Bauzonenplan
Land-use plan · Arni (AG) · Repealed Dec 9, 2025
Document
- Number
- 2006-001689
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Arni (AG)
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Dec 6, 2006
- In force since
- Dec 6, 2006
- Repealed
- Dec 9, 2025
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
06. Dezember 2006
Art. Nr. 2006-001689
Gemeinde Arni; Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
31. März 2003 11. Juli 2003 13. Februar – 15. März 2004 28. September 2005 24. März 2006 24. April 2006
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden, welche die Einzonung einzelner Parzellen verlangt. Aus verschiedenen Gründen (fehlender Einzonungsbedarf, periphere Lage, nicht erschlossen, landschaftliche Aspekte) wird die Beschwerde gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss abgewiesen. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich somit keine Änderungen der Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid. 2.
Die Vorlage im Überblick
2.1
Ausgangslage und Planungsziele
Die heute rechtskräftige Nutzungsplanung (Siedlung und Kulturland) wurde 1992 von der Gemeindeversammlung beschlossen und 1995 vom Grossen Rat genehmigt. Sie wird nun den übergeordneten Plänen und Vorschriften angepasst, die in der Zwischenzeit in verschiedenen Bereichen Änderungen und Neuerungen erfahren haben (BauG, Raumplanungsgesetz, Waldgesetz, Umweltrecht, Richtplan). In einem ersten Schritt wurde 2001 ein Ortsleitbild erarbeitet, in welchem die Ziele für die Weiterentwicklung von Arni definiert wurden. Diese Zielsetzungen dienten in der Folge als Planungsgrundsätze für die Revision der Nutzungsplanung.
Versand: 12. Dezember 2006
-2-
2.2
Vorprüfung
Der Kanton prüfte die Vorlage in zwei Durchgängen (provisorischer Vorprüfungsbericht vom 1. Juli 2002). Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 11. Juli 2003 ohne Vorbehalte. 2.3
Bauzonen- und Kulturlandplan
Am Bauzonenplan werden nur geringfügige Anpassungen vorgenommen. Im Entwurf des Bauzonenplans war die Einzonung einer Fläche von 1.2 ha im Gebiet Vorächer für den Bau von freistehenden Einfamilienhäusern vorgesehen. Die Einzonung wurde jedoch von der Gemeindeversammlung abgelehnt. Die meisten Flächen im Kulturland werden der Landwirtschaftszone zugeordnet. Im Gebiet Lorze erfolgt die Ausscheidung einer Spezialzone für bodenunabhängige Landwirtschaft und Gartenbau (vormals Landwirtschaftszone II). Diese Zone wird entsprechend den Bedürfnissen des Betriebs auf 2.5 ha ausgedehnt. Die Ausscheidung der Landschaftsschutzzonen basiert auf den im Richtplan festgesetzten Landschaften von kantonaler Bedeutung. Die Bereiche zur Anpflanzung von Hochstammobstbäumen werden abgestimmt auf das regionale Landschaftsentwicklungskonzept im Kulturlandplan dargestellt. 2.4
Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Die Bau- und Nutzungsordnung wird den aktuellen Bedürfnissen der Gemeinde und den übergeordneten gesetzlichen Anforderungen angepasst. Sie richtet sich weitgehend nach der kantonalen Muster-BNO. Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage ist mit dem Richtplan vereinbar. Es erfolgt keine richtplanrelevante Veränderung des Siedlungsgebiets. 3.1.3 Grösse und Abgrenzung der Bauzone Die Bauzonen weisen eine Fläche von total 45.7 ha auf. Davon sind 34.9 ha mehrheitlich überbaut beziehungsweise zonenkonform genutzt und 10.0 ha unüberbaut, respektive stehen einer künftigen Überbauung zur Verfügung; 0.8 ha sind Grünzonen. Bei den unüberbauten Reserven handelt es sich um 5.4 ha Wohn- und Mischzonen, 3.1 ha Gewerbezonen sowie 1.5 ha OeBA-Zonen.
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Ende 2005 wohnten 1'515 Einwohnerinnen und Einwohner (E) in Arni. Die berechnete Einwohnerkapazität für die ganze Gemeinde beträgt ca. 1'840 E. Die kantonale Prognose für das Jahr 2017 rechnet mit rund 1'780 E. Gemäss der heutigen Einwohnerdichte von 53 E/ha ergibt sich eine rechnerische Übergrösse der Wohn- und Mischzonen von knapp 1 ha. Aufgrund der Gesamtinteressenabwägung beurteilt die kantonale Verwaltung die Grösse der Bauzonen als richtig. Die Grösse der Bauzone entspricht den Anforderungen von Art. 15 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG). 3.1.4 Zonenzuordnung Die vorgenommenen Umzonungen sind situationsgerecht. Die getroffenen Massnahmen und Festlegungen unterstützen eine massvolle Verdichtung und die haushälterische Nutzung des Bodens sowie eine gute gestalterische Gesamtwirkung. Die Vorlage schafft somit die planerischen Voraussetzungen für eine gute Siedlungsqualität und Verdichtung. 3.1.5 Ortsbildpflege Die Substanzschutzobjekte sind sachgerecht festgelegt worden, die Schutzbestimmungen entsprechen den kantonalen Vorgaben. Die Volumenschutzobjekte sind in der Sondernutzungsplanung K 406/407 bereits rechtskräftig festgelegt. Grössere Flächen der Dorfzone sind mit einer Sondernutzungsplanpflicht belegt. Dadurch können unter anderem die Erschliessung sowie die ortsbaulichen Zielsetzungen in diesen Gebieten optimiert werden. Dies kommt dem Anliegen einer guten Siedlungsqualität entgegen. 3.1.6 Landwirtschaftszone Der Grossteil des Kulturlands wird der Landwirtschaftszone zugeordnet. Im Gebiet "Lorze" wird aufgrund eines begründeten Bedarfs eine Speziallandwirtschaftszone für einen bestehenden Betrieb des produzierenden Pflanzen- und Gartenbaus festgelegt. Diese Festsetzung entspricht den Vorgaben von Art. 16a des Raumplanungsgesetzes und ist mit dem kantonalen Richtplan vereinbar. 3.1.7 Naturschutzzone/Naturobjekte Die Naturschutzzonen und die Landschaftsschutzzonen werden gemäss den Vorgaben des Richtplans ausgeschieden. Im Gebiet "Nidermatt" wird eine strukturreiche Böschung ausgeschieden. Die Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes sind insgesamt angemessen berücksichtigt. 3.2
Bau- und Nutzungsordnung
Die vorgenommenen Anpassungen an der Bau- und Nutzungsordnung werden den Bedürfnissen der Gemeinde und den übergeordneten gesetzlichen Anforderungen gerecht. Es wurden keine erheblichen materiellen Änderungen vorgenommen. Kleinere Anpassungen oder Ergänzungen erfolgten unter anderem bei einzelnen Baumassen, bei den Bestimmungen zu Arealüberbauungen, der nachhaltigen Gestaltung öffentlicher Bauten, Abgrabungen, Aussenraumgestaltung, Spielplätzen usw. 3.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
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Beschluss: 1. Die Revision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland der Gemeinde Arni vom 28. September 2005 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Staldenstrasse 183, 8905 Arni Departement Bau, Verkehr und Umwelt
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Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Staatskanzlei (Amtsblatt)
Staatsschreiber: