Gestaltungsplan Burematt
Sondernutzungsplan · Mülligen
Dokument
- Nummer
- 2004-001278
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Mülligen
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 01.09.2004
- In Kraft seit
- 01.09.2004
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Gemeinde Mülligen Kanton Aargau
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Sondernutzungsplanung Burematt
Gestaltungsplan mit Sondernutzungsvorschriften
gemäss $$ 17 und 21 BauG
Übersichtsplan 1:5’000
Öffentliche Auflage vom: 1. Sept. - 2. Okt. 2000 Der Gemeindeammann: V,,- a ururriny Genehmigung Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,ien 1. September Zoo4+
Beschlossen vom Gemeinderatam: 7%.
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Der Staatsschreiber: ARCOPLAN Raumplanung, Umweltfragen, GIS-Datenbearbeitung Lüscher, Pfister + Partner Limmatauweg 9 5408 Ennetbaden 056 203 40 20
SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN GENEHMIGUNGSINHALT
Geltungsbereich
ZIIIILL.
oberirdische Parkierung
BEP 4
Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, gelten die Bestimmungen der Dorfzone (8 6 und 7 BNO). we er
Strassenlinien / Weglinien
Baubereiche für:Hauptbauten =.
Sie bezeichnen die maximale Ausdehnung der Geschossflächen und ersetzen die Grenz- und Gebäudeabstände. Die maximale Gebäudetiefen innerhalb der Baubereiche betragen 13 m. Die Firstrichtungen sind in Längsrichtung anzuordnen. Baubereiche für Zwischen- / Nebenbauten (1-geschossig)
Sie sind für mässig störende gewerbliche Räume, Freizeiträume, Abstellräume für Velos / Mofas sowie als Zufahrtsbereiche zu Sammelgaragen vorgesehen. Bereiche, welche nicht für Zwischen- / Nebenbauten.benötigt werden, sind nach den Bestimmungen der Vorgartenbereiche auszugestalten.
immissionsschutz
Zur Gewährleistung des Immissionsschutzes sind durchgehende bauliche Massnahmen (z.B. Nebenbauten, Mauern) in genügender Höhe vorzusehen. Baubereiche für Tiefbauten
Sie sind für unterirdische Sammelgaragen, untergeordnete gewerbliche Räume, Freizeiträume und Abstellräume für Velos / Mofas vorgesehen. Die Fussgängerführung ist möglichst übersichtlich zu gestalten.
Die Erstellung oberirdischer Pflichtabstellplätze (Garagen, gedeckte Abstellplätze und dgl.) ist bis zur Realisierung einer gemeinschaftlichen Sammelgarage lediglich in den mit "A" bezeichneten Neuzuteilungsparzellen zulässig.
Grünräume
Sie sind als Spiel- und Gartenanlagen, Erholungs- oder ökologische Ausgleichsräume zu nutzen; einzelne Kleinbauten für Spiel- und Gartennutzung sind zugelassen. Im grün schraffierten Bereich ist zur optischen Eingliederung eine Hecke, ein Lebhag oder eine Begrünung der Bauten vorzusehen.
Baumalleen
Sie dienen der Gestaltung und Gliederung des Aussenraumes. Die Lage der einzelnen Bäume ist auf die Bauten und die Parkierung abzustimmen.
Vorgarten- / Vorplatzbereiche
Sie können als Vorgärten (Übergang vom Strassenraum zum Gebäude im Sinne der traditionellen Umgebungsgestaltung) und als Vorplätze (z.B. in beschränktem Umfang für Besucher- und Gewerbenutzungen) genutzt werden. Die Anzahl und Lage möglicher, einzelner Besucherparkplätze wird im Baugesuchsverfahren festgelegt.
Quartiererschliessung Öffenliche Verkehrsfläche, Anschluss K 400 beschränkt auf Velos / Fussgänger Sichtlinien und Sichtzonen
Sie gewährleisten einen sichtfreien Raum gemäss $ 45 ABauV mit der Beobachtungsdistanz B und der Knotensichtweite A.
a Zufahrtsbereiche für die Parkierung vannnnn Perimeter Gestaltungsplan geringfügge Mit Ausnahme der Strassen- und Weglinien sind geringfügige Abweichungen gegen- Abweichungen über den Festlegungen des Gestaltungsplanes möglich, wenn dadurch der Zweck des Gestaltungsplanes und die städtebauliche Qualität gewahrt bleiben und eine bessere Gesamtlösung und Etappierung erreicht wird. Etappierung Der Gemeinderat kann im Rahmen des Erschliessungsprogrammes zur Sicherstel-
lung einer geordneten und kontinuierlichen Entwicklung der Gemeinde eine etappenweise Realisierung der Überbauung festlegen. Er berücksichtigt dabei die Interessen der Grundeigentümer.
ORIENTIERUNGSINHALT
D DK
Dorfzone D / Dorfkernzone DK gemäss Bauzonenplan
Entwurf Neuparzellierung (Landabtausch erfolgt gemäss definitiver Grenzmutation)
Oberdorf
osse,jsJopie.ld
0 5 10
Massstab 1:500
20 Meter i ]
138snp12.eps / 30. April 2004 / PK N
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
01. September 2004
Art. Nr. 2004-001278
Gemeinde Mülligen; Gestaltungsplan "Burematt"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
24. Mai 2000 14. August 2000 1. September 2. Oktober 2000 28. Juni 2004 12. Juli 2004 2. August 2004
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. Das Gebiet Burematt umfasst rund 1.4 ha innerhalb des alten Dorfkerns von Mülligen und ist mit einer Sondernutzungsplanpflicht belegt. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Der Gestaltungsplan definiert Baubereiche für Hauptbauten und eingeschossige Baubereiche für Zwischen- und Nebenbauten. Sie ersetzen die Grenz- und Gebäudeabstände. Zusätzliche Baubereiche für Tiefbauten sind für unterirdische Sammelgaragen und für untergeordnete Freizeit- und Gewerberäume vorgesehen. Die oberirdische Parkierung ist bis zur Realisierung unterirdischer Sammelgaragen als temporäre Zwischennutzung in den im Plan bezeichneten Stellen (A) erlaubt. Die Grünräume sind als Spiel- und Gartenanlagen, als Erholungs- oder ökologische Ausgleichsflächen zu nutzen. Zur Erschliessung dient eine Stichstrasse von der Birrfelderstrasse. Sie wird von einer Baumallee zur Gliederung und Gestaltung des Aussenraums begleitet. Auf die Kantonsstrasse K400 führt eine zusätzliche Fuss- und Velowegverbindung. Die Strassenflächen sind mit Strassenlinien gesichert.
Versand: 7. September 2004
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3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:
Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die Erschliessung erfolgt rückwärtig über die neue Erschliessungsstrasse und ist situationsgerecht und einfach. Die Gestaltungsvorgaben sind sachgerecht. Verschiedene Massnahmen wirken potentiellen Konflikten zwischen der Neuüberbauung und dem benachbarten Landwirtschaftsbetrieb auf Parzelle Nr. 140 entgegen: Die Baubereiche für Hauptbauten wurden aus Gründen des Immissionsschutzes um 11 Meter von der Grenze zurückgenommen. Ein zwischen den Neubauten und dem landwirtschaftlichen Betrieb liegender Baubereich für Nebenbauten erhöht den Immissionsschutz zusätzlich. Im rot schraffierten Bereich entlang der Grenze sind geeignete bauliche Massnahmen zu realisieren (z.B. Nebenbaute, Mauer). Die Vorgaben der Umweltschutzgesetzgebung bezüglich Lärm werden eingehalten. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Burematt" mit Sondernutzungsvorschriften der Gemeinde Mülligen vom 28. Juni 2004 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.
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2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Stockfeldstrasse 1, 5243 Mülligen Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: