Bau- und Nutzungsordnung
Arni (AG)
Document
- Number
- 4061
- Commune
- Arni (AG)
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- Dec 6, 2006
- In force since
- Dec 10, 2025
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
^jnton Aargau •ipartement ^äu, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumsntwicklung
Gemeinde Arni
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG
stand: Genehmigung
Vorprüfungsbericht vom 17. April 2023
öffentliche Auflage vom 30. Juni 2023 bis 31. August 2023
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 12. Dezember 2024
Die Gemeindeschreiberin:
Die Frau Gemeindeammann:
WR -
1^7^ Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat RRB Nr. vom mit Anderungen/Auflagen Im Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den Abteilung Raumentwicklung BVU
K I P
KIP SIEDLUNGSPLAN AG
SIEDLUNGSPLAN
5610Wohlen
Stegmattwegli
T05661830 10
www.kip.ch
SWISO zertifiziert iSO 9001
Inhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich und übergeordnetes Recht
1
2. Raumplanung
1
2.1 Planungsgrundsätze
1
2.2 Gestaltungsplanung
2
2.3 Weitere Planungsinstrumente
3
3. Zonenvorschriften
5
3.1 Bauzonen
5
3.2 Landwirtschaftszonen
10
3.3 Schutzzonen
10
3.4 Überlagerte Schutzzonen
11
3.5 Schutzobjekte...............................
14
3.6 Gefahren- und Überflutungszonen
15
4. Begriffe, Messweisen und Nutzungsziffern
16
4.1 Abstände
16
4.2 Nutzungsdichte
16
4.3 Wohnanteil
17
4.4 Arealüberbauung
17
4.5 Weitere Definitionen
17
5. Bauvorschriften
18
5.1 Technische Bauvorschriften
18
5.2 Wohnhygiene
18
5.3 Ausstattung
19
6. Schutzvorschriften
21
6.1 Ortsbild-, Natur-, und Landschaftsschutz
21
6.2 Umweltschutz
22
7. Vollzug, Verfahren
23
8. Schluss- und Übergangsbestimmungen
24
9. Anhang
25
Gemeinde Arni - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Bau- und Nutzungsordnung
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1. Geltungsbereich und übergeordnetes Recht
Art. 1 Geltungsbereich
Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht. 2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. ’ Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Art. 2 Übergeordnetes Recht
Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide bleiben vorbehalten.
2. Raumplanung 2.1 Planungsgrundsätze
Art. 3 Planungsgrundsätze
Die Planungsgrundsätze sind massgebender Beurteilungs- und Abwägungs massstab für sämtliche raumwirksamen Tätigkeiten. 2 Der Siedlungsausbau, die Siedlungsentwicklung nach innen und die Land schaftsentwicklung haben zur Förderung der Siedlungs- und Landschaftsqua lität insbesondere nachfolgenden Aspekten angemessen Rechnung zu tra gen:
-
-
-
KIP Siedlungsplan AG
Erhaltung des ländlichen Charakters Sicherstellung eines moderaten Wachstums und einer nachhaltigen Ent wicklung Entwicklung, Gestaltung und Förderung eines attraktiven, erkennbaren Dorfkerns mit Dorfplatz an geeigneter Lage Erhalt und Aufwertung von Aussen- und Freiräumen mit hoher Aufent haltsqualität durch koordinierte Massnahmen der klimaangepassten Sied lungsentwicklung sowie massvollen Terrainveränderungen Förderung von sicheren Fuss- und Radverkehrsverbindungen in den Quar tieren und zum Dorfkern sichere und lebenswerte Gestaltung der Strassenräume für alle Verkehrs teilnehmer Schaffung und Erhaltung von günstigen Rahmenbedingungen für ansässi ge und neu zuziehende Klein- und Mittelunternehmen sowie für Dienst leistungen, Einkaufsmöglichkeiten und gemischte Nutzungsstrukturen Einordnung des Siedlungsraums in die Landschaft Erhaltung und Vernetzung der wertvollen prägenden Elemente im Sied lungsgebiet und im Kulturland Erhaltung und Förderung der Naherholungsräume und deren Erreichbar keit Erhaltung der Landschaftsqualität Abstimmung von Schutz, Nutzung und Aufwertung des Kulturlands im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung
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2.2 Gestaltungsplanung
Art. 4 Gestaltungsplanpflicht
^Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt.
Art. 5 Vorgaben für Gestal
tungsplangebiete
In den im Bauzonenplan festgelegten Gebieten mit Gestaltungsplanpflicht sind die nachfolgend genannten spezifischen Vorgaben zur Förderung der Siedlungs- und Landschaftsqualität zu erfüllen. Die gesetzlichen energeti schen Mindestanforderungen an Gebäude mit Wohn-, Dienstleistungs- und Mischnutzungen sind zu übertreffen. Eine Realisierung in Etappen ist mög lich.
Gestaltungsplangebiet A Post/Testuz
2 Für das Gestaltungsplangebiet Post/Testuz gelten die nachfolgenden Ziel vorgaben: - Ortsbaulich den Strassenraum der K406 klar begrenzende Anordnung der Bauten sowie eine koordinierte Siedlungsentwicklung im rückwärtigen Bereich - Hohe architektonische Qualität mit einem ruhigen und aufeinander abge stimmten Erscheinungsbild - Angemessener Anteil publikumsorientierter oder gewerblicher Nutzun gen - Rationelle, gut ins Gelände integrierte Erschliessung - Sorgfältige Gestaltung der Aussenräume, insbesondere des neuen Dorf platzes entsprechend der zentralörtlichen Funktion - Sicherung einer hohen Aufenthaltsqualität des neuen Dorfplatzes - Umsetzung des Minergie-Standards oder einer energetisch und ökolo gisch gleichwertigen Lösung
Gestaltungsplangebiet B Sennhüttenstrasse / Obermattächer
Für das Gestaltungsplangebiet Sennhüttenstrasse / Obermattächer gelten die nachfolgenden Zielvorgaben: - Gesamthaft koordinierte und gut in die örtliche Situation eingepasste Siedlungsentwicklung unter Respektierung der bestehenden Bautypologie und der geschützten Baute an der Sennhüttenstrasse 1 - Hohe architektonische Qualität mit einem ruhigen und aufeinander abge stimmten Erscheinungsbild - Gesamthaft optimierte Erschliessungskonzeption für alle Verkehrsträger - Sorgfältige Gestaltung der Aussenräume - Umsetzung des Minergie-Standards oder einer energetisch und ökolo gisch gleichwertigen Lösung
Gestaltungsplangebiet C Zürcherstrasse Nord
* Für das Gestaltungsplangebiet Zürcherstrasse Nord gelten die nachfolgen den Zielvorgaben: - Koordinierte Siedlungsentwicklung unter Respektierung der bestehenden qualitätsvollen ortsbaulichen Situation sowie unter Beachtung der Aus baupläne der Zürcherstrasse K406 - Gewährleistung der Hochwassersicherheit - Umsetzung des Minergie-Standards oder einer energetisch und ökolo gisch gleichwertigen Lösung
KIP Siedlungsplan AG
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Gestaltungsplangebiet D Dorfkern Arni
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fq,- das Gestaltungsplangebiet Dorfkern Arni gelten die Zielvorgaben gemäss rechtskräftigem Gestaltungsplan „Dorfkern Arni", vom Gemeinderat beschlossen am 12.12.2005, sowie der nachträglichen Teilrevision, vom Ge meinderat beschlossen am 11.12.2017. Änderungen der Zielvorgaben infolge Anpassung des Gestaltungsplans bleiben vorbehalten.
2.3 Weitere Planungsinstrumente
Art. 6 Mehrwertabgabe
Bei Einzonungen und diesen gleichgestellten Umzonungen erhebt die Ge meinde eine Mehrwertabgabe von 30 % des Mehrwertes.
Art. 7 Vertragliche Mehr
wertabschöpfung
Eine vertragliche Mehrwertabschöpfung anderer Planungsvorteile soll ins besondere erfolgen bei - Aufzonungen (beispielsweise Erhöhung der Ausnützungsziffer oder der Vollgeschosszahl) - Umzonungen - Festlegungen von Spezialzonen gemäss Art. 18 RPG oder Speziallandwirt schaftszonen gemäss Art. 16a Abs. 3 RPG - Sondernutzungsplanungen (bspw. Gestaltungspläne) 2 Beim Abschluss der Verträge beachtet der Gemeinderat insbesondere das Gebot der Rechtsgleichheit.
Art. 8 Verwendungszweck
Kommunale Beiträge werden namentlich für folgende Verwendungszwecke zugesprochen: - Raumplanungsrechtlich gebotene Auszonungen - Förderung des Bauzonenabtauschs - Massnahmen zur Erhöhung der Siedlungsqualität - Durchführen von Verfahren zur Erhöhung der Siedlungsqualität - bessere Nutzung brachliegender oder ungenügend genutzter Flächen - Erhalt von Fruchtfolgeflächen und Bodenaufwertung
Art. 9 Weitere Planungsin
strumente
Der Gemeinderat wendet nach Bedarf ergänzende raumplanerische und qualitätsfördernde Instrumente und Verfahren an wie beispielsweise Bebau ungskonzepte, Wettbewerbe, Testplanungen, Studienaufträge, Masterpläne und erlässt nötigenfalls kommunale Entwicklungsrichtpläne.
Kommunale Richtplä ne
2 Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie beruhen auf Leitbildern und enthalten Konzepte zu einzelnen Gebieten oder Sachbe reichen wie Siedlung, Verkehr, Energie, Freiraumgestaltung, Natur und Land schaft usw.
Inventare und Grund lagenpläne
’ Die Inventare (z.B. Landschaftsinventar, Bauinventar, ICOMOS) und Grund lagenpläne (z.B. genereller Entwässerungsplan GEP) dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse.
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* Die zusätzlichen Planungsinstrumente haben für das betroffene Grundei gentum keine direkte Rechtswirkung. Sie sind in die Beurteilung von Bauvor haben zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO beizuziehen und dienen zur Vorbereitung der Sondernutzungsplanung.
Art. 10 Optimale Baulandausnützung
Das Bauland ist im Rahmen der baurechtlichen und ortsbaulichen Gegeben heiten optimal auszunützen.
2 Wenn ein Grundstück durch Neubauten nur teilweise bebaut wird, so ist dies nur bewilligungsfähig, wenn der Nachweis einer später möglichen, zo nengemässen Bebauung erbracht wird.
Der Gemeinderat kann Ausnahmen gestatten, wenn das Grundstück wegen öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen nicht voll überbaubar ist.
Art. 11 Bauberatung
KIP Siedlungsplan AG
Bei der Beurteilung von ortsbaulich wichtigen Planungen und Bauvorhaben und zur Gewährleistung und Förderung der ortsbaulichen Qualitäten insbe sondere in der Dorfzone D, der Wohn- und Arbeitszone Stockacker und bei Bauvorhaben im Kantonsstrassenraum wird der Bauherrschaft empfohlen, möglichst früh mit der Baubehörde Kontakt aufzunehmen, um eine allfällige Beratung im Planungsprozess abzuklären. Alternativ kann der Gemeinderat zur Beurteilung auf Kosten der Bauherrschaft ein qualifiziertes externes Fachgutachten einholen. Der Fachgutachter wird von beiden Parteien ge meinsam gewählt.
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3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen
Art. 12 Bauzonen
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Neue BNO
Ausnut zung
Trauf- bzw. Gesamt talseitige höhe Fassaden höhe
Grenzab stand
Empfindlich-
Klein Gross
keitsstu- ten fe
Zonen vorschrif
Dorfzone
D
*
77.5 m"
* / 13 m *
*
*
Wohnzone
W
0.45
8 m’7 7 m'”
10 m ^7 11 m*’’
4m
6m
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Art. 14 und
Art. 15 Einfamilienhauszone
EF
0.35
7 m ”/ 6 m'’’
8 m’7 9m‘”
4m
6m
Art. 14 und
Art. 16 Wohnzone Sonn
acker
WS
* (Bestand) 0.45 (Neu bauten)
7m
9m
4m
6m
Art. 14 und
Art. 17 11.5 m
5m
7m
II
11.5 m
5m
7m
II
*
Art. 19
Art. 19 II
Art. 19 9.5 m’>/
8.5 m 9.5 m ”/ 8.5 m W
II
Art. 13 Arbeits- und Wohn
zone Moosmatt Wohn- und Arbeits zone Stockacker Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
AWM
0.8
WAS
0.8
Grünzone 1
GRl
Art. 20 II
Art. 20 Grünzone 2
GR 2
Art. 20 II
Art. 20 OeBA
*
Art. 18
Abs. 2
Art. 18
Abs. 3
^*Gilt bei talseitiger Fassadenhöhe für Gebäude mit Flachdach in der Ebene und Gebäude mit Flachdach ohne
Attikageschoss am Hang sowie bei der Gesamthöhe für Gebäude mit Flachdach ‘’’Gilt bei talseitiger Fassadenhöhe für Gebäude mit Satteldach oder mit Flachdach und Attikageschoss am Hang
und bei der Gesamthöhe für Gebäude mit Satteldach Festgelegt durch Ge
2 Die mit * bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der be
meinderat
troffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Die mit "x" bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird und ein gesamthaft besseres Ergebnis erzielt wird.
Lärmvorbelastete Flächen
’ In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Emp
Bauweise
* Wo nachfolgend nichts Anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch
findlichkeitsstufe III.
die geschlossene Bauweise zulässig.
Abweichungen bei gewerblichen Nutzun gen
5 Gewerblich genutzte 1. Voilgeschosse dürfen in der Zone D eine lichte Höhe von maximal 4 m aufweisen. In den Zonen AWM und WAS ist die Höhe der 1. Vollgeschosse nicht beschränkt. Bei Realisierung einer lichten Höhe von 4 m in der Zone D bzw. mindestens 4.2 m in den Zonen AWM und WAS im 1. Vollge schoss erhöhen sich die festgelegten Fassaden- und Gesamthöhen um 1.5 m und die durchschnittliche Höhe weiterer Vollgeschosse beträgt höchstens 3 m.
Art. 13 KIP Siedlungsplan AG
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Dorfzone D
Die Dorfzone D dient der Erhaltung, Pflege und zeitgemässen Förderung des Ortsbildes mit den typischen Bauten, Strassen- und Freiräumen sowie weiteren prägenden Elementen wie Vorgärten und dergleichen. Sie ist bestimmt für Wohnen, Dienstleistungs-, Handwerks- und kleinere Gewerbebetriebe, Ver kaufsgeschäfte bis max. 500 m^ Verkaufsfläche sowie Restaurants. Zulässig sind nicht störende sowie mässig störende Betriebe.
Neu- Ersatz- und Um bauten
2 Neu-, Ersatz- und Umbauten müssen sich gemäss den Kriterien in § 15e BauV positiv in das Ortsbild, die Siedlungsstruktur und die Landschaft einfügen.
Bestehende Bauten
Bestehende Bauten sind im Sinne ihrer Funktion für das Ortsbild zu erhalten. Abbrüche sind unter folgenden Voraussetzungen möglich, wenn ein Ersatzneu bau gesichert ist: - Das Gebäude ist für das Ortsbild unwichtig, - Der Aufwand für die Erhaltung der Substanz ist unzumutbar, - Ein qualifiziertes externes Fachgutachten belegt die Unwichtigkeit oder Un zumutbarkeit. Die Kosten für das Gutachten gehen zulasten des Gesuchstel lers.
Nutzungserhöhung
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erhöhung der Nutzung durch Neu-, Umund Ausbauten. Diese können bewilligt werden, wenn sie zur Verbesserung des Ortsbildes beitragen. Die Baubehörde kann eine theoretische Ausnützungszif ferberechnung als Indiz (Vergleich) beiziehen und ein qualifiziertes externes Fachgutachten verlangen.
Dachformen
5 Die Dächer der Gebäude sind mit Ausnahme von Abs. 7 als ziegelgedeckte Satteldächer zu gestalten, so dass ein geschlossener Gesamteindruck entsteht. Die Dachneigung beträgt in der Regel 30° - 45°. Wenn das oberste Geschoss ein überhohes Dach anstelle eines Dachgeschosses aufweist, sind Dachneigungen von 23° bis 45° zulässig. Für An- und Kleinbauten sind andere Dachformen zu lässig.
Dachaufbauten
® Zur Belichtung der Dachgeschosse sind Dachaufbauten in Form von Giebellukarnen, Schleppgauben und Dachflächenfenstern gestattet, wenn: - sie sich in Anzahl, Form, Grösse, Material und Farbe harmonisch in die Dach fläche einfügen - sie höchstens Vs der Fassadenlänge betragen - sie auf die darunter liegende Fassade abgestimmt sind Dachflächenfenster sind sorgfältig in die Dachlandschaft einzupassen. Offene Dachterrassen sind nicht gestattet.
Solaranlagen
Solaranlagen sind sorgfältig in die Dachlandschaft einzupassen. Der ruhige Gesamteindruck einer Dachlandschaft ist, unter Einbezug aller Dachauf- bzw. einbauten, durch eine rücksichtsvolle Dimensionierung und Anordnung zu er halten.
Freiraum
® Die Freiräume sind entsprechend dem Dorfcharakter mit Vorgärten, Vorplät zen und einheimischen Bäumen so zu gestalten, dass sie die Nutzungen, die Gestaltung und die Beziehungen der umliegenden Bauten widerspiegeln. Orts typische Gärten sind zu erhalten und wenn möglich wiederherzustellen. Einfrie dungen sind teilweise durchlässig zu gestalten. Grössere Steingärten sind nicht gestattet. Bauten sind auf das massgebende Terrain abzustimmen. Terrainver änderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen) sind minimal zu halten.
Erschliessung
® Parkierungsanlagen, Erschliessungsflächen und Rampen für Tiefgaragen sind zurückhaltend zu gestalten und nach Möglichkeit koordiniert mit Nachbar grundstücken in die Gebäude zu integrieren.
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Reklame
Reklametafeln und Plakatwände sind zugelassen, sofern sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen.
Umgebungsplan
“ Bei Neu- und Ersatzbauten ist ein detaillierter Umgebungsplan mit Angaben zu Belägen, Einzäunungen, allfälligen Mauern, zur Bepflanzung usw. einzureichen. “ Die Gemeinde fördert die Pflege und Erhaltung des Ortsbildes durch eine Beratung der Grundeigentümer und Entwickler durch Fachleute. Dazu sind Bau vorhaben frühzeitig als Voranfrage einzureichen.
Art. 14 Wohnzonen
Die Wohnzone W, die Einfamilienhauszone EF und die Wohnzone Sonnacker WS dienen dem Wohnen. Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe) sind zugelassen, sofern es sich um nicht störende Betriebe handelt und sie sich dem Wohncharakter anpassen.
Art. 15 Wohnzone W
Die Wohnzone W ist für (Doppel-)Ein- und Mehrfamilienhäuser sowie Reihen häuser bestimmt.
Art. 16 Einfamilienhauszone
EF
Die Einfamilienhauszone EF ist für freistehende Einfamilienhäuser, Doppelein familienhäuser sowie den Geschosswohnungsbau mit maximal zwei Einheiten bestimmt. Der Einbau einer zusätzlichen Einliegerwohnung bis maximal 3.5Zimmer und 90 m^ ist gestattet. 2
Vorgärten sind offen und durchgrünt zu gestalten.
3
In der Einfamilienhauszone EF dürfen die Grenz- und Gebäudeabstände weder aufgehoben noch reduziert werden, ausgenommen beim Bau von Doppelein familienhäusern und bei Fällen gemäss § 36 Bauverordnung.
Spezialzone Hedin gerstrasse
* Die Spezialzone Hedingerstrasse ist der Einfamilienhauszone EF überlagert. Sie dient der guten Einordnung des Siedlungsraums in die Landschaft und dem Aussichtsschutz. Essind ausschliesslich Unterirdische Bauten, Unterniveaubau ten und Kleinbauten zulässig.
Art. 17 Wohnzone Sonnacker
WS
Die Wohnzone Sonnacker WS ist für freistehende und zusammengebaute Ein familienhäuser bestimmt. 2 Neu-, Ersatz- und Umbauten müssen sich gemäss den Kriterien in § 15e BauV einheitlich und einwandfrei in das Ortsbild, die Siedlungsstruktur und die Land schaft einfügen. Wo es die örtliche Situation zulässt, kann gegenüber dem Be stand eine zusätzliche Nutzung mit Wohn- und Arbeitsräumen auf den Ge schossniveaus bereits vorhandener anrechenbarer Geschossflächen bewilligt werden, wenn die Anforderungen der Wohnhygiene und der sanften Integrati on ins Gelände mit natürlichen Böschungen erfüllbar sind. Zu diesem Zweck darf das massgebende Terrain um maximal 1.5 m abgegraben oder aufgeschüt-
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tet werden. Auf unüberbauten Parzellen in der Wohnzone Sonnacker WS sind die Einpas sungskriterien gemäss Absatz 2 anlehnend an den umliegenden Bestand und unter Berücksichtigung des Gesamtbildes des Quartiers in einem qualifizierten Fachgutachten nachzuweisen.
* Vorplätze sind wasserdurchlässig zu gestalten und vom öffentlichen Fussgän gerbereich optisch abzugrenzen. 5 Entlang der Oberwilerstrasse und der internen Erschliessungsstrasse sind hochstämmige, die Siedlung gestaltende, einheimische Bäume als Allee zu pflanzen und unterhalten.
® Die Dächer der Gebäude sind als Satteldächer mit einer Neigung von 24 - 26 ° zu gestalten. Soweit sie nicht mit Solaranlagen genutzt werden, ist eine Ziegel deckung zu erstellen. Für An- und Kleinbauten sind andere Dachformen zuläs sig. Die Firstrichtung muss in der Regel der Höhenkurve des Hanges folgen.
Dacheinschnitte sind nicht erlaubt. Zur Belichtung der Dachgeschosse sind kleine Dachaufbauten in Form von Giebellukarnen, Schleppgauben, Oberlichter sowie Dachflächenfenstern bis max. 0.5 m^ Fläche gestattet, wenn sie: - sich dem Dach unterordnen - keine Einsicht auf bergseitige Bauten ermöglichen - sich in Anzahl, Form, Grösse, Material und Farbe harmonisch in die Dachflä che einfügen.
Art. 18 Wohn- und Arbeitszonen
In den Wohn- und Arbeitszonen sind nicht störende und mässig störende Be triebe zulässig. Reine Lager- und Logistikbetriebe, Autoabbruchgewerbe und Sexgewerbe sind nicht zulässig.
Arbeits- und Wohnzone Moosmatt AWM
Die Arbeits- und Wohnzone Moosmatt AWM ist für Gewerbe- und Dienstleis tungsbetriebe, Verkaufsgeschäfte bis maximal 500 m^ Verkaufsfläche sowie Wohnen bestimmt. Lebensmittelläden sind nicht zulässig. Der Wohnanteil ge mäss § 15b BauV hat bei der Erstellung einer Wohnung maximal 50 %, bei der Erstellung mehrerer Wohnungen maximal 30 % zu betragen. Neubauten und Projektänderungen innerhalb der AWM sind für den motorisierten Individual verkehr möglichst über den Knoten Moosmatt / Zürcherstrasse zu erschliessen. Der Gemeinderat kann die Anschlussrichtung vorgeben.
Wohn- und Arbeitszone Stockacker WAS
3 Die Wohn- und Arbeitszone Stockacker WAS ist für Wohnen, Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe), Restaurants und Verkaufsgeschäfte für den aperiodischen Bedarf bis maximal 500 m^ Verkaufsfläche bestimmt. Sie be zweckt eine hochwertige Gestaltung von Gebäuden und Freiräumen.
Für Gebäude mit publikumsorientierten, öffentlichen Nutzungen im 1. Vollge schoss wird ein Nutzungsbonus von 5 % gewährt. Diese Nutzungen sind im Grundbuch zu sichern. In der Wohn- und Arbeitszone Stockacker WAS ist eine gemeinschaftliche un terirdische Parkierungsanlage zu prüfen. Darüber ist eine optisch wirksame Bepflanzung mit entsprechender Beschattung zu realisieren. Entlang der Kan tonsstrassen sind optisch und räumlich wirksame, standortangepasste Bäume zu pflanzen und fachgerecht zu pflegen.
Die Fassadengestaltung hat besonders hochwertig zu erfolgen und die sensible
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Lage am Ortseingang zu berücksichtigen. Die Aussenräume sind unter Berücksichtigung einer klimaangepassten Sied lungsentwicklung nutzerfreundlich, sorgfältig und attraktiv zu gestalten. Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet Bestandteil des Bauprojekts und ist im Baugesuch auszuweisen. Der Gemeinderat kann die Erstellung eines Gestaltungsplansverlangen, sofern die obenstehenden Qualitätsvorgaben nicht anders erreicht werden können. Falls kein Gestaltungsplan verlangt wird, erlässt der Gemeinderat gegebenenfalls zusätzliche qualitätssichernde Auflagen in der Baubewilligung. Ab einer zusammenhängenden Landfläche von mehr als 2'000 m^ ist zur Qualitätssicherung zwingend ein Fachgutachten gemäss § 11 BNO einzuhoien.
Eingliederung und Grün flächenziffer
'‘Die Grünflächenziffer hat im Minimum 0.15 zu betragen. Die Grünflächen sind
Versiegelung von Aus senflächen
5 Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken.
Höhe einzelner Einrich tungen
^Technisch bedingte Dachaufbauten, zum Beispiel Kamine oder Lüftungsanla
so anzuordnen und zu gestalten, dass sie, soweit relevant, als Trenngürtel ge genüber Wohnbauten wirken, offene Lager und Abstellplätze abschirmen, für eine gute Beschattung sorgen und der Eingliederung ins Landschaftsbild dienen.
Parkflächen, Wege und Plätze sind wasserdurchlässig zu gestalten.
gen, sind so zu dimensionieren, dass diese nicht grösser werden dürfen als für
ihre Funktionalität notwendig. öffentliche Fusswege
’ Der Gemeinderat kann auf Basis der kommunalen Netzplanung im Rahmen
von Ersatz- oder Neubauten die Erstellung durchgängiger Fusswege verlangen.
Art. 19 Zone für öffentliche
Bauten und Anlagen Oe BA
Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.
2 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.
’ Neu-, Ersatz- und Umbauten müssen sich gemäss den Kriterien in § 15e BauV positiv in das Ortsbild, die Siedlungsstruktur und die Landschaft einfügen. Freiräume sind öffentlich zugänglich und dienen möglichst vielen Bevölkerungsschichten zum attraktiven und sicheren Aufenthalt. Sie sind so anzuordnen und zu gestalten, dass innerhalb des Orts-, Quartier- und Landschaftsbilds eine gute Gesamtwirkung entsteht.
5 Neue Gemeindebauten und -anlagen sind energieeffizient nach dem neuesten Stand der Technik zu erstellen. Die gesetzlichen energetischen Anforderungen sind zu übertreffen. Die Ausführung und die Wahl der Baumaterialien müssen für die Umwelt und die Gesundheit verträglich sein.
Art. 20 Grünzonen
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Die Grünzonen dienen der Siedlungsdurchgrünung und -gestaltung, der Be schattung, der Erholung, dem Schutz vor Beeinträchtigungen der Waldrandbe reiche sowie dem ökologischen Ausgleich.
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Grünzone 1 GR 1
2 In der Grünzone 1 GR 1 sind Bauten, ausgenommen Kleinbauten, nicht zuge lassen. Kleinbauten und Anlagen in Zusammenhang mit der angrenzenden Wohnnutzung (bspw. Spazierwege, Erholungseinrichtungen, Familiengärten) sind zugelassen, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
Grünzone 2 GR 2
’ Die Grünzone 2 GR 2 ist von allen Bauten freizuhalten und mit naturnaher Vegetation zu gestalten.
3.2 Landwirtschaftszonen
Art. 21 Landwirtschaftszone
LWZ
Die Landwirtschaftszone LWZ ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion bestimmt. 2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht.
Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaft lichen Interessen entgegenstehen.
Art. 22 Bauten in der Landwirt
schaftszone
Für alle Bauten und Anlagen ist ein - in Abwägung sämtlicher betroffener Inte ressen - optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der be trieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Be pflanzung gut in die Landschaft einzufügen.
2 Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Bau masse und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächli chen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gesamthöhe, mindestens aber 4 m. ’ In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Art. 23 Speziallandwirtschafts
zone SLW
Die Speziallandwirtschaftszone SLW ist für die bodenabhängige und bodenun abhängige bzw. für eine über die innere Aufstockung hinausgehende Produkti on und Verarbeitung pflanzlicher landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Erzeugnisse bestimmt. 2 Gewächshäuser und betriebsnotwendige, standortgebundene Bauten und Anlagen sind gestattet, wenn sie dem Zonenzweck dienen.
Es gelten die Bauvorschriften gemäss § 22 BNO. * Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3.3 Schutzzonen
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Art. 24 Naturschutzzonen im
Kulturland
Die Naturschutzzonen NSZ dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Soweit nachstehend nichts Anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Düngung, Mulchen und Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen.
In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tier welt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das freie Laufenlas sen von Hunden. * Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden. 5 Naturschutzzonen dürfen betreten werden a) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten b) für die Überwachung c) für wissenschaftliche Untersuchungen d) für geführte Exkursionen e) für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag
Für c) und d) sind vorgängig die Bewilligung des Gemeinderats sowie die Er laubnis der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einzuholen. ® Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzule gende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind.
’ Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden: Zone
Mager wiese
Bezeich nung im Plan Gelbe Fläche,
Nrn. 3.x
Nass standorte
Türkis grüne Fläche, Nrn. l.X
Schutzziel (erhalten/ fördern)
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Erhaltung und Förde rung der typischen, auf einen Lebens raum mit nährstoff armen, trockenen Bedingungen ange wiesenen Pflanzen und Tierarten. Erhaltung und Förde rung der typischen Pflanzen und Tierar ten.
Artenreiche Heuwiese (hoher Anteil Magerkeitszeiger), bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt ab 15. Juni (je nach Situation l.Juli). In Ausnahmefällen ist eine scho nende Herbstweide mit Rindern möglich.______________________ keine Beweidung, kein Betreten, Bauten im Interesse des Schutzziels gestattet (z.B. Weiher, Renaturie rungsmassnahmen), bei den Streu wiesen (Riedwiese/Flachmoor) Streuschnitt im Herbst/Winter.
3.4 Überlagerte Schutzzonen
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Art. 25 Landschaftsschutzzo
ne LSZ
Die Landschaftsschutzzone LSZ ist der Landwirtschaftszone LWZ und den Na turschutzzonen im Kulturland überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitge hend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart und der Freihaltung im Interesse der Siedlungstrennung. Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschrän kungen nach § 21 (Landwirtschaftszone) und § 24 (Naturschutzzonen im Kultur land). Von den in Absatz 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie längerdauernde, grossflächige Kulturen unter Glas, Kunststoffabdeckun gen, Folientunnels und Christbaumkulturen verboten. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstän de, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzan lagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Terrainveränderungen für die Bodenverbesserung, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Inte ressen entgegenstehen.
'^Der Bestand und der Umbau der bestehenden Hochspannungsleitung Obfelden-Albisrieden sind gewährleistet. 5 Im Gebiet „Schalchmatte" ist das Erstellen von Einzäunungen für den Pflanzenund Gartenbau zum Schutz pflanzlicher Erzeugnisse bis max. 2.10 m möglich, sofern die Zäune mit Gehölzen landschaftlich eingebunden werden und die wildbiologische Funktion im umliegenden Raum nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Art. 26 Naturschutzzone Wald
Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Wald gesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei autochthone^ Baumarten zu erhalten und fördern sind. Bereichernde Struktu ren und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum (kleiner als 20 ha) sind durch den Revierförster vorgängig anzu zeichnen. ’ Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, sollen au tochthone Laubhölzer einen minimalen Anteil von mindestens 80 % und Exoten einen maximalen Anteil von 5 % einnehmen. In seltenen Waldgesellschaften^ sind nur autochthone Baumarten zu fördern.
Autochthon: Pflanzen, die im aktuellen Verbreitungsgebiet entstanden sind oder dort ohne menschlichen Ein fluss im Zuge von natürlichen Arealerweiterungen eingewandert sind. seltene Waldgesellschaften vgl. Kap. 5 der Publikation "die Waldstandorte des Kantons Aargau", herausgege ben vom Finanzdepartement AG, Abteilung Wald, 2002 (abrufbar unter: www.ag.ch/bvu > Wald > Grundlagen > Publikationen).
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Ausprägung/ Bezeichnung Naturschutz zone Wald
Bezeichnung im Plan schwarze Schraffur
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Schutzziele Schutz, Erhalt und Förderung des Lebensraums
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen____________ auf Absatz 2 und 3 abgestimmte Bewirtschaftung
Für die folgenden Ausprägungen der Naturschutzzone Wald gelten zusätzliche Pflegemassnahmen bzw. Nutzungseinschränkungen;
Schutzziele
Pflegemassnahmen, Nutzungs einschränkungen
Langholzau:
Bezeich nung im Plan 6.4
Naturnaher bis na turgemässer (Laub-) Mischwald mit Waldweiher
Fronwald
6.2
Hinteregg und Vogtweid, vernässt Nidermatt
6.1, 6.3
Naturgemäss be stockte Feucht- und Nasswaldstandorte mit Alt- und Totholz Lichter, naturgemäs ser Bestand an Laub holz
Autochthones Laubholz begüns tigen Verjüngungen nur auf Laubholz Alte Laubbäume (Überhälter) erhalten, Strauchmantel för dern______________________ Autochthones Laubholz begüns tigen Strauchmantel fördern, Totholz lassen.____________________ Autochthones Laubholz begüns tigen
Schalchmatte
6.6
Ausprägung/ Bezeichnung
6.5
Lichte Struktur erhal ten (Verzicht auf nennenswerte Strauchschicht, För derung der Kraut schicht) Naturnaher bis na turgemässer Eschenund Erlenwald
Allfällige Bestockungen mit autochthonen Baumarten aus führen Auf Nadelgehölz verzichten
Entbuschen/ ausholzen, au tochthones Laubholz begünsti gen
Art. 27 Ökologische Aufwer-
tungsstandorte
In den im Kulturlandplan eingetragenen Bereichen für ökologische Aufwer
tungsstandorte wird auf Kosten der Gemeinde mittels Bewirtschaftungsverein barungen mit den Grundeigentümern die Pflanzung von autochthonen Hecken, Feldgehölzen, Baumgruppen und Einzelbäumen angestrebt. Die Pflege sowie Bewirtschaftungseinschränkungen oder Mindererträge werden entschädigt.
Art. 28 Gewässerraumzone
Die Gewässerraumzone umfasst das Gewässer mit seinen Uferstreifen. Die Gewässerraumzone ist der Grundnutzungszone überlagert. 2 Innerhalb des Gewässerraums beziehungsweise des Gewässerraums richtet
sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmun gen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c GSchV.
Die Ufervegetation ist geschützt. Innerhalb der Gewässerraumzone sind aus schliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig.
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'’Die Pflege der Ufergehölze hat innerhalb eines 3 m breiten Uferstreifens ab
dem Rand der Gerinnesohle durch den Gemeindeförster zu erfolgen, aus serhalb durch die Grundeigentümer.
Art. 29 Abstand für Bauten
und Anlagen gegen über Gewässern
Bei den im Kulturlandplan dargestellten offenen Fliessgewässern ausserhalb der Bauzonen mit einer Gerinnesohlenbreite von weniger als 2 m beträgt der Abstand für Bauten und Anlagen zum Rand der Gerinnesohle mindestens 6 m, sofern diese nicht gestützt auf Art. 41c GSchV innerhalb des Gewässerraums erstellt werden dürfen.
3.5 Schutzobjekte
Art. 30 Gebäude mit Sub
stanzschutz
’■Die im Bauzonenplan rosa bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Bauten
sind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz, das heisst in der Grundstruktur, der Fassadengestaltung und in ihrer wertvollen historischen Oberfläche, geschützt. Die innere Raumordnung ist, wenn immer möglich, zu erhalten. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist, dürfen sie aus- und umgebaut werden. In der Dorfzone D kann der Gemeinderat für Anund Erweiterungsbauten von Gebäuden mit Substanzschutz Ausnahmen bezüg lich Dachform bewilligen, wenn dadurch ein für das Ortsbild besseres Ergebnis erzielt wird.
2 Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung. Hierzu sind Bauvorha ben möglichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen. ’ Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.
Art. 31 Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang "Schutzzonen
Naturobjekte
und Schutzobjekte" aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. 2 Folgende Naturobjekte sind geschützt: Naturobjek te Hecken und Feldgehölze
Darstellung im Plan Grüne Linie, Nrn.
2.x
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Schutzziel
Pflegemassnahmen Nutzungsbeschränkungen
- Brut- und Nahrungsbiotop - Gliederung der Landschaft - Trittstein, Vernetzungsele ment - Windschutz - Vielfältiger Übergangsbe reich Wald-Kulturland - Artenreichtum
- Struktur erhalten - Periodisch zurückschneiden/verjüngen - Im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen (periodisch im Rhythmus von 5-8 Jahren abschnittweise auslichten), biologischen Wert nicht vermindern - Vorgelagerter Krautsaum von 3 m Breite anlegen und extensiv nutzen - ausschlagkräftige Arten wie Hasel, Esche und Bergahorn auf den Stock setzen, andere Arten le diglich zurücksetzen - Keine Bauten, Ablagerungen und Depots inner halb des Krautsaums
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Geschützter Waldrand
Orange Linie, Nrn. lO.X
Hochstammbaumbestand Einzelbäu me
Grün schraffiert, Nrn. 9.x
Aussichts punkt Geologi sches Objekt
Grüne Punkte, Nrn. 7.x Rotes Dreieck Roter Punkt, Nr. 5.1
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- Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch pflegen) - Einen vorgelagerten Krautsaum von 3 m Breite nur extensiv bewirtschaften (kein Mulchen, keine Siloballen lagern)_________________________ - Hochstammbaumbestand erhalten, abgehende Bäume wieder mit Hochstammbäumen ersetzen - Ergänzungspflanzungen erwünscht
- Siedlungs- / landschafts prägendes Naturelement - Kulturrelikt - Aussicht freihalten - Findling erhalten
- Pflege auf lange Lebensdauer - Freistehender Baum: bei natürlichem Abgang ersetzen_______________________________ - Keine aussichtsbehindernden Bauten und bleibende Pflanzungen_______________________ - Massnahmen, die dem Schutzziel widersprechen, unterlassen
Art. 32 Kulturobjekte
^Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind
geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. Eine Verschiebung des Objekts Nr. 8.5 ist im Rahmen der laufen den Sondernutzungsplanungen möglich.
Art. 33 Wiederherstellungs
pflicht
Wer ein unter Schutz gestelltes Objekt rechtswidrig verändert, beeinträch tigt, beseitigt oder verwahrlosen lässt, ist zur Wiederherstellung auf eigene
Kosten verpflichtet.
3.6 Gefahren- und Überflutungszonen
Art. 34 Hochwassergefahren
zonen HWZ1 und HWZ2
^Die Hochwassergefahrenzonen HWZ 1 und HWZ 2 sind den Grundnutzungs zonen überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse.
2 In der Hochwassergefahrenzone HWZ 1 ist der Gefährdungssituation ange messen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fenster öffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder was serdicht auszuführen.
Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sen sible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrich tungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sach werte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig.
’ In der Hochwassergefahrenzone HWZ 2 sind sensible Bauten und Anlagen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. nicht zulässig. Gebäu deöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Licht schächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell
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gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume sind in Unterge schossen nicht zulässig. In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausgewie senes Schutzdefizit, aber mit Restgefährdung, kann die Baubewilligungsbe hörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind.
Art. 35 Für Bauten und Anlagen in durch Hochwasser oder Oberflächenabfluss ge
fährdetem Gebiet kann die Baubewilligungsbehörde, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.
4. Begriffe, Messweisen und Nutzungsziffern 4.1 Abstände
Art. 36 Abstand gegenüber dem
Kulturland
Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude ein Abstand von mindestens 4 m einzuhalten.
Dieser Abstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden.
Art. 37 Ungleichverteilung der
Grenz- und Gebäudeab stände
Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag ungleich verteilt, reduziert oder aufgehoben werden. Der Dienstbarkeits vertrag ist mit dem Baugesuch einzureichen. 2 Gegenüber Mehrfamilienhäusern ist nur die ungleiche Verteilung der Grenzabstände zulässig.
4.2 Nutzungsdichte
Art. 38 Ausnützungsziffer
Dach-, Attika- und Untergeschosse werden bei der Ausnützungsziffer nicht angerechnet. ^Für unbeheizte Wintergärten (Dach- und Wandkonstruktion mehrheitlich aus Glas) ausserhalb der Gebäudehülle, die als Energiesparmassnahmen dienen, kann ein Ausnützungsbonus von maximal 10 % der anrechenba ren Geschossfläche (aGF), höchstens 20 m^ pro Wohneinheit, gewährt werden.
Art. 39 Nutzungsbonus
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Für Gebäude, welche die gesetzlichen Energievorgaben wesentlich über treffen, wird ein Nutzungsbonus gewährt. Er darf maximal 5 % der anre chenbaren Geschossfläche (aGF) betragen und ist nicht mit weiteren Nut zungsboni kumulierbar.
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2 Für eine hindernisfrei zugängliche Einliegerwohnung wird in der Einfami lienhauszone EF ein Bonus auf die Ausnützungsziffer von bis zu 0.05 (auf maximal 0.4) gewährt.
4.3 Wohnanteil
Art. 40 Wohnanteil
Der für die Arbeits- und Wohnzone Moosmatt AWM geltende maximale Wohnanteil gemäss § 15b BauV ist parzellenweise einzuhalten. 2 Die Übertragung von Wohnanteilen auf direkt benachbarte Parzellen ist zulässig, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen stehen. ’ Der Gemeinderat kann bei besonderer Lärmbelastung einen reduzierten Wohnanteil bewilligen.
4.4 Arealüberbauung
Art. 41 Arealüberbauung
Arealüberbauungen sind in der Wohnzone W, der Dorfzone D, der Arbeits- und Wohnzone Moosmatt AWM sowie der Wohn- und Arbeitszone Stockacker WAS zulässig.
Minimale Fläche
2 Die benötigte zusammenhängende Landfläche hat mindestens 2'000 m^ zu betragen.
Ausnützungszuschlag
Die in den Zonenvorschriften festgelegte Ausnützung erhöht sich um maximal 15 %, sofern die Kriterien gemäss § 39 BauV erfüllt sind und die Einpassungskriterien gemäss § 15e BauV besonders gut erfüllt werden. Der Gemeinderat legt im Rahmen einer Voranfrage den Ausnützungszu schlag fest.
4.5 Weitere Definitionen
Art. 42 Abgrabungen
^Abgrabungen dürfen das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Der Gemeinde rat kann bei Untergeschossen Abgrabungen bis zur Hälfte der Fassaden länge gestatten, sofern dadurch das zonengemässe Erscheinungsbild (z.B. Geschossigkeit) erhalten bleibt. Der Gemeinderat kann im Einzelfall in geneigtem Gelände weitergehende Abgrabungen bewilligen, wenn ein gesamthaft besseres Ergebnis erreicht wird. Für Garagen, Hauseingänge und dgl. dürfen Abgrabungen in jedem Fall 6 m der Fassadenlänge betra gen.
Art. 43 Parzellierung
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Die Parzellierung von Grundstücken bedarf der Zustimmung des Ge meinderats. Er kann eine Zustimmung ver\A/eigern, wenn dadurch eine sinnvolle Überbauung von Teilparzellen nicht mehr möglich ist oder wei tere Zielsetzungen des Raumplanungsrechts umgangen werden (z.B.
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Übernutzung einer bereits überbauten, resultierenden Teilparzelle).
5. Bauvorschriften 5.1 Technische Bauvorschriften
Art. 44 Allgemeine Anforderungen
Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtig keitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stür men, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren. Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit es überwiegende öffentliche Interessen erfordern.
’ Der Gemeinderat ist nicht für die technische Umsetzung (beispielsweise Konstruktion und Festigkeit) gemäss Baugesetz verantwortlich.
Art. 45 Energieeffizienz
Steht Fernwärme aus erneuerbarer Energie oder aus Abwärme zur Ver fügung, ist ein Anschluss namentlich unter den Gesichtspunkten der tech nischen Machbarkeit und des längerfristigen Verhältnisses zwischen Auf wand und Ertrag zu prüfen.
5.2 Wohnhygiene
Art. 46 Ausrichtung der Wohnun
gen
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Aus schliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind zu vermeiden.
Art. 47 Balkone
Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Ter rassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dach wohnungen).
Belichtung in Dachgeschos sen
2 Wohn- und Schlafräume in Dachgeschossen sind giebelseitig oder über Dachlukarnen, Dachgauben und dgl. zu belichten. Die ausschliessliche Belichtung über liegende Dachfenster ist nicht gestattet.
Art. 48 Bezug von Wohnungen und
Arbeitsräumen
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Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehrungen oder die Anforderungen des Schall oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
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5.3 Ausstattung
Art. 49 Anordnung der Garagen
und Abstellplätze
Parkfelder sollen zusammengefasst, auf die Überbauung abgestimmt und verkehrsgerecht angeordnet werden. Parkfelder sind nach Möglich keit mit wasserdurchlässigen Belägen zu gestalten oder seitlich über die Schulter zu entwässern.
^Die Parkfelder sind so zu gestalten, dass eine gute Freiraum- und Stras senraumqualität entsteht. Insbesondere sind oberirdische Parkfelder zwecks Erhaltung von Grünflächen und Vorgärten zweckmässig anzuord nen. ’ Der Garagenvorplatz muss von der Strassengrenze gemessen eine Tiefe von mindestens 5.50 m aufweisen. Bei Neu- und Ersatzbauten mit 4 und mehr Wohneinheiten sind die für die Bewohnerschaft erforderlichen Abstellplätze im Rahmen der Verhält nismässigkeit in unterirdischen Einstellhallen zu erstellen. Ist dies auf grund geologischer oder hydrogeologischer Faktoren nicht möglich, sind die Abstellplätze in das Gebäude zu integrieren. Ist auch dies baulich nicht möglich, kann der Gemeinderat Ausnahmen gestatten. 5 Erschliessungsflächen sind bis zu den Parkfeldern befestigt auszuführen. ® Steckdosen für Elektrofahrzeuge und der Anschluss zur Elektra sind bei Neubauten und wesentlichen Änderungen zu prüfen. Parkfelder sind so zu gestalten, dass sie nachträglich mit Steckdosen für Elektrofahrzeuge auf gerüstet werden können.
Art. 50 Parkfelder-Angebot Perso
nenwagen
Soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen zum ParkfelderAngebot für Personenwagen gemacht werden, gelten die Richtwerte ge mäss VSS-Norm 40 281 vom 31. März 2019. 2 Im Einzelfall kann der Gemeinderat in begründeten Fällen für Bewohner bis zu 1.5 Parkfelder pro 100 m^ anrechenbare Geschossfläche bzw. 1.5 Parkfelder pro Wohnung verlangen.
Art. 51 Spielgeräte, Kinderwagen
In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Spielgeräte, Kinderwagen, Mobilitätshil fen usw. vorzusehen. Die zu realisierenden Veloabsteilplätze werden in der Bauverordnung sowie den VSS-Normen 40 065 vom 31. März 2019 und 40 066 vom 31. März 2019 verbindlich geregelt. Bei ungewisser Nach frage kann ein Drittel der Fläche für die ermittelten Anzahl Veloparkplätze als Aufenthalts- oder anderweitiger Abstellraum genutzt werden.
Art. 52 Spielplätze, Aufenthaltsund Erholungsflächen
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^Bei Mehrfamilienhäusern, Gruppensiedlungen und Arealüberbauungen sind auf privatem Grund geeignete Spiel-, Aufenthalts- und Erholungsflä-
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eben zu erstellen. Sie sind ihrer Zweckbestimmung entsprechend auszustatten und dauernd zu erhalten.
2 Die Grösse der Spiel-, Aufenthalts- und Erholungsflächen hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten. Der Spielflächenanteil richtet sich nach der Bewohnerstruktur.
Bei der Gestaltung privater Freiräume soll die klimaangepasste Sied lungsentwicklung berücksichtigt werden, um die Aufenthaltsqualität zu erhöhen, bspw. mit Durchgrünung, Beschattung durch Bäume und der gleichen. Es empfiehlt sich, für die Gestaltung qualifizierte Fachpersonen beizuziehen. * Die Erstellung von Spielplätzen, Aufenthalts- und Erholungsflächen in Abstimmung mit geplanten und vorhandenen Einrichtungen in der nähe ren Umgebung ist erwünscht. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Kinder die Spielplätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können.
Art. 53 Abfallentsorgung
Für die getrennte Abfallentsorgung und für allfällige Container sind die nötigen Bereitstellungsplätze vorzusehen.
Art. 54 Gestaltung öffentlicher
Raum
Öffentlich zugängliche Freiräume, Bauten und Anlagen wie Plätze, Grün anlagen, Vorplätze, Parkierungsanlagen, Innenhöfe, Passarellen, Strassen und Wege, Einkaufs- und Freizeitanlagen, Parkhäuser, Toiletten, Unter führungen sind nutzerfreundlich, sorgfältig, attraktiv und wenn möglich beschattet zu gestalten. 2 Die Gestaltung ist mit der Gemeinde abzusprechen und auf deren über geordneten Gestaltungsprinzipien und Konzepte abzustimmen. Bei der Ausstattung, Materialisierung, Beleuchtung und Bepflanzung ist der At traktivität und der Sicherheit für die Benutzer und Benutzerinnen beson dere Beachtung zu schenken. Die Gestaltung der angrenzenden Fassaden, die Nutzung der raumbegrenzenden Bauten und die Funktionen des öf fentlichen Raums sind aufeinander abzustimmen. Es empfiehlt sich, für die Gestaltung qualifizierte Fachpersonen beizuziehen.
Den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten aller Al tersgruppen ist Rechnung zu tragen. Der öffentlich zugängliche Raum ist übersichtlich, einsehbar und gut beleuchtet zu gestalten. '* Fussgängerinnen und Fussgänger sollen bevorzugt, sicher und möglichst ohne Umwege geführt werden. Es sind attraktive Aufenthaltsbereiche mit genügend Verweilmöglichkeiten vorzusehen. Das übergeordnete Fuss wegnetz der Gemeinde ist zu berücksichtigen. 5 Velofahrerinnen und Velofahrer sollen sicher und möglichst ohne Hin dernisse geführt werden. Bei öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen ist eine den einschlägigen Normen entsprechende Anzahl benutzerfreund licher Veloabstellplätze bereitzustellen. Das übergeordnete Velowegnetz
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der Gemeinde ist zu berücksichtigen. ® Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Qualität und die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu er höhen.
6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbild-, Natur-, und Landschaftsschutz
Art. 55 Ortsbildschutz
^Es ist ein Material- und Farbkonzept mit Angaben zu allen sichtbaren Bauteilen wie z.B. Fassadenputz, Fenster, Stören, Mauern, Dacheindeckungen usw. einzureichen und auf Aufforderung des Gemein derats zu bemustern.
Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft zusätzlich zur Erstellung eines Fachgutachtens nach § 11: a) zusätzliche Unterlagen (Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Alt bestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Anga ben über Gestaltung und Bepflanzung der Aussenräume usw.) verlangen b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten c) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bau teile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist d) die Baubewilligung verweigern, sofern die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
Art. 56 Dachgestaltung
Dächer und Dachaufbauten sind sorgfältig zu gestalten. Auf das beste hende Orts- und Quartierbild ist Rücksicht zu nehmen. 2 Bei Satteldächern von Gebäuden soll die Dachneigung zwischen 23° - 45' betragen. Insbesondere aus Gründen des Ortsbildschutzes und der Ein ordnung in die Umgebung kann von dieser Neigung abgewichen werden.
5 Flachdächer sind, soweit sie nicht als begehbare Terrassen ausgestaltet oder für Solaranlagen genutzt werden, extensiv zu begrünen. Eine Kombi nation von Solaranlagen und Dachbegrünung ist anzustreben. '* Dachdurchbrüche sind nur auf einem Geschoss zulässig und dürfen, aus genommen in der Dorfzone, pro Gebäudeeinheit nicht breiter sein als die Hälfte der Fassadenlänge. In der Dorfzone gilt § 24 Abs. BauV.
Art. 57 Aussenraumgestaltung
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Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geo morphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich ein wandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Die Versiegelung von Flä chen ist auf das Notwendige zu beschränken. Dabei soll der natürliche
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Wasserhaushalt, bspw. mit wasserdurchlässigen Belägen auf Parkfeldern, Einfahrten, öffentlichen Plätzen, Durchgrünung, Bäumen und dergleichen, gefördert werden. Die Hitzeminderung im Siedlungsraum soll durch Vege tation gefördert werden.
Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmau ern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. ’ Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet Bestandteil des Bau projekts und ist im Baugesuch auszuweisen (inkl. Bepflanzung). Der Ge meinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baube willigung. Die Umgebungsarbeiten und die Bepflanzungsind unmittelbar nach Fertigstellung der Bauten auszuführen.
Für die Bepflanzung sind standortheimische, wenn möglich autochthone Pflanzen (Bäume und Sträucher) zu verwenden. Reine Steingärten sind nicht zugelassen. 5 Fassadenbegrünungen sind ausdrücklich erwünscht.
Art. 58 Siedlungsränder
Die Gestaltung der Aussenräume am Siedlungsrand ist auf die angren zende Landschaft abzustimmen. Der Übergangsraum zwischen Siedlung und Landschaft soll mit natürlichen Gestaltungs- und Strukturelementen gebildet werden. Die offenen Sichtbeziehungen in die Landschaft sind zu gewährleisten. Für die Bepflanzung entlang den Siedlungsrändern sind einheimische, standortgerechte und wenn möglich autochthone Pflanzen (Bäume und Sträucher) zu verwenden. Stützmauern sind zu vermeiden. Wo solche notwendig sind, sind sie auf das Notwendige zu beschränken und wenn technisch machbar ab 10 m Länge zu gliedern und zu begrünen. '* Die Materialisierung sowie die Farbgebung der Bauten und Anlagen am Siedlungsrand sind auf die Umgebung abzustimmen.
6.2 Umweltschutz
Art. 59 Einwirkungen
Alle Personen sind verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unter nehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nach barn und die weitere Umgebung zu enthalten. Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Be schaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfer tigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen.
Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies
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technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 60 Lärmschutz
Der Gemeinderat kann im Baugesuchsverfahren ein Fachgutachten über die Lärmsituation einfordern. Die Aufwendungen gehen zu Lasten der Bauherrschaft.
Art. 61 Lichtemissionen
Beleuchtungen im Freien sind grundsätzlich von oben nach unten auszu richten. Ausnahmen für temporäre Beleuchtungen (z. B. Weihnachtsbe leuchtung) sind möglich. 2 Exzessive Beleuchtungsanlagen wie Skybeamer und Objektbestrahlun gen sind nicht zulässig. Beleuchtungen direkt in den Naturraum (z. B. in Bäume und Hecken) sind zu unterlassen.
Art. 62 Materialablagerungen
Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann nur in der Arbeits- und Wohnzone Moosmatt AWM bewilligt wer den. Die Ablagerung von ausschliesslich organischem Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten ist weiter in der Speziallandwirtschaftszone ge stattet. ’ Der Gemeinderat kann Auflagen über die zugelassenen Materialien so wie die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lager platzes verfügen. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.
7. Vollzug, Verfahren
Art. 63 Zuständigkeit
Der Gemeinderat kann Beiräte mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.
Art. 64 Gebühren
Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
Art. 65 Vollzugsrichtlinien Naturschutz
Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Schutz und Unterhalt der Naturschutzzonen und Naturobjekte. 2 Die Gemeinde unterstützt die Pflanzung und die Pflege von Hochstamm bäumen.
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Für Schutz und Unterhalt des Waldes sowie der Ufergehölze innerhalb eines 3 m breiten Uferstreifens ab dem Rand der Gerinnesohle ist der Gemeindeförster zuständig. Für Privatwald und Naturschutzzonen und Naturobjekte wird eine fachliche Beratung durch den Gemeindeförster gewährleistet.
8. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 66 Übergangsbestimmung
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.
Art. 67 Aufhebung bisherigen
Rechts
Durch diese Bau- und Nutzungsordnungwerden aufgehoben: a) Die Bau- und Nutzungsordnung, beschlossen von der Gemeinde versammlung am 28. September 2005 b) Der Bauzonenplan, beschlossen von der Gemeindeversammlung am 28. September 2005 c) Der Kulturlandplan, beschlossen von der Gemeindeversammlung am 28. September 2005
Art. 68 Inkrafttreten
Die allgemeine Nutzungsplanung, bestehend aus der Bau- und Nut zungsordnung mit Anhang, dem Bauzonenplan und dem Kulturlandplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft. ^Änderungen der allgemeinen Nutzungsplanung treten mit der kantona len Genehmigung der Änderung in Kraft.
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Gemeinde Arni - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Bau- und Nutzungsordnung
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9. Anhang Anhang 1 Schutzzonen und Schutzobjekte Inventar. Nr.
Nummerierung gemäss Landschaftsinventar der Gemeinde Arnf
Magerwiese
Inventar. Nr. 3.9
Objekt/ Gebietsbezeichnung Wiesenbord Rebächer
Nassstandort Inventar. Nr.
1.1 1.2
1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.8 1.9
Objekt / Gebietsbezeichnung_____________ Riedwiese Fronwald____________________ Weiher mit Insel und Feuchtgebiet Seegade Natur-Magerwiese Steinacher Bächli Bing Bachlauf, Feuchtgebiet_________________ Amphibiengewässer Steeletshau (Biotop) Sumpfwiese mit abschl. Hecke Südliche Lorze Feuchtgebiet_________________________ Feuchtwiese Nidermatt_________________ Feuchtwiese Südliche Arnermatt
Direktänderung gern. RRB Nr. 2025-001474
Festlegung des Inventarobjekts Feucht- und Nassstandort Steeletshau als Inventarobjekt innerhalb der Naturschutzzone Wald
Naturschutzzonen Wald Inventar. Nr.
6.1 6.2
6.3 6.4 6.5 6.6
Objekt/ Gebietsbezeichnung_____ Wald Hinteregg________________ Wald Fronwald________________ Wald Vogtweid________________ Wald mit Waldweiher Langholzau Wald Nidermatt________________ Feuchtgebiet im Wald Schalchmatte
ökologischer Aufwertungsstandort
Inventar. Nr. 11-1
Objekt/ Gebietsbezeichnung_____ Ökologischer Aufwertungsstandort
Landschaftsschutzzone
Inventar. Nr. 4.2
4.3 4.5
Objekt/ Gebietsbezeichnung Breithau / Fronwald_______ Südosthang Seegade______ Nordwesthang Chilematte Südwesthang Nidermatt
’ Gemeinde Arni, Landschaftsinventar vom 8. Februar 2021
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Hecken und Feldgehölze Inventar. Nr.
2.1 2.2 2.4 2.5 2.6 2.10 2.15 2.19 2.24 2.33 2.34 2.37 2.39 2.42 2.45
2.46 2.47 2.48 2.49
Objekt/ Gebietsbezeichnung__________ Flecke____________________________ Flecke____________________________ Kugelfang-Bord mit Hecke Schiibelächer Strassenbord_ObereJHausacherstrass^ Gehölzgruppe______________________ Hecke mit Hochstamm Buematt_______ Lockere Hecke Cholgrueb / Weid_______ Baumhecke_______________________ Aufgelockerte Hecke Himmelsbühl_____ ^ebüschreich£^aijmheckeSchalchi^^ Bachlauf mit beidseitiger Hecke Nördliche Lorze____________________________ Baumhecke Steindier________________ Hecke Steiles Bord Südliche Arnermatt________ Lockere Hecke Rebacher_____________ Hecke + Hochstamm Unt. Aeschbachweid Hecke und Hochstamm Tschuepis______ Flecke____________________________ Hecke Unterdorf
Geschützter Waldrand Inventar. Nr.
10.1 10.2
Objekt/ Gebietsbezeichnung Geschützter Waldrand Weid Geschützter Waldrand Räggliholz
Hochstammbaumbestand
Inventar. Nr.
9.1 9.2 9.3 9.4 9.5
9.6 9.7 9.8 9.9 9.10 9.11 9.12 9.13 9.14
Objekt/ Gebietsbezeichnung_______ Hochstammbaumbestand, 3 Bäume Hochstammbaumbestand, 94 Bäume Hochstammbaumbestand, 4 Bäume Hochstammbaumbestand, 3 Bäume Hochstammbaumbestand, 32 Bäume Hochstammbaumbestand, 12 Bäume Hochstammbaumbestand, 6 Bäume Hochstammbaumbestand, 6 Bäume Hochstammbaumbestand, 7 Bäume Hochstammbaumbestand__________ Hochstammbaumbestand, 12 Bäume Hochstammbaumbestand, 3 Bäume Hochstammbaumbestand, 6 Bäume Hochstammbaumbestand, 106 Bäume
Einzelbaum
Inventar. Nr.
7.1
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Objekt/ Gebietsbezeichnung ein Einzelbaum
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7.2 7.3
7.4 7.5 7.6 7.7
7.8 7.9 7.10 7.11 7.12 7.13 7.14 7.15
7.16 7.17 7.18 7.19 7.21 7.22
7.23 7.24 7.26 7.27 7.28 7.29
7.31 7.32
7.33 7.35
7.36 7.37
Seite n
ein Einzelbaum vier Einzelbäume zw/ei Einzelbäume drei Einzelbäume drei Einzelbäume ein Einzelbaum ein Einzelbaum ein Einzelbaum ein Einzelbaum ein Einzelbaum vier Einzelbäume ein Einzelbaum zwei Einzelbäume ein Einzelbaum ein Einzelbaum ein Einzelbaum ein Einzelbaum ein Einzelbaum
ein Einzelbaum ein Einzelbaum ein Einzelbaum fünf Einzelbäume drei Einzelbäume ein Einzelbaum ein Einzelbaum ein Einzelbaum ein Einzelbaum ein Einzelbaum ein Einzelbaum ein Einzelbaum ein Einzelbaum ein Einzelbaum
Aussichtspunkte Inventar. Nr.
Objekt/ Gebietsbezeichnung Wiiberguet Latte___________________ Hinterbüel
Geologisches Objekt
Inventar. Nr. 5.1
Objekt / Gebietsbezeichnung Findling Fronwald
Kulturobjekt
Inventar. Nr. 8.2
8.3
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Objekt / Gebietsbezeichnung Römische Gebäude Steeletshau ICOMOS Garten Im Himmelsbühl 2 Wegkreuz Hedingerstrasse
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8.4 8.5
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Wegkreuz Kelleramtstrasse/Lizistrasse Wegkreuz Staldenstrasse
Gebäude mit Substanzschutz Nummerierung gemäss Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege 2020
Inventar. Nr.
Inventar-
Objekt
Strasse
ARN901
Altes Schulhaus (1811/1872)
ARN902
Gasthof "Sternen" (1807)
ARN903
Wohnhaus (1693)
ARN904 ARN905
Doppelvi/ohnhaus (1802)
Alte Lunkhoferstrasse 20 Alte Lunkhoferstrasse 16 Sennhüttenstrasse 1, Zürcherstrasse 6 Hedingerstrasse 10,12 Kelleramtstrasse 14, 20
Nr.
Bäuerlicher Vielzweckbau, Dop pelwohnhaus (1803; vermutlich mit älteren Teilen)
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Pa rz.-
Vers.-
Nr.
Nr.
376
5
375
2
27
30
45, 44
50A, B
13, 14
8A, B
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