Gestaltungsplan Ortsbildschutz

Sondernutzungsplan · Würenlingen

Dokument

Nummer
2002-001832
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Würenlingen
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
27.11.2002
In Kraft seit
27.11.2002

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GEMEINDE WÜRENLINGEN

KANTON AARGAU Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

SONDERNUTZUNGSVORSCHR1FTEN ZUM GESTALTUNGSPLAN ORTSBILDSCHUTZ

Übersichtsplan 1:25'000

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ÖFFENTLICHE PLANAUFLAGE VOM 20. MÄRZ bis 19. APRIL 2002 BESCHLOSSEN VOM GEMEINDERAT AM DER GEMEINDEAMMANN:

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GENEHMIGUNGSVERMERK:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den z3- move.e-r4e4 2.302. Der Staatsschreiber:

GEMEINDE WÜRENLINGEN

KANTON AARGAU

SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN ZUM GESTALTUNGSPLAN ORTSBILDSCHUTZ Gemäss § 21 BauG

1. GELTUNGSBEREICH, BESTANDTEILE

Art. 1 Diese Vorschriften gelten für alle im Gestaltungsplan Ortsbildschutz 1 : 2000

besonders bezeichneten Objekte, die übrigen bestehenden Bauten in der Dorfzone I, sowie für den Bauperimeter Sonnenberg. Der Gestaltungsplan Ortsbildschutz 1:2000 bildet Bestandteil dieser Sondernutzungsvorschriften.

Geltungsbereich

2. SCHUTZWÜRDIGE BAUTEN, KULTUROBJEKTE

Art. 2

Die im Gestaltungsplan 1:2000 rot bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischen Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht.

Gebäude mit Substanzschutz

Art. 3 Die im Gestaltungsplan 1 : 2000 blau bezeichneten Gebäude sind für das

Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in § 2 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Ausmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch wohnhygienische, verkehrstechnische oder ortsbaulich-gestalterische Verbesserungen entstehen. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild zu achten.

Gebäude mit Volumenschutz

Art. 4 Die im Gestaltungsplan 1 : 2000 bezeichneten Kulturobjekte wie Brunnen und

Wegkreuze dürfen nicht beseitigt werden. Zu ihrer Erhaltung sind die nötigen Massnahmen zu treffen.

Kulturobjekte

Art. 5

Die Umgebung dieser bezeichneten Objekte ist zu erhalten bzw. derart zu gestalten, dass das Schutzobjekt nicht beeinträchtigt wird.

Umgebungsschutz

3. ÜBRIGE BESTEHENDE BAUTEN IN DER DORFZONE I

Art. 6 Alle übrigen bestehenden und nicht besonders bezeichneten Bauten in der

Dorfzone 1 sind vorbehältlich § 7 in ihrem Volumen und generellen Erscheinungsbild zu erhalten.

Grundsatz

Art. 7 Bei Um- oder Ersatzbauten können Veränderungen von Lage, Volumen und

Erscheinungsbild zugelassen oder angeordnet werden, sofern dadurch eine bessere ortsbauliche Gestaltung und eine bessere Einordnung ins Ortsbild ereicht wird.

Abweichungen

4. BAUPERIMETER SONNENBERG

Art. 8 Innerhalb des Bauperimeters Sonnenberg der Dorfzone 1, im Gestaltungsplan

schraffiert dargestellt, ist nur der Bau von Klein- und Anbauten i. S. von § 18 Abs. 1 ABauV gestattet.

Beschlossen vom Gemeinderat am Im Namen des Gemeinderates Der Gemeindeammann

Der Gemeindeschreiber

Arthur Schneider

Andreas Senn

Genehmigungsvermerk:

Baubeschränkung

Anhang zu den Vorschriften zum Gestaltungsplan Ortsbeildschutz

VERZEICHNIS DER SCHUTZOBJEKTE

Nr.

Objekt

Strasse/Nr.

A

Denkmalschutzobjekte

1

Schutzengelkapelle (1695) und Wegkreuz (1677)

2

Malereifragmente aus der Klosterkirche Sion in Klingnau

Geb.Nr.

Parz.Nr.

Kapellenweg

29

1227

Mühleweg 4,

1176

217

(Substanzschutz)

im Altersheim

Gebäude mit Substanzschutz 901

Pfarrkirche St. Michale, um 1540, 1663, 1740/41, 1825

Kirchweg

151

254

902

Kath. Pfarrhaus, 1779/85

Kirchweg

152

254

903

Altes Schulhaus Dorf, 1908

Schulhausstr. 2

72

293

904

Gasthof "Zum Bären", 1627, fr. 19.Jh.

Tegerfelderstr.1

13

426

905

Restaurant "Zur Sonne", um 1830

Breitenstr. 14

5

438

906

Ehem. Ziegelhüte, 1838/42

Bachstr. 15

18

423.1- 423.11

907

Vielzweckbau, 1783

Dorfstr. 35

49

370

908

Bauernhauszeile, frühes 19.Jh.

Dorfstr. 27 Dorfstr. 29 Dorfstr. 31

56 55 A

354 355

55 B

356

909

Vielzweckbau, um 1850

Dorfstr. 4

79

315

910

Wohnhaus, 1832

Endingerstr. 12

133

256

911

Vielzweckbau, nach 1790

Endingerstr. 13

132

269

914

Vielzweckbau, um 1800

Endingerstr. 55

185

167

915

Nebengebäude zum Berghof, 1844?

Kirchweg 14

156

540

916

Baumtrotte hinter dem Restaurant "Sternen", 1862

Endingerstr. 7

296

Kulturobjekte

(Substanzschutz)

917 A

Friedhofkreuz, 1822

Friedhof

254

917 B

Friedhofkreuz, 1873

Friedhof

254

917 C

Wegkreuz, 1840

Bäderweg

918 A

Brunnen, 1892

Heuliweg

918 B

Brunnen, 1880

Breitenstr.,

209

gegenüber "Sonne"

440

918 C

Brunnen, 1932

Dorfstr. / Breitenstr.

333

9180

Brunnen, 1932

Römerstr.

439

919

Hist. Grenzsteine

div. (Verzeichnis?)

2

D

Gebäude mit Volumenschutz

912

Doppelbauernhaus, um 1800

Endingerstr. 37

142 A, B

193-195

913

Vielzweckbau, um 1800

Kirchweg 2

146

245

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

27. November 2002

Art. Nr. 2002-001832

Gemeinde Würenlingen; Gestaltungsplan "Ortsbildschutz"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

11. November 2002 21. Dezember 1999 20. März bis 19. April 2002 17. September 2002 11. November 2002 4. November 2002

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung von 1998 ab. Mit dem Beschluss des Grossen Rates vom 31. März 1998 wurde die Gemeinde Würenlingen aufgefordert, den Schutz des Ortsbildes mit der in § 7 Abs. 2 der Bau- und Nutzungsordnung vorgesehenen Sondernutzungsplanung umgehend in die Wege zu leiten. Dabei solle eine Überbauung des von weitem einsehbaren "Sonnenberges" mit einer zweiten Bautiefe verhindert und der Schutz der das Ortsbild prägenden Einzelbauten sichergestellt werden. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Mit dem Gestaltungsplan werden die prägenden Einzelbauten und Kulturobjekte in der Gemeinde Würenlingen unter Schutz gestellt. Der Gestaltungsplan weist 14 Gebäude dem Substanzschutz, zwei Gebäude dem Volumenschutz zu. Ebenso geschützt werden acht weitere Kulturobjekte wie Brunnen, Wegkreuze oder Historische Grenzsteine. Die Gebäude unter Substanzschutz sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und sind in der Grundsubstanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. Aus- und Umbauten, welche das Schutzziel nicht beeinträchtigen, sind erlaubt.

Versand: 03.12.2002

-2-

Die volumengeschützten Bauten dürfen abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen jedoch an gleicher Stelle und mit den bisherigen Ausmassen wieder aufgebaut werden. Unter gewissen, vorgegebenen Bedingungen kann davon abgewichen werden, wenn dadurch eine Verbesserung insbesondere des Ortsbildes erreicht werden kann. Die Sondernutzungsvorschriften enthalten zudem einen Umgebungsschutz: Die Umgebung dieser bezeichneten Objekte ist zu erhalten bzw. derart zu gestalten, dass das Schutzobjekt nicht beeinträchtigt wird. Alle übrigen Bauten in der Dorfzone sind in ihrem Volumen und generellen Erscheinungsbild geschützt (§ 6 SNV). Abweichungen sind in den Sondernutzungsvorschriften geregelt. Für das Gebiet "Sonnenberg" wurde für die zweite, noch unüberbaute Bautiefe ein Baubeschränkungsperimeter aufgenommen. In diesem Gebiet sind nur Klein- oder Anbauten im Sinne von § 18 Abs. 1 ABauV gestattet. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: − Gestaltungsplan − Sondernutzungsvorschriften Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Würenlingen besitzt gemäss dem Inventar der historischen Ortsbilder der Schweiz (ISOS) ein Ortsbild von nationaler Bedeutung. Die Qualität des Dorfbildes sowie von einem Grossteil der prägenden Einzelbauten ist noch ausserordentlich gut erhalten. Gemäss Beschluss 1.2 des Richtplanabschnitts S 3.2 werden die Ortsbilder von nationaler Bedeutung festgesetzt. Die Gemeinden sorgen mit planerischen Mitteln für die Umsetzung der Ziele des ISOS. Auch § 40 Abs. 1 lit. f BauG hält fest, dass die Ortsbilder entsprechend ihrer Bedeutung zu bewahren sind. Mit der Vorlage werden diese Aufträge sowie der Beschluss des Grossen Rates vom 31. März 1998 umgesetzt. Die Vorlage ist insgesamt situationsgerecht. Die Gemeinde schafft damit eine ausgezeichnete Grundlage für den Schutz und die Pflege des wichtigen Ortsbildes bzw. der einzelnen prägenden und schutzwürdigen Bauten und Kulturobjekte. Mit der Baubeschränkung im Sonnenberg wird auch der diesbezüglich Auftrag des Grossen Rates umgesetzt. § 8 der SNV ermöglicht den Bau von Klein- oder Anbauten. Dieser Kompromiss zu einem vollständigen Bauverbot dieses von weitem einsehbaren und für das Ortsbild überaus wichtigen Hanges ist situationsgerecht.

-3-

Ebenso zweckmässig ist der Grundsatzartikel (§ 6 SNV; Erhalt des Volumens und des generellen Erscheinungsbildes) für die Dorfzone von Würenlingen. Mit § 7 der SNV wird eine flexible und auf den Einzelfall anwendbare Handhabung dieses generellen Artikels ermöglicht. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Ortsbildschutz" inkl. Sondernutzungsvorschriften der Gemeinde Würenlingen vom 17. September 2002 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, 5303 Würenlingen  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)

-4-

  

Abteilung Verkehr BD Abteilung Hochbau BD Staatskanzlei

Staatsschreiber: