Erschliessungsplan Alti Sagi

Sondernutzungsplan · Suhr

Dokument

Nummer
2010-000478
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Suhr
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
24.03.2010
In Kraft seit
24.03.2010

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Suhr mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

SNP-4012-2010-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

SNP-4012-2010-E-1.pdf

Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.

Baudepartement Kanton Aargau

E ‚ Legende zum Erschliessungsplan: Gemeinde Suhg „„, en Kanton Aargau 1. Genehmigungsinhalte:

07 Jan. 2010

\ 3 AN: nn Abteilung Raumentwicklung g Baulinien : a Baulinien für Kleinbauten vs = - " : " a rSC h | IEeSSUN Q Ss pl an Alti Ss ag | Strassenlinien (Enteignungsrecht, $ 132 Bau G) \ gemäss $ 17 BauG EZ] Freihaltezone darf nicht überbaut werden \ nn B/A IE I & Lo] Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A _ Tramstrasse K2de eeoseoee Perimeter Erschliessungsplan Situationsplan, 1:500 Grundstückszufahrt bei gleicher Nutzung

Sondernutzungsvorschriften

Artikel 1

Der Erschliessungsplan "Alte Sagi" regelt die Erschliessung der im Planungsgebiet (Perimeter) liegenden Parzellen. Die Erschliessung erfolgt zukünftig ausschliesslich über die gemeinsame Grundstückszufahrt an der Tramstrasse. Die Erschliessung über die Bachstrasse ist für den motorisierten Individualverkehr nicht zulässig.

Artikel 2

Ganzen Text zeigen

Die am Südwestrand des Perimeters "Alte Sagi" geplanten Wohnbauten können vorübergehend auf die Bachstrasse hin erschlossen werden, bis der vorgesehene Anschluss der Grundstücke an die Tramstrasse erfolgt ist.

Eine Zu- und Wegfahrt der Gewerbebetriebe über die Bachstrasse ist nicht zulässig.

Mitwirkungsbericht vom:

Eu opkemkar 2008 Artikel 3 Vorprüfung vom: “ -S . Die Stichstrasse (dunkelgelb) und der Fuss- / Radweg (violett) gehen nach ihrer Erstellung unentgeltlich in das Eigentum der Gemeinde über. Die Öffentliche Auflage vom: . 60.2008 pie: irlloverder 200% Grundstückszufahrt hat die Anforderungen der VSS-Norm für Erschliessungsstrassen zu erfüllen. Die Gemeinde sorgt für den Unterhalt der Strasse. Beschlossen vom Gemeinderat am: . Der Gemeindeammann: Dee Der Gemeirdeskhreiber: 7. Uni Genehmigung; Genehmigung durch den Regierungsrat i „u Bimdlmdimd! DT), Aarau,den Z4. näı2 2040 fi ' , a | ! ' ! nn arme HH — lose | | 2. Orientierungsinhalte: n - 7 77 — © Der Staalsschreiber: ZT] bestehende Strasse 1 - ©: m, 20.08.08 DI] bestehende Gehwege N D: rm, 21.09.09 E: rm, 01.12.09 DT] Erschliessungsstrassen ES ‚18. — — \8 in 7 Ingenieurbüro = wilhelm + Wahlen 4 Rad- / Gehwege . iS YW Wilhelm + Wahlen I ee 7.7 mögliche Feinerschliessung ® 5000 Aarau PEANENES Pe = ao ie m Fax 0628371018 WM e-mail: [email protected] M Tel. 062 837 10 10 4-81 6 / 01 E w Wohn und Arbeitszone . 7, ° \ ' 277] (2 Wohnzone 2 Geschosse ie‘ | z EZ] (6) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen nn N © o | O7] (12) Landwirtschaftszone ss i EP (a1) Wald 2 Ä a Gewässer . ı _- u Quergefälle it se Kanalisation 0 n...,. Se San a a Werkleitungen a > ae - Wendehammer symmetrisch für 10-m-Lw F | — Ei mit Wendeschleife für Pw, Wendekreis R = 6,50m) x \ N

gemäss VSS SN 640 052, Abb. 7 » Besitzstandgarantie nach Baugeseiz Ein- / Ausfahrt

Knoten Tramstrasse/Stichstrasse:

Vor Beginn der Projektarbeiten ist die Ausbildung des Anschlusses mit der kantonalen Behörde abzusprechen = \

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

24. März 2010

Nr. 2010-000478

Gemeinde Suhr; Erschliessungsplan "Alti Sagi"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Ganzen Text zeigen

Vorprüfungsbericht Mitwirkungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

9. September 2009 kein Bericht, da keine Eingaben erfolgten 6. Oktober 2009 bis 4. November 2009 21. Dezember 2009 23. Februar 2010 17. Februar 2010

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 21. Juni 2007, die der Regierungsrat am 24. September 2008 genehmigt hat. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Am 2. Juni 2008 hat der Gemeinderat eine Planungszone über das Areal "Alti Sagi" erlassen. Das Verwaltungsgericht hat am 21. April 2009 in teilweiser Gutheissung einer Beschwerde entschieden, dass das auf den Parzellen 605, 1'781 und 3'287 geplante Mehrfamilienhaus vorübergehend auf die Bachstasse hin erschlossen werden darf. Im Sinne einer Auflage sind die Eigentümer verpflichtet worden, das geplante Mehrfamilienhaus zur Tramstrasse hin zu erschliessen, sobald der vorgesehene Anschluss der genannten Grundstücke an die Tramstrasse erfolgt ist, und die bestehende Zufahrt von der Bachstrasse zum gewerblich genutzten Teil des Areals mit der Inbetriebnahme des Mehrfamilienhauses abzuriegeln (Verwaltungsgericht, Urteil vom 21. April 2009). Der Erschliessungsplan zeigt zur Orientierung das angestrebte Erschliessungskonzept des Schilds zwischen Waldweg, Bach-, Tram- und Hinterer Dorfstrasse auf, im Sinne eines kommunalen Richtplans. Die Parzellen werden grundsätzlich über die Hintere Dorfstrasse, den Panoramaweg und den Waldhofweg erschlossen. Die Erschliessung über die Bachstrasse soll minimiert und die Anschlüsse der Parzellen entlang der TramVersand: 30. März 2010

-2-

strasse möglichst zusammengefasst werden. Vom Konzept soll bei Baugesuchen nur in begründeten Fällen und, soweit erforderlich, im Einverständnis mit der kantonalen Behörde, abgewichen werden. Das Konzept ist für die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nicht rechtsverbindlich. Der 1,4 Hektaren grosse, weitgehend überbaute beziehungsweise genutzte Perimeter des Erschliessungsplans liegt in der Wohn- und Arbeitszone (WA) und wird ausschliesslich über die Tramstrasse K 242, beziehungsweise mit einer 5,5 Meter breiten Stichstrasse mit Wendehammer erschlossen (Art. 1 Sondernutzungsvorschriften, SNV). Die Feinerschliessung ist – je nach Bedarf – über zwei kurze Privatstrassen vorgesehen, die nicht Gegenstand des Erschliessungsplans sind. Ein 2,5 Meter breiter Rad- und Gehweg verbindet die Stichstrasse mit der Bachstrasse. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des Erschliessungsplans im Perimeter mit den Sondernutzungsvorschriften. Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die Tramstrasse bildet nach der Verlegung der Wynental- und Suhrentalbahn (WSB) das "Rückgrat" des Strassennetzes der Gemeinde. Die Form der Knoten ist bei der Neugestaltung noch nicht definitiv festgelegt, favorisiert wird eine Lösung mit einem Mehrzweckstreifen. Die Bachstrasse hat sich zur wichtigsten Veloachse für die Gemeinde in Richtung Zentrum von Aarau entwickelt. Sie ist zudem Teil einer kantonalen und nationalen Radroute. Die Erschliessung basiert auf dem im Erschliessungsplan zur Orientierung dargestellten Konzept, wonach auf die Bachstrasse keine neuen Grundstückzufahrten vorgesehen sind. Das Erschliessungskonzept ist sachgerecht. 4.3

Erschliessung

Das Areal wird über eine Stichstrasse mit Wendeplatz von der Tramstrasse her erschlossen. Die Stichstrasse wird mit einem Fuss- und Radweg bis zur Bachstrasse verbunden. Die Erschliessung erfolgt künftig ausschliesslich über die gemeinsame Stichstrasse zur Tramstrasse. Die Erschliessung über die Bachstrasse ist für den motorisierten Individualverkehr nicht zulässig (Art. 1 SNV). Die am Südwestrand des Perimeters geplanten Wohnbauten können vorübergehend auf die Bachstrasse hin erschlossen werden, bis der vorgesehene Anschluss an die Tramstrasse erfolgt ist. Die Zu- und Wegfahrt der Gewerbebetriebe über die Bachstrasse ist dann nicht mehr zulässig (Art. 2 SNV). Die Erschliessung entspricht dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 21. April 2009.

-3-

4.4

Sichtzonen

Bei den Anschlüssen Tramstrasse und Bachstrasse werden Sichtzonen festgelegt. 4.5

Baulinien

Die Baulinienabstände betragen 4 Meter, für Kleinbauten 2–3 Meter. Entlang der Bachstrasse und der Tramstrasse gelten die Abstände gemäss § 111 BauG. Hier werden keine Baulinien festgelegt. Dies ist sachgerecht und mit den berührten kantonalen Vorschriften vereinbar. 4.6

Lärmschutz

Das weitgehend überbaute Areal liegt aufgrund der Wohn- und Arbeitszone in der LärmEmpfindlichkeitsstufe ES III. Massgebend sind daher die Immissionsgrenzwerte gemäss Art. 22 des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01). Die Immissionsgrenzwerte sind leicht überschritten, können jedoch im Baubewilligungsverfahren mit einfachen Massnahmen eingehalten werden. Im Erschliessungsplan sind daher keine Lärmschutzvorschriften erforderlich. 4.7

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Alti Sagi" der Gemeinde Suhr vom 21. Dezember 2009 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

-4-

3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Tramstrasse 12, 5034 Suhr  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: