Bauzonen- und Kulturlandplan Shell-Tankstelle
Nutzungsplan · Bremgarten (AG) · Aufgehoben am 16.12.2025
Dokument
- Nummer
- 2017-000398
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Bremgarten (AG)
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 26.04.2017
- In Kraft seit
- 26.04.2017
- Aufgehoben
- 16.12.2025
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 26. April 2017
Versand: 2. Mai 2017
Regierungsratsbeschluss Nr. 2017-000398 Gemeinde Bremgarten; Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Teiländerung Bauzonenund Kulturlandplan im Bereich Shell-Tankstelle; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
28. Juni 2016 8. August 2016 bis 6. September 2016 8. Dezember 2016 14. Februar 2017 20. März 2017
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Bremgarten am 8. Dezember 2016 beschlossenen Vorlage vor: • Bauzonen- und Kulturlandplan 1:1'000 vom 8. Dezember 2016 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 8. Dezember 2016 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV).
2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Im Rahmen des Strassenbauprojekts "Kreisel Wohlerstrasse und Kreisel Oberebenestrasse" wurde die Verkehrsführung in diesem Bereich mittels eines Doppelkreisels vollständig neu konzipiert. Die Bauarbeiten wurden im September 2015 in Angriff genommen; Ende 2017 ist der Bauabschluss vorgesehen. Mit der Teiländerung des Bauzonen- und Kulturlandplans werden die neuen Verhältnisse gestützt auf den Landerwerbsplan des Ausführungsprojekts (Stand 23. April 2015) nutzungsplanerisch nachvollzogen. Die Abstimmung der Zonenfestlegungen an die neuen Verhältnisse führt zu folgenden Mutationen: • Vergrösserung der Arbeitszone A1 um 1'769 m2 2 • Verkleinerung der Arbeitszone A2 um 189 m • Verkleinerung der Waffenplatzzone WP1 um 1'544 m 2 • Vergrösserung der Grünzone GR mit Schutzvorschriften um 964 m2 2 • Verkleinerung der Landwirtschaftszone um 2'573 m • Verkleinerung der Verkehrszone innerhalb Bauzone um ca. 1'700 m 2. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 28. Juni 2016 mit Vorbehalten abgeschlossen worden. Die Planungsunterlagen wurden betreffend die Nutzungseinschränkung (Schutzvorschriften) innerhalb des Kreiselzwischenraums sowie weitergehenden Erläuterungen im Planungsbericht angepasst. Im Rahmen der öffentlichen Auflage ist eine Einwendung eingegangen. Darin wurde vorgebracht, dass aufgrund der Nähe zur Hochspannungsleitung überall dort, wo neue Bauzonen entstehen, eine planerische Massnahme zur Einhaltung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vorzunehmen sei. Die neu in die Arbeitszone A1 umgezonten Flächen werden mit einer Schraffur überlagert. Dazu erfolgt folgender Legendeneintrag; "Planerische und bauliche Massnahmen zur Einhaltung der Anlagegrenzwerte (NISV) sind zu treffen." Diese Änderung gegenüber der abschliessenden Vorprüfung ist sachgerecht. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein. 3.3 Regionale Abstimmung Gestützt auf §§ 11 und 13 BauG sind die Nutzungsplanungen regional abzustimmen. Mit der Teiländerung der allgemeinen Nutzungsplanung werden lediglich die planungsrechtlichen Festlegungen nachvollzogen und korrigiert, welche durch das Strassenbauprojekt vorgegeben werden. Durch die vorliegenden Änderungen entstehen keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt.
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3.4 Nutzungsplan Siedlung und Kulturland 3.4.1 Teiländerungen Die zonenplanerische Anpassung an die neuen Strassenverhältnisse hat die Reduktion der Land2 2 wirtschaftszone um 2'573 m und die Reduktion der Waffenplatzzone um 1'544 m zur Folge. Diese Flächen sind im Bauzonenplan neu als Verkehrsflächen innerhalb der Bauzonen (weisse Flächen) festgelegt oder als Grünzone mit Schutzvorschriften (Kreiselzwischenraum) zoniert. Bis zur Genehmigung des Richtplans durch den Bund gilt das Einzonungsmoratorium gemäss Art. 38a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; keine Vergrösserung der Bauzonen ohne Kompensation). Gemäss dem Erläuternden Bericht vom 2. April 2014 zur Teilrevision der Raumplanungsverordnung (RPV; § 52a RPV) liegt eine Einzonung immer dann vor, wenn Flächen, die bisher keiner Zone der Grundnutzung "Bauzonen" gemäss des minimalen Geodatenmodells "Nutzungsplanung" vom 12. Dezember 2011 zugewiesen waren, neu einer solchen Zone zugewiesen werden. Erweiterung der Grünzone ausserhalb Siedlungsgebiet Die Einzonung ausserhalb des festgesetzten Siedlungsgebiets beschränkt sich auf die 964 m2 grosse Grünzone. Die Erweiterung der Grünzone auf den ganzen Kreiselzwischenraum erfolgt im Interesse der Anpassung der zonenplanerischen Festlegungen an die räumlichen Verhältnisse, welche durch ein Strassenbauvorhaben von öffentlichem Interesse vorgegeben werden. Die Nutzungsmöglichkeiten dieser Fläche wird aufgrund ihrer unattraktiven Lage und beschränkten Zugänglichkeit auf § 15 Abs. 1 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beziehungsweise auf die Freihaltung und Siedlungsdurchgrünung beschränkt (überlagerte Schraffur, Schutzvorschriften). Durch diese Zonierung wird die Grünzone (in der BNO als Bauzone gelistet) vergrössert, faktisch sind innerhalb dieser eingeschränkten Grünzone jedoch keine baulichen Nutzungen zulässig (vergleichbar mit Schutzzone gemäss Art. 17 RPG). Von der Kompensationspflicht gemäss Art. 38a Abs. 2 RPG kann entsprechend abgesehen werden. Umzonungen innerhalb Siedlungsgebiet Die Umzonungen innerhalb des Siedlungsgebiets betreffen grösstenteils die Verkehrsflächen innerhalb der Bauzonen der früheren Umfahrungsstrasse K 127 (wurde aus dem Kantonsstrassennetz entlassen). Diese Verkehrsflächen werden neu als Arbeitszone 1 festgelegt. Die neu zonierten Flächen dienen im Umfang von 1'311 m 2 der Erschliessung und im Umfang von 1'065 m 2 (aufgeteilt auf zwei Flächen) der gewerblichen Nutzung. Die überbaubare Fläche der Arbeitszone 1 wird dadurch innerhalb des im Richtplan festgesetzten Siedlungsgebiets unwesentlich vergrössert. Bei den betroffenen Verkehrsflächen handelt es sich jedoch um eine Grundnutzung "Bauzone" gemäss dem minimalen Geodatenmodell "Nutzungsplanung" (Code 18; Verkehrszonen innerhalb der Bauzonen), deren Umzonung nicht als Einzonung gilt. Die vorliegende Umzonung der Verkehrsflächen innerhalb der Bauzonen in die Arbeitszone 1 muss entsprechend nicht im Sinne von Art. 38a Abs. 2 RPG kompensiert werden. 3.4.2 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Die Erweiterung der gewerblich nutzbaren Arbeitszone um wenige Aren hat keine wesentlichen Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen. 3.4.3 Fruchtfolgeflächen (FFF) Vom Strassenbauvorhaben beziehungsweise von der Festlegung der Grünzone werden keine Fruchtfolgeflächen tangiert.
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3.4.4 Wald Der Waldgrenzenplan von Bremgarten muss nicht angepasst werden (die Waldgrenze südwestlich des kleinen von Strassen eingefassten Grünzonen-Dreiecks südlich des Kreisels ist bereits als feste Waldgrenze kartiert). Das Kreisforstamt hat den Bericht zur Waldfeststellung der Gemeindekanzlei direkt für die öffentliche Auflage zugestellt. 3.4.5 Hecken- und Feldgehölz Das Strassenbauprojekt betrifft das im Bauzonen- und im Kulturlandplan festgelegte Schutzobjekt "Hecken- und Feldgehölz". Dieses Schutzobjekt wird im Rahmen der vorliegenden Planung ersatzlos aufgehoben. Die Festlegung von vorgenommenen Ersatzpflanzungen als Schutzobjekt im Nutzungsplan kann gemäss Planungsbericht (Kapitel 3) im Rahmen der anstehenden Gesamtrevision der Nutzungsplanung geprüft werden. Dieses Vorgehen ist sachgerecht. 3.5 Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan im Bereich Shell-Tankstelle, beschlossen von der Gemeindeversammlung Bremgarten am 8. Dezember 2016, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Vincenza Trivigno Staatsschreiberin Verteiler • Stadtrat, Rathausplatz 1, 5620 Bremgarten • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung für Umwelt BVU • Abteilung Landschaft und Gewässer BVU • Abteilung Tiefbau BVU • Abteilung Wald BVU • Departement Finanzen und Ressourcen • Landwirtschaft Aargau DFR • Staatskanzlei (Amtsblatt)
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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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