Erschliessungsplan Kirchweg / Rain
Sondernutzungsplan · Künten · Aufgehoben am 10.08.2022
Dokument
- Nummer
- 1984-000047
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Künten
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- GR
- Beschlossen
- 07.01.1986
- In Kraft seit
- 07.01.1986
- Aufgehoben
- 10.08.2022
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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|
KANTON AARGAU GEMEINDE KUNTEN
_ Kommunaler Überbauungsplan
ne
Kirchweg / Rain Situation 1:500
‚Übersichtsskizze 1:25°000
a = R
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| Gerz. | Gepr. Grösse Plan Nr.
Gau | BSG 32 :1.,2,2: 1080 al i- 101 v2 Bee Überholt durch Plan Reg. Nr.
Verfasser :
‚B- KNOBLAUC 2 ie Io, TH/SIA ‚/ Ingenieurbüro, m 32
Ersetzt Plan 5610 WOHLE Nr.
vom: Nom:
}
22 108 am: 1 Deslber 145
Der Gemeindeschreiber
a Han 145
on der Einwohnergemeindeversammlung
Öffentliche Planauflage bis : for Beschlössen
Der Gemeindeammann
Genehmigungsvermerk :
Genehmigung durch. den Grossen Raät
Aarau, den ZZ. ZEN LER AIEE
RAB-Nr. 47 vom 3. AIFEE im Auftrane des @Grnssen Rates
Vertretung
an
ERLAEUTERUNGEN ZUM KOMMUNALEN UEBERBAUUNGSPLAN
I. Das Genehmigungsverfahren
Das Genehmigungsverfahren bezieht sich nur auf die farbig angelegten Baulinien, Sichtzonen und Ausfohrtsbeschränkungen.
Baulinien
Vom Grossen Rat oder Regierungsrat genehmigte Baulinien
GR.Dotum blau
GA, Datum, blau Aufzuhebende Baulinien
Se blau Aufzuhebende Strossenlinien
Br For Zu genehmigende Boulinien
rot Zu genehmigende Strassenlinien
FERN | Pröjektierte Baulinien, die noch nicht genehmigt werden sollen
NEN Aueh > rot Projektierte Strassenlinien, die noch nicht genehmigt werden
sollen
oronge Zu. genehmigende Baulinie (Art. IIO der Verordnung über Erstellung, Betrieb und Unterhalt von elektrischen Starkstromanlagen vom 7. Juli 1933)
! Sichtzonen
ER a REN schwarz Sichtlinie ols Begrenzung der Sichtzonen
eg ..Neliblau. Sichtzone &
b Die hellblau angelegten Flächen sind ständig ols Sichtzonen freizuhalten. Es dürfen keine sichtbehindernden Pflanzen , Einfriedungen oder andere Anlagen bestehen. Das Sichtfeld der Fahrer muss von 0.60m-3.00m über Boden frei bleiben.
Ausfahrtsbeschrünkungen “ - Absolute Anliegerfreiheit
On } braun Direkte Ausfahrten zwischen den Knoten sind nicht zulässig.
fi Kurzfristige Uebergangslösungen bis zur Anliegerfreiheit
4 (b) ’ grün Die Anliegerfreiheiheit soll möglichst rasch realisiert werden.
i Neubauten mit direkten Ausfahrten können nicht bewilligt werden. Die bestehenden Ausfahrten werden bis zur Erstellung einer rückwärtigen Erschliessung toleriert. Zweckentfremdung bestehender Ausfahrten sind wie Neubauten zu behandeln, = Langfristige Uebergangslösung bis zur Anliegerfreiheit.
u On } grün «Die Anliegerfreiheit soll erst in weiterer Zukunft realisiert werden. Sowohl bei Neubauten üblichen Umfangs wie auch bei bestehenden Bauten werden die Ausfahrten bis zur Erstellung der rückwärtigen “Erschliessung toleriert.
2. Zur Orientierung
Fr (kormin Hochleistungsstrasse HLS
[7 zianober Hauptverkehrsstrasse HVS
EEE : Orange, Sammelstrasse ss
gelb Erschliessungsstrasse ES
DT "dunkelgrau Bestehende Wege
EREEEREER) : violett Gehweg
SETZE ge Radweg \
Leser YNellgreu Seitenfreiheit und Verkehrsteiler
rn Teldgrau Refugien, Bushaltestellen, Verzögerungs-und Beschleunigungsspur,
Parkplatz Dr gen Bepflonzte Flächen, Grünstreifen en 0 ummenincn Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen "gemäss Zonenplan
Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:
7. Januar
1986
Sa/hu
Behandlung von Gemeindebauvorschriften durch die Bau- und Planungskommission; Kenntnisnahme
Gemäss schriftlicher Mitteilung der Bau- und Planungskommission hat diese an ihrer Sitzung vom 13. Dezember 1985 gestützt auf § 40 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Grossen Rates folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates (unter Vorbehalt von § 40 Abs. 3 des Geschäftsreglementes) erledigt: - Oberwil; Kommunaler Ueberbauungsplan "Grossächer" (Botschaft Nr. 3952 vom 21. Oktober 1985) - Schinznach-Dorf; Aenderung der Bauordnung (Botschaft Nr. 3953 vom 21. Oktober 1985) - Unterentfelden; Kommunaler Ueberbauungsplan "WeiherstrasseEggacherweg" (Botschaft Nr. 3954 vom 21. Oktober 1985) - Remetschwil; Ortsteil Busslingen; Kommunaler Ueberbauungsplan "Rugghölzli" (Botschaft Nr. 3969 vom 4. November 1985) - Künten; Kommunaler Ueberbauungsplan "Kirchweg/Rain" (Botschaft Nr. 3989 vom 25. November 1985) - Rheinfelden; Zonenplanänderung Fronegg (Botschaft Nr. 3990 vom 25. November 1985) - Sins; Kommunaler Ueberbauungsplan "Schmiedeweid-Letten" mit Zonenplanänderung (Botschaft Nr. 3991 vom 25. November 1985) - Auw; Kommunaler Ueberbauungsplan "Unterdorf" mit Zonenplanund Bauordnungsänderung (Botschaft Nr. 3994 vom 2. Dezember 1985) - Buchs; Kommunaler Ueberbauungsplan "Holzacher", Abänderung (Botschaft Nr. 3996 vom 2. Dezember 1985) - Niederwil; Kommunaler Ueberbauungsplan "Hofäcker" (Botschaft Nr. 3998 vom 2. Dezember 1985) Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt. Kenntnisnahme. Protokollauszug an den Regierungsrat Präsidentin:
chreiber:
Aufhebung
111101101110* IIII~11 *7 KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
JFRA//edeh
Datum Genehmigung: 10.08.2022
Versand:
1 6. Aug. 2022
Geschäfts-Nr. BVUARE.22.84 Gemeinde Künten; Erschliessungsplan Aufhebung Kommunaler Überbau ungsplan "Kirchweg/Rain"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
11. April 2022 6. Mai 2022 bis 7. Juni 2022 13. Juni 2022 20. Juni 2022 18. Juli2022
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 22. Oktober 2008 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Überbauungsplan "Kirchweg/Rain" legt primär Strassenlinien sowie Baulinien, die vom gesetzlichen Strassenabstand gemäss § 111 BauG abweichen, als auch Sichtzonen entlang des Kirchwegs und des Rains fest. Die Sammelstrasse ist für die zukünftigen Bedürfnisse ausreichend ausgebaut und ausparzelliert. Die Planung aus dem Jahre 1983 ist mehrheitlich umgesetzt und soll aufgehoben werden.
J:\03_Geschäfte13_Genehmigungen\02_ARE\OSR\20220728_bdv_22.84.docx
3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt, der vom Gemeinderat Künten am 13. Juni 2022 beschlossenen Vorlage: • Aufhebung Kommunaler Überbauungsplan "Kirchweg/Rain" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 14. April 2022 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 11. April 2022 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
.Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Mit Überbauungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. 4.3 Aufhebung Kommunaler Überbauungsplan Strassenlinie Gemäss Planungsbericht ist der Kirchweg für die aktuellen und künftigen Bedürfnisse genügend ausgebaut und berücksichtigt auch das künftige Verkehrskonzept (Planungsbericht, Kapitel 2.1). Baulinien Das Gebiet entlang des Kirchwegs ist mehrheitlich überbaut. Nach der Aufhebung der Baulinien gelten die gesetzlichen Abstände zum Strassenmark gemäss § 111 BauG. Massgebend für die Beschaffenheit von Strassen und Grundstückszufahrten sind die entsprechenden Normen des Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) gemäss § 41 Bauverordnung (BauV). Sichtzonen Die Sichtzonen bei der Einmündung des Kirchwegs in die Kantonsstrasse K 271 entsprechen nicht mehr den aktuellen Vorgaben (revidierte BauV und Merkblatt "Sicht im Strassenraum"). Die Sicht nach rechts ist im Überbauungsplan nicht ausgewiesen und nach links auf Sichtachsen von 120 m statt 60 m ausgelegt. Weiter wird die Sicht nach links heute bereits durch die Busbucht der Haltestelle Bodenacher/Breite auf der Kantonsstrassenparzelle teilweise behindert. Beim Knoten Kirchweg/Chrüz gilt Tempo 30 und Rechtsvortritt. Die darauf abgestimmten Sichtzonen tangieren die angrenzenden Parzellen. Gemäss Planungsbericht (Kapitel 2.3) sind die erforderlichen Sichtverhältnisse aktuell eingehalten. Die Einhaltung der Sichtbeziehungen am Knoten Kirchweg/Chrüz ist gemäss den übergeordneten Vorgaben im Baubewilligungsverfahren durch die Gemeinde sicherzustellen.
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5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Die Aufhebung des Kommunalen Überbauungsplans "Kirchweg/Rain", beschlossen vom Gemeinderat Künten am 13. Juni 2022, wird genehmigt. 2. Die Abteilupg Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
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Regierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Kirchweg 11,5444 Künten • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung Tiefbau BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
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Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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