Gestaltungsplan Mitteldorf

Sondernutzungsplan · Hausen (AG)

Dokument

Nummer
1990-003367
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Hausen (AG)
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
GR
Beschlossen
27.11.1990
In Kraft seit
27.11.1990

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GEMEINDE HAUSEN KANTON AARGAU

GESTALTUNGSPLAN MITTELDORF SPEZIALBAUVORSCHRIFTEN

1

Spezialbauvorschriften

Inhaltsverzeichnis I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN Art.

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32

Ingress Geltungsbereich Zweck Pläne und Modelle Einteilung Inhalt und Wirkung Stellung zur Bauordnung Baulinien Baufelder Gestaltungsbaulinien Baulinien für zurückgesetzte Erdgeschossfront Einfriedungen Baufeld übergangslösungen Ausnutzung Nutzung Höhen Zufahrten, Verkehrserschliessung Mischbereich Fussgänger- und Fahrverkehr Fussgängerzonen Private Fuss- und Fahrwege Parkierung Pflicht für Veloabstellplätze Unterirdische Bauten Vorgartenzonen Gartenzonen Grünzone öffentliche Wege und Plätze Grenzregulierung und Landabtausch Wegrechte Etappierung innerhalb Grundstück Abweichungen Kontaktaufnahme vor Projektierung / Begutachtung Planungskosten

2 II SPEZIELLE VORSCHRIFTEN UND GESTALTUNGSRICHTLINIEN DER TEILGEBIETE 33 34 35

A. Hauptstrasse Nutzung Teilgebiet A mit Nutzungsbeschränkung Bauweise, architektonische Gestaltung

36 37

B. Mitte Nutzung Bauweise, architektonische Gestaltung

38 39 40

C. Süssbach Nutzung Bauweise, architektonische Gestaltung Römische Wasserleitung

III ANHANG 1.Volumenprofile 2.Angaben und Unterlagen zur Anmeldung von Bauvorhaben

3

I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN Ingress Die Gemeinde Hausen erlässt, gestützt auf die Art. 14 18 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 sowie die §§ 141 ff. des Baugesetzes des Kantons Aargau (BauG) vom 2. Februar 1971 und § 47 der Bauordnung der Gemeinde Hausen vom 1. September 1978, den nachstehenden GeStaltunrisPlan für das Gebiet "Mitteldorf" mit dazugehörenden Spezialbauvorschriften.

Art.

Art.

1

2

Geltungsbereich 1

Das Gestaltungsplangebiet "Spezialzone Dorfkern".

2

Diese Vorschriften gelten für das im Gestaltungsplan durch eine punktierte Linie begrenzte Gebiet.

entspricht

der

Zone

SD

Zweck Der Gestaltungsplan soll eine baulich geordnete Erweiterung des Dorfkerns mit Läden, privaten und öffentlichen Dienstleistungen, Gewerbe und Wohnungen sicherstellen.

Art.

Art.

3 Pläne und Modell

4

1

Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Teilen: - Gestaltungsplan 1:500 - Überbauungsplan 1:500

2

Das Modell veranschaulicht die Pläne und die Spezialbauvorschriften, hat aber keine Rechtswirkung.

Einteilung Das Gebiet des Gestaltungsplanes wird unterteilt: A B C

Hauptstrasse Mitte Süssbach

4 Art.

5

Inhalt und Wirkung Der Gestaltungsplan regelt rechtsverbindlich: - Abgrenzung zwischen öffentlichem und privatem Eigentum - öffentliche und private Erschliessungsanlagen - Bau- und Strassenlinien - Lage und Grösse der Bauten - Art und Mass der Nutzung - Geschosszahl und zulässige Firsthöhen - Grenz- und Gebäudeabstände - Freiflächen, Einfriedungen und Parkierung

Art.

6

Stellung zur Bauordnung Soweit durch die vorliegenden Vorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen sind gilt die Bauordnung der Gemeinde Hausen.

Art.

7 Baulinien Die Baulinien bezeichnen den kleinsten zulässigen Abstand der Hochbauten gegenüber den Nachbarbauten und den öffentlichen Strassen.

Art.

8

Baufelder Baufelder bezeichnen die durch überbaubaren Flächen.

Art.

Baulinien

begrenzten,

9 Gestaltungsbaulinien Gestaltungsbaulinien legen Lage und Umriss der Hochbauten im Sinne von Zwangsbaulinien verbindlich fest.

Art. 10 Baulinie für zurückgesetzte Erdgeschossfront

Vor der Baulinie der Erdgeschossfront dürfen Stützen, Pfeiler und dergleichen gestellt werden.

nur

5

Art. 11 Einfriedungen

Die im Gestaltungsplan bezeichneten Einfriedungen bezwecken die Ausgrenzung von privaten Vorgarten- und Gartenzonen zu den öffentlichen Strassen, Wegen und Grünzonen.

Art. 12 Baufeld Übergangslösungen

1

Auf dem Baufeld Übergangslösungen kann der Gemeinderat provisorische Bauten bewilligen.

2

Übergangslösungen bezwecken insbesondere sachgerechte Lösungen zur Abwendung von Immissionen und Beeinträchtigungen, die aus der gewerblichen Nutzung der bestehenden Bauten hervorgehen.

3 Bauten, die als Übergangslösung bewilligt wurden, sind zu beseitigen, wenn die jeweilige Parzelle einer dem Gestaltungsplan entsprechenden Bebauung und Nutzung zugeführt wird. 4 Das maximal zulässige Schnittprofil ist im Anhang 1.4 dargestellt.

Art. 13 Ausnutzung

Die Ausnutzung wird bestimmt durch die im Gestaltungsplan dargestellten überbaubaren Flächen und der im Anhang der Spezialbauvorschriften definierten minimal und maximal zulässigen Schnittprofile der einzelnen Teilgebiete.

Art. 14 Nutzung

Für die zulässige Nutzung sind Art. 33, Art. 36 und

Art. 38

der "Speziellen Vorschriften" für die Teilgebiete A, 5 und C massgebend.

6

Art. 15

Art. 16 Höhen

1

Erdgeschosskoten Die angegebenen Koten für das Erdgeschoss gelten mindestens für den Eingangsbereich. Von diesen Koten kann zur besseren Anpassung an die Umgebung geringfügig abgewichen werden.

2

Gebäudehöhen Für die Gebäudehöhen sind die im Anhang I dargestellten Schnittprofile für die einzelnen Teilgebiete massgebend.

Zufahrten, Verkehrserschliessung Die rückwärtige Erschliessung im Teilgebiet A "Hauptstrasse" dient vorwiegend den gewerblichen Nutzungen als Anlieferung und Parkierung sowie für eine beschränkte Anzahl von Besucherparkplätzen für das Teilgebiet B "Mitte".

Art. 17 2

Bis zur Vollendung der durchgehenden rückwärtigen Erschliessung bleibt der Anschluss an die Kantonsstrasse im Bereich der Gebäude Nr. 17 und 18 bestehen. Dieser Anschluss ist mit Vollendung der durchgehenden rückwärtigen Erschliessung aufzuheben. Aufhebungen von heute bestehenden Strassenanschlüssen müssen in rechtlicher Hinsicht mit den Erschliessungen bewilligter Bauvorhaben bzw. mit dem Bauprojekt der rückwärtigen Erschliessung sichergestellt werden.

3

Das Teilgebiet B "Mitte" ist ab der Holzgasse sowie ab der Werkhofzufahrt erschlossen.

4

Das Teilgebiet C "Süssbach" ist über die bestehende Wissmattenstrasse erschlossen.

Mischbereich Fussgänger- und Fahrverkehr 1

Die Mischbereiche Fussgänger und Fahrverkehr sind Verkehrszonen, die durch Fahrzeuge und Fussgänger gemeinsam genutzt werden.

2

Die Mischbereiche Fussgänger und Fahrverkehr sind in ihrer Ausgestaltung gegenüber den angrenzenden Verkehrsflächen für den Fahrverkehr klar abzugrenzen.

7

Art. 18 Fussgängerzonen

1 Die

im Überbauungsplan bezeichneten öffentlichen Fussgängerzonen sind für Fussgänger und Velos bestimmt. Darüber hinaus dürfen sie von Feuerwehr, Ambulanz, Polizei und zur direkten Anlieferung befahren werden.

2 Die angrenzenden Vorgärten und Gärten sind gemäss Gestaltungsplan durch massive Einfriedungen und eingeschossige An- und Nebenbauten von den öffentlichen Fussgängerzonen räumlich zu trennen. 3 Die Fussgängerverbindungen leuchten.

sind

massvoll

zu

be-

4 Die fertig ausgebauten Fussgängerverbindungen können von der Gemeinde Hausen unentgeltlich übernommen werden. 5 Die Kosten für die Beleuchtung und den Unterhalt übernimmt die Gemeinde nach der Überführung in das öffentliche Eigentum.

Art. 19 Private Fuss- und Fahrwege

Sofern die Erschliessung eines Grundstückes nicht Bestandteil des Wegnetzes innerhalb des Gestaltungsplanes darstellt, verbleiben die Wege des betreffenden Grundstückes auch nach deren Fertigstellung in privatem Besitz.

Art. 20 Parkierung

1

Der Gemeinderat legt aufgrund der angestrebten Nutzung die erforderliche Anzahl von Abstellplätzen fest.

2

Die im Teilgebiet A "Hauptstrasse" festgelegten Parkierungs- und Anlieferungszonen sind in der Regel für Kundenparkplätze reserviert.

3

Die unterirdischen Parkplätze Anlagen zusammenzufassen.

4

Die Zonen für Besucher- und Kundenparkplätze sind im Gestaltungsplan festgelegt.

sind

zu

gemeinsamen

8

22 weitere Artikel

Art. 21 5

Baubewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn die Erstellung der Abstellplätze auf eigenem Grund sichergestellt ist, oder der Gesuchsteller gemäss

Art. 62

BauG für Ersatzlösungen hinreichende Sicherheiten durch Bankgarantie, Grundpfandrecht oder Bürgschaft für seine Verpflichtung zur Beteiligung an Gemeinschaftsanlagen leistet.

6

Solche Verpflichtungen können gemäss § 222 Grundbuch eingetragen werden.

7

Eigentümer bestehender Bauten, deren Benutzung eine übermässige Beanspruchung öffentlicher Abstellplätze oder Strassen zur Folge hat, können gemäss § 60 Abs.3 BauG, zur Schaffung von Abstellplätzen auf privatem Grund oder zur Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage laut § 62 Abs.2 BauG. verpflichtet werden.

8

Für Übergangsregelungen ist der Gemeinderat dig.

BauG

im

zustän-

Pflicht für Veloabstellplätze Jeder Grundeigentümer hat auf eigenem Grund Abstellflächen für Fahrräder und Mofas bereitzustellen.

Art. 22 Unterirdische Bauten

Innerhalb des Gestaltungsplanes können Untergeschosse an die Grundstücksgrenze gebaut werden. Gegenüber der Kantonsstrasse gilt ein Abstand von 4.0 m.

Art. 23 Vorgartenzonen

1

Die Vorgartenzonen bezeichnen den Bereich des gestalteten Überganges zwischen öffentlichen Fussgängerflächen und privaten Hauszugängen.

2 Die Vorgartenzonen sind gegen die öffentlichen Strassen, Wege und Freiflächen einzufrieden (vgl.

Art. 11 "Einfriedungen"). Die 1-geschossigen An- und

Nebenbauten im Bereich der Vorgartenzone sind in der Regel Bestandteil der Einfriedung. 3 Angrenzend an die öffentlichen Fussgängerzonen sind 1-geschossige Nebenbauten als offene Unterstände, Fahrradabstellplätze, Containernischen und dergleichen vorzusehen.

9 4 Im Bereich der Vorgartenzonen soll auf wasserdichte Oberflächenbeläge verzichtet werden. Es ist eine, den räumlichen Verhältnissen angemessene Begrünung anzustreben.

Art. 24 Gartenzone

1

Die Gartenzonen sind den Gebäuden als gemeinsame oder als unterteilte, private Aussenbereiche zuzuordnen.

2 Die Gartenzonen sind gegen Einsicht von den öffentlichen Verkehrs- und Fussgängerflächen einzufrieden (vgl. Art. 11 "Einfriedungen"). Das der Gartenzone zugeordnete Baufeld für 1-geschossige Nebenbauten (Gartenhäuser, gedeckte Sitzplätze und Pergolas) ist in der Regel Bestandteil der Einfriedung. 3 Innerhalb der Gartenzone nicht zugelassen.

Art. 25 sind

versiegelte

Flächen

Grünzone 1

Die Grünzonen lächen.

sind

öffentlich

2 Es sind allgemeine Spiel- und zugelassen.

zugängliche

Freif-

Freizeiteinrichtungen

3 Die Grünflächen dürfen nicht versiegelt werden. 4 Für die Bepflanzung der Grünzone sind nebst hochstämmigen, heimischen Laubbäumen auch hochstämmige Obstbäume zulässig.

Art. 26 Öffentliche Strassen, Wege und Plätze

1

Die Gestaltung der Strassen, Wege, und Plätze ist mit den benachbarten Anlagen abzustimmen und im Umgebungsplan mit der Baueingabe festzuhalten.

2

Für die Fussgängerzonen Beläge vorzusehen.

3

Für die Bepflanzung der öffentlichen Bereiche ist der Gestaltungsplan wegleitend. Für Bäume in öffentlichen Bereichen sind heimische, hochstämmige Laubbäume zu wählen.

sind

wasserdurchlässige

10

Art. 27 Grenzregulierung und Landabtausch

1

Grenzregulierungen oder Landabtausch, die zur Realisierung des Gestaltungsplanes erforderlich sind, werden durch privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den beteiligten Grundstückseignern direkt geregelt und erfolgen etappenweise entsprechend den privaten und öffentlichen Bedürfnissen.

2

Für die Durchführung ist das BauG massgebend.

Art. 28 Wegrechte

Die Grundeigentümer sowie die Gemeinde erhalten gegenseitig die nach dem Gestaltungsplan erforderlichen Wegrechte unentgeltlich. Diese gegenseitigen Wegrechte werden durch den Gemeinderat als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen.

Art. 29 Etappierung innerhalb Grundstück

Für eine grundstücksinterne Etappierung ist der Gemeinderat zuständig. Eine solche ist möglich, sofern genügend Sicherheit für den Weiterbau geleistet werden kann.

Art. 38 Abweichungen

Abweichungen vom Gestaltungsplan können vom Gemeinderat nur bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 155 BauG gestattet werden.

Art. 31 Kontaktnahme vor Projektierung / Begutachtung

1

Zur Erreichung einer guten Gestaltung im Sinne dieser Vorschriften sind alle Bauvorhaben vor deren Projektierung der Gemeinde zu melden. Die Anmeldung hat mit den im Anhang 2 festgelegten Unterlagen zu erfolgen.

2

Der Gemeinderat kann die Kosten des Gesuchstellers lassen.

einzelnen Projekte auf fachmännisch begutachten

11

Art. 32 Planungskosten

1

Die Kosten des Gestaltungsplanes werden anteilmässig, bezogen auf die Nettogrundstücksfläche, von den Grundeingentümern bezahlt. Der Betrag wird mit der Rechtskraft der Baubewilligung fällig.

2

Die rechtskräftige Baubewilligung stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar.

12

II. SPEZIELLE VORSCHRIFTEN UND GESTALTUNGSRICHTLINIEN DER TEILGEBIETE

TEILGEBIET A, "Hauptstrasse"

Art. 33 Nutzung

Entlang und in direkter Beziehung zur Hauptstrasse sind im Erdgeschoss Läden, Restaurants oder Dienstleistungen mit Publikumsverkehr vorgeschrieben. (Lärmempfindlichkeitsstufe III).

Art. 34 Teilgebiet A mit Nutzungsbeschränkung

Auf der Parzelle 1547 und auf dem im Teilgebiet A liegenden Bereich der Parzelle 886 ist zum bestehenden Gebäude Nr. 103 mit dazugehörender Kleinbaute bis zur Vorlage eines hierzu ergänzenden, detaillierten Gestaltungsplanes keine weitere bauliche Nutzung zulässig. Die bestehenden Bauten dürfen lediglich unterhalten und zeitgemäss erneuert werden.

Art. 35 Bauweise, architektonische Gestaltung

1

Es sind 3-geschossige Bauten vorgeschrieben.

2

Es sind nur geneigte, symmetrische Dächer zugelassen. Lukarnen, Gauben oder Dachflächenfenster sind nicht zugelassen.

3

Die Gebäudefront gegen die Hauptstrasse soll so gestaltet werden, dass ein möglichst starker Bezug vom Erdgeschoss zum Fussgängerbereich entsteht.

4

Bauweise und architektonische Gestaltung sollen dazu beitragen, die Strassenrandbebauung zu einem einheitlichen Ganzen zu verdichten.

5

Gegen die Strasse ist eine durchgehende Baumallee zu pflanzen. Sie trennt die reine Fussgängerfläche (Trottoir) von den Flächen, die der erdgeschossigen Nutzung zugewiesen sind und für temporäre Verkaufsstände dienen können. Die bestehenden Vorgärten sind unter Berücksichtigung des Zugangs zur Erdgeschossfront zu erhalten.

6

Die minimal und maximal zulässigen sind im Anhang 1.1 dargestellt.

Schnittprofile

13

TEILGEBIET B, "Mitte"

Art. 36 Nutzung

Es sind nur nichtstörende Betriebe wie Büros, Praxen oder dergleichen zulässig (Lärmempfindlichkeitsstufe II).

Art. 37 Bauweise, architektonische Gestaltung

1

Die überbaubare Fläche setzt sich aus folgenden Baufeldern zusammen: - 3-geschossiges Hauptvolumen - 2-geschossiges Zusatzvolumen - 1-geschossige Nebenbauten in der Garten-und Vorgartenzone

2

Die Vorgartenzonen sind gegen die öffentlichen Fussgängerzonen einzufrieden. In diesem Bereich sind 1geschossige, offene Bauten als Abstellflächen, Unterstände, Containerstellplätze und dergleichen vorzusehen.

3

Die Vorgärten können allgemeine und private, dem Erdgeschoss zugeordnete Bereiche aufweisen und entsprechend unterteilt werden.

4

Für die Hauptvolumen sind nur geneigte, symmetrische Dächer zugelassen.

5

Dachaufbauten wie Lukarnen, Gauben und fenster sind nicht zugelassen.

6

Das Dach des dem Garten zugewandten Zusatzvolumens kann als begehbare Terrasse und privater Aussenraum dem obersten Vollgeschoss zugewiesen werden. Die Terrasse kann durch Leichtbaukonstruktionen unterteilt und für permanente Sonnenschutzeinrichtungen überdeckt werden.

7

Die Gartenzone kann unterteilt werden. Die Gartenzonen sind gegen Einsicht von den öffentlichen Verkehrs- und Fussgängerflächen einzufrieden. Der Gartenzone ist ein Baufeld für Nebenbauten (Garten-häuser, gedeckte Sitzplätze oder Pergolas) zugeordnet.

8 Die minimal und

maximal zulässigen sind im Anhang 1.2 dargestellt.

Dachflächen-

Schnittprofile

14

TEILGEBIET C, "Süssbach"

Art. 38 Nutzung

Es sind nur nichtstörende Betriebe wie Büros, Praxen oder dergleichen zulässig (Lärmempfindlichkeitsstufe II).

Art. 39 Bauweise, architektonische Gestaltung

1

Die überbaubare Fläche setzt sich aus folgenden Baufeldern zusammen: - 3-geschossiges Hauptvolumen - 2-geschossiges Zusatzvolumen - 1-geschossige Nebenbauten in der Gartenzone der Parzellen Nr.864, 1848, 1849. - 1-geschossige Nebenbauten in der Vorgartenzone der Parzelle Nr.1848.

2

Der Gestaltungsplan legt fest, welche Baufelder beim jeweiligen Grundstück zur Anwendung gelangen.

3

Die Vorgartenzonen können gegen die öffentlichen Fussgänger- und Verkehrszonen eingefriedet werden. Sofern dies der Gestaltungsplan vorsieht, können in diesem Bereich 1-geschossige, offenen Bauten als Abstellflächen, Unterstände, Containernischen und dergleichen erstellt werden.

4

Die Vorgärten können allgemeine und private, dem Erdgeschoss zugeordnete Bereiche aufweisen und entsprechend unterteilt werden.

5

Für die Hauptvolumen sind nur geneigte, symmetrische Dächer zugelassen.

6

Dachaufbauten wie Lukarnen, Gauben und fenster sind nicht zugelassen.

7

Das Dach des dem Garten zugewandten Zusatzvolumens kann als begehbare Terrasse und privater Aussenraum dem obersten Vollgeschoss zugewiesen werden. Die Terrasse kann durch Leichtbaukonstruktionen unterteilt und für permanente Sonnenschutzeinrichtungen überdeckt werden.

8

Die Gartenzone kann unterteilt werden. Die Gartenzonen sind gegen Einsicht von den öffentlichen Verkehrs- und Fussgängerflächen einzufrieden. Für die bestehenden Gartenanlagen gilt die Besitzstandsgarantie.

Dachflächen-

15 9

Der Gartenzone der Parzellen Nr. 864 und 1848 ist ein Baufeld für 1-geschossige Nebenbauten (gedeckte Unterstände, Sitzplätze oder Pergolas) zugeordnet.

10 Die minimal und maximal zulässigen sind im Anhang 1.3 dargestellt.

Art. 40 Schnittprofile

Römische Wasserleitung, Archäologie Wasserleitung römische (nach Die Wasserführende Windisch) - vgl. Katasterplan und Grundbuch - ist unbedingt zu schützen und ohne Beschädigung oder Veränderung zu erhalten. Auf ihren Verlauf ist bei der Projektierung und bei der Bauausführung Rücksicht zu nehmen (Baugrube und Leitungsgräben/Kanalisationsgefällel). Vor der Überbauung von Grundstücken, die direkt von der römischen Wasserleitung betroffen werden, muss in jedem die KantonsBeginn der Projektierung Fall zu archäologie benachrichtigt werden. Bodeneingriffe in unmittelbarer Umgebung der römischen Wasserleitung müssen spätestens 1 Woche vor Aushubbeginn der Kantonsarchäologie angemeldet werden, damit die Aushubarbeiten begleitet werden können.

16 Die Spezialbauvorschriften wurden von der Gemeindeversammlung am 15. Dezember 1989

beschlossen.

Im Namen des Gemeinderates:

Der Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreiber:

77/7-n, 2 1. Fob, 1990 Vom Grossen Rat genehmigt an der Sitzung vom Der Staatsschreiber:

Genehrni Aarau, den RRB-Nr.

curcn den Grossen Rat

27 1,i9A./-fei ,Y2o

vom 2. ,2e?-44 Im Auftrage des Grossen Rates De Staatsschreiber: 1r, `Je

‚7,2?

17

Anhang 1 1.1 Schnittprofil Teilgebiet A "Hauptstrasse"

max. 12.00 m min. 10.00 m

18

1.2 Schnittprofil Teilgebiet B "Mitte"

max. 2.50m

2.50m

max.10.00m

max. 2.00m

m1n. 7.50m

2.50- 5.00m

max. 30°

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1.3 Schnittprofil Teilgebiet C "Süssbach"

PRZ . 864:

5.00m

PRZ.1848:

2.50m

PR1I848:5.00 m

•

min. 7.50m

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20

1.4 Schnittprofil übergangslösung

Anhang 2 Angaben und Unterlagen zur Anmeldung von Bauvorhaben gemäss Art. 29. Abs. 1

1. Die Anmeldung hat zu enthalten: - Bezeichnung des Baugrundstücks (Prz.. Nr., Grundstücksfläche) - Beschreibung (Skizzen) des beabsichtigten Bauvorhabens - Angaben über Materialien und ev. Farben - Art der Benützung und Zweck der Baute - Raumprogramm für alle ober- und unterirdischen Geschosse 2. Auf Grund dieser Unterlagen und ev. weiteren nach Bedarf erfolgt die Koordination mit den Zielsetzungen dieses Gestaltungsplanes. Es wird ein Vorentscheid formuliert. 3. Im ordentlichen Bewilligungsverfahren wird die Übereinstimmung des Eingabeprojektes mit dem Vorentscheid überprüft. Dazu können weitere Unterlagen verlangt werden wie Modell, Schnitte mit Darstellung der Nachbarbauten, etc.

Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

27. November 1990

Me/ek

Behandlung von Gemeindebauvorschriften betreffend Hägglingen, Menziken, Niederlenz, Wallbach, Waltenschwil, Killwangen, Staufen, Hausen sowie Unterentfelden durch die Bau- und Planungskommission; Kenntnisnahme

Gemäss schriftlicher Mitteilung hat die Bau- und Planungskommission an ihrer Sitzung vom 7. November 1990 gestützt auf § 40 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Grossen Rates folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt (unter Vorbehalt von § 40 Abs. 3 des Geschäftsreglementes): - Hägglingen, kommunaler Ueberbauungsplan "Dorfmatte" (Botschaft Nr. 5483 vom 3. September 1990) - Menziken, kommunaler Ueberbauungsplan "Dägelmatt" (Botschaft Nr. 5484 vom 3. September 1990) - Niederlenz, kommunaler Ueberbauungsplan "Stampfimatte" (Botschaft Nr. 5485 vom 3. September 1990) - Wallbach, kommunaler Ueberbauungsplan "Hinter der Halde" (Botschaft Nr. 5486 vom 3. September 1990) - Waltenschwil, kommunaler Ueberbauungsplan "Hofmatt", Aenderung (Botschaft Nr. 5487 vom 3. September 1990) - Killwangen, kommunaler Ueberbauungsplan "Zelgli" (Botschaft Nr. 5492 vom 10. September 1990) - Staufen, Bauzonenplanänderung Schlittelhang "Lüshübel" (Botschaft Nr. 5493 vom 10. September 1990) - Hausen, kommunaler Gestaltungsplan "Mitteldorf" mit Ueberbauungsplan und Spezialbauvorschriften (Botschaft Nr. 5504 vom 17. September 1990) - Unterentfelden, Teilrevision der Bauordnung (Botschaft Nr. 5505 vom 17. September 1990) Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt. Kenntnisnahme.

Protokollauszug an den Regierungsrat Präsident: Staatsschreiber: '.V.