Bau- und Nutzungsordnung

Bünzen

Dokument

Nummer
4229
Gemeinde
Bünzen
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
18.06.2003
In Kraft seit
30.05.2012

Karte

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Text

Gemeinde Bünzen

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

BNO vom 20. November 2002 / 26. November 2009

Teiländerung BNO 2011, §§ 14 bis 22, 39, 39a, 43a

rechtskräftige BNO

Erläuterungen

AENDERUNG Nr.

unterstrichener Text unterstrichene Leerschläge

neu ergänzte bzw. angepasste Bestimmungen weggelassene Bestimmungen

zu Bno/Bo/No vom lt 6.

Mitwirkung vom:

30. Mai 2011 bis 28. Juni 2011

Vorprüfungsbericht vom:

30. September 2011

Öffentliche Auflage vom:

11. Oktober 2011 bis 9. November 2011

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:

23. November 2011

Die Frau Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreiber:

Genehmigung:

‘.3

Genehmigung durch den Regierungsra /1/4-(ac., 2°12_ Aarau, den ao Der Staatsschreiber:

3. TEIL

Zonenvorschriften

3. TEIL

Zonenvorschriften

3.2 Landwirtschaftszone

3.2 Landwirtschaftszonen

Art. 14

Art. 14

Landwirtschaftszone 1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaft-

Landwirtschaftszone 1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaft-

liche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung im Sinne der Art. 16 und Art. 16a Abs. 1 und 2 RPG bestimmt.

liche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne von Art. 16 und

Art. 16a

Abs. 1 Ibis und 2 RPG bestimmt.

2 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 Aren pro einzelne Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.

Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht.

2

3

Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.

Art. 15 Bauten und Anlagen

in der Landwirtschaftszone

Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. 2 Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m.

3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss LSV.

BNO Bünzen vom 20. November 2002

Art. 15 Bauten in der

1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher beLandwirtschaftszone troffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich

unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen. 2 Für Wohngebäude sind in der Regel 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m.

3

In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnunq (LSV).

BNO Bünzen, Teiländerung 2011

1

Art. 16

Art. 16 Die Speziallandwirtschaftszone (l-LINZ) ist für Bauten und Anlagen

bestimmt, die der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen (gemäss Beschluss bzw. einer über die innere Aufstockung hinausgehenden Produktion Gemeindeversamm- landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Erzeugnisse dienen. Speziallandwirtschaftszone

lung 26. Nov. 2009)

Naturschutzzonen Kulturland

' Die Speziallandwirtschaftszone (I-LINZ) ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen (gemäss Beschluss bzw. einer über die innere Aufstockung hinausgehenden Produktion Gemeindeversamm- landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Erzeugnisse dienen.

Speziallandwirtschaftszone

lung 26. Nov. 2009)

2

In der im Kulturlandplan als I-LVVZ ,Aumatte" bezeichneten Zone in Waldhäusern sind Bauten und Anlagen zur Produktion pflanzlicher Erzeugnisse zulässig.

2

In der im Kulturlandplan als I-LINZ ,Aumatte" bezeichneten Zone in Waldhäusern sind Bauten und Anlagen zur Produktion pflanzlicher Erzeugnisse zulässig.

22 In der Speziallandwirtschaftszone „Pfaffematte" unmittelbar nördlich der ARA Bünzen sind Bauten und Anlagen für die Tierhaltung zulässig. Diese sind mittels standortheimischen Hecken oder Bäumen in die Landschaft einzugliedern. Zur Gewährleistung der Hochwassersicherheit sind potenziell gefährdete Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse zu schützen.

2a In der Speziallandwirtschaftszone „Pfaffematte" unmittelbar nördlich der ARA Bünzen sind Bauten und Anlagen für die Tierhaltung zulässig. Diese sind mittels standortheimischen Hecken oder Bäumen in die Landschaft einzugliedern. Zur Gewährleistung der Hochwassersicherheit sind potenziell gefährdete Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse zu schützen.

3 Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der vorgesehenen Nutzung dienen, betriebsnotwendig und auf den Standort angewiesen sind.

3 Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der vorgesehenen Nutzung dienen, betriebsnotwendig und auf den Standort angewiesen sind.

Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss LSV.

Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss LSV.

3.3 Schutzzonen

3.3 Schutzzonen

Art. 17

Art. 17 1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von

Lebensräumen für schutzwürdige Pflanzen und Tiere sowie von typischen Einzelobjekten. 2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung nicht gestattet. Zulässig sind hingegen bauliche Massnahmen im Interesse der Schutzziele.

3

Der Kulturlandplan weist folgende Naturschutzzonen aus:

- die Riedfläche im Gebiet „Chessler" (mit Pufferstreifen) - der Weiher samt Ufergürtel im Gebiet „Mülimatt" (Biotop Mülimatt) - der Sumpfwald im Gebiet „Wasserloch"

BNO Bünzen vom 20. November 2002

Naturschutzzonen Kulturland

1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere sowie von typischen Einzelobjekten. 2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Düngung, Beweidung, Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuführen. 3 Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzzieles können bewilligt werden.

BNO Bünzen, Teiländerung 2011

2

4

Die Rekultivierungszone bezeichnet die Fläche der Gemeindegrube, deren Nutzung sich nach dem Abfallreglement der Gemeinde Bünzen richtet. Es besteht das Ziel, durch die schrittweise Renaturierung der heutigen Deponie ein Biotop zu schaffen. Der Sumpfwald im Gebiet „Wasserloch" zeichnet sich durch schutzwürdige Pflanzen der Krautschicht und durch eine besondere Bestandesstruktur aus, deren Erhaltung im Öffentlichen Interesse liegt. Die Bewirtschaftung erfolgt nach den Grundsätzen des naturgemässen Waldbaus (Beschränkung auf standortheimische Arten). Der Altersphase der Baumschicht ist besondere Bedeutung zu schenken. Entwässerungsmassnahmen sind nicht gestattet. Die darauf ausgerichteten Nutzungsbestimmungen werden im Waldwirtschaftsplan festgelegt.

Der Kulturlandplan und der Bauzonenplan scheiden folgende Flächen als Naturschutzzonen aus:

4

Schutzzone

Schutzziele

Trockenstandorte

- Erhaltung und Förderung der Arten- - Nutzung als Heuwiese und Strukturvielfalt - extensive Bewirtschaftung - Schnitt frühestens ab 1. Juli oder gemäss vertraglicher Vereinbarung

Feuchtstandorte

- Riedwiese / Flachmoor - Laichgebiet, BrutbiotoP

- Streuschnitt im Herbst / Winter - Kein Befahren

Uferschutzzonen / -streifen

- Erhaltung und Förderung der Artenund Strukturvielfalt - Erhaltung und Schaffung naturnaher Ufer und Schutz der Ufervegetation, wo möglich ökologisch aufwerten - Schutz des Gewässers vor Schadstoffeintrag - Erhaltung der Funktion als Vernetzunqsachse

- Nutzung und Pflege nach ökologischen Grundsätzen - Nährstoffeintrag in Gewässer verhindern - Bachborde periodisch mähen wobei das Schnittgut zu entfernen ist - für bestockte Ufer gelten Pflegemassnahmen der Hecken ( 20 BNO) - ein Streifen von 3 m beidseits des Baches ab Böschungsoberkante extensiv bewirtschaften

5

6 Die im Kulturlandplan als Magerwiesen bezeichneten Flächen bezwecken die Schaffung und Erhaltung von extensiv genutztem Grünland mit zahlreichen, natürlich wachsenden Feldblumen, das als Heuwiese (mit spätem Schnitt) genutzt wird. Der Pflanzenbestand darf weder durch Düngung, Bewässerung, Beweidung noch durch andere Vorkehren beeinträchtigt werden. Aufforstungen sind nicht gestattet.

Bewirtschaftung und Unterhalt Nutzungsbeschränkung

7

Die im Kulturlandplan dargestellten Uferschutzzonen bezwecken die Erhaltung der Ufer mit Einschluss der Bestockung sowie den Schutz des Gewässers vor Verunreinigung. Diese Zone umfasst die bereits bestockten Flächen sowie die Ufer beidseits der Bäche bis zur Grenze der Bachparzellen. Düngen und Pflügen sowie Veränderungen am Gewässer und an der Uferbestockung sind verboten. Von diesem Verbot ausgenommen sind die im Öffentlichen Interesse erforderlichen Unterhaltsarbeiten gemäss dem kantonalen Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz).

Art. 17a Naturschutzzone

Wald

Der im Kulturlandplan als Naturschutzzone im Wald bezeichnete Sumpfwald im Gebiet „Wasserloch" zeichnet sich durch schutzwürdige Pflanzen der Krautschicht und durch eine besondere Bestandesstruktur aus, deren Erhaltung im Öffentlichen Interesse liegt. Die Bewirtschaftung erfolgt nach den Grundsätzen des naturgemässen Waldbaus (Beschränkung auf standortheimische Arten). Der Altersphase der Baumschicht ist besondere Bedeutung zu schenken. Entwässerungsmassnahmen sind nicht gestattet. Die darauf ausgerichteten Nutzungsbestimmungen werden im Waldwirtschaftsplan festgelegt.

bisherige Abs. 3, 6 und 7 in neuem Abs. 4 tabellarisch zusammengefasst bisheriger Abs. 4 aufgehoben bisheriger Abs. 5 neu eigener § 17a

BNO Bünzen vom 20. November 2002

BNO Bünzen, Teiländerung 2011

3

Landschaftsschutzzone

3.4 Überlagerte Schutzzonen

3.4 Überlagerte Schutzzonen

Art. 18

Art. 18

1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Unter Vorbehalt von Abs. 3 sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 2

Landschaftsschutzzone

1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone und den Naturschutzzonen überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. 2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach e 14 Abs. 1 BNO (Landwirtschaftszone) und e 17 BNO (Naturschutzzonen). Von den in Abs. 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie Christbaumkulturen, Aufforstungen und länger als 3 Monate dauernde Abdeckungen verboten.

Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 14 Abs. 1.

3 Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen. Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Einzäunungen, Hagelschutznetze usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

3 Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.) und Bauten und Anlagen für den ökologischen Ausgleich können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

111 weitere Artikel

Art. 19 Grundwasser- und

Quellschutzzonen

Rechtskräftige Grundwasser- und Quellschutzzonen sind als Orientierungsinhalt im Bauzonen-/ Kulturlandplan eingetragen. Die Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen sind in den Schutzzonenreglementen festgelegt.

bisheriger § 19 aufgehoben

Art. 19a (neu)

Freihaltebereich Hochbauten

BNO Bünzen vom 20. November 2002

1 In den senkrecht schraffierten Bereichen nordöstlich von Waldhäusern und östlich von Bünzen sind, mit Ausnahme von vereinzelten Kleinbauten, Hochbauten verboten.

BNO Bünzen, Teiländerung 2011

4

3.5

Schutzobjekte

3.5 Schutzobjekte

Art. 20

Art. 20 Naturobjekte

1 Die im Bauzonen-/ Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten.

Ufer- und Feldgehölze, Hecken

2 Die im Kulturlandplan bezeichneten Ufer- und Feldgehölze (Hecken bzw. Wald) sowie die Ufervegetation sind landschaftlich und biologisch wertvoll und dürfen nicht gerodet werden. Sie sind abschnittsweise zu unterhalten. Im gleichen Jahr darf durch die Pflege nicht mehr als ein Drittel einer Hecke auf den Stock gesetzt werden. Durch die Pflegemassnahmen darf der biologische Wert nicht vermindert werden.

Hochstammbäume

3 Das Landschaftsbild wird von den hochstämmigen Obstbäumen mitgeprägt. Deren Bestand soll erhalten bleiben. Gefällte und abgehende Bäume sind mit hochstämmigen Jungbäumen zu ersetzen. Sofern sich daraus eine unzumutbare Erschwerung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung ergibt, ist ein anderer Standort zulässig.

Der Gemeinderat kann auf Gesuch hin bei Neu- und Ersatzpflanzungen an die Anschaffungskosten für Jungbäume und deren Schutzeinrichtungen Beiträge ausrichten. 4

Besondere Waldränder

Die Waldränder sind zur Schaffung eines biologisch und landschaftlich wertvollen, stufigen Waldmantels im Rahmen der waldbaulichen Planung zu verjüngen, stufenförmig anzulegen und mit einem Strauchsaum zu versehen. 5

Die im Kulturlandplan speziell bezeichneten Waldränder zeichnen sich durch einen biologisch und landschaftlich wertvollen Aufbau aus. Dieser ist durch geeignete Pflegemittel dauernd zu erhalten. Vorgelagerte Aufforstungen sind nicht gestattet.

Naturob'ekte

1 Die im Bauzonenplan und im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Obiekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten.

2

Es werden folgende Naturobiekte ausgeschieden:

Schutzzone

Schutzziel

Bewirtschaftung und Unterhalt Nutzungsbeschränkung

Hecken, Feld- und Ufergehölze

- Brut- und Nahrungsbiotop - Gliederung der Landschaft - Vernetzungselement - Windschutz - vielfältiger übergangsbereich - Artenreichtum

- artenreiche Struktur erhalten oder aufwerten - periodisch zurückschneiden / veriüngm - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen - vorgelagerter Krautsaum von 3 m Breite anlegen und extensiv nutzen - markante Bäume nicht entfernen

Einzelbäume, Baum- - siedlungs- und landschaftspränendes - Pflege auf lange Lebensdauer reihen / -gruppen Element - bei natürlichem Abgang ersetzen 3 Der Gemeinderat kann auf Gesuch hin bei Neu- und Ersatzpflanzungen an die Anschaffungskosten für Jungbäume und deren Schutzeinrichtungen Beiträge ausrichten.

bisherige Absätze 3, 5 und 6 aufgehoben

6

Naturobjekte (Einzelbäume)

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Einzelbäume dürfen nicht gefällt werden. Für natürlich abgehende Bäume gelten die gleichen Vorschriften wie für hochstämmige Obstbäume (§ 20 Abs. 3). 7

BNO Bünzen vom 20. November 2002

BNO Bünzen, Teiländerung 2011

5

Art. 21 Kulturobjekte

1 Die im Bauzonen-/ Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden.

Bauten unter kantonalem Denkmalschutz

2

Gebäude mit Substanzschutz

3 Die im Bauzonen-/ Kulturlandplan violett bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden, sondern sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist.

Gebäude mit Volumenschutz

Die im Bauzonen-/Kulturlandplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 3 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild zu achten.

Art. 21 Gebäude mit Substanzschutz

1 Die im Bauzonen-/ Kulturlandplan rot bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden, sondern sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist.

Gebäude mit Volumenschutz

Die im Bauzonen-/Kulturlandplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild zu achten.

Die im Bauzonen-/ Kulturlandplan mit einem Punktraster versehenen Gebäude stehen unter kantonalem Denkmalschutz.

4

2

3 Werden die gesetzlichen Abstände zu Kantonsstrassen sowie gegenüber Gewässern und dem Wald unterschritten, so setzt ein Wiederaufbau die Zustimmung des Baudepartementes voraus. 4

Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.

5

Werden die gesetzlichen Abstände zu Kantonsstrassen unterschritten, so setzt ein Wiederaufbau die Zustimmung des Baudepartementes voraus.

5 Bauabsichten an Gebäuden die unter Substanz- oder Volumenschutz stehen, sind frühzeitig dem Gemeinderat zu melden.

6 Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.

Art. 21a

Bauabsichten an Gebäuden die unter Substanz- oder Volumenschutz stehen, sind frühzeitig dem Gemeinderat zu melden. 7

Kulturob ekle

Die im Bauzonenplan und im Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte (Grenzsteine, Wegkreuze Brunnen und dgl.) sind geschützt. dürfen nicht beseitigt werden und sind zu unterhalten.

Bisheriger § 21 Abs. 2 aufgehoben

BNO Bünzen vom 20. November 2002

BNO Bünzen, Teiländerung 2011

6

Familiengartenzone FG

3.5 Weitere Zonen nach Art. 18 RPG

3.4 Weitere Zonen nach Art. 18 RPG

Art. 22

Art. 22

Die Familiengartenzone ist für den freizeitlichen Gemüse- und Gartenbau bestimmt.

1

Familiengartenzone FG

Die Familiengartenzone ist für den freizeitlichen Gemüse- und Gartenbau bestimmt. 1

2

Pro Pächter ist ein Gerätehaus mit höchstens 6 m2 Grundfläche sowie 6 m2 Vordach und eine Firsthöhe von 3m gestattet. Das Gerätehaus ist ins Erscheinungsbild der Familiengartenzone einzupassen.

2

3 Bestehende Gebäude in der Familiengartenzone dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden.

3 Bestehende Gebäude in der Familiengartenzone dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden.

4 Das Abstellen von Wohnwagen ist untersagt.

" Das Abstellen von Wohnwagen ist untersagt.

5 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss LSV.

5 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss LSV.

BNO Bünzen vom 20. November 2002

Pro Pächter ist ein Gerätehaus mit höchstens 6 m2 Grundfläche sowie 6 m2 Vordach und eine Firsthöhe von 3 m gestattet. Das Gerätehaus ist ins Erscheinungsbild der Familiengartenzone einzupassen.

BNO Bünzen, Teiländerung 2011

7

6. TEIL

Lärmschutz

Schutzvorschriften

6. TEIL

Schutzvorschriften

6.2 Umweltschutz

6.2 Umweltschutz

Art. 39

Art. 39 Bei der Projektierung von Bauten mit lärmempfindlichen Räumen

hat sich die Bauherrschaft über die konkrete Lärmsituation ins Bild zu setzen und falls nötig eine Beurteilung durch einen anerkannten Fachmann vornehmen zu lassen. Der Gemeinderat kann im Baugesuchsverfahren ein Fachgutachten über die Lärmsituation einfordern. Die Aufwendungen gehen zu Lasten der Bauherrschaft.

1

Lärmschutz

1 Bei der Projektierung von Bauten mit lärmempfindlichen Räumen hat sich die Bauherrschaft über die konkrete Lärmsituation ins Bild zu setzen und falls nötig eine Beurteilung durch einen anerkannten Fachmann vornehmen zu lassen. Der Gemeinderat kann im Baugesuchsverfahren ein Fachgutachten über die Lärmsituation einfordern. Die Aufwendungen gehen zu Lasten der Bauherrschaft. 2 Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen, usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.

Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen, usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind. 2

3 In der im Bauzonenplan bezeichneten Flächen Nr. 4, welche die Parzelle Nr. 64 und die Teilparzelle Nr. 307 an der Mühlegasse beinhaltet, müssen lärmempfindlichen Räume von Neubauten gegenüber dem einfallenden Eisenbahnlärm auf die lärmabgewandte Seite hin orientiert sein und von da belüftet werden können oder gesamthaft ist eine nachgewiesene Hinderniswirkung von mindestens 5 dB(A) sicherzustellen.

Art. 39a Hochwassersicherheit

1 Wer in Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte baut, hat im Baugesuch darzulegen, dass er mit dem Projekt die erforderlichen Massnahmen zur Schadenminimierung getroffen hat. Die Schutzmassnahmen sind abhängig von der vorgesehenen Nutzung. Sie sind in der Regel auf das hundertjährliche Hochwasser HC)loo auszurichten. 2 Als massgebliche Proiektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich der aktuelle Stand der Gefahrenkarte, des Ereigniskatasters, der Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung. 3 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. So weit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern, kann er weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.

BNO Bünzen vom 20. November 2002

BNO Bünzen, Teiländerung 2011

8

8. TEIL

Schluss- und Übergangsbestimmung

Art. 43a Aufhebung bisherigen Rechts

BNO Bünzen vom 20. November 2002

Durch die Teiländerung BNO 2011 wird der Kulturlandplan vom 10. Dezember 1991 aufgehoben.

BNO Bünzen, Teiländerung 2011

9

Gemeinde Bünzen

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

Teiländerung BNO - Speziallandwirtschaftszone Pfaffematte

Erläuterungen unterstrichener Text

neu ergänzte bzw. angepasste Bestimmungen

unterstrichene Leerschläge

weggelassene Bestimmungen

Vorprüfungsbericht vom:

23. September 2010

Öffentliche Mitwirkung / Auflage vom:

6. Oktober 2009 bis 4. November 2009

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:

26. November 2009

Gemeindeammann:

AENDERUNG Nr.

2-

zu Bno/Bo/No vom 4#.4...0.3

Der Gemeindeschreiber

Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 2.4. rtdoz 2oAck Der Staatsschreiber:

Art. 16 Intensivlandwirtschaftszone

1 Die Intensivlandwirtschaftszone (I-LVVZ) ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der bodenunabhängigen und bodenabhängigen Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschliesslich betriebsnotwendigem Wohnraum im Sinne von Art. 16a Abs. 3 RPG dienen. 2 In der I-LWZ „Aumatte" in Waldhäusern sind Bauten und Anlagen zur Produktion pflanzlicher Erzeugnisse zulässig.

Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der vorgesehenen Nutzung, betriebsnotwendig und auf den Standort angewiesen sind.

Art. 16 Speziallandwirtschaftszone

1 Die Speziallandwirtschaftszone (I-LVVZ) ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der boden abhängigen und der bodenunabhängigen bzw. einer über die innere Aufstockung hinausgehenden Produktion landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Erzeugnisse dienen. 2 In der im Kulturlandplan als I-LVVZ „Aumatte" bezeichneten Zone in Waldhäusern sind Bauten und Anlagen zur Produktion pflanzlicher Erzeugnisse zulässig.

3

4

Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss LSV.

2a In der Speziallandwirtschaftszone „Pfaffematte" unmittelbar nördlich der ARA Bünzen sind Bauten und Anlagen für die Tierhaltung zulässig. Diese sind mittels standortheimischen Hecken oder Bäumen in die Landschaft einzugliedern. Zur Gewährleistung der Hochwassersicherheit sind potenziell gefährdete Bauten und Anlaer vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse zu schützen. 3 Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der vorgesehenen Nutzung dienen betriebsnotwendig und auf den Standort angewiesen sind. 4

BNO Bünzen vom 20. November 2002

Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss LSV.

Teiländerung BNO Bünzen, Stand 9. Februar 2010

2

Kanton Aargau

Gemeinde Bünzen

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

BNO vom 20. November 2002

Teiländerung BNO - Arbeitszone Riedzelg Ost

rechtskräftige BNO

.. r AENDERUNG Nr.

Erläuterungen

.A

unterstrichener Text

neu ergänzte bzw. angepasste Bestimmungen

zu Bno/Bo/No vom

Öffentliche Auflage vom:

12. August bis 10. September 2008

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:

26. November 2008

Der Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreiber:

3. Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 24. rtet; 2.001 Der Staatsschreiber:

§ 11 Arbeitszone A

1 In der Arbeitszone A sind Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industriebetriebe zugelassen. Es dürfen nur einzelne Wohnungen für Betriebspersonal, dessen ständige Anwesenheit aus betrieblichen und Sicherheitsgründen notwendig ist, errichtet werden. Andere Wohnbauten sind untersagt.

Art. 11 Arbeitszone A

1 In der Arbeitszone A sind Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industriebetriebe zugelassen. Es dürfen nur einzelne Wohnungen für Betriebspersonal, dessen ständige Anwesenheit aus betrieblichen und Sicherheitsgründen notwendig ist, errichtet werden. Andere Wohnbauten sind untersagt.

2 Der Gemeinderat bestimmt unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse, der öffentlichen und privaten - vorab der nachbarlichen - Interessen, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse, des Orts- und Landschaftsbildes und allfälliger weiterer Gegebenheiten des Einzellfalls die Ausnutzung, die Gebäudemasse sowie die Grenz- und Gebäudeabstände.

Der Gemeinderat bestimmt unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse, der öffentlichen und privaten - vorab der nachbarlichen - Interessen, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse, des Orts- und Landschaftsbildes und allfälliger weiterer Gegebenheiten des Einzellfalls die Ausnutzung, die Gebäudemasse sowie die Grenz- und Gebäudeabstände.

3 Bei der Neuerstellung von Gebäuden sowie von Lager- und Verkehrsflächen sind mit Bäumen und Sträuchern gestaltete Grünflächen anzulegen. Diese müssen mindestens 10% der Grundfläche betragen, wie sie für bauliche Anlagen beansprucht wird. Der Gemeinderat bestimmt im Einzelfall den genauen Flächenanteil. Bäume und Sträucher innerhalb von Verkehrs- und Lagerflächen können gestützt auf einen Bepflanzungsplan als gestaltete Grünflächen angerechnet werden. In der Regel sind die Grünflächen entlang von Strassen und öffentlichen Gewässern sowie gegenüber Wohnbauten anzulegen.

3 Bei der Neuerstellung von Gebäuden sowie von Lager- und Verkehrsflächen sind mit Bäumen und Sträuchern gestaltete Grünflächen anzulegen. Diese müssen mindestens 10% der Grundfläche betragen, wie sie für bauliche Anlagen beansprucht wird. Der Gemeinderat bestimmt im Einzelfall den genauen Flächenanteil. Bäume und Sträucher innerhalb von Verkehrs- und Lagerflächen können gestützt auf einen Bepflanzungsplan als gestaltete Grünflächen angerechnet werden. In der Regel sind die Grünflächen entlang von Strassen und öffentlichen Gewässern sowie gegenüber Wohnbauten anzulegen.

BNO Boswil vom 26. November 1999

2

Teiländerung BNO Bünzen, Arbeitszone Riedzelg Ost

2

Arbeitszone Riedzelg Ost

BNO Boswil vom 26. November 1999

4 In der Arbeitszone Riedzelg Ost gelten folgende zusätzlichen Bestimmungen: - Die Bauten sind architektonisch gut zu gestalten mit einfachen Baukuben und ruhigem Erscheinungsbild. Flachdächer sind extensiv zu begrünen. - Die maximale Gebäudehöhe beträgt 11.5 m ohne darüber liegende Attika. - Mit dem Baugesuch ist ein detaillierter Umgebungs- und Bepflanzungsplan einzureichen. Zulässig sind einheimische und standortgerechte Pflanzen. Die Grünflächen sind naturnah zu gestalten mit Wasser- / Ruderalflächen, Wiesen, Sträuchern. Bäumen usw. Die landschaftliche Einbindung hat mittels hochstämmigen Laubbäumen zu erfolgen. Zur Gewährleistung der Hochwassersicherheit sind in Abhängigkeit der Gefahrenstufe geeignete Massnahmen auf Kosten der Bauherrschaft vorzusehen. Die Gemeinde kann wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft ein fachliches Gutachten anordnen sowie Ausnahmen und weitergehende Massnahmen unter Abwägung sämtlicher Interessen verfügen. - Die Arbeitszone Riedzelg Ost darf nur zur Erweiterung des an diese Zone grenzenden, ortsansässigen Betriebes genutzt werden. Lärmempfindlichen Räume sind nur in Betrieben zugelassen und müssen auf die lärmabgewandte Seite hin orientiert sein und von da belüftet werden können oder eine nachgewiesene Hinderniswirkung von 5 dB(A) gegenüber dem einfallenden Eisenbahnlärm sicherstellen. Erfolgt der Baubeginn wesentlicher Neubauten nicht spätestens 5 Jahre nach Rechtskraft der Arbeitszone Riedzelg Ost, gelten ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen der Landwirtschaftszone (g 14, 15 BNO). Die formelle Umzonunq in die Landwirtschaftszone ist mit der nächstfolgenden Zonenplanrevision vorzunehmen.

Teiländerung BNO Bünzen, Arbeitszone Riedzelg Ost

3

Gemeinde Bünzen

•

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

AENDERUNG Nr.....A

AENDERUNG Nr. ....Z

AENDERUNG Nr.

vom ..z.3....47..oce

vom Z4 3 ,.‚e

vom

3

c)'. Hai. 2042

g

Vorprüfungsbericht vom: 3. Oktober 2002

Öffentliche Auflage vom: 11. Oktober bis 11. November 2002

Beschlossen von der Gemeindeversammlung: 20. November 2002

Der Gemeindeschreiber: Beat Kaufmann

Der Gemeindeammann: Urs Aeschlimann L Genehmigung:

T

-

3

Genehmigung durch den Regie;-ungsrat Aarau, den Az . (4,-1; 200 3 Der Staatsschreiber:

Inhaltsverzeichnis

Seite 1.

Geltungsbereich und Pläne §1

Art. 2

2.

Geltungsbereich Übergeordnetes Recht

5 5

Raumplanung

Art. 3 Sondernutzungsplanung

5

3.

Zonenvorschriften

3.1

Bauzonen

Art. 4 Bauzonen

Art. 5 Wohnzone 1 W1

Art. 6 Wohnzone 2 W2

Art. 7 Wohnzone 3 W3

Art. 8 Wohn- und Gewerbezone WG

Art. 9 Dorfzone Bünzen D

Art. 10 Dorfzone Waldhäusern D

Art. 11 Arbeitszone A

Art. 12 Zone für öffentliche Anlagen 0eA

Art. 13 Zone für öffentliche Bauten OeB

6 7 7 7 7 7 8 9 9 9

Landwirtschaftszone

Art. 14 Landwirtschaftszone

Art. 15 Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone

Art. 16 Intensivlandwirtschaftszone I-LVVZ

10 10 10

3.2

3.3

3.4

Schutzzonen

Art. 17 Allgemeines, Naturschutzzonen, Rekultivierungszone

Besonderer Waldbestand, Magerwiesen, Uferschutzzone

11

Überlagerte Schutzzonen

Art. 18 Landschaftsschutzzone

Art. 19 Grundwasser- und Quellschutzzonen

12 12

3.5

Schutzobjekte

3.5.1

Naturobjekte

Art. 20 Naturobjekte, Ufer- u. Feldgehölze, Hecken, Hochstammobstbäume,

Besondere Waldränder, Naturobjekte (Einzelbäume),

12

Kulturobjekte

Art. 21 Kulturobjekte, Bauten unter kantonalem Denkmalschutz,

Gebäude mit Substanz- / Volumenschutz

13

3.5.2

Seite 2 von 25

Inhaltsverzeichnis Seite 3.6

Art. 22 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Familiengartenzone FG

4.

Definitionen

4.1

Ausnutzung

4.1.1

Gewerbe

Art. 23 Gewerbe

4.2

4.3

Abstände

Art. 24 Mehrlängenzuschlag, Abstände gegenüber dem Kulturland,

Schwimmbäder, Teiche

Art. 25 Ungleichverteilung der Grenz- und Gebäudeabstände

Arealüberbauung

Art. 26 Mindestflächen, AZ-Erhöhung, Abstände

14

14

15 15

15

5.

Bauvorschriften

5.1

Strassenbenennung, Benützung von Privateigentum

Art. 27 Benützung von Privateigentum

16

Technische Bauvorschriften

Art. 28 Allgemeine Anforderungen

Art. 29 Energiesparmassnahmen

16 16

5.2

5.3

5.4

Wohnhygiene

Art. 30 Ausrichtung der Wohnungen

Art. 31 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume,

Mehrfamilienhäuser, Balkone, Velos und Kinderwagen, Gewerbliche Raummasse

Art. 32 Container- und Kompostplätze

17 17

18

Einfriedigungen, Stützmauern und Böschungen

Art. 33

Art. 34 Einfriedigungen

Bodensicherung, Stützmauern

18 18

Seite 3 von 25

Inhaltsverzeichnis Seite 6.

Schutzvorschriften

6.1

Ortsbild- und Denkmalschutz

Art. 35

Art. 36

Art. 37 6.2

Einwirkungen Lärmschutz

20 21

Zuständigkeit Gebührenreglement Vollzugsrichtlinien Naturschutz

21 21 22

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 43

9.

19 20

Vollzug und Verfahren

Art. 40

Art. 41

Art. 42

8.

18

Umweltschutz

Art. 38

Art. 39

7.

Ortsbildschutz, Gebiete „Helgehüsler / Hausi", Sonnenkollektoren Dachform, Dachfensterkonstruktion, Dachaufbauten Aussenraumgestaltung, Materialablagerungen, Beschädigte oder zerstörte Gebäude und Anlagen, Baulücken

Aufhebung bisherigen Rechts

23

Anhang

Verzeichnis der Kultur- und Schutzobjekte 9.1

Objekte unter kantonalem Denkmalschutz

24

9.2

Kommunale Schutzobjekte 9.2.1 Gebäude mit Substanzschutz 9.2.2 Kulturobjekte 9.2.3 Naturobjekte 9.2.4 Landschaftsschutz — Kerngebiete

24 24 25 25 26

Seite 4 von 25

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) 1.

Geltungsbereich und Pläne

Art. 1 Geltungsbereich

Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht. 2

Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3

Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

4

Der Bauzonenplan M 1:2'500 sowie der Kulturlandplan M 1:5'000 sind Bestandteil dieser BNO. Sie sind auf der Gemeindekanzlei zur Einsicht offenzuhalten.

Art. 2 Übergeordnetes Recht

2.

Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie andere Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten.

Raumplanung

Art. 3 Sondernutzungsplanung

Die im Bauzonenplan schwarz bandierten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt.

Seite 5 von 25

3.

Zonenvorschriften

3.1

Bauzonen

Art. 4

Der Bauzonenplan M 1:2'500 scheidet folgende Bauzonen aus:

Bauzonen

Ausnut zung

Bauzonen

Vollgeschosse

Gebäudehöhe (m)

Firsthöhe (m)

Wohnzone 1

W1

Gebäudelänge ohne Mehrl. Zuschlag

Grenzabstand klein

gross

Emp_ findlich Zonenvors keitschriften stufe

0.45

2

7.0

11.5

15 m

4m

8m

II

Art. 5 0.55

2

7.5

12.0

15 m

4m

8m

II

Art. 6 0.60

3

10.0

15.0

30 m

6m

12 m

II

Art. 7 Wohn- u. Ge- WG

werbezone orange schraffiert

0.60

2

8.0

12.5

30 m

4m

8m

III

Art. 8 Dorfzone

Bünzen

D braun

(0.70)

(3)

0

0

--

(4 m)

(4 m)

III

Art. 9 Dorfzone

Waldhäusern

D braun

(0.60)

(2)

0

0

--

(4 m)

(4 m)

III

Art. 10 Arbeitszone

A violett

0

0

0

0

--

0

0

III

Art. 11

Zone für öff. Anlagen

0eA dunkelgrün

0

0

0

0

--

0

0

II

Art. 12

Zone für öff. Bauten

OeB grau

0

0

0

0

--

0

0

II

Art. 13 Familiengartenzone

FG grün

III

Art. 14 gelb

Wohnzone 2

W2 orange

Wohnzone 3

W3 rot

2

VVo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. 3 01e mit "0" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. 4

Die eingeklammerten Masse gelten nur bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.

Seite 6 von 25

Art. 5 Wohnzone 1 VV1

Die Wohnzone W 1 ist für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser sowie mit einer allfälligen Einliegerwohnung bestimmt. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.

Art. 6 Wohnzone 2 W2

Die Wohnzone W 2 ist für freistehende und zusammengebaute Einund Zweifamilienhäuser sowie für kleinere Mehrfamilienhäuser bis vier Wohnungen und Reihenhäuser bestimmt. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.

Art. 7 Wohnzone 3 W3

Die Wohnzone W 3 ist für den Bau von Mehrfamilien- und Reihenhäusern bestimmt. Der Gemeinderat kann in Ausnahmefällen den Bau von Ein- und Zweifamilienhäusern gestatten. Nicht störende Gewerbe, Läden und Büroräume sind zugelassen.

Art. 8 Wohn- und

Gewerbezone WG

Die Wohn- und Gewerbezone WG ist für Wohnen und mässig störendes Gewerbe sowie für landwirtschaftliche Bauten bestimmt. 2

Lager im Freien dürfen in der Höhe 3.50 m nicht überschreiten.

3

Eine angemessene Bepflanzung und Umgebungsgestaltung sowie eine zurückhaltende Farbgebung von Dach und Fassaden haben eine gute Eingliederung in die Umgebung sicherzustellen. Mindestens 10 % der Parzellenfläche müssen als Grünfläche gestaltet werden.

Art. 9 Dorfzone Bünzen D

Die Dorfzone D Bünzen ist charakterisiert durch die vorhandenen Landwirtschafts- und Dienstleistungsbetriebe, deren Erscheinung durch Gebäude in Misch- und Massivbauweise und mit hohen ziegelgedeckten Satteldächern bestimmt ist. Neubauten haben sich dieser Bauweise sinnvoll anzupassen. Auf das Orts- und Landschaftsbild ist besonders Rücksicht zu nehmen. 2

Gestattet sind Wohn- und Geschäftsbauten sowie Landwirtschaftsund Gewerbebetriebe, welche den Immissionsvorschriften entsprechen. 3

Grenzabstände, Geschosszahlen, Ausnützungsziffer sowie Grösse und Anordnung von Parkflächen werden vom Gemeinderat von Fall zu Fall festgelegt. Massgebend ist dabei die Erhaltung und Erneuerung des Ortsbildes (Richtwerte siehe BNO § 4).

Seite 7 von 25

Art. 10 Dorfzone Waldhäusern D

Prioritäten

Nutzung

Die Dorfzone D Waldhäusern bezweckt die Erhaltung des Ortsbildes von regionaler Bedeutung mit der mehrheitlich noch gut erhaltenen bäuerlichen Bausubstanz sowie eine massvolle bauliche Weiterentwicklung, welche den Anliegen des Ortsbild- und Denkmalschutzes angemessen Rechnung trägt. 2

Bei sämtlichen Bauvorhaben gelten die folgenden Prioritäten: Umbau vor Ersatzbau und Ersatzbau vor Neubau. 3

Gestattet sind Landwirtschaft, Wohnen und Kleingewerbe, welche den Immissionsvorschriften entsprechen. 4

Beratung

Sämtliche Bauvorhaben sind dem Gemeinderat bei Beginn der Planungsphase schriftlich zu melden, damit eine Beratung in ortsbildschützerischer Hinsicht erfolgen kann.

Umgebungsgestaltung Bepflanzung

Die Umgebungsgestaltung und die Bepflanzung haben auf den Charakter des Ortsbildes Waldhäusern Rücksicht zu nehmen.

Nachweis Denkmalschutz Ortsbildschutz

Abbruch

Baukörper

Räumliche Lage

Ausnützung

Gestaltung

6

Baugesuche für Neu-, An- und Ersatzbauten sowie (falls das äussere Erscheinungsbild betroffen ist) für Zweckänderungen und Umbauten sind dem Gemeinderat durch einen neutralen Fachexperten oder der Kantonalen Fachstelle Ortsbildschutz überprüfen zu lassen. 7

Der Abbruch von Bauten, Gebäudeteilen und Anlagen sowie bauliche Eingriffe in Bestandteile der Umgebungsgestaltung sind bewilligungspflichtig. Sie dürfen nur bewilligt werden, wenn das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird oder für die entstehende Bau- oder Anlagelücke die Erstellung des Ersatzbaus durch eine rechtskräftige Baubewilligung gesichert ist. 8

Es sind einfache Baukörper anzustreben, die sich in den Dimensionen und in ihrer räumlichen Stellung an den bereits bestehenden, für das Ortsbild typischen Baukuben orientieren. Dies gilt insbesondere für Ersatzbauten. Neubauten dürfen nicht dominierend in Erscheinung treten und sind normalerweise freistehend zu konzipieren. Eine gestaffelte Bauweise ist unerwünscht. 9

Der Gemeinderat kann die räumliche Lage und Ausdehnung von Neu- und Ersatzbauten vorschreiben, falls übergeordnete Interessen des Ortsbild- und Denkmalschutzes dies erfordern. 10

Grenzabstände, Geschosszahlen, Gebäude- und Strassenabstände, Ausnützungsziffer sowie Grösse und Anordnung von Parkflächen werden vom Gemeinderat von Fall zu Fall festgelegt. Im Vordergrund steht dabei die Erhaltung der Bausubstanz und der bestehenden Bebauungsstruktur (Richtwerte siehe BNO § 4). 11

Die äussere Gestaltung von Bauten und Anlagen hat mit den für den Ortsteil Waldhäusern charakteristischen Formen, Farben und Materialien — unter spezieller Beachtung der Gestaltung der Dachlandschaft — zu harmonieren.

Seite 8 von 25

Art. 11 Arbeitszone A

11n

der Arbeitszone A sind Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industriebetriebe zugelassen. Es dürfen nur einzelne Wohnungen für Betriebspersonal, dessen ständige Anwesenheit aus betrieblichen und Sicherheitsgründen notwendig ist, errichtet werden. Andere Wohnbauten sind untersagt. 2

Der Gemeinderat bestimmt unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse, der öffentlichen und privaten — vorab der nachbarlichen — Interessen, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse, des Orts- und Landschaftsbildes und allfällig weiterer Gegebenheiten des Einzelfalls die Ausnutzung, die Gebäudemasse sowie die Grenz- und Gebäudeabstände. 3

Bei der Neuerstellung von Gebäuden sowie von Lager- und Verkehrsflächen sind mit Bäumen und Sträuchern gestaltete Grünflächen anzulegen. Diese müssen mindestens 10 % der Grundfläche betragen, wie sie für bauliche Anlagen beansprucht wird. Der Gemeinderat bestimmt im Einzelfall den genauen Flächenanteil. Bäume und Sträucher innerhalb von Verkehrs- und Lagerflächen können gestützt auf einen Bepflanzungsplan als gestaltete Grünflächen angerechnet werden. In der Regel sind die Grünflächen entlang von Strassen und öffentlichen Gewässern sowie gegenüber Wohnbauten anzulegen.

Art. 12 Zone für öffentliche

Anlagen 0eA

Die Zone für öffentliche Anlagen (0eA) ist für bestehende und zukünftige, dem öffentlichen Interesse dienenden Anlagen bestimmt.

Art. 13 Zone für öffentliche

Bauten OeB

Die Zone für öffentliche Bauten (0eB) ist für bestehende und zukünftige, dem öffentlichen Interesse dienenden Bauten und dazugehörende Anlagen bestimmt. 2

Bauten in dieser Zone haben sich in Bezug auf Abmessungen und Abstände den Bestimmungen der angrenzenden Zonen anzupassen.

Seite 9 von 25

3.2

Landwirtschaftszone

Art. 14 Landwirtschaftszone

Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstokkung im Sinne der Art. 16 und Art. 16a Abs. 1 und 2 RPG bestimmt. 2

Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 Aren pro einzelne Anlage sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.

Art. 15 Bauten und Anlagen in

der Landwirtschaftszone

Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. 2

Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bauund feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3

1n der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss LSV.

Art. 16 Intensivlandwirtschaftszonen

Die Intensiv-Landwirtschaftszone (I-LWZ) sind für Bauten und Anlagen bestimmt, die der bodenabhängigen und bodenunabhängigen Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschliesslich betriebsnotwendigem Wohnraum im Sinne von Art. 16a Abs. 3 RPG dienen. 2

1n der I-LWZ „Aumatte" in Waldhäusern sind Bauten und Anlagen zur Produktion pflanzlicher Erzeugnisse zulässig. 3

Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der vorgesehenen Nutzung, betriebsnotwendig und auf den Standort angewiesen sind.

4

Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss LSV.

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3.3

Schutzzonen

Art. 17 Allgemeines

Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen für schutzwürdige Pflanzen und Tiere sowie von typischen Einzelobjekten. 2

Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung nicht gestattet. Zulässig sind hingegen bauliche Massnahmen im Interesse der Schutzziele. Naturschutzzonen

3

Der Kulturlandplan weist folgende Naturschutzzonen aus: die Riedfläche im Gebiet „Chessler" (mit Pufferstreifen) der Weiher samt (Biotop Mülimatt)

Ufergürtel

im

Gebiet

„Mülimatt"

der Sumpfwald im Gebiet „Wasserloch" Rekultivierungszone

Besonderer Waldbestand

Magerwiesen

Uferschutzzone

4

Die Rekultivierungszone bezeichnet die Fläche der Gemeindegrube, deren Nutzung sich nach dem Abfallreglement der Gemeinde Bünzen richtet. Es besteht das Ziel, durch die schrittweise Renaturierung der heutigen Deponie ein Biotop zu schaffen. 5

Der Sumpfwald im Gebiet „Wasserloch" zeichnet sich durch schutzwürdige Pflanzen der Krautschicht und durch eine besondere Bestandesstruktur aus, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Die Bewirtschaftung erfolgt nach den Grundsätzen des naturgemässen Waldbaus (Beschränkung auf standortheimische Arten). Der Altersphase der Baumschicht ist besondere Bedeutung zu schenken. Entwässerungsmassnahmen sind nicht gestattet. Die darauf ausgerichteten Nutzungsbestimmungen werden im Waldwirtschaftsplan festgelegt. 6

Die im Kulturlandplan als Magerwiesen bezeichneten Flächen bezwecken die Schaffung und Erhaltung von extensiv genutztem Grünland mit zahlreichen, natürlich wachsenden Feldblumen, das als Heuwiese (mit spätem Schnitt) genutzt wird. Der Pflanzenbestand darf weder durch Düngung, Bewässerung, Beweidung noch durch andere Vorkehren beeinträchtigt werden. Aufforstungen sind nicht gestattet. 7

Die im Kulturlandplan dargestellten Uferschutzzonen bezwecken die Erhaltung der Ufer mit Einschluss der Bestockung sowie den Schutz des Gewässers vor Verunreinigung. Diese Zone umfasst die bereits bestockten Flächen sowie die Ufer beidseits der Bäche bis zur Grenze der Bachparzellen. Düngen und Pflügen sowie Veränderungen am Gewässer und an der Uferbestockung sind verboten. Von diesem Verbot ausgenommen sind die im öffentlichen Interesse erforderlichen Unterhaltsarbeiten gemäss dem kantonalen Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz).

Seite 11 von 25

3.4

Überlagerte Schutzzonen

Landschaftsschutzzone

Art. 18 1

Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Unter Vorbehalt von Abs. 3 sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 2

Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 14 Abs. 1

3

Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, VVeideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.) und Bauten und Anlagen für den ökologischen Ausgleich können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Art. 19 Grundwasser-und

Quellschutzzonen

3.5

Rechtskräftige Grundwasser- und Quellschutzzonen sind als Orientierungsinhalt im Bauzonen-! Kulturlandplan eingetragen. Die Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen sind in den Schutzzonenreglementen festgelegt.

Schutzobjekte

3.5.1 Naturobjekte

Art. 20 Naturobjekte

Ufer- und Feldgehölze, Hecken

Hochstammobstbäume

Die im Bauzonen-! Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. 2

Die im Kulturlandplan bezeichneten Ufer- und Feldgehölze (Hecken bzw. Wald) sowie die Ufervegetation sind landschaftlich und biologisch wertvoll und dürfen nicht gerodet werden. Sie sind abschnittsweise zu unterhalten. Im gleichen Jahr darf durch die Pflege nicht mehr als ein Drittel einer Hecke auf den Stock gesetzt werden. Durch die Pflegemassnahmen darf der biologische Wert nicht vermindert werden. 3

Das Landschaftsbild wird von den hochstämmigen Obstbäumen mitgeprägt. Deren Bestand soll erhalten bleiben. Gefällte und abgehende Bäume sind mit hochstämmigen Jungbäumen zu ersetzen. Sofern sich daraus eine unzumutbare Erschwerung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung ergibt, ist ein anderer Standort zulässig.

Seite 12 von 25

4

Der Gemeinderat kann auf Gesuch hin bei Neu- und Ersatzpflanzungen an die Anschaffungskosten für Jungbäume und deren Schutzeinrichtungen Beiträge ausrichten. Besondere Waldränder

5

Die Waldränder sind zur Schaffung eines biologisch und landschaftlich wertvollen, stufigen Waldmantels im Rahmen der waldbaulichen Planung verjüngen, stufenförmig anzulegen und mit einem Strauchsaum zu versehen. Die im Kulturlandplan speziell bezeichneten Waldränder zeichnen sich durch einen biologisch und landschaftlich wertvollen Aufbau aus. Dieser ist durch geeignete Pflegemittel dauernd zu erhalten. Vorgelagerte Aufforstungen sind nicht gestattet.

Naturobjekte (Einzelbäume)

7

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Einzelbäume dürfen nicht gefällt werden. Für natürlich abgehende Bäume gelten die gleichen Vorschriften wie für hochstämmige Obstbäume (§ 20 Abs. 3).

3.5.2 Kulturobjekte

Art. 21 Kulturobjekte

Bauten unter kantonalem Denkmalschutz Gebäude mit Substanzschutz

Gebäude mit Volumenschutz

Die im Bauzonen-! Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden. 2

Die im Bauzonen-! Kulturlandplan mit einem Punktraster versehenen Gebäude stehen unter kantonalem Denkmalschutz. 3

Die im Bauzonen-! Kulturlandplan violett bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden, sondern sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. 4

Die im Bauzonen-! Kulturlanplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 3 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild zu achten. 5

Werden die gesetzlichen Abstände zu Kantonsstrassen unterschritten, so setzt ein Wiederaufbau die Zustimmung des Baudepartementes voraus.

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6

Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.

7

Bauabsichten an Gebäuden die unter Substanz- oder Volumenschutz stehen, sind frühzeitig dem Gemeinderat zu melden.

3.6

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 22 Familiengartenzone FG

Die Familiengartenzone ist für den freizeitlichen Gemüse- und Gartenbau bestimmt. 2

Pro Pächter ist ein Gerätenhaus mit höchstens 6 m2 Grundfläche sowie 6 m2 Vordach und eine Firsthöhe von 3m gestattet. Das Gerätehaus ist ins Erscheinungsbild der Familiengartenzone einzupassen 3

Bestehende Gebäude in der Familiengartenzone dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden.

4

Das Abstellen von Wohnwagen ist untersagt.

5

Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss LSV.

4.

Definitionen

4.1

Ausnutzung

4.1.1 Gewerbe

Art. 23 Gewerbe

Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartieren passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros, und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2

Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- und Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.

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4.2

Abstände

Mehrlängenzuschlag

Art. 24

. VVird die vorgeschriebene Gebäudelänge überschritten, so erhöhen sich die Grenzabstände gegenüber den verlängerten Gebäudeseiten um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4.0 m. 2

Bei zurückversetzen Gebäudeteilen darf die Bemessung des Mehrlängenzuschlages die gesamte Fassadenlänge um das Mass der Rückversetzung verringert werden. Abstand gegenüber dem Kulturland

3

Gegenüber dem Kulturland ist bei Neubauten für Gebäude der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten. 4

Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden (§ 47 Abs. 2 BauG).

Schwimmbäder, Teiche

5

Für Schwimmbäder, Teiche u. ä. gilt ein Grenzabstand von 2.0 m. Sie sind gebührend abzusichern.

Art. 25 Ungleichverteilung der

Grenz- und Gebäudeabstände

Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden. Der Vertrag ist mit dem Baugesuch einzureichen. 2

Gegenüber Mehrfamilienhäusern ist nur die ungleiche Verteilung der Grenzabstände (bei Einhaltung des Gebäudeabstandes) zulässig.

4.2

Arealüberbauung

Art. 26 Mindestflächen

AZ-Erhöhung

Arealüberbauungen sind nur in den Zonen W2, WG und W3 zulässig. Sie sind nur dann zulässig, wenn die zusammenhängende, anrechenbare Landfläche folgende Minimalwerte aufweist: W2 und WG

2'000 m2

W3

3'000 m2

2

Bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen bei Arealüberbauungen sind bezüglich der zonengemässen Bauweise folgende Abweichungen zulässig: Zone

W2

WG

W3

AZ

+ 10 %

+ 10 %

+ 10 %

Geschosszahl

+ 0

+ 1

+ 1

Seite 15 von 25

Abstände

3

Grenz- und Gebäudeabstände werden bei Arealüberbauungen von Fall zu Fall unter Berücksichtigung von Schattenwurf und Lichtentzug festgelegt. Die ausserhalb der Arealüberbauungen gelegenen Privatparzellen dürfen dabei nicht mehr als bei zonengemässer Überbauung betroffen werden.

5.

Bauvorschriften

5.1

Strassenbenennung, Benützung von Privateigentum

Art. 27 Benützung von Privateigentum

Die Benennung und Kennzeichnung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 2 .. Offentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3

Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

5.2

Technische Bauvorschriften

Art. 28 Allgemeine

Anforderungen

Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 2

Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

Art. 29 Energiesparmassnahmen

Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist. 2

Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Abstandsvorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden.

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5.3

Wohnhygiene

Art. 30 Ausrichtung der

Wohnungen

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung, usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.

Art. 31 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume

Für Neubauten gelten nachstehende Masse: Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume Raumhöhe - Vollgeschoss - Dachgeschoss - Bodenfläche Fensterfläche

Keller- und Nebenräume Raumhöhe Mehrfamilienhäuser

mind. 2.30 m mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 Fläche mindestens 10 m2 1/10 der Bodenfläche mind. 0.80 m2 (die Fenster müssen direkt ins Freie führen) mind. 2.20 m

Nebenräume in Mehrfamilienhäusern Abstellraum pro Wohnung

mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung)

Keller - für eine 1-Zimmer-Wohnung - für jedes weitere Zimmer Balkone

Velos und Kinderwagen

Gewerbliche Raummasse

mind. 4 m2 1 m2 zusätzlich

2

Die Wohnungen haben ausreichende und gut benützbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Kleinund Dachwohnungen).

31n jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, separat zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen und dergleichen vorzusehen. 4

Gewerbliche Raummasse setzt der Gemeinderat fest, sofern sie nicht durch kantonale oder eidgenössische Erlasse geregelt werden.

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Art. 32 Container- und Kompostplätze

5.4

Bei Mehrfamilienhäusern, Arealüberbauungen und parzellenübergreifenden Überbauungen müssen für die Kehricht- und Grüngutentsorgung nötigen Container und Containerplätze bereitgestellt werden.

Einfriedigungen, Stützmauern und Böschungen

Art. 33 Einfriedigungen

Entlang der Baugebietsgrenzen dürfen Einfriedigungen bis auf 0.60 m an die Grundstückgrenze gesetzt werden. Einfriedigungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dergleichen aufweisen.

Art. 34 Bodensicherung

Stützmauern

Bei Grundstücken mit stark unterschiedlichen Höhenlagen hat der Eigentümer des höher gelegenen Landes das Erdreich mit Böschungen und Mauern zu sichern, dass dem tiefer gelegenen Terrain kein Schaden erwächst. Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat die nötigen Sicherheitsmassnahmen zu treffen. 2

Stützmauern sind in genügender Stärke auszuführen und in gutem Zustand zu erhalten. Der Gemeinderat kann für Stützmauern statische Berechnungen auf Kosten der Bauherrschaft verlangen und eine Bepflanzung anordnen.

6.

Schutzvorschriften

6.1

Ortsbild- und Denkmalschutz

Art. 35 Ortsbildschutz

Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a. Stellung (Firstrichtung), b. Grösse der Baukuben, c. Wirkung im Strassenraum, d. Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e. Dachform, Dachneigung, f. Fassadengliederung, g. Materialwahl, Farbe, h. Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen.

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2

Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:

a. zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes, usw.) verlangen b. Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten c. in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen d. Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist e. die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. 3

Auf bestehende Gebäudeeinheiten, Gebüschgruppen und Baumgruppen, historisch wertvolle Bauten, Wegkreuze usw. ist bei Bauvorhaben Rücksicht zu nehmen. Gebiete „Helgehüsler / Hausi"

Sonnenkollektoren

4

Alle Gebäude im Gebiet des Punktrasters „Helgehüsler" (im kommunalen Überbaungsplan vom Oktober 1983 enthalten) sowie im gesamten, östlich angrenzenden Teil der Wohnzone W2 im Gebiet „Helgehüsler" und in der gesamten Wohn- und Gewerbezone im Gebiet „Haus'" haben sich in Bezug Stellung, Form, Dachform und Dachneigung, Material, namentlich Bedachungsmaterial, Farbgebung und Terraingestaltung so in ihrer Umgebung einzuordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Der Gemeinderat hat durch einen neutralen Fachexperten überprüfen zu lassen, ob die Projekte für Gebäude ins Quartierbild passen. 5

Mit dem Auf- und Einbau von Sonnenkollektoren ist eine möglichst geringe Beeinträchtigung der Gebäude und der Umgebung anzustreben. Um störende Spiegelungen (Reflexionen) zu verhindern, können geeignete Gegenmassnahmen (z.B. diffus reflektierende Kollektorfläche) angeordnet werden.

Art. 36 Dachform

Dachfensterkonstruktion

Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt. Bei der Wahl der Dachform ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. In den Zonen W 1, W 2, W 3, WG, und OeB sind nur Schrägdächer mit eine Dachneigung von mindestens 100 gestattet, davon ausgenommen sind Klein- und Anbauten. 2

Dachfensterkonstruktionen wie Lukarnen, Gauben, Dachflächenfenster und dergleichen dürfen nicht störend wirken. Dacheinschnitte sind nicht zulässig. Dachflächenfenster dürfen nicht über die Dachfläche hinausragen.

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Dachaufbauten

Die Lange von Dachaufbauten darf höchsten ein Drittel der Dachlänge des Wohnteils betragen.

Art. 37 Aussenraumgestaltung

Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken. 2

Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt, wo es die Umstände erfordern, hierfür besondere Auflagen in der Baubewilligung. Die Umgebungsarbeiten inkl. Bepflanzung sind unmittelbar nach Fertigstellung der Bauten auszuführen. Materialablagerungen

Beschädigte oder zerstörte Gebäude und Anlagen Baulücken

6.2

3

Baubewilligungspflichtige Ablagerung von Material, insbesondere von Altautos, Baumaterialien, Baumaschinen und dergleichen sind für eine Dauer von mehr als 2 Monaten nur in der Gewerbezone zulässig. 4

Durch Brand, Elementar- oder andere Ereignisse beschädigte oder zerstörte Gebäude und Anlagen müssen innert zwei Jahren ganz abgetragen oder wieder hergestellt werden. 5

Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen vollständig geräumt, ausreichend gesichert und ästhetisch befriedigend hergerichtet werden.

Umweltschutz

Art. 38 Einwirkungen

Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2

Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3

Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

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Art. 39 Lärmschutz

Bei der Projektierung von Bauten mit lärmempfindlichen Räumen hat sich die Bauherrschaft über die konkrete Lärmsituation ins Bild zu setzen und falls nötig eine Beurteilung durch einen anerkannten Fachmann vornehmen zu lassen. Der Gemeinderat kann im Baugesuchsverfahren ein Fachgutachten über die Lärmsituation einfordern. Die Aufwendungen gehen zu Lasten der Bauherrschaft. 2

Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen, usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.

7.

Vollzug und Verfahren

Art. 40 Zuständigkeit

Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 2

Der Gemeinderat kann die Bewilligungen von Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Bauverwaltung/die Baukommission delegieren. Im übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig. 3

Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.

Art. 41 Gebührenreglement

Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen, usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

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Vollzugsrichtlinien Naturschutz

Art. 42 1

Der Gemeinderat kann ein Reglement für die Pflege, den Unterhalt und für Entschädigungen der Schutzzonen und —objekte erlassen. 2

Unterhalt und Pflege der Naturschutzzonen und —objekte sind Sache der Grundeigentümer. Vorbehalten sind Bewirtschaftungsverträge, privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Kanton/Gemeinde und Bewirtschaften

3

Der Gemeinderat kann im Interesse der Schutzziele Unterhaltsmassnahmen auf Kosten der Gemeinde vornehmen lassen, wenn ausserordentliche Umstände dies erfordern.

8.

Schluss- und Übergangsbestimmung

Art. 43 Aufhebung bisherigen

Rechts

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: a) die Bau und Nutzungsordnung vom 21. Dezember 1993 b) Ergänzung vom 24. Oktober 1995 „Gärtnereizone Aumatte" c) Ergänzung vom 08. August 2001 „Arbeitszone Riedzelg"

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9.

Anhang

Verzeichnis der Kultur- und Schutzobjekte 9.1

Objekte unter kantonalem Denkmalschutz, § 21 Abs. 2 BNO

Inventar

Objekttyp

Lagebezeichnung

50 / 1

Kath. Pfarrkirche, 1860/61

Bünzen

51 / 2

Nothelferkapelle, 1748

Im Winkel

52 / 3

St. Anna Kapelle, 19. Jh.

Waldhäusernstrasse

A 59 / 4

Wegkreuz, 1682

Dorfstrasse, Waldhäusern

57 / 5

Wegkreuz, 1691

Dorfstrasse „Rest. Hirschen"

53 / 7 C 54 / 8

Freienhof, 1807 Fabrikantenhaus, 1835-37

Bremgartenstrasse Rütihof

A 56 / 9

Bauernhaus, 1819

Grundhof, Waldhäusern

55 / 10

Fähnrichhaus, 1668

Waldhäusern

Objekt Nr.

9.2

Kommunale Schutzobjekte

9.2.1 Gebäude mit Substanzschutz, § 21 Abs. 3 BNO Inventar Objekttyp

Lagebezeichnung

Objekt Nr. 901

Pfarrhaus, 1866

Chilerain 2

902

Bauernhaus, 902

Dorfstrasse 25

903 904

Gasthaus „Zum Hirschen", 1800

Dorfstrasse 17

Bauernhaus, 1802

Bünzstrasse 3

905

Bauernhaus, um 1800

Dorfstrasse 15

906

Wohnhaus, um 1800

Mühlegasse 4

907

Wohnhaus, 17. Jh.

Dorfstrasse 16C

908

Wohnhaus, um 1800

Dorfstrasse 8

910

Wohnhaus, 1668

Unterdorfstr. 8, Waldhäusern

911

Wohnhaus, 1852

Dorfstrasse 6, Waldhäusern

912

Bauernhaus, 1895

Dorfstrasse 4, Waldhäusern

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9.2.2 Kulturobjekte, § 21 Abs. 1 BNO Inventar Objekttyp

Lagebezeichnung

Objekt Nr. 58 / 913D

Wegkreuz, 1780

Chilefeld

A 60 / 913C

Wegkreuz, 1697

Grossächer

B 61

Aussichtspunkt

Glanzgrüt

B 62

Aussichtspunkt

Haulihof

A63

Aussichtspunkt

Hässel

64/ 913B

Wegkreuz, 1905

Stapfacher

65 / 913A

Wegkreuz, 1780

Kirche

9.2.3

Naturobjekte, § 20 BNO Objekttyp

Lagebezeichnung

1

Feuchtgebiet

Chessler

2

Fliessgewässer, Ufer

Bünz

A3

Halbtrockenstandort

Hässel

A4

Hässel

5 a, b

Waldrand Wiesenböschung, Einzelbäume

Waldhäusern

6 a, b

Einzelbäume

Grossäcker Grossäcker

A8

Hecke Hecke, Wiesenbord

A9

Waldrand

Hüslirain

10 11

Waldbiotop

Hüslirain

Waldrand

Sodbreiti

12

Feldgehölz

Moosmatte

13 a, b

Einzelbäume

Moosmatte

14 a, b

Einzelbäume

Speckacher, Widme

15

Einzelbaum

16 a, b,

Einzelbäume

Langmatte Chilefeld

17

Bahnböschung

Seck

18

Alte Grube

Tillifuess

19

Einzelbaum

Widme

20

Hecke, Böschung

Weierweid

21

Einzelbäume

Girenächer

B 22 a - f

Halbtrockenstandorte

Rebberg, Glanzgrüt

B 23

Hecke

Rebberg

Inventar Objekt Nr.

A A A7

Grossäcker

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Inventar

Objekttyp

Flurname

B 24

Hecke

Rebberg

B 25

Hecke

Haulihof

B 26

Grubenrand

Glanzgrüt

B 27 a, b

Wiesenböschungen

Glanzgrüt

B 28

Einzelbäume, Baumgruppen

Rebberg

B 29

Halbtrockenwiese

Leigrueb

30

Waldrand

Luchli

31

Halbtrockenstandort

Luchli, Schützenstand

C 32 a, b

Einzelbaum, Baumgruppen

Rütihof

C 33 a, b

Hecke, Obstbäume

Rütihof, Mülacker

C 34

Feuchtgebiet, Magerwiese

Mülimatt

C 35

Hecke

Brunnmatt

C 36 a, b

Einzelbäume, Baumgruppen

Mülimatt

37 a, b

Einzelbaum, Baumgruppen

Unterdorf

38

Einzelbaum

Freienhof

D 39 a, b

Waldrand, Obstbäume

Schybeweide

D 40

Halbtrockenstandort

Panoramaweg

E 41

Hecke, Wiesenböschung

Schachemöser

E 42 a, b

Einzelbaum, Baumgruppen

Schache

E 43

Fliessgewässer

Schwarzgrabe

44

Fliessgewässer

VVissebach

45

Wald

Wasserloch

Objekt Nr.

9.2.4

Landschaftsschutz - Kerngebiete

Inventar

Objekttyp

Lagebezeichnung

Landschaftsschutz-Kerngebiet

Hässel, Maiäcker, Gross-

Objekt Nr. A 100

äcker, Rütifeld B 101

Landschaftsschutz-Kerngebiet

Rebberg, Paradis, Leigrueb

D 103

Landschaftsschutz-Kerngebiet

Althau, Schybeweide, Hölzliweid

E 104

Landschaftsschutz-Kerngebiet

Schache

lAWO_Planung\Projekte\Bünzenez31722172BNO_Genehmigungseingabe.doc/13.01.2003/KINTAR

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