Gestaltungsplan Hinterberg

Sondernutzungsplan · Reinach (AG)

Dokument

Nummer
12.111
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Reinach (AG)
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
BVU
Beschlossen
25.02.2014
In Kraft seit
25.02.2014

Karte

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Text

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• GEMEINDE REINACH AARGAU 18. Juli 2013

Kanton Aargati Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Gestaltungsplan „Hinterberg" Sondernutzungsvorschriften Gemäss § 21 BauG

Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans: -

Situationsplan 1:500

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Der Gemeindeschreiber:

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1 Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umweit Aarau, den ZZ"- -Te_blucti

Art. 1 Zweck

1 Der Gestaltungsplan „Hinterberg" bezweckt eine koordinierte, in die örtliche Situation am Ortsrand eingepasste und zusammenhängende Überbauung mit Mehrfamilienhäusern und Erschliessung. Mit dem Gestaltungsplan sind insbesondere der haushälterische Umgang mit dem Boden, d.h. eine gute Verteilung der Baumassen (verdichtete Bauweise) mit grosszügigen Freiräumen und eine hohe Wohnqualität sicherzustellen. 2 Die Überbauung muss eine einheitliche Struktur und Formensprache aufweisen. Für Materialisierung und Farbgebung ist ein aufeinander abgestimmtes architektonisches Konzept über den gesamten Perimeter vorzulegen, insbesondere für den Fall der etappierten Realisierung. Dabei werden insbesondere Regelungen getroffen für: a) die Anordnung und Gestaltung von Hochbauten; b) die Behandlung gemeinschaftlicher Flächen innerhalb der Siedlung

Art. 2 Bestandteile

1

Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: • Sondernutzungsvorschriften • Situationsplan, M 1:500 Erläuternde Grundlagen des Gestaltungsplans sind: • Planungsbericht •

Ausnützungsberechnung

3 Die folgenden Beilagepläne dokumentieren die mit dem Gestaltungsplan

erstellte Projektstudie. Ein konkretes Bauprojekt hat sich an diesen Plänen zu orientieren. • Situationsplan 1:500, Plan Nr. 100_01_00 • Grundrisse 1:500, Pläne Nr. 100_01_01 bis 11 • Schnitte 1:500; Pläne Nr. 100_01_20 und 21 • Bautyp Baubereich A 1:200, Pläne Nr. 100_01_50 und 51 Bautyp Baubereich B bis G 1:200, Pläne Nr. 100_01_60 und 61

Perimeter

Art. 3 1

Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst die im Plan bezeichnete Perimeterfläche.

Art. 4 Verhältnis zur

Grundordnung

1 Soweit mit dem Situationsplan und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften nicht abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bauordnung der Gemeinde Reinach, insbesondere die Vorschriften der Wohnzone W/C. 2

Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung. 2

Art. 5 Baubereiche

1 Hochbauten (inkl. Klein- und Anbauten) sind ausschliesslich innerhalb der bezeichneten Baubereiche zulässig. Die Begrenzungen der Baubereiche gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände sowie die gesetzlichen Strassenabstände. 2

Die Baubereiche A bis G dienen der Umsetzung von Geschosswohnungen.

3

Der Baubereich U ist für untergeordnete Kleinbauten (als Container- oder Veloräume) mit einer maximalen Gebäudehöhe von 3.00 m vorgesehen.

Art. 6 Gebäudehöhe

1 Für die Gebäudehöhe gelten die im Situationsplan den einzelnen

Baubereichen zugeordneten Maximalwerte. Die maximale Gebäudehöhe ab dem gewachsenen Terrain beträgt in den Baubereichen A bis G 10 m. Technisch bedingte Dachaufbauten wie z.B. Liftüberfahrten sind hiervon ausgenommen und dürfen die maximale Gebäudehöhe überschreiten. Geschosszahl

2 Die Verteilung der Geschossflächen ist innerhalb der vorgegebenen Gebäudehöhe auf verschiedene Geschosse frei.

§ Geschossflächen GF

1 Die zulässigen anrechenbaren Geschossflächen sind als Kontingente pro Baubereich im Situationsplan eingetragen. Sie ersetzen die zonengemässe Ausnützungsziffer. • Wird die Bebauung eines Felds in Etappen geplant, ist ein Nachweis vorzulegen, wie das zulässige Kontingent unter Einbezug des vorgelegten Teilprojekts eingehalten bzw. ausgeschöpft werden kann. • Eine Übertragung von Geschossflächen zwischen zwei Baubereichen oder zwischen beiden Teilbereichen des Perimeters ist im Umfang von maximal 10% des kleineren der betroffenen Kontingente möglich.

Art. 8 Umgebungsgestaltung

1 Die Umgebungsgestaltung ist Bestandteil des Bauprojekts. Es ist mit dem ersten Baugesuch ein einheitliches Konzept zur Umgebungsgestaltung für den ganzen Perimeter einzureichen. Zur Sicherstellung der qualitativen Anforderungen an die Grünflächen sind in einem Umgebungsplan die Art der Bepflanzung, der Beläge und der Grünflächen sowie die Höhenverhältnisse im Detail nachzuweisen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken.

Grünfläche, Aufenthalt

• Die Grünflächen können als Spiel- und Gartenanlagen genutzt werden. Innerhalb der im Situationsplan grün bezeichneten Flächen sind gemeinschaftlich nutzbare Spiel- und Aufenthaltsbereiche im Umfang von

3

mindestens 15% der anrechenbaren Geschossflächen zu gestalten. In erster Linie sind diese dabei in den im Situationsplan rot markierten und als Spielplatz bezeichneten Bereichen anzuordnen. Wesentliche Strukturelemente wie Mauern, Zäune, Sichtschutzeinrichtungen und dgl. sind einheitlich zu gestalten. Im gesamten Gestaltungsplanareal ist eine mehrheitlich standortheimische Bepflanzung vorzusehen. Gedeckte Fahrradunterstände und Geräteräume bis max. 20 m2 Grundfläche pro Gebäude sind zugelassen. Bekieste Fusswege, Spielgeräte, Sitzbänke und dergleichen sind zulässig. Entsorgung

Es sind gemeinsame Anlagen für Entsorgungsplätze/ Containerstandorte zu erstellen. Die genaue Anzahl und die genauen Standorte sind im Konzept für die Umgebungsgestaltung mit dem ersten Baugesuch festzulegen.

Art. 9 Erschliessung

1 Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt für den unteren Teil des Perimeters ab Lenzstrasse und Hintere Bergstrasse, für den oberen Teil über Hintere Bergstrasse. Oberirdisch bleibt das Areal autofrei. Ausnahmen bilden die Zufahrten zu Sammelgaragen sowie oberirdische Parkplätze

gemäss § 10.1 SNV. Die bei der Zufahrt zur Kantonsstrasse angeordnete Wende- und Anlieferungsfläche ist mit geeigneten Massnahmen dauerhaft frei zu halten.

Art. 10 Parkierung

' Oberirdische Parkfelder sind nur für Baubereich E sowie für Besucher und nur innerhalb der blau markierten Bereiche zulässig. Die restlichen erforderlichen Abstellplätze sind in unterirdischen Sammelgaragen innerhalb der bezeichneten Baubereiche zu erstellen. Oberirdische Parkfelder sind versickerungsfähig auszugestalten.

Ein- und Ausfahrt

Die zulässigen Ein- und Ausfahrten in die Tiefgaragen sind im Situationsplan festgelegt. Die Zufahrt zur Kantonsstrasse ist auf den ersten 6 Metern ab Parzellengrenze mit einem Maximalgefälle von 4% auszubilden sowie den darauf folgenden 5 Metern mit einem Maximalgefälle von 5%.

2

Art. 11 Fusswege

1 Es ist eine Fusswegverbindung zwischen Hinterer Bergstrasse und

Lenzstrasse zu erstellen. Die genaue Linienführung der im Situationsplan eingetragenen Fusswegverbindungen ist im Umgebungsgestaltungskonzept festzulegen (vgl. § 8 SNV). Der Anschlusspunkt an das öffentliche Wegenetz der Gemeinde ist im Situationsplan vorgegeben. Das Wegerecht für den Teilbereich 2 des Perimeters ist dabei durch eine Dienstbarkeit zu sichern und im Grundbuch einzutragen.

Art. 12 Energieeffizientes Bauen

1

Es sind energieeffiziente Gebäude zu erstellen, welche entweder den MINERGIEO-Standard erreichen oder höchstens 80 % des zulässigen 4

Heizwärmebedarfs gemäss § 7 Abs. 2 lit. b der Verordnung zu den Energiesparvorschriften des Energiegesetzes (Energiesparverordnung, ESpaV) vom 5. November 2008 benötigen und den Wärmebedarf für das Warmwasser mehrheitlich mit erneuerbarer Energie decken. Hindernisfreies Bauen

2

Mehrfamilienhäuser sind gemäss § 37 BauV hindernisfrei zu erstellen. Die Fusswegverbindung gern. § 11 SNV ist mit einer Breite von mindestens 2 m und einer maximalen Steigung von 6% behindertengerecht auszubilden.

Art. 13 Hinterger-Norderbergbächli

1

Durch den Perimeter des Gestaltungsplans fliessen die eingedolten öffentlichen Gewässer Hinter- und Vorderbergbächli. Diese sind in den im Plan bezeichneten Bereichen zu verlegen und als offenes Gerinne bis zum Zusammenfluss und der Eindolung zu führen. Für den Bachöffnungskorridor im Baugebiet ist eine Breite von min. 11 m auszuscheiden. Dieser Korridor ist mit sämtlichen Bauten zu respektieren (inkl. Bereich für unterirdische Bauten) und wo möglich als ökologische Ausgleichsfläche auszubilden. Eine Ausnahme bilden die Grundstückszufahrt von der Lenzstrasse zur Sammelgarage und der Fussweg ab Lenzstrasse, welche den Bachkorridor queren. Die Durchlässe und das Bachgerinne sind auf ein 100-jährliches Hochwasserereignis plus einem Freibord auszubauen.

5 weitere Artikel

Art. 14 Ökolog. Ausgleichsfläche

1 Zur Sicherung eines angemessenen ökologischen Ausgleichs sind innerhalb der dafür bezeichneten Bereiche naturnahe Grünflächen im Umfang von min. 15% der Grundstücksfläche einzuplanen und nach ihrer Erstellung fachgerecht zu pflegen. Die Spezifizierung richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen (Untergrund, Besonnung, Vernetzung usw.). 2

Die Kosten für die Anlage und die Pflege werden für beide Teilbereiche des Perimeters proportional zu den zulässigen Geschossflächen auf die einzelnen Baubereiche verteilt. Die Regelung hat durch privatrechtliche Verträge zu erfolgen. Die ökologischen Ausgleichsmassnahmen können in Relation zur Bebauung in Etappen erstellt werden.

Art. 15 Versickerung

' Das innerhalb des Perimeters anfallende Regenabwasser ist mit geeigneten Massnahmen für Retention und Versickerung dem Grundwasser zuzuführen. Eine mögliche Einleitung von Meteorwasser in Hinterbergbächli oder Vorderbergbächli ist zu prüfen.

Dachbegrünung

2 Soweit Flachdächer nicht als nutzbare Terrassenflächen ausgebildet werden, sind sie naturnah zu begrünen.

Art. 16 5

Etappierung

1 Die Etappierung ist frei wählbar. Wenn ein Baugesuch nicht über das gesamte Gestaltungsplanareal eingereicht wird, muss vor Einreichung des Baugesuches ein Gesamtkonzept inklusive Etappierungsnachweis vorgelegt werden, in welchem die Stellung der Bauten, die Grösse und Gliederung der Baukuben, die wesentlichen Elemente der Architektur und der Aussenraumgestaltung sowie die Erschliessung und Parkierung ersichtlich sind.

Art. 17 Gestaltung

' Bauten und Anlagen sind sorgfältig zu gestalten und aufeinander abzustimmen. Dabei ist auf eine ruhige Fassadengliederung zu achten und es sind optisch zurückhaltende Farben und Materialien einzusetzen. Beurteilungskriterien sind im Wesentlichen: •

Stellung der Baukörper zueinander und zum Freiraum

•

Wirkung im Strassenraum

•

Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse

•

Proportionen von Bauvolumen und Bauteilen

•

Gliederung der Fassaden und Dachflächen

•

Wirkung der Materialien und Farben

•

Terrain- und Umgebungsgestaltung

3

Es sind nur Flachdächer zulässig.

4

Der Gemeinderat kann wenn nötig auf Kosten der Bauherrschaft ein

unabhängiges Fachgutachten einholen.

Art. 18 Inkrafttreten

Änderung und Aufhebung

Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung erfordert das gleiche Verfahren wie der

Erlass.

6

Genehmigung

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

Datum Genehmigung: 25.02.2014

CBRO/pmoa

Versand:

2 6. Feb. 20H

Geschäfts-Nr. BVURO.12.111-1 Gemeinde Reinach; Gestaltungsplan "Hinterberg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

Ganzen Text zeigen

1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht

5. September 2013

Öffentliche Auflage

7. Oktober 2013 bis 5. November 2013

Beschluss Gemeinderat

25. November 2013

Eingereicht zur Genehmigung

2. Dezember 2013

Ablauf der Beschwerdefrist

6. Januar 2013

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge­ nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die am 10. März 1992 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das sondernutzungsplanpflichtige Gebiet "Hinterberg" soll ausgewogen und städtebaulich vernünftig überbaut werden. Machbarkeitsstudien haben gezeigt, dass dies nur durch ein Abweichen von der Regelbauweise erreicht werden kann. Mit einem Gestaltungsplan sollen einerseits die Abweichungen von der Regelbauweise ermöglicht und andererseits die städtebaulichen Qualitäten gesichert wer­ den.

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3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: • Gestaltungsplan Hinterberg bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Erwägungen

4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Das vorliegende Planungsresultat bildet eine gute Grundlage für eine qualitätsvolle Siedlungsent­ wicklung. Zur Umsetzung der gestalterischen und landschaftlichen Qualitäten wird auch im Baubewil­ ligungsverfahren den Sondernutzungsvorschriften entsprechend eine hohe Bedeutung zuzumessen sein. Bei konsequenter Umsetzung dieser Vorgaben werden die Vorgaben von § 21 BauG erfüllt. 4.3 Erschliessung Im Planungsbericht ist unter Kapitel 3.3.1 die Direkterschliessung mit dem angestrebten verkehrsar­ men Residenzcharakter der Überbauung erklärt. Laut Rechtsentscheiden vermag dieser Wunsch eine Direkterschliessung alleine aber nicht zu begründen. In Anbetracht der tiefen Netzfunktion der Strasse und den an dieser Strasse aufgrund der Topographie häufigen Direktzufahrten wäre hier die Durchsetzung der Anliegerfreiheit jedoch nicht angemessen. Der vorliegende Gestaltungsplan sieht mit der Direkterschliessung und dem Umschlagplatz eine Erschliessungslösung vor, die nur aufgrund der hier ausserordentlich geringen kantonalen Interessen vertretbar ist. Technisch sind die Festsetzungen mit den unmittelbaren Interessen und Anliegen der Kantonsstrasse zu vereinbaren. 4.4 Gewässer Durch den Perimeter des Gestaltungsplans verlaufen das Hinter- und das Vorderbergbächli, die heu­ te eingedolt sind. Diese öffentlichen Gewässer des Kantons Aargau sollen im Rahmen der Erschlies­ sung sachgerecht offengelegt und renaturiert werden. Ein rund 40 m langer Abschnitt kommt innerhalb der Landwirtschaftszone zu liegen. Mit dieser Lini­ enführung kann die bereits überbaute Parzelle 1844 umgangen werden, wodurch eine ununterbro­ chene Bachöffnung bergwärts grundsätzlich möglich wird. Auf den 1. Januar 2011 ist die Revision des Gewässerschutzgesetzes des Bundes in Kraft getreten, die unter anderem die Festsetzung eines Gewässerraums vorschreibt. Die Gewässerschutzverord­ nung (GSchV), welche das erforderliche Ausmass dieses Gewässerraums festlegt, gilt seit dem 1. Juni 2011. Die konkreten Massnahmen sind anhand der neuen Vorgaben gemäss Art. 41 a Abs. 2 GSchV zu treffen. Da die natürliche Gerinnesohlenbreite bei beiden Fliessgewässern weniger als 2 m beträgt, entspricht der ausgeschiedene Gewässerraum den Bundesvorschriften.

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4.5 Hochwassersicherheit Bei der Offenlegung des Hinter- und Vorderbergbächli ist die Hochwassersicherheit zu berücksichti­ gen. Um eine ausreichende Hochwassersicherheit zu gewährleisten, sind die Gerinne des Hinter­ und Vorderbergbächli auf ein hundertjährliches Hochwasser (HQ100) mit einem Freibord auszubau­ en. Die vorgesehenen Inhalte des Gestaltungsplans sichern den hochwassersicheren Ausbau der Gerinne sachgerecht. 4.6 Lärm Die Planungswerte sind in kleinen Teilen der Bauzone nicht eingehalten. Der Bereich mit überschrit­ tenen Planungswerten wird sachgerecht im Gestaltungsplan dargestellt und im Genehmigungsinhalt der Legende als Ausnahmebereich gemäss § 30 Lärmschutzverordnung (LSV) bezeichnet. 4.7 Gestaltung Das bestehende Siedlungsbild hat einen explizit landwirtschaftlichen Charakter. Zwar stehen in un­ mittelbarer Umgebung bereits ältere Mehrfamilienhäuser, deren Dimensionen und Proportionen leh­ nen sich aber ebenfalls an die regionaltypische, landwirtschaftliche Bauweise an. Das gewagte und durchaus ansprechende architektonische Konzept besticht durch die konsequent durchgezogene Idee mit geschwungenen Baukörpern. Das Konzept ist einschliesslich Umgebungs­ gestaltung durchdacht und verspricht eine hohe architektonische Qualität. Leider verliert die idyllisch anmutende landwirtschaftlich geprägte Umgebung so ihren ursprünglichen und nach dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) schützenswerten Aus­ druck. Damit dies in einer abgeschwächten Form erfolgt und diese Zone sich trotzdem in einer zeit­ genössischen Form entwickeln kann, muss ein ausgesprochenes qualitätsvolles Färb- und Material­ konzept erarbeitet werden und parallel dazu eine hochwertige und bäuerlich geprägte Umgebungsgestaltung garantiert werden. Der Gemeinderat hat gemäss § 17 Abs. 4 SNV die Mög­ lichkeit, eine unabhängige Fachbegutachtung zu verlangen. Damit kann bei konsequenter Umset­ zung der Vorgaben eine qualitätsvolle Siedlungsentwicklung erreicht werden. 4.8 Sondernutzungsvorschriften Die Gemeinde Reinach hat die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegrif­ fe (IVHB) noch nicht umgesetzt, weshalb für den vorliegenden Gestaltungsplan gemäss § 64 Abs 1 BauV anstelle der Bestimmungen im Titel 3 der BauV die Bestimmungen der Allgemeinen Verord­ nung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994, gemäss Anhang 3 der BauV Anwendung fin­ den. Die Sondernutzungsvorschriften sind sachgerecht und rechtskonform. 4.9 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss

1. Der Gestaltungsplan Hinterberg der Gemeinde Reinach vom 25. November 2013 wird genehmigt. 2.

jmentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Verteiler • Gemeinderat, Hauptstrasse 66, 5734 Reinach • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2.

Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent­ scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, ausweichen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

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7.

Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8.

Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

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