Gestaltungsplan Untere Widmi inkl. Änderung 2002
Sondernutzungsplan · Lenzburg
Dokument
- Nummer
- 2002-001272
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Lenzburg
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 17.03.1987
- In Kraft seit
- 28.08.2002
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
SNP-4201-2002-E-1.pdf
Stadt Lenzburg
Kanton Aargau
Teiländerung Gestaltungsplan „Untere Widmi"
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
gemäss § 21 BauG Ändert den Gestaltungsplan „Untere Widmi", beschlossen am 19.06.1986, genehmigt am 24.07.1987
Sondernutzungsvorschriften weitere Bestandteile:
Gestaltungsplan Überbauungsplan
1:500 1:500
Orientierungsinhalt:
Freiraumplan 1:500 Perspektiven Siedlungsräume Axonometrie Vorprojekt Plan Nr. Schema-Skizzen
Plan Nr. GP-01 Plan Nr. GP-02 Plan Nr. GP-03 Plan Nr. GP-04 VP-06/GP-05 Nrn. 1 - 7
Übersichtsplan 1 : 25'000
Vorprüfungsbericht
vom
07.09.2001
Öffentliche Auflage + Mitwirkung (kombiniertes Verfahren)
vom
19.11.2001
Beschlossen vom Gemeinderat
am
13.03.2002
Der Gemeindeammann
Der Ge
Rolf Bachmann
J/i/m44-1
Genehmigung
Genehmigungsvorlage April 2002
bis
18.12.2001
indeschreiber
e atr Christoph Moser
7
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den Ze, Autet.444 Zo02. Der Staatsschreiben
Teiländerung Gestaltungsplan „Untere VVidmi" / Sondernutzungsvorschriften Version: Genehmigungsvorlage April 2002
2
Inhaltsverzeichnis Nr
Ziff.
1 2 3 4 5 6 7
Titel
Ziffern-Titel
Geltungsbereich Zweck Bestandteile Verhältnis zur Bauordnung mit Zonenplan Abweichungen Planungskosten Nutzung und Ausnützung 1. 2. 3. 4.
§
8
§
9
Nutzung Ausnützung Dachgeschosse, Anrechnung Wintergärten Eigentumsverhältnisse, Zufahrtsrechte und Unterhaltsarbeiten Städtebaulich-landschaftliche und architektonische Gestaltung
§
Freiraum
10
Bepflanzung Freiraum Kleinbauten in der Umgebung
1. 2. 3. §
11
Verkehrserschliessung Motorisierter Verkehr Parkierung Nichtmotorisierter Verkehr
1. 2. 3. §
Technische Erschliessung und Entsorgung
12
Infrastrukturelle Erschliessung Kehrricht
1. 2. §
Heizung und Isolation
13
Heizsysteme Technische Anforderungen
1. 2. §
Gemeinschaftseinrichtungen
14
Gemeinschaftsräume Kinderspielplätze
1. 2. § § §
15 16 17
3 3 3 3 3 3 3 3 3 4 4 4 4
Siedlungskonzept Raumbildung und Massstäblichkeit Baulinie Wahrnehmung Besonnung Dachgestalt und Dachausbauten Fassaden Baumaterialien und Farbgebung Wintergärten
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9.
Seite
Revision Inkrafttreten Aufhebung bisherigen Rechts
Baugesetz vom 19.01.1993 (Stand: 1.1.2000) Allgemeine Bauverordnung (Stand: 1.9.2000) Bauordnung der Stadt Lenzburg vom 22. Mai 1997
Abkürzungen:
BauG ABauV BO
Planer
Baumann & Waser AG, dipl. Architekten ETH/HTL Augustin Keller-Srasse 22, CH-5600 Lenzburg Fax 062 / 891 77 70 062 / 891 77 00 Tel E-Mail: infoebaumann-waser.ch Verantwortlicher Partner: Ruedi Baumann, dipl. Architekt ETH/SIA
4 4 4 4 5 5 6 6 6 6 6 6 6 7 7 7 7 7 7 7 7 7 7 7 7 7 7 7 7
Teiländerung Gestaltungsplan „Untere Widmi" / Sondernutzungsvorschriften
Version: Genehmigungsvorlage April 2002
3
Sondernutzungsvorschriften vom 13. 03. 2002 Hinweise Der Stadtrat Lenzburg erlässt, gestützt auf § 21 BauG und § 5 der Bauordnung der Stadt Lenzburg vom 22. März 1997, die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften zum Gestaltungsplan Untere Widmi.
Art. 1 Geltungsbereich
1 Die nachfolgenden Bestimmungen beziehen sich auf die im Zonenplan ausgeschiedene Wohnzone W7,5a mit der Bezeichnung „Untere Widmi". 2 Der Gestaltungsplan umfasst das in Plan Nr. GP-01 mit „Grenze Gestaltungsplan" bezeichnete erweiterte Gebiet.
Art. 2 Zweck
1 Der Gestaltungsplan bezweckt die städtebaulich-landschaftlich, architektonisch und wohnhygienisch gute Überbauung der Unteren Widmi. 2 Mit der Teiländerung des Gestaltungsplans wird bezweckt, - dass die Dachgeschosse der Reihenhäuser ausgebaut und belichtet werden können; - dass auf der Hauptwohnseite der Reihenhäuser im Erdgeschoss Wintergärten angebaut werden können; - dass Kleinbauten in der Umgebung (Gartenhäuser, Pergolas, Spielhäuser u.dgl.) erstellt werden können; - dass die vorhandene, hohe Siedlungsqualität durch diese neuen Elemente sinnvoll ergänzt wird.
Art. 3 Bestandteile
Rechtsverbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans „Untere Widmi" sind: a) Sondernutzungsvorschriften 1:500 Plan Nr. GP-01 b) Gestaltungsplan 1:500 Plan Nr. GP-02 c) Überbauungsplan 1
2
Art. 9 , Ziff. 2 + §17, Abs.1
Aufhebung Vorbaulinie Bereich Reihenhäuser
Die übrigen Bestandteile des Gestaltungsplans, nämlich
d) Freiraumplan e) Perspektiven Siedlungsräume/Gestaltungsrichtplan f) Axonometrie Vorprojekt / Gestaltungsrichtplan g) Schemaskizzen Nr 1-7
1:500 Plan Nr. GP-03 Plan Nr. GP-04 Plan Nr.VP-06/GP-05
haben wegleitenden Charakter. Sie veranschaulichen die Ziele des Gestaltungsplanes, verdeutlichen die Sondernutzungsvorschriften und gelten als Richtlinie für Planung, Projektierung und Ausführung der Bauten und Anlagen.
Verhältnis zur Bauordnung mit Zonenplan
Art. 4 Soweit durch den Gestaltungsplan keine abweichende Regelungen getroffen sind,
gelten die Bauordnung und der Bauzonenplan der Stadt Lenzburg. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Eidgenössischen und des Kantonalen Rechts.
Art. 5 Abweichungen
ersatzlos gestrichen; generelle Zuständigkeit Stadtrat gemäss BauG
Art. 6 Planungskosten
Die Kosten des Gestaltungsplanes tragen die jeweils beteiligten Grundeigentümer. Die Kosten für die Teiländerung des Gestaltungsplans (Dachausbauten, Wintergärten, Kleinbauten) gemäss Beschluss des Stadtrates vom 13. 03. 2002 werden von den Grundeigentümern der Reihen-Einfamilienhäuser getragen.
1 2
Nutzung und Ausnützung
Art. 7 1.Nutzung
1 Die zulässige Nutzung richtet sich nach der Bauordnung und dem Zonenplan.
2. Ausnützung
2. Die Ausnützungsziffer beträgt für das Gestaltungsplangebiet (ohne Heidenburgweg) 0,65; dies entspricht einer Bruttogeschossfläche von ca. 9500 m2.
inkl. Arealbonus
Teiländerung Gestaltungsplan „Untere Widmi" / Sondernutzungsvorschriften Version: Genehmigungsvorlage April 2002
Bei der Aufteilung in Parzellen darf aus städtebaulichen Gründen die Proportionierung der Baumasse und ihrer einzelnen Teile ncht geändert werden.
4 Hinweise
Art. 9 Ziff. 1-4
GP-01
Die anzurechnende Bruttogeschossfläche wird nach § 9 ABauV berechnet. Die zulässige Bruttogeschossfläche darf innerhalb des planerischen Spielraums des Gestaltungsplanes nicht so konzentriert werden, dass das Siedlungskonzept in seiner Gesamtheit beeinträchtigt wird. Die Ausnutzung ist über das gesamte Gestaltungsplangebiet (ohne Heidenburgweg) zu berechnen und darf nicht separat über Einzelparzellen errechnet werden. 3.Dachgeschosse Anrechnung
3. Die Dachgeschosse der gesamten Siedlung waren vor dem 1.4.1994 im Rohbau erstellt. Sie dürfen ohne Anrechnung an die Bruttogeschossfläche ausgebaut werden.
Art. 50 Abs. 2 BauG
4.Wintergärten
4. Beheizte oder unbeheizte Wintergärten sind anzurechnen. Die maximale Grundfläche darf nicht überschritten werden.
Art. 9
Ziff.9, 2. Absch.
Art. 8 Eigentumsverhältnisse,
Zufahrtsrechte und Unterhaltsarbeiten
Städtebaulichlandschaftliche und architektonische Gestaltung
1 Die Eigentumsverhältnisse unter den privaten Eigentümern sind durch eine zweckmässige vertragliche Regelung abzugrenzen (Alleineigentum, Miteigentum, Baurecht, Dienstbarkeiten, Nutzungs- und Verwaltungsordnung) und im Grundbuch einzutragen. 2 Die Zufahrtsrechte für die obligatorischen öffentlichen Dienste sind auf Verlangen des Stadtrates im Grundbuch einzutragen. 3 Für Unterhaltsarbeiten, Schneeräumung und Strassenreinigung innerhalb der Siedlung, mit Ausnahme des Heidenburgwegs, kommt die Stadt nicht auf.
29 weitere Artikel
Art. 9 1.Siedlungskonzept
1.Das Siedlungskonzept stellt eine geschlossene Siedlungseinheit, -form und — gestalt dar. Es beruht auf einem detaillierten architektonischen Vorprojekt, das den Gestaltungsrichtplänen zugrunde liegt.
2.Raumbildung und Massstäblichkleit
2. Die Geschosszahl beschränkt die Höhe der Bauten. Maximale Gebäudehöhen sind: Fassadenhöhe Gebäudehöhe 7,50 m • 2 Geschosse und Dachgeschoss 10 m 9m • 3 Geschosse 12 m Die Gebäudegruppen A-J sind zweigeschossig auszuführen. Die Gebäudegruppen K-N dürfen 3 Vollgeschosse aufweisen Die Ausdehnung der Bauten wird durch die im Gestaltungsplan eingezeichneten Gestaltungsbaulinien, Spezialbaulinien und Untergeschossbaulinien beschränkt. • Die Gestaltungsbaulinie begrenzt den Spielraum für die Baukörper. • Die Vorbaulinie im Bereich der Mehrfamilienhäuser begrenzt den Spielraum für die offenen und geschlossenen Balkone und Erker. • Die Spezialbaulinie begrenzt den Spielraum für die gedeckten Aussentreppen, die Gemeinschaftsräume (Pavillons) und die Rampe. Die Nutzung für diese Bereiche ist im Gestaltungsplan bei jeder Spezialbaulinie vermerkt. • Die Untergeschossbaulinie begrenzt den Spielraum unterirdischer Gebäudeteile.
GP-04 VP-06/GP-05
Bezeichnung der Gebäudegruppen: GP-02 (entspricht den bewilligten und realisierten Bauten)
GP-01 Aufhebung der Vorbaulinien im Bereich der Reihenhäuser
Art. 17 Abs. 1
Ersatz durch max. Grundfläche für Wintergärten
Art. 9
Ziff. 9, 2. Absch.
Für die Gestaltung der Bauten ist der Gestaltungsrichtplan wegleitend. Bauvolumen und Freiräume sollen als städtebaulich-räumliche Gefüge möglichst gleichwertig behandelt werden. Gestaltung und Ausführung müssen mit höchster Sorgfalt geschehen.
VP-06/GP-05
3.Baulinie
3. Baulinie (keine Aussage)
Baulinie genehmigt Beschluss GR 24.07.1987
4.Wahrnehmung
4. Die Siedlung soll von allen Seiten her zugänglich sein. Der Fussgängerbereich soll gassenartig entlang der Westreihe mit Reihenhäusern liegen und sich im südlichen und im nördlichen Teil der Siedlung je zu einem Platz ausweiten, die ähnlich gross, jedoch unterschiedlich proportioniert sein sollen. Auf diesen Plätzen sind Aufgänge aus dem Untergeschoss vorzusehen. Am Fussgängerbereich sollen sich alle Eingänge zu den Wohnungen und zu den Wohngebäuden befinden.
Teiländerung Gestaltungsplan „Untere Widmi" / Sondernutzungsvorschriften
Version: Genehmigungsvorlage April 2002
5 Hinweise
Die im Gestaltungsplan eingezeichneten Durchsichtzonen begrenzen Öffnungen. Diese müssen in den vorgesehenen Zonen folgende Dimensionen aufweisen:
GP-01
DZ 7
mindestens 2.50 m
min. 5 m
dir
//
/
DZ 6% Min. 5 m Die einzelnen Gebäudegruppen dürfen oberirdisch nicht zusammengebaut werde. Die Durchsichtzonen sollen so angeordnet werden, dass vielfältige Aus- und Durchblicke auf den Schlossberg, die Hügelkuppen Gofi und Bölli und auf den Staufberg möglich sind. 5.Besonnung
5. Für die Besonnung gilt § 50 der Bauordnung abschliessend.
6.Dachgestalt und Dachausbauten
6. Es sind für die ganze Siedlung Satteldächer mit Ziegeleindeckung vorzusehen.
Art. 50 BO
Die Dachgeschosse der Reihenhäuser dürfen unter Beibehaltung des vorhandenen Gebäudeprofils ausgebaut werden; dies gilt auch für Nachisolationen der Dachhaut. Beim Ausbau der Dachgeschosse sind die Anforderungen des Gesundheitsschutzes gemäss den einschlägigen Bestimmungen einzuhalten, namentlich in Bezug auf Besonnung, Belichtung, Belüftung, Wärmedämmung und insbesondere bezüglich Schallschutz.
Art. 52 BG
Eck-Reihenhäuser dürfen seitlich über Dachgiebel-Fenster belichtet werden. Für die zusätzliche Belichtung von Dachräumen gilt § 16 ABauV, Abs. 1, abschliessend.
Art. 16 , Abs. 1 ABauV
Die Drittel-Regelung für mögliche Durchbrüche in der Dachfläche gilt unabhängig davon, ob zwei, drei oder vier Reihenhäuser in einer Gruppe zusammengebaut sind, pro Hausteil; die Eigentümer innerhalb einer Häusergruppe können sich untereinander über eine ungleiche Verteilung des Drittels von möglichen Durchbrüchen in der Dachfläche einigen. Bestehende Dachaufbauten sind mitzuzählen. Diesbezügliche Vereinbarungen sind im Grundbuch anzumerken. Es sind Dachaufbauten in eckiger Form mit flachem Dach mit maximal 6 ° Dachneigung zulässig; Schlepp- und Spitzgauben sind nicht erlaubt.
Schema -Skizze Nr. 1
Auf den Haupt-Eck-Reihenhäusern auf den Parzellen 636, 638, 640, 660, 666 und 669 dürfen diese nur auf der innenliegenden Hälfte der Fassadenbreite angeordnet werden; die aussenliegende Hälfte des Dachraumes muss über die Giebel belichtet werden.
Schema-Skizze Nr. 2
Es sind weiter Dachflächenfenster und „Ochsenaugen" (Bogen-Lukarnen) mit einer maximalen Fläche (Rahmen aussen gemessen) <0,6 m2 pro Fenster zulässig. Dachflächenfenster dürfen nebeneinander in Gruppen von max. 3 Fenstern angeordnet werden.
z. Bsp. VELUX GGL C 04
Dachaufbauten müssen vertikal gemessen einen Abstand von minimal 45 cm von der Firstlinie aufweisen; sie müssen minimal 1,75 rn1 von der Fassade zurückversetzt sein.
Schema-Skizze Nr. 3
Alternativ sind Dachfirst-Belichtungen (First-Lukarnen) zulässig; sie dürfen maximal 4,5 ml lang und horizontal gemessen maximal 1,8 m1 breit sein. Sie dürfen die bestehende First-Höhe um max. 20 cm überragen. First-Lukarnen untereinender müssen einen minimalen Abstand von 2,0 m1 einhalten. Zusätzlich dazu sind pro Dachseite max. 2 kleine „Ochsenaugen" oder Dachflächenfenster zulässig.
Schema-Skizze Nr. 4
Teiländerung Gestaltungsplan „Untere VVidmi" / Sondernutzungsvorschriften Version: Genehmigungsvorlage April 2002
6 Hinweise
Die Material- und Farbwahl für Dachaufbauten muss für alle Reihenhäuser einheitlich sein; es sind zurückhaltende Farbtöne zu wählen, die sich in die vorhandene Dachlandschaft integrieren. 7.Fassaden
7. Aus wärmetechnischen Gründen wird eine fassadenunabhängige Abstützung oder Aufhängung der Balkone verlangt
8.Baumaterialien und Farbgebung
8. Mit dem Baugesuch ist ein Baubeschrieb mit den wichtigsten zu verwendenden Materialien einzureichen.
GP-04 und VP-06/GP-05
Die Farbgebung ist vorgängig mit den zuständigen örtlichen Behörden abzusprechen. 9.Wintergärten
9. Auf der Hauptwohnseite der Reihenhäuser dürfen im Erdgeschoss beheizte oder unbeheizte Wintergärten angebaut werden.. Die maximale Ausdehnung in der Breite entspricht dem Mass zwischen den Gebäude-Brandmauern im Erdgeschoss; die maximale Tiefe ab Gebäudefassade ist mit 3,6 ri-11 begrenzt
Schema-Skizze Nr. 5
Benachbarte Wintergärten in der gleichen Fassadenflucht dürfen unter Beachtung der Brandschutzvorschriften zusammengebaut werden.
Schema-Skizze Nr. 5
Wintergärten dürfen an die Balkonkonstruktion im 1. OG anschliessen; sie dürfen maximal 1,0 ml höher sein als Oberkante Balkonplatte; die vorhandenen Balkongeländer dürfen zu diesem Zweck entfernt werden.
Schema-Skizze Nr. 6
Es sind einfache Pultdach-Konstruktionen zu wählen.
Schema-Skizze Nr. 6
Als nach aussen sichtbare Materialien sind Metall und Glas zu wählen. Die Farbgebung aller sichtbaren Bauteile inkl. Sonnenschutz-Anlagen sowie die Fenstergliederungen sind pro Häusergruppe aufeinander abzustimmen; es sind zurückhaltende Farbtöne zu wählen, die sich an den vorhandenen Farben orientieren. Sonnenschutz-Anlagen (Beschattungs-Anlagen) dürfen auf der Aussenseite der Begrenzungsflächen montiert werden. Für mögliche Wintergarten-Anlagen auf der Südfassade der Gebäude auf den Parzellen 660 resp. 669 gelten diese Bestimmungen sinngemäss. Freiraum
Art. 10 1.Bepflanzung
1.Die aus Plan Nr. GP-03 hervorgehende und in den Plänen Nrn. GP-04, VP-06/GP-05 illustrierte Landschaftsgestaltung und Bepflanzung ist weg-leitend. Entlang der Baumlinie am Heidenburgweg sind möglichst transpa-rente Bäume zu pflanzen, um einen möglichen Schattenwurf auf die Reihen-häuser gering zu halten. Als Übergangszone zwischen gemeinschaftlich genutztem privatem Aussenraum (Gehwege) und dem Innenraum im Eingangsgeschoss sind individuell bepflanzte Vorgärten mit Einfriedungen anzulegen. Die im Freiraumplan eingetragene Vorgartenlinie beschränkt die Ausdehnung der Vorgärten. Die Grösse der Gartenbereiche wird durch die Gartenlinie beschränkt. Die Gartenbereiche sind individuell zu bepflanzen. Die gemeinschaftlich genutzten privaten Freiflächen sind vielfältig und mit einheimischen Pflanzen zu gestalten.
2. Freiraum
2. Mit dem Baugesuch ist ein Freiraumplan mit der Umgebungsgestaltung und Bepflanzung, unter Angabe der vorgesehenen Materialien für Bodenbeläge und Wege usw., einzureichen.
3. Kleinbauten in der Umgebung
3. Als Kleinbauten gelten freistehende Garten- und Gewächshäuschen, Velounterstände, Spielhäuser und gedeckte Sitzplätze.
GP-03 GP-04 VP-06/GP-05
In Relation zur Kleinmassstäblichkeit der Reihenhausparzellen wird die maximale Grundfläche pro Kleinbaute mit 8 m2 festgelegt; die Gebäudehöhe darf max. 3,0 rn1 betragen.
Schema-Skizze Nr 7
Kleinbauten sind in einem Abstand von 2,0 ml zur Grenze auf der Hauptwohnseite und in einem Baustreifen von 3,0 ml Tiefe erlaubt.
Schema-Skizze Nr 7
Es sind einfache, leichte und möglichst transparente Konstruktionen zu wählen; als nach aussen sichtbare Materialien sind Metall, Holz und Glas zu verwenden. Die Farbgebung soll zurückhaltend und möglichst natürlich sein.
Teiländerung Gestaltungsplan „Untere Widmi" / Sondernutzungsvorschriften Version: Genehmigungsvorlage April 2002
7 Hinweise
Verkehrserschliessung § 11 1.Motorisierter Verkehr
1.Die Erschliessung erfogt über den Ziegeleiweg. Das Eingangsgeschoss ist grundsätzlich, mit Ausnahmen für Ambulanzen und Invalidenfahrzeuge, vom motorisierten Verkehr freizuhalten. Die Erschliessung für Feuerwehr, Anlieferung und Umzüge erfolgt über eine im Überbauungsplan eingezeichnete Fahrspur. Die Erschliessung des Untergeschosses für alle motorisierten Fahrzeuge (einschliesslich Mofas) geschieht über eine Rampe.
2.Parkierung
2. Es gilt das Parkierungsreglement I der Stadt Lenzburg vom 10. April 1997. Änderungen oder Ergänzungen zu den vorhandenen und bewilligten ober- und unterirdischen Parkierungsanlagen bedürfen einer neuen Baubewilligung.
3. Nichtmotorisierter Verkehr
3. Die Erschliessung erfolgt über den Heidenburgweg, den Himmelrychweg, den östlich an den Parzellen vorbeiführenden Weg oder den Gehsteig am Ziegeleiweg. Der Freiraum der Siedlung soll invaliden-, kinder- und senioren-gerecht gestaltet werden. Die Fahrräder und Kinderwagen werden individuell unterirdisch oder in den Eingangsbereichen abgestellt. Fahrräder dürfen auf den Gehwegen zirkulieren.
Technische Erschliessung und Entsorgung
GP-02 (entspricht den bewilligten und realisierten Bauten)
ParkierungsReglement 1 vom 10. April 1997
Art. 12 1infrastrukturelle
Erschliessung
1.Die infrastrukturelle Erschliessung und Entsorgung (Wasser, Elektrizität, Telefon, Radio und Fernsehen, Kanalisation, Hydranten, Gas usw.) ist mit dem Baubewilligungsverfahren zu regeln. Wo immer möglich sollen gemeinschaftliche Anlagen erstellt werden.
2. Kehricht
2. Der Containerstandort mit Einfriedung für insgesamt ca. 9 Container ist am Ziegeleiweg zu erstellen.
Heizung und Isolation
Art. 13 1.Heizsysteme
1.Die Primärenergie für die Heizsysteme ist mit dem Baubewilligungsver-fahren zu regeln.
2. Technische Anforderungen
2. Es gelten die Vorschriften des Kantonalen Energiegesetzes und der Energiesparverordnung.
GemeinschaftsEinrichtungen
Art. 14 1.Gemeinschaftsräume
1.Die Treppenaufgänge auf den beiden Plätzen sind innerhalb der dafür vorgesehenen Zonen sehr sorgfältig und pavillonartig zu gestalten, so dass sie in bescheidenem Umfang auch als Aufenthaltsräume verwendet werden können.
2. Kinderspielplätze
2. An gut besonnten Stellen sind im Umfang, wie in den Plänen Nrn. GP-03, VP06/GP-05 eingezeichnet, kindergerechte Spielplätze für Kleinkinder (mindestens 40 m2) und für Kinder im schulpflichtigen Alter (mindestens 150 m2 Kinderspielplatz und mindestens 550 m2 Spielwiese) anzulegen.
VP-06/GP-05
Art. 15 Revision
Inkrafttreten
Die Abänderung des Gestaltungsplanes inkl. Teiländerung vom 13. 03. 2002 mit den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.
Art. 16 Der Gestaltungsplan inkl. Teiländerung vom 13. 03. 2002 und die
Sondernutzungsvorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Art. 17 Aufhebung bisherigen
Rechts
1 Die Vorbaulinie für den Bereich der Reihenhäuser im Gestaltungsplan wird aufgehoben. Bisherige Regelungen in den Spezialbauvorschriften vom 24.07.1984, welche den neuen Sondernutzungsvorschriften vom 13. 03. 2002 widersprechen oder welche durch neue Formulierungen ersetzt werden, gelten als aufgehoben.
2
GP-01
Teiländerung Gestaltungsplan „Untere Widmi" / Sondernutzungsvorschriften
Version: Genehmigungsvorlage April 2002
8
Hinweise Dieser Gestaltungsplan ist vom Stadtrat Lenzburg am 13. 03. 2002 beschlossen worden. Im Namen des Stadtrates Der Stadtammann: Rolf Bachmann Der Stadtschreiber: Christoph Moser
Vom Regierungsrat genehmigt an der Sitzung vom Im Auftrag des Regierungsrates Der Staatsschreiber:
2002
r
e
LetabUre-
Siedlung «Untere Widmi»
Vom Einwohner genehmigte Fas
Spezialbauvorschriften zum ovienat mal Gestaltungsplan Uhfersthriite Die Einwohnergemeinde Lenzburg erlässt, gestützt auf § 141 des kantonalen Baugesetzes und § 25 der Bauordnung der Stadt Lenzburg vom 9. April 1981, die nachstehenden Spezialbauvorschriften zum Gestaltungsplan Untere Widmi.
Geltungsbereich
Art. 1 1Die nachfolgenden Bestimmungen beziehen sich auf die im Zonenplan
1 : 2500 ausgeschiedene Wohnzone W 2a mit der Bezeichnung «Untere Widmi». Der Gestaltungsplan umfasst das in Plan Nr. GP-01 mit «Grenze Gestaltungsplan» bezeichnete erweiterte Gebiet. 2
Zweck
Bestandteile
Art. 2
Der Gestaltungsplan bezweckt die städtebaulich-landschaftlich, architektonisch und wohnhygienisch gute Überbauung der Unteren Widmi.
Art. 3 1Rechtsverbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes «Untere
Widmi» sind: a) Spezialbauvorschriften b) Gestaltungsplan 1 : 500 Plan Nr. GP-01 1 : 500 Plan Nr. GP-02 c) Überbauungsplan Die übrigen Bestandteile des Gestaltungsplanes, nämlich 1 : 500 Plan Nr. GP-03 d) Freiraumplan e) Perspektiven Siedlungsräume/Gestaltungsrichtplan Plan Nr. GP-04 Plan Nr. VP-06 /GP-05 f) Axonometrie Vorprojekt/Gestaltungsrichtplan haben wegleitenden Charakter. Sie veranschaulichen die Ziele des Gestaltungsplanes, verdeutlichen die Spezialbauvorschriften und gelten als Richtlinie für Planung, Projektierung und Ausführung der Bauten und Anlagen. 2
Verhältnis zur Bauordnung mit Zonenplan
Art. 4 Soweit durch den Gestaltungsplan (alle Bestandteile laut Art. 3) keine
abweichenden Regelungen getroffen sind, gilt die Bauordnung mit Zonenplan.
Abweichungen
Planungskosten
Art. 5 Geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan können vom Stadtrat
in Ausnahmefällen gestattet werden, sofern der Zweck des Gestaltungsplanes und die Entwurfs- und Gestaltungsprinzipien des Siedlungskonzeptes gewahrt bleiben. Im übrigen gilt § 149 BauG.
Art. 6
Die Kosten des Gestaltungsplanes trägt der Grundeigentümer.
Nutzung und Ausnützung 1.Nutzung
Art. 7 1.Soweit die Spezialbauvorschriften nichts anderes bestimmen, gilt die
Bauordnung mit Zonenplan.
2. Ausnützung
2. Die Ausnützungsziffer beträgt für das Gestaltungsplangebiet (ohne Heidenburgweg) 0,53; dies entspricht einer Bruttogeschossfläche von 7800 m2. Bei der Aufteilung in Parzellen darf aus städtebaulichen Gründen die Proportionierung der Baumasse und ihrer einzelnen Teile nicht geändert werden (siehe Art. 9 Ziff. 1 —4 und Gestaltungsplan Plan Nr. GP-01). Die anzurechnende Bruttogeschossfläche wird nach § 56 der Bauordnung berechnet. Die zulässige Bruttogeschossfläche darf innerhalb des planerischen Spielraumes des Gestaltungsplanes nicht so konzentriert werden, dass das Siedlungskonzept in seiner Gesamtheit beeinträchtigt wird. Die Ausnutzung ist über das gesamte Gestaltungsplangebiet (ohne Heidenburgweg) zu berechnen und darf nicht separat über Einzelparzellen errechnet werden.
Eigentumsverhältnisse, Zufahrtsrechte und Unterhaltsarbeiten
Art. 8 1Die Eigentumsverhältnisse unter den privaten Eigentümern sind durch
eine zweckmässige vertragliche Regelung abzugrenzen (Alleineigentum, Miteigentum, Baurecht, Dienstbarkeiten, Nutzungs- und Verwaltungsordnung) und im Grundbuch einzutragen. 2 Die Zufahrtsrechte für die obligatorischen öffentlichen Dienste sind auf
Verlangen des Stadtrates als Dienstbarkeiten im Grundbuch einzutragen. 3 Für Unterhaltsarbeiten, Schneeräumung und Strassenreinigung inner-
halb der Siedlung, mit Ausnahme des Heidenburgweges, kommt die Stadt nicht auf. Städtebaulich-landschaftliche und architektonische Gestaltung 1. Siedlungskonzept
4
Art. 9 stellt
1. Das Siedlungskonzept eine geschlossene Siedlungseinheit, -form und -gestalt dar. Es beruht auf einem detaillierten architektonischen Vorprojekt, das den Gestaltungsrichtplänen (Pläne Nrn. GP-04, VP-06/ GP-05) zugrunde liegt.
2. Raumbildung und Massstäblichkeit
2. Die Geschosszahl beschränkt die Höhe der Bauten. Maximale Gebäudehöhen sind: Fassadenhöhe Gebäudehöhe 2 Geschosse und 7.50m Dachgeschoss 10 m Die Gebäudegruppen A —J sind zweigeschossig auszuführen. Die Gebäudegruppen K-N dürfen 2 Voll- und 1 Dachgeschoss aufweisen (Ausnützung des Dachgeschosses bis 2/3 der Gebäudegrundfläche). (Für die Bezeichnung der Gebäudegruppen siehe Plan Nr. GP-02.) Die Ausdehnung der Bauten wird durch die im Gestaltungsplan (Plan Nr. GP-01) eingezeichneten Gestaltungsbaulinien, Vorbaulinien, Spezialbaulinien und Untergeschossbaulinien beschränkt. Die Gestaltungsbaulinie begrenzt den Spielraum für die Baukörper. Die Vorbaulinie begrenzt den Spielraum für die offenen und geschlossenen Balkone, Erker und Wintergärten. Die Spezialbaulinie begrenzt den Spielraum für die gedeckten Aussentreppen, die Gemeinschaftsräume (Pavillons) und die Rampe. Die Nutzung für diese Bereiche ist im Gestaltungsplan (Plan Nr. GP-01) bei jeder Spezialbaulinie vermerkt. Die Untergeschossbaulinie begrenzt den Spielraum unterirdischer Gebäudeteile. Für die Gestaltung der Bauten ist der Gestaltungsrichtplan (Plan Nr. VP06/GP-05) wegleitend. Bauvolumen und Freiräume sollen als städtebaulich-räumliche Gefüge möglichst gleichwertig behandelt werden. Gestaltung und Ausführung müssen mit höchster Sorgfalt geschehen.
3. Baulinie 4. Wahrnehmung
3. Die Baulinie beträgt laut § 72 Abs. 1 BauG 4 Meter. 4. Die Siedlung soll von allen Seiten her zugänglich sein. Der Fussgängerbereich soll gassenartig entlang der Westreihe mit Reihenhäusern liegen und sich im südlichen und im nördlichen Teil der Siedlung zu je einem Platz ausweiten, die ähnlich gross, jedoch unterschiedlich proportioniert sein sollen. Auf diesen Plätzen sind Aufgänge aus dem Untergeschoss vorzusehen. Am Fussgängerbereich sollen sich alle Eingänge zu den Wohnungen und zu den Wohngebäuden befinden. Die im Gestaltungsplan (Plan Nr. GP-01) eingezeichneten Durchsichtzonen begrenzen Öffnungen. Diese müssen in den vorgesehenen Zonen folgende Dimensionen aufweisen: Mindesturis 2.50m
DZ 7 0 ts%
DZ 1-5
5
Die einzelnen Gebäudegruppen dürfen oberirdisch nicht zusammengebaut werden. Die Durchsichtzonen sollen so angeordnet werden, dass vielfältige Ausund Durchblicke auf den Schlossberg, die Hügelkuppen Gofi und Bölli und den Staufberg möglich sind. 5. Besonnung
5. Die Abstände der Bauten sind durch siedlungskonzeptionelle Kriterien und durch die 2-Stunden-Schattenregel der Regionalplanungsgruppe Nordwestschweiz von 1969 bestimmt. (Siehe Gestaltungsrichtplan Nr. VP06/GP-05.) Ausnahmen dürfen morgendliche Randstunden und den östlichen Teil der Gebäudegruppe N, wo die Südfassade bis am Mittag mehr als 2 Stunden beschattet wird, betreffen. (In der Hauptbesonnungszeit über Mittag und am Nachmittag ist diese Fassade jedoch an den Stichtagen [29. Oktober und 9. Februar] sehr gut besonnt.) Von den bewohnten Räumen dürfen nur Wohnküchen und in Ausnahmefällen Elternschlafzimmer ausschliesslich nach Norden orientiert sein.
6.Dachgestalt
6. Es sind für die ganze Siedlung Satteldächer mit Ziegeleindeckung vorzusehen. Auf Gebäuden mit Wohnungen und ausgebauten Dachgeschossen sind Lukarnen mit kleinen Dachloggias und auf den Reihenhäusern kleine Dachgauben als Lichteinfälle für die darunter liegenden Estriche erlaubt. (Siehe Gestaltungsrichtplan Nr. VP-06/GP-05.) Weitere Dachaufbauten und -einschnitte sind nicht erlaubt.
7.Fassaden
7. Aus wärmetechnischen Gründen wird eine fassadenunabhängige Abstützung oder Aufhängung der Balkone verlangt. (Siehe Gestaltungsrichtpläne Nrn. GP-04, VP-06/GP-05.)
8. Baumaterialien und Farbgebung
8. Mit dem Baugesuch ist ein Baubeschrieb mit den wichtigsten zu verwendenden Baumaterialien einzureichen. Die Farbgebung ist vorgängig mit den zuständigen örtlichen Behörden abzusprechen.
Freiraum 1. Bepflanzung
6
Art. 10 1Die aus Plan Nr. GP-03 hervorgehende und in den Plänen Nrn. GP-04,
VP-06/GP-05 illustrierte Landschaftsgestaltung und Bepflanzung ist wegleitend. Entlang der Baumlinie am Heidenburgweg sind möglichst transparente Bäume zu pflanzen, um einen möglichen Schattenwurf auf die Reihenhäuser gering zu halten. Als Übergangszone zwischen gemeinschaftlich genutztem privatem Aussenraum (Gehwege) und dem Innenraum im
Eingangsgeschoss sind individuell bepflanzte Vorgärten mit Einfriedungen anzulegen (siehe Pläne Nrn. GP-04, VP-06/GP-05). Die im Freiraumplan (Plan Nr. GP-03) eingetragene Vorgartenlinie beschränkt die Ausdehnung der Vorgärten. Die Grösse der Gartenbereiche wird durch die Gartenlinie beschränkt (siehe Plan Nr. GP-03). Die Gartenbereiche sind individuell zu bepflanzen. Die gemeinschaftlich genutzten privaten Freiflächen sind vielfältig und mit einheimischen Pflanzen zu gestalten. 2. Freiraum
Mit dem Baugesuch ist ein Freiraumplan mit der Umgebungsgestaltung und Bepflanzungen, unter Angabe der vorgesehenen Materialien für Bodenbeläge und Wege usw., einzureichen.
Verkehrserschliessung 1.Motorisierter Verkehr
Art. 11
Die Erschliessung erfolgt über den Ziegeleiweg. Das Eingangsgeschoss ist grundsätzlich, mit Ausnahmen für Ambulanzen und Invalidenfahrzeuge, vom motorisierten Verkehr freizuhalten. Die Erschliessung für Feuerwehr, Anlieferung und Umzüge erfolgt über eine im Überbauungsplan (Plan Nr. GP-02) eingezeichnete Fahrspur. Die Erschliessung des Untergeschosses für alle motorisierten Fahrzeuge (einschliesslich Mofas) geschieht über eine Rampe. Die Mofas sollen eine eigene Fahrspur erhalten.
2. Parkierung
Es sind ca. 85 —93 unterirdische Parkplätze vorzusehen, jedoch mindestens einer pro Wohneinheit, wie in der Bauordnung vorgeschrieben. Für 20% der Anzahl Wohneinheiten sind unterirdische Besucherparkplätze zu erstellen, einer davon oberirdisch als Invalidenparkplatz. Weitere oberirdische Parkplätze dürfen nicht erstellt werden. Für die Mofas sind separate Abstellplätze zu erstellen.
3. Nichtmotorisierter Verkehr
Die Erschliessung erfolgt über den Heidenburgweg, den Himmelrychweg, den östlich an den Parzellen vorbeiführenden Weg oder den Gehsteig am Ziegeleiweg. Der Freiraum der Siedlung soll invaliden-, kinder- und seniorengerecht gestaltet werden. Die Fahrräder und Kinderwagen werden individuell unterirdisch oder in den Eingangsbereichen abgestellt. Fahrräder dürfen auf den Gehwegen zirkulieren.
Technische Erschliessung und Entsorgung 1.Infrastrukturelle Erschliessung
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Art. 12 Erschliessung
und Entsorgung (Wasser, Elektrizi1Die infrastrukturelle tät, Telefon, Radio und Fernsehen, Kanalisation, Hydranten, Gas usw.) ist mit dem Baubewilligungsverfahren zu regeln. Wo immer möglich sollen gemeinschaftliche Anlagen erstellt werden.
2. Kehricht
Der Containerstandort mit Einfriedung für insgesamt ca. 9 Container ist am Ziegeleiweg zu erstellen. (Siehe Plan Nr. VP-06/GP-05.)
Heizung und Isolation 1. Heizsysteme
Art. 13
Die Primärenergie für die Heizsysteme ist mit dem Baubewilligungsverfahren zu regeln.
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2. Technische Anforderungen
2Die zum Zeitpunkt der Realisierung des Projektes aktuellen Empfehlungen über die technischen Anforderungen an Warmwasserzentralheizungen und Wärmeleistungsbedarf von Gebäuden des SIA (derzeit Normenwerk Nrn. 384/1, 1982 und 384/2, 1982) und die Wärmeschutzverordnung des Regierungsrates sind mindestens einzuhalten.
Gemeinschaftseinrichtungen 1. Gemeinschaftsräume
Art. 14 'Die Treppenaufgänge auf den beiden Plätzen sind innerhalb der dafür
vorgesehenen Zonen sehr sorgfältig und pavillonartig zu gestalten, so dass sie in bescheidenem Umfang auch als Aufenthaltsräume verwendet werden können.
2. Kinderspielplätze
2An gut besonnten Stellen sind im Umfang, wie in den Plänen Nrn. GP03, VP-06/GP-05 eingezeichnet, kindergerechte Spielplätze für Kleinkinder (mindestens 40 m2) und für Kinder im schulpflichtigen Alter (mindestens 150 m2 Kinderspielplatz und mindestens 550 m2 Spielwiese) anzulegen.
Revision
Art. 15
Die Abänderung des Gestaltungsplanes mit den zugehörigen Spezialbauvorschriften bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.
Inkrafttreten
Art. 16
Der Gestaltungsplan und die Spezialbauvorschriften treten mit der Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft.
Dieser Gestaltungsplan ist vom Einwohnerrat am beschlossen worden.
19. Juni 1986
Im Namen des Einwohnerrates Der Präsident:
Der Protokollführer: Vom Grossen Rat genehmigt an der Sitzung vom Im Auftrag des Grossen Rates Der Staatsschreiber:
Genehmigung durch den Grossen Rate.
ellara • 3• Mara, 41
Aarau, den iniesselbopiimegidiki AirRRB-Nr. tellellib vom imdmikawilogilkob 2. Auftra e desprossen Rates StaatssaireiLeL: Iii Vertretung ,eit
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
28. August 2002
Art. Nr. 2002-001272
Gemeinde Lenzburg; Gestaltungsplan "Unteri Widmi"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Ganzen Text zeigen
Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
13. März 2002 7. September 2001 19. November bis 18. Dezember 2001 13. März 2002 29. Mai 2002 15. April 2002
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 22. Mai 1997, die vom Grossen Rat am 3. März 1998 genehmigt worden ist. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Der Gestaltungsplan "Untere Widmi" wurde am 19. Juni 1986 vom Einwohnerrat beschlossen und am 24. Juli 1987 vom Grossen Rat genehmigt. Die Überbauung wurde zwischen 1992 und 1994 realisiert. Seit der Genehmigung des Gestaltungsplans haben sich die planerischen und rechtlichen Vorgaben geändert (Baugesetz mit Anschlusserlassen, revidierte Nutzungsplanung der Stadt Lenzburg). Für das Gestaltungsplangebiet ergibt die heute rechtskräftige Zonierung eine Reserve von 1'700 m2 Bruttogeschossfläche. Die heutigen Grundeigentümer und Benutzer der Reihen-Einfamilienhäuser möchten Dachräume und Terrassen (Wintergärten) besser nutzen. Um diesen Forderungen nachzukommen, wird der rechtskräftige Gestaltungsplan in Teilen geändert und angepasst. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte des Gestaltungsplans und die Sondernutzungsvorschriften.
Versand:
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Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die Teiländerung der Sondernutzungsplanung ermöglicht eine Situationsgerechte Anpassung der rund 15 Jahre alten Überbauung "Untere Widmi" an die heutigen Wohnbedürfnisse. Die prägenden Elemente des bisherigen Planwerks bleiben erhalten. Die wesentlichsten Änderungen betreffen die Nutzung der Dachräume, den Anbau von Wintergärten sowie differenzierte Regelungen zu Klein- und Dachaufbauten. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Die Teiländerung des Gestaltungsplans "Untere Widmi" der Gemeinde Lenzburg vom 13. März 2002 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen.
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6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, 5600 Lenzburg Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Verkehr BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Staatskanzlei Staatsschreiber: