Erschliessungsplan Teilplan 20 (F6, G6) inkl. Änderung 2015
Sondernutzungsplan · Wettingen
Dokument
- Nummer
- 15.69
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Wettingen
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- BVU
- Beschlossen
- 23.01.2008
- In Kraft seit
- 28.10.2015
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Text
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Genehmigungsinhalt: 322 Aufzuhebende Baulinie —— Aufzuhebende Strassenlinie Baulinie* Strassenlinie
* Im Bereich des Wendehammers sind innerhalb der Baulinien keine Gebäudeteile nach 82 ABauV, Bepflanzungen oder andere, nicht überfahrbare Hindernisse zulässig.
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Orientierungsinhalt:
Gebäude
Parzellengrenze ebenen Bauzonengrenze Wald
Dokument: 25578_05A_150727_Erschl.vwx. Layoutebene: 00 [Baulinienplan] Grundlage: 25556_05A_140827_Teilplaene -> AV-Daten
ENG | rAumPLAnung stAntesau ENTwIicKLung
HEINZ BEINER- URS BRÜNGGER -LARS KUNDERT - URS MEIER- STEPHAN SCHUBERT- CHRISTOPH STÄHELI OBERE ZÄUNE 12 CH-8001 ZÜRICH TEL +41 (0)44 250 58.80 FAX +41 (0)44 250 58 81 www.planpartner.ch
GEMEINDE WETTINGEN
KANTON AARGAU
Sondernutzungsplanung
Teilrevision Erschliessungsplan T20
gemäss $ 16 ff BauG
Datum: 20. August 2015 Dokument: 25578_05A_150727_Erschl.un | a a 9-Wolingen.dug | n : . r Aargau
Vorprüfungsbericht vom: 20. April 2015 Departement
Mitwirkungsbericht vorm: St. Juli 2015 Bau, Verkehr und Umwelt
Öffentliche Auflage vom: Beschlossen vom Gemeinderat am:
Der Gemeindeammann:
8. Juni - 7. Juli 2015 20. August 2015
Abteilung Raumentwicklung
Der Gemeindeschreiber:
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Genehmigung:
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den 2°. odokı Sol
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GEMEINDE WETTINGEN KANTON AARGAU
Sondernutzungsplanung
Totalrevision der kommunalen Erschliessungspläne
gemäss $ 16 ff BauG Kanton Aargau
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Teilplan 20 (F6, G6) 1: 1'000 Bien u << Sl =
UNFRTE
PLANPARTNER AG, Hofstrasse 1, 8032 Zürich, Tel. 044 BALLMER UND PARTNER, Distelbergstr. 22, 5000 Aarau, Tel. 062-825 26 30 / Fax. 062-825 26 39
" “ li j 2% 3_Wetti .d Datum: 19. Januar 2006 Dokument: 25507_05B_60119_BL.mcd en a BRUngeNL ENG)
Vorprüfungsbericht vom : 26. Mai 2005
Mitwirkungsbericht vom : 29. August 2005
Öffentliche Auflage vom : 5. September bis: 4. Oktober 2005
Beschlossen vom Gemeinderat am
Der Gemeindeammann:
Genehmigung Regierungsrat:
lurch dien Regierungsrat Aarau,den 23. Januar 2008
Der SfAatssthreiber: : 2
Genehmigungsinhalt:
Baulinie Sofern die kant. Gesetzgebung für Einfriedigungen und Lärmschutzeinrichtungen gegenüber Strassen gerin-
Baulinie entlang Kantonsstrasse gere Abstände vorsieht, so gelten diese.
Baulinie bei Umbauten oder Umnutzungen von Inventarobjekten
Bei Beanspruchung der Baulinie kommen die Regelungen gemäss $ 2 ABauV (vorspringende Gebäudeteile) nicht zur Anwendung.
Strassenlinie (Enteignungsrecht $ 132 BauG)
Orientierungsinhalt:
BDI Datum
Eidgenössische Baulinie a Mögliche Verkehrsführung — 0 om (jEMEINdegrenze SE an EL EPG: Bauzonengrenze
Grenze Lägernschutzdekret evoeoeoeseeee Perimeter Gestaltungspläne
000000000 _Perimetergemäss $ 13 BNO (speziell bezeichnetes Gebiet)
Hinweise:
Massgebend für die absolute Lage der Bau- und Strassenlinien sind die amtlichen Vermessungspläne des Geometers. Bei fehlender Baulinie gilt der Strassenabstand gem. & 111 BauG (Kantonsstrassen 6m, Gemeindestrassen Am).
0 20 40 60 100m
Genehmigung
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
RCAN/St
Datum Genehmigung: 28.10.2015
Versand:
2 9. Okt. 2015
Geschäfts-Nr. BVURO.15.69-1 Gemeinde Wettingen; Erschliessungsplan "T20 , Teilrevision; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht
20. April 2015
Öffentliche Auflage und Mitwirkung
8. Juni 2015 bis 7. Juli 2015
Beschluss Gemeinderat
20. August 2015
Eingereicht zur Genehmigung
27. August 2015
Ablauf der Beschwerdefrist
6. Oktober 2015
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 21. Mai 2002 ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Im Rahmen der Gesamtrevision der Erschliessungspläne hat die Gemeinde Wettingen 2006 am östlichen Ende der Strasse "im Bungert" einen Wendehammer festgelegt. Mit der Änderung der Be sitzverhältnisse, insbesondere der Zusammenlegung aller Grundstücke in diesem Gebiet an einen Eigentümer, ist nun ein haushälterischer Umgang mit dem Boden möglich. Mit der Teiländerung des Erschliessungsplans T20 wird, gestützt auf eine Vorprojektstudie, eine zweckmässigere Erschlies sung festgelegt.
J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\RO\20151013_bdv_15.69.docx
3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Wettingen am 20. August 2015 be schlossenen Vorlage: • Teilrevision Erschliessungsplan T20 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 20. August 2015 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsver ordnung, RPV).
Erwägungen
4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Es obliegt den Gemeinden, für die sachgerechte Erschliessung zu sorgen. Die Änderung des kom munalen Erschliessungsplans tangiert keine wichtigen Interessen, Vorschriften und Pläne der kanto nalen Verkehrsplanung. Die Dimensionierung der Anlage ist Sache der Gemeinde. Die Redimensionierung der Anlage führt punktuell zu einem deutlich besseren Ergebnis bezüglich haushälterischem Umgang mit dem Boden und leistet damit einen Beitrag zur zweckmässigeren Nutzung des Baulands. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Die Teiländerung des Erschliessungsplans T20, beschlossen vom Gemeinderat Wettingen am 20. August 2015, wird genehmigt. 2.
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Verteiler • Gemeinderat, Alberich Zwyssigstrasse 76, 5430 Wettingen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU
Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
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