Erschliessungsplan Aeschemerbündten
Sondernutzungsplan · Möhlin
Dokument
- Nummer
- 2006-000335
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Möhlin
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 08.03.2006
- In Kraft seit
- 08.03.2006
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
SNP-4254-2006-E.pdf
Kanton Aargau
Gemeinde Möhlin
Erschliessungsplan "Aeschemerbündten" gemäss § 17 BauG
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Verbindliche Bestandteile des Erschliessungsplanes:
Situationsplan 1:500 Sondern utzungsvorschriften Ausschnitt Landeskarte
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Reproduziert mit Bewilligung von svässtopo (JM051014)
28. September 2005
Vorprüfungsbericht vom:
Mitwirkung und öffentliche Auflage vom: 24. Oktober Beschlossen vom Gemeinderat am:
19. Dezember 2005 Der Gemeindeschreiber:
Der G eindeammann:
Genehmigung:
bis 23. November 2005
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den ie
rtZte Zoot, Der Staatsschreiber:
Projektgrundlage: Ingenieurbüro, A. Aegerter & Dr. 0. Bosshardt AG Bahnhofstrasse 36, 4313 Möhlin Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, 5201 Brugg 23. Januar 2006 / BGL/AHU
T: 056 460 91 11 F: 056 460 91 00
www.metron.ch [email protected]
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Der Gemeinderat Möhlin erlässt, gestützt auf § 21 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993, die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften (SNV):
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Der Geltungsbereich umfasst den im Erschliessungsplan bezeichneten Perimeter nördlich der Kantonsstrasse K 292 am Ortseingang. 2 Der Erschliessungsplan besteht aus den nachfolgenden Sondernutzungsvorschriften und dem zugehörigen Situationsplan 1:500. 3 Die Erschliessungsplanung unterscheidet zwischen Genehmigungs- und Orientierungsinhalt. Der Genehmigungsinhalt umfasst die verbindlichen Sondernutzungsvorschriften und die verbindlichen Festlegungen im dazugehörigen Situationsplan. Der Orientierungsinhalt im Erschliessungsplan dient ausschliesslich der Information und zum besseren Verständnis des Erschliessungsplanes und ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 4 Der Planungsbericht dient ausschliesslich der Erläuterung der Erschliessungsplanung und ist nicht Gegenstand der Sondernutzungsvorschriften.
Art. 2 Verhältnis zum übergeordneten Recht
1 Soweit der Erschliessungsplan nichts anderes bestimmt, gilt die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) und der Bauzonenplan der Gemeinde Möhlin. 2 Das übergeordnete eidgenössische und kantonale Recht bleibt vorbehalten.
Art. 3 Ziele / Zweck
Der Erschliessungsplan regelt die zweckmässige, effiziente Erschliessung und stellt die erforderlichen Erschliessungsflächen für das Gebiet „Aeschemerbündten" sicher. Zudem schafft er die Voraussetzung für eine optimale Gestaltung des Ortseingangs in Anbetracht der Lärmauswirkungen auf die Wohnbebauung.
Gestaltung und Erschliessung
Art. 4 Firstrichtung
Entlang der nordöstlichen Geländekante, auf dem Aeschemerbündtenweg, ist die Firstrichtung für die erste Bautiefe parallel zum Fussweg, Parzelle 691, einzuhalten.
Art. 5 Lärmschutz
1 Die im Situationsplan vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen entlang der Kantonsstrasse K 292 und der Hafnerhöhle sind umzusetzen. Sie sind mit der Erschliessung zu erstellen. 2 Die erforderliche Höhe der Lärmschutzmassnahmen sind im Situationsplan festgelegt. 3 Die Zwischenräume zwischen den Lärmschutzbauten auf beiden Pflichtbaulinien sind mit geeigneten baulichen Massnahmen zu schliessen. 4 Entlang der Kantonsstrasse K 292 und der Hafnerhöhle sind im Zusammenhang mit den Lärmschutzmassnahmen hochstämmige Laubbäume zu pflanzen. 1
Art. 6 Bebauung
1 Im Bereich I sind Bauten mit lärmempfindlichen Nutzungen so anzuordnen, dass sie in einem Winkel von 300 - 40° bzw. 120° - 130° zur Baulinie entlang der Kantonsstrasse K 292 stehen. 2 Innerhalb des Bereiches I sind keine Dachgeschosse mit lärmempfindlicher Nutzung zulässig.
Art. 7 Fusswege
Fusswege, welche im Situationsplan lediglich als Bereich ausgeschieden sind, müssen grundsätzlich einen Bauabstand von 3.00 m einhalten und auf die Neuüberbauung oder die neuen Erschliessungsanlagen abgestimmt werden.
Schlussbestimmungen
Art. 8 Aufhebung / Ergänzung bisherigen Rechts
Der Überbauungsplan „Oben Rütene / Wilderai" aus dem Jahre 1959 wird, im Bereich des Erschliessungsplans „Aeschemerbündten", aufgehoben.
Art. 9 Inkrafttreten
1 Der Erschliessungsplan mit den dazugehörigen Sondernutzungsvorschriften tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Erschliessungsplanes.
2
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
08. März 2006
Art. Nr. 2006-000335
Gemeinde Möhlin; Erschliessungsplan "Aeschemerbündten"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Ganzen Text zeigen
Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
23. Januar 2006 28. September 2005 24. Oktober 2005 – 23. November 2005 19. Dezember 2005 10. Februar 2006 30. Januar 2006
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige, vom Grossen Rat am 13. Januar 1998 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Die Vorlage regelt die Erschliessung am westlichen Dorfeingang der Gemeinde Möhlin nördlich der Kantonsstrasse K 292. Der für das Gebiet bestehende Erschliessungs(Überbauungs-)plan Rütene/Wilderai aus dem Jahr 1959 entspricht den aktuellen Verhältnissen nicht mehr und soll aufgehoben beziehungsweise ersetzt werden. Das beplante Gebiet wird durch eine zentrale Ringstrasse ab der Gemeindestrasse erschlossen. Für den nötigen Gemeindestrassenausbau wird mittels Strassenlinien das erforderliche Land sichergestellt. Neu werden Fussgängerverbindungen zum Dorfzentrum im Norden und zu den südlich angrenzenden Wohnzonen geschaffen. Zudem werden gegenüber der Kantonsstrasse Lärmschutzmassnahmen festgelegt.
Versand: 16. März 2006
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3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:
Erschliessungsplan "Aeschemerbündten" bestehend aus Situationsplan 1:500 Sondernutzungsvorschriften
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Das Gebiet "Aescherbündten" liegt am Rande der Kernzone direkt an der Kantonsstrasse K 292 mit einem durchschnittlichen täglichen Verkehr von knapp 12'000 Motorfahrzeugen. Es prägt den Dorfeingang von Möhlin. Die zentrale Aufgabe besteht deshalb darin, eine hinsichtlich Lärmschutz und Ortsbild gute Erschliessung sicherzustellen und damit die Voraussetzungen für eine gute Siedlungsqualität zu schaffen. Der Erschliessungsplan sichert eine zweckmässige Erschliessung. Die entlang der Kantonsstrasse notwendigen Lärmschutzbauten werden angemessen gestaltet. Die bundesrechtlichen Anforderungen an den Lärmschutz sind erfüllt. Der Verzicht auf weitergehende gestalterische Vorgaben im Sinne eines Gestaltungsplans liegt im Ermessen der Gemeinde. Die getroffenen Festlegungen sind insgesamt sachgerecht und rechtskonform. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Aeschemerbündten" der Gemeinde Möhlin vom 19. Dezember 2005 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.
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2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Hauptstrasse 36, 4313 Möhlin Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Departement Finanzen und Ressourcen Abteilung Landwirtschaft DFR Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: