Rümikon Bauzonen- und Kulturlandplan Ost

Nutzungsplan · Zurzach

Dokument

Nummer
2011-001185
Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Zurzach
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
17.08.2011
In Kraft seit
17.08.2011

Karte

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Text

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

17. August 2011

Nr. 2011-001185

Gemeinde Rümikon; Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Teiländerung "Ost"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

5. April 2011 12. April 2011 bis 11. Mai 2011 10. Juni 2011 11. Juli 2011 20. Juli 2011

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Die Vorlage im Überblick

Zur Genehmigung liegen vor:  Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Teiländerungen "Ost"; Situation 1:500 2.1

Ausgangslage und Planungsziele

Der Regierungsrat hat die Nutzungsplanung der Gemeinde Rümikon am 20. Oktober 2004 genehmigt. Aufgrund veränderter Bedürfnisse soll der Nutzungsplan angepasst werden. Angestrebt wird eine optimale Nutzung der von der Änderung betroffenen Flächen. 2.2

Planungsablauf/Vorprüfung

Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 5. April 2011 ohne Vorbehalte.

Versand: 22. August 2011

-2-

2.3

Bauzonen- und Kulturlandplan

Der Bauzonen- und Kulturlandplan wird im Gebiet Buebewise angepasst. Am Zonenrand wird ein Streifen von 5 m Breite von der Bauzone neu der Landwirtschaftszone zugewiesen, der Schutz (Volumenschutz) des früher landwirtschaftlich genutzten Gebäudes (Assek. Nr. 42) wird aufgehoben. An der Dorfstrasse wird eine Teilfläche (ca. 0,02 ha) der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen der Dorfzone zugewiesen. Erwägungen 3.

Beurteilung der Vorlage

3.1

Allgemeine Beurteilung

3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage ist mit dem Richtplan vereinbar. Die neuen Bauzonengrenzen weichen vom festgesetzten Siedlungsgebiet des Richtplans ab. Die Bauzone wird um 0,02 ha reduziert (Umzonung in Landwirtschaftszone). 3.1.3 Regionale Abstimmung Die vorgesehenen Änderungen der Nutzungsplanung sind von untergeordneter Bedeutung und haben keine Auswirkung mit regionalem Abstimmungsbedarf. 3.1.4 Zonierungen/Zonenabgrenzungen Umzonung einer Teilfläche (ca. 0,02 ha) der Parzelle 1018 von der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeB) in die Dorfzone Die Umzonung erfolgt aufgrund des fehlenden Bedarfs seitens der Öffentlichkeit an dieser Fläche und auf Wunsch des benachbarten Eigentümers. Die Neuabgrenzung der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist planerisch sinnvoll. Umzonung eines 5 m breiten Streifens von der Wohnzone W2 in die Landwirtschaftszone Die für die Erschliessung Bubenwiese nicht notwendige Fläche eines 5 m breiten Streifens (bereits abparzelliert und zugewiesen zur Parzelle 1283) wird der Landwirtschaftszone zugewiesen. Die Zuweisung erfolgt auf Wunsch des Grundeigentümers der Parzelle 1283 und ist planerisch begründet. Schutzentlassung (Volumenschutz) der Baute Assek. Nr. 42 auf der Parzelle 875 Die Zufahrt ab der Kantonsstrasse (Dorfstrasse) wurde im Jahr 2010 neu erstellt und entspricht dem rechtskräftigen Gestaltungsplan "Bubenwiesen", genehmigt im Jahr 2005. Die Überprüfung der Schutzbestimmung für das Volumenschutzobjekt ist aufgrund der geänderten Situation richtig. Das geplante Bauvorhaben (Parzelle 875), welches im Planungsbericht erläutert ist, bietet eine bessere Nutzung des zu überbauenden Gebiets. Die vor-

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geschlagenen Bauten zur Strasse stehen gut zum Strassenraum und die Volumen sind der Situation angepasst. Die Entlassung des Objekts aus dem Volumenschutz ist daher vertretbar. 3.1.5 Ortsbildschutz/Denkmalpflege Das Ortsbild der Gemeinde Rümikon ist gemäss dem Inventar der Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als regional bedeutend eingestuft. Für das Kerngebiet des Dorfes wird das höchste Erhaltungsziel A (Erhalten der Substanz) festgelegt. Das Gebiet ist dank architekturhistorischer, regionaltypischer und räumlicher Merkmale als Ganzheit ablesbar. Das bedeutet, dass die Anordnung, die Gesamtform und die Gesamtmerkmale der Bauten und Freiräume erhalten werden sollen. Zudem sollen für die Struktur wesentliche Einzelelemente integral erhalten werden. Der Dorfkern ist durchsetzt mit wertvollen Gebäuden, die unter Substanz- und Volumenschutz stehen. Das Ortsbild ist des Weiteren geprägt durch wertvolle Hochstammbäume und die historische Rheintalstrasse (Dorfstrasse) durch das Dorf, welche aufgrund ihrer Wegführung im Inventar der historischen Verkehrswege als national bedeutend eingestuft wurde. Die Änderungen am Bauzonenplan sind mit der Qualität des Ortsbilds verträglich. 3.1.6 Grösse der Bauzone (Art. 15 Raumplanungsgesetz, RPG) Die Bauzonengrösse wird um 0,02 ha reduziert, gleichzeitig erfolgt die Umzonung einer 0,02 ha grossen Fläche von der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zur Dorfzone. Die für die Bevölkerungsentwicklung massgebende bebaubare Grösse der Bauzone wird durch diese Änderungen nicht wesentlich verändert. Die Abgrenzungen sind nachvollziehbar und begründet. 3.1.7 Waldgrenzenplan Die Teiländerungen Waldgrenzenplan. 3.2

am

Bauzonenplan

haben

keine

Auswirkungen

auf

den

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Teiländerung "Ost", der Gemeinde Rümikon vom 10. Juni 2011 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat Rümikon, Alte Dorfstrasse 1, 5332 Rekingen  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Wald BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: