Bauzonen- und Kulturlandplan 2. Etappe 2008
Nutzungsplan · Laufenburg
Dokument
- Nummer
- 2008-000666
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Laufenburg
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 21.05.2008
- In Kraft seit
- 21.05.2008
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
21. Mai 2008
Nr. 2008-000666
Gemeinde Laufenburg; Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan 2. Etappe; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
Keine Mitwirkungseingaben 8. Februar 2006 3. April 2006 bis 3. Mai 2006 29. Juni 2006 1. September 2006 10. September 2006
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Die Vorlage im Überblick
Zur Genehmigung liegen vor:
Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan 2. Etappe
2.1
Ausgangslage und Planungsziele
Das durchgeführte Waldfeststellungsverfahren erfordert Anpassungen des Bauzonenplans. Zugleich werden der Bauzonenplan und der Schutzplan des Rheinuferschutzdekrets an verschiedenen Stellen in Übereinstimmung gebracht. Zwei weitere Anpassungen am Bauzonenplan dienen dazu, Planung und tatsächliche Situation in Übereinstimmung zu bringen. Zwecks Abstimmung von Bauzonenplan und Schutzplan des Rheinuferschutzdekrets sind gleichzeitig auch Anpassungen am Schutzplan des Rheinuferschutzdekrets vorgesehen. Die inhaltlichen Anpassungen und die Verfahren der beiden Planungen erfolgten gemeinsam. Die mit der Vorlage gemeinsam vorgeprüfte Revision der Bau- und Nutzungsordnung wurde am 25. Oktober 2006 genehmigt. Versand: 29. Mai 2008
-2-
2.2
Planungsablauf/Vorprüfung
Die Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 8. Februar 2006 ohne Vorbehalte. Im Rahmen der öffentlichen Auflage erfolgten drei Einsprachen, sowohl gegen die Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan als auch gegen die gleichzeitig aufgelegte Teiländerung des Rheinuferschutzdekrets. Die Gemeinde kam den Einsprachen nach und beschloss drei von der öffentlich aufgelegten Vorlage abweichende Änderungen am Bauzonenplan. Dies machte weitere Anpassungen am Schutzplan des Rheinuferschutzdekrets notwendig. Die gleich lautenden Eingaben wurden auch im Verfahren zur Anpassung des Rheinuferschutzdekrets eingereicht. Die Vorlage zur Anpassung des Rheinuferschutzdekrets (Botschaft an den Grossen Rat) wird dem Regierungsrat gleichzeitig mit dem Antrag zur Genehmigung der vorliegenden Bauzonenplanänderungen zur Beschlussfassung unterbreitet. 2.3
Bauzonen- und Kulturlandplan
Die im Waldfeststellungsverfahren als Nichtwald bestimmten Flächen werden den angrenzenden Zonen, teilweise mit Heckenschutzüberlagerung zugewiesen. Die neu festgestellten Waldflächen werden im Plan korrekt als Wald (Orientierungsinhalt) dargestellt. Diejenigen Bauzonenbereiche, die in der Sperrzone des Rheinuferschutzdekrets liegen, werden richtigerweise den nicht bebaubaren Grün- und Freihaltezonen zugewiesen (zum Beispiel im Bereich der Energiedienst AG oder östlich der Schiffsanlegestelle). An der Kaisterstrasse erfolgt ferner eine Umzonung einer isolierten Gewerbezone in die angrenzende Zone W2b (Parz. 519). Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die neuen Bauzonengrenzen weichen vom festgesetzten Siedlungsgebiet des Richtplans ab. Im Einzelnen betrifft dies Ein- und Auszonungen infolge der Auswirkungen des Waldfeststellungsverfahren (Beschluss 4.1, lit. f); insgesamt ca. 0.5 ha. Die Bilanz der Erweiterung des Siedlungsgebiets beträgt 0.5 ha (Richtplan, Kapitel S 2.1, Beschluss 4.1) und ist nicht im Sinne des Richtplanbeschlusses Kap. 4.1 lit. a anrechenbar. Nach der Genehmigung der Vorlage schreibt der Regierungsrat deshalb das Siedlungsgebiet entsprechend der neu genehmigten Abgrenzung der Bauzonen fort. 3.1.3 Zonenzuordnung/Zonenabgrenzung Die vorgesehenen Ein- und Umzonungen sind von untergeordneter räumlicher Bedeutung. Die neue Zonenzuordnung und Abgrenzung ist nachvollziehbar und sachgerecht.
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3.1.4 Grösse der Bauzone (Art. 15 Raumplanungsgesetz, RPG) Hinsichtlich Einwohnerkapazität haben die vorgesehenen Ein- und Umzonungen keine Auswirkungen. Sie sind mit Art. 15 des Raumplanungsgesetzes (RPG) vereinbar. 3.1.5 Rheinuferschutzdekret (RhD) Die sachgerechten, den vorhandenen Verhältnissen entsprechenden, neuen Zonenzuordnungen im Bauzonenplan setzen Korrekturen der Sperrzone gemäss Rheinuferschutzdekret voraus. Die Genehmigung der vorliegenden Planung hat daher unter Vorbehalt des Beschlusses des Grossen Rats zu den übergeordneten Planwerken zu erfolgen. Die Anpassungen des Rheinuferschutzdekrets wurden in Zusammenarbeit zwischen der Gemeinde und den kantonalen Fachstellen vorbereitet und in einer separaten Vorlage gleichzeitig zur Beschlussfassung im befürwortenden Sinn beantragt. 3.2
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan 2. Etappe der Gemeinde Laufenburg vom 29. Juni 2006 wird unter Vorbehalt des erfolgten Beschlusses durch den Grossen Rat zur Anpassung des Rheinuferschutzdekrets genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrats kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
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5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Laufenplatz 145, 5080 Laufenburg Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Landschaft und Gewässer BVU Abteilung Wald BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: