Erschliessungsplan Alpweg

Sondernutzungsplan · Möriken-Wildegg

Dokument

Nummer
2000-001202
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Möriken-Wildegg
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
07.06.2000
In Kraft seit
07.06.2000

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Gemeinde Möriken - Wildegg Kanton Aargau

Erschliessungsplan Alpweg

Teiländerung EP "Dörndler-Gugelacher-Gehrenacher" vom 29.03.83 gemäss $17 BauG

> 2, > e

Situationsplan 1:500 anna

Porta + Partner Plan Nr. 203P100/1 5200 Brugg, 27.03.2000 Ingenieur- und Planungsbüro Mitarbeiter: R.Gipser Grösse : 40 / 63

Dipl. Ing. HTL / Planer BSP

Vom Gemeinderat beschlossen am 6. März 2000

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Der Gemeindeammann : Der Gemeindeschreiber :

Dr.S. Ganeve W. Hofer

Genehmigung : Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 7. Jun: 2000

Der

Legende

1. Genehmigungsinhalt

pe ri Baulinie rechtskräftige Baulinien

un mit Genehmigungsdatum rat Strassenlinien Ba rechtskräftige Strassenlinien (Enteignungsrecht $132 BauG) mit Genehmigungsdatum WEN blau/rot Baulinien aufgehoben rot Projektierte Baulinie —Zf— | blau/rot Strassenlinien aufgehoben grau bestehende Strassen/Wege Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B ne und Knotensichtweite A hellviolett Fuss- und Radweg

Erschliessungsstrasse

orange Sammelstrasse

——— braun Ein - und Ausfahrtsbeschränkungen

Zonengrenze und Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan

2 | schwarz

N u un w Yan GR 29.03.83

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8 7148

Bereich des rechtskräftigen EP "Dörndler-Gugelacher-Gehrenacher" vom 29.03.83

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Baulinie aufgehoben

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nn

4.00 57 2,5/30m

GR 29.03.83

\ N Ausbau K394 mit Gehweg siehe Plan 50031/1 (August 92)

— —

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

07. Juni 2000

Art. Nr. 2000-001202

Gemeinde Möriken-Wildegg; Erschliessungsplan "Alpweg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist 2.

6. Januar 2000 16. Dezember 1999 24. Januar–22. Februar 2000 6. März 2000 10. April 2000 3. April 2000

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Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 6. Juli 1996. Im laufenden Revisionsverfahren sind keine Änderungen im betroffenen Gebiet vorgesehen. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1 Vorlage Der Erschliessungsplan „Dörndler-Gugelacher-Gehrenacher“ wurde am 29. März 1983 vom Grossen Rat genehmigt. Er sah vor, die Einmündung des Alpwegs in die K 394 (Bruneggerstrasse) zu schliessen. Durch den Erwerb von Bauland durch die Gemeinde haben sich die Sichtverhältnisse verbessert. Der Anschluss soll dementsprechend weiter offen gehalten und der Erschliessungsplan im Bereich „Alpweg“ geändert werden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Genehmigungsinhalt sind folgende Elemente:  Erschliessungsplan „Alpweg“ 1:500 mit: - Baulinien - Strassenlinien (Enteignungsrecht § 132 BauG) - Baulinien aufgehoben - Strassenlinien aufgehoben - Sichtzone

Versand:

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Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die Strassenbreite des Alpwegs bleibt mit 5.20 m unverändert, der Einmündungsbereich ist auf das Ausbauprojekt der Bruneggerstrasse K 394 abgestimmt. Sämtliche Baulinienabstände im Bereich des Erschliessungsplans „Alpweg“ (zwischen Bruneggerstrasse und Gewerbeweg) wurden von 6.00 auf 4.00 m reduziert, um eine optimale Nutzung des Baulands zu ermöglichen. Der bisherige Wendeplatz wird aufgehoben. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.

Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan „Alpweg“ der Gemeinde Möriken-Wildegg vom 6. März 2000 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

4.

-3-

Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug – Gemeinderat, 5103 Möriken-Wildegg – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Verkehr BD – Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) – Staatskanzlei

Staatsschreiber: