Erschliessungsplan Obere Niederwies
Sondernutzungsplan · Untersiggenthal · Aufgehoben am 29.04.2024
Dokument
- Nummer
- 2007-000714
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Untersiggenthal
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 30.05.2007
- In Kraft seit
- 30.05.2007
- Aufgehoben
- 29.04.2024
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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GDE. UNTERSIGGENTHAL KANTON AARGAU
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ERSCHLIESSUNGSPLAN zung Raumentwektune "OBERE NIEDERWIES"
Gemäss Paragraph 17 BauG
Situation 1:500
Weitere Bestandteile:
Übersicht:
ARZT
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1:50°000
Plan-Nr.:
33-25.SNP
Ingenieurbüro Senn
Planung & Tiefbau, 5415 Obersiggenthal
Mitwirkungsbericht vom: Vorprüfungsbericht vom: 05.01.2007 Öffentliche Auflage vom: 19.02.2007 R 21.03.2007
Beschlossen vom Gemeinderatam:z 2.4.07
Der Gemeindeammann: N " q
Genehmigungsvermerk: Aarau,den 30, Ma: 2007 n0®
Der Staatsschreiber:
LEGENDE
1. Genehmigungsinhalt
m — rot Baulinie gem. $ 111 Abs. 1 lit a BauG rot Strassenlinie (Enteignungsrecht nach $ 132 BauG) orange Baulinie für Klein- und Nebenbauten gemäss $ 18 Abs. 1 ABauV hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A
Mit dem Baugesuch ist der Nachweis zu erbringen, dass alle lärmempfindlichen Räume
über Fenster gelüftet werden können, vor welchen die Summe aller Pegeldämpfungen, bezogen auf den Emmissionswert der Kantonsstrasse K114, bei Wohnnutzungen 16.7 dB(A) und bei Betriebsräumen gem. Art. 42 Abs. 1 LSV 11.7 dB(A) beträgt. Die Hindernisdämpfung baulicher Massnahmen (Einfriedigungen und Lärmschutzeinrichtungen) innerhalb des gesetzlichen Strassenabstandes dürfen nicht angerechnet werden. Ist trotz lärmgerecht konzipierter Überbauung (beispielsweise durch entsprechende bauliche und/oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude bzw. dessen lärmempfindliche Räume gegen Lärm abschirmen)die in Absatz 1 geforderte Pegeldämpfung nicht mit verhältnismässigen Mitteln möglich, kann der Gemeinderat für wenige Räume der Überbauung Ausnahmen gestatten. Bedingung ist, dass diese Räume ausreichend und gegen Schall gedämmt bei geschlossenen Fenstern belüftet werden können (kontrollierte Lüftung).
festgelegt und servitutarisch gesichert.
violett Baubereich für Fussweg, Breite 2.0 m. Die genaue Linienführung wird im Bauprojekt festgelegt und servitutarisch gesichert.
DELL Paenseiec ray Abmessungen werden im Bauprojekt
OO um Baubereich für Buswartehäuschen. Der Standort wird im Bauprojekt ob
r FA / VAR sen nun hinnehmen een
2. Orientierungsinhalt
hellgelb Erschliessungsstrasse / Zufahrtsweg violett Fussweg / Trottoir IM [—__] hellgrau/grau Bestehende Strasse / Fussweg rosa Buswendeschlaufe / Bushaltestelle orange Containerabstellplatz hellgrün Verkehrsteiler hellbraun Retentionsanlage violett ‚Gebäude unter kommunalen Schutz (Substanzschutz) blau Gebäude mit wichtiger Stellung im Ortsbild (Volumenschutz) ----- schwarz Neue Parzellengrenze gem. Baulandumlegung "OBERE NIEDERWIES" | a men nm 6 net braun Ein- und Ausfahrtsbeschränkung u .W2._ schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan & u... schwarz Perimeter des Erschliessungsplanes ° © 2 > 2350 Nievierwiesstrasse
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
30. Mai 2007
Art. Nr. 2007-000714
Gemeinde Untersiggenthal; Erschliessungsplan "Obere Niederwies"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
2. April 2007 5. Januar 2007 19. Februar – 21. März 2007 2. April 2007 2. April 2007 5. Mai 2007
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab, welche dieses Gebiet mit einer Sondernutzungsplanpflicht belegt. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Mit der kommunalen Vorlage wird die Erschliessung des am nordwestlichen Dorfausgang gelegenen Gebiets geregelt. Der Erschliessungsplan berücksichtigt das Betriebs- und Gestaltungskonzept für die Kantonsstrasse K 114 im betroffenen Bereich. Die verkehrstechnische Erschliessung erfolgt zur Hauptsache über den Mühlebergweg an die Kantonsstrasse K 114, die arealinterne Erschliessung über die Erschliessungsstrasse Nr. 1 und die beiden Zufahrtswege Nrn. 1 und 2. Die maximal möglichen Strassenbreiten werden mittels Strassenlinien auf 5 m festgelegt. Die Zufahrtswege werden jeweils mit einem Platz von 13 mal 13 m an deren Ende versehen (Wendeanlage, Quartierplatz). Entlang der Erschliessungsstrasse Nr. 1 ist nordseitig ein Trottoir von 2 m Breite bis zur Bushaltestelle vorgesehen. Die Verbindung vom Zufahrtsweg Nr. 1 zur Dofstrasse erfolgt mittels eines servitutarisch zu sichernden Fusswegs. Die genaue Lage wird im Bauprojekt festgelegt. Die Verbindung vom Zufahrtsweg Nr. 2 zum Güterweg wird für einen 2 m breiten Fussweg mittels Strassenlinien gesichert. Versand: 12. Juni 2007
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Im Plan sind zur Information auch die Gebiete für Retentionsmassnahmen sowie die Containerabstellplätze aufgezeigt. Entlang der Kantonsstrasse ist eine schraffierte Fläche ausgeschieden, in welcher besondere Lärmschutzvorschriften zur Geltung kommen. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die Massnahmen gemäss Betriebs- und Gestaltungskonzept zur K 114 im Bereich der "Oberen Niederwies" (Kreiselneubau, Einfahrtspforte, Buswendeschlaufe) sind zweckmässigerweise in der Planvorlage aufgenommen worden. Das Ausbauprojekt mit Kreisel sichert dem Quartier einen hochwertigen und verkehrssicheren Anschluss. Die neue Erschliessungsstrasse Nr. 1 beziehungsweise der Zufahrtsweg Nr. 2 führen bis an die teilweise noch unüberbauten Parzellen Nrn. 1110, 1119 und 1757 heran und können ohne Probleme für die gesamte Neunutzungen als Erschliessungsstrasse dienen. Eine Mehrbeanspruchung des Güterwegs durch im Perimeter induzierten Verkehr ist grundsätzlich zu vermeiden. Die Ein- und Ausfahrt ist technisch gesehen zwar grundsätzlich in allen Richtungen möglich. Allerdings behindern hinter der Eingangspforte nach links abbiegende Fahrzeuge den nachfolgenden Verkehr und beeinträchtigen so den Verkehrsfluss und die Verkehrssicherheit. Die rechtskräftigen kommunalen Kulturobjekte wurden im Plan entsprechend eingetragen. Insbesondere diejenigen, welche sich im Planungsperimeter befinden (entlang Mühleweg) werden durch die Erschliessungsplanung nicht betroffen. Mit dem Erschliessungsplan kann städtebaulich nur beschränkt adäquat auf die exponierte Situation am Ortseingang reagiert werden. Die wenigen Festlegungen lassen ein sehr breites Spektrum an Bebauungsmöglichkeiten zu, eine städtebauliche Zielvorgabe wird entgegen den Empfehlungen im Rahmen der Vorprüfung nicht gemacht. Der Entscheid, die Festlegungen auf die Erschliessung und den Lärmschutz zu beschränken, liegt im Ermessen der Gemeinde. Im Erschliessungsplan wird die lärmvorbelastete Fläche mit einer Schraffur überlagert. In diesem Bereich muss im Baubewilligungsverfahren der Nachweis erbracht werden, dass die Summe aller Pegeldämpfungen bezogen auf den Emissionswert der Kantonsstrasse bei Wohnnutzung 16.7 dB(A) und bei Betriebsräumen 11.7 dB(A) beträgt. Dies ist insbesondere mit einer entsprechenden Lärmarchitektur zu erreichen. Der Gemeinderat kann
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für wenige Räume Ausnahmen gestatten und dies unter der Voraussetzung, dass diese Räume ausreichend und gegen Schall gedämmt bei geschlossenen Fenstern belüftet werden können (kontrollierte Lüftung). Mit diesen Vorgaben erfüllt der Erschliessungsplan die rechtlichen Voraussetzungen nach dem Umweltschutzgesetz. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Obere Niederwies" der Gemeinde Untersiggenthal vom 2. April 2007 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrats kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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Protokollauszug Gemeinderat, Kornfeldweg 2, 5417 Untersiggenthal Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber:
Aufhebung
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KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
OHAG/JHDO
Datum Genehmigung: 29.04.2024
02. MaiZnZ*
Geschäfts-Nr. BVUARE.23.32 Gemeinde Untersiggenthai; Erschliessungsplan Aufhebung Erschliessungsplan "Obere Nie derwies"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
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Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren
1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
16. Mai 2023 25. April 2023 bis 25. Mai 2023 21. August 2023 bis 19. September 2023 20. November 2023 11. März 2024 12. Februar 2024
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt
1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der. eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 6. März 2019 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Erschliessungsplan "Obere Niederwies" wurde vom Gemeinderat am 2. April 2007 beschlossen und vom Regierungsrat am 30. Mai 2007 genehmigt. Der Erschliessungsplan ist vollumfänglich um gesetzt und wird nun aufgehoben.
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3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist die vom Gemeinderat Untersiggenthai am 20. November 2023 beschlossene Aufhebung des Erschliessungsplans "Obere Niederwies".
Die Vorlage ist im Planungsbericht der Gemeinde vom 14. November 2022 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis
Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 16. Mai 2023 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Sondernutzungspläne lassen sich aufheben, wenn die Bauten und Erschliessungswerke erstellt, die Vorschriften in die allgemeine Zonenplanung überführt wurden oder auch, wenn die Festlegungen in den Sondernutzungsplanungen nicht mehr den aktuellen Bedürfnissen entsprechen.
Das Gebiet ist grösstenteils überbaut und die Erschliessungsanlagen aus dem Erschliessungsplan sind realisiert. Die Begründung der Aufhebung ist nachvollziehbar.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss
1. Die Aufhebung des Erschliessungsplan "Obere Niederwies", beschlossen vom Gemeinderat Untersiggenthai am 20. November 2023, wird genehmigt.
2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
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Verteiler • Gemeinderat Untersiggenthai, Kornfeldweg 2, 5417 Untersiggenthai
• Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aar gau zu laufen.
Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom
siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3.
Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid -
gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent scheid nicht abgelöst worden sind.
4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche
oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom
23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der
Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
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