Gestaltungsplan Schwächeler Kleindöttingen

Sondernutzungsplan · Böttstein

Dokument

Nummer
2007-000511
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Böttstein
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
25.04.2007
In Kraft seit
25.04.2007

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Kanton Aargau

Gemeinde Böttstein

Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Sondernutzungsplanung Gestaltungsplan "Schwächeler" Kleindöttingen gern. § 21 BauG

SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN

Mitwirkungsbericht vom

:

11. 07. 06

Vorprüfungsbericht vom

:

28. 03. 06

Öffentliche Auflage vom

:

26. 04. 06

Beschlossen vom Gemeinderat am

:

10. 07. 06

Der Gemeindeammann:

Der

bis : 26. 05. 06

indeschreiber :

-7/7-'77c A. Canonica

Genehmigung:

T. Minikus

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den Z. Aprd 2oeg. Der Staatsschreiber:

1 INHALTSVERZEICHNIS Seite I. Allgemeine Bestimmungen §

1 2 3 4 5

Geltungsbereich Zweck Gesamtkonzept Verhältnis zur Grundordnung und zum übergeordneten Recht Arealüberbauungen

2 2 2 2

II. Spezielle Bestimmungen §

6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26

Baufelder Tiefbauten Bebauung Gebäudeausrichtung Baugestaltung Geschosszahl Attika Gebäudehöhe Grenz- u. Gebäudeabstände Gebäudelänge Ausnutzung Lärmschutz Bushaltestelle Erschliessung, Verkehr Wasser, Fernwärme Kanalisation Parkierungsanlagen Sammelplätze für Entsorgung Dachwasser Umgebung Projektierung, Baugesuche

3 3 3 3 3 4 4 4 4 4 4 4 5 5 5 5 5 5 6 6 6

III. Schlussbestimmungen

Art. 27 Inkrafttreten

6

2 SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN

I. Allgemeine Bestimmungen

§1 Geltungsbereich

Die Sondernutzungsvorschriften gelten in dem im Gestaltungsplan "Schwächeler" festgelegten Perimeter.

Art. 2 Zweck

Bestandteile des Gestaltungsplanes

1

Der Gestaltungsplan soll eine sinnvolle Erschliessung und Bebauung festlegen, mit einer guten Landnutzung und einer geordneten Bau- und Umgebungsgestaltung.

2

Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Teilen: • Gestaltungsplan Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften 3

Der Erläuterung dienen folgende Unterlagen: • Planungsbericht mit Bebauungsstudie

Art. 3 Gesamtkonzept

Das Gesamtkonzept (§§ 22 ff.) hat sich an der Bebauungsstudie in Bezug Überbauung, Erschliessung und Umgebungsgestaltung zu orientieren. Davon abweichende Lösungen sind möglich, wenn damit ein zumindest gleichwertiges Ergebnis aufgezeigt wird.

Art. 4 Verhältnis zur

Grundordnung und zum übergeordneten Recht

1

Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung und der Bauzonenplan, insbesondere die Vorschriften über die Wohnzone W2.

2

Vorbehalten bleibt die einschlägige kantonale und eidgenössische Gesetzgebung, insbesondere die Bau-, Raumplanungs-, Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung.

Art. 5 Arealüberbauun gen

Arealüberbauungen gemäss § 36 BNO sind nicht zugelassen.

3 II. Spezielle Bestimmungen

Art. 6 Baufelder

Mittels Baulinien wird ein Baufeld A und ein Baufeld B festgelegt. Innerhalb der Baufelder können Bauten erstellt werden, die diesen Sondernutzungsvorschriften entsprechen.

Art. 7 Tiefbauten

Tiefbauten können auch ausserhalb der Baufelder erstellt werden. Für die Abstände gelten die Bestimmungen des übergeordneten Rechts, insbesondere § 18 Abs. 3 ABauV.

Art. 8 Bebauung

1

Im Baufeld A sind Mehrfamilienhäuser und Reiheneinfamilienhäuser ab vier bis max. elf Wohneinheiten zugelassen. 2

Im Baufeld B sind Doppeleinfamilienhäuser, Reiheneinfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser bis zu neun Wohneinheiten zugelassen.

Art. 9 Gebäudeausrichtung

1

Die Bauten sind parallel oder rechtwinklig zur Böttsteinerstrasse K447 auszurichten. Insbesondere ist auf eine ausgewogene Bauvolumensetzung zu achten.

2

Die Bauten der ersten Bautiefe entlang der Böttsteinerstrasse sind aus Gründen des Lärmschutzes vor allem Südwest-Nordost zu orientieren.

Art. 10 Baugestaltung

1

Die Gebäude sollen einen rechteckigen Grundriss (Grundrissversätze zugelassen), eine einfache, zeitgemässe Architektur und eine sparsame Materialisierung aufweisen.

2

Die Bauten sind für sich und in ihrem Zusammenhang so zu gestalten, dass eine Siedlung mit Gesamtcharakter entsteht. 3

Es sind nur Flachdächer zugelassen. Flächen die nicht als Terrassen ausgebildet werden, sind extensiv zu begrünen.

4

Art. 11 Geschosszahl

Generell sind drei Vollgeschosse und ein Attikageschoss zugelassen. Im Baufeld B, entlang der Nordostgrenze sind auf eine Tiefe von 15 m max. zwei Vollgeschosse und ein Attikageschoss zugelassen.

Art. 12 Attika

Das Attikageschoss berechnet sich nach § 16a ABauV und ist mit Ausnahme der Vertikalerschliessung auf allen Seiten mindestens 1.50 m von der Fassade zurück zu setzen.

15 weitere Artikel

Art. 13 Gebäudehöhe

Die max. Gebäudehöhe beträgt im dreigeschossigen Bereich 10 m, im zweigeschossigen Bereich des Baufeldes B 7.50 m.

Art. 14 Grenz- und

Gebäudeabstände

1 Die Abstände zu den Strassen und Nachbarparzellen sowie zum Kulturland sind für Haupt- und Nebengebäude durch die Baufeldbegrenzungslinien (Baulinien) festgelegt. 2

Innerhalb der Baufelder gilt für den Gebäudeabstand in der Regel die Bau- und Nutzungsordnung. Gebäudeabstände können leicht reduziert werden, wenn die wohnhygienischen, architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen gewährt bleiben.

Art. 15 Gebäudelänge

Die max. zulässige Gebäudelänge beträgt generell 45 m. Ausgenommen ist der zweigeschossige Bereich des Baufeldes B, wo die max. zulässige Gebäudelänge oder deren Anteil 30 m beträgt.

Art. 16 Ausnutzung

Die max. Ausnutzung beträgt 0,66.

Art. 17 Lärmschutz

Zur Minimierung der Lärmbelastung sind die Gebäude in der ersten Bautiefe zur Kantonsstrasse lärmgerecht zu konzipieren.

5

Art. 18 Bushaltestelle

Die Bushaltestelle ist gemäss Gestaltungsplan-Situation Richtung Böttstein zu verschieben.

Art. 19 Erschliessung

Verkehr

1 Das Gestaltungsplanareal wird gemäss Gestaltungsplan-Situation mit einer Strasse mit abschliessender Wendeanlage erschlossen. Die Höhenlage dieser Erschliessungsstrasse hat weitgehend dem gewachsenen Terrain zu entsprechen. 2

Die internen Zufahrten zu den Parkierungsanlagen, Gebäudeeingängen u. dgl. werden mit der Gebäudeprojektierung festgelegt. 3

Ab der Wendeanlage ist eine Verbindung für Fussgänger und Velofahrer zur Schützenhausstrasse zu erstellen.

Art. 20 Wasser

Fernwärme

1 Mit der Erschliessungsstrasse

ist die Wasserzuleitung als Verbindung zwischen der Böttsteiner- und Schützenhausstrasse zu erstellen. 2

Die Gebäude sind mit Fernwärme zu heizen oder mit einer umweltfreundlichen Heizanlage zu versehen.

Art. 21 Kanalisation

Die Kanalisation ist pro Bauetappe über eine Sammelleitung an die Gemeindekanalisation anzuschliessen.

Art. 22 Parkierungsanlagen

-1

Von den erforderlichen Parkplätzen sind mindestens 80 % in Garagen oder unter Terrain liegenden Einstellhallen vorzusehen. 2

Besucherparkplätze dürfen mit einem Strassenabstand von 1.50 m rechtwinklig zur Erschliessungsstrasse angeordnet werden.

Art. 23 Sammelplätze

für Entsorgung

Im Rahmen der Projektierung (Gesamtkonzept gem. § 26 SNV) sind Sammelstellen für die Entsorgung festzulegen.

6

Art. 24 Dachwasser

Für das Dachwasser sind Versickerungsanlagen zu erstellen.

Art. 25 Umgebung

1

Die Freiräume sind als Teil des Gesamtkonzeptes ansprechend zu gestalten. Mit einer gezielten natürlichen Bepflanzung ist ein guter Wohnwert zu unterstützen und die Freiräume abzugrenzen.

2

Das neu gestaltete Terrain darf max. 80 cm über dem gewachsenen Terrain liegen.

3

Mauern und Mäuerchen sind nur zugelassen, soweit sie Teil einer notwendigen Aussenanlage wie Abfahrt, Tiefgarage, Veloparkierung, Kehrichtsammelplatz, Spiel- und Treffpunktplatz u. dgl. sind.

Art. 26 Projektierung

Baugesuche

Neubauprojekte von Einzelbauten können nur auf der Grundlage eines vom Bauherrn erbrachten Bebauungskonzeptes über das Gesamtbaufeld bewilligt werden. Die Projektierung hat in enger Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat zu erfolgen. Mit dem Bauprojekt (Baugesuch) ist das Gesamtkonzept über das Baufeld zur Begutachtung vorzulegen.

III. Schlussbestimmungen

Art. 27 Inkrafttreten

1

Der Gestaltungsplan "Schwächeler", bestehend aus Situationsplan und diesen Sondernutzungsvorschriften, tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Anderung oder Aufhebung des Gestaltungsplanes richtet sich nach dem gleichen Verfahren wie der Erlass.

*

*

*

*

*

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

25. April 2007

Art. Nr. 2007-000511

Gemeinde Böttstein; Gestaltungsplan "Schwächeler"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

11. Juli 2006 28. März 2006 26. April – 26. Mai 2006 10. Juli 2006 3. August 2006 15. August 2006

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 12. September 1995. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das Gebiet "Schwächeler" ist gemäss Bauzonenplan der Wohnzone W2 mit Sondernutzungsplanpflicht zugeordnet. Es liegt im Nahbereich der Schulanlagen zentral im Ortsteil Kleindöttingen. Angestrebt wird eine gute Nutzung des Areals unter Einpassung in die angrenzenden Zonen- und Bebauungsstrukturen. Die Erschliessung erfolgt mit einer Stichstrasse von 5.0 m Breite mit Wendeplatz an die Kantonsstrasse K 447. Mit dem Neuanschluss muss die bestehende Busbucht in Richtung Böttstein verschoben werden, die Kosten sind gemäss Verursacher zu übernehmen. Das Gebiet ist über die direkt angrenzenden Busbuchten mit dem öffentlichen Verkehr (Bus) zu den Bahnhöfen Döttingen und Brugg erschlossen.

Versand: 11. Mai 2007

-2-

In der Bebauungsstudie wird die arealinterne Erschliessung mit dem Langsamverkehr mit Anschluss im Norden und Süden an die bestehenden Anlagen aufgezeigt. Die Bebauungsstudie (Bestandteil des Planungsberichts) zeigt eine rationelle Erschliessung, die unterirdische Parkierung, grosszügige Freiräume mit Gemeinschafts- und Spielplätzen sowie die der Umgebung angepasste Volumen auf. Diese Bebauungsstudie bildet die Grundlage für die Gesamtprojektierung der Bauten und Umgebung (§§ 25 und 26 Sondernutzungsvorschriften, SNV). Abweichende Lösungen sind nur bei einem mindestens gleichwertigen Ergebnis möglich. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  

Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die Regelung in den Sondernutzungsvorschriften entspricht in Bezug auf die Geschossigkeit, der Ausnutzung und der Gebäudelängen in etwa der Bestimmung der W3 gemäss Bau- und Nutzungsordnung. Mit der gewählten Regelung kann eine dichte, der Umgebung angepasste Bebauung ermöglicht werden. Der Gestaltungsplan enthält unüblich wenig konkrete und gleichzeitig rechtsverbindlich definierte Vorgaben bezüglich den Anforderungen nach § 21 Abs. 2 BauG. An Stelle von räumlich und örtlich klar definierten Vorgaben werden mehrheitlich qualitative Kriterien zur Ausgestaltung und Überprüfung von Bauprojekten bereitgestellt. Diese Lösung bringt für das Baubewilligungsverfahren eine grössere Flexibilität, gleichzeitig aber auch ein gewisses Risiko von Interpretationsschwierigkeiten. Es ist somit Sache des Baubewilligungsverfahrens, dem angestrebten Gesamtkonzept zum Durchbruch zu verhelfen (§§ 25 und 26 SNV). Die getroffene Lösung liegt im Ermessen der Gemeinde und entspricht unter den hier gegebenen Voraussetzungen aus planerischer Sicht den Mindestanforderungen nach § 21 BauG. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

-3-

Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Schwächeler" der Gemeinde Böttstein vom 10. Juli 2006 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Kirchweg 16, 5315 Böttstein  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU

-4-

 

Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt)

Staatsschreiber: i.V.