Erschliessungsplan Kantontsstrasse K406 / 407

Sondernutzungsplan · Arni (AG) · Aufgehoben am 15.03.2023

Dokument

Nummer
1995-001211
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Arni (AG)
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
24.05.1995
In Kraft seit
24.05.1995
Aufgehoben
15.03.2023

Karte

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Text

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Gemeinde Arni Kanton Aargau

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Legende zum kommunalen Überbauungsplan an Kantonsstrassen

Kommunaler Überbauungsplan SEE KANTONSSTRASSEN K 406/407

rot Baulinien

rot Zwangsbaulinien are rot Neubau - Baulinien

GR _,, Datum .. blau Aufzuhebende Baulinien

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heran Ba schwarz Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzonen mit Beobachtungsdistanz B und

3 BAULINIENPLAN 1:500 Frans ig Knotensichtweite A.

X) Ss hellblau Sichtzone: In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen der Höhe EPaRTeN EHE ! von 80 cm und 3 m gewährleistet sein.

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rot Arkadenbaulinien

MIT SPEZIALBAUVORSCHRIFTEN

—— Fusswegverbindung. Die genaue Lage wird später festgelegt.

‚| Bei der Parzelle Nr. 75 kann die Baulinie auf

1/3 der eingezeichneten Länge um 3.00m überschritten werden.

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Gebäudekategorien mit Schutzbestimmungen

Gebäude unter kantonalem Denkmalschutz

Abbruchverbot Alle Veränderungen innen und aussen bedürfen der Zustimmung der kant. Denkmalpflege mit entsprechender Beitragspflicht nach Denkmalschutzdekret.

A UVEBERBAUUNGSPLAN Erhaltenswerte Gebäude unter kommunalem Schutz 1} Abbruchverbot AUWANDEL

Veränderungen innen und aussen sind bewilligungspflichtig. Beiträge an äussere Arbeiten 1 7 | F es Sf 7 wi möglich gemäss den Regein des kantonalen Ortsbildschutzes. }

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BA/SCH | ZU zı24 | 8.Juli 9 P. Zumbach = ar a Ingenieurbüro Ersetzt Plon Überholt durch Plan 1509-0I| vom Nr... vom Nr.

Öffentliche Planauflage vom

Für den Strassenraum wichtige Gebäude

Bauten sind nach Möglichkeit zu erhalten. Umbauten und Veränderungen innerhalb des bestehenden Volumens sind möglich. Aus wichtigen Gründen sind auch Ersatzbauten mır gleichem Volumen am ursprünglichen Standort möglich.

Übrige für das Strassenbild mitbestimmende Gebäude

Umbauten, Veränderungen sowie Ersatz durch Neubauten sind mit Rücksicht auf das Ortsbild möglich.

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Übrige bestehende Gebäude Alle nach BO vorgesehenen Veränderungen sind möglich. Beschlossen von der Gemeindeversammlung am _4.Juni OB _______----------------

Rue Der Gemeindeschreiber:

2. Orientierungsinhalt e s .Massgebend für das Baubewilligungsverfahren ist Art. 4% Abs. 2 lit. a und b 80.

n a > imeterab Eee Genehmigung durch den Regierungsrat Be ee Beau gest] zahl, Aarau,den 24. Mai 199S° ne eu Projektierte Baugebietsgrenze un nn nn me Projektierte Zonengrenzen

Der Staatsschreiber:

braun Ein- und Ausfahrtsbeschränkungen. Zu- und Wegfahrten nur bei den im Plan bezeichneten Anschlüssen. Bestehende Ein- und Ausfahrten bleiben für die bisherige Nutzung erhalten.

Geplante Baumgruppen

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung: 24. Mai 1995

BI/kr

Art. Nr.

1211

Gemeinde Arni; Gestaltungsplan (kommunaler Überbauungsplan) K 406/407 mit Sondernutzungsvorschriften; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei

BaudepartementNortrag vom 28. März 1995 Gestützt auf die Unterlagen und die Beratung wird beschlossen: 1. Der Gestaltungsplan (kommunaler Überbauungsplan) K 406/407 mit Sondernutzungsvorschriften der Gemeinde Arni vom 4. Juni 1993 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 9. März 1995 der Abteilung Raumplanung) an - Gemeinderat 8905 Arni - (4) Baudepartement - Abteilung Verkehr BD - Rechtsabteilung BD - (2) Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) - Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber:

01. Juni 1995

Aufhebung

räv KANTON AARGAU

DEPARTEMENT

JFRA/STIO

BAU, VERKEHR UND UMWELT

Datum Genehmigung: 15.03.2023

Versand:

'

2 2. März 2023

Ganzen Text zeigen

Geschäfts-Nr. BVUARE.21.8 Gemeinde Arni; Gestaltungsplan Aufhebung Kommunaler Überbauungsplan "Kantonsstras­ sen K 406/407"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Siachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren

1.1 Verfahrensdaten

Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

8. März 2021 9. April 2021 bis 8. Mai 2021 28. Juni 2021 3. Februar 2023 7. August 2021

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt.

1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig.

1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 6. Dezember 2006 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick

3.r Vorlage Der kommunale Überbauungsplan K 406/407 (beschlossen von der Gemeindeversammlung am 4. Juni 1993, genehmigt durch den Regierungsrat am 24. Mai 1995) soll aufgehoben werden.

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3.2 Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist die Aufhebung der von der Gemeindeversammlung Arni am 4. Juni 1993 be­ schlossenen Vorlage: • Kommunaler Überbauungsplan "Kantonstrassen K 406/407"

Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 30. März 2021 erläu- • tert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 8. März 2021 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen 3.4 Sondernutzungsplan (SNP)

Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten. Anlass für die Aufhebung des kommunalen Überbauungsplans K 406/407 sind geplante Festlegun­ gen in den laufenden Gestaltungsplanungen, die von den rechtskräftigen Festlegungen abweichen. Ferner wurden in Baubewilligungsverfahren bereits Abweichungen Von den rechtskräftigen Festle­ gungen bewilligt. Ein aktuelles Überbauungsprojekt auf der Parzelle 156 gibt der Planungsbehörde einen weiteren Anlass für die Aufhebung des Überbauungsplans, da dieses die rechtskräftigen Bauli­ nien überragt.

3.4.1 Perimeter

Der Perimeter des kommunalen Überbauungsplans überlagert sich mit drei Perimetern mit SNPPflicht gemäss § 4 Bau- und Nutzungsordnung (BNO). Innerhalb dieser drei SNP-Pflichtgebieten wurden in den letzten Jahren vier Gestaltungspläne (GP), sowie eine Teiländerung eines rechtskräfti­ gen GP erarbeitet. Der GP "Dorfkern Arni", die Teiländerung "Dorfkern Arni" sowie der GP "Zür­ cherstrasse Nord" sind genehmigt. Die Gestaltungsplanungen zu den Gebieten "Sennhüttenstrasse / Obermattächer" und "Dorfkern Areal Post / Testuz" sind in einem unterschiedlichen Verfahrensstahd. 3.4.2 Betroffene Festlegungen •

Die Aufhebung des kommunalen Überbauungsplans K 406/407 betrifft verschiedene Baulinien, teils im Unterabstand gegenüber dem Strassenmarch sowie der Waldgrenze, Sichtzonen, Wegverbindun- • ' gen,' kommunale Schutzobjekte sowie Bauten, die für den Strassenraum von Bedeutung sind.

Verschiedene Teilbereiche des kommunalen Überbauungsplans K 406/407 decken sich nicht mit an­ deren Sondernutzungsplanungen. In diesen Bereichen sind Festlegungen wie Baulinien im Unterab­ stand gegenüber dem Strassenmarch sowie dem Wald, Sichtzonen sowie Gebäude'mit Schutzbe­ stimmungen betroffen. Für diese Festlegungen ist kein Ersatz in einem anderen Verfahren vorgese­ hen. 3.4.3 Konsequenzen der Aufhebung Die Festlegungen im kommunalen Überbauungsplan K 406/407 werden im Bereich der erwähnten . GP-Perimeter nur teilweise durch neue Festlegungen ersetzt oder präzisiert. Die erneuten und präzi­ sierten Festlegungen sind bis zur Genehmigung der entsprechenden Gestaltungsplanungen nicht

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grundeigentümerverbindlich gesichert. Erneute Festlegungen, die übergeordneten Vorgaben wider­ sprechen, setzen aus Prinzip eine umfassende Interessenabwägung voraus. Bei den ungesicherten Festlegungen handelt es sich, bis auf die Sichtzone auf den Parzellen 72 und 112 betreffend den Knoten "K 406 / Alte Aescherstrasse", um kommunal motivierte Interessen.

Abstände

Mit den Baulinien wurde das Bauen im Unterabstand zum Wald und zum Strassenmarch abwei­ chend zu den Vorgaben des Baugesetzes geregelt. Mit der Aufhebung des kommunalen Überbauungsplans "Kantonsstrassen K 406/407" kommen ge­ genüber dem Strassenmarch und dem Waldareal grundsätzlich die gesetzlichen Abstandsvorschriften zum Tragen (§§ 48 und 111 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG). Die Verhältnisse betreffend die gesetzlichen Abstände (Wald und Strassenmarch) sind im Planungs­ bericht (Kapitel 4.1 und 5.1) dargelegt.

Sichtzone

Die Sichtzone auf den Parzellen 72 und 112 im Bereich des Anschlussknotens "Alte Aescherstrasse" und "K 406" soll ersatzlos aufgehoben werden. Die Sichtbeziehungen am fraglichen Anschlusskno­ ten wurden im Rahmen des Betriebs- und Gestaltungskonzepts (BGK Zürcherstrasse K 406) über­ prüft. Es ist vorgesehen, dass die aus Verkehrssicherheitsgründen erforderliche Sichtzone im Rah­ men des Landerwerbsverfahrens zum Strassenbauprojekt an der Zürcherstrasse mittels Grundbuch­ eintrag gesichert werden soll. Dieser Grundbucheintrag ist noch nicht erfolgt. Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, kann der Strasseneigentümer die Freihaltung der erforder­ lichen Sichtbeziehungen am Anschlussknoten "Alte Aescherstrasse / K 406" gestützt auf § 112 Abs. 1 BauG auch ohne Sondernutzungsplanung anordnen. Für die Durchsetzung ist gestützt auf § 42 Abs. 3 Bauverordnung (BauV) die Gemeinde zuständig. Die erforderlichen Sichtzonen müssen im Einzelfall neu verfügt werden, wenn dies nicht im Rahmen des Strassenbauprojekts erfolgt. Die Verhältnisse betreffend die Aufhebung der Sichtzone sind im Planungsbericht (Kapitel 3.2, 4.2 und 5.1) dargelegt.

3.4.4 Festlegungen zur Erschliessung Der kommunale Überbauungsplan "Kantonsstrassen K 406/407" regelt nur vereinzelte Erschlies­ sungsaspekte. Insbesondere die Erschliessung der Fusswegverbindung zwischen Baumgarten (Ge­ meindestrasse) und der K 406 Zürcherstrasse. Mit dem GP "Sennhüttenstrasse / Obermattächer" soll diese Fusswegverbindung gesichert werden.

Die Ein- und Ausfahrtsbeschränkung ist im kommunalen Überbauungsplan nur als Orientierungsin­ halt aufgeführt und hat daher keinen verbindlichen Charakter. Die Erschliessungen für den motori­ sierten Individualverkehr müssen in den erwähnten Gestaltungsplanungen sachgerecht geregelt wer­ den. In den übrigen Gebieten kann die zweckmässige Erschliessung gemäss BauG/BauV sicherge-. stellt werden.

3.4.5 Betriebs- und Gestaltungskonzept K 406 (BGK) Im Innerortsbereich der K406 wurde in den vergangenen Jahren ein Betriebs- und Gestaltungskon ­ zept (BGK) erarbeitet. Inzwischen wurde gestützt auf das BGK ein Bauprojekt entwickelt. Der Aufhe­ bung des kommunalen Überbauungsplans "Kantonsstrassen K 406/407" stehen keine übergeordne­ ten Interessen entgegen.

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4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss

1. Die Aufhebung des kommunalen Überbauungsplans "Kantonsstrassen K 406/407", beschlossen von der Gemeindeversammlung Arni am 4. Juni 1993, wird genehmigt. 2. Die Abteilung Ri lumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

fjegierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Staldenstrasse 10, 8905 Arni (AG) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU. Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU . • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung Tiefbau BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 11, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aar­ gau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

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Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent­

scheid nicht abgelöst worden sind.

4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni

2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist

a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur.aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

.

5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu

bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7.

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Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der

Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­

lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­

hen werden.

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