Einbahnregime. Dadurch kann auf die Sicherung eines Wendeplatzes verzichtet werden. Ebenfalls grundeigentümerverbindlich festgelegt werden Baulinien im Abstand von 4 m zu den vorgenannten Strassenlinien. Zusätzlich sichert der Erschliessungsplan auch die Lage der neuen Wasserleitung sowie einen Gewässerabstand zum Bruggbach von 9 m (bundesrechtskonformer Gewässerraum; einseitig). 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Gipf-Oberfrick am 4. Mai 2015 beschlossenen Vorlage: • Erschliessungsplan Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 28. Oktober 2014 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV).

Erwägungen

4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert (§ 17 BauG). Erschliessungspläne können weitere, mit der Erschliessung zusammenhängende Anordnungen enthalten (§ 5 Bauverordnung, BauV), so dass die Qualität der künftigen Überbauung gefördert wird. Die Erschliessung hat so zu erfolgen, dass der Boden umweltschonend, landsparend und wirtschaftlich genutzt wird (§ 33 BauG). 4.2.1 Erschliessung Im vorliegenden Fall soll der Begegnungsfall Personenwagen/Fahrrad (Untertyp Zufahrtsstrasse) gewährleistet werden. Daraus resultiert eine minimale Strassenbreite von 3,5 m. Aufgrund von bestehenden Einfriedigungen ist die Seitenfreiheit nicht überall gegeben. An zwei Stellen (bei Stützmauern) soll die Strasse auf 3 m verschmälert werden. Das Einbahnregime und die damit gewählte Strassenbreite ist gemessen an deren Funktion vertretbar. Die Beurteilung liegt im Ermessen der Gemeinde. Durch das Einbahnregime kann auf einen flächenintensiven Wendeplatz innerhalb des Erschliessungsperimeters verzichtet werden. Die Zufahrt erfolgt über die Bleumattstrasse. Eine Ausfahrt ist nur über den Erschliessungsperimeter Hammerstätte Nord auf die Landstrasse K 488 möglich. Im Zwischenstück müssen für die Durchfahrt eines LKW's (Kehrichtfahrzeug) die Kurven verbreitert werden. Dies ist sichergestellt.

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Ein wichtiges Element der Perimetererschliessung ist das zum Bushalt führende Strandbadwegli. Dieses ist ebenfalls hinreichend gesichert. Die im Plan dargestellte Signalisation ist in der Legende (Orientierungsinhalt) aufgeführt. Dies ist sachgerecht (eigenständiges Verfahren). 4.2.2 Hochwasserschutz Werden Nutzungs- oder Sondernutzungsplanungen geändert, ist der Hochwasserschutz zu berücksichtigen. Besteht ein Schutzdefizit, sind Massnahmen erforderlich. Der Hochwasserschutz ist überdies ein Element der Baureife gemäss § 32 BauG. Im Perimeter des vorliegenden Erschliessungsplans sind gemäss Gefahrenkarte entlang des Bruggbachs Fliesstiefen von über 2 m bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis verzeichnet. Dies führt zu einem entsprechenden Schutzdefizit. Im vorliegenden Fall steigt das Gelände gegen Osten stark an, des Weiteren kann die Gefährdung wenigstens zu einem gewissen Teil auf die Unschärfe der Gefahrenkarte zurückgeführt werden. Der Ereigniskataster bestätigt diese Vermutungen, wonach im Jahr 1999 nur westseitig des Bachs eine Überschwemmung auftrat. Zum heutigen Zeitpunkt kann noch keine Schutzkote für allfällige Erdgeschosse bestimmt werden, da noch wichtige Grundlagen fehlen. Die Schutzkote wird bei allfälligen Baugesuchen bestimmt und als Auflage der Baubewilligung durchzusetzen sein. Dieses Vorgehen ist sachgerecht. 4.3 Gewässerraum Der Perimeter des Areals grenzt im Osten direkt an den Bruggbach. Die Kantone sind gemäss Art. 36a Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer verpflichtet, den Raumbedarf der Gewässer bis 2018 festzulegen. Dieser Gewässerraum muss bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet werden. Die seit 1. Juni 2011 in Kraft getretene revidierte Gewässerschutzverordnung regelt die erforderlichen Breiten der Gewässerräume. Beim Bruggbach mit einer aktuellen Sohlenbreite von knapp 7 m beträgt der Gewässerraum rund 24,5 m (linker Uferbereich + Bachsohle + rechter Uferbereich). Daraus resultiert eine einseitige Uferbereichsbreite von rund 9 m. Im vorliegenden Erschliessungsplan ist der bundesrechtskonforme Gewässerabstand mit 9,0 m zur Uferlinie des Bruggbachs im Genehmigungsteil der Legende aufgenommen. Dies ist sachgerecht. 4.4 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Hammerstätteweg Süd", beschlossen vom Gemeinderat Gipf-Oberfrick am 4. Mai 2015, wird genehmigt. 2. e Abt

Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

ige S epha R gierungsrat

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Verteiler • Gemeinderat Gipf-Oberfrick, Landstrasse 43, 5073 Gipf-Oberfrick • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innen gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b)darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen, 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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