Erschliessungsplan Hochrüti inkl. 1998
Sondernutzungsplan · Hausen (AG)
Dokument
- Nummer
- 2002-001892
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Hausen (AG)
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 01.04.1998
- In Kraft seit
- 04.12.2002
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
SNP-4100-2002-E-1.pdf
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Gemeinde Hausen
Kanton Aargau
Erschliessungsplan Hochrüti e
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Sondernutzungsvorschriften
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ABTEILUNG RAUMPLANUNG
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Datum
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Format
Plan Nr.
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Tel 05566 62211 9391 Tel efax 0 6 0520
Mitwirkungsbericht vom:
8. April 1997
Vorprüfungsbericht vom:
21. Januar 1997
Oeffentliche Auflage vom:
21. April 1997
Beschlossen vom Gemeinderat am:
10. Juli 1997
Der Gemeindeammann: 77.77d‘-e-e-e 5 Genehmigungsvermerk:
D
bis:
21. Mai 1997
es hreiber:
, -Genefimigung durch den Regierungsrat Aarau, den 4 • AP^• 1 Azicti? Der Ste ssc eiber: / / -,7
Sondernutzungsvorschriften (Genehmigungsinhalt)
Art. 1 Zweck
Das Gebiet Hochrüti ist landschaftlich wertvoll und soll in landschaftsverträglicher Weise überbaut werden.
Art. 2 Bestandteile
Der Erschliessungsplan setzt sich zusammen aus den nachfolgenden Vorschriften sowie dem zugehörigen Situationsplan im Massstab 1:500 und den Längenprofilen 1:500/50.
Art. 3 Geltungsbereich
Die Sondernutzungsvorschriften gelten für das im Erschliessungsplan umgrenzte Gebiet.
Art. 4 Ergänzendes Recht, Verhältnis zur Bau- und Nutzungsordnung
Soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gilt die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Hausen (BNO) sowie das kantonale Baugesetz (BauG) und die allgemeine Verordnung zum Baugesetz (ABauV).
Art. 5 Bauvorschriften: Lage und Stellung von Neubauten
Die hangparallele Gebäudelänge darf maximal 30 m betragen. Unterirdische Gebäudeteile unterliegen keiner Beschränkung der Gebäudelänge. Die Dachgestaltung ist im Rahmen der Bestimmungen der BNO und des BauG frei, die Firstrichtung von Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächern ist parallel zum Hang anzuordnen.
Art. 6 Umgebungsgestaltung
Bei Bäumen und Sträuchern ist auf eine standortgerechte Bepflanzung zu achten. Einheimische Pflanzen sind vorzuziehen.
Art. 7 Terrainveränderungen
Terrainveränderungen sind auf ein Minimum zu beschränken. Das gewachsene Terrain darf maximal um 1.20 m aufgeschüttet oder abgegraben werden. Für Parkplätze oder den Bereich zwischen Haus und Strasse kann der Gemeinderat bei überzeugenden Lösungen ausnahmsweise grössere Abgrabungen oder Aufschüttungen bewilligen.
Art. 8 Abweichungen
Der Gemeinderat kann aufgrund eines Gutachtens Abweichungen von den obigen Bestimmungen gestatten, sofern der Nachweis einer besseren Lösung erbracht wird.
Art. 9 Inkrafttreten
Der Erschliessungsplan mit Sondernutzungsvorschriften tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Abänderung des Erschliessungsplanes und der Spezialbauvorschriften bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.
G:\Quartierplanung\Erschliessungsplan\Hausen\Hochrüti\Sondernutzungsvorschriften.doc
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
Art. Nr. 2002-001892
04. Dezember 2002
Gemeinde Hausen bei Brugg; Erschliessungsplanung; Aktualisierung aller Erschliessungspläne; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Abt. Raumplanung
Sachverhalt
10. Dez, 2002
1. Verfahren AC
Ganzen Text zeigen
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1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
24. September 2002 9. Mai 2001 11. Juni bis 11. Juli 2001 23. September 2002 28. Oktober 2002 18. November 2002
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Gemeinde Hausen hat eine vollständige Überprüfung aller Sondernutzungsplanungen vorgenommen und mit Ausnahme des Gestaltungsplans "Mitteldorr und des Erschliessungsplans "Holzgasse Ost" einen Aktualisierungsbedarf festgestellt. Einzelne Erschliessungspläne wie z.B. die Erschliessungspläne "Unterdorf" oder "Stück" werden gesamthaft aufgehoben: Die Strassen sind ausgebaut und entsprechen dem Verkehrsrichtplan oder die zusätzlich enthaltenen Elemente (Strassenerweiterungen) sind nicht mehr erwünscht. Da damit auch festgelegte Baulinien aufgehoben werden, kommen in diesen Bereichen die Abstandsvorschriften von § 111 bzw. § 48 BauG zur Anwendung. Bei anderen Erschliessungsplänen wie z.B. beim Erschliessungsplan "Süssbach" werden verschiedene nicht mehr benötigte Elemente aufgehoben, einzelne Elemente jedoch beibehalten oder neu festgelegt. Dabei handelt es sich um geplante Strassenerweiterungen, Fusswegverbindungen oder auch Baulinien, welche die Abstände von Hochbauten gegenüber den vorgenannten Elementen regeln. Die Sichtzonen wurden teilweise neu definiert und festgelegt. Sie entsprechen der VSSNorm SN 640 273.
Versand:
1 0.
2
3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlagen: Aufhebung Erschliessungsplan "Unterdorf' vom 20. August 1974 Aufhebung/Änderung Erschliessungsplan "Stück" vom 22. September 1987 Aufhebung/Änderung Erschliessungsplan "Süssbach" vom 2. September 1998 Aufhebung/Änderung Erschliessungsplan "Sonnhalden" vom 13. Dezember 1988 Aufhebung/Änderung Erschliessungsplan "Hochrüti" vom 1. April 1998 Aufhebung/Änderung Erschliessungspläne "Sohrenmatten 1" vom 16. Juni 1969 Aufhebung/Änderung Erschliessungspläne "Sohrenmatten 2" vom 20. August 1974 Aufhebung/Änderung des Erschliessungsplans "Ehebrunnen-Rüchlig" vom 29. April 1971 bzw. 19. Dezember 1978 (Teiländerung) Aufhebung/Änderung Erschliessungsplan "Hausen West" vom 2. November 1993
Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die umfassende Überprüfung und Anpassung der Erschliessungspläne der Gemeinde ermöglicht es, die planerischen Vorgaben auf die wichtigsten Ziele des Raumplanungsgesetzes, wie z.B. haushälterische Bodennutzung, und auf die aktuellen Bedürfnisse abzustimmen. Gleichzeitig konnte die Erschliessung dem aktuellen Verkehrsrichtplan angepasst werden. Die Aufhebung unnötiger Strassen- und Baulinien, die Aktualisierung der Sichtzonen und die Reduktion der Baulinienabstände auf die ordentlichen Masse nach Baugesetz sind situationsgerecht. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss: 1. Die Aufhebung des Erschliessungsplans "Unterdorf' sowie die Aufhebung/Änderung der Erschliessungspläne "Stück, Süssbach, Sonnhalden, Hochrüti, Sohrenmatten 1 und 2 sowie Ehebrunnen-Rüchlig und Hausen West" der Gemeinde Hausen vom 23. September 2002 werden genehmigt.
3
2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug - Gemeinderat, 5212 Hausen bei Brugg - Baudepartement - Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD - Staatskanzlei
Staatsschreiber: