Bau- und Nutzungsordnung
Niederrohrdorf
Document
- Number
- 4035
- Commune
- Niederrohrdorf
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- Aug 10, 2022
- In force since
- Aug 10, 2022
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
Gemeinde Niederrohrdorf
Kanton Aargau Kanton Asrgui
Departement Bau, Verkehr Abteilung Rilumentv,iluzig
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG
Vorprüfungsbericht vom
1. Juni 2021
Mitwirkung vom
31. Oktober 2019 bis 2. Dezember 2019
Öffentliche Auflage vom
5. August 2021 bis 3. September 2021
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 26. November 2021 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann
Der Gemeindeschreiber
Gisela Greder
Cla
Genehmigungsvermerk:
migund durch den Regierung r at vorn: 3.0. z
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Abteilung Raurnentwicklung BVU
SCHEIDEGGER PARTNER
21. Januar 2022
INHALTSVERZEICHNIS 1
GELTUNGSBEREICH
Art. 1 Geltungsbereich / Bestandteile
Art. 2 übergeordnetes Recht
1 1 1
2
RAUMPLANUNG
Art. 3 Planungsgrundsätze
Art. 4 Aussenraum- und Umgebungsgestaltung
Art. 5 Schutzbereich Ortskern
Art. 6 Weitere Planungsinstrumente
1 1 2 2 3
3
ZONENVORSCHRIFTEN
4
3.1
Bauzonen
Art. 7 Zonenübersicht
Art. 8 Kernzone K
Wohnzonen W2 / W3
Art. 9
Art. 10 Wohn- und Gewerbezone WG3
Art. 11 Arbeitszone A
Art. 12 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA
113 more articles
Art. 13 Fliessgewässerzone FGZ
4 4 5 6 6 7 7 7
3.2
Landwirtschaftszonen
Art. 14 Landwirtschaftszone
Art. 15 Bauten in der Landwirtschaftszone
8 8 8
3.3
Schutzzonen
Art. 16 Naturschutzzonen Kulturland
8 8
3.4
Überlagerte Schutzzonen
Art. 17 Landschaftsschutzzone
Art. 18 Gewässerraum
Art. 19 Abstand für Bauten und Anlagen gegenüber Gewässern
Art. 20 Naturschutzzone Wald
10 10 10 11 11
3.5
Schutzobjekte
Art. 21 Naturobjekte
Art. 22 Kulturobjekte
Art. 23 Gebäude mit Substanzschutz
11 11 12 13
3.6
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 24 Weilerzone
13 13
3.7
Gefahren und Überflutungszonen
Art. 25 Hochwassergefährdetes Gebiet im Kulturland
Art. 26 Hochwasser Restgefährdung
Art. 27 Oberflächenabfluss
14 14 15 15
4
5
BAUBEGRIFFE UND MESSWEISEN
15
4.1
Störmass von Betrieben
Art. 28 Nicht / mässig / stark störende Betriebe
15 15
4.2
Nettoladenfläche
Art. 29 Nettoladenfläche
Art. 30 Verkaufsnutzungen
16 16 16
4.3
Abstände
Art. 31 Abstände gegenüber bestehenden Bauten
Art. 32 Gemeinde- und Privatstrassen
Art. 33 Abstände gegenüber dem Kulturland
16 16 16 16
BAUVORSCHRIFTEN
17
5.1
Erschliessung
Art. 34 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen
17 17
5.2
Innere Siedlungsentwicklung
17
6
Art. 35 Innere Siedlungsentwicklung
17
5.3
Technische Bauvorschriften
Art. 36 Allgemeine Anforderungen
Art. 37 Energieeffizienz
Art. 38 Beschädigte oder zerstörte Bauten
Art. 39 Sicherheits- und Schutzvorkehrungen
Art. 40 Vermessung
18 18 18 18 18 19
5.4
Wohnhygiene
Art. 41 Ausrichtung der Wohnungen
Art. 42 Raummasse / Fenstergrösse / Nebenräume / Balkone
Art. 43 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
19 19 19 20
5.5
Ausstattung
Art. 44 Parkierung / Mobilitätsmanagement
Art. 45 Parkfelder
Art. 46 Spielgeräte / Kinderwagen
Art. 47 Spiel- und Aufenthaltsflächen
Art. 48 Entsorgung
Art. 49 Öffentlich zugänglicher Raum
20 20 21 21 21 21 22
SCHUTZVORSCHRIFTEN
23
6.1
Ortsbild- und Denkmalschutz
Art. 50 Ortsbildschutz
Art. 51 Dachgeschoss
Art. 52 Materialablagerungen
23 23 23 24
6.2
Umweltschutz
Art. 53 Einwirkungen
Art. 54 Lichtemissionen
Art. 55 Lärmschutz
24 24 24 24
7
VOLLZUG UND VERFAHREN
Art. 56 Zuständigkeit
Art. 57 Fachkommission
Art. 58 Gebühren
Art. 59 Vollzugsrichtlinien
25 25 25 25 25
8
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG
Art. 60 Übergangsbestimmung
Art. 61 Aufhebung bisherigen Rechts
26 26 26
ANHANG 1 Naturobjekte ANHANG 2 Gebäude mit Substanzschutz ANHANG 3 Kulturobjekte ANHANG 4 Ergänzungsplan Schutzbereich Ortskern (vgl. separater Situationsplan 1:1000)
27 27 29 29 30 30 31 31
Die in der Bau- und Nutzungsordnung verwendeten Funktions- und Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
Gemeinde Niederrohrdorf Bau- und Nutzungsordnung
Geltungsbereich / Bestandteile
1
GELTUNGSBEREICH
Art. 1 Geltungsbereich / Bestandteile
Seite 1
1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht.
Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 2
3
Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Der Bauzonenplan im Massstab 1:2000, der Kulturlandplan im Massstab 1:5000, sowie der Ergänzungsplan im Anhang 4 sind integrierende Bestandteile dieser BNO. Der Plan Inventar historischer Verkehrswege der Schweiz (IVS) hat orientierenden Charakter. Die Pläne können bei der Gemeindeverwaltung eingesehen und digital bezogen werden. Allfällige Reproduktionen dienen lediglich der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich. 4
Art. 2 Übergeordnetes
Recht
Planungsgrundsätze
Übergeordnetes Recht
1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
2
RAUMPLANUNG
Art. 3 Planungsgrundsätze
Die Gemeinde setzt sich für ein ausgewogenes Ortsbild ein. Zur Förderung der lokalen Identität soll eine räumlich funktionale Dorfmitte mit Schwerpunkt für lokales Gewerbe sowie öffentliche und private Dienstleistungen geschaffen werden. 1
2 Ausbau und Verdichtung der Siedlung haben folgende Punkte in den Planungs- und Bewilligungsverfahren zu beachten:
- Qualitätsvolle Quartierstrukturen, namentlich im Ortskern Die Aufwertung von Aussenräumen - Die Abstimmung unterschiedlicher Nutzungen in Mischzonen 3
Überbauungen sind sorgfältig zu gestalten und zu strukturieren.
Die Strassen- und Freiräume sind attraktiv, bedürfnisgerecht und vielfältig nutzbar zu gestalten.
4
Die Landschaft in ihrer Eigenheit und die Naherholungsräume sind zu erhalten. 5
Eine ausreichende Verkehrsqualität und die Verkehrssicherheit sind zu schaffen und zu erhalten. Der Ausbau des öffentlichen Verkehrs sowie der Rad- und Fusswegverbindungen ist zu fördern. 6
Gemeinde Niederrohrdorf Bau- und Nutzungsordnung
Art. 4 Aussenraum- und
Umgebungsgestaltung
Seite 2
Aussenraum- und Umgebungsgestaltung
1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch (äussere Gestalt der Erde und deren Veränderungen) wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken. 2 Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. Die Umgebungsarbeiten, inkl. Bepflanzung, sind unmittelbar nach Fertigstellung der Bauten auszuführen.
Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet Bestandteil des Bauprojektes und ist im Baugesuch auszuweisen. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. 3
Wege, Plätze usw. sind nach Möglichkeit wasserdurchlässig zu gestalten. 4
5 Im Interesse der ökologischen Vielfalt sind bei der Umgebungsgestaltung vorwiegend standortgerechte einheimische Bäume, Sträucher und Pflanzen zu verwenden. Neu zu erstellende Bauten und Anlagen sind nach Möglichkeiten zu begrünen.
Ökologisch oder landschaftlich wertvolle Baumgruppen und Hecken sowie wertvolle Einzelbäume gelten als schützenswert und sollen nach Möglichkeit erhalten bleiben. 6
Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass keine Tierfallen entstehen (Glasflächen, Schwimmbecken, Wasserbehälter, Schächte, Abgänge, Mauern, Zäune, Netze usw.). 7
Art. 5 Schutzbereich
Ortskern
Schutzbereich Ortskern
Der Schutzbereich Ortskern ist den Grundnutzungszonen überlagert. Der Schutzbereich Ortskern bezweckt die Erneuerung, Stärkung und Belebung des Ortskerns in seiner identitätsstiftenden Funktion, seiner Bedeutung für die kommunale Versorgung und als Treffpunkt. 1
Gemeinde Niederrohrdorf Bau- und Nutzungsordnung
2
Seite 3
Für den Schutzbereich gelten die nachfolgenden Zielvorgaben: Besonders gut gestaltete, ortsgerechte und angemessen dichte Bebauung Nutzungsmix, welcher Wohnen, Arbeitsplätze und publikumsorientierte Nutzungen kombiniert Gut gestaltete räumliche Gliederung, sowie Vermeidung monotoner Baufluchten - Hohe Durchlässigkeit und Aufenthaltsqualität der öffentlich zugänglichen Räume (öffentliche Plätze und Erschliessungsanlagen) - Flächensparende private und öffentliche Erschliessung.
Die verbindlichen Inhalte im Schutzbereich Ortskern sind im Ergänzungsplan Schutzbereich Ortskern im Anhang 4 BNO festgelegt. Abweichungen davon sind auch im Rahmen von Sondernutzungsplänen, Arealüberbauungen oder qualifizierten Planerwahlverfahren nicht zulässig. 3
Im Bereich für 2-geschossige Bauten dürfen nur kleinteilige, maximal 2-geschossige Gebäude erstellt werden. Im Bereich für 2geschossige Bauten mit Satteldach müssen die Gebäude zusätzlich mit Satteldach erstellt werden. 4
Die festgelegten Pflichtbaulinien ersetzen die ordentlichen Strassenabstände. 5
Die bezeichneten besonderen Freiräume dienen der Freihaltung von wichtigen Platzsituationen. Sie sind als Ganzes in ihrem Charakter zu erhalten. Neuanlagen müssen sich an den vorhandenen Strukturen orientieren. 6
Die erhaltenswerten Baumgruppen sind zu erhalten und die Bäume bei Abgang durch standortgerechte Arten mit ökologischem Wert zu ersetzen. 7
Bauvorhaben im Schutzbereich Ortskern haben erhöhte Anforderungen an die architektonische Gestaltung zu erfüllen. Die Beurteilung der räumlichen und städtebaulichen Qualität erfolgt durch die Fachkommission gemäss den Vorgaben des Masterplans Kernzone / Bünt vom 14.11.2017. 8
Art. 6 Weitere Planungsinstrumente
Weitere Planungsinstrumente
Weitere Planungsinstrumente sind Leitbilder, Masterpläne, Konzepte und Richtpläne. Sie zeigen die gewünschte Entwicklung einzelner Sachbereiche wie Siedlung, Freiraum Verkehr, Landschaft usw. oder bestimmter Gebiete auf. 1
Die weiteren Planungsinstrumente werden vom Gemeinderat angeordnet und haben für das betroffene Grundeigentum keine direkte Rechtswirkung. Sie sind für die Projektierung und Beurteilung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO beizuziehen. Masterpläne und Richtpläne sind behördenverbindlich. 2
Gemeinde Niederrohrdorf Bau- und Nutzungsordnung
Zonenübersicht
Seite 4
3
ZONENVORSCHRIFTEN
3.1
Bauzonen
Art. 7 Zonenübersicht
Vollgeschosse max.
Gesamthöhe max. [ m]
Grenzabstand klein mind. [m]
Grenzabstandgross mind. [m]
Gebäudelänge max. [m]
Grünflächenziffer
Empfindlichkeitsstufe
Zonenvorschriften
Kernzone
K
braun
o
o
o
o
(30)
-
111
Art. 8 Wohnzone 2
W2
gelb
2
11
4
8
30
-
II
Art. 9 Wohnzone 3
W3
orange
3
15
5
10
40
-
II
Art. 9 Wohn- und Gewerbezone 3
WG3
rot
3
151
5
10
40
-
111
Art. 10 A
hellblau
-
o
o
o
-
0.2
III
Art. 11 Zone für öffentliche Bauten und
Anlagen
OeBA
grau
-
-
-
-
-
-
11/111
Art. 12 Fliessgewässerzone
FGZ
grün
-
-
-
-
-
-
III
Art. 13 Zonenbezeichnung
Farbe
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Abkür zung
1
Arbeitszone
Die mit " ° " bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. 2
Die Masswerte in Klammern gelten bei Neubauten als Richtwerte. Der Gemeinderat kann im Einzelfall Abweichungen von diesen Richtwerten bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 3
Die mit " 1 " bezeichnete Höhe erhöht sich bei einer gewerblichen Nutzung des Erdgeschosses um 1 m. Gewerblich genutzte Erdgeschosse dürfen eine Geschosshöhe von 4.50 m aufweisen. 4
Bei Terrassenhäusern (Wohnzone W2) sind die entlang der Hangneigung gestuften Gebäudeseiten von der Beschränkung der Gebäudelänge ausgenommen. 5
In der im Bauzonenplan überlagert dargestellte Fläche gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 6
Gemeinde Niederrohrdorf Bau- und Nutzungsordnung
Seite 5
7 Untergeschosse dürfen auf maximal 1/3 der massgebenden Gebäudelänge abgegraben werden. Auf einer Seite pro Gebäude darf die Abgrabung 1/2 der massgebenden Gebäudelänge betragen. Bei Überschreitung der zulässigen Abgrabungen wird das von Abgrabungen betroffene Geschoss als Vollgeschoss angerechnet.
Art. 8 Kernzone
Kernzone K
1 Die Kernzone K dient der Erhaltung und Entwicklung der baulichen Einheit und des Charakters des historischen Dorfkerns. Sie ist für Wohnen, private und öffentliche Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe.% ineurants sowie für Verkaufsgeschäfte bis 1500 m2 NettoSeh -fele bestimmt. Zulässig sind nicht störende sowie mässig störende Betriebe. Öffentliche Tankstellen (exkl. Elektrostationen) und Nebenanlagen (Shop, Autowaschanlagen und dgl.) sind mit nicht erlaubt. 2 Im schraffierten Bereich der Zone K müssen mindestens 20% der anrechenbaren Geschossfläche als Dienstleistungs- / Gewerbeflächen genutzt werden. Diese sind im Erdgeschoss anzuordnen. Bei Überbauungen mit mehreren Gebäuden ist die Zusammenfassung der Gewerbenutzung in einem Gebäude möglich. Darüber hinausgehende Übertragungen von Gewerbeanteilen sind nicht zulässig.
Gebäude sind mit ihrer Umgebung, den Vorgärten- und Vorplatzbereichen sowie den charakteristischen Umzäunungen zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Der Gemeinderat kann, gestützt auf ein neutrales Fachgutachten, Ausnahmen bewilligen, sofern 3
a) ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig ist oder b) die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist. Bauten dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern dadurch eine für das Ortsbild mindestens gleichwertige Lösung entsteht. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungs-, Neu- und Ersatzbauten bewilligen. Neu- und Ersatzbauten müssen sich gut in die bestehende Bebauung einfügen. 4
5 Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orientiert sich der Gemeinderat gemäss den Kriterien von § 50-13NO S. 1- am .-ä.rakter der bestehenden Überbauung und Umgebung.
Bauten und Anlagen, die in den §§ 49 / 49a BauV aufgeführt sind, sind bewilligungspflichtig. Einer Baubewilligung bedürfen zudem Fassadenrenovationen, Neueindeckungen von Dächern sowie die Erneuerung von Türen, Fenstern und Fensterläden. 6
7 Antennen, Parabolspiegel sowie Solaranlagen sind nach Massgabe des übergeordneten Rechts bewilligungspflichtig. Sie sind so anzuordnen, dass sie nach aussen nicht störend in Erscheinung treten. Erhebliche und für das Ortsbild störende Eingriffe in die Fassadenund Dachgestaltung sind nicht zulässig. 8 Der Gemeinderat gewährleistet auf Kosten des Gesuchstellers die fachliche Beratung und zieht bei Bedarf Fachstellen bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen.
Gemeinde Niederrohrdorf Bau- und Nutzungsordnung
Art. 9 Wohnzonen
W2 / W3
Seite 6
Wohnzonen W2 / W3
1 Die Wohnzonen W2 und W3 dienen dem Wohnen. Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe) sind zugelassen, sofern es sich um nicht störende Betriebe handelt. 2 Die Wohnzone W2 ist für Ein-, Zwei-, Drei- und Reiheneinfamilienhäuser, Terrassenhäuser sowie Mehrfamilienhäuser bestimmt.
Die Wohnzone W3 ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Reihenhäusern ist nicht zulässig.
3
Bauten haben sich in ihrer Farbgebung und ihrem Bauvolumen (Form, Gliederung, Proportion usw.) in das Quartierbild einzuordnen. 4
5 Die Anordnung von Bauten ist so vorzusehen, dass eine dem Quartierbild entsprechende Durchgrünung sichergestellt werden kann. Für die Bepflanzung sind überwiegend standortheimische Pflanzen vorzusehen.
Art. 10 Wohn- und
Gewerbezone WG3
Wohn- und Gewerbezone WG3
Die Wohn- und Gewerbezone WG3 dient dem Wohnen sowie nicht störenden und mässig störenden Betrieben. 1
2 Die Wohn- und Gewerbezone WG3 sind für Mehrfamilienhäuser, Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe), Restaurants und Verkaufsgeschäfte bestimmt. Der Bau von freistehenden Ein- Zwei-, Drei- und Reiheneinfamilienhäusern ist nicht zulässig. 3 Im schraffierten Bereich der Zone WG3 gelten die Bedingungen von § 8 Abs. 2 BNO.
Öffentliche Tankstellen (exkl. Elektrostationen) und Nebenanlagen (Shop, Autowaschanlagen und dgl.) sind nicht zulässig. 4
5 Bauten haben sich in ihrer Farbgebung und ihrem Bauvolumen (Form, Gliederung, Proportion usw.) in das Quartierbild einzuordnen.
Die Anordnung von Bauten ist so vorzusehen, dass eine dem Quartierbild entsprechende Durchgrünung sichergestellt werden kann. Für die Bepflanzung sind überwiegend standortheimische Pflanzen vorzusehen. 6
Gemeinde Niederrohrdorf Bau- und Nutzungsordnung
Art. 11 Arbeitszone
A
Seite 7
Arbeitszone A
1 Die Arbeitszone A ist für Bauten und Anlagen von Grossgewerbe und Industrie sowie zugehörige Dienstleistungs-, Büro- und Lagerbauten und dgl. bestimmt. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe zulässig. 2
Nicht zugelassen sind: a) Öffentliche Tankstellen (exkl. Elektrostationen) und Nebenanlagen (Shops, Autowaschanlagen und dgl.) b) Verteil-, Umlade- und Lagerbetriebe der Logistik c) Reine Lagerbetriebe / Abstellflächen
Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. Reine Wohnbauten sind nicht zulässig. 3
4 Zum Schutz des Orts-, Strassen- und Landschaftsbildes können bei Neubauten und baulichen Erweiterungen wirksame Schutzbepflanzungen auf dem Areal des Baugesuchstellers vorgeschrieben werden.
Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf das Notwendigste zu beschränken. 5
6 Dachflächen sind nach Möglichkeit zu begrünen oder für Solaranlagen zu nutzen. 7 Die Arbeitszone soll mittelfristig einer Mischnutzung (Wohnen und Gewerbe) zugeführt werden. Die Festlegung der neuen Zonierung erfolgt aufgrund eines gesamtheitlichen Entwicklungskonzeptes. Bis zur Umzonung im Rahmen einer Teilrevision der allgemeinen Nutzungsplanung gelten die vorgenannten Bestimmungen.
Art. 12 Zone für öffentliche
Bauten und Anlagen OeBA
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA
1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.
Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. 2
§ /3 Fliessgewässerzone
Fliessgewässerzone FGZ
1 Die Fliessgewässerzone dient der Gewährleistung der natürlichen Funktion des Gewässers, des Hochwasserschutzes sowie der Gewässernutzung. 2 Innerhalb der Fliessgewässerzone richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c der Gewässerschutzverordnung (GSchV). Die Ufervegetation ist geschützt. Innerhalb des Gewässerraums sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig.
Gemeinde Niederrohrdorf Bau- und Nutzungsordnung
3.2
Landwirtschaftszone
Seite 8
Landwirtschaftszonen
Art. 14 Landwirtschaftszone
1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der Art. 16, Art. 16a Abs. 1, Abs. 1bis und 2 RPG bestimmt. 2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht.
Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen. 3
Art. 15 Bauten in der
Landwirtschaftszone
Bauten in der Landwirtschaftszone
Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen. 1
2 Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Baumasse und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben, talseitig gemessenen (traufseitigen) Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m. 3
Naturschutzzonen Kulturland
In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3.3
Schutzzonen
Art. 16 Naturschutzzonen Kulturland
1 Die Naturschutzzonen Kulturland dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.
Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten und Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen sowie Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuführen. 2
3 In den Naturschutzzonen Kulturland ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten sind insbesondere das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen sowie das Laufenlassen von Hunden.
Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzzieles können bewilligt werden. 4
Gemeinde Niederrohrdorf Bau- und Nutzungsordnung
Seite 9
Ausserhalb der bestehenden Wege dürfen Naturschutzzonen nur betreten werden a) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten; b) für die Überwachung; c) für wissenschaftliche Untersuchungen; d) für geführte Exkursionen; e) für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag. Für c) und d) sind vorgängig die Bewilligung des Gemeinderats sowie die Erlaubnis der Grundeigentümer einzuholen. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. 6
7
Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:
Darstellung im Kulturlandplan
Schutzziele
Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Magerwiese
gelb
Artenreiche Heuwiese
Keine Düngung, kein Mulchen Pflanzenschutzmittel: höchstens Einzelstockbehandlung Nutzung: Schnittnutzung, mindestens lx jährlich, frühester Schnitt 15. Juni; Herbstweide bei günstigen Bodenverhältnissen ab 1. September möglich
Fromentalwiese
hellbraun
Artenreiche Heuwiese
Düngung: nur Mist oder Kompost Pflanzenschutzmittel: höchstens Einzelstockbehandlung Nutzung: Schnittnutzung, mindestens lx jährlich, frühester Schnitt 15. Juni; Herbstweide bei günstigen Bodenverhältnissen ab 1. September möglich; kein Mulchen
Extensive Weide
dunkelgelb
Artenreiche Weide
Düngung: keine (ausser durch Weidetiere) Pflanzenschutzmittel: höchstens Einzelstockbehandlung Nutzung: Beweidung mind. lx jährlich; Säuberungsschnitt erlaubt, kein Mulchen Kleinstrukturen erwünscht
Ruderalstandort
braun
Pionierarten
Keine Düngung, keine Beweidung, keine Ablagerungen Periodisch: aufkommende Vegetation entfernen und Kiesflächen maschinell aufrauen (Rohbodenverhältnisse schaffen)
Gemeinde Niederrohrdorf Bau- und Nutzungsordnung
Landschaftsschutzzone
3.4
Überlagerte Schutzzonen
Art. 17 Landschaftsschutzzone
Seite 10
1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart sowie der Freihaltung im Interesse der Siedlungstrennung.
Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach der Landwirtschaftszone. Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 2
3 Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Terrainveränderungen für die Bodenverbesserung, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Darüber hinausgehende, neue landwirtschaftliche Bauten und Anlagen können nur an den im Zonenplan mit Symbol "L" bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen. Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften gelten hohe Anforderungen an die Einpassung in die Landschaft. 4
Art. 18 Gewässerraum
Gewässerraum
1 Mit dem Gewässerraum wird die natürliche Funktion der Gewässer, der Schutz vor Hochwasser sowie die Gewässernutzung sichergestellt.
Der Gewässerraum setzt sich aus der Gerinnesohle plus einen beidseitigen Uferstreifen zusammen. Die Breite des Uferstreifens misst sich ab dem Rand der Gerinnesohle (Uferlinie) respektive bei eingedolten Gewässern ab der Innenkante des Eindolungsbauwerks. Der Gewässerraum ist der Grundnutzungszone überlagert. 2
Innerhalb Bauzonen beträgt die Breite des Uferstreifens für sämtliche offenen und eingedolten Fliessgewässer 6 m. 3
4 Ausserhalb Bauzonen beträgt für alle Fliessgewässer mit einer Gerinnesohlenbreite zwischen 0.5 m und 2 m die je hälftig ab der Gewässermitte gemessene Gewässerraumbreite 11 m. 5 Innerhalb des Gewässerraums richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c der Gewässerschutzverordnung (GSchV). Die Ufervegetation ist geschützt. Innerhalb des Gewässerraums sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig.
Gemeinde Niederrohrdorf Bau- und Nutzungsordnung
Art. 19 Abstand für Bauten
und Anlagen gegenüber Gewässern
Abstand für Bauten und Anlagen gegenüber Gewässern
1 Bei allen Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite sowie bei den eingedolten Fliessgewässern beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante des Eindolungsbauwerks gemessen.
Art. 20 Naturschutzzone
Wald
Seite 11
Naturschutzzone Wald
Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 1
Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei standortheimische Baumarten grundsätzlich zu erhalten und zu fördern sind. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum (kleiner als 20 ha; betrifft v.a. Privatwald) sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen (§ 28 Verordnung zum Aargauer Waldgesetz). 2
Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, sollen standortheimische Laubhölzer (je nach Standort auch Tanne, Föhre und Eibe) einen minimalen Anteil von 80% und Exoten (z.B. Douglasie und Roteiche) einen maximalen Anteil von 5% einnehmen. In seltenen Waldgesellschaften (gemäss "Die Waldstandorte des Kantons Aargau", Kapitel 5.2) sind nur standortheimische Baumarten (keine Exoten) zu fördern. 3
4 Für die unterschiedlichen Ausprägungen der Naturschutzzone Wald gelten zusätzlich folgende Pflegemassnahmen bzw. Nutzungseinschränkungen:
Darstellung im Kulturlandplan
Schutzziele
Pflegemassnahmen und Nutzungseinschränkungen
Eichenwaldreservat
dunkelgrüner Punktraster
Sicherung Lebensraum Eichenwald
Erhalt bestehender Eichen, Erhöhung der Umtriebszeit, Bestandesverjüngung mit Eichen (siehe separate Vereinbarung)
Naturwaldgemässe Bestockung - Torfmoos - Taumoos - Egelmoos - Rotrisch - Munimatt
dunkelgrüne vertikale Schraffur
Schutz, Erhalt und Förderung des Lebensraums
Bewirtschaftung gemäss Abs. 2 und 3 sowie zusätzlichen Festlegungen im Betriebsplan
Naturobjekte
3.5
Schutzobjekte
Art. 21 Naturobjekte
1 Die im Bauzonenplan und Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte (vgl. Anhang 1) sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. 2
Folgende Kategorien von Naturobjekte werden ausgeschieden:
Gemeinde Niederrohrdorf Bau- und Nutzungsordnung
Seite 12
Darstellung im Plan
Schutzziele
Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Hecke, Feld- oder Ufergehölz
grün gepunktete Linie
Brut- und Nahrungsbiotop Gliederung der Landschaft Trittstein- und Vernetzungselement Windschutz Artenreichtum
Keine Düngung Keine Beweidung Keine Pflanzenschutzmittel Pflege: periodisch während Vegetationsruhe; abschnittsweise und maximal 1/3 der Fläche; Struktur und Artenzahl erhalten oder verbessern Krautsaum: Vorgelagerter, extensiv bewirtschafteter Krautsaum von 3 m Breite (Pufferstreifen); Schnitt mind. alle 3 Jahre; Schnittgut abführen; kein Mulchen
Weiher, Tümpel
blaues Punktsymbol
Laich-, Brut- und Nahrungs- Keine Düngung / Pflanzenschutzmittel biotop Keine Beweidung, kein Betreten Trittstein- und Vernetzungs- Kein Einfangen und Aussetzen von Tieren element Krautsaum: Vorgelagerter, extensiv beArtenreichtum wirtschafteter Krautsaum von 6 m Breite (Pufferstreifen); Schnitt mind. alle 3 Jahre; Schnittgut abführen; kein Mulchen Weiher im Wald: Durch Pflegeeingriffe ausreichende Belichtung der Wasserflächen sicherstellen
Hochstammbäume
keine Darstellung (gilt generell)
Siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement Brut- und Nahrungsbiotop
Pflege auf lange Lebensdauer abgehende Bäume nach Möglichkeit ersetzen Ergänzungspflanzungen erwünscht Die Gemeinde kann den Erhalt, die Neupflanzung und die Pflege finanziell unterstützen
Ökologisch wertvoller Waldrand
dunkelgrün gepunktete Linie
Brut- und Nahrungsbiotop Gliederung der Landschaft Trittstein- und Vernetzungselement Windschutz Artenreichtum
Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch pflegen) Keine vorgelagerte Aufforstung Extensiv bewirtschafteter Krautsaum von 3 m Breite vorlagern (ausser bei vorgelagerten Wegen)
Besonderer Einzelbaum
grünes Punktsymbol
Landschaftsprägendes Naturelement Kulturrelikt
Pflege auf lange Lebensdauer Bei Abgang ersetzen
Relikte des Reussgletschers
braun gepunktete Linie
Erhaltung / Andenken geologischer Zeitzeugen (Relikte des Reussgletschers)
Keine Beseitigung / Beschädigung Überdeckung / Überwachsen verhindern
Trockenmauer
graue gepunktete Linie
Erhaltung Kulturrelikt Artenreichtum Vernetzungselement Gliederung der Landschaft
Schäden fachgerecht beheben Verbuschung verhindern Belichtung sicherstellen
Art. 22 Kulturobjekte
Kulturobjekte
1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte (Wegkreuze, Brunnen, Trockenmauern; vgl. Anhang 3) sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten.
Gemeinde Niederrohrdorf Bau- und Nutzungsordnung
Art. 23 Gebäude mit
Substanzschutz
Seite 13
Gebäude mit Substanzschutz
Die im Bauzonen- und Kulturlandplan violett bezeichneten Gebäude (vgl. Anhang 2) sind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz, d.h. in der Grundstruktur, der Fassadengestaltung, der inneren Raumordnung und in ihrer wertvollen historischen Oberfläche (z.B. Wandmalerei, Stuckdecken usw.) geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie ausund umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume usw.) zulässig. 1
Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung. Hierzu sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen. Die Gemeinde kann Beiträge an die Kosten der Beratung, Pflege, Erhaltung und Restaurierung von Bauten und Objekten mit Substanzschutz leisten. 2
Weilerzone
3.6
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 24 Weilerzone
Bis auf Weiteres gelten unverändert die Bestimmungen zu den Weiletzonen Holzrüti und Vogelrüti nach § 15 Abs. 1 - 4 und 6 - 7 der Nutzungsordnung vom 26. November 1999 (Planungswerk mit Datum der Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung). Informationshalber sind nachfolgend in kursiver Schrift die Bestimmungen des § 15 Nutzungsordnung vom 26. November 1999 wiedergegeben. Die Weilerzonen sind der Landwirtschaftszone überlagert. Sie bezwecken die Erhaltung und massvolle Entwicklung der Weiler Holzrüti und Vogelrüti unter Wahrung der bestehenden baulichen Substanz, der Weilerbilder sowie des traditionell landwirtschaftlichen Charakters der Kleinsiedlungen. Soweit in dieser Bestimmung nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone. 1
Bauliche Massnahmen sowie die Umgebungsgestaltung müssen sich einwandfrei in das Weilerbild einfügen. Bauten in der Umgebung der Weiletzone dürfen das Weilerbild nicht beeinträchtigen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen. Vorgärten sowie der typische Baumbestand sind zu erhalten. Dauernde Einfriedungen sind nur für Pflanzgärten und Weiden gestattet. Zur Beurteilung von Bauvorhaben kann der Gemeinderat ein Fachgutachten einholen. 2
Gemeinde Niederrohrdorf Bau- und Nutzungsordnung
3
Seite 14
Die Einfügung baulicher Massnahmen betrifft insbesondere: - Stellung - Kubische Erscheinung - Dachform, Dachneigung und Dachaufbauten - Fassadengestaltung - Material- und Farbwahl - Umgebungsgestaltung
4 Die im Kulturlandplan bezeichneten Bauten dürfen zu Wohnzwecken umgenutzt werden. Mässig störende Kleingewerbe mit geringem Zubringerverkehr sind zulässig, soweit sie den Charakter des Weilers nicht stören. Nebenräume inkl. Garagen sind in bestehende Haupt- und Nebenbauten zu integrieren. 5
(Aufgehoben)
Pro Hauptgebäude dürfen höchstens 4 Wohneinheiten geschaffen werden. Für jede Wohneinheit ist ein Garagenplatz vorzusehen. 6
7 Baubewilligungen dürfen vom Gemeinderat nur mit Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, erteilt werden.
-Neshwassergefalveleles-Gebiet im etitur-fand-
3.7
Gefahren und Überflutungszonen
-§-25
Hochwassergefährdetes Gebiet im Kulturtand-
1-Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuc-h-naohzuweisen7-dass-a) dem - Projekt entsprechende Schutzmassnahmen -getroffen -werden; _b44er _Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands achteiligbeeinflusst werden und•e)-keine -nachteiligen Auswirkungen auf -Ober- und-Unterlieger -zu etwarten sind.2 -Die Massnahmen sind -auf das schadenfreie Überstehen-eines hundertjährlichen Hochwassers HQ-100 auszurichten.
-3 -Die- Baubewilligungsbehörde -kann, wenn nötig, auf Kosten—der eauherrschaft eifre-Begutachtung durch Fachleute anordnen, -Sewe4t 3:dzenwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baube-willigungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bau-vor-haben untersagen:
Gemeinde Niederrohrdorf Bau- und Nutzungsordnung
S-26 Hochwasser Restgefährdung
Seite 15
Hochwasser Restgefährdung
1 In Gebieten- mit Gefahrenstufen-gemäss-Gefahfehkafte-end ohne
ausgewiesenes-Sehetzdefizit-(Restgefährdting)-kann- die-Ba ubew IIigeng-sbehöfele-verlangelass-elie-Bauherrschaft nachweist, welche -Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind. und Überprüfungsgrundlagen 2-Als-massgebliche Projektierungs efizitka eelten-namentlieh-Gefahfenkafte7-E-feignisk und die -Massnahmenplanung,welahe-auf--der-Gemeindeverwaltung eingesehen-werden -k4V4144311, Die-Baubewilligung-sbehöfdeann-,-wenn-nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute-anordnen-sowie, unter Abwägung-sämtliehef-bereheresseit-Auanahmen und weitergehende-Massnahfnen-veffügen. 3
-§-2-7---Qbefflächenalgiuss Oberflächenabfluss
-1-1-n-liang-und-M-uldenlagert-ist-der-Gefähfdttng-elttretrOberflä chenwasser angemessen-Reehnung-zu4fagen-. 2 Gebäudeöffnungen-wie-Hauszugänger -FensteröffnungenT-Abialuodcr ten und auszuführen.
-3-Bie-Baubewilligungsbehörde-k-ahnr -wenn-nötig7-auf-Kesten der Bettherrschaft eine Beguteentung-dereh-Fachleute anordnen. Soweit -überwiegende öffentliche Interessen-es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde-weitergehende Massnahmen-verlangen-oder Bau-vefhaben-uhtefsagen.
Nicht / mässig / stark störende Betriebe
4
BAUBEGRIFFE UND MESSWEISEN
4.1
Störmass von Betrieben
Art. 28 Nicht /
:ssig-/-staFk-störende-Betriebe
-1-Afs-rricht-stärend-ge-Iterhin-Welertqueftiefe-passeRde-Kleiebetfiete mit geringem-Zubringerverkehr-Me-LässienT-Büfes-und-Gesehäfte7die keine erhebliah -grösseren-Auswirkungen--entfaiten,-a4s--sie-aus-dem -Wohnen entstehen. 2-Als-mässig-störend-gelten -Betriebe-mit-Auswifkungen-,-elie-im-Rah men herkömmlicher Handwerks, Goworbe und Dienstleistungsbetriebe bleiben-und auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind. Betrieber -die-ein-hohes Mas&-ven--quartierfrerndem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässigsendern-als--stark-stärend. 3
Gemeinde Niederrohrdorf Bau- und Nutzungsordnung
Seite 16
\ica‘caKege41_\\o.. Nettoladenfläche
4.2
§-29-•NettoladenflächeNettoladenfläche
1-Die -Berechnung def Nettoladenfläche richtet sieh nach -dern- m def
ess-Norm SN 640 281 verwendeten -Begriff "Verkaufsechem.
Art. 30 Verkaufsnutzungen
Abstande gegenüber bestehenden Bauten
Verkaufsnutzungen
1 Sind gemäss Zoneeeirpt
uren Verkaufsnutzungen zulässig, beträgt die zulässige -Wel0 ' t-he- pro Ladengeschäft maximal 500 m2. Abweichende Vorschriften in den Zonenbestimmungen gehen dieser Bestimmung vor.
4.3
Abstände
Art. 31 Abstände gegenüber bestehenden Bauten
Bei einem Neubau muss gegenüber bestehenden Bauten lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand eingehalten werden, wenn die architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. 1
Art. 32 Gemeinde- und
Privatstrassen
Gemeinde- und Privatstrassen
1 Sofern keine öffentlichen Interessen wie die Verkehrssicherheit, Sichtzonen, geplante Strassenausbauten usw. entgegenstehen, gelten entlang von Gemeinde- und Privatstrassen im Gemeingebrauch folgende Strassenabstände:
a) an die Grenze für Parkfelder; b) 60 cm für Einfriedungen und Stützmauern bis 1.80 m Höhe; höhere Einfriedungen und Stützmauern sind zu staffeln und um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch um 60 cm zurückzuversetzen; c) 60 cm für Böschungen; d) 4 m für Erdsonden. Die Abstände gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen im Gemeingebrauch für Einfriedungen, Stützmauern und Böschungen werden aufgehoben wo neben der Fahrbahn ein Geh- und / oder Radweg liegt. 2
Art. 33 Abstände gegenüber
dem Kulturland
Abstände gegenüber dem Kulturland
1 Gegenüber dem Kulturland (Bauzonenrand) gelten folgende Ab-
stände: a) 2 m für Gebäude; b) 60 cm für Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1.80 m; c) 60 cm für Böschungen. Terraindifferenzen zum Kulturland sind mit natürlichen Böschungen zu gestalten. 2
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Seite 17
3 Sind Stützmauern unvermeidbar, gilt für Stützmauern bis 1.20 m Höhe ein Abstand von 60 cm gegenüber dem Kulturland (Bauzonen rand). Stützmauern über 1.20 m Höhe sind zu staffeln, um das zu sätzliche Mehrmass ihrer Höhe zurückzuversetzen und mit einer Schutzbepflanzung zu versehen.
Diese Abstände können weder aufgehoben noch reduziert werden.
Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen
5
BAUVORSCHRIFTEN
5.1
Erschliessung
Art. 34 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen
Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Stras sennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 2 Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Kabelverteilerkasten, Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmasten, Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbrin gen lassen.
3 Ergänzend zu § 19 Abs. 3 BauV dürfen öffentliche Brunnen, Personenunterstände bei Bushaltestellen und ähnliche, im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen, an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.
* Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
Innere Siedlungsent wicklung
5.2
Innere Siedlungsentwicklung
Art. 35 Innere Siedlungsentwicklung
Das Bauland ist im Rahmen der baurechtlichen und ortsbaulichen Gegebenheiten unter Beachtung von § 50 BNO optimal auszunüt zen. Die Baubewilligung kann verweigert werden, wenn ein Grund stück offensichtlich unzweckmässig ausgenützt wird und der Nach weis einer späteren zonengemässen Überbauung nicht erbracht werden kann. 2 In der Zone \N2 darf bei Wohnbauten, welche mindestens zwei selbständige Wohnungen aufweisen, anstelle des Dach- / Attikage schosses ein Vollgeschoss erstellt werden. Diese Gebäude müssen sich gut in das Quartierbild einpassen. Die Beurteilung der Einpas sung erfolgt durch die Fachkommission (§ 57 BNO). ? Bei Wohngebäuden in Gestaltungsplänen dürfen vorgenannte Vor schriften nur angewandt werden, wenn im Gestaltungsplan für die betroffenen Gebäude keine Regelungen zu Baumassen (Höhen, Ausnützungsziffer, Vollgeschosse) vorhanden sind.
Gemeinde Niederrohrdorf Bau- und Nutzungsordnung
Allgemeine Anforderungen
5.3
Technische Bauvorschriften
Art. 36 Allgemeine Anforderungen
Seite 18
1 Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren.
2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Mass nahmen verlangen, soweit übenwiegende öffentliche Interessen diese erfordern.
Art. 37 Energieeffizienz
1 Steht Fernwärme aus erneuerbarer Energie oder aus Abwärme zur Verfügung, ist ein Anschluss anzustreben.
Art. 38 Beschädigte oder
zerstörte Bauten
Energieeffizienz
Beschädigte oder zerstörte Bauten
Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte, zer störte sowie baufällige Bauten müssen innert eines Jahres ganz ab getragen oder wiederhergestellt werden. 2 Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstan den sind, müssen vollständig geräumt, ausreichend gesichert und ästhetisch befriedigend hergerichtet werden. 3 Die Umgebungsarbeiten des Abtrags resp. der Wiederherstellung bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.
Art. 39 Sicherheits- und
Schutzvorkehrungen
Sicherheits- und Schutzvorkehrungen
1 Baustellen, Gerüste, Materialdepots, aufgebrochene Strassen, Gräben, Mulden, etc. sind an Orten mit Verkehr kenntlich zu machen und nötigenfalls abzusperren. 2 Öffentliche Einrichtungen wie Teile der Versorgungsbetriebe (Hyd ranten, Schächte, Leitungen und dgl.) und öffentliche Verkehrsanla gen sowie Bäume auf öffentlichem Grund sind im Bereich von Bau plätzen zu schützen. Der Gemeinderat kann Bauarbeiten einstellen lassen, bei denen die nötigen Sicherheits- und Schutzvorkehrungen nicht getroffen werden.
Gemeinde Niederrohrdorf Bau- und Nutzungsordnung
Art. 40 Vermessung
Seite 19
Vermessung
Grenzzeichen und Vermessungsfixpunkte dürfen weder beschädigt noch überdeckt oder entfernt werden. Durch die Bautätigkeit gefährdete Punkte sind dem Bezirksgeometer vor Baubeginn zu melden. 1
Nach Bauvollendung sind sämtliche fehlenden oder beschädigten Grenzzeichen der Bauparzelle auf Kosten des Bauherrn durch den Bezirksgeometer rekonstruieren zu lassen. 2
Nach Fertigstellung der Baute wird die Gemeinde den Eintrag der erfolgten Veränderung im Vermessungswerk veranlassen. Die Aufwendungen hierfür stellt der Geometer dem Verursacher direkt in Rechnung. 3
Ausrichtung der Wohnungen
5.4
Wohnhygiene
Art. 41 Ausrichtung der Wohnungen
/ Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind zu vermeiden und nur in Ausnahmefällen gestattet.
Art. 42 Raummasse/
Fenstergrösse / Nebenraume / Balkone
1
Raummasse / Fenstergrösse" Nebenräume / Balkone
Für Neubauten gelten nachstehende Masse:
a) Wohn-, Seh1ef---und-Arbeitsrä ume - Lichte-Höhe: bei Vollgeschoss-mind. -2740-199 bei Bachgeschoss-mind72746-nrauf mind. 5-1112-ATIMeleäehe- Fensterfläche: mind. 1/1u der Bodenfläche (die-Fenster müssen direkt ins Freie führen) —gashf-iä-c-nenBei Dachflächenfenstern kann die Fcnstcr -fensterlfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15-der anrechenbaren Bodenflächen reduziert werden. b) Nebenräume in-Mehrfamilienhäusern- Abstellraum: ppa Wohnung min421,-4-m2 (im Estrich oder auf-dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) - Keller: 4-r-eine Ein-Zimmer-Wohnung-mind. 4 m2 elf jedes weitere-Zimmer 1 m2 zusätzlich c) Balkone bei Wohnungen ohne direkten Austritt ins Freie - 3- und 4-Zimmerwohnungen:
mind. 4.50 m2
- ab 5-Zimmerwohnung:
mind. 6.00 m2
- Tiefe der Balkone:
mind. 1.50 m
Gemeinde Niederrohrdorf Bau- und Nutzungsordnung
Seite 20 -voz% §ua P.Nat .
2
--b‘,3 mea §
et Seuv
In der Kernzone kann der Gemeinderat Abweichungenv bewilligen.
Für die Höhe und Gestaltung von Absturzsicherungen (Geländer, Brüstungen u.ä.) gilt die SIA Norm 358. 3
Art. 43 Bezug von
Wohnungen und Arbeitsräumen
Parkierung / Mobilitätsmanagement
Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind. 1
5.5
Ausstattung
Art. 44 Parkierung / Mobilitätsmanagement
1 Parkierungsanlagen sind so zu gestalten, dass eine gute Freiraumund Strassenraumqualität entsteht. Insbesondere sind Parkfelder zwecks Erhaltung von Grünflächen und Vorgärten zweckmässig anzuordnen. 2 In den Zonen K, W3, VVG3 und A und sind Parkfelder, wenn immer möglich, unterirdisch oder in Parkhäusern anzulegen. In allen übrigen Zonen kann der Gemeinderat die Erstellung von unterirdischen Parkierungsanlagen fallweise verfügen.
Der Gemeinderat kann in den Zonen K, WG3 und A eine monetäre Parkplatzbewirtschaftung verfügen. Ab 50 bewirtschafteten Parkfeldern ist ein Abfertigungssystem mit Schranken umzusetzen. 3
Der Gemeinderat kann einen Mobilitätsplan verlangen, wenn mehr als 50 Arbeitsplätze entstehen oder wenn mehr als 25 Wohnungen realisiert werden. Grössere Verkehrserzeuger (mehr als 500 Fahrten pro Tag) können bei Neubauten, Nutzungserweiterungen und Umnutzungen durch den Gemeinderat zum Erlass eines Mobilitätsplanes verpflichtet werden. Der Mobilitätsplan zeigt auf, wie die Mobilität der Bewohnenden, Mitarbeitenden und Kunden mit dem öffentlichen Verkehr, dem Velound Fussverkehr und dem effizienten Einsatz des Autos gefördert wird. Es ist ein geeignetes Monitoring / Controlling zu entwickeln. Zeigt dieses wiederholt auf, dass die anvisierten Ziele nicht erreicht werden, kann der Gemeinderat verlangen, dass bestehende Massnahmen verschärft und weitere Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit hin geprüft und bei Eignung umgesetzt werden. 5
Gemeinde Niederrohrdorf Bau- und Nutzungsordnung
Art. 45 Parkfelder
Seite 21
Parkfelder
Wenn planerische oder gestalterische Gründe zur Erhaltung von Grünflächen vorliegen, kann die Schaffung von oberirdischen Parkfeldern im Rahmen eines Gestaltungsplanes oder des Baugesuchsverfahrens beschränkt oder untersagt werden. 1
2 Garagen, Parkierungsanlagen und Rampen sind so anzuordnen, dass die Wohnbereiche nicht beeinträchtigt werden.
Der Garagenvorplatz muss von der Strasse bzw. Gehweggrenze gemessen eine Tiefe von mindestens 5.5 m aufweisen. 3
4 Die Entwässerung von Garagen, Garagenvorplätzen, Einstellräumen für Motorfahrzeuge und Parkplätzen ist so zu erstellen, dass keine Abwasser auf die Strasse fliessen können.
Art. 46 Spielgeräte / Kinderwagen
In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Spielgeräte, Kinderwagen, Mobilitätshilfen (Rollatoren, elektrische Antriebe für Rollstühle) usw. vorzusehen. 1
Art. 47 Spiel- und Aufenthaltsflächen
Spielgeräte / Kinderwagen
Spiel- und Aufenthaltsflächen
Bei Mehrfamilienhäusern hat die Grösse der Spiel- und Aufenthaltsflächen gesamthaft mindestens 15% der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. 1
Spielplätze sind auf privatem Grund nach Möglichkeit abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstellplätzen an gut besonnten Stellen zu erstellen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden. 2
3 Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als acht Wohnungen ist ein gedeckter Kinderspielplatz oder eine Gemeinschaftsanlage für Freizeitbeschäftigungen zu schaffen und dafür freizuhalten.
Art. 48 Entsorgung
Entsorgung
1 Bei Mehrfamilienhäusern und Arealüberbauungen ist ein in die Umgebungsgestaltung eingebundener Entsorgungsstandort auszuweisen.
Gemeinde Niederrohrdorf Bau- und Nutzungsordnung
Art. 49 Öffentlich
zugänglicher Raum
Seite 22
Öffentlich zugänglicher Raum
Öffentlich zugängliche Freiräume, Bauten und Anlagen wie Plätze, Vorplätze, Parkierungsanlagen, Innenhöfe, Passarellen, Strassen und Wege, Einkaufs- und Freizeitanlagen, Parkhäuser, Toiletten, Unterführungen usw. sind nutzerfreundlich, sorgfältig und attraktiv zu gestalten. 1
Die Gestaltung ist mit der Gemeinde abzusprechen und auf deren übergeordnete Gestaltungsprinzipien und Konzepte abzustimmen. Bei der Ausstattung, Materialisierung, Beleuchtung und Bepflanzung ist der Attraktivität und der Sicherheit für die Benutzer besondere Beachtung zu schenken. Die Gestaltung der angrenzenden Fassaden, die Nutzung der raumbegrenzenden Bauten und die Funktionen des öffentlichen Raums sind aufeinander abzustimmen. Es empfiehlt sich, für die Gestaltung qualifizierte Fachpersonen beizuziehen. 2
Den Sicherheitsbedürfnissen von Passanten aller Altersgruppen ist Rechnung zu tragen. Der öffentlich zugängliche Raum ist übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten. 3
Fussgänger sollen bevorzugt, sicher und möglichst ohne Umwege geführt werden. Es sind attraktive Aufenthaltsbereiche mit genügend Verweilmöglichkeiten vorzusehen. Das übergeordnete Fusswegnetz der Gemeinde ist zu berücksichtigen. 4
Velofahrer sollen sicher und möglichst ohne Hindernisse geführt werden. Bei öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen ist eine den einschlägigen Normen entsprechende Anzahl benutzerfreundlicher Veloabstellplätze bereitzustellen. Das übergeordnete Velowegnetz der Gemeinde ist zu berücksichtigen. Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen. 6
Gemeinde Niederrohrdorf Bau- und Nutzungsordnung
Ortsbildschutz
6
SCHUTZVORSCHRIFTEN
6.1
Ortsbild- und Denkmalschutz
Art. 50 Ortsbildschutz
Seite 23
1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden-Kriterien.. dim te:en § ),..5srazAAV.
a) Stellung-(-Rrstriehtune, -13) Grösse der Baukuben; -e)-Wir-ku-ng-im Strassenraunt, 421-)-Ferna-,-StaffelungT-Gliedcrung dcr Baumassc, e) Dachform, Dachneigung, Dachgestaltung, 4)--Fassadengliederung, Fensteröffnungen, e-P94aterialwahl, Farbc, 4}-Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedungen. 2 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft:
a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung fordern; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e) die Baubewilligung verweigern, falls die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
Art. 51 Dachgeschoss
Dachgeschoss
Für Dachgeschosse (Kniestockhöhe, Neigung, Dachdurchbrüche u.a.) gelten die Bestimmungen gemäss § 24 BauV. Der Gemeinderat kann hinsichtlich Gestaltung und Einpassung ein Fachgutachten verlangen.
Gemeinde Niederrohrdorf Bau- und Nutzungsordnung
Art. 52 Materialablagerungen
Seite 24
Materialablagerungen
Die Ablagerung von Material (Autos, Baumaterialien, Baumaschinen u.a.) für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann nur in der Arbeitszone bewilligt werden, sofern das Quartierbild nicht beeinträchtigt wird. 1
2 Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.
Einwirkungen
6.2
Umweltschutz
Art. 53 Einwirkungen
Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 1
2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3 Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 54 Lichtemissionen
Lichtemissionen
Das Mass der Aussenbeleuchtung hat ihrem Zweck zu entsprechen. Mit Ausnahme von Beleuchtungen, welche der Sicherheit dienen, sind Aussenleuchten von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr auszuschalten. Über Ausnahmen (u.a. während der Adventszeit) entscheidet der Gemeinderat. 1
Beleuchtungen im Freien sind grundsätzlich von oben nach unten auszurichten. 2
3 Exzessive Beleuchtungsanlagen wie Skybeamer und Objektstrahlungen sind nicht zulässig. Beleuchtungen direkt in den Naturraum sind zu vermeiden.
Art. 55 Lärmschutz
Lärmschutz
Aussenbauteile und Trennbauteile lärmempfindlicher Räume sowie Treppen und haustechnische Anlagen müssen beim Bau, Umbau und Einbau zum Schutz vor Lärm den anerkannten Regeln der Baukunst entsprechen. Auf Gesuch hin kann der Gemeinderat Erleichterungen gewähren, wenn die Einhaltung der Anforderungen unverhältnismässig ist. 1
Gemeinde Niederrohrdorf Bau- und Nutzungsordnung
Zuständigkeit
7
VOLLZUG UND VERFAHREN
Art. 56 Zuständigkeit
Seite 25
Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen die Fachkommission, externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. Der Gemeinderat kann die Bewilligung von Bauvorhaben, die weder nachbarrechtliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Bauverwaltung delegieren. Im Übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig. 2
3
Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.
Art. 57 Fachkommission
Fachkommission
1 Für die Beurteilung der architektonischen und freiräumlichen Qualitäten von Bauvorhaben, Richtprojekten u.ä. setzt der Gemeinderat eine Fachkommission ein.
Die Fachkommission setzt sich aus Sachverständigen in Architektur! Landschaftsarchitektur und Ortsbildschutz zusammen. Für die fachliche Beurteilung gelten die Kriterien der baulichen Dichte (§ 35 BNO) und des Ortsbildschutzes (§ 50 BNO). Die Bewilligungsbehörde ist an die Einschätzung der Fachkommission gebunden, abweichende Entscheide sind zu begründen. 2
3 Der Gemeinderat zieht die Fachkommission bei Bauvorhaben in den Zonen K, W3, VVG3 sowie bei Gebäuden gemäss § 35 Abs. 2 BNO, bei Bauvorhaben innerhalb des Schutzbereiches Ortskern (§ 5 BNO) und bei der Beurteilung von Sondernutzungsplänen bei. Der Gemeinderat kann auf die Stellungnahme der Fachkommission verzichten, sofern die baulichen Massnahmen keine architektonische / landschaftsarchitektonische oder ortsbildschützerische Auswirkung haben. Die Beurteilung durch andere Fachgremien bleibt vorbehalten. Der Gemeinderat kann auch in den übrigen Zonen die Fachkommission bei Bedarf beiziehen.
Art. 58 Gebühren
1 Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
Art. 59 Vollzugsrichtlinien
Gebühren
Vollzugsrichtlinien
1 Der Gemeinderat kann Richtlinien zum Schutz des Ortskerns (Kernzone) sowie zum Schutz und Unterhalt der Naturschutzzonen und -objekte erlassen.
Gemeinde Niederrohrdorf Bau- und Nutzungsordnung
Übergangsbestimmung
Seite 26
8
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG
Art. 60 Übergangsbestimmung
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt. 1
2 Für altrechtliche Sondernutzungspläne gelten folgende Begriffsdefinitionen:
a) Die Gebäudehöhe entspricht neu der talseitig, traufseitig gemessenen Fassadenhöhe ohne Attikageschoss. b) Die Firsthöhe entspricht neu der Gesamthöhe.
Art. 61 Aufhebung
bisherigen Rechts
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben (Planungswerk mit Datum der Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung):
- Bauzonenplan / Bauordnung vom 3. Dezember 1996 inkl. allen Änderungen - Kulturlandplan / Nutzungsordnung vom 26. November 1999 inkl. allen Änderungen ausser den Weilerzonen im Kulturlandplan und § 15 Abs. 1 - 4 und 6— 7 Nutzungsordnung.
Auftragsnummer
S009.079.01
Verfasser
Viktor Oeschger, dipl. Forstingenieur ETH/SIA, Raumplaner Stefan Giess, dipl. Ing. FH Raumplanung FSU/SIA Sara Hassler, dipl. Ing. FH Raumplanung
Verfassungsdatum Druckdatum / -initialen
21. Januar 2022 21.01.2022 / SHA
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I: \Planung \Niederrohrdorf\01\079_NP \Planung \6_G_2022 \BNO_Niederrohrdorf_G_2022012 1.docx
Kontrolle
Gemeinde Niederrohrdorf Bau- und Nutzungsordnung
Seite 27
ANHANG 1 Naturobjekte Nr. im Plan
Objekt
Ortsbezeichnung
Parz.-Nr.
Ausserhalb Baugebiet (Kulturlandplan) NO1
Waldtümpel (Überlauf Agathabrünneli)
Rotrischwald
657
NO2
Weiher (Retentionsbecken Schluckgraben)
Üsseri Loore. an Ortsverbindungsstrasse Oberrohrdorf - Fislisbach
1011
NO3
Relikte des Reussgletschers: Seitenmoräne
Fohrhölzli
div.
N04
Ufergehölz
Mülibach
1080 / div.
N05
Hecke
Brandeggli
182
N06
Hecke
Brandeggli / Esterliholz
182
N07
Relikte des Reussgletschers: Bewaldete Seiten- u. Endmoräne mit Findlingen aus Nagelfluh oder Granit
Hinterriedereholz
658
NO8
Relikte des Reussgletschers: Bewaldete Seitenmoräne
Egelmoosholz bis Esterliholz
658
N09
Linde
Esterlispitz
1103
N10
Tümpel, Feuchtgebiet
Hinterbode / Weihermättli
2
N11
Relikte des Reussgletschers: Bewaldete Seiten- u. Endmoräne mit Findlingen aus Nagelfluh oder Granit
Pfaffehölzli
4
N12
Relikte des Reussgletschers: Bewaldete Seiten- u. Endmoräne mit Findlingen aus Nagelfluh oder Granit
Brandhäuli
6/7
N13
Relikte des Reussgletschers: Bewaldete Seitenmoräne
Stockhölzli bis Rösliholz
div.
N14
Linde
Holzrüti
1095
N16
Hecke
Hüslerberg (unterh. 100m-Bahn)
242
N17
Relikte des Reussgletschers: Seitenmoräne, Drumlin, Findlinge
Brandeggli
182
N18
Relikte des Reussgletschers: Endmoräne
Dobegg
248
N21
Weiher/Tümpel innerhalb Hochmoor
Torfmoos
674
N25
ökologisch wertvoller Waldrand
Torfmoos
674
N26
Relikte des Reussgletschers: Bewaldete Seitenmoräne
Bifange
674
N27
Relikte des Reussgletschers: Bewaldete Seitenmoräne
Mooshübel
div.
N28
Relikte des Reussgletschers: Nagelfluhaufschluss
Grossberg
752
N29
Hecke
Grossberg
306 / 752
N34
Hecke
Vogelrüterberg (oben)
365
Gemeinde Niederrohrdorf Bau- und Nutzungsordnung
Seite 28
Nr. im Plan
Objekt
Ortsbezeichnung
Parz.-Nr.
N35
Hecke
Vogelrüterberg (unten)
368 / 369
N36
Hecke
Vogelrüterberg (oben)
369 / 370
N37
Hecke
Vogelrüterberg (oben)
370
N38
Hecke
Oberfeld
372
N39
Hecke
Eiermatt / Eggacher
348
Rotrischweg
div.
Innerhalb Baugebiet (Bauzonenplan) N40
Hecke
Gemeinde Niederrohrdorf Bau- und Nutzungsordnung
Seite 29
ANHANG 2 Gebäude mit Substanzschutz Nr. im Plan
Objekt
Ortsbezeichnung
Vers.-Nr.
Parz.-Nr.
Nr. im Bauinventar
Innerhalb Baugebiet (Bauzonenplan) S01
Bäckerei, Altes Schulhaus
Oberdorfstrasse 14
79
597
NIR904
SO2
Alte Mühle
Mülimattstrasse 5
89
534
NIR905
S03
Bauernhaus, um 1850
Mellingerstrasse 5
27
571
NIR906
SO4
Ref. Kirche
Gwiggweg 1
431
254
NIR901
S05
Guthirtkirche
Bremgartenstrasse 22
524
205
NIR902
S06
Schulhaus Dorf
Oberdorfstrasse 13
78
609
NIR903
Ausserhalb Baugebiet (Kulturlandp an) S07
Bauernhaus
Holzrüti 15
15
8
NIR907
S08
Bauernhaus, 1864
Holzrüti 13
13
63
NIR908
Gemeinde Niederrohrdorf Bau- und Nutzungsordnung
Seite 30
ANHANG 3 Kulturobjekte Nr. im Plan
Objekt
Ortsbezeichnung
Parz.-Nr.
Nr. im Bauinventar
Innerhalb Baugebiet (Bauzonenplan) KO1
Wegkreuz, 1675
Mellingerstrasse (über Brunnen Gemeindehaus)
589
NIR911A
K02
Wegkreuz, Mitte 17. Jh.
Oberdorfstrasse
628
NIR911B
K03
Wegkreuz, 1817
Bremgartenstrasse / Buacherweg
1055
NIR9110
K04
Dorfbrunnen, 1886
Holzrütistrasse / Bremgartenstrasse 14
204
NIR912A
K05
Sodbrunnen
Oberdorf (bei Geb. Nr. 68)
466
-
K06
Doppelbrunnen
Mellingerstrasse 1
589
-
K07
Brunnen
Oberdorfstrasse 20 / 22
632
-
K08
Brunnen
Oberdorfstrasse 14
708
-
K09
Brunnen
Hofacherstrasse
1122
-
K10
Brunnen
Hintermattweg
1234
-
K31
Trockenmauer
Rebhaldenweg
div.
-
Ausserhalb Baugebiet (Kulturlandplan) K11
Brunnen (Agathabrünneli)
Rotrischwald
657
-
K12
Wegkreuz
Rüsler
1103
-
K13
Wegkreuz, 1808
Holzrüti (bei Geb. Nr. 13)
9
NIR911F
K14
Wegkreuz, 1667
Holzrüti (bei Geb. Nr. 10)
1095
NIR911E
1<15
Brunnen mit Gemeindewappen, fr. 20 Jh.
Holzrüti (bei Geb. Nr. 10)
1095
NIR912B
K16
Sodbrunnen
Holzrüti 6
70
NIR912C
K17
Wegkreuz, 1696
Vogelrüti
364
NIR911D
K18
Brunnen, 1875
Vogelrüti
364
NIR912D
K19
Chilestägeli
Chrüzacher
311
-
K20
Trockenmauer
Cholgrueb
244
-
K21
Trockenmauer
Hüslerberg (unterhalb 100m-Bahn)
242
-
K22
Trockenmauer
Hüslerberg / Daviacher
242
-
K23
Trockenmauer
Gsteing
1073
-
K24
Kesslerstein mit Eiche
Moosacher
674
-
K25
Trockenmauer
Vogelrüterberg
div.
-
K27
Trockenmauer
Vogelrüterberg
365
-
K28
Trockenmauer
Vogelrüterberg
div.
-
K29
Trockenmauer
Vogelrüterberg
div.
-
K30
Trockenmauer
Vogelrüterberg
370
-
K32
Trockenmauer
Grossberg
div.
-
Gemeinde Niederrohrdorf Bau- und Nutzungsordnung
ANHANG 4 Ergänzungsplan Schutzbereich Ortskern (vgl. separater Situationsplan 1:1000)
Seite 31
GEMEINDE NIEDERROHRDORF
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
NUTZUNGSORDNUNG gemäss § 15 BauG Öffentliche Auflage vom 4. Januar bis 3. Februar 1999
Beschlossen von der Gemeindeversammlung:
Der Gemeindeammann:
emeindeschreiber:
4d, Genehmigung:
Genehmigung durch den Grossen Rat Aarau,den 5. tli413 20oZ. Im Auftrage des Grossen RateF ner Staatsschreiber:
/,S5,9
3.6. Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 15 Weilerzonen
Holzrüti und Vogelrüti, Zweck
1Die Weilerzonen sind der Landwirtschaftszone überlagert. Sie bezwekken die Erhaltung und massvolle Entwicklung der Weiler Holzrtiti und Vogelrüti unter Wahrung der bestehenden baulichen Substanz, der Weilerbilder sowie des traditionell landwirtschaftlichen Charakters der Kleinsiedlungen. Soweit in dieser Bestimmung nichts abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone.
Ortsbildschutz
2Bauliche Massnahmen sowie die Umgebungsgestaltung müssen sich einwandfrei in das Weilerbild einfügen. Bauten in der Umgebung der Weilerzone dürfen das Weilerbild nicht beeinträchtigen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen. Vorgärten sowie der typische Baumbestand sind zu erhalten. Dauernde Einfriedigungen sind nur für Pflanzgärten und Weiden gestattet. Zur Beurteilung von Bauvorhaben kann der Gemeinderat ein Fachgutachten einholen.
Gestaltung
• 3Die Einfügung baulicher Massnahmen betrifft insbesondere: — Stellung — kubische Erscheinung — Dachform, Dachneigung und Dachaufbauten — Fassadengestaltung — Material- und Farbwahl — Umgebungsgestaltung
Umnutzung
4Die im Kulturlandplan bezeichneten Bauten dürfen zu Wohnzwecken umgenutzt werden. Mässig störende Kleingewerbe mit geringem Zubringerverkehr sind zulässig, soweit sie den Charakter des Weilers nicht stören. Nebenräume inkl. Garagen sind in bestehende Haupt- und Neberibauten zu integrieren.
Gestaltungsplan
5
nichtlandwirtschaftliche Nutzungen
6Pro Hauptgebäude dürfen höchstens 4 Wohneinheiten geschaffen werden. Für jede Wohneinheit ist ein Garagenplatz vorzusehen.
Baubewilligung
7Baubewilligungen dürfen vom Gemeinderat nur mit Zustimmung des Baudepartementes/Baugesuchszentrale erteilt werden.