Gestaltungsplan Dorfkern Arni inkl. Teilrevision 2018
Sondernutzungsplan · Arni (AG)
Dokument
- Nummer
- 15.155
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Arni (AG)
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- BVU
- Beschlossen
- 03.08.2018
- In Kraft seit
- 03.08.2018
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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SNP-4061-2018-E.pdf
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Gemeinde Ami
Kanton Aargau Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwerf Abteilung Raumentwicklung
Gestaltungsplan Dorfkern Arni Gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: Situation 1:500
Mitwirkungsbericht vom:
14. März 2005
Vorprüfungsbericht vom:
11.Juli 2005
Öffentliche Auflage:
16. August bis 14. September 2005
Beschlossen vom Gemeinderat am:
12.Dezember 2005
Der pemeinde,ammann:
Der Gemeindeschreiber:
LI1‚" /1/ TAichael Dürst
1 Theo Bernhard
Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den
zi-e. leNnvung
Der Staatsschreiber:
lirr=-1111 1111=-1 -111 Planteam
—
Gemeinde Arni: Gestaltungsplan Dorfkern Arni
1.
Einleitende Bestimmungen
Art. 1 Zweck des Gestaltungsplans
Mit dem Gestaltungsplan Dorfzentrum Arni werden folgende Ziele angestrebt: - Förderung des Ortsbildes durch entsprechende Nutzungsdichte und hohe Aufenthalts- und Aussenraumqualität -
Ortsbaulich klare Grunddisposition
- Hohe Architekturqualität - Projektierungsspielraum für die Bauträgerschaften - Etappenweise Realisierung mit funktionsfähigen Teilüberbauungen.
Art. 2 Bestandteile des Gestaltungsplans
Der Gestaltungsplan Dorfzentrum Arni besteht aus: -
Situationsplan 1:500
-
Sondernutzungsvorschriften.
Art. 3 Perimeter
Der Gestaltungsplan Dorfzentrum Arni umfasst das im Situationsplan bezeichnete Gebiet und beinhaltet die Parzellen Nr. 22, 23, 24, 25, 36, 37, 38, 46 und 50.
Art. 4 Verhältnis zur BO / BNO
Soweit der Gestaltungsplan Dorfzentrum Arni nichts anderes bestimmt, gilt die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übergeordneten Bau- und Planungsrechts.
Planteam / Picus
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Gemeinde Arni: Gestaltungsplan Dorfkern Arni
Baubereiche
Art. 5 Baubereiche für Hochbau-
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ten
Die Baubereiche für Hochbauten legen die maximale Ausdehnung der Geschossflächen von Hochbauten fest.
2 Für die Baubereiche gelten folgende Massvorschriften: - Geschosszahl:
max. 3 Vollgeschosse und ein teilweise ausgebautes Dachgeschoss.
-
max. 9.00 m.
Gebäudehöhe:
- Firsthöhe:
max. 13.00 m.
- Gebäudetiefe:
max. 13.00 m für Hauptbauten max. 15.00 m inkl. Aussentreppen
Gebäudelänge:
max. 35.00 m max. 45.00 m für eine Baute quer zur Fusswegverbindung zwischen den Parzellen 46 und 38.
3 Bei Fassaden, die nicht die Hauptwohnseite bilden und bei der die angrenzenden Wohnräume zusätzlich auch ein Fenster in einer anderen Fassade aufweisen, beträgt der Gebäudeabstand mindestens 4 m. Zwischen den Parzellen 24 und 25 ist der Gebäude- und Grenzabstand aufgehoben; es gilt die geschlossene Bauweise. Die architektonischen, wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Bedingungen müssen eingehalten werden. 4 Balkone können innerhalb der kantonalen Vorschriften auch über die Gebäudetiefe, die Baufelder, sowie über die Gestaltungs- und die Zwangsbaulinien hinaus erstellt werden; gegen die Zürcherstrasse sind keine Balkone zulässig.
Planteam / Picus
Gemeinde Arni: Gestaltungsplan Dorfkern Arni
5 Bei einer städtebaulich und architektonisch sehr guten Lösung (Stellung der Bauten zueinander, Platzdefinition, Baugestaltung usw.) kann die Baubewilligungsbehörde den im Situationsplan dargestellten Baubereich für Hochbauten wie folgt vergrössern: a) durch Reduktion des im Plan dargestellten Abstandes von 8.00 m vom nordöstlichen Rand der Sennhüttenstrasse, nicht aber unter 6.00 m, b) durch Reduktion des Platzbereiches zur Zürcherstrasse. Die Qualität der Lösung wird mit dem Gutachten einer ausgewiesenen Fachperson oder von der Jury eines Studienauftrages, eines Wettbewerbes oder eines ähnlichen Verfahrens beurteilt. Die Vergrösserung b) bedingt das Einverständnis des Baudepartementes.
Art. 6 Baulinien
1 Bei den Gestaltungsbaulinien gemäss Plan muss die strassenseitige Fassade innerhalb dieser beiden Linien erstellt werden; Balkone gemäss § 5 Abs. 4 sind vorbehalten. 2 Bei den Zwangsbaulinien gemäss Plan muss — unter Vorbehalt von § 5 Abs. 5 — die Fassade zwingend an diese Linie erstellt werden. Eingänge und Rücksprünge sind auf das Minimum zu beschränken und sind auf max. 1/4 der Fassadenlänge zulässig. 3
Planteam / Picus
Bei den unterirdischen Baulinien dürfen unterirdische Bauten bis an diese Linien erstellt werden.
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Gemeinde Arni: Gestaltungsplan Dorfkern Arni
Art. 7 Gestaltung
1 Die Bauten sind als einfache Volumen zu realisieren. Als Massgabe für die Gestaltung gilt die traditionelle Bauweise: mineralische Materialien oder Holz und Farben, die in der Natur üblich sind. Untergeordnete Elemente — zum Beispiel Balkon- und Treppengeländer usw. — können in anderen Materialien erstellt werden. Die Gestaltung der Balkone muss mit dem Hauptbau harmonieren. 2 Die Firstrichtung ist im Plan dargestellt. 3 Dachräume dürren nur giebelseitig belichtet werden. In Abweichung von § 8 Abs. 7 BNO sind nur vereinzelte Dachfenster bis 0.5 m2 Fläche gemäss § 16 Abs. 1 AbauV zulässig; Dachaufbauten, Quergiebel und Dacheinschnitte sind nicht gestattet. 4 Wo in diesen Sondernutzungsvorschriften nichts anderes festgelegt ist, gelten die Bestimmungen der Dorfzone D gemäss § 8 BNO, mit Ausnahme von Absatz 7.
Art. 8 Anforderungen an die
Bebauung
.
Die Bebauung muss die Voraussetzungen von Arealüberbauungen gemäss § 21 Abs. 2 AbauV erfüllen. 1
Art. 21
Abs. 2 Bst. b ABauV verlangt gemeinsame Heizungsanlagen oder die Verwendung umweltfreundlicher Heizungssysteme und gemeinsame Entsorgungseinrichtungen; der Gemeinderat prüft in einem Konzept die Anwendung von Holzschnitzelheizungen in der Gemeinde; § 9 wird allenfalls noch an die Ergebnisse angepasst. Planteam / Picus
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III.
Verkehr
Art. 9 Erschliessung für Motorfahrzeuge und Parkierung
1 Die Zu- und Wegfahrt, sowie die Parkierung für BewohnerInnen erfolgt ab der Hedingerstrasse in einer gemeinsamen Tiefgarage. 2 Die erforderliche Zahl der Parkplätze wird wie folgt festgelegt: - bis 2 1/2 - Zimmerwohnung
1 Parkplatz
- ab 3 - Zimmerwohnung
2 Parkplätze
Für Nachbarn, die sich in eine Tiefgarage einkaufen müssen, kann die Baubehörde auch zusätzliche Parkplätze zulassen. 3 Für die gewerbliche und Dienstleistungs-Nutzung der Bauten an der Zürcherstrasse (Besucher und Angestellte) kann die Zu- und Wegfahrt für 18 vor allem unterirdische Parkplätze direkt ab der Zürcherstrasse erfolgen; weitere 2 können von der Baubewilligungsbehörde für die Parzellen 27 zugelassen werden, wenn deren Zu- und Wegfahrt nicht mehr über die Sennhüttenstrasse erfolgt. 4
Zudem sind Besucherparkplätze im Umfang von rund 10% der Bewohner- und Angestelltenparkplätze, sowie mindestens 1 Behindertenparkplatz zu realisieren. Entlang der Zürcher- und der Hedingerstrasse sind oberirdische Kundenparkplätze nach den ausgewiesenen Bedürfnissen zulässig; die genaue Zahl, Lage und konkrete Ausbildung wird in Absprache mit dem Baudepartement festgelegt; deren Aufteilung Auf rliA Parzellen entlang der Zürcherstrasse wird aufgrund der zu erwartenden gewerblichen Nutzflächen vorgenommen. Die Parkplätze entlang der Hedingerstrasse können direkt an das Trottoir erstellt werden.
5 Eine Tiefgarage ist innerhalb des Baubereichs für Hochbauten und innerhalb der inneren Gartenflächen zulässig. Die Lage der Zu- und Wegfahrt ist im Plan dargestellt, ebenso die Lage der möglichen Unterquerungen des Hofbereiches. Der Gemeinderat kann die nördliche mögliche Unterquerung des Hofbereichs verschieben. Die Etappierung der Tiefgaragen ist frei, die Zu- und Wegfahrt und ein Teil der Tiefgarage sind jedenfalls Bestandteil der ersten Etappe. Planteam / Picus
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Art. 10 Fuss- und Radwege 2
1
Der Zugang zum Hofbereich und dessen Durchquerung ist von allen 4 Himmelsrichtungen für die Öffentlichkeit möglich (siehe Fusswegverbindung gemäss Plan).
2
Diese Verbindungen sind mit einem versickerungsfähigen Belag auszuführen.
Art. 11 1 Der Platzbereich der Gebäude entlang der Zürcherstrasse
Plätze
ist für Fussgänger öffentlich zugänglich und abgestimmt auf das Gesamtkonzept Dorfzentrum und koordiniert mit der Planung der Zürcherstrasse zu gestalten. 2 Der Platz vor der Sennhütte ist öffentlich zugänglich. Die Gestaltung ist im Plan lediglich als Grundsatz dargestellt und wird mit dem Baubewilligungsverfahren der Bauten auf der Parzelle Nr. 38 festgelegt.
2
Hinweis: Entlang der Hedingerstrasse ist — ausserhalb des Gestaltungsplanareals — im Rahmen des Ausbaus der K 407 ein Trottoir vorgesehen.
Planteam / Picus
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IV.
Umgebung
7 weitere Artikel
Art. 12 Aussenraumgestaltung
1
Der Aussenraum ist einheitlich zu gestalten. Die wichtigsten Elemente der einheitlichen Gestaltung sind der Innenhofbereich und die Wege.
Art. 13 Hofbereich
1 Der Hofbereich dient vor allem als Aufenthalts- und Spielort für die Bewohnerinnen der Siedlung. 2 Der Hofbereich darf weder ober- noch unterirdisch bebaut werden, um ein ausgiebiges Wurzelwerk der Bepflanzung sicher zu stellen; ausgenommen sind die möglichen Unterquerungen gemäss § 9 Absatz 5. Spielanlagen sind in Teilbereichen zulässig.
Art. 14 Gartenflächen
1 Die Gartenflächen sind als Grünflächen, Garten-, und Spielanlagen sowie als Erholungsraum vorgesehen. 2
Sie können in der Umgebung der Hochbauten auch als begehbare Plätze gestaltet werden.
3 Kleinbauten, zum Beispiel für Spiel- und Gartennutzung sowie einzelne Kleinbauten für Velos und Containerabstellplätze, sind zulässig.
Art. 15 Renaturieungsflächen /
1
Die Renaturierungsflächen dienen der Offenlegung des Hüttenbächli und dessen Ufer. Übergänge (Hauszugänge) sind in diesem Bereich gestattet.
2
Ebenfalls können sie für die Retention genutzt werden.
Hüttenbächli
Art. 16 Bepflanzung
1 Entlang der Hedingerstrasse ist eine Baumreihe mit hochstämmigen, standortheimischen Laubbäumen anzulegen. 2 Der Hofbereich ist mit hochstämmigen, standortheimischen Laubbäumen zu bepflanzen.
Planteam / Picus
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Gemeinde Arni: Gestaltungsplan Dorfkern Arni
V.
Inkrafttreten, Genehmigung, Übergangsbestimmung
Art. 17 Inkrafttreten, Genehmigung
1
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
2
Die Änderung oder Aufhebung des Gestaltungsplanes bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.
Art. 18 Aufhebung bisherigen
Rechts
Planteam / Picus
Der vom Regierungsrat am 24. Mai 1995 genehmigte kommunale Überbauungsplan Kantonsstrassen K 406/407 (Baulinienplan 1:500) wird für den Bereich des Gestaltungsplanperimeters aufgehoben.
8
Genehmigung
11.401* Me id krn MONO I KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
Datum Genehmigung: 03.08.2018
JFRA/ss2g
Versand:
0 9. Aug. 2018
Geschäfts-Nr. BVUARE.15.155 Gemeinde Arni; Teilrevision Gestaltungsplan "Dorfkern Ami"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
16. November 2016 03. Januar 2017 bis 01. Februar 2017 30. Oktober 2017 bis 28. November 2017 11. Dezember 2017 31. Januar 2018 27. Februar 2018
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen an der beschlossenen Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 6. Dezember 2006 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Bauzonenplan bezeichnet im Dorfzentrum von Arni drei Perimeter mit Sondernutzungsplanpflicht, welche wiederum in vier Gestaltungsplanperimeter unterteilt wurden. Die vier Gestaltungsplanungen weisen einen unterschiedlichen Bearbeitungsstand auf. Der von der vorliegenden Teilrevisi-
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on betroffene Gestaltungsplan "Dorfkern Arni" (Bereich D gemäss Planungsbericht) wurde am 24. Januar 2007 vom Regierungsrat genehmigt. Das Areal liegt in der Dorfzone. Gestützt auf eine gesamtheitliche Planung der öffentlichen Bauten und Anlagen im Dorfkern von Arni sollen auf dem Areal der Gemeindescheune eine Bibliothek, Räumlichkeiten für den Mittagstisch sowie ein Multifunktionsraum realisiert werden. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde einen Projektwettbewerb mit der Vorgabe, die wichtigen Eigenschaften der heutigen Gemeindescheune in Bezug auf das Volumen und die Gestaltung sowie auf die Kammerung der Zürcherstrasse zu bewahren, lanciert. Zudem soll das Projekt auf das Betriebs- und Gestaltungskonzept (BGK) Zürcher-/Kelleramtstrasse K 406 reagieren. Das Siegerprojekt dieses Projektwettbewerbs ist weder im Bestand noch mit den rechtskräftigen Festlegungen im Gestaltungsplan "Dorfkern Arni" umsetzbar. Eine Teilfläche des Gestaltungsplans "Dorfkern Arni" soll nun aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse und der geänderten Verhältnisse an die neuen Anforderungen der Dorfkernentwicklung angepasst werden. Geplant sind die Änderung der Zwangsbaulinien gegenüber der Zürcherstrasse K 406 und der Hedingerstrasse K 407, die dadurch resultierende Vergrösserung der Baubereiche für Hochbauten und die unterirdische Parkierung, die Vergrösserung des Platzbereichs sowie die Änderung der Firstrichtung (Anlehnung am Bestand). Neu sind Festlegungen im Platzbereich westlich der Gemeindeschüür im Hinblick auf die spätere Dorfplatzgestaltung vorgesehen. Im Rahmen der Vorarbeiten zur Dorfkernentwicklung (Projektteam Betriebs- und Gestaltungskonzept, Wettbewerbsjury) hat die Gemeinde je eine Fachperson der Abteilung Raumentwicklung / Ortsbild, Siedlungsentwicklung und Städtebau sowie der Abteilung Tiefbau / Realisierung im beratenden Sinne beigezogen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Arni am 11. Dezember 2017 beschlossenen Vorlage: • Teilrevision Gestaltungsplan "Dorfkern Ami" bestehend aus: • Situation 1:500 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 26. Januar 2018 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 16. November 2016 mit Vorbehalten abgeschlossen worden. Die Planungsunterlagen sind hinsichtlich der bemängelten Punkte sachgerecht überarbeitet worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG.
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4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern (Richtplankapitel S 1.1). Dem Gestaltungsplan Dorfkern Arni liegt eine Gesamtkonzeption Dorfzentrum aus dem Jahr 2003 zu Grunde. Die Absicht, in der Gemeindeschüür öffentliche Nutzungen wie Bibliothek, Mittagstisch und Multifunktionsraum unterzubringen, beruht auf der aktuellen gesamtheitlichen Planung der öffentlichen Bauten und Anlagen im Dorfzentrum von Arni. Für die Neukonzeption der Gemeindeschüür veranlasste der Gemeinderat einen Projektwettbewerb. Das aus diesem Verfahren hervorgegangene hochwertige Siegerprojekt ist Grundlage für die vorliegende Anpassung des Gestaltungsplans Dorfkern Arni. Ortsbild und Städtebau Das Ortsbild der Gemeinde Arni wurde nicht ins Inventar der Ortsbilder der Schweiz (ISOS) aufgenommen. Das Dorf hat bis in die Siebzigerjahre bereits einen grossen Teil seiner historischen Substanz eingebüsst. Die Gemeinde strebt nun eine ortsbauliche wie architektonische Aufwertung ihres Dorfkerns an. Zur Belebung des Ortskerns sollen ein Dorfplatz gestaltet sowie öffentliche Nutzungen, die Post und ein Volg-Laden angesiedelt werden. Der Freiraum zur Zürcherstrasse K 406 wurde im BGK Zürcher-/Kelleramtstrasse K 406 räumlich von der Kantonsstrasse abgekoppelt und entsprechend autark als Dorfplatz gestaltet. Die vorgesehene Platzgestaltung führt über die Hedingerstrasse K 407 hinaus (Abklassierung wird diskutiert) bis zur heutigen, noch bestehenden Gemeindescheune. Strassendörfer wie Arni haben historisch keine Platzanlagen. Ihr Kern wird durch Ausweitungen im Strassenraum gekennzeichnet, an denen meist auch die wichtigsten öffentlichen Gebäude stehen. Dieses typologische Prinzip soll Arni im Ortskern einen neuen Ausdruck verleihen. Die im benachbarten Gestaltungsplanareal Teilgebiet A geplanten Baufelder beziehungsweise die zukünftigen Gebäudekörper fassen zusammen mit der Gemeindeschüür den zukünftigen Dorfplatz. Projektwettbewerb Der Projektwettbewerb zur Neukonzeption der Gemeindescheune basiert auf der Idee dieser Dorfkernentwicklung. Das Siegerprojekt sieht, in Anlehnung an den Grundriss der bestehenden Gemeindescheune, ein zweigeschossiges Gebäude mit giebelständiger Fassade zur Zürcherstrasse vor. Dieses fasst den Dorfplatz auf der Ostseite. Das neue Gebäude schafft typologisch eine vertraute Präsenz im Strassenraum und übernimmt gleichzeitig, mit der markanten Vordachausprägung, den Charakter der heutigen Gemeindescheune. Der Ersatzneubau weist hohe architektonische sowie ortsbauliche Qualitäten auf und verleiht dadurch dem zentralen Ort Identität sowie einen zeitgenössischen Ausdruck. Über die städtebaulichen Kriterien hinaus wurden sowohl die Sichtzonen und Strassenquerungen (Schulweg) wie auch die Parkierung während Grossanlässen in der Gemeindescheune untersucht. Das vorliegende Planungsresultat bildet eine ausserordentlich gute Grundlage für eine hochwertige innere Siedlungsentwicklung. Umgebungsgestaltung Zur Umgebungsgestaltung im Platzbereich, insbesondere im Bereich des Dorfplatzes, werden mit der Teilrevision des Gestaltungsplans keine konkreten Inhalte festgelegt, da dies aufgrund des geringen Fortschritts im Gestaltungsplanverfahren für das Teilgebiet A (zentraler Bereich Dorfplatz) nicht zielführend wäre. Anstelle der Festlegung konkreter Inhalte wird die für die zukünftige Platzgestaltung relevante Fläche im Gestaltungsplan speziell gekennzeichnet und mit dem Auftrag verse-
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hen, diesen Bereich im Zusammenhang mit dem geplanten Dorfplatz östlich der K 407 zu gestalten. Dies ist sachgerecht. § 8 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) verlangt, dass die Freiräume entsprechend dem Dorfcharakter mit Vorgärten, Vorplätzen und einheimischen Bäumen zu gestalten sind. § 16 Sondernutzungsvorschriften (SNV) präzisiert weiter, dass entlang der Hedingerstrasse eine Baumreihe mit hochstämmigen, standortheimischen Laubbäumen anzupflanzen ist. Damit sind bereits Grundzüge der zukünftigen Platzgestaltung vorgegeben. 4.2.2 Strassenabstände Im Zusammenhang mit der geplanten Neugestaltung der Zürcher-/Kelleramtstrasse K 406 wurde ein BGK erarbeitet und im März 2015 von der Arbeitsgruppe verabschiedet. Dieses wurde im Mai 2015 der Bevölkerung vorgestellt. Die bestehende Gerne« indeschüür steht im Unterabstand zur Kantonsstrasse. Das Siegerprojekt orientiert sich im Gegensatz zu den rechtskräftigen Festlegungen im Gestaltungsplan an der heutigen Gebäudeausrichtung und -lage. Der neu festgelegte Bereich für Hochbauten mit Zwangsbaulinie gegenüber den Kantonsstrassen liegt gegenüber der K 406 wiederum im Unterabstand zur Kantonsstrasse. Die genaue Setzung dieses Baukörpers wurde im Laufe des Verfahrens im Interesse der Freihaltung des Strassenraums optimiert (Zurückversetzung). Gegenüber der K 406 kann mit den angepassten Festlegungen ein Strassenabstand von 2,2 m bis 3,38 m (Bereich Ersatzbau) beziehungsweise 1,92 m bis 3,52 m (Bereich Vordach) eingehalten werden. Das überwiegende Interesse an der Unterschreitung des Strassenabstands ist im Planungsbericht ausreichend dargelegt. Dieses überwiegende Interesse ist im Wesentlichen durch die Erhaltung der ortsbaulich prägenden Struktur und der architektonischen Qualität der identitätsstiftenden Neubaute begründet. 4.2.3 Parkierung Gemäss Raumprogramm des Projektwettbewerbs sollen auf der Parzelle 22 lediglich drei oberirdische Parkfelder erstellt werden. Neben den Parkplätzen im Bereich der heutigen Schulanlage wird die Gemeinde vor dem neuen Volg am Dorfplatz noch zusätzliche Abstellplätze anbieten können. Gestützt auf § 55 Abs. 3 BauG kann der Gemeinderat von der Parkplatzerstellungspflicht ganz oder teilweise befreien, wenn wichtige öffentliche Interessen, namentlich des Ortsbildschutzes oder der Verkehrssicherheit, entgegenstehen. Die im Planungsbericht angeführten Begründungen für die teilweise Befreiung von der Parkplatzerstellungspflicht sind nachvollziehbar. 4.2.4 Weitere materielle Hinweise Hochwasser Im Zeitpunkt der Erarbeitung des Gestaltungsplans "Dorfkern Ami" lag die Gefahrenkarte Hochwasser noch nicht vor. Am östlichen Rand des Perimeters (entlang des Hüttenbächlis), wie auch auf der Parzelle 22 besteht ein Schutzdefizit. Mit der vorliegenden Planänderung wird für die Gemeindeschüür eine Kote zur Gewährleistung der Hochwassersicherheit festgelegt. Die Festlegung ist sachgerecht. Die Genehmigung der Hochwasserschutzmassnahmen im Baubewilligungsverfahren liegt bei der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV). 4.2.5 Anwendbares Recht und Sondernutzungsvorschriften Die Gemeinde Arni hat ihren allgemeinen Nutzungsplan noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) angepasst. Solange eine Anpassung nicht erfolgt ist, gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen) die Bestimmungen der Allgemeine Verordnung zum Baugesetz
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(ABauV) vom 23. Februar 1994, wie sie in Anhang 3 der Bauverordnung (BauV) aufgeführt sind (§ 64 Abs. 1 BauV). Gemäss Planungsbericht (Kapitel 3.3) müssen die Sondernutzungsvorschriften aufgrund der neuen Ausgangslage und Zielsetzungen (Projektwettbewerb) nicht angepasst werden.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Die Teilrevision Gestaltungsplan "Dorfkern Arni", beschlossen vom Gemeinderat Arni am 11. Dezember 2017, wird genehmigt. 2. ie Abte un. R umentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
epha ger egierungsrat
Verteiler • Gemeinderat Arni (AG), Staldenstrasse 183, 8905 Arni (AG) • (4) Erica Häuptli-Schwaller, Rechtsanwältin, Postfach 2944, 5001 Aarau (für sich und zuhanden Baugesellschaft Hüttenbach, bestehend aus Creabau AG, Kolinplatz 1, 6300 Zug; Huber Bau AG, c/o Hans Künstler, Bachmattweg 20, 8048 Zürich; E. Koller Zimmerei AG, Im Letten, 8917 Oberlunkhofen) • Dr. iur. Beat Ries, Rechtsanwalt, Postfach 2119, 5001 Aarau • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung Tiefbau • Abteilung Landschaft und Gewässer, Sektion Wasserbau
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
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3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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