Erschliessungsplan Moos - Vordermatt inkl. Änderung 1987
Sondernutzungsplan · Niederrohrdorf · Aufgehoben am 08.08.2022
Dokument
- Nummer
- 1988-002764
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Niederrohrdorf
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- GR
- Beschlossen
- 14.03.1973
- In Kraft seit
- 13.12.1988
- Aufgehoben
- 08.08.2022
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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KANTON AARGAU GEMEINDE NIEDERROHRDORF
KOMMUNALER. ÜBERBAUUNGSPLAN
MOOS - VORDERMATT AENDERUNG 1987
BAUDEPARTEMENT DES KANTONS AARGAU
BAULINIENPLAN 1:500 DS Abteilung Verkehr
Verfasser
SCHEIDEGGER + PARTNER
INGENIEUR - UND PLANUNGSBÜ 7 Datum
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5400 BADEN
Öffentliche Planauflage vom 21. Oktober 1987
März
Format 1988 84 / 104
bis 20. November 1987
Beschlossen von der Einwohnergemeindeversammlung am 4. Dezember |987
Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber :
Niederrohrdorf ‚den 25 Hau 1982 16% 777 TE
Genehmigungsvermerk:
Genehmigung durch den Grossen Rat Aarau,den /23.2e seht? RRB-Nr. 2r6F vom 77. #2. ni:
im Auftrags des Grossen Rates
ERLAEUTERUNGEN ZUM KOMMUNALEN UEBERBAUUNGSPLAN
schwarz hellblau
karmin zinnober orange gelb hellgelb
heilviolett dunkelviolett tila
hellgrau feldgrou
grün
I. Das Genehmigungsverfahren
Das Genehmigungsverfahren bezieht sich nur auf die farbig angelegten Baulinien, Strassenlinien und Sichtzonen.
Baulinien und _Strassenlinien
Vom Grossen Rat oder Regierungsrat genehmigte Baulinien. Aufzuhebende Baulinien.
Aufzuhebende Strassenlinien ,
Zu genehmigende Baulinien.
Zu genehmigende Strassenlinien.
Projektierte Baulinien, die noch nicht genehmigt werden sollen. Projektierte Strassenlinien,die noch nich genehmigt werden sollen, Zu genehmigende Baulinie (Art.IlO der Verordnungen über Erstellung, Betrieb und Unterhalt von elektrischen Starkstromanlagen vom
7. Juli 1933), .
Sichtzonen
Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzonen.
Sichtzone .
Die hellblau angelegten Flächen sind ständig als Sichtzonen freizuhalten. Es dürfen keine sichtbehindernden Pflanzen, Einfriedigungen oder andere Anlagen bestehen.Das Sichtfeld der Fahrer muss von 0.60m bis 3.00m über Boden frei bleiben.
2. Zur Orientierung
Hochleistungsstrasse Hauptverkehrsstrasse
Sammelstrasse
Erschliessungsstrasse Erschliessungsstrasse
Bestehende Gehwege / Wege
Gehweg "
Gehweg mit beschränktem Fahrverkehr Radweg
Seitenfreiheit und Verkehrsteiler Refugien ‚Bushaltestellen, Verzögerungs - und Beschleunigungsspur, Parkplatz Bepflanzte Flächen, Grünstreifen
Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan
ISSElNSU3I007
KANTON AARGAU GEMEINDE NIEDERROHRDORF
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KOMMUNALER ÜBERBAUUNGSPLAN Er | MOOS— VORDERMATT- Ä
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‚Genehmnigungsiermark:,
e „Vom Grossen Rat genehmizt RBB: Net SER ‚Aarau, den 4, März 10724.
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Erläuterungen zum kunmungier Uebarh anönigepian
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Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:
13. Dezember 1988
Sa/hu
Behandlung von Gemeindebauvorschriften betreffend Jonen, Kaisten, Mägenwil, Niederrohrdorf, Schwaderloch, Umiken, Hausen, Tägerig, Obersiggenthal sowie Oberwil-Lieli durch die Bau- und Planungskommission; Kenntnisnahme
Gemäss schriftlicher Mitteilung hat die Bau- und Planungskommission an ihrer Sitzung vom 25. November 1988 gestützt auf § 40 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Grossen Rates folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt (unter Vorbehalt von .5 40 Abs. 3 des Geschäftsreglementes). - Jonen, Teiländerung der Bauordnung (Botschaft Nr. 4858 vom 10. Oktober 1988) - Jonen, Teiländerung des Bauzonenplanes (Botschaft Nr. 4859 vom 10. Oktober 1988) - Jonen, kommunaler Ueberbauungsplan "Oberdorf-Letten" Teiländerung 1988 (Botschaft Nr. 4860 vom 10. Oktober 1988) - Kaisten, kommunaler Ueberbauungsplan "Hofacker" (Botschaft Nr. 4861 vom 10. Oktober 1988) - Mägenwil, kommunaler Ueberbauungsplan "Almuesenacher" (Botschaft Nr. 4862 vom 10. Oktober 1988) - Niederrohrdorf, kommunaler Ueberbauungsplan "Moos-Vordermatt", Aenderung (Botschaft Nr. 4863 vom 10. Oktober 1988) - Schwaderloch, kommunaler Ueberbauungsplan "Nord" (Botschaft Nr. 4867 vom 10. Oktober 1988) - Umiken, kommunaler Ueberbauungsplan "Schlüssel-MühlehaldenRinikersteig", Ergänzung (Botschaft Nr. 4869 vom 10. Oktober 1988) - Hausen, kommunaler Ueberbauungsplan "Sonnhalde" (Botschaft Nr. 4872 vom 17. Oktober 1988) - Tägerig. kommunaler Ueberbauungsplan "Gugelacker" (Botschaft Nr. 4873 vom 17. Oktober 1988) - Obersiggenthal, kommunaler Ueberbauungsplan "Hertenstein Süd" (Botschaft Nr. 4883 vom 24. Oktober 1988) - Oberwil, kommunaler Ueberbauungsplan "Unterdorf" (Botschaft Nr. 4907 vom 14. November 1988) Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt.
- 2 Kenntnisnahme.
Protokollauszug an den Regierungsrat
Präsidentin:
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Staatsschreiber:
Aufhebung
* ROM KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
OHAG/edeh
Datum Genehmigung: 08.08.2022
Versand:
1 6. Aug. 2022
Geschäfts-Nr. BVUARE.18.7190 Gemeinde Niederrohrdorf; Aufhebung Sondernutzungspläne; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1.Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
16. Januar 2020 31. Oktober 2019 bis 2. Dezember 2019 5. August 2021 bis 3. September 2021 6. Dezember 2021 7. März 2022 10. April 2022
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 12. Januar 1999 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Zweckmässigerweise werden parallel zur Zonenplanrevision auch die rechtskräftigen Sondernutzungspläne (SNP) auf ihren Bedarf überprüft. Das Verfahren zur Aufhebung der SNP erfolgt parallel zur Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung.
J:103_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_AREIOSR\20220718_bdv_18.7190.docx
3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist die vom Gemeinderat Niederrohrdorf am 6. Dezember 2021 beschlossenen Vorlage zur Aufhebung der folgenden 15 SNP: • • • • • • • • • • • • • • •
Erschliessungsplan (kommunaler Überbauungsplan [OP]) "Gwiggweg" vom 9. März 1971 Erschliessungsplan (OP) "Zweiere" vom 9.03.1971 Erschliessungsplan (OP) "Moos-Vordermatt" vom 14. März 1973 inklusive Änderung 1988 Erschliessungsplan (OP) "Hiltimatt" vom 14. März 1973 Erschliessungsplan (OP) "Römerweg" vom 14. Januar 1975 Erschliessungsplan (OP) "Clemenzweg" vom 14. Januar 1975 Erschliessungsplan (OP) "Breitacher" vom 12. Februar 1980 Erschliessungsplan (OP) "Moos-Vordermatt vom 13. Dezember 1988 Erschliessungsplan (ÜP) "Römerweg-Fohrhölzli" vom 20. Juni 1989 Erschliessungsplan (OP) Römerweg vom 21. April 1999 Erschliessungsplan "Obere Loonstrasse" vom 14. Mai 2008 Gestaltungsplan (GP) "Hintermatt" vom 15. Februar 2006 GP "Oberdorfstrasse" vom 29. März 2003 inklusive Teiländerung vom 8. April 2016 GP "Bremgartenstrasse" vom 28. März 2007 GP "Oberdorfstrasse, Teil 2 und Mellingerstrasse" vom 29. Juni 2005
Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 21. Januar 2022 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 16. Januar 2020 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungs- und Änderungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Verfahrenskoordination Die vorliegende Aufhebung der SNP und die Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung sind materiell und formell aufeinander abgestimmt. Die Voraussetzungen sind erfüllt, um beide Vorlagen koordiniert zu genehmigen. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt beschliesst daher die Aufhebung der SNP koordiniert mit dem Regierungsratsbeschluss über die Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung. Die Genehmigungen zur Aufhebung der SNP und der Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung werden gleichzeitig publiziert. 4.3 Raumplanerische Beurteilung Die Gemeinde Niederrohrdorf überprüft parallel zur Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung die bestehenden rechtskräftigen SNP bezüglich Bedarf. SNP lassen sich aufheben, wenn die Bauten und Erschliessungswerke erstellt oder die Vorschriften in die allgemeine Zonenplanung überführt wurden oder auch, wenn die Festlegungen in den Sondernutzungsplanungen nicht mehr den aktuellen Bedürfnissen entsprechen.
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Weichen Pläne von den allgemeinen Vorschriften deutlich ab, stellt sich die Frage nach der Rechtbeständigkeit. Beim Verzicht auf Baulinien, die den allgemeinen gesetzlichen Strassenabstand unterschreiten, geraten rechtmässig erstellte Bauten in einen rechtswidrigen Zustand und unterstehen fortan der kantonalen Besitzstandsgarantie (§ 68 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG]). Eine Beurteilung erfolgt in erster Linie durch die Gemeinde als Planungsbehörde. Die Aufhebung der Erschliessungspläne wird gut begründet und ist sachgerecht. Auch die Aufhebung des GP "Hintermatt" ist nachvollziehbar. Aus kantonaler Sicht sind die Auswirkungen der Aufhebung der GP entlang den Kantonsstrassen relevant. Die Freihaltung der Platzsituationen und Freiräume ist nur generell mit der allgemeinen Nutzungsplanung gesichert. Der dazu massgebende Masterplan "Kernzone/Bunt" hat dazu keine Grundeigentümerverbindlichkeit. Deshalb wird begrüsst, dass die essentiellen Qualitäten aus der vorgenannten informellen Planung in der Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung mit einem Schutzbereich Ortskern verankert wird und in einem Ergänzungsplan "Schutzbereich Ortskern" differenziert festgesetzt werden. Im Ergänzungsplan wurden zudem die wichtigsten Inhalte der aufzuhebenden GP übernommen.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Die Aufhebung der nachfolgenden 15 Sondernutzungspläne, beschlossen vom Gemeinderat Niederrohrdorf am 6. Dezember 2021, wird genehmigt. • • • • • • • • • • • • • • •
Erschliessungsplan (kommunaler Überbauungsplan [OP]) "Gwiggweg" vom 9. März 1971 Erschliessungsplan (OP) "Zweiere" vom 9.03.1971 Erschliessungsplan (ÜP) "Moos-Vordermatt" vom 14. März 1973 inklusive Änderung 1988 Erschliessungsplan (ÜP) "Hiltimatt" vom 14. März 1973 Erschliessungsplan (ÜP) "Römerweg" vom 14. Januar 1975 Erschliessungsplan (OP) "Clemenzweg" vom 14. Januar 1975 Erschliessungsplan (ÜP) "Breitacher" vom 12. Februar 1980 Erschliessungsplan (OP) "Moos-Vordermatt vom 13. Dezember 1988 Erschliessungsplan (ÜP) "Römerweg-Fohrhölzli" vom 20. Juni 1989 Erschliessungsplan (UP) Römerweg vom 21. April 1999 Erschliessungsplan "Obere Loonstrasse" vom 14. Mai 2008 Gestaltungsplan (GP) "Hintermatt" vom 15. Februar 2006 GP "Oberdorfstrasse" vom 29. März 2003 inklusive Teiländerung vom 8. April 2016 GP "Bremgartenstrasse" vom 28. März 2007 GP "Oberdorfstrasse, Teil 2 und Mellingerstrasse" vom 29. Juni 2005
2. ie Abt ilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
tephan At 'ger Regierungsrat
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Verteiler • Gemeinderat, Bremgartenstrasse 2, 5443 Niederrohrdorf • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 11, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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