Bau- und Nutzungsordnung

Mülligen

Dokument

Nummer
4107
Gemeinde
Mülligen
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
25.05.2004
In Kraft seit
22.01.2020

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Text

•

Gemeinde Mülligen - Teiländerung BNO, Materialabbauzone

Gemeinde Mülligen - Kanton Aargau

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umweit Abteilung Raurnüntwicklung

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

AENDERUNG Nr....A.....

Teiländerung Materialabbauzone

zu Boo/Belo vom

25.s , Stand 04. Mai 2017 -2. Vorprüfung

Vorprüfungsbericht vom:

04. MAI 2017

Mitwirkung, öffentliche Auflage vom:

1 e stp. 2017

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:

1 4, ANI 2019

Der Gemeindeammann:

1 7. OKT. 2017

bis

Der Gemeindeschreiber:

Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat mit RRB Nr. 2f.52c>o321-

vom: 22

c•.•.get

im Auftrag der Staatskanzlei: Aa rau, den _.--xce \-s:exa. Abteilung Raumentwicklung BVU

.21;:§253

0.

Synoptische Darstellung

Teiländerung BNO

BNO vom 27. Juni 2003; rechtskräftige BNO

(Genehmigungsinhalt)

3.6

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

3.6.1

Materialabbauzone

Art. 21

Art. 21 Materialabbauzone

1

Die Materialabbauzone ist für die vorübergehende

Materialabbauzone

1

Die Materialabbauzone ist für die vorübergehende

Kiesentnahme vorgesehen.

Kiesentnahme sowie die dafür notwendigen Installations-

Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

und Erschliessungsanlagen vorgesehen. Die vorübergehende Nutzung für den Reit-Sport ist erlaubt. Nicht erlaubt sind permanente Anlagen und Bauten für den Reit-Sport (bspw. Tribünen, Anzeigetafel, Flutlichtanlage, Geländer, Bewässerungsanlage,...) Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

2

Der eigentliche Materialabbau setzt eine Abbaubewilligung

2

voraus.

voraus. 3

4

Gebiete, die noch nicht abgebaut werden oder die bereits

Der eigentliche Materialabbau setzt eine Abbaubewilligung

3

Gebiete, die noch nicht abgebaut werden, bereits

rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der

rekultiviert sind oder dem Reit-Sport dienen, unterstehen

Landwirtschaftszone gemäss § 13.

den Bestimmungen der Landwirtschaftszone gemäss § 13.

Das Gebiet der Materialabbauzone soll nach dem Abbau

4

Das Gebiet der Materialabbauzone soll nach dem Abbau

und der Rekultivierung wieder der landwirtschaftlichen

und der Rekultivierung wieder der landwirtschaftlichen

Nutzung zugeführt werden. Die Detailgestaltung richtet

Nutzung zugeführt werden. Die Detailgestaltung richtet

sich nach dem Rekultivierungsplan. Die Massnahmen zum

sich nach dem Rekultivierungsplan. Die Massnahmen zum

ökologischen Ausgleich werden im

ökologischen Ausgleich werden im

Baubewilligungsverfahren festgelegt.

Baubewilligungsverfahren festgelegt.

Gemeinde Mülligen

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 27. Juni 2003 Der Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreiber:

HU. Bracher

A. Schelldorfer

Genehmigt am

Genehmigung durch den Grossen Rat Aarau, den 2. MA: Zooti Im Auftrage des Grossen Rates Der Staatsschreiber: I

)1

PORTA IPARTNER Projekt Nr. 107 P 102.01

Brugg, den 7. August 2003 R. Gipser Dipl. Ing. HTL / Planer FSli

vci len iue tviumycil

Bau- und Nutzungsordnung

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis 1

2

3

Geltungsbereich

1

1.1 Geltungsbereich, Zweckartikel

1

1.2 Übergeordnetes Recht

1

Raumplanung

2

2.1 Planungsgrundsätze

2

2.2 Sondernutzungsplanungspflicht

2

2.3 Weitere Planungsinstrumente

2

Zonenvorschriften

3

3.1 Bauzonen

3

3.1.1 Zonenübersicht, Tabelle

3

3.1.2 Dorfzone

3

3.1.3 Wohnzonen

5

3.1.4 Wohn- und Gewerbezone 3.1.5 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

5 5

3.1.6 Grünzone

6 6

3.2 Landwirtschaftszonen 3.2.1 Landwirtschaftszone

6

3.2.2 Bauten in der Landwirtschaftszone

6 7

3.3 Schutzzonen 3.3.1 Naturschutzzone im Kulturland

7

3.3.2 Naturschutzzonen im Wald

7 8

3.4 Überlagerte Schutzzonen 3.4.1 Freihaltezone

8

3.4.2 Landschaftsschutzzone

8 9

3.5 Schutzobjekte 3.5.1 Naturobjekte

9

3.5.2 Geschützte Gebäude

9

3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

10

3.6.1 Materialabbauzone 4

10

Definitionen

11

4.1 Ausnützung

11

4.1.1 Ausnützungsziffer

11

4.1.2 Weitere Nutzungsziffern

11 11

4.2 Abstände 4.2.1 Abstand gegenüber dem Kulturland

11

4.2.2 Ungleichverteilung der Grenzabstände

11

Porta + Partner! Gi

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Brugg, den 7. August 2003

I ICIIIUC wiumiyen

Bau- und Nutzungsordnung

Inhaltsverzeichnis

4.2.3 Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten

12

4.2.4 Einfriedigungen und Stützmauern zwischen privaten Grundstücken

12

4.2.5 Strassenabstand

12

4.3 Arealüberbauung

12

4.4 Gewerbe

13

4.5 Geschosse

13 13

4.5.1 Untergeschoss 5

Bauvorschriften

14

5.1 Erschliessung

14

5.1.1 Strassenbezeichnung, Benützung von Privateigentum 5.2 Technische Bauvorschriften

14

5.2.2 Energiesparmassnahmen

14

5.2.3 Weitere technische Bauvorschriften

15 15

5.3.1 Ausrichtung der Wohnungen

15

5.3.2 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume

15

5.3.3 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

16 16

5.4 Ausstattung 5.4.1 Abstellplätze

16

5.4.2 Velos, Kinderwagen

16

5.4.3 Spielplätze, Kompostierplätze

16

5.4.4 Aussenraum

16

Schutzvorschriften

17

6.1 Ortsbildschutz

17

6.1.1 Allgemeine Anforderungen

17

6.1.2 Dachgestaltung

17

6.1.3 Terraingestaltung

18

6.1.4 Weitere Vorschriften über Ortsbildschutz und Siedlungsgestaltung

18 18

6.2 Umweltschutz

7

8

14

5.2.1 Allgemeine Anforderungen

5.3 Wohnhygiene

6

14

6.2.1 Einwirkungen

18

6.2.2 Lärmschutz

19

6.3 Vollzugsrichtlinien

19

Vollzug und Verfahren

20

7.1 Zuständigkeit

20

7.2 Gebühren

20

Schluss- und Übergangsbestimmungen

20

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Brugg, den 7. August 2003

iiluliue nnumyeti

Bau- und Nutzungsordnung

Bau- und Nutzungsordnung

1

Geltungsbereich

1.1

Geltungsbereich, Zweckartikel §1

Inhalt, Geltungsbereich

1Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet. 4Der Bauzonenplan und der Kulturlandplan sind Bestandteil der Bauund Nutzungsordnung.

1.2

Übergeordnetes Recht

Art. 2 Eidgenössisches und

kantonales. Recht

1Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

Handbuch BNR

2Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).

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Brugg, den 7. August 2003

IVIUIllyell

Bau- und Nutzungsordnung

2

2

Raumplanung

2.1

Planungsgrundsätze

Art. 3 Siedlungsentwicklung

2.2

Das Ziel der Siedlungsentwicklung der Gemeinde ist ein harmonisches und kontinuierliches Wachstum. Das Mittel zur Steuerung der Entwicklung ist das Erschliessungsprogramm, welches auf diese Zielvorstellung ausgerichtet ist. Die vorzeitige Erschliessung von Grundstücken gemäss den §§ 36 und 37 BauG darf dieses Ziel nicht beeinträchtigen.

Sondernutzungsplanungspflicht

Art. 4 Sondernutzungsplanung

2.3

Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Sondernutzungsplan (Erschliessungs- oder Gestaltungsplan) vorliegt oder, sofern erforderlich, eine Landumlegung oder Grenzbereinigung durchgeführt wurde (§ 16 Abs. 3 BauG).

Weitere Planungsinstrumente

Art. 5 Weitere Planungsinstrumente

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Weitere Planungsinstrumente wie Inventare, Richtpläne, Konzepte u. dergl. sind grundsätzlich nur behördenverbindlich und haben gegenüber den Grundeigentümern keine Rechtswirkung.

mAakt_allg\107muell\projekte\p\p102-np\bno\mü-b0o02.doc

Brugg, den 7. August 2003

S.0%0.18.1114.

1.1.11119V11

Bau- und Nutzungsordnung

3

3

Zonenvorschriften

3.1

Bauzonen

3.1.1 Zonenübersicht, Tabelle

Art. 6 Bauzonen

1Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Bauzonen

Vollge- Ausnutschoszung se

Dorfzone

D braun

2

Dorfkernzone

DK rot

2

0.65

Grenzabstand Gebäude- Empfind- ZonenvorGebäu- Firsthöhe lichkeits- schriften klein länge dehöhe gross stufe 7.50 m

13.00 m

25.00 m

4.00 m

III

Art. 7 III

Art. 8 _

Überbauung nur mit Gestaltungsplan

Wohnzone W3 3 3 orange (min 2)

0.60

9.50 m

12.50 m

5.00 m

10.00 m

30.00 m

II

Art. 9 Wohnzone

2

W2 gelb

2

0 40

7.00 m

9.50 m

4.00 m

8.00 m

25.00 m

II

Art. 9 Wohn- +

Gewerbezone 2

WG2 gelb-

2

7.50 m

9.50 m

4.00 m

25.00 m

III

Art. 10 schwarz

0.50 0.40 1 ) 0 15 2 )

Zone für öffentl.

Oe grau

o

II

50 weitere Artikel

Art. 11 -

II

Art. 12 o

3)

o

o

o

o

B+A

Grünzone

GR

grün

-

-

-

-

1) Ausnutzungsziffer für Wohnen 2) Grünflächenziffer gemäss § 10 Abs. 2 ABauV bzw. § 24 BNO 3) Gewerbebauten gegenüber Wohnbauten: Gebäudehöhe, mindestens jedoch 5.00 m

mit "o" bezeichnete Masse

2Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.

gewerblich genutztes Erdgeschoss

3In den Zonen D, und WG2 dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen.

3.1.2 Dorfzone

Art. 7 Zweck

Porta + Partner! Gi

1Die Dorfzone D bezweckt die Erhaltung und Entwicklung des typischen Charakters des alten Dorfkernes. Die baulichen Veränderungen haben dies zu berücksichtigen. Für die Beurteilungskriterien ist § 43 Abs.1 massgebend.

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Brugg, den 7. August 2003

uemetnae Raunen Bau- und Nutzungsordnung

4

Nutzung

2Die Dorfzone ist für Wohnen, mässig störendes Gewerbe (vergl. § 31) sowie Landwirtschaft bestimmt.

Baukubus

3Der Kubus hat sich in Stellung, Ausmass und Gestaltung der baulichen Umgebung anzupassen.

Dachgestaltung

4Die Dachneigung muss mindestens 35° und darf höchstens 45° betragen. Es sind nur Dächer mit symmetrischer Neigung zugelassen. Auf Klein- und Anbauten sind andere Steildachformen und -neigungen gestattet. Die für die Dorfzone charakteristischen Dachvorsprünge sind beizubehalten bzw. bei Neubauten vorzusehen. First- und Traufabschlüsse sind feingliedrig auszubilden. Die Dächer sind mit Ziegeln einzudecken, ausgenommen landwirtschaftliche Oekonomiegebäude; im übrigen gilt § 44. 5Dachdurchbrüche sind in § 44 geregelt, Dacheinschnitte sind nur überdeckt erlaubt. Dachaufbauten - zugelassen sind einzelne Schleppgauben oder Giebellukarnen - sind mit demselben Material wie das Hauptdach einzudecken, sie sind um mindestens 1.00 m vom Traufabschluss bzw. 2.00 m von der Giebelfassade zurückzusetzen, ihr oberer Ansatz muss - senkrecht gemessen - mindestens 1.00 m unter dem Dachfirst sein (vergl. Anhang). Die Höhe der Dachaufbauten darf in der Regel 1.50 m, gemessen von Dachoberfläche zu Dachoberfläche (bei Giebellukarnen an der Seitenfassade gemessen), nicht übersteigen (vergl. Anhang). Dachflächenfenster sind, vorbehältlich § 16 Abs. 1 AbauV, bis max. 0.80 m2 (Einbaugrösse) gestattet, sie sind hochformatig anzuordnen und dürfen insgesamt 1/5 der Fassadenlänge nicht überschreiten.

Fassaden

6In der Regel ist verputztes Mauerwerk und Holz zu verwenden. Die Längsfassade von Hauptgebäuden ist z.B. durch Wechseln des Materials und / oder der Anordnung der Gestaltungselemente (Fenster, Türen u.ä.) zu gliedern. Es sind nur hochformatig unterteilte Fenster gestattet. Frei auskragende Balkone sind nicht erlaubt. Fassadenveränderungen sind bewilligungspflichtig.

Umgebung

7Strassenseitig sind Freiräume mit Bäumen, Vorgärten und differenzierter Vorplatzgestaltung zu erhalten bzw. anzustreben. Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen, der auch die Gestaltung des Vorplatzes und die Bepflanzung aufzeigt.

Abweichungen

5Beim Nachweis einer besseren Lösung im Sinne von Abs.1 kann der Gemeinderat Abweichungen von den oben aufgeführten Bauvorschriften gestatten.

Antennen

9Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist bewilligungspflichtig und kann im Rahmen des Bundesrechts untersagt werden.

Beratung

10Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht soweit notwendig kantonale Fachstellen bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen. Vor der Ausführung sind dem Gemeinderat Material- und Farbmuster vorzulegen.

Porta + Partner / Gi

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Brugg, den 7. August 2003

'.,IIItIlUe

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Bau- und Nutzungsordnung

5

Art. 8 Dorfkemzone

Die Dorfkernzone DK Burematt ist für Wohnen und mässig störendes Gewerbe (vergl. § 31) bestimmt. Eine Überbauung ist nur im Rahmen eines rechtskräftigen Gestaltungsplanes gestattet.

3.1.3 Wohnzonen

Art. 9 Nutzung

1Die Wohnzonen W3 und W2 dienen dem Wohnen. Nicht störendes, den örtlichen Verhältnissen angepasstes Gewerbe ist zugelassen.

Wohnzone 3

2Die W3 ist für Mehrfamilien- und Reiheneinfamilienhäuser bestimmt. Der Bau von freistehenden Einfamilienhäusern ist nicht zulässig. Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen. Vor der Ausführung sind dem Gemeinderat Farbmuster vorzulegen.

Wohnzone 2

3Die Wohnzone W2 ist für Ein- und Zweifamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser bis 4 Wohneinheiten bestimmt.

3.1.4 Wohn- und Gewerbezone

Art. 10 Nutzung

1Die Wohn- und Gewerbezone WG2 ist für Wohnen und mässig störendes, den örtlichen Verhältnissen angepasstes Gewerbe bestimmt.

Umgebungsgestaltung

2Bei gewerblichen Bauten ist mit dem Baugesuch ein Umgebungsplan einzureichen. Die farbliche Gestaltung hat sich der Umgebung anzupassen. Vor der Ausführung sind dem Gemeinderat Farbmuster vorzulegen.

3.1.5 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Art. 11 Nutzung

1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.

Baumasse, Abstände

2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. Im Grenzbereich zur Dorfzone haben sich Bauten bezüglich Kubus, Dach- und Fassadengestaltung und Farbgebung den Bauten der Dorfzone anzupassen.

Einpassung

3Die einwandfreie Einpassung in die bauliche und landschaftliche Umgebung und die naturgemässe Umgebungsgestaltung ist bei öffentlichen Bauten und Anlagen besonders zu beachten.

Porta + Partner / Gi

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Brugg, den 7. August 2003

Bau- und Nutzungsordnung

6

3.1.6 Grünzone

Art. 12 Zweck

1Die Grünzone Gr dient als Pufferfläche zwischen Siedlung und Waldrand und der freizeitlichen gartenbaulichen Nutzung.

Nutzung

2Die Grünzone ist von allen Bauten freizuhalten. Es sind Spazierwege, Erholungsanlagen (Gartenbänke usw.) sowie Kleinbauten, die zur Pflege der Grünzone notwendig sind, zugelassen. Die Flächen können nicht zur Ausnützung angerechnet werden.

3.2

Landwirtschaftszonen

3.2.1 Landwirtschaftszone

Art. 13 Nutzung

1Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung bestimmt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Reglementes für die Quell- und Grundwasserfassungen (Nitratzonenreglement).

Ökologischer Ausgleich

2Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.

3.2.2 Bauten in der Landwirtschaftszone

Art. 14 Grundsätze

1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen.

Baumasse, Abstände

2Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m.

Empfindlichkeitsstufe

31n der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Porta + Partner / Gi

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Brugg, den 7. August 2003

I ecn luc ivIum9w1

Bau- und Nutzungsordnung

3.3

7

Schutzzonen

3.3.1 Naturschutzzone im Kulturland

Art. 15 Schutzziel

1Die Naturschutzzone dient der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

Nutzung

2Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Düngung, Umbruch, Aufforstung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln nicht gestattet. 3Die darauf ausgerichteten Nutzungsbestimmungen werden im Pflegekonzept "Eiteberg" gemäss § 50 festgelegt. 4Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:

Zone

Bezeichnung im Plan

Schutzziel

Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

NKB192, Herrerebe

braun

Erhaltung und gezielte Förderung der trockengebietstypischen Lebensräume

Gemäss dem Pflegekonzept Eiteberg: NKB192; Herrerebe

3.3.2 Naturschutzzonen im Wald

Art. 16 Schutzziel

1Die Naturschutzzonen Wald dienen der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

Nutzung

2Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 3Die darauf ausgerichteten Pflegemassnahmen werden für den öffentlichen Wald im Waldwirtschaftsplan, für den Privatwald in den Richtlinien zum Vollzug Naturschutz gemäss § 50 festgelegt. 4Folgende Naturschutzzonen Wald werden ausgeschieden:

Porta + Partner / Gi

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Brugg, den 7. August 2003

VVIIICISIUC anumwen Bau- und Nutzungsordnung

Bezeichnung im Plan

8

Schutzziel

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

A Altholzinsel Schafberg, Reusshalde

Verzicht auf jegliche Nutzung und Pflege für 50 Jahre (siehe Vertrag OBG Mülligen / Staat Aargau, in Kraft seit 01.01.1998)

Laubwaldgebiet Eiteberg -

naturwaldgennässe Bestockung Reusshalde

-

-

3.4

Bewirtschaftung und Pflege als grossflächiges Laubwaldgebiet Naturverjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten am Südhang Pflegemassnahmen gemäss "Pflegekonzept Eiteberg" vom Januar 2000 extensive, kleinflächige Nutzung Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten Anteil standortfremde Baumarten mittelfristig reduzieren Auenregenerationsmassnahmen im Gebiet Ipsmüli sind zugelassen.

Überlagerte Schutzzonen

3.4.1 Freihaltezone

Art. 17 Schutzziel

Auf der im Nutzungsplan Bauzonen bezeichneten Fläche dürfen aus Gründen der Wohnhygiene (Besonnung) und des Landschafts- und Ortsbildschutzes keine Gebäude mit Wohn- und Arbeitsräumen erstellt werden.

3.4.2 Landschaftsschutzzone

Art. 18 Schutzziel

1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Unter Vorbehalt von Abs. 4 sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten.

Gebiet Ipsmüli

2Auenregenerationsmassnahmen im Gebiet lpsnnüli sind zugelassen.

Nutzung

3Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 13 Abs. 1.

Bauliche Massnahmen

4Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen sowie betriebsnotwendige Installationen (Einzäunungen, Hagelschutznetze, usw.), Anlagen für den ökologischen Ausgleich und die Gewässerrenaturierung können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Porta + Partner / Gi

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Brugg, den 7. August 2003

I

Icme...c IvIe..119G1

Bau- und Nutzungsordnung

3.5

9

Schutzobjekte

3.5.1 Naturobjekte

Art. 19 Schutzziel

1Die im Bauzonen- oder Kulturlandplan bezeichneten und nachfolgend aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt; sie dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. 2Folgende Naturobjekte sind geschützt:

Naturobjekte

Bezeichnung im Plan

Schutzziel

Hecken

grün

-

Brut- und Nahrungsbiotop -

-

Gliederung der Landschaft

-

Vernetzungselement

Baumallee

Grüne Signatur

geschützter Waldrand

grüne Schraffur

Pflegemassnahmen, Nutzun • seinschränkun • en Struktur erhalten periodisch zurückschneiden / verjüngen im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen abgehende Bäume wieder ersetzen -

-

Windschutz

-

vielfältiger Übergangsbereich Wald - Kulturland

Hochstammobstbestand (Orientierungsinhalt)

grün punktierte Fläche

-

Artenreichtum

Einzelbäume

grüner Punkt

-

siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement Kulturrelikt

Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch pflegen) keine vorgelagerten Aufforstungen extensiv bewirtschafteten Krautsaum (Breite 1-3 m) vorlagern abgehende Bäume wieder mit Hochstammobstbäumen ersetzen Neupflanzungen erwünscht

-

Pflege auf lange Lebensdauer

-

bei natürlichem Abgang ersetzen

3.5.2 Geschützte Gebäude

Art. 20 Gebäude mit Volumenschutz

Porta + Partner / Gi

1Die im Bauzonenplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Verschiebung des Standortes verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild zu achten. mlakt_allg\107muell\projekte\p\p102-np\bno\mü-bno02.doc

Brugg, den 7. August 2003

Bau- und Nutzungsordnung

10

Nutzung

2Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.

Beratung

3Der Gemeinderat und die kantonalen Fachstellen gewährleisten eine unentgeltliche fachliche Beratung. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen.

3.6

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

3.6.1 Materialabbauzone

Art. 21 Materialabbauzone

1Die Materialabbauzone ist für die vorübergehende Kiesentnahme vorgesehen. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 2Der eigentliche Materialabbau setzt eine Abbaubewilligung voraus. 3Gebiete, die noch nicht abgebaut werden oder die bereits rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone gemäss

Art. 13

4Das Gebiet der Materialabbauzone soll nach dem Abbau und der Rekultivierung wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden. Die Detailgestaltung richtet sich nach dem Rekultivierungsplan. Die Massnahmen zum ökologischen Ausgleich werden im Baubewilligungsverfahren festgelegt.

Porta + Partner / Gi

mAakt_allg\107muell\projekte\p\p102-np\bno\mü-bn002.doc

Brugg, den 7. August 2003

Bau- und Nutzungsordnung

11

4

Definitionen

4.1

Ausnützung

4.1.1 Ausnützungsziffer

Art. 22 Zwischenklimazonen

Für nicht heizbare Zwischenklimazonen (z.B. Wintergärten) kann die Ausnützungsziffer um 15 % pro Wohneinheit erhöht werden.

4.1.2 Weitere Nutzungsziffern

Art. 23 Grünflächenziffer

1Die Grünflächen sollen möglichst als ökologische Ausgleichsflächen bepflanzt werden (Magerwiesen, Hecken, Hochstammbäume u. dergl.). Für einen Hochstammbaum werden 30 m2 Grünfläche angerechnet. 2Die Grünflächen sind so anzulegen, dass • •

4.2

sie als Trenngürtel gegenüber den Nachbarparzellen und dem Bauzonenrand wirken, die Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild gewährleistet ist.

Abstände

4.2.1 Abstand gegenüber dem Kulturland

Art. 24 Abstand

1Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten. 2Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden (§ 47 Abs. 2 BauG).

4.2.2 Ungleichverteilung der Grenzabstände

Art. 25 Grenz- und Gebäudeabstand

1Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden. Der Vertrag ist mit dem Baugesuch einzureichen.

Mehrfamilienhäuser

2Gegenüber Mehrfamilienhäusern ist nur die ungleiche Verteilung der Grenzabstände möglich.

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•.,•.•111,1114.

Bau- und Nutzungsordnung

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4.2.3 Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten

Art. 26 Reduktion des Gebäudeabstandes

Wenn auf Nachbargrundstücken bereits Bauten mit zu geringem Abstand stehen, die eine ordnungsgemässe Überbauung eines Grundstückes verunmöglichen, kann der Gebäudeabstand verringert werden, sofern die architektonischen, gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. Der vorgeschriebene Grenzabstand ist einzuhalten.

4.2.4 Einfriedigungen und Stützmauern zwischen privaten Grundstücken

Art. 27 Einfriedigungen

1 Einfriedigungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dergl. aufweisen. 2Entlang der Baugebietsgrenze dürfen Einfriedigungen bis auf 60 cm an

die Grenze gesetzt werden. Ausserhalb des Baugebietes gelten hinsichtlich der Einfriedigungen die Vorschriften von § 89 EG ZGB.

Art. 28 Stützmauern

Stützmauern dürfen nicht höher als 1.20 m sein, sie dürfen an die Grenze gestellt werden. Mauern ausserhalb des Baugebietes und entlang der Baugebietsgrenze sind mindestens 60 cm von der Grenze zurückzuversetzen.

4.2.5 Strassenabstand

Art. 29 Stützmauern

1Stützmauern bis zu einer Höhe von 0.80 m haben gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen einen Abstand von 60 cm ab Strassengrenze einzuhalten. Der Abstand wird aufgehoben, wenn neben der Fahrbahn ein Gehweg liegt. Höhere Stützmauern sind um das Mehrmass ihrer Höhe zurückzuversetzen.

Böschungen

2Für den Böschungsabstand gegenüber Gemeindestrassen gelten die

Abstandsvorschriften von § 19 Abs. 3 ABauV sinngemäss.

4.3

Arealüberbauung

Art. 30 Zonenzulässigkeit

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lArealüberbauungen sind in den Zonen W2 und W3 zulässig. Die minimal notwendige Arealfläche (anrechenbare Grundstücksfläche NBF) und die maximale Ausnützungsziffer sind wie folgt festgelegt: Zone

W3

W2

Minimale NBF (Richtwert) Max. AZ

4000 m2 0.70

2500 m2 0.45

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•-•c111.110.-IG

Bau- und Nutzungsordnung

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Zonencharakter, Geschosszahl

2Der Zonencharakter ist zu wahren. Eine Erhöhung der Geschosszahl ist nicht gestattet.

Abstellplätze

3Die erforderlichen Abstellplätze, ausgenommen die Besucherplätze, sind in unterirdischen Sammelgaragen zusammenzufassen. Bei Arealüberbauungen mit Einfamilienhauscharakter kann der Gemeinderat auch andere, bezüglich Wohnqualität und Einpassung in die Umgebung gleichwertige Lösungen bewilligen.

4.4

Gewerbe

Art. 31 Nicht störende Gewerbe

lAls nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.

Mässig störende Gewerbe

2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten als störend.

4.5

Geschosse

4.5.1 Untergeschoss

Art. 32 Abgrabun gen

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Abgrabungen dürfen höchstens 1/3 der Fassadenlänge betragen (§ 15 Abs. 1 ABauV). Bei Fassadenlängen unter 9 m ist für Hauseingänge oder Garageneinfahrten eine Abgrabung von maximal 3 m gestattet.

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Bau- und Nutzungsordnung

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5

Bauvorschriften

5.1

Erschliessung

5.1.1 Strassenbezeichnung, Benützung von Privateigentum

Art. 33 Strassenbezeichnung

1Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.

Benützung von Privateigentum

2Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmaste, Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen lassen.

Grenzabstand

3Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 4Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

5.2

Technische Bauvorschriften

5.2.1 Allgemeine Anforderungen

Art. 34 Regeln der Baukunst

1Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie.

Begutachtung

2Der Gemeinderat kann auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

5.2.2 Energiesparmassnahmen

Art. 35 Abstände, Ausnützung

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Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden und die Ausnützungsziffer überschritten wird.

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Bau- und Nutzungsordnung

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5.2.3 Weitere technische Bauvorschriften

5.3

Wohnhygiene

5.3.1 Ausrichtung der Wohnungen

Art. 36 Kriterien

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.

5.3.2 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume

Art. 37

1Für Neubauten gelten nachstehende Masse: Raummasse

Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume •

Raumhöhe - Vollgeschoss - Keller

Fenstergrössen

•

Fensterfläche

mind. 2.30 m auf mind. 50 % der Fläche mind. 2.20 m mind. 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen) Dachflächenfenster werden mit 120 % angerechnet Kochnischen, Badezimmer und WC können künstlich belichtet und belüftet werden

Nebenräume in Mehrfamilienhäusem

Nebenräume in Mehrfamilienhäusern •

•

Abstellraum - pro Wohnung

Keller - für eine 1-Zimmer-Wohnung - für jedes weitere Zimmer

mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) mind. 4 m2 1 m2 zusätzlich

Garten-, Terrassenoder Balkonflächen

Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).

Balkone

3Die Mindesttiefe von Balkonen hat bei Mehrfamilienhäusern 1.50 m zu betragen.

Gänge, Treppen

4Die Mindestbreite für Vorplätze, Treppen und Gänge beträgt 1.20 m (bei Einfamilienhäusern 0.90 m).

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2Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare

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11./G 11,11.11119el1

Bau- und Nutzungsordnung

Geländer, Brüstungen, Handläufe

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5Die Empfehlungen der SIA-Norm 358 sind einzuhalten.

5.3.3 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Art. 38 Bezug von Wohnungen

und Arbeitsräumen

5.4

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schalloder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

Ausstattung

5.4.1 Abstellplätze

Art. 39

Anordnung der Parkplät- 1Garagen und Parkierungsanlagen sind so anzuordnen, dass die ze Wohnbereiche nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

2Der Garagenvorplatz muss, von der Strassen- bzw. Gehweggrenze gemessen, eine Tiefe von mindestens 5.50 m aufweisen. In der Dorfzone kann der Gemeinderat Ausnahmen von dieser Bestimmung gestatten. Es darf kein Wasser auf die Strasse fliessen.

5.4.2 Velos, Kinderwagen

Art. 40 Abstellräume

In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.

5.4.3 Spielplätze, Kompostierplätze

Art. 41 Spielplätze

Die Grösse der Spielplätze hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen.

5.4.4 Aussenraum

Art. 42 Versiegelung von Verkehrsflächen

1Die Verkehrsflächen sind nur in zwingenden Fällen zu versiegeln.

Aussenraumgestaltung

2Die Aussenraum von Neubauten ist so zu gestalten, dass sich mög-

lichst zusammenhängende, mit einheimischen Pflanzen naturnah angelegte Flächen ergeben. Porta + Partner / GI

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Bau- und Nutzungsordnung

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6

Schutzvorschriften

6.1

Ortsbildschutz

6.1.1 Allgemeine Anforderungen

Art. 43 Kriterien

1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung) b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e) Dachform, Dachneigung f) Fassadengliederung g) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen

Bewilligungsverfahren

2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung fordern; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

Bauten am Rand des Baugebietes

3Der Übergang vom Baugebiet zum Kulturland ist sorgfältig zu gestalten und intensiv mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.

6.1.2 Dachgestaltung

Art. 44 Grundsatz

1Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt. Bei der Wahl der Dachform und -farbe ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen.

Dachdurchbrüche

2Bei einwandfreier architektonischer Gestaltung sind Dachdurchbrüche auf max. 1/3 der massgebenden Fassadenlänge zugelassen. In der Dorfzone gelten die Bestimmungen von § 7 Abs. 4 und 5. 3In den Zonen W3 und W2 soll die Dachneigung in der Regel mindestens 25° und höchstens 45° betragen, ausgenommen Klein- und Anbauten.

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Bau- und Nutzungsordnung

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6.1.3 Terraingestaltung

Art. 45 Grundsätze

1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken.

Terrainsicherung

2Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3Bei Terrainsicherungen sind anstatt massiver Stützmauern wenn möglich aufgelöste, bepflanzte Konstruktionen bzw. Lebendverbaumethoden anzuwenden.

Baubewilligung

4Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. Für Bauten am Rand des Baugebietes vergl. § 43 Abs. 3.

Fertigstellung

5Die Umgebungsarbeiten einschliesslich der Bepflanzung sind unmittelbar nach Bauvollendung fertigzustellen, spätestens jedoch 2 Jahre nach Baubeginn.

6.1.4 Weitere Vorschriften über Ortsbildschutz und Siedlungsgestaltung

Art. 46 Antennen

Mehrfamilienhausüberbauungen sind mit Gemeinschaftsantennen auszurüsten.

Art. 47 Ruinen, Baulücken

6.2

Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte Gebäude müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder wiederhergestellt werden. Für die Wiederherstellung rechtmässig erstellter, aber vorschriftswidriger Bauten ist § 69 BauG massgebend.

Umweltschutz

6.2.1 Einwirkungen

Art. 48 Einwirkungen

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1Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. mAakt_allg\107muell\projekte\p\p102-np\bno\mü-bn002.doc

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uvarieinue umlugen Bau- und Nutzungsordnung

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2Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. Massnahmen

3Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

6.2.2 Lärmschutz

Art. 49 Lärmschutz

6.3

Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, welche die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.

Vollzugsrichtlinien

Art. 50 Naturschutz

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Der Gemeinderat erlässt in Absprache mit dem Baudepartement / Abt. Landschaft und Gewässer ein Pflegekonzept "Eiteberg".

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Bau- und Nutzungsordnung

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Vollzug und Verfahren

7.1

Zuständigkeit

Art. 51 Kommissionen, Fachleute

1Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.

Bauverwaltung

2Der Gemeinderat kann die Bewilligungen von Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Bauverwaltung / die Baukommission delegieren. Im übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig.

7.2

Gebühren

Art. 52 Gebührenreglement

8

Die Gebühren und die weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Baugebührenreglement der Gemeinde.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 53 Aufhebung bisherigen

Rechts

Porta + Partner / Gi

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: a) der Bauzonenplan vom 16.12.1983 / 12.12.1997 b) der Kulturlandplan vom 16.12.1983 / 12.12.1997 c) die Bau- und Nutzungsordnung vom 12.12.1997

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Bau- und Nutzungsordnung

Anhang

Anhang

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Bau- und Nutzungsordnung

Anhang

Anhang Dorfzone (§ 7)

Schleppgaube

Giebellukarne

Dachdurchbrüche auf max. 1/3 der Fassadenlänge

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uutileinue Imingen Bau- und Nutzungsordnung

II

Anhang

Anhang Abstände

Abstände an Gemeinde- und Privatstrassen Einfriedigungen, Stützmauern und Böschungen (§ 29) Strasse ohne Gehweg

Strasse mit Gehweg

Grenze

Grenze

max. 2:3

max. 2:3 Einfriedg.: 1.80m Stützmr.: 0.80m

über 2:3

Einfriedg.: 1.80m Stützmr.: 0.80m

über 2:3 1 4-›t

0.60m

0.60m

Abstände zwischen privaten Grundstücken (§ 28) Einfriedigungen und Böschungen

Stützmauern

Grenze

Grenze

max. 2:3 über 2:3 1.20m1

0.60m

Porta + Partner / Gi

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Bau- und Nutzungsordnung

Stichwortverzeichnis

Stichwortverzeichnis Abbaubewilligung 10 Abgase 19 Abgrabungen 13 Abstand gegenüber dem Kulturland 11 Abstände 11, II Abstellplätze 16 Abstellraum 15 Abstellräume 16 Altholzinsel 8 Anlagen zum ökologischen Ausgleich 6 Antennen 4, 18 Arealüberbauung 12 Abstellplätze 13 Auenregenerationsmassnahmen 8 Ausnützungsziffer 3, 12, 14 Ausrichtung der Wohnungen 15 Aussenraum 17 Aussenraumgestaltung 16, 18 Aussenwände - Isolation 14 Ausstattung 16 Badezimmer 15 Balkone 15 Balkone - Dorfzone 4 Balkonflächen 15 Baugebührenreglement 20 Baugesuche zusätzliche Unterlagen 17 Baukuben 17 Baulücken 18 Baumallee 9 Bauverwaltung 20 Bauvollendung 18 Bauvorschriften 14 Bauvorschriften - technische 14 Bauzonen 3 Begutachtung 14 Beratung 10 Bezug von Wohnungen 16 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen 16 Bienenhäuschen 8 Böschungen 12, 18, II Böschungsabstand Gemeindestrassen 12 Brunnen 14 Brüstungen 16 Büros 13 Dachdurchbrüche 17 Dachdurchbrüche - Dorfzone 4 Dacheinschnitte - Dorfzone 4 Dachflächenfenster 15 Dachform 17 Dachgestaltung 17 Dachgestaltung - Dorfzone 4 Dachneigung 4, 17 Definitionen 11 Dorfkernzone 5 Dorfzone Dachdurchbrüche 4 Porta + Partner / Gi

