Gestaltungsplan Distelberg

Sondernutzungsplan · Unterentfelden

Dokument

Nummer
12.141
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Unterentfelden
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
BVU
Beschlossen
05.11.2013
In Kraft seit
05.11.2013

Karte

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Text

SNP-4013-2013-E.pdf

Kanton Aargau

Gemeinde Unterentfelden

Gestaltungsplan „Distelberg Änderung Baubereiche 1-3"

Ref. Nr. BVUR0.1 2.1 41-1

gemäss § 21 BauG Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Sondernutzungsvorschriften

Abteilung Raumentwicklung

Weiterer Bestandteil des Gestaltungsplanes: - Situation

—

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• Planausschnitt 1:10'000

Mitwirkung:

von

25.3 bis 25.4.2013

Vorprüfungsbericht:

vom

12.3.2013

Öffentliche Auflage:

von

25.3. bis 25.4.2013 und 24.6. bis 23.7.2013

Beschluss Gemeinderat:

am

2.9.2013

Änderung gegenüber der vorgeprüften Vorlage:

ja

nein x

Publikation (§ 13 Abs. 1 BauV):

Amtsblatt vom

13.9.2013

Ablauf Beschwerdefrist:

am

15.10.2013

Ort und Datum. 5035 Unterentfelden

GEMEINDERAT UNTERENTFELDEN

1 1. Sep. 2013 Heinz Lüscher,

Genehmigung:

Susi Campadelli,

Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umidgeit Aarau, den S. t.)eue_rylkycl 2-0 Der Generals

Bähni + Lüscher AG, 5037 Muhen

30.05.2013

„Gestaltungsplan Distelberg” — Teiländerung Sondernutzungsvorschriften

Seite 12

SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN Rechtskräftige Fassung 26.04.2000 (Orientierungsinhalt)

Art. 1 Zweck

1.1 Mit dem Gestaltungsplan Areal 135 Distelberg werden für die kommunal festgesetzte Erschliessung- oder Gestaltungsplanpflicht Gestaltungsgrundsätze festgelegt, für eine gute Wohnüberbauung, für den Lärmschutz auch des hinterliegenden Quartiers, sowie einer sparsamen Erschliessung.

Art. 2 Änderungen

(Genehmigungsinhalt)

Art. 1 Zweck

1.1 Mit dem „Gestaltungsplan Distelberg" werden für die kommunal festgesetzte Erschliessung- oder Gestaltungsplanpflicht Gestaltungsgrundsätze festgelegt, für eine gute Wohnüberbauung, für den Lärmschutz auch des hinterliegenden Quartiers, sowie einer sparsamen Erschliessung.

Geltungsbereich / Bestandteile

2.1 Der im Situationsplan M 1:500 dargestellte Gestaltungsplanperimeter ist massgebend für den örtlichen Geltungsbereich. 2.2 Der Gestaltungsplan setzt sich zusammen aus den nachstehenden Vorschriften sowie dem Situationsplan M. 1:500

Art. 3 Ergänzendes Recht

3.1 Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Unterentfelden und das Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (BauG) des Kantons Aargaus.

Art. 4 Teilbereiche

4.1 Der Gestaltungsplan setzt sich aus zwei Teilarealen zusammen. Das Teilareal A umfasst den Bereich mit Sondernutzungsvorschriften, das Teilareal B den Bereich mit Regelbauweise.

Bähni + Lüscher AG, 5037 Muhen

30.05.2013

„GestaltungsPlan Distelberg” — Teiländerung Sondernutzungsvorschriften

Rechtskräftige Fassung 26.04.2000 (Orientierungsinhalt)

Art. 5 Lage und äussere Abmessung

der Gebäude

5.1

Innerhalb der im Gestaltungsplan festgesetzten und durch Mantellinien begrenzten Baubereiche 1 bis 4 darf je ein Hauptgebäude erstellt werden. Klein- und Anbauten gemäss ABauV

Art. 18

und Tiefbauten sind auch ausserhalb der Baubereiche zulässig. Der minimale Gebäudeabstand ergibt sich aus der Lage der Mantelbaulinien.

5.2

Im Baubereich 5 können sowohl Einfamilienhäuser, Doppeleinfamilienhäuser, Reiheneinfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, Klein- und Anbauten und Tiefbauten erstellt werden. Tiefbauten, insbesondere Tiefgaragen sowie Ein- und Ausfahrten sind auch ausserhalb des Baubereiches möglich. Die Grenz- und Gebäudeabstände innerhalb des Baubereiches 5 sind frei.

5.3

Die festgelegten Höhenbeschränkungen dürfen nur durch Kamine und kleinere, technisch bedingte Aufbauten durchstossen werden

Art. 6 Mass der Nutzung

6.1 Die maximal zulässigen Bruttogeschossflächen pro Baubereich sind im Situationsplan eingetragen. Nutzungsumlagerungen von Baubereich zu Baubereich sind um max. 15% der im Plan festgelegten Bruttogeschossflächen gestattet.

Bähni + Lüscher AG, 5037 Muhen

Seite I 3

Änderungen (Genehmigungsinhalt)

Art. 5 Lage und äussere Abmessung

der Gebäude

5.1 Innerhalb der im Gestaltungsplan festgesetzten und durch Mantellinien begrenzten Baubereiche 1 bis 3 darf je ein Hauptgebäude erstellt werden. Klein- und Anbauten gemäss ABauV

Art. 18

und Tiefbauten sind auch ausserhalb der Baubereiche zulässig. Der minimale Gebäudeabstand ergibt sich aus der Lage der Mantelbaulinien.

Art. 6 6.1

Mass der Nutzung Die maximal zulässige anrechenbare Geschossflächen pro Baubereich sind im Situationsplan eingetragen. Nutzungsumlagerungen von Baubereich zu Baubereich sind um max. 15% der im Plan festgelegten anrechenbaren Geschossflächen gestattet.

30.05.2013

,Gestaltungsplan Distelberg" — Teiländerung Sondernutzungsvorschriften

Seite 14

_ Rechtskräftige Fassung 26.04.2000 (Orientierungsinhalt)

Art. 7 Änderungen

(Genehmigungsinhalt)

Gestaltung

7.1 Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird. 7.2 Es sind Flachdächer, flach geneigte Pultdächer oder gerundete Dachformen zulässig. Die Dächer können extensiv begrünt werden.

7. 2 Es sind nur Flachdächer zulässig. Die Dächer sind extensiv zu begrünen.

7.3 Die Aufstellung von Sonnenkollektoren auf den Dächern ist gestattet.

37 weitere Artikel

Art. 8 Umgebung

Art. 8 Umgebung

8.1 Für die Anlage der Frei- und Grünflächen (Pflanzengärten, Spielund Ruheflächen) sind hinsichtlich der Lage und Grösse die Angaben im Situationsplan wegleitend. Bezüglich Materialien und Pflanzenverwendung ist auf eine naturnahe Umgebungsgestaltung zu achten. Entlang der Strassen — Hauptstrasse, Sämisweidstrasse, Sonnhaldenweg, sowie auf der Südseite der neuen Erschliessungsstrasse — ist eine Baumreihe zu pflanzen und zu erhalten. 8.2

Die halböffentlichen Freiflächen sind für Kinderspielplätze, Nutzgärten und ähnliche gemeinschaftliche Nutzungen vorgesehen und sind allen Bewohnern des Areals offen zu halten.

8.3 Die privaten Gärten und Sitzplätze sind in ihrem Ausmass ab dazugehöriger Hausfassade so zu beschränken, dass die internen Fussgängererschliessungen gewährleistet sind und genügend Freiflächen für gemeinschaftliche Nutzung ausgeschieden werden können.

Bähni + Lüscher AG, 5037 Muhen

30.05.2013

„Gestaltungsplan Distelberg” — Teiländerung Sondernutzungsvorschriften

Rechtskräftige Fassung 26.04.2000 (Orientierungsinhalt)

8.4

Die internen Fussgängererschliessungen und die oberirdischen Parkierungsflächen sind mit einem unversiegelten, wasserdurchlässigen Belag zu versehen.

8.5

Die definitive Gestaltung ( wie z.B. Angaben zu Erschliessungseinrichtungen mit Materialbeschrieb, Lage und Art der vorgesehenen Bepflanzung, notwendige Kunstbauten wie Stützmauern, Sichtschutzwände sowie Einzäunungen, Aufschüttungen und Abgrabungen, natürliche und befestigte Böschungen) ist in einem Umgebungsgestaltungsplan festzulegen und zusammen mit dem Baugesuch einzureichen.

Art. 9 1

Parkierung

Seite 15

Änderungen (Genehmigungsinhalt)

Art. 9 Parkierung

9.1

Für die Anzahl Pflichtparkplätze gilt 80% des Grenzwertes gemäss VVSNorm = reduzierter Bedarf.

9.1 Aufgehoben

9.2

Die Parkplätze sind sowohl in unterirdischen Einstellhallen als auch als offene Abstellplätze anzuordnen.

9.2

Die Parkfelder für die Wohnungen sind unterirdisch anzuordnen.

9.3

Offene Abstellplätze werden auf die Anzahl von max. 22 Plätze beschränkt; sie können entlang der Sämisweidstrasse und entlang der südlichen Seite der neuen Erschliessungsstrasse wie auch im Bereich des Wendeplatzes und der Wendenische, jeweils maximal eine Parkplatztiefe erstell werden. Soweit es sich um Besucherparkplätze handelt, sind diese oberirdisch vorzusehen, als solche zu reservieren und entsprechend zu bezeichnen.

9.3

Die Besucherparkfelder sind oberirdisch anzuordnen und als solche zu bezeichnen.

Bähni + Lüscher AG, 5037 Muhen

30.05.2013

„Gestaltungsplan Distelberg” — Teiländerung Sondernutzungsvorschriften

Rechtskräftige Fassung 26.04.2000 (Orientierungsinhalt)

Art. 10 Verkehrserschliessung,

Ver- und Entsorgung

Seite 16

Änderungen (Genehmigungsinhalt)

Art. 10 Verkehrserschliessung,

Ver- und Entsorgung

10.1 Für die Verkehrserschliessung ist das Konzept gemäss Situationsplan massgebend. 10.2

Die Sämisweidstrasse wird in eine Erschliessungsstrasse mit Wendenische umgewandelt. Die Sämisweidstrasse ist auszubauen, wenn sie als Erschliessung für Bauten im Gestaltungsplanareal benötigt wird. Die Wendenische ist spätestens zu erstellen, wenn der Bahnübergang der Sämisweidstrasse geschlossen ist.

10.2

10.3

Der Bereich der Variante Wendeplatz der neuen Erschliessungsstrasse muss für eine allfällige Ein-/ Ausfahrt in die Tiefgarage freigehalten werden.

10.3 Die unterirdisch angeordneten Parkfelder sind von der Sämisweidstrasse her zu erschliessen.

Die Sämisweidstrasse ist in eine Erschliessungsstrasse mit Wendenische umzugestalten.

Bei einem endgültigen Verzicht auf diese Variante kann das Grundstück in diesem Bereich bis an die Baulinie überbaut werden. 10.4

Eine Zufahrt in die Tiefgarage erfolgt von der Sämisweidstrasse her. Ein bis zwei Zufahrten in die Tiefgarage können im Bereich des Wendeplatzes und der neuen Erschliessungsstrasse angeordnet werden.

10.5

Die Lage der internen Fussgängererschliessung und Hauszugänge im Situationsplan haben richtungsweisenden Charakter.

10.6

Für die Abfallentsorgung (Hauskehricht und Grünabfuhr) werden zentrale Containerstandorte angeordnet. Die Standorte werden im Baubewilligungsverfahren festgelegt.

Bähni + Lüscher AG, 5037 Muhen

10.4

Der Wendehammer und die Parkingerschliessung sind zusammenzulegen.

30.05.2013

„Gestaltungsplan Distelberg” — Teiländerung Sondernutzungsvorschriften

Rechtskräftige Fassung 26.04.2000 (Orientierungsinhalt)

Art. 11 Lärmschutz

Seite 17

Änderungen (Genehmigungsinhalt)

Art. 11 Lärmschutz

11.1 Entlang der Hauptstrasse sind zum Schutz der dahinterliegenden Bebauung folgende Massnahmen zu treffen:

11.1 Entlang der Hauptstrasse sind in den Baubereichen 1-3 zum Schutz der dahinterliegenden Bebauung folgende Massnahmen zu treffen:

11.2 Die Abstände zwischen den Baukörpern entlang der Hauptstrasse dürfen - gemessen auf der Baulinie — maximal die im Situationsplan festgelegten Masse von je 7m Breite erreichen.

11.2 Aufgehoben

11.3 Der Aussenraum soll im Bereich der Unterbrechung des parallel zur Hauptstrasse verlaufenden Baukörpers massvoll geschützt werden. Dafür können zwischen Baulinien und Grundstücksgrenze zur Hauptstrasse Lärmschutzmassnahmen bis 1.80m Höhe erstellt werden.

11.4 Die Gebäude sind im Minergiestandard mit kontrollierter Wohnraumlüftung auszuführen.

11.3 Die gemeinsamen Aussenräume (Kinderspielplätze, Begegnungszonen) sind nach Möglichkeit von der Entfelderstrasse abgewandten Seite anzuordnen.

11.5 Wohn- und Schlafräume sollen mindestens eine Belichtungs- und Belüftungsmöglichkeit aufzuweisen, die nicht zur Hauptstrasse gerichtet ist. 11.6 Sitzplätze und Balkone sind gegen die Strassenseite mit Schallschutzelementen (z.B. Glaselementen) auszustatten. Ausnahmen gelten bei Sitzplätzen und Balkonen vor Schlafzimmern (Putzbalkone).

Art. 12 Teilareal B mit Regelbauweise

12.1 Das im Situationsplan mit Regelbauweise bezeichnete Teilareal B wird von den Vorschriften Art. 5 bis Art. 11 ausgenommen. Es gelten die Vorschriften der BNO für die Bauzone W2 und des Baugesetzes. 12.2 Das Teilareal B muss über die neue Erschliessungsstrasse erschlossen werden.

Bähni + Lüscher AG, 5037 Muhen

30.05.2013

„Gestaltungsplan Distelberg” — Teiländerung Sondernutzungsvorschriften

Rechtskräftige Fassung 26.04.2000 (Orientierungsinhalt)

Seite I 8

Änderungen (Genehmigungsinhalt)

Erschliessung Parzelle 140

Erschliessung Parzelle 140

13.1

Für die Sicherstellung der Erschliessung der Parz. 140 wird entlang der nördlichen Arealgrenze eine Strasse vom 3.00m Breite ausgeschieden. Diese dient ausschliesslich der Erschliessung der Parz. 140. Die Erschliessung der Parz. 140 steht in keinem Zusammenhang mit den übrigen Erschliessungen im Gestaltungsplan und kann allenfalls später erstellt werden.

aufgehoben

13.2

Die Erschliessung hat den Grenzabstand gegenüber den Nachbarparzellen sowie den notwendigen Radius bei den Einmündungen in den Wiesenrain zu wahren.

aufgehoben

Art. 13

Art. 14 Öffentlicher Verkehr

14.1 Für die Möglichkeit einer zweigleisigen Führung der Schmalspurbahn „AAR" und Verlegung des Trottoirs werden ca. 4.00 bis 4.50 m für eine spätere Landabtretung freigehalten. Der min. Grenzabstand der Baufelder zum Trottoir wird deshalb von 6.00 m auf 9.50 m vergrössert.

Art. 15 Schlussbestimmungen

15.1 Für den Baubereich 5 können mehrere Baugesuche in Etappen eingereicht werden.

Art. 16 Inkraftsetzung

16.1 Der Gestaltungsplan tritt mit der regierungsrätlichen Genehmigung in Kraft.

Bähni + Lüscher AG, 5037 Muhen

30.05.2013

Gemeinde Unterentfelden

Kanton Aargau Legende

Gestaltungsplan „Distelberg Änderung Baubereiche 1-3"

Genehmigungsinhalt

it>4 • f)4• • ee

Perimeter Gestaltungsplan aufgehoben

Art.

2

• • • • • • • • • • •

Perimeter Gestaltungsplan neu

Art.

2

Ref. Nr. BVUR0.1 2.1 41 -1

gemäss § 21 BauG Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Situationsplan Mst. 1:500

ungültige Baubereiche Gestaltungsplan vom 26.04.2000 Mantelbaulinien neu (Begrenzung Baubereiche)

Art.

Nummer der Baubereiche

Art. 5 Bereich für Baumpflanzungen

Art. 8 Parkierung (Besucher)

Art. 9 5

Weiterer Bestandteil des Gestaltungsplanes: - Sondernutzungsvorschriffen

Abmessungen der Gebäude und Mass der Nutzung Art. 4 und Art. 5: Bezeichnung Höhenbeschränkung der Anrechenbare Baubereich Mantelbaulinie m ü.M. Geschossfläche 42(i

429.60

1250 m2

430.20

1250 m2

430.80

1800 m2

" ,',,Unterentreldeit t

-.!,. /

\

\

Planausschnitt 1:10'000

Orientierender Inhalt

Mitwirkung:

von

25.3 bis 25.4.2013

Vorprüfungsbericht:

vom

12.3.2013

Öffentliche Auflage:

von

25.3. bis 25.4.2013 und 24.6. bis 23.7.2013

Beschluss Gemeinderat:

am

2.9.2013

Änderung gegenüber der vorgeprüften Vorlage:

ja •

nein x

Publikation (§ 13 Abs. 1 BauV):

vom

13.9.2013

am

15.10.2013

Amtsblatt

Ablauf Beschwerdefrist:

ANWOWANWAWAINIAAP

Abgrenzung Teilareal A / B

Art. 4 • • • • • • • • • •

Perimeter Gestaltungsplan bestehend

Art. 2 Empfindlichkeitsstufe III (30m ab Grundstücksgrenze)

Kanalisation öffentlich Baulinie Sonnhaldenweg Ein- und Ausfahrt Tiefgarage

Art. 9 Wendeplatz Sämisweidstrasse

Art. 10 Notzufahrt / öffentlicher Fussweg

Art. 10 Landreserve für den öffentlichen Verkehr

Art. 15 5035 Unterentfelden

Ort und Datum:

GEMEINDERAT UNTERENTFELDEN

Heinz Lüscher, 'eminuet mn1urm

Genehmigung:

Susi Campadelli, "

•

Genehmigung durch das Departement Bau, Verkhr und UmweDlt Aarau, den

Ze."

Abmessungen der Gebäude und Mass der Nutzung Art. 4 und Art. 5: Bezeichnung Höhenbeschränkung der Anrechenbare Baubereich Mantelbaulinie m ü.M. Geschossfläche

K)c)1 /42e_nnloe› 20A 3

430.50 / 429.10

Bähni + Lüscher AG, 5037 Muhen

30.05.2013

4'350 m2

Gemeinde Unterentfelden

Kanton Aargau 8(26 nocitonwroor • 417.54

137 269 S 118.1 • = 42036 S =41661

272 136

W2

420.28

--—— 000e167116 1

X,419.77

___ ____ —

420.18

bereits ausgeführt

•

1 1

/ •

1

/

Ae. • --...:

= 419.79 S :4)553 (1) 0 =419 76

Erschllessungsstrasse

s =41619

- 19_5 S41649 Burg rmattwe

1271

realisiert

Wendeplatz realldert

5812 250- 10.7 0/00

/

58R 250 - 11.2 0100 .4 0=419.78 S =41685

58R200 - 10.1 0100

. ".......

. X 419.59 . / ----%..... , / _-----------

138 551

419.98

eAnruec berheinCba h 3re : Gesc ' raChe 1.80o m2 Höhenbeschränku 430.80 m -----

Teilareal A (Bereich mit Sondernurtzungsvorschiften)

419.14 12 23

419.18 e...<19.56

419.17 416 84 4)730 4)684 4)684

do

419.21 419.41

(D - Anrechenbare Geschossfläche Total 4350 m2 (ausser Parz. 134 realert) ____--

KS 106 0 =41 5=4 3

IU 418.41 S =41450

418.24 417.99

418.38

418.47

Zu1sh4f 10

417.25 417.55 418.09 Sämisweidstrasse

KS 137 0 = 418.15 51=41673

KS 105 = 417.20 5=41503

KS 136 0 = 417 78

Böhni + Lüscher AG, 5037 Muhen Situation Gestaltungsplan Mst. 1:500

U.

30.05.2013

•

Gemeinde Unterentfelden

Kanton Aargau

Gestaltungsplan 'Areal Parz.135' Distelberg gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Weiterer Bestandteil des Gestaltungsplanes: — Situationsplan M. 1:500

Mitwirkungsbericht vom:

2. Mai 2000

Vorprüfungsbericht vom:

30. September 1999

Öffentliche Auflage vom:

26. Oktober 1999

Beschlossen vom Gemeinderat am: Der Gemeindeammann:

Genehmigung:

bis:

24. November 1999

2. Mai 2000 Die Gemeindeschreiberin:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 29 . Nouere.bea Zoo() Der Staatsschreiber:

BLASER + RAMSEIER Architekten und Planer Gemeindestrasse 25 8032 Zürich Tel 01 251 30 29

Gestaltungsplan Areal Parz. 135 Distelberg Unterentfelden — Sondernutzungsvorschriften

26.04.2000— Seite 1

SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN

Art. 1 Zweck

Mit dem Gestaltungsplan Areal 135 Distelberg werden für die kommunal festgesetzte Erschliessungs- oder Gestaltungsplanpflicht Gestaltungsgrundsätze festgelegt, für eine gute Wohnüberbauung, für den Lärmschutz auch des hinterliegenden Quartiers, sowie einer sparsamen Erschliessung.

Art. 2 Geltungsbereich / Bestandteile

Der im Situationsplan M. 1:500 dargestellte Gestaltungsplan-Perimeter ist massgebend für den örtlichen Geltungsbereich. Der Gestaltungsplan setzt sich zusammen aus den nachstehenden Vorschriften sowie dem Situationsplan M. 1:500.

Art. 3 Ergänzendes Recht

Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Unterentfelden und das Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (BauG) des Kantons Aargau.

Art. 4 Teilbereiche

Der Gestaltungsplan setzt sich aus zwei Teilarealen zusammen. Das Teilareal A umfasst den Bereich mit Sondernutzungsvorschriften, das Teilareal B den Bereich mit Regelbauweise.

Art. 5 Lage und äussere Abmessung der Gebäude

Innerhalb der im Gestaltungsplan festgesetzten und durch Mantelbaulinien begrenzten Baubereiche 1 bis 4 darf je ein Hauptgebäude erstellt werden. Klein- und Anbauten gemäss ABauV §18 und Tiefbauten sind auch ausserhalb der Baubereiche zulässig. Der minimale Gebäudeabstand ergibt sich aus der Lage der Mantelbaulinien. Im Baubereich 5 können sowohl Einfamilienhäuser, Doppeleinfamilienhäuser, Reiheneinfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, Klein- und Anbauten und Tiefbauten erstellt werden. Tiefbauten, insbesondere Tiefgaragen sowie Ein-und Ausfahrten sind auch ausserhalb des Baubereichs möglich. Die Grenz- und Gebäudeabstände innerhalb des Baubereichs 5 sind frei. Die festgelegten Höhenbeschränkungen dürfen nur durch Kamine und kleinere, technisch bedingte Aufbauten durchstossen werden.

Art. 6 Mass der Nutzung

Die maximal zulässigen Bruttogeschossflächen pro Baubereich sind im Situationsplan eingetragen. Nutzungsumlagerungen von Baubereich zu Baubereich sind um max. 15% der im Plan festgelegten Bruttogeschossfläche gestattet.

BLASER + RAMSEIER Architekten und Planer Gemeindestrasse 25 8032 Zürich Tel 01 251 30 29

Gestaltungsplan Areal Parz. 135 Distelberg Unterentfelden — Sondernutzungsvorschriften

26.04.2000— Seite 2

Art. 7 Gestaltung

Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird. Es sind Flachdächer, flach geneigte Pultdächer oder gerundete Dachformen zulässig. Die Dächer können extensiv begrünt werden. Die Aufstellung von Sonnenkollektoren auf den Dächern ist gestattet.

Art. 8 Umgebung

Für die Anlage der Frei- und Grünflächen (Pflanzgärten, Spiel- und Ruheflächen) sind hinsichtlich Lage und Grösse die Angaben im Situationsplan wegleitend. Bezüglich Materialien und Pflanzverwendung ist auf eine naturnahe Umgebungsgestaltung zu achten. Entlang der Strassen — Hauptstrasse, Sämisweidstrasse, Sonnhaldenweg, sowie auf der Südseite der neuen Erschliessungsstrasse — ist eine Baumreihe zu pflanzen und zu erhalten. Die halböffentlichen Freiflächen sind für Kinderspielplätze, Nutzgärten und ähnliche gemeinschaftliche Nutzungen vorgesehen und sind allen Bewohnern des Areals offen zu halten. Die privaten Gärten und Sitzplätze sind in ihrem Ausmass ab dazugehöriger Hausfassade so zu beschränken, dass die internen Fussgängererschliessungen gewährleistet sind und genügend Freiflächen für gemeinschaftliche Nutzungen ausgeschieden werden können. Die internen Fussgängererschliessungen und die oberirdischen Parkierungsflächen sind mit einem unversiegelten, wasserdurchlässigen Belag zu versehen. Die definitive Gestaltung (wie z.B. Angaben zu Erschliessungseinrichtungen mit Materialbeschrieb, Lage und Art der vorgesehenen Bepflanzung, notwendige Kunstbauten wie Stützmauern, Sichtschutzwände sowie Einzäunungen, Aufschüttungen und Abgrabungen, natürliche und befestigte Böschungen) ist in einem Umgebungsgestaltungsplan festzulegen und zusammen mit dem Baugesuch einzureichen.

Art. 9 Parkierung

Für die Anzahl der Pflichtparkplätze gilt 80% des Grenzwertes gemäss VSS-Norm = reduzierter Bedarf. Die Parkplätze sind sowohl in unterirdischen Einstellhallen als auch als offene Abstellplätze anzuordnen. Offene Abstellplätze werden auf die Anzahl von max. 22 Plätze beschränkt; sie können entlang der Sämisweidstrasse und entlang der südlichen Seite der neuen Erschliessungsstrasse wie auch im Bereich des Wendeplatzes und der Wendenische, jeweils maximal eine Parkplatztiefe erstellt werden. Soweit es sich um Besucherparkplätze handelt, sind diese oberirdisch vorzusehen, als solche zu reservieren und entsprechend zu bezeichnen.

Art. 10 Verkehrserschliessung, Ver- und Entsorgung

Für die Verkehrserschliessung ist das Konzept gemäss Situationsplan massgebend. Die Sämisweidstrasse wird in eine Erschliessungsstrasse mit Wendenische umgewandelt. BLASER + RAMSEIER Architekten und Planer Gemeindestrasse 25 8032 Zürich Tel 01 251 30 29

Gestaltungsplan Areal Parz. 135 Distelberg Unterentfelden — Sondernutzungsvorschriften

26.04.2000— Seite 3

Die Sämisweidstrasse ist auszubauen, wenn sie als Erschliessung für Bauten im Gestaltungsplanareal benötigt wird. Die Wendenische ist spätestens zu erstellen, wenn der Bahnübergang der Sämisweidstrasse geschlossen ist. Der Bereich der Variante Wendeplatz der neuen Erschliessungsstrasse muss für eine allfällige Ein-/Ausfahrt in die Tiefgarage freigehalten werden. Bei einem endgültigen Verzicht auf diese Variante kann das Grundstück in diesem Bereich bis an die Baulinie überbaut werden. Eine Zufahrt in die Tiefgarage erfolgt von der Sämisweidstrasse her. Ein bis zwei Zufahrten in die Tiefgarage können im Bereich des Wendeplatzes und der neuen Erschliessungsstrasse angeordnet werden. Die Lage der internen Fussgängererschliessungen und Hauszugänge im Situationsplan hat richtungsweisenden Charakter. Für die Abfallentsorgung (Hauskehricht und Grünabfuhr) werden zentrale ContainerStandorte angeordnet. Die Standorte werden im Baubewilligungsverfahren festgelegt.

Art. 11 Lärmschutz

Entlang der Hauptstrasse sind zum Schutz der dahinterliegenden Bebauung folgende Massnahmen zu treffen: —Die Abstände zwischen den Baukörpern entlang der Hauptstrasse dürfen — gemessen auf der Baulinie — maximal die im Situationsplan festgelegten Masse von je 7m Breite erreichen. —Der Aussenraum soll im Bereich der Unterbrechungen des parallel zur Hauptstrasse verlaufenden Baukörpers massvoll geschützt werden. Dafür können zwischen Baulinie und Grundstücksgrenze zur Hauptstrasse Lärmschutzmassnahmen bis 1.80m Höhe erstellt werden.

Art. 12 Teilareal B mit Regelbauweise

Das im Situationsplan mit Regelbauweise bezeichnete Teilareal B wird von den Vorschriften Art. 5 bis Art. 11 ausgenommen. Es gelten die Vorschriften der BNO für die Bauzone W2 und des Baugesetzes. Das Teilareal B muss über die neue Erschliessungsstrasse erschlossen werden.

Art. 13 Erschliessung Parzelle 140

Für die Sicherstellung der Erschliessung der Parz. 140 wird entlang der nördlichen Arealgrenze eine Strasse von 3.00m Breite ausgeschieden. Diese dient ausschliesslich der Erschliessung der Parz. 140. Die Erschliessung der Parz. 140 steht in keinem Zusammenhang mit den übrigen Erschliessungen im Gestaltungsplan und kann allenfalls später erstellt werden. Die Erschliessung hat den Grenzabstand gegenüber den Nachbarparzellen sowie den notwendigen Radius bei der Einmündung in den Wiesenrain zu wahren.

Art. 15 Schlussbestimmungen

Für den Baubereich 5 können mehrere Baugesuche in Etappen eingereicht werden.

BLASER + RAMSEIER Architekten und Planer Gemeindestrasse 25 8032 Zürich Tel 01 251 30 29

Gestaltungsplan Areal Parz. 135 Distelberg_Unterentfelden — Sondernutzungsvorschriften

26.04.2000— Seite 4

Art. 16 Inkraftsetzung

Der Gestaltungsplan tritt mit der regierungsrätlichen Genehmigung in Kraft.

BLASER + RAMSEIER Architekten und Planer Gemeindestrasse 25 8032 Zürich Tel 01 251 30 29

Genehmigung

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

KANTON AARGAU

Datum:

05.11.2013

AGUN/mmvv

l^ffiSKSSzÄS Nr.

BVURO. 12.141-1

Gemeinde Unterentfelden; Gestaltungsplan "Distelberg, Änderung Baubereiche 1-3"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

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Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

12. März 2013 25. März 2013 bis 25. April 2013 2. September 2013 16. September 2013 15. Oktober 2013

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Der Gestaltungsplan stützt sich auf die am 2. Dezember 1997 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.

3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Der westliche Teil des rechtskräftigen Gestaltungsplans Distelberg vom 29. November 2000 ist realisiert worden. Die Eigentümer konnten inzwischen die im Osten angrenzende Parzelle 140 erwerben. Der Gestaltungsplan wird um diese Parzelle erweitert und die Bebauung im östlichen Teil entlang der Kantonsstrasse geändert. Das Areal liegt in der Wohnzone W2 (§ 5 und § 6 Bau- und Nutzungsordnung [BNO]). 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte des Gestaltungsplans, bestehend aus der Situation 1 : 500 und den Sondernutzungsvorschriften.

Versand:

- 6 . Nov. 2013

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Mit der Änderung des Gestaltungsplans wird eine gute Situierung der Bebauung entlang der Hauptstrasse K 208 und der Aussenräume im Innern der Überbauung geschaffen. Bei unveränderter Ausnützung wird die Überbauung gegenüber dem rechtskräftigen Gestaltungsplan aufgelockert. Anstelle der vier sind noch drei Mehrfamilienhäuser vorgesehen. Die Änderungen führen zu einer Verbesserung der Bebauungsmöglichkeiten. Die Voraussetzungen für die Steigerung der siedlungs- und landschaftsgestalterischen Qualitäten, wie dies § 21 BauG verlangt, sind gegeben. 4.3

Erschliessung

Die Erschliessung bleibt grundsätzlich unverändert. Die Sondernutzungsvorschriften werden aufgrund der bereits realisierten Teile angepasst. Die Begrenzung der Parkfelderzahl auf 80 % wird aufgehoben, so dass bezüglich Parkfelderzahl die allgemeinen Bestimmungen der BNO gelten. Für die geplante Wohnüberbauung ist dies sachgerecht. 4.4

Lärmschutz

Das Areal gilt als erschlossen; demzufolge muss im Baubewilligungsverfahren die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte überprüft werden (Art. 31 Lärmschutzverordnung, LSV). Diese Werte können in allen neuen Baubereichen eingehalten werden. Im Gestaltungsplan sind daher keine Lärmschutzvorschriften nötig. Im Sinne der Vorsorge sind dennoch Massnahmen zum Schutz der Aussenräume sowie der Wohn- und Schlafräume vorgesehen. Die Gebäude werden zudem im Minergiestandard ausgeführt. 4.5

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Distelberg, Änderung Baubereiche 1-3" der Gemeinde Unterentfelden vom 2. September 2013 wird genehmigt. 2.

Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid - gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b)

darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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Verteiler - Gemeinderat, Hauptstrasse 127, 5035 Unterentfelden - Departement Bau, Verkehr und Umwelt - Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) - Abteilung Verkehr BVU