Gestaltungs- / Erschliessungsplan Bluemet
Sondernutzungsplan · Gipf-Oberfrick
Dokument
- Nummer
- 14.5
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Gipf-Oberfrick
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- BVU
- Beschlossen
- 12.01.2016
- In Kraft seit
- 12.01.2016
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Gipf-Oberfrick mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
SNP-4165-2016-E.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
SNP-4165-2016-E.pdf
Kanton Aargau
Gemeinde Gipf-Oberfrick
Sondernutzungsplanung
Gestaltungs-/Erschliessungsplan Bluemet Sondernutzungsvorschriften gemäss §§ 21 und 17 BauG
Weitere Bestandteile des Gestaltungs-/Erschliessungsplans sind: - Situationsplan 1:500 - Planungsbericht (nicht Genehmigungsinhalt)
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Vorprüfungsbericht vom 27. Januar 2015 Mitwirkung vom 20. Februar bis 23. März 2015 Öffentliche Auflage vom 8. Mai bis 8. Juni 2015 Beschlossen vom Gemeinderat am / /7-z-
9" ‘
2015
NAMENS DES GEMEINDERATES hreiber
Der Gemeindeannmann
Regine Leutwyler
Genehmigungsvermerk:
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr un Umw lt Aarau, den Der Generalsekr
KOCH PARTNER
- •
Genehmigung / September 2015
Gemeinde Gipf-Oberfrick Gestaltungs-/Erschliessungsplan Bluemet - Sondernutzungsvorschriften
Seite 2 / 4
Die Gemeinde Gipf-Oberfrick erlässt für den Erschliessungs-/Gestaltungsplan Bluemet in Ergänzung zur allgemeinen Nutzungsplanung nachstehende Sondernutzungsvorschriften.
§ Zweck
1
Der Gestaltungs-/Erschliessungsplan Bluemet schafft die Voraussetzungen, damit die im Planungsgebiet liegenden Grundstücke koordiniert und zeitgemäss erschlossen und bebaut werden können. 1
Mit dem Gestaltungs-/Erschliessungsplan wird zudem sichergestellt, dass die Wohnqualität der angrenzenden Wohnquartiere sowie das Orts- und Landschaftsbild gewahrt bleiben. 2
Art. 2 Bestandteile
1
Verbindliche Bestandteile des Gestaltungs-/Erschliessungsplans sind: • •
2
Situationsplan 1:500 Sondernutzungsvorschriften
Erläuternde Grundlagen des Gestaltungs-/Erschliessungsplans sind: •
Planungsbericht
Art. 3 Perimeter
Der Geltungsbereich des Gestaltungs-/Erschliessungsplans umfasst den im Situationsplan 1:500 bezeichnete Perimeter.
1
Art. 4 Verhältnis zur
Grundordnung
1 Soweit mit dem Situationsplan 1:500 und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften nicht abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der jeweils in Kraft stehenden Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Gipf-Oberfrick, insbesondere die §§ 5 und 11. 2 Vorbehalten bleiben die einschlägigen Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Bau- und Planungsrechts.
KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN
Gemeinde Gipf-Oberfrick Gestaltungs-/Erschliessungsplan Bluemet - Sondernutzungsvorschriften
Seite 3 /4
Bereich Gestaltungsplan (hellbraun)
Art. 5 Zweck und Nutzung
Der Bereich Gestaltungsplan ist für die gewerbliche Pferdehaltung bestimmt; dazu zählen insbesondere der Pferdehandel, die Pferdeausbildung sowie die Pensionspferdehaltung. Nicht zugelassen sind öffentliche Pferdesportveranstaltungen (Turniere u.dgl.) sowie der Betrieb einer öffentlichen Reitschule. 2 Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie dem zulässigen Zweck und der zulässigen Nutzung dienen.
Hochbauten sind ausschliesslich innerhalb der im Plan bezeichneten und nachfolgend umschriebenen Baufelder B1 und B2 zulässig. Die Begrenzungen der Baufelder gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände sowie die gesetzlichen Strassenabstände. Für vorspringende Gebäudeteile gilt § 2 ABauV. Der Dachvorsprung entlang des Bluemetwegs darf höchstens 50 cm betragen. 3
4 Die Bauten sind so zu gestalten, dass sie für sich und in ihrem Ganzen mit der landschaftlichen Umgebung eine gute Gesamtwirkung erzielen. 5 Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf das Notwendigste zu beschränken. Parkflächen, Wege und Plätze sind nach Möglichkeit wasserdurchlässig zu gestalten.
Art. 6 Baufeld 81
1 Das Baufeld B1 ist für eine Reithalle mit integrierten Stellungen, Sattelkammer, Futterlager, Remisen, Garagen und dergleichen bestimmt. 2 Für im Betrieb Angestellte (Bereiter, Stallbursche) ist der Einbau von drei 1-Zimmerwohnungen mit einer Bruttogeschossfläche von insgesamt 90 m2 zulässig. 3
Die maximale Firsthöhe beträgt 11 m.
4
Das Dach ist als Satteldachkonstruktion auszubilden.
5 Die südwestexponierte Dachfläche ist der Gemeinde für die Anlage einer Photovoltaik-Anlage zur Verfügung zu stellen. Sämtliche damit anfallenden Kosten gehen zu Lasten der Gemeinde. 6
Die Aussenfassaden sind zu mindestens 2/3 in Holz zu halten.
7 Die Zugänge zum Gebäude sind auf der Südwest- und Südost-Seite zu erstellen. An der Nordost-Fassade des Gebäudes sind nur Notausgänge zulässig. Entlang des Bluemetwegs dürfen keine Pferdeausläufe erstellt werden.
Art. 7 Baufeld 82
Das Baufeld B2 ist für ein Zweifamilienhaus für den an den Standort gebundenen Betriebsinhaber sowie dessen Nachfolger oder Vorgänger bestimmt. 2 Die Wohnbaute darf maximal 2 Vollgeschosse und ein Dach- oder Attikageschoss aufweisen. Die Bruttogeschossfläche darf maximal 330 m2 betragen.
KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN
Gemeinde Gipf-Oberfrick Gestaltungs-/Erschliessungsplan Bluemet - Sondernutzungsvorschriften
Seite 4 / 4
Art. 8 Bereich für
Aussenanlagen
Der Bereich für Aussenanlagen ist für dem zulässigen Zweck und der zulässigen Nutzung des Gestaltungsplanbereichs dienende Tiefbauten und Anlagen bestimmt. Dazu zählen insbesondere Mistplatz, Sandplatz, Führanlage, Parkplätze u.dgl.
Art. 9 Grünbereich
1
Im Interesse des Orts-, Strassen- und Landschaftsbildes sowie des Immissionsschutzes ist der Grünbereich als extensive Naturwiese zu gestalten. Die Naturwiese ist mit folgenden standortheimischen Elementen zu ergänzen: a.) Hochstammbäume entlang der nordöstlichen Hallenfassade (geschlossene Reihe von Laubbäumen, die eine Höhe von nicht mehr als 12 m erreichen und mindestens in einem Abstand von 3 m von der Strassengrenze gepflanzt werden) b.) Gebüschgruppen entlang der nordwestlichen Hallenfassade c.) Niederhecke (mind. 6 Straucharten, max. 25% unterbrochen) mit mindestens 2 Hochstammbäumen.
2 Die Detailgestaltung des Grünbereichs ist mit den übrigen Baugesuchsakten verbindlich aufzuzeigen. 3
Die Anlage ist unmittelbar nach Fertigstellung der Reithalle zu realisieren.
Bereich Erschliessungsplan (hellblau)
Art. 10 Nutzung
Immissionsschutz
1 Publikums- und verkehrsintensive Nutzungen wie Läden, Transportbetriebe und dergleichen sind nicht zulässig.
Art. 11 Hochwasserschutz
Der Erschliessungsplanperimeter weist gemäss Gefahrenkarte Hochwasser ein partielles Hochwasserschutzdefizit auf. 2 Bauvorhaben innerhalb des hochwassergefährdeten Bereichs (blau horizontal schraffiert) erfordern vorgängig ein bewilligtes verbindliches Hochwasserschutzprojekt.
Art. 12 Inkrafttreten
Der Gestaltungs-/Erschliessungsplan Bluemet tritt nach erfolgtem Gemeinderatsbeschluss mit der Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt in Kraft. Die Abänderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.
KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN
Genehmigung
MAO 0400140 NOM KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
Datum Genehmigung:
Li ‚ t,
RCAN/pmoa
7J
Versand:
Geschäfts-Nr. BVUR0.14.5-1 Gemeinde Gipf-Oberfrick; Gestaltungs- und Erschliessungsplan "Bluemet"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Ganzen Text zeigen
Sachverhalt
1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
27. Januar 2015 20. Februar bis 23. März 2015 8. Mai bis 8. Juni 2015 14. September 2015 17. September 2015 2. November 2015
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. Das Gebiet ist der Gewerbezone mit Sondernutzungsplanpflicht zugewiesen.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Vorlage beinhaltet einen Gestaltungsplan für das Areal, in welches ein bestehender Pferdehandel- und Pferdeausbildungsbetrieb aus dem Dorfzentrum ausgesiedelt werden soll. Zudem ist ein Erschliessungsplan für die restliche, noch unüberbaute Arealflächen in der Gewerbezone enthalten.
J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE1R0120151109_bdv_14.5.docx
Der Gestaltungsplan bezeichnet zwei Baufelder. Das Baufeld B1 ist für eine Reithalle mit integrierten Stallungen, Sattelkammer, Futterlager, Remisen und Garagen bestimmt. Der Gestaltungsplan legt die Ausmasse und Grundsätze zur Ausgestaltung der zulässigen Bauten fest. Das Baufeld B2 ist für ein Zweifamilienhaus für den an diesen Standort gebundenen Betriebsinhaber sowie dessen Nachfolger bestimmt. Es sind max. 330 m2 Bruttogeschossfläche in zwei Vollgeschossen und einem Dach- oder Attikageschoss erlaubt. Der Aussenbereich ist unterteilt in den engeren Bereich für die notwendigen Aussenanlagen (Sandplatz, Führanlage, Parkplätze, Mistplatz usw.) sowie in den Grünbereich als wichtigen Trenngürtel zur benachbarten Wohnzone W2. Die Sondernutzungsvorschriften regeln Belange zur spezifischen Ausgestaltung. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Gipf-Oberfrick am 17. August 2015 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungs- und Erschliessungsplan "Bluemet" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondemutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom September 2015 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV).
Erwägungen
4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Betriebsverlegung Die Verlegung des Pferdesportbetriebs aus dem Dorfzentrum in die rechtskräftige Gewerbezone stellt eine grosse Chance für die Zentrumsentwicklung dar. Dass der Betrieb innerhalb der gleichen Gemeinde in eine bestehende Gewerbezone verlegt werden kann, ist aus raumplanerischer Sicht ein Idealfall. Der Betrieb liegt in der Gewerbezone zonenkonform. Es liegt ein Betriebskonzept vor. Dieses leistet einen guten Überblick über die Ausgangslage, die Zielsetzungen und die weiteren Themen wie Infrastruktur, Immissionen, Ver- und Entsorgung. 4.2.2 Siedlungsgestalterische Einordnung Das Ortsbild der Gemeinde Gipf-Oberfrick ist gemäss dem Inventar der Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als regional bedeutend eingestuft. Die betroffenen Parzellen befinden sich jedoch ausserhalb des ISOS-Perimeters. Der Perimeter des Gestaltungs- und Erschliessungsplans ist am Siedlungsrand von Gipf-Oberfrick situiert. Richtung Westen grenzt die offene Landschaft an. Das Areal liegt aufgrund des kleinen Wal2 von 5
des entlang des Bruggbachs zumindest teilweise im Sichtschatten von der Kantonsstrasse her gesehen. Der südöstliche Teil des Gebiets ist bereits mit Gewerbebauten überbaut. Im Nordosten befindet sich ein Wohngebiet (W3 und W2). Die Erschliessung führt über das Wohngebiet, was für eine gewerbliche Nutzung eher wenig optimal ist. Da für die neue Nutzung im Gewerbegebiet auch Reitplätze im Freien und Weiden erforderlich sind, ist eine gute Gestaltung des Übergangs zur offenen Landschaft grundsätzlich realisierbar. Dies ist aus siedlungsplanerischer Sicht ein zentraler Punkt. Der Gestaltungsplan regelt mit Baufeldern und Aussenräumen die Nutzung des westlichen Areals. Das Vorhaben des Pferdehandels- und Pferdeausbildungsbetriebs erfordert sowohl voluminöse Neubauten (Reithalle) wie auch entsprechend gestaltete Aussenräume. Das Konzept ist nachvollziehbar und die Umsetzung im Gestaltungsplan ist sachgerecht (Setzung der Bauten, Abstand, Firsthöhenbegrenzung Baufeld 1 auf 11 m, Vorgabe bezüglich Lage der Zugänge, Grünzäsur mit Hochstammbäumen und/oder Niederhecke usw.). Die Sondernutzungsvorschriften enthalten zudem wichtige Vorgaben bezüglich Einpassung der Reithalle, welche die architektonische Qualität im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sichern (§ 6 SNV). Die Lage des Baufeldes B2 am Bauzonenrand ist nicht unproblematisch. Die Gemeinde ist angehalten, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens auf eine sehr gute Einpassung zu achten und diese auch einzufordern; es sind dannzumal wirkungsvolle Massnahmen zugunsten einer guten landschaftlichen Einbettung sicherzustellen. 4.2.3 Erschliessung Aus kantonaler Sicht ist die Nutzung des nördlichen Arealteils für Reitzwecke zweckmässig. Die nicht optimale Erschliessung spielt für diese Art von Gewerbe eine untergeordnete Rolle, da diese eher wenig Verkehr verursacht (gemäss Planungsbericht weniger als 10 Fahrzeugbewegungen pro Tag). Der bestehende Gewerbebetrieb östlich des Planungsperimeters ist über eine private Naturstrasse erschlossen, welche die Landstrasse mit der Hofackerstrasse verbindet. Für diese Erschliessung besteht Besitzstand. Der Erschliessungsplanperimeter beschränkt sich deshalb auf die noch unüberbauten Flächen des Areals. Dies ist insofern sachgerecht, da erst bei gesteigertem Verkehrsaufkommen aufgrund von Ausbauten oder Umnutzungen der Besitzstand dahinfällt und dannzumal zu lösen wäre. Die noch unüberbauten Parzellen im Erschliessungsplanperimeter sollen ebenfalls auf die Stichstrasse beziehungsweise die Hofackerstrasse erschlossen werden. Gestützt auf § 10 SNV sind im Gebiet publikumsintensive Nutzungen wie Läden, Transportbetriebe oder dergleichen nicht zulässig. Damit werden grössere Verkehrsinduktionen ausgehend von diesen Parzellen vorsorglich vermieden; die Erschliessung ist sachgerecht. Gemäss Erschliessungsplan soll die bestehende Stichstrasse erweitert werden. Mit Strassenlinien sichert sich die Gemeinde das Enteignungsrecht. 4.2.4 Nutzung Die Nutzung in der Gewerbezone ist durch § 11 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) vorgegeben. Zusätzlich zu mässig störendem Gewerbe und Dienstleistungen sind gemäss Abs. 3 auch Läden mit einer Nettoladenfläche von 1000 m2 zugelassen. § 29 Abs. 2 BNO regelt, was als mässig störende Betriebe gelten. Die Erschliessung der Gewerbezone Bluemet ist jedoch problematisch; der Verkehr führt über die Hofackerstrasse und damit durch Wohngebiet zur Kantonsstrasse. Zu Recht müssen deshalb Nutzungen ausgeschlossen werden, welche zu einem deutlichen Mehrverkehr führen könnten. § 10 SNV schliesst — wie bereits erwähnt — publikums- und verkehrsintensive Nutzungen bewusst aus.
3 von 5
4.2.5 Hochwasserschutz Im südlichen Teil des Gestaltungsplanperimeters besteht ein Schutzdefizit durch den zu kleinen Durchlass des Bruggbachs sowie durch Wasser, welches bereits ab einem dreissigjährlichen Hochwasserereignis von Südwesten her die Bauzone erreicht. Das Baufeld B2 weist eine Gefährdung durch Oberflächenabfluss auf. Als Massnahme ist vorgesehen, das aus dem Bruggbach austretende Wasser (im Bereich des Durchlasses) auf die Landstrasse zu leiten und im Bereich der Parzelle 927 mittels Sperren wieder dem Bach zuzuführen. Die Hauptproblematik (Austrittsstelle) des Hochwassers liegt ausserhalb des Planungsperimeters auf der Parzelle 1600. Auswirkungen ergeben sich jedoch auch im Planungsperimeter. Der Erschliessungsplan bezeichnet die hochwassergefährdeten Gebiete und legt mit § 11 SNV fest, dass Bauvorhaben in diesen Gebieten vorgängig ein bewilligtes Hochwasserschutzprojekt erfordern. Damit sollen neue Bauvorhaben im gekennzeichneten Bereich erst erfolgen dürfen, wenn der Hochwasserschutz übergeordnet gelöst ist. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungs- und Erschliessungsplan "Bluemet", beschlossen vom Gemeinderat Gipf-Oberfrick am 14. September 2015, wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Stephan Attiger Regierungsrat
Verteiler • Gemeinderat Gipf-Oberfrick, Landstrasse 43, 5073 Gipf-Oberfrick • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU
Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
4 von 5
3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
5 von 5