Dacheinschnitte 4 Dachflächenfenster 4 Dachvorsprünge 4 Fassadenveränderungen 4 Vorplatzgestaltung 4 Dorfzone 3, 5, 16, 17, I Abweichungen 4 Balkone 4 Dachaufbauten 4 Dachgestaltung 4 Fachberatung 4 Düngung 7 Ein- und Zweifamilienhäuser 5 Einbaugrösse 4 Einfriedigungen Entlang Baugebietsgrenze 12 Einfriedigungen 12, 17, II ausserhalb Baugebiet 12 Einwirkungen 18 Einzäunungen 8 Einzelbäume 9 Eiteberg 7 Empfindlichkeitsstufe 3, 10, 19 Erdgeschosse gewerblich genutzt 3 Ersatzaufforstungen 6 Erschliessung 2, 14 Erschliessungsplan 2 Erschliessungsprogramm 2 Erschütterungen 19 Expertisen 20 Fahrnisbauten 8 Farbe 17 Farbmuster 17 Fassadengliederung 17 Fenstergrössen 15 Fertigstellung 18 Firsthöhe 3 Firstrichtung 17 Form der Baumasse 17 Freihaltezone 8 Fundation 14 Gänge 15 Garagen 16 Garageneinfahrten 13 Garagenvorplatz 16 Gartenbau 6 Gartenflächen 15 Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten 12 Gebäudehöhe 3 Gebäudelänge 3 Gebühren 20 Geländer 16 Geltungsbereich 1 Geruch 19 Geschosshöhe 3 Geschosszahl 13

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Bau- und Nutzungsordnung

Geschützte Gebäude 9 Gestaltungsplan 2, 5 Gewerbe 5, 13 Gliederung der Baumasse 17 Grenz- und Gebäudeabstand 11 Grenz- und Gebäudeabstände 14 Grenzabstand 3, 11, 12 Grünflächenziffer 3, 11 Grünzone 6 Hagelschutznetze 8 Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht 1 Handläufe 16 Handwerks- und Gewerbetriebe 13 Hauseingänge 13 Hecken 9 Herrerebe 7 Hochstammbäume 11 Hochstammobstbestand 9 Hydranten 14 innere Aufstockung 6 Inventare 2 Ipsmüli 8 Isolation 14 Kabelverteilkasten 14 Keller 15 Kleinbetriebe 13 Kochnischen 15 Kommissionen 20 Konstruktion 14 Läden 13 Lampen 14 Landschafts- und Ortsbildschutz 8 Landschaftsschutzzone 8 Bienenhäuschen 8 Einzäunungen 8 Fahrnisbauten 8 Hagelschutznetze 8 Terrainveränderungen 8 Weideunterstände 8 Landwirtschaft 4 Landwirtschaftszone 6, 10 Bauten 6 Empfindlichkeitsstufe 6 Gebäudehöhe 6 Grenzabstand 6 Lärm 19 Lärmschutz 19 Lärmvorbelastung 19 Laubwaldgebiet 8 Leitungsmaste 14 Magerwiesen 11 Material- und Farbmuster 4 Materialabbauzone 10 Materialangaben 17 Materialwahl 17 Mauern ausserhalb des Baugebietes 12 Mehrfamilienhäuser 5, 15, 16 Grenzabstand 11 Mischzone 5 Modelle 17 Naturobjekte 9 Naturschutzzone Eiteberg 8 Naturschutzzone Reusshalde 8 Porta + Partner / Gi

II

Stichwortverzeichnis

Naturschutzzone Schafberg 8 Naturschutzzonen im Kulturland 7 Naturschutzzonen im Wald 7 Nebenräume 15 Nitratzonenreglement 6 Orts- und Landschaftsbild 11 Ortsbildschutz 17 Parkplätze - Anordnung 16 Personenunterstände 14 Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmittel 7 Privatwald 7 Prüfung von Gesuchen 20 Rand des Baugebietes 17, 18 Rauch 19 Raumhöhe 15 Raummasse 15 Reiheneinfamilienhäuser 5 Rekultivierungsplan 10 Richtlinien zum Naturschutz 7 Richtpläne 2 Ruinen 18 Russ 19 Schutzobjekte 9 Schutzzonen 7 Sicherheit 14 Siedlungsentwicklung 2 Sondernutzungsplan 2 Spielplätze 16 Staffelung der Baumasse 17 Staub 19 Stellung 17 Strahlen 19 Strassen - Benennung 14 Strassenbezeichnung 14 Strassennumerierung der Bauten 14 Strassenraum 17 Stützmauern 12, 18, II Strassenabstand 12 Terrain- und Umgebungsgestaltung 17 Terraingestaltung 18 Terrainsicherungen 18 Terrainveränderungen 7, 8, 18 Terrassenflächen 15 Treppen 15 Übergang vom Baugebiet zum Kulturland 17 Übergeordnetes Recht 1 Umbruch 7 Umgebungsarbeiten 18 Umgebungsgestaltung 5 Umgebungsplan 4, 5, 6, 17 Umweltschutz 18 Untergeschoss 13 Verfahren 20 Verfahrenskosten 20 Verkehrs- und Werkleitungstafeln 14 Vollgeschosse 3 Vollzug 20 Vollzug Naturschutz 19 Vollzugskontrollen 20 Volumenschutz 9 Waldrand 9 Waldwirtschaftsplan 7 WC 15

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VGI I

Bau- und Nutzungsordnung

Weideunterstände 8 Wiederherstellung vorschriftswidriger Bauten 18 Wintergärten 11 Wohn- und Gewerbezone 3, 5 Wohnhygiene 15 Wohnzone 3

Porta + Partner / Gi

III

Stichwortverzeichnis

Wohnzonen 5 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen 3, 5 Zonenübersicht 3 Zonenvorschriften 3 Zwischenklimazonen 11

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