Bauzonen- und Kulturlandplan Bifang
Nutzungsplan · Reinach (AG)
Dokument
- Nummer
- 2019-000268
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Reinach (AG)
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 13.03.2019
- In Kraft seit
- 13.03.2019
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 13. März 2019
Versand: 18. März 2019
Regierungsratsbeschluss Nr. 2019-000268 Gemeinde Reinach; Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland "Alzbach"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
12. Juli 2018 16. Juli 2018 bis 14. August 2018 24. September 2018 bis 23. Oktober 2018 21. November 2018 15. Februar 2019 18. Februar 2019
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Reinach am 21. November 2018 beschlossenen Vorlage vor: • Teiländerungen Bauzonen- und Kulturlandplan: • Bedingte Einzonung "Alzbach" • "Bifang" (Auszonung) • "Bodenacher" (Auszonung) • "Herrenweg" (Auszonung) • Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung: • Bedingte Einzonung "Alzbach"
Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 16. Januar 2019 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV). 2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Der wirtschaftliche Erfolg einer ortsansässigen Firma verlangt nach einer Kapazitätserweiterung in der Produktionslinie beziehungsweise nach einer Erweiterung der Bauzone. Mit der Begründung, dass alle arealinternen Optimierungsmassnahmen bereits ergriffen wurden und eine Verlagerung des Betriebs oder von Teilen davon weder ökonomisch noch ökologisch vernünftig lösbar sei, wird eine Erweiterung der Bauzone um 1,86 ha angestrebt. Das angrenzend liegende, zur Einzonung vorgesehene Areal ist dreiseitig von der Bauzone und zweiseitig von Gewässern umgeben. Die Einzonungsfläche wird zu mehr als der Hälfte durch Auszonungen in der Standortgemeinde kompensiert (Auszonungen "Bifang", "Bodenacher" und "Herrenweg"). Für die in der Gemeinde nicht kompensierbaren Flächen ist ein Zugriff auf den regionalen Siedlungsgebietstopf vorgesehen. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 12. Juli 2018 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. 2.3 Nutzungsplan Siedlung Für die Erweiterung des Betriebs wird die Arbeitszone 2 um 1,86 ha durch eine bedingte Einzonung erweitert. Zur teilweisen Kompensation werden im Gebiet "Bifang" 0,42 ha Arbeitszone 2, im Gebiet "Bodenacher" 0,21 ha WG3 und im Gebiet "Herrenweg" 0,31 ha WG3 (total 0,95 ha) ausgezont beziehungsweise Siedlungsgebiet umgelagert. 2.4 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) In Ergänzung zu den Bestimmungen für die Arbeitszone 2 wird für das Gebiet "Alzbach" eine Befristung auf 5 Jahre in Abhängigkeit der Realisierung (bedingte Einzonung) und eine Gestaltungsvorgabe für den Siedlungsrand eingefügt. Ebenso wird eine Bestimmung für den Gewässerraum ergänzt. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Raumkonzept Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein. Insbesondere die Stärkung und Weiterentwicklung eines bereits ortsansässigen und wichtigen Betriebs liegt im öffentlichen Interesse.
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3.3 Regionale Abstimmung Für die regionale Abstimmung der vorliegenden Planung sind auch die mit dem Richtplan 2015 eingeführten Vorgaben zu berücksichtigen. Entsprechend hat der Planungsverband aargauSüd impuls mit Schreiben vom 17. Mai 2018 dem Bezug von 0,85 ha beziehungsweise in Ergänzung mit Schreiben vom 10. September 2018 dem Bezug von weiteren 873 m 2 Siedlungsgebiet aus dem regionalen Topf zugestimmt (gestützt auf Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 4.2). Dies unter Würdigung der beigebrachten Begründungen und der kommunalen Bemühungen zur Kompensation der Einzonung um etwas mehr als die Hälfte. Mit Schreiben vom 26. Juni 2018 nimmt der Planungsverband aargauSüd impuls hinsichtlich der regionalen Abstimmung der konkreten Planungsvorlage ausführlich Stellung. Die Auseinandersetzung mit der Betriebsentwicklung und der Prüfung von Alternativen wird positiv zur Kenntnis genommen. Die Vorlage entspricht der mit der regionalen Strategie verfolgten Erhaltung und Entwicklung vorhandener Arbeitsplätze im regionalen Entwicklungsschwerpunkt. Weiter erfolgt eine regionale Einschätzung hinsichtlich Erschliessung, Ortsentwicklung, Natur und Landschaft. Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Planung regional abgestimmt und mit den regionalen Entwicklungszielen vereinbar ist. 3.4 Nutzungsplan Siedlung 3.4.1 Bauzonengrösse und Überbauungsstand Die Bauzonen der Gemeinde Reinach weisen eine Fläche von total 291,8 ha auf. Davon sind ca. 232,9 ha überbaut und ca. 58,9 ha unüberbaut. Die unüberbauten Flächen umfassen rund 39,3 ha Wohn- und Mischzonen, 17,3 ha Arbeitsplatzzonen und ca. 2,4 ha Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen (Angaben gemäss Stand der Erschliessung 2017). 3.4.2 Arbeitsplatzzonenbedarf Die Festsetzung von neuem Siedlungsgebiet beziehungsweise neuer Bauzonen kann dann in Betracht gezogen werden, wenn in den rechtskräftigen Bauzonen unter Berücksichtigung der berührten Interessen keine andere Lösung möglich ist. Standortoptimierung Um einen konkreten Bedarf für zusätzliche Flächen belegen zu können, sind als erstes die bestehenden Betriebsabläufe und deren Flächenbedarf zu prüfen und zu optimieren. Gemäss Kapitel 2 des Planungsberichts hat die Firma in den letzten sechs Jahren über 30 Millionen Franken in die Optimierung der Betriebsabläufe investiert. Die firmeneigenen Grundstücke sind vollständig überbaut. Es wird heute in einem Vier-Schicht-Betrieb gearbeitet, was sich ausserordentlich anforderungsreich gestaltet. Im Planungsbericht finden sich ergänzende Ausführungen hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten im Bestand beziehungsweise der heutigen Betriebsabläufe. Es ist daher davon auszugehen, dass alle erdenklichen Optimierungsmöglichkeiten umgesetzt wurden. Sowohl die Gemeinde Reinach als auch der Planungsverband aargauSüd impuls bekräftigen diese Einschätzungen gestützt auf deren konkreten Kenntnisse, die im Rahmen von Ortsbegehungen gewonnen werden konnten. Standortalternativen In Anbetracht der in der Gemeinde Reinach noch vorhandenen Arbeitsplatzzonen bestehen grundsätzlich genügend Reserven für den geltend gemachten Bedarf der Betriebserweiterung. Im Planungsbericht wird erwähnt, dass aufgrund der Notwendigkeit räumlich zusammenhängender Produktionsschritte eine Betriebserweiterung an einem anderen Standort ohne Mehrverkehr und Mehrkosten nicht möglich sei. Die Produktionseffizienz und damit verbunden die Wirtschaftlichkeit 3 von 8
würden erheblich beeinträchtigt. Ein kompletter Rück- und Aufbau des Betriebs an einer anderen Lage sei technisch/logistisch kaum beziehungsweise nur mit unverhältnismässig hohen Kosten realisierbar. Aus den Betriebszahlen im Anhang 2 des Planungsberichts ergibt sich, dass in den letzten sechs Jahren rund ein Jahresumsatz am bestehenden Standort investiert wurde. Dass eine Teilverlegung "aufgrund der zusammenhängenden Produktionsschritte" nicht möglich sein soll, wird in Kapitel 2.6 des Planungsberichts zudem ausführlich dargelegt. Flächensparende Lösung Der grundsätzliche Bedarf für eine Erweiterung der Bauzone am bestehenden Standort gilt damit grundsätzlich als erbracht. Zugleich gilt es auch, den Landverbrauch so weit als möglich zu minimieren beziehungsweise das Erweiterungsprojekt flächenmässig zu optimieren. In Kapitel 2.3.2 des Planungsberichts wird der künftige Produktionsablauf detailliert beschrieben und mit Abbildung 4 visualisiert. Der jeweilige Flächenbedarf der einzelnen im Plan dargestellten Arbeitsschritte und die nötigen Verkehrsflächen werden in den Unterlagen plausibel hergeleitet. Flächenumlagerung Die rechtskräftige, gesamtrevidierte Nutzungsplanung der Gemeinde Reinach wurde vom Regierungsrat am 26. Oktober 2016 genehmigt. Unter anderem wesentlich für die Genehmigungsfähigkeit waren die Auszonung gemäss Richtplanvorgabe von rund 2,8 ha sowie darüber hinaus die Auszonung weiterer rund 2,4 ha. Zur Bauzonengrösse wurde damals festgehalten, dass die Bestrebungen zur Siedlungsentwicklung nach innen einen haushälterischen Umgang mit den bestehenden Bauzonen ermöglichen. Im Weiteren seien die Bauzonen der Gemeinde soweit möglich gut arrondiert und ergäben im Kontext der Topographie und der Dorfgeschichte ein kompakt abgegrenztes Siedlungsgebiet im kantonal bedeutungsvollen Ländlichen Zentrum. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Interessen und Rahmenbedingungen wurde das auf diese Weise herbeigeführte Fassungsvermögen der Bauzone als vertretbar beurteilt. Die Grösse der Bauzone wurde – unter Berücksichtigung der vorgenommenen Auszonungen – als konform zu den Anforderungen nach Art. 15 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Bundesgesetz über die Raumplanung) erachtet. Trotz der erst kürzlich erfolgten Überprüfung der Auszonungsmöglichkeiten (vgl. Planungsbericht vom 11. Juli 2016 zur Gesamtrevision Nutzungsplanung) hat die Gemeinde sämtliche als Kompensation der vorgesehenen Einzonung in Frage kommenden Bauzonenreserven nochmals überprüft. Bei der neuerlichen Überprüfung konnten in den Gebieten "Bifang" und "Bodenacher" Flächen im Halte von 1,03 ha für eine Kompensation ausfindig gemacht werden. Aufgrund einer Mitwirkungseingabe musste im Gebiet Bifang eine Reduktion der Kompensationsfläche hingenommen werden (betrieblicher Bedarf). Als Ersatzfläche konnte die Gemeinde dafür im Gebiet "Herrenweg" eine etwas kleinere Kompensationsfläche ausfindig machen, nachdem eine Kaufabsicht Dritter zurückgezogen wurde. Die Flächen "Bifang", "Bodenacher" und "Herrenweg" sind sowohl hinsichtlich Zonenzweck als auch hinsichtlich Fruchtfolgeflächen (FFF) als wertgleich anzusehen und können daher im Halte von 0,95 ha vollständig als Kompensation anerkannt werden.
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Siedlungsgebiet aus dem regionalen Topf Von den beabsichtigten 1,86 ha Einzonung können 0,95 ha in der Standortgemeinde durch wertgleiche Auszonungen/Umlagerungen kompensiert werden. Zum Zweck der regionalen Bauzonenumlagerung wurde eigens die Planungsanweisung 4.2 im Richtplankapitel S 1.2 geschaffen. Demnach werden die durch die Gemeinden zu einem Zeitpunkt nach Inkrafttreten des Richtplans ausgezonten Bauzonen als in der Gesamtkarte nicht dargestelltes Siedlungsgebiet beibehalten. Dieses Siedlungsgebiet steht der Region, in der die Auszonung erfolgte, für Einzonungen zur Verfügung ("regionaler Topf"). Die regionale Zustimmung zum "Topf-Zugriff" im Ausmass von 8'500 m 2 plus 873 m 2 Siedlungsgebietsfläche aus dem "regionalen Topf" liegt vor. Da der Betrieb und die Gemeinde nachweislich alle Möglichkeiten für eine kommunale Lösung und Umlagerungen erbracht haben, ist ein Zugriff auf den "regionalen Topf" vertretbar. Fazit Die Siedlungsgebietserweiterung entspricht den Vorgaben der Planungsaufträge 1.2 und 4.2 des Richtplankapitels S 1.2. Die räumliche Festsetzung des Siedlungsgebiets gilt als im Sinne des Richtplans fortgeschrieben. 3.4.3 Bauzonenabgrenzung Auszonungen Die Auszonung "Bifang" liegt randlich der Bauzonen zwischen der Kantonsstrasse und der Aargau Verkehr AG (AVA). Die Parzellen sind heute unbebaut und landwirtschaftlich genutzt. Die ebenfalls randlich gelegene Auszonung "Bodenacher" liegt im Einmündungsbereich einer Gemeindesammelstrasse. Sie ist schlecht erschliessbar, lärmexponiert und heute ebenfalls landwirtschaftlich genutzt. Das Gebiet "Herrenweg" liegt am Rand der Bauzone und ist heute nur mitten durch die bebaute Nachbarparzelle sachgerecht zu erschliessen. Die Zuweisung der drei Flächen zur Landwirtschaftszone ist sachgerecht. Einzonungen Die Einzonung "Alzbach" ist dreiseitig von Bauzonen umgeben. An der vierten Seite wird das Gebiet diagonal von der Wyna begrenzt. Die neuen Bauzonengrenzen folgen nachvollziehbar der amtlichen Vermessung. Dies ist sachgerecht. Siedlungsrand Gemäss Abbildung 4 im Planungsbericht ist gegenüber dem Siedlungsrand jeweils ein Grünraum vorgesehen. Während dieser gegenüber den Gewässern durch den Gewässerraum sichergestellt ist, sind gegenüber der Bauzonengrenze zur Parzelle 2406 im Plan keine Vorgaben zur Siedlungsrandgestaltung vorgesehen. Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) wird daher mit einer entsprechenden Bestimmung zur guten Gestaltung des Siedlungsrands ergänzt. Dies ist sachgerecht. Mehrwertabgabe und Baupflicht Bei Einzonungen ist eine Mehrwertabgabe zu leisten. Der Einzonung gleichgestellt sind Umzonungen innerhalb Bauzonen, wenn das Grundstück vorher in einer Zone gelegen ist, in der das Bauen verboten oder nur für öffentliche Zwecke zugelassen ist. Für die im Zeitpunkt der Genehmigung eingetragenen Grundeigentümer der folgenden Grundstücke besteht eine Mehrwertabgabepflicht: • Parzelle 2407 • Parzelle 3334 • Parzelle 3774
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Die Abteilung Raumentwicklung leitet die Anmeldung der Gemeinde zur Eintragung der Mehrwertabgabepflicht im Grundbuch nach Rechtskraft der Genehmigung an das zuständige Grundbuchamt weiter. Das weitere Vorgehen betreffend Mehrwertabgabe ist dem beiliegenden Merkblatt zu entnehmen. Hinsichtlich Baupflicht ergeben sich keine weiteren Erfordernisse. Die Einzonung erfolgt vorhabengebunden und bedingt (Frist 5 Jahre; siehe § 14 Abs. 5 BNO). 3.4.4 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Erschliessung Die Kaltband AG beschäftigt laut eigenen Angaben um die 110 Personen. Mit der Erweiterung sollen über 30 zusätzliche Stellen geschaffen werden. Die Parkfeldbedarfsermittlung gemäss Planungsbericht weist für das gesamte Arbeitsgebiet "Alzbach" nach der Erweiterung einen Bedarf von insgesamt 80–120 Parkfeldern für Personal und Besucher aus. Die mit der Erweiterung zur Verfügung gestellten 85 Parkfelder liegen nahe beim Minimum des Richtwerts der VSS-Norm des Standorttyps B (nicht C). Aufgrund der bisherigen Erfahrungswerte der Kaltband AG (bisher reichten 53 Parkfelder für 110 Mitarbeitende) ist die Bedarfsermittlung und Zuordnung zum Standorttyp B trotz der mässigen öV-Güteklasse (D) des Standorts angemessen. Mit § 45 BNO hat die Gemeinde Reinach bei Bedarf die Möglichkeit, grössere Verkehrserzeuger im Rahmen des Baugesuchsverfahrens zum Erlass eines Mobilitätskonzepts zu verpflichten. Fuss- und Radverkehr Der Betriebsstandort ist über die Alzbachstrasse zu Fuss und mit dem Fahrrad recht gut erreichbar. Auf der Alzbachstrasse verläuft laut Planungsbericht eine kommunale Radverbindung und die Strasse verfügt über einen einseitigen Gehweg. Die Bereitstellung der nötigen Veloabstellplätze ist in Kapitel 2.4 des Planungsberichts sachgerecht thematisiert. Der Gemeinderat legt Anzahl und Gestaltung im Baugesuchsverfahren fest. 3.5 Weitere materielle Hinweise 3.5.1 Landwirtschaft Bei den vorgesehenen Ein- und Auszonungsflächen handelt es sich um FFF der ersten Güteklasse. Insgesamt sind die zur Kompensation der Einzonungen anrechenbaren Auszonungen als wertgleich zu beurteilen. Die mit Auszonungen kompensierte Einzonung geht zulasten von 131 m² FFF (Strassenfläche). 3.5.2 Gewässerschutz Oberirdische Gewässer (Gewässerraum) Die vorgesehene Einzonung wird auf der Westseite vom Mühlebachkanal und auf der Nordostseite von der Wyna begrenzt. Die Gewässerräume sind in der aktuellen Nutzungsplanung von Reinach noch nicht umgesetzt. Südlich und nördlich von Reinach wird für die Wyna in den Gemeinden Menziken und Gontenschwil in Absprache mit der kantonalen Fachstelle ein Gewässerraum von 27 m umgesetzt. Insofern ist es sachgerecht, im Anstossbereich zu den Parzellen 2407 und 3774 linksufrig die halbe Gewässerraumbreite von 13,5 m ab der Achse der Wyna als Gewässerraumzone festzulegen. Für den Mühlebachkanal wird ein Gewässerraum von 13 m umgesetzt. Dies ist sachgerecht.
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3.5.3 Hochwassergefahren Gemäss Gefahrenkarte Hochwasser besteht im Südwesten des Einzonungsperimeters eine Restgefährdung. Im Planungsbericht (Kapitel 3.6) wird sachgerecht darauf hingewiesen, dass im Baubewilligungsverfahren eine "Selbstdeklaration Hochwasserschutz" einzureichen ist. 3.5.4 Wald Waldgrenzenplan Am 5. Juni 2018 hat der Grosse Rat die Änderung des Waldgesetzes des Kantons Aargau (AWaG) beschlossen, wonach mit dem kantonalen Waldgrenzenplan flächendeckend rechtsverbindliche, statische Waldgrenzen eingeführt werden sollen. Am 1. Januar 2019 ist die entsprechende Gesetzesänderung rechtskräftig geworden. Die öffentliche Auflage der noch nicht rechtskräftigen Waldgrenzen ist für September 2019 vorgesehen. Deshalb und weil kein Wald betroffen ist, kann auf das Erstellen eines Waldfeststellungsberichts verzichtet werden. 3.5.5 Umweltschutz Lärm Die neu geplante Einzonungsfläche ist, abgesehen vom eigenen Betriebslärm, durch keine andere Lärmquelle belastet. Da der eigene Betriebslärm für die Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen der Lärmschutz-Verordnung (LSV) nicht massgebend ist, kann ohne genauere Abklärungen davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen von Art. 29 LSV erfüllt sind. Störfallvorsorge Ein grosser Teil der Parzelle 3334 und ein kleiner Teil der Parzelle 2407 befinden sich im Konsultationsbereich der Kunsteisbahn Oberwynental. Im Kapitel 2.3 des Planungsberichts ist das Konzept der geplanten Betriebserweiterung beschrieben. Aus Sicht der Störfallvorsorge ist es wichtig, dass in Richtung Kunsteisbahn Oberwynental zuerst eine Grünfläche und dann ein durchgehender Gebäudekomplex mit den Härteanlagen geplant werden. Dadurch sind hinsichtlich Störfallvorsorge keine weiteren baulichen Massnahmen in den beiden oben erwähnten Parzellen nötig. Sollte sich am Konzept Grünfläche/durchgehender Gebäudekomplex in Richtung Kunsteisbahn Oberwynental etwas ändern, ist zwingend frühzeitig mit dem Amt für Verbraucherschutz, Chemiesicherheit Kontakt aufzunehmen. 3.6 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die ergänzenden Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung sind sachgerecht und rechtskonform. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland "Alzbach", beschlossen von der Gemeindeversammlung Reinach am 21. November 2018, wird genehmigt.
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2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Vincenza Trivigno Staatsschreiberin Verteiler • Gemeinderat, Hauptstrasse 66, 5734 Reinach (mit Merkblatt "Informationen zum weiteren Vorgehen betreffend Mehrwertabgabe") • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige B eweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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