Erschliessungsplan Aktualisierung Sondernutzungsplanung
Sondernutzungsplan · Schafisheim
Dokument
- Nummer
- 09.39
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Schafisheim
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- BVU
- Beschlossen
- 25.02.2014
- In Kraft seit
- 25.02.2014
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Gemeinde Schafisheim Kanton Aargau
Genehmigungsexemplar
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Aktualisierung Sondernutzungsplanung
Erschliessungsplan
gemäss $ 17 BauG
Situationsplan 1:2'000
Öffentliche Auflage vom: 23. November bis 22. Dezember 2009
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Vom Gemeinderat beschlossen am: 18. November 2013
Der Gemeindeammann :: Der Gemeindsschreiber : Genehmigt vom Regierungsrat am: Genehmigung durch das Departement
Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den ZI. Tebruar
Projektnummer: 4207 P 115.80 Plannummer: 002 Format: 90 x 168
EDV-Pfad: Kı\akt_cad\4207Schafisheim\P115\autooad\plaene_dwglup_snp_Auflageakten.dwg nn P OÖ R T A Ploffile:
INGENIEURE PLANER GEOMETER
5600 Lenzburg gezeichnet: Wp 28.10.2009 Augustin-Kellerstrasse 19 geprüft: Hb 28.10.2009 ’ = - 9130 freigegeben: Hb_28.10.2009 IN Esche Beschreibung der letzten Änderung: - www.portaag.ch Legende: Genehmigungsinhaltgsinhalt rot Baulinien mit gleicher Lage wie vorgängige Baulinien FR —J rot Strassenlinien mit gleicher Lage wie vorgängige Strassenlinien Enteignungsrecht gemäss $ 132 BauG — rot Baulinien mit neuer Lage (aktualisiert) D———| rot Strassenlinien mit neuer Lage (aktualisiert), Enteignungsrecht gemäss $ 132 BauG Folgende Sondernutzungspläne werden aufgehoben: Nr. Planbezeichnung Bemerkungen Datum 2 _ Talacker Bau- und Strassenlinien Strasse B bis Parz. 725 GR 02.11.1965 3 Unt. Schoore - Ägerte - Dutschmis Abgelöst durch EP9 GR 28.10.1975 4 Paradiesweg - Rebenweg ‚Aktualisierung durch GP "Rebenweg" (GP 11) GR 30.05.1978 Baulinien Talhausstrasse werden übernommen 5 Schürz - Talgasse Anpassung Baulinien entlang Winkelgasse GR 12.02.1980 6 __Zwüsche de Wäge Strassennetz ist realisiert GR 12.02.1980 7 Talhard Strassennetz ist realisiert GR 23.09.1986 8 Matten Stichstrasse ab Wiesenweg (Bau- u. Strassenlinie) GR 26.05.1987 9 __ Unt. Schoore - Ägerte - Dutschmis Abgelöst durch EP 12 GR 19.01.1988 10 Talgasse Strassennetz ist realisiert Orientierungsinhalt >] rot Bauzonengrenze Er Do, gelb/ro/blau Bestehende Erschliessungspläne (Gestaltungspläne) mit — Genehmigungsdatum ge blau Bestehende Baulinien Autobahn A1 rot Bestehende Gestaltungs- und Erschliessungspläne mit Genehmigungsdatum (bleiben in Rechtskraft) hellrot Bestehende Gestaltungs- und Erschliessungspläne (in Bearbeitung) orange Zonengrenze inkl. Zonenbezeichnung rot Sondernutzungsplanpflicht gemäss Bauzonenplan grün Wald / Waldgrenze gem. $ 3 AWaV
u schwarz Gemeindegrenze
Detail 1, 1:1000
—-
GR 02.11.1965
Genehmigung
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
Datum Genehmigung: 25.02.2014
AGUN/pmoa
Versand:
26. Feb. 20K
Geschäfts-Nr. BVURO.09.39-1 Gemeinde Schafisheim; Erschliessungsplan "Aktualisierung Sondernutzungsplanung"; Ge nehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht
14. Oktober 2009
Öffentliche Auflage
23. November bis 22. Dezember 2009
Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
18. November 2013 8. Januar 2014 30. Dezember 2013
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die am 15. März 2000 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Gemeinde Schafisheim hat die rechtskräftigen Sondernutzungspläne überprüft, die zum Teil bis ins Jahr 1949 zurückreichen. Mit der Revision werden unnötige Bau- und Strassenlinien aufgehoben, zu grosse Baulinienabstände verringert und die Sondernutzungspläne an die heutige Situation (neu er Bauzonenpian, bestehendes Strassen und Wege, kommunaler Verkehrsrichtplan etc.) angepasst.
J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\RO\20140207_bdv_09.39.docx
3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des neuen Erschliessungsplans mit der Liste der Son dernutzungspläne, die aufgehoben werden.
Erwägungen
4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Mit der Überarbeitung und Anpassung der zum Teil sehr alten Sondernutzungspläne an die heutige Situation kann die Rechtssicherheit erhöht und das Bauland haushälterisch genutzt werden, indem in den weitgehend überbauten Gebieten die zum Teil grossen Bau- und Strassenlinien aufgehoben werden. In zwei Arealen werden neue Bau- und Strassenlinien festgelegt (Detailplan 1) beziehungs weise Bau- und Strassenlinien in gleicher Lage wie die bisherigen wieder festgelegt (Detailplan 2). Die neuen Bau- und Strassenlinien sind begründet. Die Erschliessungspläne, die aufgehoben wer den, sind in einer Liste in der Legende aufgeführt. Die übrigen rechtskräftigen Erschliessungspläne bleiben unverändert bestehen. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1.
Der Erschliessungsplan "Aktualisierung Sondernutzungsplanung" der Gemeinde Schafisheim vom 18. November 2013 wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Verteiler • Gemeinderat, Winkelgasse 1, 5503 Schafisheim • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU
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Rechtsmittelbelehrung 1.
Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2.
Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
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