Gestaltungsplan Mitteldorf
Sondernutzungsplan · Suhr
Dokument
- Nummer
- 12.89
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Suhr
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- BVU
- Beschlossen
- 25.09.2017
- In Kraft seit
- 25.09.2017
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
SNP-4012-2017-E.pdf
Gemeinde Suhr
Gestaltungsplan "Mitteldorf" gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften
•
Kanton Aargau
Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans: - Situationsplan Mst. 1:500 - Orientierender Planungsbericht 29.05.2017
Übersichtsplan Suhr, Mst. 1:25000
V1 Mitwirkungsbcricht vo‘n:
2- 2a't7
4-, A - Zög
Vorprüfungsbericht vorn:
. 2'9- bis 3 -2_2o)fq
Öffentliche Auflage vo Beschlossen vom Gemeinderat Der Gemeindepräsident:
Genehmigung:
Der Gern
Genehmigung durch das Dep2rtement Bau, Vsrk&ir und Umwut ab , Aarau, den Der Gener
Bau & Form AG Architekturbüro — Aarburgerstrasse 78_ 4600 Olten _T 062 213 15 15_ F 062 213 15 14_ [email protected] — www.bau-form.E
Art. 1 Zweck
Der Gestaltungsplan "Mitteldorf" bezweckt eine koordinierte, in die örtliche Situation am Rande des Dorfkerns eingepasste Überbauung. Der Gestaltungsplan soll eine qualitativ hochstehende Lösung für die Gebäude, die Freiräume und die Verkehrserschliessung / Parkierung festlegen, welche sowohl der zentralen Lage des Areals, als auch dem ortsbildlich unterschiedlichen Umfeld gerecht wird.
Art. 2 Bestandteile
'Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: - Sondernutzungsvorschriften - Situationsplan 1: 500 2
Der Planungsbericht hat erläuternden Charakter.
Art. 3 Perimeter
Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst die im Plan bezeichnete Perimeterfläche.
Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung
mit dem Situationsplan und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften nicht abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die zum Zeitpunkt des Baugesuchs rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung, sowie das kantonale Baugesetz und die kantonale Bauverordnung.
1 Soweit
Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.
2
Art. 5 Strassenlinie
Bei einem Abbruch der Liegenschaften Metzgergasse 3 oder Obere Dorfstrasse 4 wird die fehlende Trottoirbreite entlang der im Situationsplan eingezeichneten Strassenlinie sichergestellt (Enteignungsrecht gern. § 132 BauG). Für die Schleppkurve von Sattelschleppern beim Rechtsabbiegen von der Tramstrasse in die Anna Heer Strasse wird die fehlende Strassenfläche entlang der im Situationsplan eingezeichneten Strassenlinie sichergestellt (Enteignungsrecht gern. § 132 BauG).
Art. 6 Nutzungen
1
Die Wohnnutzung ist in allen Arealen zulässig.
'7
Nicht störende Dienstleistungsbetriebe sind in allen Arealen zulässig.
In den Arealen A und C sind mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig.
3
Im Areal A sind Verkaufsflächen auch über die in der BNO für die Kernzone K4 definierten 800 m2 Nettoladenfläche hinaus zulässig. Die Lage der Verkaufsnutzung ist auf das Erdgeschoss, sowie das darunter- und darüberliegende Geschoss beschränkt.
5
6
In den Arealen A und C ist eine Wohnnutzung im Erdgeschoss nicht zulässig.
Neben den in Abs. 1 bis 6 aufgeführten Bestimmungen, gelten die in der untenstehenden Tabelle 1 aufgeführten Auflagen zur Nutzung der Baubereichen.
7
Seite 2
Tabelle 1: Auflagen zur Nutzung Baubereich Auflage Anteil Verkaufsfläche 5 1/3 Al 100% bei der Parzelle Nr. 1157 (Nettofläche max. 12200m2 ) Anteil Verkaufsfläche 5 1/3 A2 30.18% Parzelle Nr. 1157 (Nettofläche max. 301.8m2) 69.82% Parzelle Nr. 1156 (Nettofläche max. 698.2m2) Anteil Wohnfläche 3/4 B1 Anteil Wohnfläche 3/4 B2 Anteil Wohnfläche 3/4 B3 Anteil Wohnfläche 3/4 B4 Anteil Wohnfläche 3/4 B5 Anteil Wohnfläche 1/2 Cl
Baubereiche
Art. 7 1 Hochbauten sind unter Vorbehalt von Abs. 2 nur innerhalb der bezeichneten
Baubereichen zulässig. Klein- und Anbauten sind auch ausserhalb der Baubereiche zulässig. Die vollständig Überdeckung von Einstellhallenrampen ist zulässig.
2
3 Unterirdische Bauten sind im ganzen Perimeter zulässig. Es gelten die Grenzabstäni gemäss übergeordnetem Recht.
Sonderbaulinie Tramstrasse
Art. 8 Der maximale Abstand von Gebäuden entlang der Tramstrasse ist durch die
Sonderbaulinie 'Maximalabstand Tramstrasse' definiert. Grössere Strassenabstände sind unter Vorbehalt von Abs. 2 nicht zulässig. Die Gebäude müssen eine Fassadenhöhe von mindestens 12.0 m aufweisen. Im Erdgeschoss sind Fassadenrücksprünge entlang der Sonderbaulinie 'Maximalabstand Tramstrasse' bis zu 3.5 m erlaubt.
2
Fassadenhöhe
Art. 9 Für die Fassadenhöhe gelten die in der untenstehenden Tabelle 2 aufgeführten
Maximalwerte. Tabelle 2: Fassadenhöhen Fassadenhöhe Baubereich 14.0 m Al 14.0 m A2 5.0 m A3 14.0m B1 B2 14.0 m 14.0m 133 14.0 m B4 14.0 m B5 14.0 m Cl Die Fassadenhöhe wird aufgrund des Hochwasserschutzes ab der Hochwasserschutzkote 396.30 m ü. M. gemessen. Dabei gilt die Höhenkote 396.30 m ü. M. als massgebendes Terrain.
2
'Zusätzliche Attikageschosse sind in allen Baubereichen zulässig, in welchen die maximale Fassadenhöhe 14.0 m beträgt.
Geschosshöhe
Im Baubereich Al darf die Fassadenhöhe entlang der öffentlichen Rad- und Fusswegverbindung / Erschliessung Notzufahrt maximal das 2-fache des Grenzabstandes zum Areal B und maximal 14.0 m betragen. 5 In den Arealen A und C beträgt die minimale Geschosshöhe im Erdgeschoss 4.0 m.
Seite
Anrechenbare Geschossflächen
Art. 10 1 Die zulässigen anrechenbaren Geschossflächen (aGF) sind als Kontingente pro
Baubereich in der untenstehenden Tabelle 3 aufgeführt. Wird die Bebauung eines Baubereiches in Etappen geplant, ist ein Nachweis vorzulegen, wie das zulässige Kontingent unter Einbezug des vorgelegten Teilprojekts eingehalten bzw. ausgeschöpft werden kann. Tabelle 3: Kontingente aGF Baubereich aGF Al 3'600.0 m2 bei der Parzelle Nr. 1157 A2 3'000 m2 905.4 m2 bei der Parzelle Nr. 1157 = 30.18% 2'094.6 m2 bei der Parzelle Nr. 1156 = 69.82% A3 B1 B2 B3 B4 B5 Cl
500.0 m2 1'500.0 m2 1'500.0 m2 1'550.0 m2 1'500.0 m2 1'500.0 m2 2'000.0 m2
Eine Übertragung von anrechenbaren Geschossflächen zwischen zwei Baubereichen des gleichen Areals ist, unter Vorbehalt von Abs. 3, im Umfang von maximal 5% des kleineren der betroffenen Kontingente möglich. Eine Übertragung von anrechenbaren Geschossflächen zwischen Baubereichen in verschiedenen Arealen ist nicht zulässig.
2
Im Areal A ist eine Übertragung der anrechenbaren Geschossfläche unter den Baubereichen im Umfang von 150.0 m2 zulässig.
3
Umgebungsgestaltung
Art. 11
1 Das Terrain darf nicht unnötig verändert werden. Niveauunterschiede sind möglichst als bepflanzte Böschungen auszubilden. Die maximale Höhe der Stützmauern bei Terrainsprüngen beträgt 80 cm. Die Umgebungsgestaltung ist Bestandteil des Bauprojekts. Das Konzept mit den prägenden Gestaltungselementen der Umgebung (inkl. Lage und Ausgestaltung von Spielplätzen und Spielflächen) ist bereits im Baugesuch der ersten Etappe für das ganze jeweilige Areal auszuweisen. 2
Freie, unbebaute oder nicht befestigte Flächen der Baubereiche sind als Grünflächen auszubilden.
3
Exklusiv einer Nutzungseinheit (Wohnung / Büro! Gewerbebetrieb) zugeschlagene Aussenflächen ausserhalb der Baubereiche sind unzulässig. Auf dem Baubereich A3 ist eine zusammenhängende Freifläche von mindestens 300 m 2 zu erstellen.
Freifläche
5
Bereich für Baumpflanzungen
6 Im Bereich für Baumpflanzungen sind in kleinen Gruppen, optisch und räumlich wirksame, standortheimische Hochstämmer, mehrstämmige Heister und hochwachsende Sträucher zu pflanzen. Sie sind im Zusammenhang mit der Realisierung der angrenzenden Bauten und deren Erschliessung zu pflanzen.
Erschliessungszonen
Art. 12
1 Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt von der Metzgergasse, der Oberen Dorfstrasse und der Anna Heer Strasse. Die Erschliessung von der Tramstrasse ist unzulässig. Die im Situationsplan eingezeichneten Erschliessungszonen dienen der Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage und der oberirdischen Abstellplätze. Eine weitergehende Erschliessung für den motorisierten Verkehr, die über die im Situationsplan 2
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eingezeichnete Notzufahrt hinausgeht, ist, unter Vorbehalt von Abs. 4, nicht zulässig Ein- und Ausfahrten zu einer Tiefgarage über die Obere Dorfstrasse sind nicht zulässi 3
Die Anlieferung von Gütern ist überdacht und 3-seitig geschlossen auszugestalten.
Die Anlieferung von Gütern ist in den Erschliessungszonen dauernd und uneingeschränkt möglich. Anlieferungswege können über die im Situationsplan eingezeichneten Erschliessungszonen hinausreichen, dürfen jedoch nur in Ausnahmefällen (Umzüge u. dgl.) benutzt werden. 4
11 weitere Artikel
Art. 13 Oberirdische Parkfelder
1 Oberirdische Parkfelder sind nur für Besucher / Kunden und nur innerhalb der im Situationsplan eingezeichneten Erschliessungszonen zulässig.
Tiefgaragen
2 Die erforderlichen Parkfelder für Bewohner! Beschäftigte sowie weitere Parkfelder für Besucher! Kunden sind unterirdisch zu erstellen. Unterirdische Bauten sind gerrü.
Art. 7 nicht auf die Baubereiche beschränkt. Die Ein- und/oder Ausfahrt der Tiefgarager
hat gemäss §12 Abs. 2 über die im Situationsplan eingezeichneten Erschliessungszon zu erfolgen.
3 Die Höhenlage der Tiefgaragen ist so zu wählen, dass eine spätere unterirdische Verbindung mit den Tiefgaragen der benachbarten Areale möglich ist.
Bei einer gemeinsam genutzten Tiefgarage können die erforderlichen Parkfelder au ausserhalb des dazugehörigen Areals erstellt werden. Voraussetzung dafür ist eine gute unterirdische Verbindung zum Gebäüde. Die gemeinsame Nutzung von Tiefgaragen ist durch Dienstbarkeiten zu sichern. 4
Zur Erschliessung der Tiefgarage von Areal C via Areal A sind die notwendigen Durchfahrtsrechte durch Dienstbarkeiten zu sichern.
5
6 Für Motorräder ist eine ausreichende Anzahl von Parkfelder bereitzustellen. Die Anzahl darf 10% der für Personenwagen minimal erforderlichen Parkfelder nicht unterschreiten.
'In der Tiefgarage sind Voraussetzungen zu schaffen, um bedarfsgerechte Aufladennöglichkeiten für E-Autos anbieten zu können.
Art. 14 Rad- und Fusswegerschliessung
Die im Situationsplan eingetragene öffentliche Rad- und Fusswegverbindung zwischen Metzgergasse und Anna Heer Strasse ist vom Auftraggeber der letzten Bauetappe des Areals A bis an die Perimetergrenze zu erstellen. Die Kosten dieser öffentlichen Rad- und Fusswegverbindung tragen alle Eigentümer des Gestaltungsplz Perimeters gemeinsam, aufgeschlüsselt nach den aGF-Kontingenten. Die öffentliche Benützung ist durch Dienstbarkeiten zu sichern. Haftung, Unterhalt und Erneuerung gehen zu Lasten der Gemeinde. 1
Die Rad- und Fusswegverbindung im Areal A, zwischen der Trannstrasse und dem Anschluss an die öffentliche Rad- und Fusswegverbindung, ist spätestens mit der Bebauung der Baubereiche A2 oder A3 zu erstellen.
2
Die Rad- und Fusswegverbindung im Areal B, zwischen der Oberen Dorfstrasse und dem Anschluss an die öffentliche Rad- und Fusswegverbindung im Areal A, ist spätestens mit der Bebauung der Baubereiche B2 oder B4 zu erstellen. 3
Notzufahrt
Die im Situationsplan eingetragenen Notzufahrten sind von der Oberen Dorfstrasse mit der Bebauung der Baubereiche B2 oder B4 und von der Anna Heer Strasse mit de Bebauung des Baubereiches A3 zu erstellen.
4
5 Die minimale Breite von Fusswegverbindungen beträgt 1.2 m. Die Breite von öffentlich benutzbaren Fusswegverbindungen muss mindestens 1.5 m, diejenige von
Seit
öffentlich benutzbaren, kombinierten Rad- und Fusswegverbindungen mindestens 2.5 m betragen. Die minimale Breite der Notzufahrt beträgt 3.0 m. Die minimale Tragfähigkeit der Notzufahrt beträgt 18 t. Die Darstellung im Situationsplan ist symbolisch, die genaue Linienführung wird abgestimmt auf die Bauprojekte festgelegt. Für die Rad- und Fusswegverbindungen gelten keine minimalen Gebäudeabstände. 6
Art. 15 Energieeffizientes Bauen
Für Neubauten oder wesentliche Um- und Ausbauten gilt als Minimalanforderung der Minergie-Standard oder eine energetisch und ökologisch gleichwertige Lösung.
Art. 16 Hochwasserschutz
In allen Baubereichen darf zur Gewährleistung der Hochwassersicherheit das Erdgeschossniveau die Höhe von 396.30 m ü. M. nicht unterschreiten. Unterhalb dieser Höhe muss die Gebäudehülle mit allen Gebäudeöffnungen wie Türen, Fenster, Abfahrten, Lichtschächte und dgl. mit baulichen Massnahmen hochwassersicher ausgeführt werden. Das neu gestaltete Terrain darf die Höhe von 396.00 m ü. M. nicht grossflächig überschreiten. Der im Situationsplan eingetragene Hochwasser-Abflusskorridor ist mit der ersten Bauetappe pro Areal bis an die Grenzen des betroffenen Areals zu erstellen. Die Breite dieses Korridors muss mindestens 6.0 m betragen und darf die Höhe von 395.60 m ü. M. nicht grossflächig überschreiten. Die Fläche des Abflusskorridors ist zugänglich zu halten. Bauten und Anlagen (wie Klein- und Anbauten) welche den Wasserabfluss beeinträchtigen sind im Bereich des Abflusskorridores nicht zulässig. 2
Im Areal B ist der Hochwasser-Abflusskorridor vollständig auf Parzelle 1163. Im Areal A ist die Flächenverteilung des Hochwasser-Abflusskorridors wie folgt: Parzelle Nr. 1156: 39.94% Parzelle Nr. 1157: 52.61% Parzelle Nr. 1163: 7.45%
3
'Abschirmende Massnahmen für ganze Areale sind nicht zugelassen. Der Hochwasserschutznachweis muss im Rahmen der ordentlichen Baugesuche erbracht werden.
5
6 Die Darstellung im Situationsplan ist symbolisch, die genaue Linienführung wird abgestimmt auf die Bauprojekte festgelegt.
Art. 17 Dachbegrünung
Soweit Flachdächer nicht als nutzbare Terrassenflächen ausgebildet werden, sind sie naturnah zu begrünen, gemäss den Richtlinien „Erhöhte Anforderungen bei Massnahmen für den ökologischen Ausgleich" der Stadt Zürich.
Ökologische Ausgleichsflächen
1 Zur Sicherung eines angemessenen ökologischen Ausgleichs sind in den Areale B und C hochwertig gestaltete und naturnah begrünte Flächen, in der Grösse von 15% für Areal B und 10% für Areal C der anrechenbaren Grundstückfläche, vorzusehen und nach ihrer Erstellung fachgerecht zu pflegen. Die Spezifizierung leitet sich nach den örtlichen Verhältnissen (Untergrund, Besonnung, usw.).
Art. 18 2 Die begrünte Flachdachfläche ist zu 50% an die ökologische Ausgleichsfläche
anrechenbar.
Die ökologischen Ausgleichsflächen können entsprechend der Realisierung der Baubereiche in Etappen umgesetzt werden.
3
Art. 19 Seite 6
Etappierung
Gestaltung von Bauten und Anlagen
Die Etappierung ist frei wählbar
Art. 20
1 Bauten und Anlagen sind sorgfältig zu gestalten und aufeinander abzustimmen. 2 Beurteilungskriterien sind im Wesentlichen: - Wirkung im Strassenraum - Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse - Proportionen von Bauvolumen und Bauteilen - Gliederung der Fassaden und Dachflächen - Wirkung der Materialien und Farben - Terrain- und Umgebungsgestaltung
3
Für Hauptbauten sind nur Flachdächer zulässig.
'Falls der Abstand zweier Gebäude im Areal B den zonengemässen Gebäudeabstand von 8.0m unterschreitet, sind in diesen Fassadenbereichen nur Fenster von Nebenräumen, bzw. bei Wohn- und Schlafräumen nur sekundäre Belichtungselement zulässig.
Verfahren
Art. 21 1 Bauwilligen wird empfohlen, sich zwecks Abklärung der spezifischen
Randbedingungen frühzeitig, d.h. vor dem Ausarbeiten eines vollständigen Bauprojekts, mit dem Gemeinderat in Verbindung zu setzen. Bei Baugesuchen und Gesuchen um einen Vorentscheid ist für Neubauten, oder Umbauten mit wesentlichen Änderungen des Volumens, zusätzlich zu den ordentlichen Planunterlagen ein Modell 1 : 200 oder 1 : 500 einzureichen, das die angrenzenden Liegenschaften einbezieht und eine Beurteilung der räumlichen Gesamtwirkung ermöglicht. 2
3 Zur Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben den qualitativen Zielsetzungen des Gestaltungsplans entspricht, kann der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft ein Fachgutachten einholen. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der BNC
Inkrafttreten
Art. 22
'Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.
Änderung und Aufhebung
2 Die Änderung oder Aufhebung erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass.
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Genehmigung
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KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
AGUN/ss2g
Datum Genehmigung: 25.09.2017
Versand:
2 6. Sep. 2017
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Geschäfts-Nr. BVUR0.12.89 Gemeinde Suhr; Gestaltungsplan "Mitteldorf"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
04. November 2016 09. Januar bis 7. Februar 2017 29. Mai 2017 01. Juni 2017 03. Juli 2017
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 24. September 2008 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das 1,2 ha grosse Areal des Gestaltungsplans "Mitteldorf' liegt in der Kernzone K4 mit Gestaltungsplanpflicht. Die Ziele des Gestaltungsplans sind in § 4 Abs. 5 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umschrieben: "Der Gestaltungsplan Mitteldorf bezweckt eine gesamthaft geplante, qualitativ hochstehende Lösung für die Überbauung, die Freiräume, die Erschliessung und die Parkierung, welche dem ortsbaulich unterschiedlichen Umfeld und der zentralen Lage des Areals gerecht wird. In Abweichung zu § 3 Abs. 2a Allgemeine Verordnung zum Baugesetz (ABauV) ist kein zusätzliches Ge-
J: \03_Geschäfte \3_Genehmigungen \02_ARER0\20170817_bdv_12.89.docx
schoss zugelassen." Die Ziele des Gestaltungsplans sind zudem in § 1 Sondernutzungsvorschriften (SNV) umschrieben. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Suhr am 29. Mai 2017 beschlossenen Gestaltungsplan "Mitteldorf' bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 29. Mai 2017 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 4. November 2016 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Kantonaler Richtplan Suhr ist gemäss Raumkonzept Aargau (R 1) eine Gemeinde im Urbanen Entwicklungsraum der Agglomeration Aarau. Gemäss Richtplanvorgaben ist die räumliche Entwicklung auf die angestrebte regionale Gesamtentwicklung abzustimmen. Die Erreichbarkeit und der Anschluss an das übergeordnete Verkehrsnetz sind zu gewährleisten. Die Lebensqualität und die Standortattraktivität für das urbanere Wohnen und Arbeiten sind zu steigern. Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein. 4.2.2 Kommunale Konzepte Masterplan Zentrum Der Gemeinderat hat am 29. März 2010 über das Zentrum von Suhr einen Masterplan erlassen. Für das Areal Mitteldorf sind gemäss Masterplan entlang der Tramstrasse Zentrumsnutzungen zu fördern und diese im rückwärtigen Bereich mit Wohnnutzungen zu ergänzen. Die Vorgaben des Masterplans sind im Gestaltungsplan gut umgesetzt. Auf ein Wettbewerbsverfahren ist verzichtet worden. Die Umsetzung des Masterplans liegt in der Kompetenz des Gemeinderats. Freiraumkonzept Aus dem Freiraumkonzept vom 21. Januar 2013 der Gemeinde Suhr ergibt sich für den Gestaltungsplan die Forderung nach einer differenzierten Gestaltung des Strassenraums im Bereich der
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Tramstrasse unter Berücksichtigung der angrenzenden Bebauungsstrukturen. Der Gestaltungsplan setzt dies mit der strassenbegleitenden Randbebauung sachgerecht um. 4.2.3 Sondernutzungsplan allgemeine Anforderungen Gestaltungspläne bezwecken, ein Gebiet architektonisch gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen, den Boden haushälterisch zu nutzen und eine angemessene Ausstattung mit Anlagen für die Erschliessung und Erholung sicherzustellen (§ 21 Abs. 1 BauG). Gestaltungspläne können von den allgemeinen Nutzungsplänen abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt sowie die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (§ 21 Abs. 2 BauG). Die entsprechende Stellungnahme gemäss § 8 Abs. 3 Bauverordnung (BauV) liegt vor. 4.2.4 Konzept des Gestaltungsplans Der Gestaltungsplan unterteilt das Gebiet in drei Areale, die sich in Nutzung und Bebauung unterscheiden. Das Areal A entlang der Tram- und der Metzergasse wird heute grösstenteils gewerblich genutzt. Neben der Wohnnutzung, die in allen Arealen zulässig ist, sind Gewerbe- und Dienstleistungsunternehmungen und insbesondere 800 m2 Verkaufsflächen vorgesehen. Es ist kein Wohnanteil vorgeschrieben. Das Areal B dient künftig grösstenteils dem Wohnen (kein mässig störendes Gewerbe). Das Areal C ist weitgehend bebaut und wird möglicherweise erst längerfristig realisiert. Es gilt ein Wohnanteil von mindestens 50 %. Das Bebauungskonzept und die übrigen Festlegungen des Gestaltungsplans sind sachgerecht und setzen die kommunalen Konzepte und die Anforderungen von § 4 Abs. 5 BNO insgesamt gut um. Dies bestätigt auch die Stellungnahme gemäss § 8 Abs. 3 BauV. 4.2.5 Dichte Im Gestaltungsplanareal sind maximal 15050 m2 anrechenbare Geschossfläche für Wohnnutzung realisierbar (§ 10 SNV). Dies entspricht einer Ausnützung Wohnen von rund 1.15. Die vom Richtplan vorgegebene durchschnittliche Mindestdichte für 2040 für die Gemeinde Suhr von 70 Einwohnerinnen und Einwohner pro Hektaren (E/ha) für überbaute Flächen beziehungsweise 90 E/ha für die 0,3 ha grosse unüberbaute Fläche im Areal werden mit dem Gestaltungsplan sicher erreicht. 4.2.6 Historische Bauten (Planungsbericht Kapitel 3.2) Im Areal befinden sich zwei historische Bauten, die für das Ortsbild von Suhr bedeutend sind. Der Fabrik- und Gewerbebau, Tramstrasse 7, im 19. Jahrhundert erstellt und unter anderem durch die Trikotfabrik der weltbekannten Firma Nabholz und als Reisszeugfabrik genutzt, wurde in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts mit Stilelementen des Neuen Bauens gestaltet. Das Wohnhaus, Obere Dorfstrasse 4, wurde im 19. Jahrhundert als Stöckli zum ehemaligen Strohdachhaus direkt an die Strasse gebaut. Beide Bauten sind in der Nutzungsplanung nicht als kommunale Schutzobjekte umgesetzt worden. Auch der Gestaltungsplan sieht keinen Schutz vor. Die im Gestaltungsplan vorgesehenen Festlegungen verunmöglichen jedoch den Erhalt der Liegenschaften nicht (Besitzstand). Der Verzicht auf den kommunalen Schutz der Bauten liegt im Ermessen der Gemeinde. 4.2.7 Erschliessung Das Areal ist heute via Metzgergasse und Anna-Heer-Strasse an die Tramstrasse (K 242) angebunden. Mit der gesteigerten Nutzung des Areals wird die Einmündung Anna-Heer-Strasse in die Tramstrasse stärker belastet. Dieser Anschluss kann aufgrund seiner Lage nahe beim Knoten Bären und des Ausbaustandards nicht alle Verkehrsbeziehungen gewährleisten. Alle Baubereiche sind jedoch von der Tramstrasse über die Dorfstrasse und die Metzgergasse erschliessbar. Mit der Festsetzung einer Strassenlinie zu Gunsten des Rechtsabbiegers wird dem ungenügenden Anschluss der AnnaHeer-Strasse Rechnung getragen. Um die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss auf dem über-
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geordneten Netz nicht zu beeinträchtigen, werden bei der Einmündung Anna-Heer-Strasse nur noch Rechts-Rechts-Fahrbeziehungen zugelassen. Die zulässigen Fahrbeziehungen bei den Anschlüssen Metzgergasse und Anna-Heer-Strasse sind im Gestaltungsplan dargestellt. Im Rahmen des kantonalen Strassenprojekts werden diese Fahrbeziehungen rechtsverbindlich umgesetzt. Der Gestaltungsplan ist mit dem Strassenprojekt hinreichend koordiniert. Entlang der Gemeindestrassen werden Erschliessungszonen (§ 12 SNV) festgelegt, in denen die Ein- und Ausfahrten der Tiefgaragen und der oberirdischen Abstellplätze anzuordnen sind. Zwischen der Oberen Dorfstrasse und der Tramstrasse sowie zwischen der Metzgergasse und der Anna-Heer-Strasse sind öffentliche Rad- und Fusswegverbindungen vorgesehen (§ 14 SNV). Dadurch wird das in Suhr zentral gelegene Areal optimal für den Fuss- und Radverkehr erschlossen. 4.2.8 Kantonsstrassenabstand Im Baufeld A sind Sonderbaulinien vorgesehen für einen Minimal- (3,50 m) und einen Maximalabstand (6 m) zur Tramstrasse. Im Planungsbericht wird der reduzierte Kantonsstrassenabstand mit der bestehenden Bebauung entlang der Tramstrasse begründet (Planungsbericht Kapitel 3.5). Die Begründung ist aus städtebaulicher Sicht nachvollziehbar. 4.2.9 Sichtzonen Im Bereich der Einmündung der Anna-Heer-Strasse in die Tramstrasse sind die Sichtzonen vom definitiv genehmigten Kantonsstrassenbauprojekt übernommen worden. Dies ist sachgerecht. 4.2.10 Planen in lärmbelastetem Gebiet Das Areal gilt im Sinne der Lärmschutz-Verordnung (LSV) als erschlossen. In allen Baufeldern ist Wohnen zugelassen (§ 6 SNV). Entlang der Tramstrasse können die massgebenden Immissionsgrenzwerte (IGW) für Wohnen nicht eingehalten werden. Daher wird hier richtigerweise auf einen Mindestanteil an Wohnfläche verzichtet (§ 6 Abs. 7 SNV). Gewerbe- und Dienstleistungsräume an dieser exponierten Lage anzuordnen entspricht den Zielen des Lärmschutzes und dem Städtebau. Im Baubewilligungsverfahren ist die Einhaltung von Art. 31 LSV nachzuweisen. Im Gestaltungsplan sind keine Lärmschutzmassnahmen erforderlich. Hinweis zum Baubewilligungsverfahren: Bei Wohnnutzungen entlang der Tramstrasse sind die Grundrisse lärmgerecht zu konzipieren, wobei möglichst viele lärmempfindliche Räume über lärmabgewandte Fenster zu belüften sind und pro Wohneinheit ein lärmabgewandter Aussenbereich zu erstellen ist. Die Rampen zu den Tiefgaragen gelten, wie auch die Anlieferungen von Gütern, als Neuanlagen nach Art. 7 LSV, die ab 50 Parkplätzen im Sinne der Vorsorge grundsätzlich schallabsorbierend auszukleiden und dreiseitig geschlossen auszugestalten sind (§ 12 Abs. 3 SNV). 4.2.11 Hochwasserschutz Das Areal ist von Hochwasser gefährdet. Der Hochwasserschutz ist abgeklärt worden (Bericht Hunziker, Zarn & Partner). Der zentrale Erschliessungsweg wird nach den Hochwasservorgaben 6 m breit ausgebaut (§ 16 SNV). Die Terrainaufschüttungen und der Abflusskorridor ermöglichen das Abfliessen des anfallenden Wassers. Die definierten Koten, die Dimensionierung des Korridors und die vernachlässigbare Mehrgefährdung der Nachbarschaft sind sachgerecht. 4.2.12 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die Bestimmungen der SNV sind rechtmässig. 4.3 Anpassungen nach der Vorprüfung Die aufgrund der Behandlung der Einwendungen durch die Gemeinde nach der Vorprüfung vorgenommenen Änderungen betreffen keine kantonalen Anliegen und sind sachgerecht.
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5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Mitteldorf', beschlossen vom Gemeinderat Suhr am 29. Mai 2017, wird genehmigt. 2. l Die A
nRaumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
i tephan Attiger andammann
Verteiler • Gemeinderat Suhr, Tramstrasse 12, 5034 Suhr • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
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Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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